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Beschluss

8 O 481/21

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2025:0226.8O481.21.00
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Tenor
Den Parteien werden im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die folgenden Hinweise erteilt: 1. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde die EuGH-Vorlage vom 9. August 2021 - Rechtssache C-506/21 - zurückgenommen. Die Rechtssache C-506/21 wurde daraufhin im Register des Gerichtshofes mit Beschluss vom 4. März 2024 gestrichen. Die Befugnis des Einzelrichters, unionsrechtliche Fragestellungen zu würdigen und vor den Luxemburger Gerichtshof zu bringen, beruht auf Art. 267 AEUV (LG Erfurt, Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2025 - 8 O 211/24, juris). Ein Einzelrichter ist nicht gehalten, gemäß § 348 Abs. 3 ZPO seine Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme anzurufen. Dies hat Generalanwalt Rantos in einem Dieselfall herausgestellt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 2. Juni 2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris Rn. 75 ff.): „Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.“ Zu einer Entscheidung des Gerichtshofes zu der spezifischen Thematik von Eigenrechten der Natur (s. das aktuelle Dossier: https://boell.de/de/rechte-der-natur) kommt es in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr. Dies gilt auch für die beiden weiteren - mittlerweile ebenfalls zurückgenommenen - EuGH-Vorlagen des Landgerichts Erfurt, in denen Rechte der Natur angesprochen worden sind (8 O 1045/18 bzw. C-276/20 und 8 O 1130/20 bzw. C-388/21). Die Frage der Rechtssubjektivität ökologischer Personen ist zunächst auf Ebene der Mitgliedstaaten zu klären. 2. Es wurde bereits mit Verfügung vom 4. März 2024 darauf hingewiesen, dass es für einen Anspruch aus § 826 BGB zu wenig Anhaltspunkte gibt. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ist nicht ersichtlich. Jedoch könnte ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründet sein (s. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VI a ZR 582/22, juris Rn. 10, 12). a) Vorliegend spricht einiges dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“ Verwendung fand. Eine Haftung für Fahrlässigkeit kommt in Betracht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum vermag sich die Beklagte nicht zu berufen. b) Eine Antragsumstellung auf den „kleinen Schadensersatz“ ist bisher nicht erfolgt. Es fehlt zudem klägerseits an Vortrag zur Nutzungsentschädigung. Daher vermag nicht abschließend beurteilt zu werden, ob ein Differenzschaden bereits „aufgezehrt“ wäre. Es ist allerdings fraglich, ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Anrechnung von Nutzungen im Lichte des Unionsrechtes überhaupt Bestand haben. Eine Entscheidung des Luxemburger Gerichtshofes zu der verbliebenen einschlägigen Vorlage des Landgerichts Ravensburg - Rs. C-666/23 - steht aus (LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19 u.a., juris). c) Für den Fall, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens - in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises - zustehen sollte, könnten Eigenrechte der Natur als ein Bemessungskriterium zu berücksichtigen sein. Auf das Urteil vom 2. August 2024 (LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024 - 8 O 1373/21, juris Rn. 26 ff.; hierzu Louis Johns, KlimR 2024, 277 f.) und das Urteil vom 17. Oktober 2024 (LG Erfurt, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 O 836/22, juris Rn. 25 ff.; hierzu Ralf Michaels, ZUR 2024, 643 ff., und Louis Johns, KlimR 2025, 32) wird verwiesen. Eigenrechte der Natur finden weltweit, zunehmend auch im europäischen Rechtsraum, Anerkennung (Jenny García Ruales/Luis Eslava/Viviana Morales Naranjo, VerfBlog 2025/2/07; Daniel Bonilla Maldonado/Ralf Michaels (Hrsg.), Global Legal Pluralism and Rights of Nature, im Erscheinen). In rund einem Drittel der Fälle erfolgt diese Anerkennung