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Urteil

33 KLs 15/22

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0109.33KLS15.22.00
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Leitsätze

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten J1:

§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 1, §§ 52, 53, 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1:

§§ 113, 242, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Tenor

Der Angeklagte B1 wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 8 Ds – 292 Js 450/20 – 82/20) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruches zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr neun Monate verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte J1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten J1 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten J1 vor Ablauf einer Frist von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Soweit der Angeklagte B1 verurteilt wird, wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine insoweit entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen.

Im Übrigen trägt der Angeklagte J1 die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten J1: § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 § 223 Abs. 1, §§ 52, 53, 64 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten B1: §§ 113, 242, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; §§ 1, 17, 18, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Der Angeklagte B1 wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 8 Ds – 292 Js 450/20 – 82/20) wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruches zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr neun Monate verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte J1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten J1 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten J1 vor Ablauf einer Frist von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. Soweit die Angeklagten freigesprochen werden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Soweit der Angeklagte B1 verurteilt wird, wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; seine insoweit entstandenen Auslagen hat er selbst zu tragen. Im Übrigen trägt der Angeklagte J1 die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 wuchs bei seiner Mutter zunächst in C1 auf. Seinen mittlerweile verstorbenen Vater lernte der Angeklagte nie kennen. Der Angeklagte hat eine fünfjährige Halbschwester mütterlicherseits. Als der Angeklagte drei Jahre alt war, begann seine Mutter, sich aus beruflichen Gründen in dreimonatigen Zeitabschnitten abwechselnd in E1 und in C1 aufzuhalten. Seitdem lebte der Angeklagte B1 bei einer Tante in C1. In diesem Zeitraum besuchte er zunächst für zwei Jahre eine Schule in C1, bevor er im Alter von sieben Jahren mit seiner Mutter nach E1 zog. Dort besuchte der Angeklagte B1 eine Grundschule, in der er aufgrund von Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache die erste Klasse wiederholte. Im Anschluss an die Grundschule besuchte der Angeklagte die M1-Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche, die er im Sommer des Jahres 2021 ohne Schulabschluss verließ. Zum Ende seiner Schullaufbahn hatten sich seine anfangs noch durchschnittlichen Noten aufgrund von erheblichen Fehlzeiten deutlich verschlechtert. Seit dem Verlassen der Schule geht der Angeklagte B1 keiner Beschäftigung nach. Eine Ausbildung, einschließlich einer zunächst beabsichtigten Weiterbildung auf einem Berufskolleg, hat der Angeklagte nicht begonnen. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung zusammen mit seiner Mutter in einer 60 m² großen Mietwohnung in X1. Zu seiner Mutter pflegt der Angeklagte ein enges, aber in letzter Zeit immer häufiger konfliktbehaftetes Verhältnis. Der Angeklagte B1 leidet seit seiner Kindheit an einer Fehlsichtigkeit von 24 Dioptrien. Seine mittlerweile zerstörte Brille trug der Angeklagte nur sehr selten, da diese bei dem Angeklagten wegen des Gewichts der Gläser Kopfschmerzen verursachte. Aufgrund der Sehschwäche wurde bei dem Angeklagten ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Der Angeklagte B1 konsumiert gelegentlich Cannabis, ohne dass dieser Konsum ein Ausmaß erreicht hätte, der zu einer Abhängigkeit oder zu einer Beeinträchtigung seiner Lebensführung geführt hätte. Alkohol konsumierte der Angeklagte lediglich gelegentlich und in geringen Mengen. Der Angeklagte B1 hat keine Kinder. Strafrechtlich er bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht X1 (Az.: 23 Ls – 292 Js 397/18 – 37/18) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ermahnt. Das Verfahren wurde nach Erbringen von Arbeitsleistungen gemäß § 47 JGG eingestellt. b) Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht X1 (Az.: 8 Ds – 292 Js 367/19 – 58/19) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen verwarnt. Ihm wurde die Erbringung von Arbeitsleistungen als richterliche Weisung aufgegeben. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Die Arbeitsleistungen hat der Angeklagte inzwischen vollständig erbracht. c) Die Staatsanwaltschaft E2 sah in einem wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten geführten Verfahren – Az.: 156 Js 180/20 – am xx.xx.xxxx nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. d) Am xx.xx.xxxx verwarnte das Amtsgericht X1 (Az.: 8 Ds – 292 Js 450/20 – 82/20) den Angeklagten wegen eines versuchten Diebstahls. Ebenso wurde gegen den Angeklagten ein Freizeitarrest festgesetzt und ihm als Auflage die Verrichtung von 40 Stunden Sozialdienst nach Weisung des zuständigen Jugendamtes aufgegeben. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. Mit Beschluss des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx (Az.: 8 VRJs – 292 Js 450/20 – 67/20), rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, wurde gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen die genannte Auflage ein Dauerarrest von einer Woche festgesetzt. In der zugrundeliegenden Anklageschrift vom xx.xx.xxxx, auf dessen Inhalt in dem Urteil gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 StPO verwiesen worden ist, heißt es auszugsweise: „Am Abend des Tattages [xx.xx.xxxx], gegen 19:00 Uhr, begab sich der Angeschuldigte zur Straße Am M2 12 in X1, zum dortigen Einfamilienhaus der Zeugen K1. Aus dem zugehörigen Carport versuchte er sodann, eines der dort abgeschlossenen abgestellten Fahrräder zu entwenden, wobei ihn jedoch die Zeugin K1 beobachtete und ansprach. Daraufhin gab er die Tatausführung auf“. Den Dauerarrest und den Freizeitarrest hat der Angeklagte im Zeitraum vom xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx (Freizeitarrest) und vom xx.xx.xxxx – xx.xx.xxxx (Dauerarrest) jeweils vollständig verbüßt; die Sozialstunden hat der Angeklagte B1 weiterhin nicht vollständig abgeleistet. e) Am xx.xx.xxxx wurden gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht X1 (Az.: 8 Ds – 292 Js 348/21 – 88/21) wegen Diebstahls in sechs Fällen drei Wochen Jugendarrest verhängt. Ebenso wurde der Angeklagte durch das Gericht verwarnt und angewiesen, sich für ein halbes Jahr der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. In den Feststellungen des Urteils zum jeweiligen Tatgeschehen heißt es wie folgt: „In der Nacht zum xx.xx.xxxx entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem bislang unbekannten Täter aufgrund eines zuvor gefassten Tatentschlusses in mindestens vier Fällen Fahrräder, zumeist Mountainbikes, indem er jeweils Garagen bzw. Schuppen aufbrach und die Fahrräder mitnahm. Unter anderem entwendeten sie an der Anschrift. E3-Straße 3, in X1 das Fahrrad des Zeugen M3, indem sie die Tür einer im Garten des Zeugen befindlicher Holzhütte aufhebelten und das Fahrrad daraus entfernten. In jedenfalls drei weiteren Fällen gingen sie nach dem soeben beschriebenen Muster vor, wobei die näheren Tatumstände unklar sind. Es handelte sich dabei um das Mountainbike des T1, E3-Straße 9 in X1 und die Pedelecs der Geschädigten M4, E4-Weg 114 in X1 und des G1, E4-Weg 110 in X1. Pro Fahrrad sollte der Angeklagte von einem Mittäter 100,00 € erhalten Der Angeklagte entwendete am xx.xx.xxxx gegen 19:45 Uhr aus den Auslagen der Firma S1, G2-Straße 8, X1, Wodka, indem er aus einer Flasche Seplica Wodka im Wert von 8,99 € trank und diese sodann zurück in das Regal stellte. Am xx.xx.xxxx begab sich der Angeklagte gegen 21:00 Uhr mit einem unbekannten Mittäter zum Haupteingang der E5-Passage, B2-Straße in X1, und entwendete das dort mittels eines Ringschlosses gesichert abgestellte Mountainbike der Marke C2 des Zeugen S2 im Wert von ca. 400,00 €, indem er zweimal ruckartig derart fest an dem Fahrrad zog, so dass das Ringschloss an den Verschlussenden riss. Anschließend entfernte er sich mit dem Fahrrad, um dieses fortan für sich zu verwenden.“ Den Jugendarrest hat der Angeklagte B1 im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx verbüßt; die angeordnete Betreuungsweisung ist nach Ablauf der bestimmten Dauer erledigt. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten J1 Der Angeklagte J1 wuchs mit seinem älteren Bruder S3 und mit seinem jüngeren Halbbruder K2 bei seiner Mutter in X1 auf. Von seinem Vater lebte die Mutter seit der Geburt des Angeklagten J1 getrennt. Von ihm ließ sich die Mutter später scheiden. