Beschluss
4 StR 188/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefährdung in eine konkrete Gefährdung von Leben, Gesundheit oder bedeutenden Sachen verdichtet hat (Beinahe-Unfall).
• Für Vorgänge im fließenden Verkehr ist zusätzlich ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz erforderlich.
• Fehlende oder ungenaue Feststellungen zu Entfernungen, räumlichen Verhältnissen und konkreten Gefährdungsumständen genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
• Die Aufhebung einer tateinheitlichen Verurteilung wegen § 315b kann zur Aufhebung weiterer tateinheitlicher Verurteilungen und des Gesamtstrafen- sowie Maßregelausspruchs führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender konkreter Gefährdung beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr • Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefährdung in eine konkrete Gefährdung von Leben, Gesundheit oder bedeutenden Sachen verdichtet hat (Beinahe-Unfall). • Für Vorgänge im fließenden Verkehr ist zusätzlich ein bewusst zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz erforderlich. • Fehlende oder ungenaue Feststellungen zu Entfernungen, räumlichen Verhältnissen und konkreten Gefährdungsumständen genügen nicht zur Tragfähigkeit einer Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. • Die Aufhebung einer tateinheitlichen Verurteilung wegen § 315b kann zur Aufhebung weiterer tateinheitlicher Verurteilungen und des Gesamtstrafen- sowie Maßregelausspruchs führen. Der Angeklagte stahl zuvor einen Pkw und befand sich am 16. August 2014 auf dem Parkplatz einer Rastanlage an der A8. Er wurde von einer Zivilstreife entdeckt und fuhr davon in Richtung Autobahn, um einer Kontrolle zu entgehen. Polizeibeamte versuchten, ihn mit Leuchtzeichen, Hupen und einer Absperrung an der Ausfahrt zum Anhalten zu bewegen. Die blockierende Streife stellte ihr Fahrzeug quer zur Fahrspur; aufgrund von Leitplanken war ein Vorbeifahren kaum möglich. Der Angeklagte beschleunigte auf der Ausfahrspur auf 100–120 km/h, fuhr ungebremst auf das querstehende Streifenfahrzeug zu und zwang dieses zum Zurücksetzen, als er etwa weniger als 50 Meter entfernt war. Er hatte keine Fahrerlaubnis. Das Landgericht verurteilte ihn u. a. wegen Diebstahls, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu insgesamt vier Jahren Haft und ordnete ein fünfjähriges Fahrverbot an. • Rechtliche Anforderungen: Für einen vollendeten gefährlichen Eingriff (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss die Sicherheitsbeeinträchtigung des Straßenverkehrs in eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder bedeutenden Sachen übergehen; bei fließendem Verkehr ist zudem zumindest bedingter Schädigungsvorsatz beim zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs erforderlich. • Fehlende konkrete Gefährdung: Die Feststellungen des Landgerichts liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverhalten des Angeklagten eine derart verdichtete konkrete Gefahr (Beinahe-Unfall) herbeigeführt hat. Die Beschreibung der Entfernung („weniger als 50 Meter") ist zu vage. • Unzureichende Feststellungen zu Örtlichkeit und Abläufen: Es fehlen konkrete Angaben zu räumlichen Verhältnissen an der Stelle des Vorbeifahrens, zu Abständen zwischen den Fahrzeugen und zum verfügbaren Raum, die eine objektive Prognose zur Gefährdungslage ermöglichen würden. • Fehlender bedingter Vorsatz: Das Landgericht stellte nicht hinreichend fest, dass der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich eine Schädigung herbeiführen wollte; die Feststellungen beschränken sich auf die Absicht, die Sperre zu durchbrechen, und begründen keinen Schädigungsvorsatz. • Rechtsfolge tateinheitlicher Verurteilungen: Die Aufhebung der Verurteilung nach § 315b hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Widerstands (§ 113 Abs. 1 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) sowie des Gesamtstrafen- und Maßregelausspruchs zur Folge. • Hinweis für neue Verhandlung: Bei erneuter Verurteilung wegen Widerstands ist zu prüfen, ob das Kfz als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist und ob die Voraussetzungen für das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB (bedingt vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung durch Gewalttätigkeit) durch konkrete Tatsachen belegt sind. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) wurde aufgehoben, weil die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung und an bedingten Schädigungsvorsatz nicht erfüllt und die Feststellungen unzureichend waren. Dadurch sind auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) sowie der Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.