Urteil
3 O 279/20
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2021:0723.3O279.20.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der Kläger erwarb mit schriftlichem Vertrag vom 12.11.2014 von privat zum Preis von 45.000,00 € gebrauchten Pkw Audi A5 Cabrio 3.0 TDI. Zur Zeit der Übergabe an den Kläger wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 21.500 km auf. Am 01.06.2021 betrug die Laufleistung 73.858 km. Das Fahrzeug war am 03.05.2012 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden. Das Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs EA896 Gen2 ausgerüstet und verfügt über eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU5. Das Fahrzeug ist nicht mit einem SCR Katalysator ausgerüstet. Allerdings verfügt das Fahrzeug über ein sogenanntes Thermofenster, welches dazu führt, dass die Rate, mit der verbrannte Abgase erneut dem Verbrennungskreislauf zugefügt werden, in Abhängigkeit von der Außentemperatur bzw. vom Umgebungsluftdruck verändert wird. Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger macht geltend: Neben dem Kammerfenster sei eben Fahrzeug eine Aufwärmstrategie programmiert. Dies führe dazu, dass die Abgasreinigungsanlage im Prüfstand schneller auf Betriebstemperatur gebracht werde als beim Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr. Außerdem sei das Fahrzeug so programmiert, dass im Prüfstandbetrieb die Schaltpunkte des Automatikgetriebes an das Gesetz seien als im Straßenbetrieb. Dies führe zu einer Leistungsreduzierung im Prüfstand und damit einhergehend eine Verringerung der Abgaswerte. Schließlich sei zu vermuten, dass der AdBlue Verbrauch des Fahrzeugs im Prüfstand künstlich reduziert werde. Die Beklagte sei als Herstellerin des Fahrzeuges dafür verantwortlich, dass er als Käufer einer Täuschung erlegen sei, und verpflichtet, ihm das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung – berechnet auf der Grundlage einer realistischen Gesamtlaufleistung i.H.v. 400.000 km – abzunehmen und ihn von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Hierzu verweist der Kläger darauf, dass er die Beklagte Gedanken strich unstreitig – mit Anwaltsschreiben vom 30.03.2020 aufgefordert habe, ihm das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises, gegebenenfalls nach Abzug einer Nutzungsentschädigung, abzunehmen.. Der Kläger, beantragt zuletzt, 1. die Beklagte wird verurteilt, 45.000 € nebst Zinsen in 4 % seit dem 02.11.2014 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.07.2020) zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 3.0 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 6224,86 €; 2. hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschaltvorrichtung in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A5 3.0 TDI Cabrio mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 und der damit verbundenen Manipulation des Emissionskontrollsystems resultieren; 3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. es wird festgestellt, dass der in Antrag zu Z. 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 5. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2613,24 € freizustellen. Wegen der ursprünglich um 696,46 € weitergehenden Klage hat er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Weder der Kläger noch das Kraftfahrtbundesamt sei getäuscht worden. Das Thermofenster, mit dem das Fahrzeug des Klägers ausgestattet sei, sei nicht unzulässig. Abschalteinrichtungen seien im Fahrzeug des Klägers nicht verbaut. Das Fahrzeug sei nicht Gegenstand eines verpflichtenden Rückrufes gewesen. Das nicht über einen SCR-Katalysator verfüge, sei auch die vom Kläger behauptete aufwärmte Technik nicht verbaut, ebenso wenig eine Beeinflussung der AdBlue ein Spritzrate vorgenommen worden. Das Fahrzeug verfüge – unstreitig - über ein stufenloses Automatikgetriebe ohne definierte Schaltpunkte. Demzufolge gebe es auch keine im Prüfstand veränderte Getriebeeinstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten nach den allein in Betracht kommenden Regeln des § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) ist nicht gegeben. Nachdem die Parteien Einigkeit erzielt haben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mit einem SCR Katalysator ausgestattet ist, ist seiner Behauptung, in seinem Fahrzeug seien neben einem Thermofenster auch eine Aufwärmfunktion installiert, nicht weiter nachzugehen. Denn es ist unklar, ob die Kläger an diesem Vorbringen festhalten will – er selbst ist darauf nicht mehr zurückgekommen. Darüber hinaus zeigt der Kläger keine technischen Zusammenhänge auf, aus denen auf das Vorhandensein einer Aufwärmfunktion geschlossen werden könnte. Dass das Fahrzeug des Klägers, wie alle Wassergekühlten Verbrennungsmotoren in Pkw, über ein Thermostat verfügt, mit dem der Kühlwasserkreislauf geregelt werden kann, spielt in diesem Zusammenhang mangels gezielten Einflusses auf das Abgasemissionsystem keine Rolle. Nachdem die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, das Fahrzeug des Klägers auf nicht über ein mehrstufiges, sondern über ein stufenloses Automatikgetriebe vom Typ VL381 ohne Gangstufen und ohne verschiedene Getriebeschalterprogramme und sei deshalb nicht von der Beschreibung des als Anlage K 16 vorgelegten internen Berichtes der Volkswagen AG erfasst, hat der Kläger sein Vorbringen auch hinsichtlich der Getriebebeeinflussung nicht ausreichend aufrechterhalten. Da der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.06.2021 (dort Bl. 11 gleich Bl. 417 der Akten) die Auffassung vertreten, er habe zur Getriebemanipulation/Schalteinstellung ausreichend vorgetragen. Das ist allerdings nicht der Fall, weil sich sein bisheriger Vortrag ausdrücklich auf die Getriebe des Typs AL 551 und DL501 bezogen hat, die beide jeweils mit Schaltpunkten versehen sind, während dies bei dem tatsächlich verbauten Getriebe nicht der Fall ist. Damit fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass auch dieses Getriebe von Manipulationen betroffen sein könnte. Die Existenz des Thermofensters wiederum ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19.01.2091 in VI ZR 433/19) ist das Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers allerdings nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil er einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Vielmehr ist der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Das setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es Sache des Klägers, die Tatbestandvoraussetzungen der Haftungsnorm, auf die er sich beruft, darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Selbst wenn dem Kläger aufgrund des Umstandes, dass die Vorgänge, die es zu beurteilen gilt, namentlich die Vorgänge im Rahmen des EU-Typengenehmigungsverfahrens, ihm schlechterdings nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein können, während die Beklagte als Beteiligte dieses Verfahrens unschwer hierzu vortragen kann, Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung – und Beweislast zuzubilligen wären, könnte das nicht unbeschränkt gelten. Denn der Kläger, der sich bezüglich des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt im wesentlichen in Vermutungen ergeht, müsste sich, wenn er von der Beklagten eine gesteigerte Darlegung verlangt, jedenfalls mit deren Ausführungen konkret auseinandersetzen. Daran fehlt es: Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.01.2021 nicht nur vorgetragen, dass das Kraftfahrtbundesamt bestätigt habe, dass bei Fahrzeugen ihres Konzerns mit dem V6-TDI Euro 5 Generation 2 Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten, sondern ergänzend hierzu als Anlage B 20 auch ein Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11.09.2020 zur Akte gereicht, in dem dieses verschiedene Fragen des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem anderen Verfahren beantwortet hat. Hierin hat das Kraftfahrtbundesamt ausgeführt, dass aufgrund bestimmter Regelungen und Vereinbarungen der Hersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde zwar Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungsystems einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen zu machen gehabt habe. Abgesehen von der Beschreibung der Funktionalität in sogenannten Beschreibungsbögen seien aber nähere Angaben nicht gefordert worden. Dies habe sich erst ab Mai 2016 geändert. Weiter heißt es sinngemäß, dass im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die erforderlichen Auskünfte erteilt worden seien, dass hierzu Informationen über den exakten Wirkungsbereich der Abgasrückführung nicht erforderlich gewesen seien und dass eine Typengenehmigung auch in Kenntnis der konkreten Parameter der Abgasrückführung zu erteilen gewesen sei, weil im Rahmen der Typengenehmigung nur eine Pflicht zur Beschreibung, nicht aber Anforderungen an die Systemleistung definiert gewesen seien. Zwar betrifft die genannte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Verfahren, dessen Gegenstand offenbar ein Fahrzeug der Firma Porsche AG gewesen ist. Allerdings hat das Kraftfahrtbundesamt einleitend erklärt, dass seine Auskünfte allgemeingültig für die Gruppe an Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns mit dem V6 TDI Euro 5 Generation 2 Motoren erteilt würden. Nach diesem Schreiben besteht dafür, dass das Kraftfahrtbundesamt über Wirkungsweise bzw. Reichweite des im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters getäuscht worden sein könnte, kein Anhaltspunkt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Möglichkeit hierzu ungeachtet des Schreibens gleichwohl bestünde, kann dies auf die Erklärungspflicht des Klägers nicht ohne Auswirkung bleiben. Zum Inhalt des Schreibens hat der Kläger innerhalb der nachgelassenen Frist aber eine konkrete Erklärung nicht abgegeben. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Vorbringen dazu, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Erteilung der Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug der Vorwurf der Täuschung zur Last falle, als bloße Behauptung ins Blaue hinein. Die Klage unterliegt, da auch für die Nebenansprüche unter diesen Umständen kein Raum ist, demgemäß mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO der Abweisung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 40.000 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Unterschrift