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte in der Vergangenheit sporadischen Kontakt; seit Längerem besteht zum Vater kein Kontakt mehr. Der Angeklagte besuchte zunächst L1-Grundschule in X1. Im Anschluss an die Grundschule wechselte der Angeklagte auf die N1-Hauptschule in X1. Bereits frühzeitig traten bei dem Angeklagten im Schulalltag erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf. Die Mutter des Angeklagten suchte in dieser Zeit aufgrund von andauernden Schwierigkeiten in der Erziehung des Angeklagten externe Unterstützung. So wurde der Angeklagte J1 in den Jahren 2009 bis 2011 mit Unterstützung der Jugendhilfe in einer Tagesgruppe untergebracht. Nach Beendigung der Unterbringung in der Tagesgruppe traten erneut Verhaltensauffälligkeiten auf. Aus diesem Grund veranlassten die Hauptschule und die Mutter des Angeklagten die Bestellung eines Erziehungsbeistandes in der Zeit von Mai 2011 bis November 2012. Ab dem Jahre 2013 lebte der Angeklagte in einer vollstationären Wohngruppe in H1. Im dortigen Schulunterricht zeigte er erhebliche Verhaltensauffälligkeiten; die siebte Klasse wiederholte er. Nach Rückkehr in den mütterlichen Haushalt wechselte der Angeklagte im Jahre 2016 auf eine Förderschule in W1 und im Anschluss auf ein Berufskolleg. Das Berufskolleg verließ der Angeklagte ohne Abschluss. Im Rahmen seines Aufenthaltes auf dem Berufskolleg absolvierte der Angeklagte zwei kurzzeitige Praktika. Nach Verbüßung einer Jugendstrafe kehrte der Angeklagte 2019 zunächst in den mütterlichen Haushalt zurück; eine Ausbildung oder eine Arbeitstätigkeit nahm der Angeklagte im Anschluss an seine Zeit in der Justizvollzugsanstalt nicht auf. Seit dem Jahre 2021 lebt der Angeklagte in einer Beziehung. Er hält sich gelegentlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in L2 und im Übrigen in X1 auf. Im Verlauf seiner früheren Kindheit wurde bei dem Angeklagten J1 eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Diese äußerte sich in Konzentrationsschwächen, aufgedrehtem Verhalten sowie Problemen mit der Aggressionskontrolle. Die ADHS wurde medikamentös behandelt, allerdings setzte der Angeklagte die Medikation während seines Aufenthaltes in der vollstationären Wohngruppe vollständig ab. Der Angeklagte konsumierte erstmals in einem Alter von 16 oder 17 Jahren Cannabis. Seit seiner Haftentlassung im Jahre 2019 begann der Angeklagte erneut, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Hinzu kamen nunmehr auch der regelmäßige Konsum von Kokain und von Alkohol und gelegentlich Amphetamin; Alkohol, Cannabis sowie Kokain konsumierte der Angeklagte des Öfteren auch gleichzeitig, damit sich die Wirkung der Betäubungsmittel verstärkte und ergänzte. Cannabis wurde hierbei für den Angeklagten zur „Hauptdroge“. Der tägliche Konsum wurde zu einem Ritual; mitunter konsumierte der Angeklagte sechs bis sieben Joints und drei Gramm Cannabis pro Tag. Alkohol konsumierte der Angeklagte begleitend zu den anderen Betäubungsmitteln. Die Mengen beliefen sich auf etwa eine halbe Flasche hochprozentigen Alkohols pro Tag. Der Kokainkonsum diente dem Angeklagten als „Ego-Pusher“. Nach dem Konsum war das Stimmungsbild des Angeklagten von Hochgefühlen geprägt; seine täglichen Probleme vergaß der Angeklagte. Die Konsummengen beliefen sich auf täglich etwa 0,8 bis 0,9 Gramm. In Phasen, in denen der Angeklagte kein Kokain zur Verfügung hatte, entwickelte er ein erhebliches Bedürfnis nach sofortigem Konsum. In dieser Zeit litt er unter Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen und Schweißausbrüchen; insbesondere abends stellte sich dann bei dem Angeklagten der Eindruck ein, er stehe vor einem „Scherbenhaufen“. Den fehlenden Kokainkonsum versuchte der Angeklagte in diesen Phasen durch Amphetamin- oder vermehrten Alkoholkonsum zu kompensieren. In der Vergangenheit entschloss sich der Angeklagte vereinzelt zu einer sofortigen und vollständigen Abstinenz von illegalen Betäubungsmitteln, die er als „Cuts“ bezeichnete. Einen solchen „Cut“ leitete er in der zweiten Junihälfte des Jahres 2021 ein, der bis zu seiner Festnahme am xx.xx.xxxx andauerte. Bei diesem „Cut“ handelte es sich um den einzigen in der ersten Hälfte des Jahres 2021. Auch in den Zeiten solcher „Cuts“ kompensierte der Angeklagte den ausbleibenden Betäubungsmittelkonsum mit einem erhöhten Alkoholkonsum. Bei dem Angeklagten J1 liegen ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD10: F12.2), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD10: F14.2) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD10: F10.2) vor. Der Angeklagte J1 spielt zudem regelmäßig an Glücksspielautomaten. Strafrechtlich ist der Angeklagte J1 bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a)Am xx.xx.xxxx wurde er durch das Amtsgericht X1 (Az.: 8 Ds 292 Js 633/14 – 117/14) wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in vier Fällen verwarnt und es wurden Arbeitsleistungen und ein Freizeitarrest gegen ihn verhängt, den er verbüßte. Das Urteil ist seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftig. b) Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx, erteilte das Amtsgericht M5 (Az.: 15 Ds – 83 Js 1025/15 – 40/15) dem Angeklagten J1 wegen Sachbeschädigung eine richterliche Weisung, die inzwischen vollständig erledigt ist. c) Mit Urteil des Amtsgerichts M5 vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx (Az.: 15 Ds 83 Js 1025/15 – 40/15), wurden gegen den Angeklagten J1 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Wochen Jugendarrest verhängt und eine richterliche Weisung erteilt. Den Jugendarrest hat der Angeklagte J1 vollständig verbüßt. d) Durch Urteil des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx (Az.: 23 Ls – 292 Js 590/16 – 30/16), wurde der Angeklagte J1 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls, unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen „Unfallflucht“ zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. e) Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht E6 (Az.: 4 Ls – 299 Js 32/17 – 35/17) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx zu einer Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten, die er im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx vollständig verbüßte. f) Durch Urteil des Landgerichts B3 vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx (Az.: 96 Ns – 103 Js 585/18 – 5/19), wurde der Angeklagte auf seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom xx.xx.xxxx (Az.: 15 Ls – 103 Js 585/18 – 84/18) wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe hat das Landgericht gemäß § 27 JGG ausgesetzt. g) Am xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht X1 (Az.: 23 Ls – 299 Js 3/19 – 26/19) wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Heinsberg vom xx.xx.xxxx wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Nachdem der Angeklagte einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, wurde der Rest der Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom xx.xx.xxxx (Az.: 12 VRJs 38/21) bis zum 3. November 2023 zur Bewährung ausgesetzt. h) Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht Heinsberg (Az.: 22 Cs – 107 Js 2385/21 – 53/22) gegen den Angeklagten J1 wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 €. Der durch den Angeklagten gegen den zugrundeliegenden Strafbefehl eingelegten Einspruch wurde mit einem seit dem xx.xx.xxxx rechtskräftigen Urteil verworfen, weil der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. II. 1. Körperverletzung zu Lasten des N2 und die anschließende Fluchtfahrt a) Am xx.xx.xxxx hielten sich der Angeklagte B1 und der Angeklagte J1 gegen 16:00 Uhr am Bahnhof in W1 auf. Dort trafen sie auf den ihn bekannten N2, der sich dort mit seiner Freundin T2 aufhielt. Die Angeklagten und N2 begaben sich aus ungeklärtem Anlass sodann hinter die sich am Bahnhof befindliche Radstation in den Bereich der an den Bahngleisen liegenden Böschung. Dort kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten einerseits und N2 andererseits, in deren Folge der Angeklagte J1 N2 mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, was N2 – wie vom Angeklagten J1 vorausgesehen und beabsichtigt – Schmerzen bereitete und ferner bei N2 zu einem Auftreten von Rötungen an der Wange und am rechten Ohr sowie zu kleineren Blessuren am Innenbereich der Unterlippe führte. Unmittelbar danach gab der Angeklagte J1 aus nicht weiter aufklärbaren Umständen mit einer „Waffe“, zu deren Echtheit und Gefährlichkeit keine Feststellungen getroffen werden konnten, mindestens zwei Schüsse ab, woraufhin N2 flüchtend davonlief. Hierbei rannte N2 an der Radstation vorbei entlang der Straße Schmaler Weg und klingelte an der Hausanschrift Q1-Straße 37, an der sein Freund I1 wohnhaft war. Die Angeklagten folgten N2 und gelangten in den Hausflur der Q1-Straße 37. Dort kam es in Fortführung der bisherigen Auseinandersetzung zwischen N2 und dem Angeklagten J1 zu einer Rangelei, in deren Verlauf der Angeklagte J1 N2 in den Schwitzkasten nahm und ihn kurzzeitig würgte, was diesem – wie vom Angeklagten Immer vorhergesehen und beabsichtigt – Schmerzen bereitete. Die Angeklagten entfernten sich aus dem Hausflur in Richtung eines in unmittelbarer Nähe geparkten Kleinkraftrades, das – was dem Angeklagten J1 bekannt war – eine Geschwindigkeit von deutlich über 25 km/h erreichen konnte. Die Angeklagten fuhren mit dem Kleinkraftrad davon, wobei der Angeklagte J1 das Kleinkraftrad führte, obwohl er – wie er wusste – über die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügte. Der Angeklagte B1 nahm hinter dem Angeklagten J1 Platz. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt führte der Angeklagte B1 einen Plastikbeutel mit Cannabisblüten mit einem Nettogewicht von 57,57 Gramm und einer Wirkstoffmenge von 9,98 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) bei einem Wirkstoffgehalt von 17,3 % mit sich; der Inhalt dieses Plastikbeutels war ihm bekannt. Die zum Tatort gerufenen PK C3 und PKin T3 leiteten eine Nahbereichsfahndung ein. Den auf dem Weg zu einem anderen Einsatz in einem Streifenwagen fahrenden PKin U1 und PK G3 kamen die Angeklagten auf einem zur E6-Landstraße in W1 verlaufenden Radweg in einer Entfernung von etwa drei Kilometern von dem Bahnhof W1 mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h entgegen. PKin U1 und PK G3 stellten den Streifenwagen auf dem Radweg ab, um die Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Hierbei stellte sich PK G3 neben den Streifenwagen in eine auf dem Radweg verbleibende Lücke und signalisierte den Angeklagten in einer Entfernung von etwa zehn Metern anzuhalten. Der Angeklagte J1 bremste das Kleinkraftrad auf etwa 15 bis 20 km/h ab und fuhr geradewegs auf PK G3 zu. Der Angeklagte B1 warf den schwarzen Plastikbeutel mit dem Cannabis von dem fahrenden Fahrzeug an den sich neben dem Radweg befindlichen Straßenrand. PK G3 rief den Angeklagten erneut zu anzuhalten. Der Angeklagte J1, der aus seiner Position klar erkennen konnte, dass das Anhaltezeichen ihm galt und der befürchten musste, dass im Falle der Kontrolle in laufender Bewährungszeit ein neuerliches Verfahren wegen des vorangegangenen Tatgeschehens