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Urteil

8 O 310/10

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2011:0311.8O310.10.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.181,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.181,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch eine vom Dach des Hauses S.straße xx in C. herabstürzende Eis-/Schneelawine geltend. Bei der S.straße handelt es sich um eine Straße mit zentraler Verkehrsbedeutung und täglicher erheblicher Fahrzeugauslastung für das Stadtgebiet C.. Auf Höhe der Hausnummer 81 befindet sich zwischen den Fahrbahnen eine begrünte Verkehrsinsel (vgl. die Lichtbilder Blatt 90, 91 d.A.). Das Haus S.straße xx hat 4 Geschosse und ein darüber befindliches, steiles Satteldach (vgl. die Lichtbilder Blatt 86, 87 der Akte). Die Liegenschaft S.straße xx steht zu je ½-Anteil im Eigentum der Beklagten zu 1) und 2), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes C. von C., Blatt xxx. Die Beklagten leben nicht in C.. Der Beklagte zu 1) wohnt in G., die Beklagte zu 2) in I.. Am 17. Januar 2010 sowie bereits in den Wochen zuvor bestand eine durch starken Schneefall bedingte, außergewöhnliche Wetterlage. Die gefallenen Schneemengen gingen weit über das in C. aus anderen Jahren gewohnte Maß hinaus. Dabei handelte es sich teilweise auch um Nassschnee, der bei den kalten Temperaturen in den Nächten anfror und im Laufe des Tages dann wieder antaute. Auf vielen Hausdächern hatten sich große Mengen Schnee, die zum Teil zu Eis angefroren waren, angesammelt. Die Wetterverhältnisse im Januar 2010 waren Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den Medien; insoweit wird beispielhaft auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 18.01.2011 und die dort beigefügten Anlagen (Blatt 68 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Ortssatzung der Stadt C. beinhaltet keine Verpflichtung des Hauseigentümers, Schneefanggitter oder andere Vorrichtungen anzubringen, die das Abgehen von Dachlawinen verhindern sollen. Der Kläger schildert den Unfallhergang wie folgt: Er habe am 17.1.2010 gegen 11:45 Uhr mit seinem Fahrzeug vom Typ Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen xxx, die S.straße aus Richtung Z. kommend stadteinwärts befahren. Plötzlich habe er Lärm und Krach, wie bei einem Erdbeben, gehört und festgestellt, dass die Frontscheibe seines Fahrzeugs zerplatzt sei. Der Lärm sei weiter gegangen. Er sei dann 30-35 m weiter auf einen Parkplatz gefahren, um dort anzuhalten und sich das Auto anzuschauen. Dabei habe er gemerkt, dass auch die hintere Scheibe zerstört und die Antenne abgerissen gewesen sei. Das Dach des PKW sei stark verbeult gewesen. An der Heckscheibe sei noch etwas Schnee gewesen. Als er zurückgeschaut habe, habe er festgestellt, dass vor einem Haus Schnee und Eis auf der Straße lag. Das auf der Straße befindliche Eis sei von dem Satteldach dieses Hauses herab gefallen. An dem Haus habe das Schild "xx" gestanden. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt: Reparaturkosten laut Rechnung der Firma Autohaus I. vom 02.02.2010 (Blatt 5 der Akten) 4.814,98 € Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma Autohaus I. vom 03.02.2010 328,24 € Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 € Auskunft des Katasteramtes der Stadt C. (zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse am Haus S.straße xx) 12,50 € 5.181,02 € Der Kläger macht zudem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € geltend. Er hat die Beklagten mit Schreiben vom 7.4.2010 erfolglos zum Ersatz seines Schadens aufgefordert. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 5.211,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.4.2010 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten den vom Kläger geschilderten Schadenshergang mit Nichtwissen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, das Hausdach von Schnee zu räumen, nicht bestanden habe. Die Wetterverhältnisse seien auch dem Kläger bekannt gewesen, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger gleichwohl sein Fahrzeug unterhalb des Daches des Hauses der Beklagten abgestellt habe. Die Grundsätze des Handelns auf eigene Gefahr seien auch und vor allem auf den Kläger anzuwenden, der trotz der allseits und auch ihm bekannten Gefahrenlage sein Fahrzeug unter einem Dach abgestellt habe, auf dem eine größere Menge Schnee lag. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass von dem Dach des Hauses der Beklagten Schnee auf die Fahrbahn gefallen sein solle. Die Beklagten bestreiten, dass die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang auf den Schadenfall zurückzuführen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.2.2011 verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2) angehört und zu der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Beweisfrage Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S. Z. und K. E.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.2.2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : II. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz seiner materiellen Schäden von insgesamt 5.181,02 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus §§ 823 I, 249, 421 BGB. 1. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich allerdings nicht daraus herleiten, dass die Beklagten an ihrem Haus keine Schneefanggitter angebracht haben. Die Ortssatzung der Stadt C. sieht das Anbringen von Schneefanggittern nicht vor. Soweit dann bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen ist, liegt ein Pflichtverstoß der Beklagten deshalb nicht vor, weil das Anbringen von Schneefanggittern in C., wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, nicht üblich ist (vgl. zum Anbringen von Schneefanggittern z. B. die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18.06.2008, 2 U 202/08, zitiert nach Juris). 2. Eine Haftung der Beklagten folgt jedoch daraus, dass sie aufgrund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse im Januar 2010 die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen haben. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann ein Hauseigentümer grundsätzlich nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht hatte, Vorkehrungen zu treffen, um einen durch Schneesturz entstehenden Schaden abzuwenden. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zunächst Aufgabe eines jeden selbst ist, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht zur Ergreifung von besonderen Sicherungsmaßnahmen kann dagegen nur beim Vorliegen besonderer Umstände verlangt werden. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (vgl. dazu Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, 13 U 49/03; jeweils zitiert nach Juris). Gemessen an diesen Grundsätzen bestand für die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf dem Dach ihres Hauses liegenden Schneemassen keine Gefahren für Personen und/oder Sachen ausgingen. Die Wetterverhältnisse waren bereits Tage vor dem Unfallereignis aufgrund des erhöhten Schneefalles außergewöhnlich. Schnee war in großen Mengen gefallen, der auf den Dächern liegen blieb, aufgrund wechselnder Temperaturen antaute, nachfolgend wieder festfror und die Gefahr des Abrutschens in den Verkehrsraum bot. Die ungewöhnliche Wetterlage war – insoweit unstreitig – Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in den Medien. Neben der außergewöhnlichen Wetterlage begründete auch die örtliche Lage des Hauses der Beklagten eine erhöhte Gefahrensituation. Die S.straße ist gerichtsbekannt eine Durchgangsstraße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und zentraler Verkehrsbedeutung für C.. Das Haus S.straße xx wird von der einspurigen Fahrbahn, auf der ein Radweg verläuft, nur durch einen Fußweg getrennt. Ein Vorgarten ist nicht vorhanden, Parkbuchten befinden sich dort nicht. Das Dach ist zur Straße geneigt, sodass vom Dach herabfallende Schnee- und Eismassen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Verkehrsraum bilden. Angesichts der außergewöhnlichen Wetterlage einerseits und der besonderen Gefahrensituation andererseits hätten die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass Schnee und Eis vom Dach ihres Hauses nicht zu Personen- und/oder Sachschäden für die Teilnehmer am Straßenverkehr