OffeneUrteileSuche
Urteil

5 C 260/13 Verkehrsrecht

Amtsgericht Hattingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEN2:2015:0122.5C260.13.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 979,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 979,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 73 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Tatbestand: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 gegen 20.30 Uhr in ….. im Bereich der …..straße ereignet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Eigentümerin eines Pkw Hyundai I 20 mit dem amtlichen Kennzeichen …… Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug etwa in Höhe des Hauses …….. bordsteinparallel zum Parken abgestellt. Die Beklagte zu 1 war zu diesem Zeitpunkt Fahrerin und Halterin eines Pkw Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen …… welches zu dieser Zeit bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1 versuchte, mit ihrem Fahrzeug vor dem Fahrzeug der Klägerin einzuparken. Dabei schrammte sie am linken Kotflügel des Fahrzeugs der Klägerin entlang und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin ließ deshalb beim Sachverständigenbüro …. ein Gutachten zur Schadenhöhe fertigen. Dieses wurde am 17.07.2013 erstellt und endete mit Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 1.403,05 €. Dabei hatte der Sachverständige als Vorschäden einen reparierten Heckschaden, einen Schaden hinten links sowie einen hinten mittig durchgedrückten Stoßfänger berücksichtigt. Nach vorgerichtlicher Korrespondenz teilte die Beklagte zu 2 mit Telefax vom 25.09.2013 mit, dass im unfallbetroffenen Bereich ein nicht reparierter Altschaden vorgelegen habe und sie deshalb keinen Entschädigungsanspruch sehe. Die Klägerin wandte sich daraufhin noch einmal an das Sachverständigenbüro ……, worauf dieses ein Nachtragsgutachten am 16.10.2013 erteilte. Dabei stellte der Sachverständige fest, dass in dem Gutachten vom 17.07.2013 fälschlicherweise ein Vorschaden, nämlich Kratzer am Stoßfänger vorn linksseitig und am Kotflügel vorne links, nicht berücksichtigt waren. Der Sachverständige ….. bearbeitete daraufhin die Reparaturkalkulation und kam zu dem Ergebnis, dass durch die Beseitigung der Lackkratzer an der vorderen Stoßstange eine Wertverbesserung in Höhe von 100,00 € berücksichtigt werden muss. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.345,57 € geltend, der sich aus Nettoreparaturkosten in Höhe von 1002,28 € entsprechend dem Nachtragsgutachten des Sachverständigen …… abzüglich einer Wertverbesserung in Höhe von 100,00 €, mithin bezüglich des Sachschadens in Höhe von 902,28 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 418,29 € und einer allgemeinen Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € errechnet. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.345,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.11.2013 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden am klägerischen Fahrzeug durch das streitgegenständliche Unfallereignis hervorgerufen worden sei. Die Beklagten sind der Ansicht, der Vortrag der Klägerin sei insoweit nicht ausreichend, da das klägerische Fahrzeug unstreitig Vorschäden gehabt habe. Diesbezüglich bestreiten die Beklagten, dass der Vorschaden an dem klägerischen Fahrzeug in dem Gutachten des Sachverständigenbüros ….. vollständig berücksichtigt worden sei. Sie bestreiten, dass durch den Unfall vom 00.00.0000 überhaupt eine Schadenserweiterung am klägerischen Fahrzeug eingetreten sei. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten, dass die kalkulierten Positionen Fahrzeugverbringung, Durchführung einer Probefahrt, Fahrzeugvermessung sowie Fahrzeugreinigung unfallbedingt erforderlich seien. Die Beklagten sind der Ansicht, dass Verbringungskosten fiktiv nicht zu ersetzen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 26.03.2014 (Blatt 48 f.d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herrn …..vom 08.10.2014 (Blatt 62 f.d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 979,32 € gemäß den §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG zu. Zunächst einmal ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach für die Schäden haften, die die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 erlitten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere einer eingehenden Würdigung des Inhalts des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Herrn …..vom 08.10.2014 steht des Weiteren fest, dass die Klägerin einen Anspruch der Höhe nach in Höhe von 979,32 € hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr …… hat zunächst das Beklagtenfahrzeug nachuntersucht und Fotografien gefertigt. Diese hat er im Zusammenhang mit den vom klägerischen Fahrzeug gefertigten Fotografien des Sachverständigenbüros ….. verglichen. Dadurch konnte eine grafische Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge erfolgen. Darüber hinaus hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auch Lichtbilder bei dem Sachverständigenbüro …. angefordert, die dieses zum klägerseitig angeführten Vorschaden gefertigt hatte. Dabei konnte der Sachverständige feststellen, dass die seinerzeitige Intensität der Schäden am Stoßfängerschenkel von deutlich geringerer Intensität war, als die nach dem verfahrensgegenständlichen Ereignis dokumentierten Schäden. Die Vorschäden waren demnach ausweislich des dokumentierten Umfangs durch eine sogenannte Smart-Repair-Reparatur instandsetzungsfähig. Dementsprechend konnte der Sachverständige hinsichtlich der Schadenerweiterung durch das verfahrensgegenständliche Schadensereignis festhalten, dass zur Ermittlung der ereignisbedingt eingetretenen Reparaturkostenerweiterung aus dem nunmehrigen Ereignis der Aufwand für die Durchführung einer Smart-Repair-Reparatur für den bereits vorliegenden Schaden am Stoßfängerschenkel in Abzug zu bringen waren. Außerdem war ebenfalls als nicht ereignisbedingt eine Instandsetzung des Kotflügels zu berücksichtigen. Dies gilt auch für weitere vorschadenbedingte Beschädigungen. Dementsprechend ermittelte der Sachverständige in einer eigenständigen Reparaturkostenkalkulation die Reparaturkosten, die zur Behebung der nicht ereignisbedingten Vorbeschädigungen bereits erforderlich gewesen wären. Der Sachverständige führte sodann weiter aus, dass grundsätzlich die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros ….. ermittelten erforderlichen Gesamtreparaturkosten zur Beseitigung der insgesamt vorliegenden Beschädigungen nachvollziehbar waren. Von diesen seien jedoch die Reparaturkosten in Abzug zu bringen, die bereits zur Behebung des Vorschadens erforderlich gewesen sind. Dementsprechend hat der Sachverständige von den Reparaturkosten des Gesamtschadens gemäß der Ursprungskalkulation in Höhe von netto 1.403,05 € einen Betrag in Höhe von 867,02 € an Reparaturkosten zur Behebung der Vorschäden abgezogen, so dass sich eine ereignisbedingte Reparaturkostenerweiterung in Höhe von netto 536,03 € ergibt. Des Weiteren hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass die Firma ….. als ortsansässiger Vertragshändler 1,2 km vom Wohnort der Klägerin entfernt ist. Diese Firma berechnet Verbringungsaufwendungen sowie Aufwendungen für die Endreinigung und Probefahrt. Sie verfügt nicht über eine eigene Lackiererei, so dass die Verbringung des Fahrzeuges zur Durchführung von Lackierungsarbeiten erforderlich ist. Ein weiterer Vertragshändler, die Firma ….. in …… , ist 15 km entfernt und auch dort fallen Verbringungsaufwendungen an und auch die Endreinigung wird dort berechnet. Lediglich die Probefahrt wird nicht generell berechnet. In 20,2 km Entfernung befindet sich die Firma ……, bei der Verbringungsaufwendungen nicht anfallen, da diese Firma über eine eigene Lackiererei verfügt. Auch Endreinigung und Probefahrt werden nicht berechnet. Dieses gilt auch für die noch weiter entfernt liegenden Firmen Autohaus ….. ….. und Autohaus …… in ……, wobei die Firma …… Verbringungsaufwendungen berechnet. Schließlich hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass grundsätzlich bei einer Reparaturaufwendung eine Endreinigung anfällt, wobei diese überwiegend jedoch nicht separat berechnet wird. Auch Aufwendungen für eine Probefahrt würden in der Regel nicht separat berechnet werden, auch wenn sie durchgeführt würden. Nach alledem hält das Gericht einen Betrag in Höhe von netto 536,03 € für erforderlich und angemessen, das klägerische Fahrzeug im Sinne des § 249 BGB wiederherzustellen. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Herrn ……. zu zweifeln. Der Sachverständige hat seine Ausführungen nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei abgegeben. Auch die Parteien haben keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch keine weiteren Abzüge wegen der Positionen der Fahrzeugverbringungskosten, der Kosten für die Durchführung einer Probefahrt, der Fahrzeugvermessung sowie Fahrzeugreinigung vorzunehmen. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen und zwar auch dann, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen 13 S 115/05, und Urteil vom 23.10.2007, Aktenzeichen 13 S 103/07). Maßgeblich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Betrachter in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Grundsätzlich ist auch anerkannt, dass der Geschädigte die Reparaturkosten auf dieser Grundlage und damit seinen Schaden nach einem Verkehrsunfall auf der Basis eines Schadensgutachtens ermitteln und abrechnen kann (vgl. dazu BGH NJW 1989, 3009 f.; BGH NJW 1992, 1618 f.). Das Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, dabei ist der Geschädigte dann nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt im Grundsatz auch bei der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten (vgl. auch im weiteren Landgericht Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Aktenzeichen 5 S 168/07). Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlichen denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei muss im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB immer das Grundanliegen dieser Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Hiernach kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis im vollen Umfang erstattet verlangen. So hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.02.2013, Aktenzeichen VI ZR 69/12, erst kürzlich entschieden, dass sich die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammensetzen und sich schadensrechtlich nicht in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil aufspalten lassen. Dieses wäre, so der Bundesgerichtshof, in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen. Dieses entspricht im Übrigen auch der Wertung des Gesetzgebers, der in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich aufgenommen hat, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Geldbetrag bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wenn der Gesetzgeber dieses aber auch ausdrücklich für die Umsatzsteuer festlegt, so ist davon auszugehen, dass alle anderen Kostenpositionen auch dann (fiktiv) ersetzt verlangt werden können, wenn nicht feststeht, dass sie tatsächlich anfallen werden. Danach haben die Beklagten auch die Kosten für die Fahrzeugverbringung zu ersetzen, auch wenn vorliegend eine fiktive Abrechnung erfolgt. Der ortsansässige Markenhändler, nämlich die Firma ….., verfügt nicht über eine eigene Lackiererei, was sowohl der Sachverständige festgestellt hat, was aber auch gerichtsbekannt ist. Auch die Firma ……, die über eine eigene Lackiererei verfügt und bei der keine Verbringungskosten anfallen, muss sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht verweisen lassen, da diese 20,2 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt. Derartige Entfernungen sind dem Geschädigten jedoch nicht zumutbar, vielmehr ist auf den ortsansässigen Reparaturbetrieb abzustellen. Dort fallen aber nach dem Ergebnis des Gutachtens die geltend gemachten Kosten an. Das gleiche gilt auch für die Kosten der Probefahrt, der Fahrzeugvermessung und der Fahrzeugreinigung. Insofern hat der Sachverständige ….. festgestellt, dass grundsätzlich derartige Aufwendungen anfallen, in der Regel aber nicht separat berechnet werden. Dieses kann aber nicht dazu führen, dass die Kosten bei der Klägerin abgezogen werden. Wenn derartige Kosten grundsätzlich anfallen, ist es nicht entscheidend, ob diese separat in der Rechnung aufgeführt werden oder in andere Positionen mit „eingerechnet“ werden. Dieses kann nicht zum Nachteil des Geschädigten führen. Vielmehr ist es sogar zu begrüßen, wenn alle Kostenpositionen ausdrücklich und offen erkennbar in der Rechnung aufgeführt werden und nicht bestimmte Positionen versteckt in andere Positionen mit eingerechnet werden. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von netto 536,03 € als Sachschaden aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls von den Beklagten beanspruchen kann. Zu diesem Betrag sind die unstreitigen Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 418,29 € hinzuzurechnen sowie die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 979,32 € ergibt. Insofern ist die Klage daher begründet. Wegen des weitergehenden geltend gemachten Betrages bis zu einem Betrag in Höhe von 1345,57 € war die Klage aus den oben genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insofern konnte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eben nicht feststellen, dass der Klägerin unfallbedingt ein Sachschaden in Höhe von 902,28 € entstanden ist, wie sie es vorgetragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Teil dieses Schadens bereits durch einen vorangegangenen Unfall entstanden war und nicht zu einer Schadensvertiefung durch den streitgegenständlichen Unfall geführt hat. Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Ein Zinsanspruch ab dem 12.11.2013 oder dem 11.11.2013, wie von der Klägerin beantragt, ist nicht begründet, da es an jeglichem Vortrag fehlt, woraus sich der Zinsbeginn ab dem 12.11.2013 bzw. dem 11.11.2013 ergibt. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist ein Anspruch in Höhe von 155,30 € gemäß § 286 BGB begründet. Der weitergehende Anspruch bis zu einem Betrag in Höhe von 586,24 € ist dagegen nicht begründet. Aus den dargelegten Gründen ist nicht von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.345,57 € auszugehen sondern von einem Gegenstandswert in Höhe von 979,32 €. Eine 1,3 Gebühr ergibt dann einen Betrag in Höhe von 110,50 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € ergibt sich dann ein Betrag in Höhe von 130,50 €. Zuzüglich Umsatzsteuer ergibt sich dann ein Betrag in Höhe von 155,30 €, der als begründet anzusehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich der Beklagten und auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO hinsichtlich der Klägerin. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.