und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn eingeleitet werden würde, setzte seine Fahrt in Richtung des PK G3 ohne eine weitere Lenkbewegung fort. Er wollte durch sein Fahrverhalten erreichen, dass PK G3 ihn ungehindert durch die Lücke auf dem Radweg passieren ließ. PK G3 schritt schließlich zur Seite, als er erkannte, dass der Angeklagte J1 dem Anhaltezeichen nicht Folge leisten würde, sondern mit dem Fahrzeug in einer Entfernung von weniger als zwei Metern direkt auf ihn zufuhr. Wäre PK G3 nicht zur Seite geschritten, wäre es zwischen ihm und dem Kleinkraftrad zur Kollision gekommen. Angesichts der Größe, Schwere und Form des Kleinkraftrades hätte im Falle einer Kollision die konkrete Gefahr schwerster körperlicher Verletzungen bei PK G3 bestanden. Dessen war sich der Angeklagte J1 bewusst. PK G3 gelang es sodann, den Angeklagten B1 an dessen Kapuzenpullover von dem Kleinkraftrad zu ziehen, während der Angeklagte J1 zunächst seine Fahrt auf dem Radweg entlang der E6-Landstraße fortsetzte. Im Kreuzungsbereich mit der C4-Straße kollidierte der Angeklagte J1 schließlich mit dem von T4 geführten und dort wartenden Pkw. Hierbei erlitt der Angeklagte J1 eine Platzwunde am Kopf und einen Bruch des rechten Handgelenks, woraufhin er in das Marienhospital in X1 gebracht wurde. b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass die Angeklagten N2 vor ihrer Flucht – wie ihnen mit der Anklage zur Last gelegt – eine Playstation geraubt hätten. Ebenso ließ sich nicht feststellen, dass der Angeklagte J1 die durch den Angeklagten B1 an den Straßenrand geworfenen Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt ebenfalls besessen hätte. 2. (Versuchte) Diebstähle zu Lasten der Geschädigten H2, L3 und C5 Am xx.xx.xxxx gegen 01:43 Uhr begaben sich der Angeklagte B1 und der insoweit gesondert Verfolgte J1 auf das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück B4-Straße 220 in X1 von C5. In der Einfahrt des Grundstückes befand sich der dort geparkte und abgeschlossene Pkw von C5. Der Angeklagte B1 betätigte den Türgriff des Pkw, um – falls der Pkw nicht verschlossen sein sollte – etwaige darin gelagerte Wertsachen an sich zu nehmen und für sich zu verwenden bzw. zu veräußern. Als er bemerkte, dass das Fahrzeug abgeschlossen war, ließ er von seinem Vorhaben, in das Innere des Fahrzeugs zu gelangen, ab. Gegen 02:07 Uhr in derselben Nacht betraten der Angeklagte B1 und der insoweit gesondert verfolgte J1 das Grundstück des L3 an der B4-Straße 212a in X1 und begaben sich zu dem sich auf dem Grundstück befindlichen Garagengebäude. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans ging der J1 zu der sich an der Seite des dortigen Garagengebäudes befindlichen Metalltür und betätigte den Türgriff, wobei sich der Angeklagte B1 unmittelbar hinter dem J1 befand. Der Angeklagte B1 und der J1 beabsichtigten, falls die Garage nicht verschlossen sein sollte, in diese zu gelangen, um im Einzelnen noch unbestimmte dort gelagerte Gegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwenden bzw. zu veräußern. Als der J1 bemerkte, dass die Tür verschlossen war, ließen der Angeklagte B1 und der J1 von ihrem Vorhaben, in das Innere der Garage zu gelangen, ab. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem xx.xx.xxxx um 21:00 Uhr und dem xx.xx.xxxx um 7:50 Uhr begaben sich der Angeklagte B1 und der insoweit gesondert Verfolgte J1 zu dem Grundstück des H2, B4-Straße 230 in X1. Das Grundstück verfügt über einen Garten, in dem sich eine freistehende Garage befindet. Der Garten ist über die Einfahrt durch ein Gartentor zu erreichen, das im genannten Zeitraum verschlossen war. Der Angeklagte B1 und der J1 gelangten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in den Garten, indem einer von ihnen das Gartentor unter nicht unerheblicher Kraftentfaltung aufdrückte oder aufzog, sodass der Schlossriegel des Tores aus der zugehörigen Öffnung im angrenzenden Zaunteil geschoben wurde. Sodann gelangten der Angeklagte B1 und der J1 durch den Garten zu der Garage und öffneten das unverschlossene Garagentor. Der Angeklagte B1 und der J1 entnahmen aus der Garage zwei Pedelecs des Herstellers H3 im Wert von 2.600 € bzw. 2.750 €. Eines der Pedelecs veräußerte der Angeklagte B1 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. Die für die Pedelecs abgeschlossene Versicherung hat gegenüber H2 den aufgrund des Diebstahls entstandenen Schaden mittlerweile ersetzt. Der Angeklagte B1 handelte jeweils in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen. Bei Herrn H2, Herrn C5 und Herrn L3 hat sich der Angeklagte B1 in der Hauptverhandlung für die jeweils zu ihren Lasten begangenen Taten entschuldigt. 3. Handeltreiben mit Marihuana durch den Angeklagten J1 am xx.xx.xxxx Der Angeklagte J1 hielt sich am xx.xx.xxxx gegen 01:40 Uhr mit mindestens zwei weiteren unbekannt gebliebenen Personen auf dem Schulhof der J2-Grundschule in X1 auf. Hierbei trug der Angeklagte einen schwarz-grauen Rucksack der Marke „Puma“. In dem Rucksack bewahrte der Angeklagte J1 eine durchsichtige Plastikdose mit circa 0,5 Gramm Marihuana, zwei durchsichtige Plastikbeutel, die zusätzlich von einem schwarzen Plastikbeutel umschlossen waren, mit insgesamt circa 67,9 Gramm Marihuana, eine gelbe Plastiktüte mit circa 25,3 Gramm Marihuana sowie ein Mäppchen mit Smiley-Aufdrucken auf. In diesem Mäppchen befanden sich sechs Druckverschlussbeutel mit insgesamt circa 6,4 Gramm Marihuana. Ferner bewahrte der Angeklagte J1 in dem Rucksack einen Plastikbeutel mit weiteren neuwertigen und unbenutzten Druckverschlussbeuteln auf. Die sich in dem Rucksack befindenden Betäubungsmittel wiesen ein Nettogesamtgewicht von 98,85 Gramm bei einer Wirkstoffmenge von circa 18,5 Gramm THC (Wirkstoffgehalt: 18,7 %) auf. Der Angeklagte J1 beabsichtigte, die Betäubungsmittel, deren Menge ihm bekannt war und deren Wirkstoffgehalt er zumindest billigend in Kauf nahm, an nicht festgestellte Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. Mit dem so erzielten Gewinn beabsichtigte der Angeklagte J1 insbesondere, den Erwerb weiterer und anderer Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu finanzieren. In dem Rucksack trug der Angeklagte J1 ebenso einen vorläufigen Personalausweis, einen Impfausweis und eine Bescheinigung des Kreises X1 über eine Covid-19-Immunisierung, jeweils ausgestellt auf sich selbst, mit sich. Schließlich führte der Angeklagte J1 in dem Rucksack ein Passbild und – jeweils auf seinen Namen ausgestellt – vier Tickets für die Tages- und Abendschule in L2, einen „L2-Pass“, eine Meldebescheinigung sowie zwei an ihn gerichtete Briefe bei sich. Als PHK T5, der im Tatzeitpunkt mit einem Funkstreifenwagen unterwegs war, an dem Schulhof anhielt, ergriff der Angeklagte J1 mit den weiteren unbekannt gebliebenen Personen die Flucht und ließ dabei den Rucksack auf dem Schulhofboden zurück. 4. Besitz von Marihuana und Hausfriedensbruch durch den Angeklagten B1 am xx.xx.xxxx Der Angeklagte B1 begab sich am späten Nachmittag des xx.xx.xxxx zu dem Rewe-Supermarkt auf der G2-Straße 8 in X1. In dem genannten Supermarkt war gegenüber dem Angeklagten B1 im März 2019 wegen eines Ladendiebstahls ein Hausverbot ausgesprochen worden. Gegen dieses Hausverbot hatte der Angeklagte B1 vor dem xx.xx.xxxx mindestens ein weiteres Mal verstoßen, indem er sich in der Supermarktfiliale aufgehalten hatte. Hierbei war ihm mitgeteilt worden, dass das Hausverbot nach wie vor gelte und er war aufgefordert worden, die Filiale zu verlassen. Am xx.xx.xxxx betrat der Angeklagte B1 den Supermarkt in Kenntnis des nach wie vor bestehenden Hausverbotes erneut und hielt sich darin auf. Hierbei führte er in seiner Hosentasche fünf Druckverschlussbeutel mit Marihuana in einer Gesamtmenge von circa 5,8 Gramm bei sich. Das Marihuana hatte jedenfalls einen Wirkstoffgehalt von 10 % bei einer Wirkstoffmenge von 0,58 Gramm THC. 5. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Angeklagten waren bei den Taten voll schuldfähig. Ihre jeweilige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung a) Der Angeklagte B1 hat angegeben, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Zu Häufigkeit und Mengen des Konsums hat der Angeklagte B1 keine Angaben gemacht. Zwar wies die dem Angeklagten B1 am Tattag des xx.xx.xxxx entnommene Blutprobe eine geringe Menge Tetrahydrocannabinol (THC) sowie die THC-Metabolite 11-OH-THC (Metabolit 1) und THC-COOH (Metabolit 2) auf; ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 deuten jedoch derartige Serumkonzentrationen auf einen bloß gelegentlichen und mengenmäßig geringfügigen Marihuanakonsum hin, aus dem nicht auf einen krankhaften Substanzmittelmissbrauch oder psychische oder körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit geschlossen werden kann. b) Die Feststellungen zu der Suchtmittelerkrankung des Angeklagten J1 stützt die Kammer auf das von ihr nachvollzogene psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Q2. An der fachlichen Kompetenz des erfahrenen, über vielfältige forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Herr Dr. Q2 – Arzt für Neurologie und Psychiatrie und allgemein vereidigter Sachverständiger – hat bereits in zahlreichen Verfahren verschiedene Personen auf ihre psychischen Erkrankungen und strafrechtliche Verantwortung untersucht. Dem Sachverständigen standen für die Begutachtung die Verfahrensakte sowie seine Wahrnehmungen in dem Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx zur Verfügung. Im Hauptverhandlungstermin hatte er die Gelegenheit, den Angeklagten J1 zu befragen, der seine Fragen auch umfassend beantwortet hat. Dem Sachverständigen stand damit eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Nach den auf dieser Grundlage gemachten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen liegen bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD10: F12.2), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD10:F14.