Urteil
2 O 331/19
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0903.2O331.19.00
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Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerinne je zu Hälfte zu tragen. Ihren eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerinne je zu Hälfte zu tragen. Ihren eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klagen sind unbegründet. Die Klägerinnen haben aus den sie jeweils begünstigenden Vermächtnissen gemäß Ziffer 2. des Testaments der Erblasserin vom 28.09.2010 keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten. Jede von ihnen hatten bei einem Depotwert von 101.569,00 Euro Anspruch auf die Summe von 16.928,27 Euro. Diese Ansprüche (§ 2176 BGB) sind durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten in dieser Höhe erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen haben Sie keinen Anspruch auf jeweils ein Sechstel des Wertes des gesamten bei der... angelegten Vermögens der Erblasserin. Wortlaut und Systematik des Testaments ist eindeutig. Es enthält eine konkrete Anweisung an die Erben. Sie sollen die Wertpapiere der Erblasserin bei der... verkaufen. Der Erlös aus diesem Verkauf sollen sie unter den Vermächtnisnehmern aufteilen. Das Testament nimmt gerade nicht Bezug auf das gesamte bei der... angelegte Vermögen, sondern nur auf die Wertpapiere. Die Wertangabe von derzeit 780.000,00 Euro betont zudem, dass der Depotwert naturgemäß Schwankungen unterliegt, zumal bei befristeten Anleihen klar war, dass sich bei der Rückzahlung am Ende der Laufzeit von selbst Äderungen im Wertpapierbestand ergeben. Es kann dahinstehen, ob die Erblasserin zu Lebzeiten geäußert hat, der...solle das Haus bekommen, das schon sehr werthaltig sei, und alles andere solle zwischen den Vermächtnisnehmern gleichmäßig geteilt werden. Denn ein solcher Wille wäre nicht formgültig erklärt (§ 2231 BGB). Zur Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung muss die Auslegung einen Anhalts- oder Ausgangspunkt in der schriftlichen Erklärung selbst haben (Andeutungstheorie), sonst würde jede beweisbare mündliche Erklärung bindende Kraft erlangen können (Erman/Westermann/M. Schmidt, BGB, 16. Aufl., § 2084 Rn. 3). Solche Anhalts- oder Ausgangspunkte liegen hier nicht vor. Zwar wird in Ziffer 1. ausgeführt, zu dem Nachlass gehöre insbesondere der Grundbesitz..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes ... von... . Dessen Erwähnung als Teil des Nachlasses („insbesondere“) deutet aber nicht an, dass er den einzigen Wertgegenstand darstellt, der bei dem Erben allein verbleiben soll. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Information, die etwa aufgrund der Nennung des Grundbuchblatts für den Erben im Hinblick auf die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall hilfreich sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Inhalt eines Vermächtnisanspruchs. Die Erblasserin, Frau, errichtete am 28.09.2010 vor dem Notar ein Testament (UR Nr. /2010, Anlage zur Anspruchsbegründung, Bl. 30 ff. d.A.). Sie verfügte: „1. Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Für den Fall, dass der vorstehend eingesetzte Erbe vor dem Tode der Erschienenen verstorben sein sollte, werden dessen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, Ersatzerben. Zu meinem Nachlass gehört insbesondere auch mein Grundbesitz einschließlich des gesamten Inventars im Gebäude in der, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes... von... . 2. Ich ordne folgende von meinem Erben zu erfüllende Vermächtnisse an: Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000,00 € bei der... sollen verkauft werden. Den Erlös vermache ich folgenden Personen zu je 1/6 Anteil: Der verbleibende 1/6 Anteil fällt meinem Erben... zu. Sollte einer der Vermächtnisnehmer vorversterben, ist/sind Ersatzvermächtnisnehmer dessen Erbe/n, mehrere zu gleichen Teilen. 3. …“ Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestand das Wertpapierdepot teilweise aus Anleihen. Herr..., der sich im Auftrag der Erblasserin um deren finanzielle Angelegenheiten kümmerte, legte das Geld aus nach dem Ende der Laufzeit zurückgezahlten Anleihen nach vorheriger Rücksprache mit der Erblasserin nicht wieder in Anleihen oder andere Wertpapiere an, da aus seiner Sicht bei einer solchen Anlage Renditen nur mit großem Risiko zu erzielen gewesen seien. Die Rückzahlungen wurden deshalb auf einem Festgeld-Sparkonto angelegt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Aufstellung des Herrn (Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2020, Bl. 93 d.A.). Die Erblasserin verstarb am 18.02.2019. Die Klägerinnen sind in Ziffer 2. des Testaments als Vermächtnisnehmerinnen begünstigt. Die Beklagten sind die Erben als Abkömmlinge des vorverstorbenen Herrn...gemäß Ziffer 1. des Testaments die Erben der Erblasserin. Das Wertpapierdepot der Erblasserin wies am Todestag gemäß der Mitteilung der...an das Erbschaftssteuerfinanzamt (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 69 d.A.) einen Wert von 101.569,00 Euro aus. Die Beklagten zahlten an die Vermächtnisnehmer und damit auch an die Klägerinnen jeweils 16.928,27 Euro aus. Gemäß der Finanzübersicht zum Stichtag 13.03.2019 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.02.2020, Bl. 94 d.A.) betrug das Guthaben auf dem Girokonto 10.401,00 Euro, die Spareinlagen betrugen 611.735,45 Euro, die Termineinlagen 16.281,48 Euro und die Geschäftsanteile 800,00 Euro. Der Wert des Depots betrug zu diesem Stichtag 100.252,21 Euro. Danach belief sich der Wert des Vermögens auf 739.470,14 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2019 mahnten die Klägerinnen die Beklagten jeweils wegen einer weiteren Zahlung von 113.071,82 Euro und setzten eine Frist bis zum 23.06.2019. Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Vermächtnis beziehe sich auf das gesamte angelegte Vermögen. Sie behaupten, die Erblasserin habe mehrfach geäußert, der...solle das Haus bekommen, das schon sehr werthaltig sei, und alles andere solle zwischen den Vermächtnisnehmern gleichmäßig geteilt werden. Ursprünglich haben die Klägerinnen jeweils einen Betrag von 113.071,82 Euro geltend gemacht. Die Klägerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 28.02.2020 den Klageantrag auf 106.536,31 Euro reduziert (Bl. 91 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung auf 114.650,17 Euro erweitert. Wegen der Berechnung hierzu wird auf S. 2 des Schriftsatzes vom 05.08.2020 (Bl. 252 d.A.) verwiesen, bei der die Klägerin zu 1. noch eine Überweisung von 50.000,00 Euro bei der Zusammenstellung des Vermögens berücksichtigt. die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Bl. 237 f. d.A.) auf 106.536,30 Euro zurückgenommen. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den Betrag von 114.650,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019 zu zahlen. Die Klägerin zu 2. beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den Betrag von 106.536,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klagen abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Notar habe den Willen der Erblasserin erforscht und der erklärte Wunsch der Erblasserin habe im Testament seinen abschließenden Niederschlag gefunden.