führen konnten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die Teilnehmer des "fließenden Verkehrs" auf der S.straße keine Möglichkeit bestand, sich vor möglicherweise vom Hausdach herabstürzenden Schnee- und/oder Eismassen zu schützen. Die Risikoverteilung zwischen den Beklagten als sicherungspflichtigen Hauseigentümern und dem Kläger als der gefährdeten Person führt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls auch dazu, dass den Beklagten die Beseitigung der Gefahr zumutbar war. Die Räumung eines Hausdaches von Schnee und Eis ist zwar selbst mit erheblichem Aufwand und möglicherweise auch Gefahren verbunden. Angesichts der baulichen Ausgestaltung des Hauses mag eine Befreiung des Daches von Schnee und Eis auch nicht ohne Weiteres durch die Eigentümer selbst möglich gewesen. Soweit die Beklagten deswegen Fachleute hätten einschalten müssen (vgl. dazu Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, 2 U 202/08, zitiert nach juris), war dies im Hinblick auf die vom Hausdach der Beklagten ausgehende Gefahr, die bei ihrer Verwirklichung bei den Teilnehmern des fließenden Verkehrs zu schwerwiegenden Personenschäden und (den Aufwand für die Beseitigung der Gefahr weit übersteigenden) erheblichen Sachschäden führen konnte, geboten und erforderlich. Die Gefährdung anderer war vorhersehbar, die Verwirklichung der Gefahr durch vom Hausdach abrutschende Schnee-/Eismassen war vermeidbar. Der Umstand, dass die Beklagten nicht ortsansässig sind, kann sie nicht entlasten. Die außergewöhnliche Wetterlage war in weiten Teilen Deutschlands gegeben, sodass schon deshalb erwartet werden konnte und musste, dass sich die Beklagten nach möglicherweise erforderlichen Schutzmaßnahmen erkundigten. 3. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen im Termin am 18.02.2011 und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ursächlich für die Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeugs ist. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unfall sich wie vom Kläger geschildert ereignet hat und die Schnee- und Eislawine vom Dach des Hauses S.straße xx auf das fahrende Auto des Klägers fiel. Dies ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin K. E., die sich mit ihrem Auto unmittelbar hinter dem klägerischen Fahrzeug befand. Die Zeugin hat die Beweisfrage ohne Zögern bejaht. Ihre daran anschließende Aussage belegt, dass sich das Unfallgeschehen wie vom Kläger geschildert ereignet hat. Die Zeugin hat auf den ihr vorgelegten Lichtbildern das Haus S.straße xx zwar nicht mit Sicherheit wiedererkannt, sie konnte sich jedoch daran erinnern, dass die Dachlawine von einem Haus abging, das sich auf der Höhe einer Verkehrsinsel mit einem Baum befand. An dieser Stelle befindet sich aber nur das Haus der Beklagten, wie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern unzweifelhaft erkennbar ist. Die Zeugin E. hat zudem beobachtet, wie sich die Schnee- und Eismassen vom Dach des Hauses der Beklagten lösten. Sie hat dies damit nachvollziehbar erklärt, dass sie "gerade in dem Moment hochgeguckt habe", wobei sie das Hochgucken auf die von ihr beschriebene "Geräuschkulisse" und den Umstand zurückgeführt hat, dass es in den Tagen zuvor bereits Eiszapfen gab. Die Zeugin konnte sich weiter daran erinnern, dass das Haus in Höhe der Verkehrsinsel eine Dachneigung zur Straße hatte und dass auf diesem Hausdach nach dem Abgehen der Dachlawine im Gegensatz zu den benachbarten Hausdächern kein Schnee mehr zu sehen war. Die Zeugin konnte schließlich bestätigen, dass sie den größten Teil des vom Dach abgehenden Gemisches aus überfrorenem Schnee im Bereich der Verkehrsinsel einordnen konnte. Die Aussage der Zeugin ist uneingeschränkt glaubhaft. Sie stimmt insbesondere mit den aus den Lichtbildern erkennbaren Gegebenheiten überein. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Zeugin hat in ihrer Aussage deutlich gemacht, woran sie sich sicher erinnern konnte und welche Umstände ihr nicht mehr genau in Erinnerung waren. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Zeugin E. den Geschehensablauf zutreffend geschildert hat und dass – auf der Grundlage der Aussage der Zeugin – sich die Dachlawine vom Haus der Beklagten gelöst und das fahrende Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Soweit die Beklagten ihre Verteidigung schriftsätzlich mehrfach darauf gestützt haben, dass der Kläger (bereits) deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten habe, weil er sein Fahrzeug unter dem Haus der Beklagten abgestellt habe, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Auch der Zeuge S. Z. hat den Sachvortrag des Klägers bestätigt. Der Zeuge hat die Beweisfrage ohne Zögern bejaht. Seine nachfolgende Aussage belegt ebenfalls, dass sich das Unfallereignis wie vom Kläger geschildert ereignet hat. Aus seiner Aussage ergibt sich, dass nach dem Abgang der Dachlawine direkt vor dem Haus S.straße xx große Eisstücke lagen. Seine Aussage deckt sich insoweit mit den Angaben der Zeugin E., die den größten Teil des vom Dach abstürzenden überfrorenen Schnees mit "größeren Klumpen" im Bereich der Verkehrsinsel, also vor dem Haus S.straße xx, eingeordnet hat. Der Zeuge hat den Sachvortrag des Klägers darüber hinaus dahin bestätigt, dass das Fahrzeug des Klägers durch den Abgang der Dachlawine an zahlreichen Stellen beschädigt worden ist. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs ist ihm der Riss in der Frontscheibe aufgefallen, das Fahrzeug hatte zahlreiche Beulen, die Heckscheibe war zerbrochen. Auch die Zeugin E. hat die Zerstörung der Heckscheibe als "auffälligsten Schaden" bestätigt. Die Aussage des Zeugen S. Z. ist ebenfalls glaubhaft. Sie deckt sich in weiten Teilen mit der Aussage der unbeteiligten Zeugin E. und steht mit den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle in Einklang. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E. sprechen könnten, bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der verwandtschaftlichen Beziehung des Zeugen zum Kläger. Der Zeuge hat erkennbar nur die Umstände geschildert, die er in seiner sicheren Erinnerung hatte. Soweit die Zeugin E. den Abgangsort der Dachlawine deshalb näher beschreiben konnte, weil sie nach dem Unfallereignis am Haus der Beklagten hochgeschaut und den dort fehlenden Schnee bemerkt hatte, hat der Zeuge Z. diesen, für den Kläger günstigen Umstand, nicht geschildert und auch ausdrücklich erklärt, er habe nicht sehen können, ob oben auf dem Dach Schnee und/oder Eis gefehlt habe. Daraus wird deutlich, dass der Zeuge seine Aussage nicht daran ausgerichtet hat, für den Kläger günstige Umstände zu schildern. Dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens musste nicht nachgegangen werden. Insoweit fehlen bereits die für das mit dem Beweisantrag erstrebte Ziel erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Selbst wenn man, ohne dass hierzu Vortrag vorhanden ist, unterstellen will, dass der Kläger mit der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, fehlen Angaben zur Größe der Dachlawine und zum Aufprallpunkt am Fahrzeug des Klägers. Soweit sich derartige Angaben aus dem Inhalt der Aussagen der Zeugen Z. und E. ergeben könnten, haben die Beklagten sich dies nicht zu eigen gemacht. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen E. und Z. lässt sich zudem feststellen, dass die Dachlawine das Fahrzeug des Klägers an mehreren Stellen getroffen und beim Aufprall sowohl die Front- als auch die Heckscheibe beschädigt hat. In Verbindung mit den weiteren am gesamten Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden spricht dies dafür, dass die Dachlawine eine Größe von (mindestens) einer Fahrzeuglänge hatte. Dafür spricht zudem, dass die Zeugen Z. und E. in Übereinstimmung mit der Sachdarstellung des Klägers von einer erheblichen Geräuschkulisse beim Abgang der Dachlawine ("wie ein Erdbeben") gesprochen haben, was sich nur durch die Größe der Dachlawine erklären lässt. Soweit der Beweisantrag der Beklagten darauf abzielen könnte, dass eine vom Haus der Beklagten abgehende Dachlawine nur das Fahrzeug des Klägers getroffen hat und der auf das Fahrzeug des Klägers auftreffende Schnee wegen der Bewegungsenergie des Fahrzeugs in Fahrtrichtung abgeworfen worden sein muss, kann eine solche Fallgestaltung von einem Sachverständigen (im Nachhinein) nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Z. und E. hat eine solche Fallgestaltung auch nicht vorgelegen. Aus den vorgelegten Lichtbildern über die Beschädigung des Fahrzeugs ergibt sich zudem, dass die zerstörte Heckscheibe eine eher flache Neigung aufweist, sodass es ohne Weiteres möglich ist, dass dort aufprallende Schnee-/Eisbrocken hinter dem Heck des Fahrzeugs auf der Straße zu liegen kommen. Auf den Lichtbildern von der Örtlichkeit ist zudem erkennbar, dass sich vor dem Haus der Beklagten (in Fahrtrichtung des Klägers gesehen) eine Einfahrt befindet und das Dach des Hauses davor nicht zur Straße geneigt ist. Aus der Aussage der Zeugin E. ergibt sich schließlich, dass auf dem Dach des Hauses der Beklagten kein Schnee mehr vorhanden war. Auch dies ist ein Beleg dafür, dass die Dachlawine eine Größe hatte, bei der es ohne Weiteres möglich war, dass Teile des Schnee-/Eisgemisches auf den vor dem Haus der Beklagten befindlichen Straßenabschnitt fielen. Der gestellte (Hilfs-)Beweisantrag ist nach alledem nicht geeignet, den Inhalt der Aussagen der Zeugen Z. und E. zu erschüttern und einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Dachlawine nicht vom Haus der Beklagten abgegangen sein kann. 4. Ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Es handelt sich um ein Unfallereignis, bei dem herabfallender Schnee und herabfallendes Eis das Fahrzeug des Klägers im Fahren getroffen hat. Vom Kläger konnte nicht verlangt werden, das Befahren der S.straße, die im innerstädtischen Bereich der Stadt C. von erheblicher Verkehrsbedeutung ist, gänzlich zu meiden. Soweit einen Fahrzeugführer auch und gerade bei einer extremen Wetterlage besondere Sorgfaltspflichten treffen können, ist es unzumutbar, während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug die Dächer der umliegenden Häuser wegen möglicherweise herabstürzender Schnee- und Eismassen zu beobachten. Da die S.straße nicht gesperrt war, musste der Kläger auch keinen Umweg fahren. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, die Straße unbeschadet befahren zu können. Der Sachvortrag der Beklagten zur Begründung eines mitwirkenden oder gar überwiegenden Verschulden des Klägers, der darauf gestützt wird, der Kläger habe sein Fahrzeug unter dem Hausdach der Beklagten abgestellt, ist, wie bereits ausgeführt, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. 5. Der ersatzfähige Schadensbetrag für den Ausgleich der materiellen Schäden des Klägers beträgt 5.181,02 € und setzt sich aus den Reparaturkosten für den Pkw in Höhe von 4.840,98 €, den Mietwagenkosten in Höhe von 328,54 €, der allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 € sowie den Auslagen für die Einholung der Auskunft beim Katasteramt der Stadt C. in Höhe von 12,50 € zusammen. Die darüber hinaus beantragten 30,00 € finden keinen Anknüpfungspunkt im Vortrag des Klägers. Soweit die Beklagten die Schadenshöhe für die Reparatur ohne weitere Begründung bestritten haben, ist dies nicht ausreichend. Der Kläger hat nach dem Unfallereignis das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen zur Höhe der Reparaturkosten eingeholt. Aus den dem Sachverständigengutachten beigefügten Lichtbildern ergibt sich, dass die Beschädigungen auf den Lichtbildern mit den Aussagen der Zeugen E. und Z. übereinstimmen. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden stehen in Einklang mit dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Geschehensablauf. Anhaltspunkte dafür, dass das Unfallereignis nicht allein ursächlich für den entstandenen Schaden war, bestehen nicht; derartige Anhaltspunkte sind auch von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung steht im Einklang mit den Feststellungen und dem Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die zutreffend berechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € sind als erforderliche Rechtsverfolgungskosten von den Beklagten zu ersetzen. Der Zinsanspruch des Klägers ist auf der Grundlage des den Verzug begründenden anwaltlichen Schreibens vom 07.04.2010 gemäß §§ 288, 286 BGB begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.