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD10: F10.2) vor. So hat der Sachverständige unter kritischer Würdigung der Angaben des Angeklagten J1 ausgeführt, dass dessen Angaben zum Konsum von Suchtmitteln insgesamt authentisch seien. Insbesondere die Wirkung des Kokainkonsums und die Abstinenz hiervon habe der Angeklagte J1 einleuchtend beschrieben. Auch die Angaben zu dem Suchtmittelrausch bei dem gleichzeitigen Konsum mehrerer Betäubungsmittel seien einleuchtend. So sei nachgewiesen, dass sich etwa bei dem gleichzeitigen Konsum von Kokain und Alkohol ein zusätzliches Metabolit bilde, das zu einem intensiveren und länger anhaltenden Kokainrausch führe. Angesichts der Häufigkeit und der Mengen des Konsums sowie aufgrund der durch den Angeklagten empfundenen Gemütszustände in den Phasen ausbleibenden Konsums und den in diesen Phasen ergriffenen Kompensationsmaßnahmen bestehe eine Abhängigkeit von Rauschmitteln. Die Kammer hat sich nach kritischer Überprüfung unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen angeschlossen, welche dieser nachvollziehbar und überzeugend begründet hat. Insbesondere hat der Sachverständige die Angaben des Angeklagten zu dessen Suchtmittelkonsum nicht unhinterfragt übernommen, sondern kritisch auf manipulative oder unrichtige Angaben überprüft. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte hierfür nicht ergeben hätten. Im Gegenteil halte er ein solches Vorgehen des Angeklagten mit Blick auf das durch diesen als Scheitern („Scherbenhaufen“) eingeräumte Empfinden, das den Angeklagten insbesondere abends nach dem Kokainkonsum heimgesucht habe, für fernliegend. c) Die Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben der Angeklagten beruhen auf den Bundeszentralregisterauszügen jeweils vom xx.xx.xxxx, deren Inhalt die Angeklagten als zutreffend bestätigt haben. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten B1 und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a) Zu der Körperverletzung zu Lasten des N2 und der anschließenden Fluchtfahrt Die Angeklagten haben sich zu diesen Tatvorwürfen nicht eingelassen. Gleichwohl konnten die Angeklagten nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt werden. aa) Die Feststellungen zu den Körperverletzungshandlungen durch den Angeklagten J1 beruhen zunächst auf den Angaben des Zeugen N2. Dieser hat bekundet, der Angeklagte J1 habe ihm am Bahnhof ins Gesicht geschlagen, mindestens zwei Schüsse abgegeben, als er – der Zeuge – die Flucht ergriffen habe und ihn schließlich im Hausflur des Hauses Q1-Straße 37 in den „Schwitzkasten“ genommen und gewürgt. Die Angaben des Zeugen waren insoweit auch glaubhaft. Er hat das Geschehen plausibel und lebensnah geschildert und hinsichtlich der geschilderten Körperverletzungshandlungen keine erkennbaren Belastungstendenzen aufgezeigt, indem er etwa auf Nachfrage erklärt hat, dass es sich bei dem Schlag ins Gesicht durch den Angeklagten J1 nicht um einen Faustschlag, sondern um eine „Backpfeife“ gehandelt habe. Auch decken sich die Angaben des Zeugen mit den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. So wird dessen Schilderung, dass der Angeklagte J1 ihm ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin er vor den Angeklagten die Flucht ergriffen habe und der Angeklagte J1 in seine Richtung geschossen habe, durch die Schilderungen der Zeugen PK C3, PKin T3, Q3, O1 und T2 sowie anhand der durch den Zeugen PK C3 gefertigten Lichtbilder bestätigt. Die Zeugin Q3 hat bekundet, dass der Angeklagte J1 an diesem Tag eine nicht näher definierte Waffe mit dem äußeren Anschein einer Schusswaffe bei sich geführt habe. Die Zeugen O1 und T2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Zusammentreffen der drei Personen im Bereich des Bahnhofs Schüsse gefallen seien. Auf den durch den Zeugen PK C3 am xx.xx.xxxx gefertigten Lichtbildern sind am rechten Ohr, an der linken Wange und insbesondere im linken Halsbereich deutliche Hautrötungen sowie im Innenbereich der Unterlippe kleinere punktartige Blutungen bei dem Zeugen N2 zu erkennen. Die Zeugen PK C3 und PKin T3 haben schließlich bestätigt, dass sie die aus den Lichtbildern ersichtlichen Verletzungen im Rahmen ihres Einsatzes wahrgenommen hätten. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N2 steht auch nicht entgegen, dass seine Angaben widersprüchlich und lebensfremd waren, soweit er bekundet hat, er habe an die Angeklagten eine Playstation verkaufen wollen, die die Angeklagten ihm – dem Zeugen N2 – unter Gewaltanwendung weggenommen hätten. In der gesamten Aussage des Zeugen N2 traten derartige Widersprüche ausschließlich im Zusammenhang mit diesem vermeintlichen Verkaufsgeschäft auf. Sie bezogen sich daher auf den thematisch und situativ abgrenzbaren Aussageteil des Zustandekommens des Treffens und des Anlasses für die entstandene Auseinandersetzung. Die insoweit fehlende Glaubhaftigkeit hat auch deshalb keine Auswirkungen auf die Überzeugungskraft des übrigen Aussagegehaltes, weil letzterer sich anhand weiterer Beweismittel zwanglos nachvollziehen und bestätigen ließ, während hinsichtlich eines Verkaufes der Playstation selbst im Randgeschehen keine Indizien die Richtigkeit der Aussage angedeutet haben. Schließlich ergibt sich die fehlende Auswirkung der Widersprüchlichkeit der Aussage hinsichtlich der Playstation auf die Glaubhaftigkeit der übrigen Aussageteile aus einer erkennbaren Drucksituation des Zeugen N2, gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht eine unbedenkliche Erklärung für den Anlass der körperlichen Auseinandersetzung beizubringen, da insoweit eine eigene Beteiligung an einem Betäubungsmittelgeschäft naheliegt. Denn der Zeuge N2 hat im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung nach mehrmaliger Nachfrage eingeräumt, dass zwischen ihm und den Angeklagten kurz vor der Auseinandersetzung auch über Betäubungsmittel gesprochen worden sei und er sich einen Beutel mit Marihuana habe geben lassen, den er sich angesehen habe, weil er in früherer Vergangenheit selbst Betäubungsmittel konsumiert habe. bb) Die Feststellungen zu der anschließenden Fluchtfahrt ergeben sich zunächst aus den Schilderungen der Zeugen PKin U1 und PK G3. Diese haben übereinstimmend die Situation geschildert, in der der Angeklagte J1 das Kleinkraftrad auf dem Gehweg in Richtung der entgegenkommenden Polizeibeamten steuerte. Die Zeugin PKin U1 hat sodann bekundet, dass sie zweifelsfrei erkannt habe, dass der Angeklagte B1 kurz vor Erreichen ihrer Höhe einen schwarzen Beutel an den Fahrbahnrand geworfen habe. Diese Aussage ist auch deshalb überzeugend, weil sie sich mit dem Ermittlungsergebnis, insbesondere mit der an dieser Stelle an dem Fahrbahnrand aufgefundenen Plastiktüte deckt, in der sich Marihuana befand. Der Zeuge PK G3 hat schließlich glaubhaft und einleuchtend die Situation geschildert, in der der Angeklagte J1, den er in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannt habe, auf ihn zugefahren sei und er – der Zeuge – im letzten Moment zur Seite gegangen sei, als er bemerkt habe, dass der Angeklagte J1 das Fahrzeug nicht anhalten werde, sondern stattdessen beabsichtigt habe, durch die Lücke, in der er gestanden habe, zu fahren, wobei er davon ausgehe, dass der Angeklagte „einfach durch“ gewollt habe. Er habe den Angeklagten B1, der im Fortgang festgenommen worden sei, an dessen Kapuzenpullover von dem Kleinkraftrad ziehen können. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestehen nicht. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel ergeben sich aus dem Vermerk zur Betäubungsmittelwägung aus der durch PKin U1 gefertigten polizeilichen Strafanzeige vom xx.xx.xxxx sowie aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes E7 vom xx.xx.xxxx, das bei dem in dem Plastikbeutel an den Fahrbahnrand geworfenen Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 17,3 % THC bei einer Wirkstoffmenge von 9,98 Gramm ermittelt hat. Die Feststellungen zur fehlenden Fahrerlaubnis ergeben sich aus den Schilderungen des Zeugen PK P1. Dieser hat schlüssig und plausibel bekundet, dass der Angeklagte J1 ihm gegenüber selbst erklärt habe, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen. cc) Die Feststellungen zur vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten J1 i. S. der §§ 20, 21 StGB ergibt sich insoweit aus dessen glaubhafter Einlassung, dass er drei Wochen vor der Tat einen noch andauernden „Cut“ eingeleitet habe. Die Richtigkeit dieser Angabe wird durch das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E7 vom 13. Juli 2022 bestätigt, wonach die dem Angeklagten J1 am 11. Juli 2022 entnommene Blutprobe negative Befunde zu Amphetaminen, Cocainmetaboliten, Opiaten und Cannabinoiden aufwies. Die Feststellungen zur vollständig bestehenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten B1 ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten B1 zu seinem gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2, der insoweit auch Bezug auf das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E7 vom xx.xx.xxxx genommen hat, wonach die am xx.xx.xxxx bei dem Angeklagten B1 entnommene Blutprobe einen Tetraydrocannabinolbefund von 1,1 ng/ml aufwies. Insoweit führt der Sachverständige Dr. Q2 überzeugend aus, dass eine derartige Konzentration im Blut zurückgerechnet auf den Tatzeitraum keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Tatbegehung unter Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit liefert. Vielmehr deuteten die Befunde auf einen mengenmäßig geringen Cannabiskonsum hin. Weitere Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegen nicht vor. Vielmehr haben auch die Zeugen PKin U1 und PK G3 überzeugend bekundet, dass sie äußerlich und in der Verhaltensweise des Angeklagten B1 keinerlei Hinweise für einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum bemerkt hätten. b) Zu den versuchten Diebstählen zu Lasten der Geschädigten H2, L3 und C5 Die Feststellungen zu den mittäterschaftlich begangenen Diebstahlstaten des Angeklagten B1 ergeben sich aus der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die Taten umfassend eingeräumt. Das Geständnis war auch deshalb glaubhaft, weil es sich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen und erhobenen Beweisen, insbesondere den Aussagen der Zeugen H2, C5 und L3 sowie mit dem Inhalt der Videoaufnahmen auf den Grundstücken der Zeugen C5 und L3 deckt. Ferner hat der Zeuge H2 anschaulich und überzeugend bekundet, dass er gemeinsam mit den vor Ort anwesenden Polizeibeamten festgestellt habe, dass das ursprünglich verschlossene Gartentor habe geöffnet werden können, indem durch ein kraftvolles Drücken oder Ziehen am Tor der ausgefahrene Schlossriegel aus der Öffnung am angrenzenden Zaunteil herausgestoßen würde. Die Absicht, sich durch die Taten eine wiederholte Einnahmequelle zu verschaffen, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, dass er die Gegenstände habe veräußern wollen, sowie aus der Gleichartigkeit des Vorgehens des Angeklagten, das er auch bereits in der Vergangenheit mehrmals in die Tat umgesetzt hat. Dies gilt insbesondere für die Verurteilungen durch das Amtsgericht X1 vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx. Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Taten sind den hier verfahrensgegenständlichen Diebstahlstaten in der Art der Ausführung und der Wahl des Tatobjektes so ähnlich, dass dies den zwingenden Schluss auf ein systematisches Vorgehen zur Schaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle zulässt. So suchte der Angeklagte auch dort abends bzw. nachts sich auf Privatgrundstücken befindliche Unterbringungsräume auf, um dort abgestellte Fahrräder und Pedelecs unbemerkt an sich zu nehmen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten B1 i. S. der §§ 20, 21 StGB beruhen die Feststellungen auf den bereits erwähnten Angaben des Angeklagten sowie der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2, wonach keine Anknüpfungspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte B1 chronisch und in größeren Mengen Cannabis konsumierte. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte B1 aufgrund von Betäubungsmittelkonsum am xx.xx.xxxx nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, liegen nicht vor, insbesondere sind keine Hinweise darauf auf den Videoaufnahmen von den versuchten Diebstahlstaten zu Lasten von C5 und L3 zu erkennen. c) Zum Handeltreiben mit Marihuana durch den Angeklagten J1 am xx.xx.xxxx aa) Der Angeklagte J1 hat sich zu dieser Tat nicht eingelassen. Gleichwohl konnte er anhand der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen PHK T5 sowie anhand der durch diesen am xx.xx.xxxx gefertigten Lichtbilder überführt werden. Der Zeuge PHK T5 hat geschildert, dass er bei einer Streifenfahrt auf dem genannten Schulhof drei Personen habe stehen sehen, die bei seinem Eintreffen geflüchtet seien. An dem Ort, an dem sich die Personen befunden hätten, habe sich der aufgefundene Rucksack befunden. Aus diesem Grund besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Rucksack im Besitz einer der vor Ort befindlichen Personen war. Die Kammer ist aufgrund der weiteren durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei der Person, die den Rucksack bei sich trug, um den Angeklagten J1 handelte. Soweit in dem Rucksack Gegenstände aufgefunden wurden, die personenbezogene Daten aufwiesen, handelt es sich hierbei ausschließlich um solche des Angeklagten J1. Dabei sind Personalausweis, Impfpass und Immunitätsbescheinigung Gegenstände, bei denen es lebenfremd ist, wenn diese durch Dritte bei sich geführt werden, da nur der tatsächliche Inhaber die mit diesen Gegenständen verbundene Funktion, namentlich die Identifizierung und der Nachweis einer Immunisierung, nutzen kann. Insoweit entspricht es der Lebenserfahrung, dass solche Gegenstände für gewöhnlich nur durch den Inhaber mit sich geführt werden. Dass es sich um eine dritte Person gehandelt haben könnte, die den Rucksack trug, ist umso abwegiger aufgrund der Vielzahl der auf den Angeklagten J1 lautenden und diesen kenntlich machenden Gegenstände („L2-Pass“, „Tickets Abendschule“, Passbild, Meldebescheinigung, Brief „Aktiv in die Zukunft“, Brief „erhöhtes Entgelt“). Die Kammer schließt es deshalb aus, dass eine dritte Person den Rucksack bei sich getragen hat, in dem sich derart viele Gegenstände befinden, die ausschließlich vom Angeklagten J1 genutzt oder für ihn bestimmt sind und die sich auf eine Vielzahl von unterschiedlichen und miteinander nicht in Zusammenhang stehenden Alltagssituationen beziehen. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte J1 die Betäubungsmittel besaß, um diese gewinnbringend zu veräußern. Bei einer Menge von 98,85 Gramm mitgeführtem Marihuana ist ein Besichführen zum Eigenkonsum offensichtlich fernliegend. Auch der Besitz von Druckverschlusstüten, die teilweise unbenutzt und teilweise mit kleineren und gleichartigen Mengen gefüllt waren, lässt sich vor dem Hintergrund der größeren Mengen in den Plastiktüten nicht ohne eine bei dem Angeklagten J1 vorhandene Veräußerungsabsicht erklären, indem er plante, die sich im Rucksack befindlichen Betäubungsmittel zu rationieren, zu verpacken und in mit den bereits abgepackten Druckverschlusstüten vergleichbaren Mengen an dritte Personen gewinnbringend in den bis dato unbenutzten Druckverschlusstüten weiterzuveräußern. Die Absicht des Angeklagten, die dadurch generierten Gewinne in erheblichem Umfang für den Konsum von weiteren und anderen Betäubungsmitteln zu verwenden, ergibt sich aus der Angabe des Angeklagten im Rahmen der Befragung durch Herrn Dr. Q2 in der Hauptverhandlung am xx.xx.xxxx, er habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Gelder insbesondere für den Ankauf von Betäubungsmitteln für seinen Eigenkonsum aufgewendet. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel ergeben sich aus dem durch KHK Lübbers am xx.xx.xxxx angefertigten Vortest- und Wiegebericht sowie aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes E7 vom xx.xx.xxxx, das bei dem aufgefundenen Marihuana bei einem Wirkstoffgehalt von 18,7 % THC eine Wirkstoffmenge von 9,98 Gramm ermittelt hat. bb) Eine aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit bestehende erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag bei dem Angeklagten J1 zum Tatzeitpunkt nicht vor. Zwar lagen bereits zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten J1 die unter III. 2. beschriebenen Abhängigkeitserkrankungen vor. Auch hat sich der Angeklagte J1 dahingehend eingelassen, dass im April xxxx ein sog. „Cut“ nicht vorgelegen habe. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung führt jedoch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung solche Folgen bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise möglich, unter anderem, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, wenn das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde sowie ferner dann, wenn der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlebt hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde (vgl. hierzu beispielsweise BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 – zitiert nach juris, Rn. 26 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. September 2018 – 3 StR 344/18 – zitiert nach juris, Rn. 5 ff., OLG Hamm, Urteil vom 22. April 2008 – 3 Ss 106/08 – zitiert nach juris, m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Für das Vorliegen eines akuten Rauschzustandes bei der Tat am xx.xx.xxxx liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung des Angeklagten aufgrund langjährigen Betäubungsmittelkonsums scheidet bereits deshalb aus, weil dieser erst seit seiner Haftentlassung im Jahre xxxx mit gelegentlich abrupten Unterbrechungen („Cuts“) regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Ebenso wenig ließ sich feststellen, dass der Angeklagte J1 zur Begehung der Taten aufgrund von starken Entzugserscheinungen oder der Angst hiervor zur Begehung der Tat getrieben wurde. Zwar hat der Angeklagte J1 angegeben, dass er bei ausbleibendem Konsum in Stimmungstiefs verfallen sei und vor einem innerlichen „Scherbenhaufen“ gestanden habe. Eine solche Beeinträchtigung der Gemütslage hat jedoch noch nicht den Grad einer psychisch oder körperlich quälenden Entzugserscheinung. Von einer solchen hat der Angeklagte J1 denn auch in der Hauptverhandlung weder wörtlich noch sinngemäß berichtet. d) Zum Besitz von Marihuana und zum Hausfriedensbruch durch den Angeklagten B1 am xx.xx.xxxx Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten B1. Diese war auch glaubhaft, weil diese sich dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin U2, der Filialleiterin des Marktes, deckt. Diese hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sie den Angeklagten B1 in der Vergangenheit mehrmals auf das Hausverbot hingewiesen und sie ihn gleichwohl am Tattag des xx.xx.xxxx erneut in der Filiale angetroffen habe. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin U2 bestehen nicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das von dem Angeklagten B1 bei sich geführte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC hatte, was einer Wirkstoffmenge von 0,58 Gramm entspricht. Hierbei ist die Kammer zugunsten des Angeklagten B1 von Marihuana von minderer Qualität ausgegangen, was sich etwa aus einem Vergleich mit den am xx.xx und xx.xx.xxxx durch das Landeskriminalamt untersuchten Marihuanafunden zeigt, die jeweils einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt von 17,3 % und 18,7 % aufwiesen. IV. 1. Strafbarkeit des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 hat sich auf der Grundlage der unter II. 1., 2. und 4. getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls, Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Hausfriedensbruches gemäß §§ 29, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG, § 242 Abs. 1 und 2, § 123 Abs. 1 Var. 1, § 25 Abs. 2, §§ 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht. a) Die Grenze der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC ist aufgrund der Wirkstoffmenge von 9,98 Gramm THC in dem Marihuana, über das der Angeklagte B1 vor dem Wurf in den Straßengraben für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum die alleinige Verfügungsgewalt hatte, überschritten. b) Durch die Betätigung des Türgriffs des Fahrzeugs auf dem Grundstück des C5 und die dem Angeklagten B1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Betätigung des Türgriffes der Garagentür des L3 durch den Angeklagten J1 hat der Angeklagte B1 jeweils gemäß § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls unmittelbar angesetzt. Da sein Plan war, nur unverschlossene Türen zu öffnen und der Angeklagte B1 jeweils bemerkt hatte, dass die Türen abgeschlossen waren, war der Versuch aus seiner Sicht fehlgeschlagen, sodass ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 StGB ausgeschlossen war. c) Der Besitz von Betäubungsmitteln mit einer Wirkstoffmenge von 0,58 Gramm THC erfüllt den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; das Betreten einer Filiale trotz bestehenden und bekannten Hausverbots stellt ein widerrechtliches Eindringen in einen Geschäftsraum gemäß § 123 Abs. 1 StGB dar. Den gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen Strafantrag hat die insoweit vertretungsberechtigte Filialleiterin U2 rechtzeitig gestellt. 