Beschluss
21 U 118/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0303.21U118.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Hierzu hat es mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit nicht vor. Die Hauptforderung stehe der Klägerin aus § 631 I BGB zu. Der streitgegenständliche Werkertrag sei zwischen den Parteien des Rechtsstreites zustande gekommen. Der Anspruch sei der Höhe nach unstreitig. Die Forderung sei auch fällig, denn die Leistungen der Klägerin seien erbracht und abgenommen. Ferner habe die Klägerin über den Werklohn Rechnung gelegt und die erforderliche Bürgschaft vorgelegt. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht mit näheren Ausführungen nach wie vor geltend, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Darüber hinaus rügt sie mit näherer Begründung, das Landgericht habe eine Eigenverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu Unrecht angenommen. Zumindest müsse sich die Klägerin aber nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei sie Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH geworden. Die Beklagte beantragt, die Klage – unter Aufhebung des der Beklagten am 10. Juli 2018 zugestellten Teil-/Vorbehalts- und Endurteils vom 5. Juli 2018, Aktenzeichen 43 O 74/17 – abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Essen, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen. Schließlich regt die Beklagte an, die Revision zuzulassen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemessen daran haben die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung keinen Erfolg: 1. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Klage zutreffend als zulässig erachtet. Anderweitige Rechtshängigkeit gem. § 261 III Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 261 Rn. 10 - 12). Hier sind schon nicht dieselben Parteien betroffen, denn im Verfahren 42 O 41/17 LG Essen ist die hiesige Klägerin nicht Partei. Die Klagen betreffen auch nicht denselben Streitgegenstand. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Werklohnzahlung auf der Grundlage des Vertrages vom 23./27.07.2015. Demgegenüber wird im Verfahren 42 O 41/17 LG Essen Schadensersatz geltend gemacht mit der Behauptung, die ABC GmbH als Rechtsvorgängerin der dortigen Beklagten habe Pflichten aus dem Vertrag vom 13./21.02.2012 verletzt. 2. Die Berufung rügt ferner, das Landgericht habe eine Eigenverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu Unrecht angenommen. Sie, die Beklagte, habe immer deutlich gemacht, sie gehe davon aus, ihr stünden Mängelbeseitigungs-/Schadensersatzansprüche aus dem Projektvertrag mit der ABC GmbH zu. Dementsprechend enthalte der streitgegenständliche Vertrag auch die Erklärung, dass der Abschluss dieses Vertrages keinen Verzicht auf Mängelrechte aus dem bestehenden Vertrag beinhalte. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Eigenverpflichtung habe eingehen wollen ergebe sich auch daraus, dass der Vertragsentwurf als Ergänzungsvertrag zum bereits bestehenden Vertrag bezeichnet gewesen sei. Sie, die Beklagte, habe unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte einen Ergänzungsvertrag mit der Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH schließen wollen. Als solche habe sich die Klägerin ausweislich mehrerer vorgelegter Schreiben geriert. Der Terminsvertreter der Klägerin habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.06.2018 vor dem Landgericht auch ausgeführt, dass die ABC GmbH dieses Geschäftsfeld habe einstellen und die Klägerin es habe fortführen sollen. Deshalb habe die Klägerin das Angebot abgegeben. Die entsprechenden Erklärungen seien als Schuldbeitritt bzw. Schuldmitübernahme zu qualifizieren. Nach der Entstehungsgeschichte des Vertrages sei keine andere Auslegung möglich, als dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH geworden sei. Zumindest müsse sich die Klägerin aber gem. § 242 BGB so behandeln lassen, als sei sie Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH. Dieses Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Nach ihrem eigenen Berufungsvorbringen wollte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag mit der Klägerin schließen, die sie für die Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH hielt. Ob die Beklagte bei Abgabe ihrer Willenserklärung einer Fehlvorstellung darüber unterlag, dass die Klägerin tatsächlich nicht Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH war, kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat weder binnen der einschlägigen Fristen der §§ 121 bzw. 124 BGB eine Anfechtung ihrer Willenserklärung erklärt noch das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 119 II oder § 123 BGB durch Urkunden nachgewiesen. Darauf, ob sich die Klägerin im Verhältnis der Parteien zueinander als Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH behandeln lassen muss, kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht an. Hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag mit der wahren Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH geschlossen und nähme diese die Beklagte auf Zahlung des vereinbarten Werklohns in Anspruch, würde sich das nach den Umständen des Falles nicht als treuwidrig darstellen. Unstreitig ist nämlich, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Leistungen zügig erbracht wissen wollte, um weiteren und deutlich größeren Schaden zu vermeiden. Die Ansichten darüber, ob die ABC GmbH bzw. ihre Rechtsnachfolgerin zur kostenfreien Mangelbeseitigung verpflichtet war, standen sich allerdings unversöhnlich gegenüber. Der Beklagten war bei Abschluss des Vertrages bewusst, dass die von ihr gewünschte zeitnahe Nachbearbeitung der Tore nur dann geleistet werden würde, wenn sie sich – wie geschehen – zur Zahlung von Werklohn in erheblicher Höhe verpflichtete. Dabei lag auf der Hand, dass die Parteien sich auch nach der Erbringung der Leistung nicht über die Ursache der Mängel einig werden würden, so dass eine streitige juristische Auseinandersetzung absehbar war. Dass sich gerade das Vorgehen im Wege des Urkundenprozesses als treuwidrig darstellt, macht die Beklagte mit der Berufungsbegründung selbst nicht geltend. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Zwar kann die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses gegen § 242 BGB verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll (OLG Hamm, BeckRS 2002, 30286267), hierfür sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte gegeben. Die Klägerin hatte bereits mit ihrer E-Mail vom 14.07.2015 (B25) unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie ihrer Ansicht nach den Schaden nicht zu vertreten habe und den Auftrag zur Schadensbeseitigung als vom bestehenden Vertrag losgelöst betrachte. Nach dieser der Beklagten vor Vertragsschluss bekannten Erklärung der Klägerin war damit zu rechnen, dass die Klägerin den Werklohnanspruch losgelöst vom bereits bestehenden Vertrag durchsetzen würde. In Kenntnis dessen haben die Parteien gleichwohl keinen Ausschluss der Geltendmachung im Urkundenprozess vereinbart. Vielmehr haben sie sich mit der in den Vertrag aufgenommenen Erklärung begnügt, der Abschluss des Vertrages beinhalte keinen Verzicht auf Mängelansprüche aus dem bestehenden Vertrag. Es mag durchaus erwogen werden, dass sich die Beklagte im Nachverfahren mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen kann, die Klägerin könne die Zahlung nicht beanspruchen, weil der Schaden auf einer mangelhaften Verpackung der Tore durch die ABC GmbH beruhe und daher für die Beklagte kostenfrei hätte behoben werden müssen. Im Urkundenprozess ist der streitige Einwand der Beklagten jedoch nach § 592 ZPO als unstatthaft zurückzuweisen, weil der der Beklagten obliegende Beweis, dass die Schäden auf einer Pflichtverletzung der ABC GmbH beruhen, nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder geführt ist. Die Berufung wurde mit Beschluss vom 07.04.2020 zurückgewiesen.