Urteil
22 U 90/98
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:0427.22U90.98.0A
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Leitsätze
1. Wenn das auf einem Hotelparkplatz abgestellte Kraftfahrzeug eines Hotelgastes durch eine abgehende Dachlawine beschädigt wird, kommt eine Haftung des Hotelbetreibers unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht. Der Hotelbetreiber hat nämlich durch die speziell für seine Gäste eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr zur Förderung seiner geschäftlichen Unternehmung eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen.
2. Angesichts der Lage seiner Parkplätze im Verhältnis zum Hoteldach muss der Hotelbetreiber bei witterungsbedingter Gefahr von Dachlawinen entweder die Parkplätze sperren oder aber zumindest Warnhinweise erteilen bzw. Warnschilder aufstellen, um seinen Gästen die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie dort parken wollen oder nicht. Unterlässt der Hotelbetreiber die gebotenen und zumutbaren Maßnahmen, haftet er für durch Dachlawinen entstehende Fahrzeugschäden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.01.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem an den Kläger zu zahlenden Betrag von 3.350,39 DM lediglich in Höhe von 4 % seit 01.05.1997 zu entrichten sind.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 3.350,39 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn das auf einem Hotelparkplatz abgestellte Kraftfahrzeug eines Hotelgastes durch eine abgehende Dachlawine beschädigt wird, kommt eine Haftung des Hotelbetreibers unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht. Der Hotelbetreiber hat nämlich durch die speziell für seine Gäste eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr zur Förderung seiner geschäftlichen Unternehmung eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen. 2. Angesichts der Lage seiner Parkplätze im Verhältnis zum Hoteldach muss der Hotelbetreiber bei witterungsbedingter Gefahr von Dachlawinen entweder die Parkplätze sperren oder aber zumindest Warnhinweise erteilen bzw. Warnschilder aufstellen, um seinen Gästen die Entscheidung zu ermöglichen, ob sie dort parken wollen oder nicht. Unterlässt der Hotelbetreiber die gebotenen und zumutbaren Maßnahmen, haftet er für durch Dachlawinen entstehende Fahrzeugschäden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.01.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem an den Kläger zu zahlenden Betrag von 3.350,39 DM lediglich in Höhe von 4 % seit 01.05.1997 zu entrichten sind. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist mit 3.350,39 DM beschwert. Die Berufung der Beklagten ist zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Lediglich infolge der im Berufungsrechtszug erklärten Teilklagerücknahme bezüglich der 4 % übersteigenden Zinsen ist das Urteil des Landgerichts zu korrigieren. Das Landgericht hat Im angefochtenen Urteil in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des desjenigen Schadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass am 19.01.1997 bei dem Abgang einer Dachlawine von ihrem Hotelgebäude in … sein Kraftfahrzeug … beschädigt worden ist. Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend die teilweise Erledigung des Rechtsstreits infolge der Leistung der Trägerin der Kaskoversicherung des Klägers festgestellt und die sich daraus und aus einer Zahlung der Haftpflichtversicherung der Beklagten ergebende restliche Zahlungsverpflichtung mit 3.350,39 DM richtig ermittelt. Da das Berufungsgericht sich den Ausführungen des Landgerichts uneingeschränkt anschließt, kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils voll und ganz Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1 ZPO). Maßgebend ist, und das macht den Unterschied zu der überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen aus, die sich mit Schäden durch sogenannte Dachlawinen auseinander zusetzen hatten, dass die Beklagte durch die speziell für Gäste Ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplätze einen Verkehr eröffnet hat zur Förderung ihrer geschäftlichen Unternehmung und dass sie damit auch eine b e s o n d e r e Verkehrssicherungspflicht übernommen hat (siehe dazu Birk, NJW 83, 2911 ff., 2912, 2915 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das hat das Landgericht zutreffend erkannt und bewertet. Die Beklagte hätte sich angesichts der Lage der Kundenplätze zur First- bzw. Trauferichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung von immerhin 38 Grad bei den bestehenden Witterungsverhältnissen (Altschneedecke von für das fragliche Gebiet nicht geringen 10 cm, Eisregen, beginnender Temperaturanstieg) über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den Kundenparkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. Sie hätte die Parkplätze sperren, mindestens aber mit einem Warnhinweis versehen müssen, um es den Fahrzeugeigentümern zu überlassen zu entscheiden, ob sie dort parken oder einen sicheren Abstellplatz suchen sollten. Jede dieser Maßnahmen war für die Beklagte leicht zu realisieren, da sich die Parkplätze auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück befanden, öffentliche Belange also nicht zu berücksichtigen waren. Bei dem Urteil ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger die Klage insoweit teilweise zurückgenommen hat, als Zinsen von mehr als 4 % verlangt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Teilrücknahme der Klage hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss, da nur der Zinsanspruch betroffen war (§ 4 Abs.1 2. Halbsatz ZPO). Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO, Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.