2. Strafbarkeit des Angeklagten J1 Der Angeklagte J1 hat sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 223 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. a) Bei dem Schlag ins Gesicht und dem anschließenden Würgen handelt es sich um eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Insbesondere war diese Handlung nicht aufgrund einer bestehenden Notwehrlage gemäß § 32 StGB gerechtfertigt, weil für das Vorliegen einer solchen keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte vorlagen. Hinweise auf einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff des N2 haben sich nicht aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Insoweit war die Kammer nicht verpflichtet, alle denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zugunsten des Angeklagten zu unterstellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, 4 StR 137/14). Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Strafverfolgungsinteresse gemäß § 230 StGB bejaht. b) Das Zufahren auf PK G3 durch den Angeklagten J1 stellt einen tätlichen Angriff auf einen zur Vollstreckung von Gesetzen berufenen Amtsträger im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB dar. Unter einen tätlichen Angriff fällt eine feindselige Verhaltensweise, die sich unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten richtet und während der Dauer der Diensthandlung stattfindet. Dies war hier der Fall. Der Angeklagte J1 ist mit dem Kleinkraftrad geradeaus und gezielt auf den Körper des PK G3 zugefahren, weil sich dieser in der Lücke befand, durch die der Angeklagte hindurchfahren wollte. Darin liegt eine unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichtete Handlung. Eine körperliche Berührung oder ein darauf zielender Vorsatz ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn es sich – wie hier – um eine objektiv gefährliche und verletzungsgeeignete Handlung handelt, selbst wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hatte (zu Vorstehendem: OLG Hamm Beschluss vom 12. Februar 2019 – 4 RVs 9/19 m. w. N.). Durch das Bestreben, PK G3 daran zu hindern, ihn anzuhalten, handelte der Angeklagte J1 auch in feindseliger Willensrichtung. Durch das geradlinige Zufahren auf PK G3 hat der Angeklagte J1 unter Einsatz materieller Zwangsmittel tätig gegen Vollstreckungsbeamte gehandelt, wodurch die Vollendung der Diensthandlung zumindest erschwert wurde, mithin im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB mit Gewalt Widerstand geleistet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 − 4 StR 188/15). Auch insoweit hat er für die Widerstandshandlung ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei sich geführt. Widerstandshandlung gemäß § 113 Abs. 1 StGB und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB stehen im Falle eines tätlichen Angriffs gegen eine von einem Beamten ausgeführte Vollstreckungshandlung zueinander in Tateinheit i. S. des § 52 StGB (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19). c) Die von dem Angeklagten J1 im Rucksack bei sich geführten Betäubungsmittel, die er gewinnbringend zu veräußern beabsichtigte, wiesen eine Gesamtwirkstoffmenge von 18,5 Gramm auf. Es handelt sich daher um ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, weil der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC auch insoweit überschritten ist. d) Bei dem Kleinkraftrad, das jedenfalls Geschwindigkeiten von 45 bis 50 km/h zu erreichen imstande war, handelt es sich gemäß § 2 StVG um ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, das der Angeklagte J1 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis führte. 3. Teilfreispruch der Angeklagten B1 und J1 im Übrigen Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagten – anders als ihnen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E2 vom 11. August 2022 vorgeworfen wird – einen gemeinschaftlich schweren Raub der Playstation zulasten des N2 begangen haben, waren sie dahingehend aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Auch ließ sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Angeklagte J1 hinsichtlich des durch den Angeklagten B1 während der Fluchtfahrt an den Straßenrand geworfenen Beutels mit Betäubungsmitteln ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis unter ungehinderter Einwirkungsmöglichkeit ausübte oder dieses Cannabis gewinnbringend veräußern wollte. Insoweit war er von dem Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einem damit zugleich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bezüglich des Angeklagten B1 a) Anwendung von Jugendstrafrecht Der Angeklagte B1 war im Zeitpunkt der Taten 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten B1 war insoweit gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßgebend im Rahmen dieser Abwägung ist, ob sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Reiferückstände sind bei dem Angeklagten B1 insoweit zu erkennen, als er in seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung beeinträchtigt war. Der Angeklagte B1 lebte zum Tatzeitpunkt noch im mütterlichen Haushalt, ohne seine berufliche Entwicklung voranzutreiben. Ernstzunehmende Gedanken über seinen zukünftigen Lebensweg machte sich der Angeklagte bis zum Zeitpunkt der Taten nicht: Eine zunächst ins Auge gefasste Weiterbildung auf einem Berufskolleg hat der Angeklagte B1 nicht weiter verfolgt; eine Ausbildung oder Beschäftigung hat er nicht aufgenommen. All dies spricht dafür, dass der Angeklagte B1 sich noch in einer für einen Jugendlichen typischen Entwicklungsphase befand. Er hatte zum Zeitpunkt der Taten noch keine verselbstständigte Lebensstellung, sodass vor diesem Hintergrund – auch nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe – Reifeverzögerungen vorlagen. b) Festsetzung der Rechtsfolge Die Verhängung einer Jugendstrafe ist wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten Angeklagten B1, die in den Taten hervorgetreten sind, erforderlich. Das Vorhandensein von schädlichen Neigungen, die bei dem Angeklagten B1 damals wie heute in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation und dem Grad der Schuldfähigkeit, wobei die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten B1 berücksichtigt hat. Bei dem Angeklagten B1 liegen Mängel in der Charakterbildung vor, die ihn in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gesellschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, dass er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde. Der Angeklagte B1 ist strafrechtlich bereits mehrfach – auch mehrfach einschlägig wegen Diebstahls – in Erscheinung getreten. Im Oktober xxxx wurden gegen den Angeklagte B1 wegen versuchten Diebstahls ein Freizeitarrest verhängt und ihm die Verrichtung von Sozialstunden auferlegt. Gleichwohl kam der Angeklagte B1 der festgesetzten Auflage von 40 Sozialstunden nicht nach. Vielmehr beging er unbeeindruckt hiervon erneut sechs Diebstahlstaten, wegen derer gegen ihn am xx.xx.xxxx durch das Amtsgericht X1 erneut ein Jugendarrest von drei Wochen verhängt wurde. Auch dies nahm der Angeklagte B1 nicht zum Anlass, sich künftig straffrei zu frühen; bereits wenige Monate später beging er die verfahrensgegenständlichen Diebstahlstaten und – nach nunmehriger Verbüßung des Jugendarrests –etwa ein halbes Jahr später die unter II. 1. beschriebene Betäubungsmittelstraftat. Insofern ist offensichtlich, dass die bisher verhängten Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel die nötigen Entwicklungsschritte bei dem Angeklagten B1 nicht hinreichend fördern können und negativen Tendenzen nicht entgegensteuern können. Im Gegenteil zeigt auch die Schwere der hier verfahrensgegenständlichen Taten, dass die kurz zuvor verhängten Maßnahmen bei dem Angeklagten B1 keinerlei Eindruck hinterlassen haben. Auch die sozialen und familiären Gesichtspunkte können bei dem Angeklagten die nötigen Entwicklungsschritte nicht fördern. Seit dem Verlassen der Schule hat der Angeklagte B1 in den Tag hineingelebt; mit seiner Mutter gerät er wegen der durch ihn verübten Straftaten immer häufiger in Konflikte. Es ist daher die Gefahr begründet, dass der Angeklagte B1 ohne längeren Freiheitsentzug weitere Straftaten begehen wird. Eine Jugendstrafe ist daher, gerade auch aus erzieherischen Gesichtspunkten, unumgänglich. Dabei liegen die Taten noch nicht so lange zurück, dass inzwischen keine schädlichen Neigungen mehr anzunehmen wären. c) Bemessung der Jugendstrafe Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG war bei der Bemessung der Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach § 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in den Taten des Angeklagten B1 zutage getretenen erheblichen schädlichen Neigungen lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten B1 abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, weil die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in den Taten zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Bewertung einer Tat als minder schweren Fall. aa) Einen solchen minder schweren Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hätte die Kammer für die verfahrensgegenständliche Tat (II. 1.) nach den bereits dargestellten Maßstäben angenommen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200). Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie den Taten selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Hiernach war zugunsten des Angeklagten B1 trotz seiner strafrechtlichen Vorbelastungen von ein minder schwerer Fall auszugehen. So handelte es sich bei dem Inhalt des Plastikbeutels lediglich um die „weiche Droge“ Marihuana, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge des § 29a BtMG nur geringfügig überschritt. Auch konnte insoweit nur eine kurzfristige Besitzzeit an den Betäubungsmitteln festgestellt werden, die überdies nicht in den Verkehr gelangt sind. Schließlich befand sich der Angeklagte B1 seit nahezu sechs Monaten in Untersuchungshaft, die ihn erkennbar beeindruckt hat, sodass er bereits deutlich die Folgen seines Handelns gespürt hat. bb) Darüber hinaus wäre bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts für die Diebstahlstaten am xx.xx.xxxx ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 StGB anzunehmen gewesen. Denn der Angeklagte B1 handelte gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB gewerbsmäßig, indem er jeweils die Absicht verfolgte, sich aus der wiederholten Begehung gleichgelagerter Diebstahlstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und von einiger Dauer zu verschaffen. Hinsichtlich der vollendeten Diebstahlstat zu Lasten des H2 hat der Angeklagte B1 ferner das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, weil er durch das mittäterschaftliche Aufdrücken des Gartentores zur Ausführung des Diebstahls in einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen ist. Unter Einbrechen ist das gewaltsame – mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung verbundene – nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung durch Schaffung eines Zugangs von außen zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13). Dies war hier der Fall, da das Gartentor im Tatzeitpunkt verriegelt war und nur durch ein größeres Maß an Kraftentfaltung durch Herausstoßen des Schlossriegels aus der zugehörigen Öffnung geöffnet werden konnte. Ein Ausschluss der Regelwirkung wegen Geringwertigkeit gemäß § 243 Abs. 2 StGB scheidet sowohl hinsichtlich der vollendeten Tat, als auch hinsichtlich der versuchten Diebstähle aus. Die entwendeten Pedelecs im Wert von 2.600 € und 2.750 € überschreiten offensichtlich die von maßgebliche Wertgrenze des § 243 Abs. 2 StGB, die bei etwa 50 € angenommen wird (MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 67 m. w. N.). Auch bei den im Rahmen der abgeurteilten Versuchsstraftaten bei identischer Vorgehensweise anvisierten Tatobjekten sollte es sich um werthaltige Gegenstände handeln, die der Angeklagte B1 aus dem Pkw des C5 bzw. der Garage des L3 zu entnehmen beabsichtigte, um diese später unter anderem zu veräußern. Insoweit bezogen sich auch diese Taten offensichtlich nicht ausschließlich auf Gegenstände, die einen Wert von 50 € oder geringer aufwiesen. Die Indizwirkung der in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Regelbeispiele wäre bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sowohl für den vollendeten Diebstahl, als auch für die versuchten Taten nicht widerlegt. Eine derartige Widerlegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände bei Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte der infragestehende Einzelfall nach Unrecht und/oder Schuld deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels abhebt (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 243 Rn. 42 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar spricht insoweit neben den bereits genannten Umständen zugunsten des Angeklagten B1, dass er die Taten eingeräumt hat, sich bei H2 entschuldigt hat und dass die Versicherung gegenüber H2 den Wert der entwendeten Pedelecs ersetzt hat. Zu Lasten des Angeklagten B1 spricht allerdings, dass er mehrfach – auch mehrfach einschlägig wegen Diebstahls – strafrechtlich vorbelastet war, sodass auch hier in der Gesamtschau ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Umstände nicht vorliegt. Auch eine Gesamtwürdigung der beiden Versuchsstraftaten vermag die in § 243 Abs. 1 S. 2 StGB normierte Indizwirkung nicht zu widerlegen. Zwar hat die Kammer insoweit neben den bereits bei dem vollendeten Diebstahl – mit Ausnahme der Versicherungsleistung – genannten Erwägungen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten lediglich versucht hat und sich bei L3 und C5 entschuldigt hat. Andererseits spricht hier ebenfalls zu Lasten des Angeklagten B1, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Aus diesem Grunde liegen in der Gesamtschau des Einzelfalles auch hier keine außergewöhnlichen Umstände vor, nach denen sich die Taten in Unrecht und/oder Schuld deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels abheben. cc) Im Übrigen sprach neben den bereits im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles sowie der Widerlegung der Regelwirkung des § 243 StGB dargestellten Erwägungen zugunsten des Angeklagten B1, dass die Taten bereits bis zu anderthalb Jahre zurückliegen, dass es sich bei dem Besitz von Betäubungsmitteln am xx.xx.xxxx um eine sehr kleine Menge handelte, die überdies nicht in den Verkehr gelangt ist und dass er sowohl diese Tat als auch den Hausfriedensbruch eingeräumt hat. Zulasten des Angeklagten sprach demgegenüber auch bei der Betäubungsmittelstraftat und bei dem Hausfriedensbruch am xx.xx.xxxx, dass er mehrfach und hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftat auch einschlägig vorbestraft ist. dd) Gemäß § 31 Abs. 2 JGG ist auch für die Tat, die dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts X1 vom xx.xx.xxxx (8 Ds – 292 Js 450/20 – 82/20) zugrunde lag, eine einheitliche Rechtsfolge festzulegen, da die dort festgesetzte Auflage der Verrichtung von 40 Sozialstunden nicht vollständig erledigt ist. Insoweit hat die Kammer insgesamt unter Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten sowie des Unrechtsgehalts der Taten alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. d) Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte dem Angeklagten gemäß §§ 21 Abs. 1, Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 21 Abs. 1, 2 JGG setzt das Gericht die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Heranwachsende sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Heranwachsenden, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Es ist derzeit nicht anzunehmen, dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs weitere Straftaten begehen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gegen den Angeklagten B1 erstmals eine Jugendstrafe verhängt worden ist, so dass bereits deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig keine weiteren – insbesondere einschlägigen – Straftaten mehr begehen wird. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte von der erlittenen Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt gezeigt hat. 2. Bezüglich des Angeklagten J1 a) Körperverletzung zu Lasten des N2 Die Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten J1 hinsichtlich der zu Lasten des N2 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung von dem Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Unter Anwendung des so eröffneten Strafrahmens hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB normierten Grundsätze der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten J1 berücksichtigt, dass bei N2 weder gravierenden Verletzungen, noch solche mit bleibenden Folgen eingetreten sind. Zulasten des Angeklagten war demgegenüber insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser schon mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden ist. Unter Gesamtwürdigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Erwägungen hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Dabei lagen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machten. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits vielfach, darunter auch mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und mehrmals zu Jugendstrafen verurteilt worden, die er teilweise auch verbüßt hatte. Ebenso beging er die hier verfahrensgegenständliche Tat während einer laufenden Bewährungszeit aus einer Verurteilung u. a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung. All dies hat ihn nicht davon abhalten können, die vorliegend zu würdigende Straftat zu begehen. Insoweit war die Verhängung einer bloßen Geldstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten ungeeignet. b) Tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis aa) Angewandter Strafrahmen Die Kammer ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst von dem Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat gemäß § 114 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusätzlich einen besonders schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angenommen. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Beim Zufahren auf einen Vollstreckungsbeamten mit einem Kraftfahrzeug stellt das Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug dar, wenn mit dem Gegenstand selbst mit geringerer Geschwindigkeit die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 − 4 StR 188/15). Dies war hier der Fall. Wäre PK G3 nicht zur Seite gegangen, wäre er mit dem sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 15-20 km/h nähernden und mit zwei Personen besetzten Kleinkraftrad kollidiert. Es bestand angesichts der Größe, Schwere und Form des Kleinkraftrades bei PK G3 die konkrete Gefahr schwerster körperlicher Verletzungen. Dessen war sich der Angeklagte J1 auch bewusst. Hinreichend gewichtige Umstände, die ausnahmsweise der in § 113 Abs. 2 StGB normierten Indizwirkung entgegenstehen, liegen nicht vor. Zwar sprach vorliegend zugunsten des Angeklagten, dass es sich bei dem Kraftfahrzeug nur um ein Kleinkraftrad und nicht um einen Pkw mit einer noch größerem Verletzungspotenzial gehandelt hat, dass die Tat für PK G3 ohne negative Folgen geblieben ist und dass sich der Angeklagte J1 in der Folge der Tat erheblich verletzt hat. Ebenso konnte zugunsten des Angeklagten J1 berücksichtigt werden, dass die Tat bereits etwa ein halbes Jahr zurückliegt und der Angeklagte J1 sich seither in Untersuchungshaft befunden hat, die ihn erkennbar beeindruckt hat. Zulasten des Angeklagten J1 war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er durch die Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht hat und er bereits vielfach – hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch einschlägig – vorbestraft ist. Ebenso war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat. Aus diesen Gründen überwiegen die zugunsten des Angeklagten J1 sprechenden Umstände nicht so stark, dass sich die Tat in ihrem