durch Richterrecht, insbesondere in rechtsstaatlichen Demokratien Südamerikas (Craig M. Kauffman, in: César Rodríguez-Garavito (Hrsg.), More Than Human Rights. An Ecology of Law, Thought, and Narrative for Earthly Flourishing, 2024, S. 201 ff.). Die Grenzen richterrechtlicher Rechtsfortbildung werden nicht überschritten. Es sei daran erinnert, dass die Rechtsfigur der juristischen Person historisch ebenfalls wesentlich auf Richterrecht beruht. Zudem hat der Grundrechtekonvent die Frage, inwieweit die Grundrechte der Charta auf juristische Personen Anwendung finden, der künftigen Rechtsprechung des EuGH überlassen. Eine Generalklausel wie in Art. 19 Abs. 3 GG fehlt in der Grundrechtecharta. Im Unionsrecht lassen sich (Grund)Rechte der Natur in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern (zur Charta s. LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 – 8 O 559/20, juris Rn. 39 ff.). Der in der Charta verwendete Personenbegriff ist hinreichend deutungsoffen, wie bereits in der Wissenschaft herausgearbeitet worden ist (Andreas Fischer-Lescano, ZUR 2018, 205 ff., 215; siehe auch Claire Vial, in: Tinière/Vial (Hrsg.), Les dix ans de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne, 2020, S. 377 ff.). Darüber hinaus lassen sich Eigenrechte dogmatisch auch aus dem sonstigen Unionsrecht ableiten (Ralf Michaels, ZUR 2024, 643 ff.; Yaffa Epstein/Hendrik Schoukens, Journal of Human Rights and the Environment 12 (2021), 205 ff.). Rechte der Natur sind mit einer liberalen Rechtsordnung vereinbar (Jasper Mührel, Rights of Nature in Liberal Legal Systems and International Law. Beyond Legal Anthropocentrism, 2024). Die unionalen Grundrechte ökologischer Personen können im Wege des Private Enforcement durchgesetzt werden (Andreas Gutmann, VerfBlog 2024/10/28). d) Eigenrechte der Natur stärken die Menschenwürde. Dies hat jüngst das spanische Verfassungsgericht betont (hierzu Andreas Gutmann, VerfBlog 2024/12/18; vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 O 836/22, juris Rn. 73). Das oberste Gericht Spaniens führt in seinem Spruch vom 20. November 2024 aus (eigene Übersetzung, auch über deepL): „Aus ökozentrischer Sicht, die wir im vorliegenden Fall für geeigneter halten, ist auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 EG (ie Menschenwürde) ausgeschlossen, weil das Gesetz dem Mar Menor und seinem Einzugsgebiet nur das zuerkennt, was es normativ zuschreiben kann: eine Rechtspersönlichkeit, die sich von Natur aus von der menschlichen Persönlichkeit unterscheidet, selbst wenn man von der engen Verbindung zwischen dem menschlichen Leben und dem Leben der Ökosysteme oder der natürlichen Umwelt ausgeht ... Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die gesetzgeberische Option keine Verletzung der Menschenwürde oder der ihr innewohnenden unantastbaren Rechte dar, vielmehr eine Stärkung dieser Würde, was mit der Erkenntnis verbunden ist, dass ein würdiges Leben nur in einer geeigneten natürlichen Umwelt möglich ist, und zwar unter Berücksichtigung des Lebens der heutigen und des Lebens der künftigen Generationen. Der Gedanke der Menschenwürde stellt hier den Menschen in eine Symbiose mit einer Umwelt, die er verändern kann, die er aber nicht zerstören darf, wenn er seine Würde bewahren will ... Mit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit des Mar Menor und seines Einzugsgebiets soll die Würde der Person, ein fundamentaler Rechtswert, nicht relativiert, vielmehr gestärkt werden.“ e) Vor diesem Hintergrund dürfte eine Klage des Mar Menor - als anerkannte ökologische Person - in eigenem Namen in anderen europäischen Staaten statthaft und zulässig sein (s. auch Stefano Dominelli, Rivista di diritto internazionale privato e processuale 4/2024, 1165 ff.). Ein Vorbehalt aus Gründen des ordre public ließe sich nach der fundamentalen Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts kaum rechtfertigen. Im Übrigen beruht die Europäische Union auf wechselseitigem Vertrauen.
Entscheidungsgründe
Den Parteien werden im Vorfeld der mündlichen Verhandlung die folgenden Hinweise erteilt: 1. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wurde die EuGH-Vorlage vom 9. August 2021 - Rechtssache C-506/21 - zurückgenommen. Die Rechtssache C-506/21 wurde daraufhin im Register des Gerichtshofes mit Beschluss vom 4. März 2024 gestrichen. Die Befugnis des Einzelrichters, unionsrechtliche Fragestellungen zu würdigen und vor den Luxemburger Gerichtshof zu bringen, beruht auf Art. 267 AEUV (LG Erfurt, Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2025 - 8 O 211/24, juris). Ein Einzelrichter ist nicht gehalten, gemäß § 348 Abs. 3 ZPO seine Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme anzurufen. Dies hat Generalanwalt Rantos in einem Dieselfall herausgestellt (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 2. Juni 2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris Rn. 75 ff.): „Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.“ Zu einer Entscheidung des Gerichtshofes zu der spezifischen Thematik von Eigenrechten der Natur (s. das aktuelle Dossier: https://boell.de/de/rechte-der-natur) kommt es in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr. Dies gilt auch für die beiden weiteren - mittlerweile ebenfalls zurückgenommenen - EuGH-Vorlagen des Landgerichts Erfurt, in denen Rechte der Natur angesprochen worden sind (8 O 1045/18 bzw. C-276/20 und 8 O 1130/20 bzw. C-388/21). Die Frage der Rechtssubjektivität ökologischer Personen ist zunächst auf Ebene der Mitgliedstaaten zu klären. 2. Es wurde bereits mit Verfügung vom 4. März 2024 darauf hingewiesen, dass es für einen Anspruch aus § 826 BGB zu wenig Anhaltspunkte gibt. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ist nicht ersichtlich. Jedoch könnte ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB begründet sein (s. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VI a ZR 582/22, juris Rn. 10, 12). a) Vorliegend spricht einiges dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“ Verwendung fand. Eine Haftung für Fahrlässigkeit kommt in Betracht. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum vermag sich die Beklagte nicht zu berufen. b) Eine Antragsumstellung auf den „kleinen Schadensersatz“ ist bisher nicht erfolgt. Es fehlt zudem klägerseits an Vortrag zur Nutzungsentschädigung. Daher vermag nicht abschließend beurteilt zu werden, ob ein Differenzschaden bereits „aufgezehrt“ wäre. Es ist allerdings fraglich, ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Anrechnung von Nutzungen im Lichte des Unionsrechtes überhaupt Bestand haben. Eine Entscheidung des Luxemburger Gerichtshofes zu der verbliebenen einschlägigen Vorlage des Landgerichts Ravensburg - Rs. C-666/23 - steht aus (LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 27. Oktober 2023 - 2 O 331/19 u.a., juris). c) Für den Fall, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens - in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises - zustehen sollte, könnten Eigenrechte der Natur als ein Bemessungskriterium zu berücksichtigen sein. Auf das Urteil vom 2. August 2024 (LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024 - 8 O 1373/21, juris Rn. 26 ff.; hierzu Louis Johns, KlimR 2024, 277 f.) und das Urteil vom 17. Oktober 2024 (LG Erfurt, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 O 836/22, juris Rn. 25 ff.; hierzu Ralf Michaels, ZUR 2024, 643 ff., und Louis Johns, KlimR 2025, 32) wird verwiesen. Eigenrechte der Natur finden weltweit, zunehmend auch im europäischen Rechtsraum, Anerkennung (Jenny García Ruales/Luis Eslava/Viviana Morales Naranjo, VerfBlog 2025/2/07; Daniel Bonilla Maldonado/Ralf Michaels (Hrsg.), Global Legal Pluralism and Rights of Nature, im Erscheinen). In rund einem Drittel der Fälle erfolgt diese Anerkennung durch Richterrecht, insbesondere in rechtsstaatlichen Demokratien Südamerikas (Craig M. Kauffman, in: César Rodríguez-Garavito (Hrsg.), More Than Human Rights. An Ecology of Law, Thought, and Narrative for Earthly Flourishing, 2024, S. 201 ff.). Die Grenzen richterrechtlicher Rechtsfortbildung werden nicht überschritten. Es sei daran erinnert, dass die Rechtsfigur der juristischen Person historisch ebenfalls wesentlich auf Richterrecht beruht. Zudem hat der Grundrechtekonvent die Frage, inwieweit die Grundrechte der Charta auf juristische Personen Anwendung finden, der künftigen Rechtsprechung des EuGH überlassen. Eine Generalklausel wie in Art. 19 Abs. 3 GG fehlt in der Grundrechtecharta. Im Unionsrecht lassen sich (Grund)Rechte der Natur in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern (zur Charta s. LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 – 8 O 559/20, juris Rn. 39 ff.). Der in der Charta verwendete Personenbegriff ist hinreichend deutungsoffen, wie bereits in der Wissenschaft herausgearbeitet worden ist (Andreas Fischer-Lescano, ZUR 2018, 205 ff., 215; siehe auch Claire Vial, in: Tinière/Vial (Hrsg.), Les dix ans de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne, 2020, S. 377 ff.). Darüber hinaus lassen sich Eigenrechte dogmatisch auch aus dem sonstigen Unionsrecht ableiten (Ralf Michaels, ZUR 2024, 643 ff.; Yaffa Epstein/Hendrik Schoukens, Journal of Human Rights and the Environment 12 (2021), 205 ff.). Rechte der Natur sind mit einer liberalen Rechtsordnung vereinbar (Jasper Mührel, Rights of Nature in Liberal Legal Systems and International Law. Beyond Legal Anthropocentrism, 2024). Die unionalen Grundrechte ökologischer Personen können im Wege des Private Enforcement durchgesetzt werden (Andreas Gutmann, VerfBlog 2024/10/28). d) Eigenrechte der Natur stärken die Menschenwürde. Dies hat jüngst das spanische Verfassungsgericht betont (hierzu Andreas Gutmann, VerfBlog 2024/12/18; vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 O 836/22, juris Rn. 73). Das oberste Gericht Spaniens führt in seinem Spruch vom 20. November 2024 aus (eigene Übersetzung, auch über deepL): „Aus ökozentrischer Sicht, die wir im vorliegenden Fall für geeigneter halten, ist auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 EG (ie Menschenwürde) ausgeschlossen, weil das Gesetz dem Mar Menor und seinem Einzugsgebiet nur das zuerkennt, was es normativ zuschreiben kann: eine Rechtspersönlichkeit, die sich von Natur aus von der menschlichen Persönlichkeit unterscheidet, selbst wenn man von der engen Verbindung zwischen dem menschlichen Leben und dem Leben der Ökosysteme oder der natürlichen Umwelt ausgeht ... Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer stellt die gesetzgeberische Option keine Verletzung der Menschenwürde oder der ihr innewohnenden unantastbaren Rechte dar, vielmehr eine Stärkung dieser Würde, was mit der Erkenntnis verbunden ist, dass ein würdiges Leben nur in einer geeigneten natürlichen Umwelt möglich ist, und zwar unter Berücksichtigung des Lebens der heutigen und des Lebens der künftigen Generationen. Der Gedanke der Menschenwürde stellt hier den Menschen in eine Symbiose mit einer Umwelt, die er verändern kann, die er aber nicht zerstören darf, wenn er seine Würde bewahren will ... Mit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit des Mar Menor und seines Einzugsgebiets soll die Würde der Person, ein fundamentaler Rechtswert, nicht relativiert, vielmehr gestärkt werden.“ e) Vor diesem Hintergrund dürfte eine Klage des Mar Menor - als anerkannte ökologische Person - in eigenem Namen in anderen europäischen Staaten statthaft und zulässig sein (s. auch Stefano Dominelli, Rivista di diritto internazionale privato e processuale 4/2024, 1165 ff.). Ein Vorbehalt aus Gründen des ordre public ließe sich nach der fundamentalen Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts kaum rechtfertigen. Im Übrigen beruht die Europäische Union auf wechselseitigem Vertrauen.