Urteil
9 O 46/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:0123.9O46.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten unter ihrer ursprünglichen Firmierung privat krankenversichert und zahlte monatlich die festgesetzten Beträge. Der Kläger ist in den Tarifen CV323S2 und PVN bei der Beklagten versichert. Bis zum 28.02.2019 bestand ein Versicherungsschutz auch im Tarif EBE und bis zum 30.06.2018 im Tarif ETA42. Dieser bestand bis zum 31.03.2015 in Form des Tarifs ETB42. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB/VV 2009) lauten auszugsweise: „§16 Anpassung von Beitrag, Selbstbeteiligung und Risikozuschlag (1) Voraussetzungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen oder die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten (durch Betrachtung von Barwerten) für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend angepasst werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Gewährleistung der Beitragsgarantie im Standardtarif und des unternehmensübergreifenden Ausgleichs erforderliche Zuschlag (§ 18 Abs. 3) sowie der Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif und zur Umlage von Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen für den Basistarif (§ 18 Abs. 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Verzicht auf eine Beitragsanpassung Der Versicherer kann von einer Beitragsanpassung absehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist.“ Die monatlich an die Beklagte zu zahlende Versicherungsprämie wurde in den Zeiträumen 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 im Rahmen einer Beitragsanpassung einseitig durch die Beklagte angepasst. Die Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite dabei durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger fehlen die Unterlagen der Zeiträume 2013, 2014, 2016 und 2017. Zuletzt wurde der monatlich an die Beklagte zu zahlende Beitrag unter anderem im Tarif V323S2 zum 01.01.2020 in Höhe von 113,60 € im Tarif V323S2 zum 01.01.2022 in Höhe von 97,12 € angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger unter Übersendung eines (Nachtrags-) Versicherungsscheins sowie eines standardisierte Informationsanschreibens mitgeteilt. Auslöser der Beitragsanpassungen war eine Steigerung der Leistungsausgaben um 6,73 % (01.01.2020) bzw. um 6,27 % (01.01.2022). Die formelle Wirksamkeit dieser Beitragsanpassungen ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 186 d.A.). Der Kläger behauptet, dass die Beitragsanpassungen im Tarif V323S2 zum 01.01.2020 113,60 € und zum 01.01.2022 97,12€ betrage. Ihm stünde daher folgender Leistungsanspruch zu: Im Tarif V323S2 zum 01.01.2020 in Höhe von 134,04€ vom 01.01.2020 bis zum 20.07.2022 und zum 01.01.2022 in Höhe von 59,68€ vom 01.01.2022 bis zum 20.07.2022, insgesamt 2.151,20 €. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Prämienanpassungen bis einschließlich 2019 formell und materiell unwirksam seien. Zum einen würden die Mitteilungsschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Zum anderen sei eine materielle Unwirksamkeit bereits dadurch gegeben, dass die Regelungsgrundlage des § 16 unwirksam sei. Die Beitragsanpassungen im Zeitraum 2020 und 2022im vorbenannten Tarif seien materiell unwirksam. Dem Treuhänder seien zur Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG nicht die notwenigen Unterlagen vollständig vorgelegt worden. Die Beweislast treffe die Beklagte. Er ist ferner der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Auskunft aus zumindest § 242 BGB oder Art. 15 DSGVO zustehe, der auch nicht dadurch scheitere, dass er bereits Kenntnis von den herausverlangten Unterlagen erreicht habe. Er behauptet dazu, dass er wisse, dass im Tarif V323S2 und EBE Beitragsanpassungen stattgefunden hätten (Bl. 117-118 d.A.). Aus der Rechtsprechung entnehme er auch, dass die diesbezüglichen Mitteilungsschreiben formell unzureichend gewesen seien. Nachdem der Kläger die mit der Klageschrift (Bl. 2 f. d.A.) in Bezug genommenen Anträge angekündigt hatte, beantragt er in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 nunmehr: 1) festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 513/033283474 unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif V323S2 zum 01.01.2020 in Höhe von 113,60 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif V323S2 zum 01.01.2022 in Höhe von 97,12 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 210,72 € zu reduzieren ist. 2) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.151,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4) Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 zur Versicherungsnummer 513/033283474 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, sowie c) die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 513/033283474 seit dem 01.01.2020. 5) festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 513/033283474 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist. 6) Die Beklagte zu verurteilen, ihm einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7) Die Beklagte zu verurteilen, ihm die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte redet Verjährung ein. Sie behauptet, der Kläger habe bei der Berechnung der Höhe der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 die Gutschrift in Höhe von 84,10 € vergessen. Eine Erhöhung bestünde nur in Höhe von 29,50 €. Gleiches gelte für die Beitragsanpassung zum 01.01.2022. Hier sei eine Gutschrift in Höhe von 51,94 € in Abzug zu bringen, so dass der tatsächliche erhöhungsbetrag lediglich 46,74 € betrage. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft, vor allem nicht aus § 242 BGB zustehe. Sein Vortrag, inwiefern es zum Verlust der Unterlagen gekommen sein solle, sei zu unsubstantiiert. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell wie materiell wirksam seien. Hinsichtlich der Rüge der Unvollständigkeit der Prüfungsunterlage bestehe keine zivilgerichtliche Überprüfbarkeit. Die Klage in ihrer letztmaligen Form ist der Beklagten am 25.072022 zugegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist teilweise unzulässig im Übrigen unbegründet. a. Unzulässig ist das mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Feststellungsbegehren jedoch insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkung um insgesamt 210,72 € zu reduzieren ist. Insoweit fehlt es sowohl an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis als auch an einem Feststellungsinteresse. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das heißt die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandene Rechtsbeziehung von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen; nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses (BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012, V ZR 159/11 — juris, Rin. 16; Urteil vom 3. März 1982, VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879). Auf Letzteres läuft der letzte Halbsatz des Feststellungsantrags zu 1. hinaus. Dem Antrag fehlt insoweit auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil das mit diesem Antrag verfolgte Ziel bereits durch den übrigen Teil des Feststellungsantrags zu 1. abgedeckt wird. Darüber hinaus erlaubt § 256 ZPO lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, mithin eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Die begehrte Feststellung ist demgegenüber auf die Zukunft bezogen und auch von daher unzulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 12.7.2022 – I-13 U 138/21). Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1) zulässig. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der im Klageantrag zu 1) genannten Prämienänderungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsänderungen ergebenden Änderungsbetrages verpflichtet ist. Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienänderung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 14. April 2021 – IV ZR 36/20). b. Begründet ist der Feststellungsantrag jedoch nicht. Über die streitgegenständlichen Prämienänderungen zum 01.01.2020 und 01.01.2022 war, da ihre formelle Wirksamkeit zwischen den Parteien unstreitig ist, nur hinsichtlich ihrer materiellen Wirksamkeit zu entscheiden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 186 d.A.) zu verstehen gegeben, dass er die obigen Beitragsanpassungen nur in materieller Sicht streitig stellt. Insofern ist ihre formelle Wirksamkeit unstreitig zwischen den Parteien. Eine materielle Unwirksamkeit konnte nicht festgestellt werden. aa. Die Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unwirksam. Diese Vorschrift entspricht im Wortlaut den Musterbedingungen 2009- „MB/KK 2009“. Die entsprechende Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 hat der Bundesgerichtshof für wirksam erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az.: IV ZR 253/20). § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen entspricht inhaltlich und teilweise wörtlich den gesetzlichen Prämienanpassungsvorschriften. Auch wenn hierin nicht ausdrücklich „eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Abweichung“ genannt ist, kann ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer im Vergleich zum Abs. 2 erkennen, dass Abs. 1 gerade nicht bei einer als nur vorübergehend anzusehende Veränderung greifen soll. Der Bestand des § 16 Abs. 1 ist auch nicht durch die generelle Unwirksamkeit des Abs. 2 beeinträchtigt. Der Abs. 2 ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, da er gegen § 206 VVG verstößt. Diese Unwirksamkeit wirkt sich jedoch nicht auf den Abs.1 aus. Insofern führte der Bundesgerichtshof in oben genanntem Urteil aus: „Nach der Rechtsprechung des BGH können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (Senat BGHZ 229, 266 = NJW 2021, 2193 Rn. 64 mwN). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (Senat BGHZ 229, 266 = NJW 2021, 2193 mwN). Nach diesem Maßstab hat die Regelung über die Voraussetzungen einer Prämienanpassung, einschließlich des Erfordernisses einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen, auch dann Bestand, wenn die Regelung zu den Folgen einer nur vorübergehenden Veränderung in Abs. 2 unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2022, 830 = VersR 2022, 421 unter 2 b bb (2) (b); OLG Schleswig NJW-RR 2022, 470 Rn. 28; LG Oldenburg VersR 2021, 632 = BeckRS 2021, 6233; LG Berlin VersR 2021, 829 = BeckRS 2021, 11747 unter I 2 1 2; LG Hannover VersR 2021, 626 = BeckRS 2021, 5920 unter I 3 a bb). Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern ist weiterhin aus sich heraus verständlich und besagt, dass eine Prämienanpassung zwingend eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Rechnungsgrundlage erfordert. Dasselbe gilt für die – ebenfalls dem Gesetz folgende – Möglichkeit zur tariflichen Absenkung des Schwellenwerts in Abs. 1, von der in den Tarifbedingungen Gebrauch gemacht wurde.“ bb. Die Beitragsanpassungen sind auch nicht deshalb materiell unwirksam, weil dem Treuhänder zur Prüfung zur Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG notwendige Unterlagen nicht vorlagen. Zwischen der Zustimmung nach § 155 Abs. 1 VAG und jener nach § 155 Abs. VAG ist zu differenzieren (Q. / K., Köln, Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung und deren gerichtliche Überprüfung, VersR 2022, 1, 12, beck-online): Nur für die Zustimmung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Vorlage der für die Prüfung der Änderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlage einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorgesehen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VAG). § 155 Abs. 2 VAG bestimmt hingegen eine vergleichbare Voraussetzung für die Zustimmung des Treuhänders zur Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nicht. Im vom Bundesgerichtshof (NJW 2019, 919, 925) in Bezug genommenen Schrifttum (Gerwins: Anmerkungen zur Prüfung der Zumutbarkeit von Prämiensteigerungen bei älteren Versicherten in der privaten Krankenversicherung, NVersZ 2000, 353, beck-online) wird zur Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG ausgeführt, dass den Treuhänder eine Dokumentationspflicht treffe und er in einem Rechtsstreit und bei Anfragen der Versicherungsnehmer nachvollziehbar belegen können müsse, dass er den ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten nachgekommen sei (NVersZ 2000, 353, beck-online) (NVersZ 2000, 353, 360). Welche Unterlagen er gesichtet haben muss, ergibt sich daraus nicht. Die Differenzierung hinsichtlich der Zustimmungen nach § 155 Abs. 1 und 2 VAG scheint der Kammer nachvollziehbar, da es sich bei den Limitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG in erster Linie um eine unternehmerische Entscheidung handelt, wohingegen die Zustimmung nach § 155 Abs. 1 VAG alle im Gesetz aufgeführten Rechnungsgrundlagen (§ 2 Abs. 1 und 2 KVAV), einschließlich insbesondere der Kopfschäden (§ 6 KVAV), des Rechnungszinses (§ 3 KVAV), der Verwaltungskosten, des Sicherheitszuschlags (§ 7 KVAV) zu berücksichtigen hat. Die Kammer kann daher aus dem Umstand, ob dem Treuhänder bestimmte Unterlagen vorgelegt wurden oder nicht, nicht darauf schließen, ob der Treuhänder die Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG zu Recht oder zu Unrecht erteilt hat. Zudem hat der Bundesgerichtshof – für die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders – entschieden, dass die Zivilgerichte die Voraussetzungen und den Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung materiell zu überprüfen haben, weil damit zugleich eine umfassende Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung erfolge, was für die Frage der Prämienstabilität unabdingbar sei. Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders sei nicht gesondert von den Zivilgerichten zu überprüfen. Für die Überprüfung nach § 155 Abs. 2 VAG gilt nichts anderes. Eine Überprüfung des Treuhändervorgangs birgt die Gefahr, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbleibt und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder die Zustimmung hätte erteilen müssen. Daher ist – jedenfalls, soweit § 155 Abs. 2 VAG betroffen ist – allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber der Treuhändervorgang als solcher. Der Kläger hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass er lediglich die Überprüfung begehrt, ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen eine Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG erfolgen durfte. Er verdeutlicht damit, dass er unabhängig davon, ob der Treuhänder auch vollständig informiert die Zustimmung hätte erteilen müssen, nur wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen die Beiträge zurückfordern will; die Vollständigkeit der Unterlagen ist indes nicht Voraussetzung für die Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG (in diesem Sinne wohl auch Landgericht Köln, Urteil vom 1. Juni 2022 – 20 O 475/21 -, Rdnr. 46, Juris). cc. Insofern bedurfte es keiner Entscheidung über die konkrete Höhe der Beitragsanpassungen. 2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund der Wirksamkeit der hier mit geltend gemachten Beitragsanpassungen kein Anspruch auf Rückzahlung zu. 3. Dementsprechend unbegründet ist auch der Klageantrag zu 3). Da die Beklagte an den Kläger nichts herauszugeben hat, muss sie auch keine Nutzungen oder Zinsen herausgeben. 4. Die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Klageanträge zu 4) bis 7) sind unzulässig. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 253 Abs.2 ZPO einen bestimmten Klageantrag voraus, an dem es vorliegend fehlt. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage nach dieser Bestimmung zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952 unter II 1 a; OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019 - 20 U 75/18, VersR 2020, 81; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2021 - 4 O 409/20, BeckRS 2021, 25249 Rn. 23 f.; BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. § 254 Rn. 4)(OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021- Az.: 20 U 269/21). Auch wenn der Kläger vorgibt, gewisse Beitragsanpassungen in seinen Tarifen zu kennen und er Beitragsanpassungen nennt, die seines Wissens nach stattgefunden haben sollen, verlangt er Auskunft auch über die einzelnen Beitragsanpassung in seinen Tarifen. Dabei hat er darzulegen und zu beweisen, dass es Beitragsanpassungen gegeben hat, aus denen er die Rückzahlung begehrt. Auch wenn er gewissen Beitragsanpassungen in seinem Tarif V323S2 vorgibt, nennt er keine hinsichtlich des Tarifes EBE (Bl. 1117 bis 118 d.A.). Insofern geht sein Interesse über die bloße Bezifferung hinaus. Dies ist mit dem Instrument der Stufenklage nach § 254 ZPO unvereinbar. a. Der Klageantrag zu 4) ist im Sinne der objektiven Klagenhäufung nach § 260 ZPO in einen eigenständigen Klageantrag umzudeuten. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. aa. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Auskunft zu. Ein Anspruch kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden. Insofern wird auf die aus Sicht des Gerichts überzeugende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 15.11.2021- Az.: 20 U 269/21 Bezug genommen, welches wie folgt ausführte: „Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (so auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23; so auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.11.2021- Az.: 14 U 6205/21, OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 1905/21). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht.“ Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Kläger verdeutlicht mit seinem Vortrag, dass es ihm im Wesentlichen um die Prüfung möglicher Ansprüche geht. Art. 15 DSGVO dient jedoch dem Interesse eines Betroffenen, darüber Auskunft zu erlangen, wie seine personenbezogenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht (so auch Landgericht Krefeld, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 2 O 448/20 –Rn.: 45, juris). Ein Anspruch kann auch nicht auf §§ 242, 241 BGB gestützt werden. Zwar kann sich aus einem Schuldverhältnis nach Maßgabe von § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ergeben. Dies kann auch zu einer Verpflichtung des Gläubigers führen, dem Vertragspartner etwa Unterlagen für die Kreditbeschaffung (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793 unter II 2) oder für die Wahrnehmung von dessen steuerlichen Belangen (Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - 20 U 227/73, MDR 1975, 401) zur Verfügung zu stellen. Auch im Rahmen einer zwischen den Parteien bestehenden Sonderverbindung setzt ein solcher Auskunftsanspruch aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Schuldner in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 20; so OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az.: 20 U 269/21). Es fehlt bereits am näheren Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen. Die bloße Angabe, dem Kläger lägen die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vor und die Unterlagen seien nicht mehr auffindbar, reicht nicht aus um die hohen Anforderungen des § 242 BGB schlüssig darzulegen (so auch LG Krefeld, Urteil vom 06.10.2021 - 2 O 448/20). Auch kann in die Verlusterklärung vom 12.07.2022 keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden. Diese wurde schließlich erst innerhalb des Klageverfahrens erklärt, so dass der in ihr wohnende Beweiswert, sofern ein solcher überhaupt angenommen werden kann, hinfällig ist. Zudem werden auch in dieser keine weiteren, über den bisherigen Vortrag hinausgehende Umstände genannt, warum die Unterlagen unauffindbar sein sollen. Inwiefern dem Auskunftsanspruch die Verjährung bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung nach § 812 BGB entgegen zu halten ist, bedurfte daher keiner Entscheidung. Ein Anspruch kann auch nicht auf § 3 Abs. 3 und 4 VVG gestützt werden. Die gilt auch für die begehrten Nachversicherungsscheine. Zum einen sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht substantiiert dargelegt. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Aushändigung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet wurde. Dazu hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass er über die ihm erteilt Versicherungsscheine nicht mehr verfügt. Auch wenn an die Darlegung keine hohen Anforderung zu stellen sind, (so bereits OLG Schleswig, Urteil vom 18. Juli 2022, Az.: 16 U 181/ 21, Rn. 24), kann es nicht ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer lediglich pauschal vorträgt, die entsprechenden Nachträge seien nicht mehr auffindbar, gar verloren. Dies gilt insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer, die Behauptung des Versicherers nicht bestreitet, dass ihm die entsprechenden Dokumente zugesandt worden seien und er sie zumindest im Besitz gehabt hatte. So liegt hier der Fall. Nähere Ausführungen dazu, inwiefern die Unterlagen dem Kläger abhandengekommen sein sollen, wurden auch nicht in der Verlusterklärung erklärt. Ferner steht dem Kläger nicht die Ausstellung sämtlicher Nachversicherungsscheine zu. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 VVG „Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins“ kann nicht ohne weiteres entnommen, werden, dass dem Kläger eine Reproduktion aller Nachversicherungsscheine des Versicherungsverhältnisses auszustellen sind. Der Begriff „neuer Versicherungsschein“ kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich ein Versicherungsschein auszustellen ist, der das Versicherungsverhältnis zwischen Parteien nach dem geltenden Stand kennzeichnet (vgl. auch LG Krefeld, Urteil vom 06.10.2021 - 2 O 448/20). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers fehlen ihm lediglich die Unterlagen bis einschließlich 2017. Da er mit diesem Verfahren ebenfalls Prämienanpassungen von 2022 geltend gemacht hat, liegt ihm der entsprechende aktuelle Nachtrag zum Versicherungsschein auch vor (vgl. Bl. 21 d. Anlage KV). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Herausgabe der Beitragsmitteilungsschreiben sowie sämtlich anderen begehrten Unterlagen, da diese nicht von § 3 Abs. 4 VVG umfasst sind. Ein Anspruch ergibt sich ebenso wenig aus § 810 BGB, da diese Norm lediglich Akteneinsicht und nicht die Herausgabe gewährt (vgl. Dazu OLG München, Hinweisbeschluss vom 24. November 2021, Az.: 14 U 6205/21). Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus §§ 666 i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB zu. Der Versicherungsvertrag ist mangels Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, 4 O 409/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2021, 3 O 1279/20; LG Krefeld, Urteil vom 06.10.2021 - 2 O 448/20). Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Auskunft der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren zu. Die Beklagte ist nach § 203 Abs. 5 VVG nicht dazu verpflichtet, auch die konkrete Höhe der auslösenden Faktoren mitzuteilen. Dies ist dem Begriff „maßgeblich“ nicht zu entnehmen. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az.: IV ZR 294/19). Ein darüber hinausgehender Anspruch, für den es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt, würde dazu führen, dass der Beklagten eine weitergehende Verpflichtung aufgegeben würde, als diese, die das Gesetz in § 203 Abs. 5 VVG vorsieht. Dazu besteht keine Notwendigkeit. Damit der Versicherungsnehmer nicht schlechter steht im Prozess, hat er das Instrument der (Zwischen-) Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Innerhalb dieser liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer (u.a. BGH, Urteil vom 9.12.2015, Az.: IV ZR 272/15, Rn. 21, juris). Diesem ist dann aufgegeben, die begehrten Umstände darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen. bb. Die Klageanträge zu 5), zu 6) und zu 7) sind nach obigen Maßstäben unzulässig, da sie unbestimmt sind, § 253 Abs. 2 ZPO. 5. Rechtsanwaltskosten wurden nicht geltend gemacht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf Angabe des Klägers auf 21.070,00 EUR festgesetzt. F. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 13.02.2023Hausmann, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle