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Beschluss

8 O 1045/18

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2025:0124.8O1045.18.00
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Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.