Unrechtsgehalt und in der Schuld des Angeklagten ausnahmsweise deutlich vom Normalfall des Regelbeispiels abhebt. Da der Angeklagte J1 durch das Zufahren auf PK G3 tateinheitlich gemäß § 113 Abs. 1 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet hat und unter Berücksichtigung der im Rahmen des § 114 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Erwägungen auch insoweit ein besonders schwerer Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt, der ebenfalls Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, konnte die Kammer insoweit für die Strafzumessung im engeren Sinne unter den genannten Straftatbeständen mit gleicher Strafandrohung die Wahl zugunsten einer der Straftatbestände – hier: tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall – treffen (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 69 Rn. 38). bb) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf Grundlage des § 46 StGB die bereits im Rahmen der Erörterung der Widerlegung der Indizwirkung des § 114 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB beschriebenen Erwägungen gegeneinander abgewogen und auf auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II. 3.) aa) Angewandter Strafrahmen Schließlich ist die Kammer bei der Strafzumessung hinsichtlich der unter II. 3. beschriebenen Tat – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht (§ 38 Abs. 2 StGB). Die Kammer hat sodann geprüft, ob gemäß § 29 Abs. 2 BtMG ein minder schwerer Fall vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der bereits bei dem Angeklagten B1 genannten Maßstäbe (IV.1. c. aa.) verneint. Hiernach wich das Tatbild nicht dermaßen von einem Durchschnittsfall ab, dass hier zugunsten des Angeklagten J1 ein minder schwerer Fall angenommen werden könnte. Für den Angeklagten spricht zwar neben den bereits genannten Umständen, dass es sich auch hier um die „weiche Droge“ Marihuana handelte, dass die Tat über acht Monate zurücklag, dass die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erheblich überschritten war und dass die Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Schließlich hat auch der Angeklagte J1 bereits etwa sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht und damit die Folgen seines Handelns zu spüren bekommen. Gegen den Angeklagten spricht allerdings, dass er bereits erheblich und auch einschlägig mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er aus diesem Grunde auch bereits eine Jugendstrafe verbüßt hat. Ferner spricht zulasten des Angeklagten, dass er während der Tat im Hinblick auf den Rest der Strafe aus der letzten Verurteilung unter laufender Bewährung stand. Nach alledem überwiegen die strafmildernden Umstände in der abwägenden Gesamtschau nicht so beträchtlich, dass von einem minder schweren Fall auszugehen wäre. bb) Strafzumessung im engeren Sinne Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem Jahr bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat sich die Kammer hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände gemäß § 46 StGB von den bereits oben im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falls dargestellten Erwägungen mit Blick auf Tat und Täter im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung leiten lassen. Danach hat die Kammer für diese Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. d) Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53, 54 StGB Gemäß §§ 53, 54 Abs. 3 StGB war eine Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Täters zu bilden. Hierbei hat die Kammer zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich gesamtstrafenmildernd berücksichtigt, dass die vorsätzliche Körperverletzung zulasten des N2 und die Verwirklichung der Straftatbestände im Rahmen der Fluchtfahrt auf dem Kleinkraftrad in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Unter erneuter Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine nachträgliche Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Heinsberg vom xx.xx.xxxx (Az.: 22 Cs – 107 Js 2385/21 – 53/22) war nicht zu bilden, weil der Angeklagte J1 sämtliche der hier abgeurteilten Taten gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB erst nach Erlass des Strafbefehls begangen hatte. Insoweit kam es nicht auf den Zeitpunkt des anschließenden Verwerfungsurteils an, das erging, nachdem der Angeklagte J1 zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, da es sich hierbei nicht um ein Urteil i. S. von § 55 Abs. 1 S. 2 StGB handelt, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nochmals geprüft wurden. 3. Isolierte Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a S. 3, § 69 StGB Durch die Tat hat sich der Angeklagte i.S. des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die von dem Angeklagten begangene Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stellt eine verkehrsspezifische Anlasstat dar, aufgrund derer die Annahme eines Eignungsmangels gerechtfertigt ist, zumal vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 69 Rn. 38 m.w.N.). Im Gegenteil ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich kam erschwerend hinzu, dass die abgeurteilte Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr standen, sodass der Angeklagte mehrere verkehrsspezifische Straftatbestände verwirklicht hat. Gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB war gegen den Angeklagten – der keine Fahrerlaubnis hat – daher eine sog. isolierte Sperrfrist mit einem Mindestmaß von sechs Monaten zu verhängen. Bei deren Bemessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte die Fluchtfahrt unter bewusster Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von PK G3 begangen hat, wird deutlich, dass bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Daher hält die Kammer – auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Tat bereits einige Zeit zurückliegt – die Verhängung einer Sperrfrist von einem Jahr für erforderlich, um die erforderliche charakterliche Nachreifung bei dem Angeklagten zu bewirken. 4. Unterbringung des Angeklagten J1 in einer Entziehungsanstalt Darüber hinaus hat die Kammer gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten J1 in einer Entziehungsanstalt angeordnet, weil der Angeklagte den Hang hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf diesen Hang zurückgeht und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte J1 infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Es besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder wenigstens über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Bei dem Angeklagten J1 liegt ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. Hierunter fällt jedenfalls eine durch Übung erworbene, intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, NStZ-RR 2012, 204 m. w. N.). Dies war hier der Fall. Insoweit hat der Sachverständige Dr. Q2 überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagte J1 ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis (ICD10: F12.2), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD10: F14.2) und ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD10: F10.2) vorliege, der zu einem übermäßigen Konsum der genannten Rauschmittel führe. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Angaben des Angeklagten J1 zu den Mengen der – mit Ausnahme der „Cuts“ – täglich konsumierten Rauschmitteln von 0,8 bis 0,9 Gramm Kokain, 3 Gramm Marihuana und einer halben Flasche hochprozentigem Alkohol. Die abgeurteilte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen am xx.xx.xxxx beruhte auch auf diesem Hang. Der Angeklagte J1 hat selbst ausgeführt, dass er sämtliche Geldeinnahmen, einschließlich derer aus Straftaten, zu einem weit überwiegenden Anteil für seinen Betäubungsmittelkonsum verwendet habe. Die Angaben des Angeklagten sind glaubhaft. Insoweit hat auch der Sachverständige Dr. Q2 überzeugend ausgeführt, dass anhand der durch den Angeklagten genannten Betäubungsmittelmengen und der Häufigkeit des Konsums ein erheblicher Beschaffungsdruck bestanden haben müsse. Um diesem Einhalt zu gebieten, sei für den Angeklagten nur noch die Option „illegales Vorgehen“ verblieben, weil der Konsum der genannten Mengen, insbesondere des Kokains, mit sehr hohen finanziellen Aufwendungen verbunden sei, die der Angeklagte mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln nicht habe aufbringen können. Dies lege auch die strafrechtliche Vorgeschichte des Angeklagten J1 nahe. Der beschriebene Beschaffungsdruck lag insbesondere auch in dem hier relevanten Tatzeitraum vor. Der Angeklagte J1 hat angegeben, dass er bis zur Inhaftierung mit Ausnahme der „Cuts“ regelmäßig und durchgängig Betäubungsmittel konsumiert habe. Einen solchen „Cut“ habe er im April xxxx allerdings nicht durchlebt. Dass der Angeklagte J1 eingenommene Gelder zusätzlich – in geringerem Umfang – für das Spielen an Glücksspielautomaten aufgewendet hat, ist dabei ohne Belang. Der auf Suchtmittelkonsum beruhende Hang im Sinne des § 64 StGB muss weder alleinige Ursache, noch bestimmender Auslöser für die Anlasstat gewesen sein (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 2 StR 96/19). Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 ließen die Angaben zum Suchtverhalten des Angeklagten J1 erwarten, dass dieser ohne eine Therapie seinen Substanzmittelkonsum fortsetzen und zu dessen Finanzierung weitere rechtswidrige Taten begehen werde; insbesondere werde sich hieran weder durch die kurzzeitigen „Cuts“, nach denen der Angeklagte J1 stets rückfällig wurde, noch durch eine Inhaftierung etwas ändern. Der Umstand, dass der Angeklagte J1 grundsätzlich therapiebereit und -motiviert sei und in beachtlichem Maße über die hierfür notwendigen kognitiven Voraussetzungen und Sprachkenntnisse verfüge, ließe erwarten, dass er nach Abschluss der Behandlung zumindest für einen längeren Zeitraum rauschmittelfrei und straffrei bleiben werde. Die Kammer hat sich nach kritischer Überprüfung unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von dem Angeklagten J1 und dessen Taten den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen angeschlossen, welche dieser nachvollziehbar und überzeugend begründet hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, § 467 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG.