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Urteil

2 O 259/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2012:1022.2O259.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.504,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 489,45 Euro zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten 66 %, dem Kläger 34 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW durch eine Schneelawine. 3 Der Kläger ist Mieter einer Wohnung sowie eines Fahrzeugabstellplatzes im Innenhof des Haus H-Straße 0 in E. Die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung und des Abstellplatzes. 4 Der Kläger behauptet, er habe seinen PKW W am 01.01.2011 im Innenhof des Hauses auf einem Stellplatz abgestellt. Es habe sich eine Schneelawine vom Dach gelöst und sein Fahrzeug beschädigt. Hierdurch sein ein Sachschaden in Höhe von 5.656,91 Euro entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Reparaturkosten wird auf die Rechnung der Firma B vom 26.01.2011 (Blatt 30 der Akte) Bezug genommen. 5 Im Hinblick auf die Reparaturzeit habe er einen PKW W der Fahrzeuggruppe B angemietet für den Zeitraum von 6 Tagen und hierfür 637,98 Euro gezahlt (Blatt 33 der Akte). Die E habe zu den Beschädigungen ein Gutachten erstattet, für dieses Gutachten habe er 437,31 Euro bezahlt (Blatt 10 der Akte). Addiert man zu diesen Beträgen eine Pauschale von 25,00 Euro ergibt sich ein Gesamtbetrag von 6.757,20 Euro. 6 Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr für die Inanspruchnahme des Klägervertreters zu ersetzen, die 603,93 Euro betrage und die der Kläger gezahlt habe. 7 Der Kläger meint, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten als Vermieterin der Wohnung und des Abstellplatzes verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Aufgrund der für E extremen Schneewetterlage zum Jahreswechsel 2010/2011 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Sicherung des vermieteten Stellplatzes gegen Dachlawinen zu treffen. Jedenfalls hätte sie Warnhinweise aufstellen müssen. Der Wiederbeschaffungswert seines W betrage 6.500,00 Euro brutto, mindestens aber 4.300,00 Euro brutto. 8 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 6.837,20 Euro zu verurteilen, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2011 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, 9 1. 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.757,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen, 11 2. 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 603,93 Euro zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Nachdem sie ursprünglich das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug W bestritten hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2010 nach Anhörung des Klägers unstreitig gestellt. 16 Die Beklagte meint, besondere Umstände für eine Haftung der Beklagten als Grundstückseigentümerin lägen nicht vor. Das Aufstellen von Warnschildern bzw. das Absperren der Parkplätze sei nicht erforderlich gewesen, eine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern bestehe nicht. Darüber hinaus müsste der Kläger sich sein Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass vollständige hinter ein mögliches Verschulden ihrerseits zurücktrete. 17 Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe nicht, da es ausgereicht hätte, wenn der Kläger einen Kostenvoranschlag eingeholt hätte. Die Kostenpauschale könne der Kläger nicht beanspruchen, da es im vorliegenden Fall nicht um einen Verkehrsunfall gehe. Wenn überhaupt, sei eine Kostenpauschale von 15,00 Euro angemessen. Auch die Kosten für die Anmietung eines PKW könne der Kläger in vollem Umfang nicht ersetzt verlangen, da er sich im Wege der Vorteilsanrechnung die selbst ersparten Aufwendungen entgegenhalten lassen müsse. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht, da ein Verzugsschaden nicht vorliege. Darüber hinaus könne der Kläger allenfalls die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe des 0,65-fachen Gebührensatzes beanspruchen. Die Beklagte behauptet, der Wiederbeschaffungswert für den PKW des Klägers betrage allenfalls 3.714,00 Euro brutto. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 12.12.2011 (Blatt 67 der Akte) und vom 23.01.2012 (Blatt 88 f. der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2011 (Blatt 67 ff. der Akte) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen U vom 01.07.2012 (Blatt 108 ff. der Akte) Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im übrigen unbegründet. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.504,80 Euro sowie Anspruch auf Ersatz der vorprozessual angefallenen Geschäftsführer in Höhe von 489,45 Euro gemäß §§ 823 Absatz 1, 249 BGB. 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der PKW des Klägers in der Silvesternacht durch eine Schneelawine, die vom Dach des Hauses rutschte, das im Eigentum der Beklagten steht, beschädigt worden ist. Die Zeugen O und T1 haben übereinstimmend bekundet, dass das Fahrzeug des Klägers auf einen vermieteten Stellplatz direkt an der Hauswand gestanden habe und am Neujahrsmorgen mit Schnee bedeckt gewesen sei. Man habe erkennen können, dass die Frontscheibe des PKW und auch das Dach durch den Schnee eingedrückt gewesen seien. Die Zeugin T1 hat darüber hinaus bekundet, sie sei in der Nacht zum 01.01.2011 von einem Knall wach geworden. Sie sei dann zum Fenster gegangen, habe aber nichts gesehen und sich dann morgens, als sie das beschädigte Auto des Klägers gesehen habe, wieder an den Knall erinnert. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen O und T1, die grundsätzlich am Ausgang des Rechtsstreits völlig unbeteiligt sind. 24 Die Haftung der Beklagten folgt daraus, dass sie aufgrund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse im Dezember 2010/ Januar 2011 die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen hat. Der Beklagten als Gebäudeeigentümerin oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Absatz 1 BGB. Dabei handelt es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagte den Stellplatz an den Kläger vermietet hatte. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einem besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, Aktenzeichen 22 U 90/98; Landgericht Detmold, Urteil vom 15.12.2010, Aktenzeichen 10 S 121/10; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 11.03.2011, Aktenzeichen 8 O 310/10). 25 Die Wetterverhältnisse im Dezember waren bereits Tage vor dem Unfallereignis in der Nacht vom 31.12.2010 auf den 01.01.2011 aufgrund des erhöhten Schneefalles außergewöhnlich. Angesichts der Lage des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (vgl. Fotos Blatt 9 der Akte) hätte die Beklagte sich über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten und abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte, da es sich in E um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet handelt, nicht verpflichtet ist, Schneefanggitter auf dem Dach anzubringen. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Dies hat sie unstreitig nicht getan, weshalb sie dem Grunde nach für die dem Kläger entstandenen Schäden haftet. 26 Die Reparaturkosten für den PKW des Klägers betrugen unstreitig 5656,91 Euro. Da der Wiederbeschaffungswert nach den Feststellungen des Sachverständigen U bei 5.700,00 Euro brutto liegt, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht vor, weshalb der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturkosten hat. Diese waren nach den Feststellungen des Sachverständigen U zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Fahrzeugschäden an dem Klägerfahrzeug in vollem Umfang erforderlich. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen U insoweit im vollem Umfang an. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 437,31 Euro. Die Beklagte hat die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, da dieses zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Im vorliegenden Fall bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens schon unter dem Gesichtspunkt, die Reparaturkosten zu ermitteln um in Anbetracht des von dem Privatgutachter mitgeteilten Wiederbeschaffungswertes entscheiden zu können, ob eine Reparatur in Betracht kommt oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. 27 Die Pauschale in Höhe von 25,00 Euro ist ebenfalls zu ersetzen, da sich der Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall von dem bei einem Verkehrsunfall - entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht unterscheidet. 28 Ferner besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 637,98 Euro. Der beschädigte PKW W gehört zur Gruppe C, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls älter als 5 Jahre war. Abgerechnet wurde ein Mietwagen nach der Gruppe B, weshalb der Kläger sich ersparte Aufwendungen nicht entgegenhalten muss. 29 Die Addition des vorgenannten Beträge ergibt einen Schaden in Höhe von 6.757,20 Euro. Der Anspruch des Klägers ist jedoch wegen seines eigenen Mitverschuldens gemäß § 254 Absatz 1 BGB um 1/3 zu kürzen. Grundsätzlich war er als Mieter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und auch ihm waren die Witterungsbedingungen bekannt. Kürzt man den Anspruch des Klägers um einen Mitverschuldensanteil von 1/3 ergibt sich ein Betrag von 4.504,80 Euro den der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen kann. 30 Der Zinsanspruch ist begründet und beruht auf §§ 280 Absatz 1, 286, 288 Absatz 1 BGB. 31 Ferner hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Anspruch auf Ersatz der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr, die allerdings nach einem Streitwert von 4.504,80 Euro zu berechnen ist und dieser Grundlage 489,45 Euro beträgt. Der Anspruch besteht auch in Höhe des 1.3-fachen Gebührensatzes, da der Anwalt zwar nicht zugleich eine 1.3 Geschäftsgebühr sowie eine 1.3 Verfahrensgebühr verdient, die Anrechnung aber auch im späteren Kostenfestsetzungsverfahren erfolgen kann, weshalb der Kläger nicht gehindert ist, eine 1.3-fache Geschäftsgebühr, die er unstreitig gezahlt, im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten zu verlangen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 269 Absatz 3 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.