Beschluss
21 U 118/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.21U118.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 159.150,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2018 verkündete Teil-Vorbehalts- und Endurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 159.150,60 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Hierzu hat es mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit nicht vor. Die Hauptforderung stehe der Klägerin aus § 631 I BGB zu. Der streitgegenständliche Werkvertrag sei zwischen den Parteien des Rechtsstreites zustande gekommen. Der Anspruch sei der Höhe nach unstreitig. Die Forderung sei auch fällig, denn die Leistungen der Klägerin seien erbracht und abgenommen. Ferner habe die Klägerin über den Werklohn Rechnung gelegt und die erforderliche Bürgschaft vorgelegt. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht mit näheren Ausführungen nach wie vor geltend, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Darüber hinaus rügt sie mit näherer Begründung, das Landgericht habe eine Eigenverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu Unrecht angenommen. Zumindest müsse sich die Klägerin aber nach § 242 BGB so behandeln lassen, als sei sie Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH geworden. Die Beklagte beantragt, die Klage – unter Aufhebung des der Beklagten am 10. Juli 2018 zugestellten Teil-/Vorbehalts- und Endurteils vom 5. Juli 2018, Aktenzeichen 43 O 74/17 – abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Essen, Kammer für Handelssachen, zurückzuverweisen. Schließlich regt die Beklagte an, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten war durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.03.2020 (Bl. 546 – 551 d.A.) verwiesen. Die dagegen gerichteten Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 30.03.2020, mit denen die Beklagte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, rechtfertigen keine andere Entscheidung, sondern geben nur zu folgenden Ergänzungen Anlass: Die Ansicht der Beklagten, es könne schwerlich angehen, dass der Klägerin im gegenständlichen Verfahren Ansprüche zugesprochen werden, welche nach den Feststellungen des Nachverfahrens gar nicht bestehen, ist nicht nachvollziehbar. Urkundenprozess und Nachverfahren sind nach § 600 Abs. 1 ZPO zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens, das denselben Streitgegenstand betrifft (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 600 Rn. 1). Der Grundkonzeption dieses Verfahrens ist immanent, dass sich im Nachverfahren ergeben kann, dass ein Vorbehaltsurteil keinen Bestand hat. Im Übrigen gibt es Feststellungen im Nachverfahren vorliegend nicht, denn das Nachverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Es ist auch nicht erkennbar, was die Beklagte im derzeitigen Verfahrensstadium aus einem angeblichen Schuldbeitritt der Klägerin zu Verpflichtungen der ABC GmbH herleiten könnte. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass es auch der ABC GmbH nicht verwehrt wäre, die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung des streitgegenständlichen Werklohns in Anspruch zu nehmen, wenn im Hinblick auf den Vertrag vom 23./27.07.2015 statt der hiesigen Klägerin die ABC GmbH Vertragspartnerin der Beklagten geworden wäre. Die Beklagte verkennt, dass die Parteien in Ziffer 15 des Vertrages vom 23./27.07.2015 klar geregelt haben, wann und unter welchen Voraussetzungen der streitgegenständliche Werklohnanspruch der Klägerin fällig und zu zahlen ist. Die Parteien haben gerade nicht vereinbart, dass die Beklagte nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn geklärt ist, ob die vormals an den Toren vorhandenen Mängel von der ABC GmbH zu vertreten sind. Die Beklagte hat in Ziffer 28 des Vertrages lediglich erklärt, dass der Abschluss dieses Vertrages keinen Verzicht auf Mängelansprüche aus dem bestehenden Vertrag DEF 123-1 beinhaltet. Falsch ist schließlich der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe im Urkundenprozess Ansprüche im Ergebnis allein mit der Begründung geltend gemacht, dass sie nicht Rechtsnachfolgerin der ABC GmbH und mithin für von der ABC GmbH zu vertretende Mängel nicht verantwortlich sei. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Urkundenprozess in Anspruch und bringt dazu zutreffend vor, die nach dem Vertrag vom 23./27.07.2015 für eine Inanspruchnahme der Beklagten erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt und – soweit erforderlich – durch Urkunden belegt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.