Urteil
12 O 48/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0417.12O48.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Fotograf mit dem Schwerpunkt Architektur und Stills. Er erstellt regelmäßig Fotografien für verschiedene Auftraggeber, wie Architekten, Auftraggeber aus dem öffentlich-rechtlichen Sektor, sowie für internationale Unternehmen. Der Kläger fertigte die in dem Klageantrag zu 1. abgebildeten Fotografien des Gebäudes der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Berlin im Jahr 2003 an. Bei der beklagten Gemeinde Bergen handelt es sich um die zweitgrößte Stadt Norwegens und die Hauptstadt der norwegischen Verwaltungsprovinz Hordaland. Sie ist als Verwaltungsbehörde unter anderem für die kommunale Bau- und Landschaftsplanung zuständig. Im Rahmen eines baurechtlichen Planänderungsverfahrens stellte das private Unternehmen C einen Antrag zur Errichtung eines Konferenzhotels bei der Beklagten. Der Antrag enthielt das als Anlage K5 benannte Dokument des von dem Unternehmen beauftragten Architekturbüros F (1:1 B). Dieses enthielt verschiedene visuelle Darstellungen des geplanten Hotels, darunter auch die streitgegenständlichen Fotografien, unter der Überschrift „J“ . Die Beklagte veröffentlichte den Bauantrag und das Planungsdokument des Architekturbüros mit den streitgegenständlichen Fotografien als PDF-Dokument in einer Datenbank auf ihrer Internetseite C. Die betreffenden Unterseiten, die die Dokumente zu den kommunalen Projekten enthalten, sowie die Dokumente selbst sind in norwegischer Sprache gehalten. Die Internetseite richtet sich an den interessierten Kreis der Bewohner und Nachbarn der Gemeinde Bergen. Um zu dem Dokument zu gelangen, müssen Nutzer die Internetseite der Gemeinde Bergen besuchen, dort das Register mit den verschiedenen Planungsvorhaben aufrufen und die zu dem konkreten Bauprojekt gespeicherten Einzeldokumente auswählen. Das PDF-Dokument mit den streitgegenständlichen Fotografien ist zudem über eine Google-Suche auffindbar. Die Internetseite der Beklagten verfügte nicht über ein Impressum nach deutschem Muster. Auf die Nachfrage des Klägers, wer für die Internetseite verantwortlich sei, teilte ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten am 20.04 2017 eine E-Mail-Adresse mit. Der Kläger ließ die Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.05.2017 in deutscher und englischer Sprache abmahnen. Dabei wurde für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Auskunft über den Umfang der Nutzung der Fotografien und deren Herkunft eine Frist bis zum 15.05.2017 gesetzt. Die Beklagte gab keine Erklärung ab. Daraufhin beauftragte der Kläger eine norwegische Anwaltskanzlei mit weiteren Recherchen über die Verantwortlichkeit für die Internetseite, sowie über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Beklagten. Für diese Recherchearbeiten, stellte die Kanzlei dem Kläger 3.600 O, umgerechnet 369,19 EUR in Rechnung. Der Kläger ließ die Beklagte von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.11.2017 erneut abmahnen, wobei diese Abmahnung zuvor vom Deutschen in die norwegische Sprache übersetzt wurde. Dafür wurden dem Kläger 202,90 EUR brutto (170,50 EUR netto) in Rechnung gestellt. Die Abmahnung ließ der Kläger für 19,11 EUR von V zustellen. Die Zustellung erfolgte am 08.11.2017. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei zuständig, da die Fotografien im Internet und damit auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf zugänglich seien. Dabei komme es auf die bloße Abrufbarkeit im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf an, nicht etwa darauf, ob die Inhalte bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar seien. Die Rechtsprechung stelle explizit nur noch auf die bloße Abrufbarkeit ab. Der Kläger meint, die Fotografien seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers verletzt. Eine Rechtfertigung durch norwegisches Recht komme nicht in Betracht. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei territorial beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sodass er ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei die Beklagte nicht nach norwegischem Recht zur Veröffentlichung des PDF-Dokuments verpflichtet. Die Verfassung ziele lediglich darauf ab, dass das Handeln des Staates transparent sein solle. Bei dem streitgegenständlichen Dokument handle es sich aber nicht um ein staatliches Dokument, da der Antrag zur Errichtung eines Konferenzhotels von einem privaten Unternehmen gestellt worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Dokument eine öffentliche Ausschreibung zugrunde liege. Denn bei den abgebildeten Gebäuden handle es sich nur um einen Vorschlag. Ausweislich der Überschrift gehe es nur darum, Inspirationsquellen aufzuzeigen. Diese seien für die Bevölkerung irrelevant, sodass es keiner Veröffentlichung bedurft habe. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der Abbildungen. Es sei insbesondere offen, ob weitere Verletzungshandlungen auf anderen Internetseiten oder in anderen Medien erfolgt seien und wie die Beklagte an das PDF-Dokument gekommen sei. Der Kläger habe auch ein Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach. Ein solcher Anspruch ließe sich noch nicht abschließend beziffern. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu, wobei diese mit einer 1,5 Gebühr zu berechnen seien, da es sich um einen Fall mit Auslandsbezug handle und die Korrespondenz in englischer Sprache geführt worden sei. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, der weitere, mit dem Antrag zu 5. geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gehe aus dem Verzug der Beklagten hervor. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, es zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Fotografien Fotografie Nr. 1 und / oder Fotografie Nr. 2 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger folgende Auskunft zu erteilen: a) Wie lange, d.h. von wann bis wann (genaues Datum) wurden die im Klageantrag zu 1. gezeigten Fotografien Nr. 1 und Nr. 2 öffentlich zugänglich gemacht unter der URL C und unter der URL C? b) Wurden die im Klageantrag zu 1. gezeigten Fotografien Nr. 1 und Nr. 2 noch auf anderen Webseiten/URLs öffentlich zugänglich gemacht? Falls ja - von wann bis wann (genaues Datum)? c) Wurden die im Klageantrag zu 1. gezeigten Fotografien noch in anderen Medien, etwa Printmedien, benutzt? Falls ja - in welcher Auflage und seit wann? d) Woher hat die Beklagte das Dokument mit den Fotografien bezogen? aa) von der Internetseite bb) von einem Dritten und zwar - Name, Anschrift angeben, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzungshandlung gem. Ziffer 1. und der Auskunft zu Ziffer 2. entstanden ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.064,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 591,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Veröffentlichung der Fotografien stelle keine das deutsche Urheberrecht verletzende öffentliche Zugänglichmachung dar. Die Beklagte meint, die Frage der internationalen Zuständigkeit sei von der Frage des anwendbaren Rechts nach kollisionsrechtlichen Regeln sowie von der Frage, ob das geltend gemachte Schutzlandrecht grenzüberschreitende Verletzungshandlungen sachlichrechtlich erfasse, abzugrenzen. Die Beklagte wolle die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und die prinzipielle Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht in Abrede stellen. Für diese Fragen sei eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit entsprechend dem Klägervorbringen nicht erforderlich. Aber für die Frage, ob ein Verstoß gegen das sachlichrechtliche deutsche Urhebergesetz vorliege, komme es aufgrund des Territorialitätsprinzips nach wie vor auf einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug an. Ein solcher liege nicht vor und werde auch durch die Auffindbarkeit der Fotografien bei einer Google-Suche nicht begründet. Bei einer Veröffentlichung auf einer ausländischen Internetseite liege nur dann ein Inlandsbezug vor, wenn die Veröffentlichung in Deutschland nicht nur technisch abrufbar sei, sondern sich auch bestimmungsgemäß an deutsche Verkehrskreise richte. Daran fehle es vorliegend. Durch die Verwendung der kommunalen Internetseite unter der norwegischen D, die alleinige Verwendung der norwegischen Sprache auf den betroffenen Unterseiten und den Dokumenten zu den Projekten, sowie dadurch, dass nur die Bewohner und Nachbarn der Gemeinde Bergen angesprochen seien, sei die Veröffentlichung bestimmungsgemäß nur auf Bergen bezogen. Jedenfalls sei eine etwaige Urheberrechtsverletzung aber gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen für die Maßgeblichkeit von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sei auf die rechtlichen Schranken am Handlungsort abzustellen. Wenn die Beklagte nach der norwegischen Rechtsordnung zu einer Handlung verpflichtet sei, könne ihr keine Rechtsverletzung in Deutschland vorgeworfen werden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung der Bauprojekte und Antragsunterlagen gehe aus Art. 100 Abs. 5 der norwegischen Verfassung und aus § 32 Nr. 3 des Kommunalgesetzes hervor. Damit stehe dem Kläger weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch die sonstigen Annexansprüche zu. Im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch fehle es auch ein einer gewerblichen Nutzung der Fotografien, denn die Beklagte habe mit der Veröffentlichung keine Gewinnerzielung bezweckt. Die Beklagte meint ferner, der Kläger könne die Abmahnkosten nicht ersetzt verlangen, weil die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Gleiches gelte für den in dem Antrag zu 5. geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Düsseldorf ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen 2007). Danach kann eine Person im Fall einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, denn das Übereinkommen ist gemäß § 216 Abs. 2 AEUV Bestandteil des Unionsrechts ( Geimer, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 1 EuGVVO, Rn. 6, 13). Dies geht aus der Präambel und Art. 1 des Protokolls 2 zum Lugano-Übereinkommen hervor. Der Präambel ist außerdem zu entnehmen, dass die EuGVVO die Grundlage für den Text des Lugano-Übereinkommens war, sodass eine gleichlaufende Auslegung geboten ist. Für die Frage der Zuständigkeit kommt es auf die schlüssige Behauptung eines Schadens durch den Kläger an (BGH GRUR Int 2005, 433, 434 – Hotel Maritime; Stadler, in: Musielak/Voit, 15. Aufl. 2018, Art. 4 EuGVVO Rn. 4). Die Frage, ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (BGH GRUR 2015, 1004, 1005). Bei einer Verletzung von Urheberrechten durch Veröffentlichungen im Internet ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Internetseite zugänglich ist ( Geimer, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 7 EuGVVO Rn. 87). Dabei kommt es allein auf die technische Abrufbarkeit an, nicht jedoch darauf, ob sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch an Verkehrskreise im Inland richtet (EuGH GRUR 2014, 100, 102 – Pinckney/Mediatech ; EuGH GRUR 2015, 296, 297, 298 – Hejduk/EnergieAgentur ; BGH GRUR 2016, 1048, 1049 – An Evening with Marlene Dietrich ). Die im Antrag zu 1. wiedergegebenen Fotografien des Klägers waren über die Internetseite der Beklagten auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf abrufbar. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 105 UrhG und in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen (Konzentrations-VO Geschmacksmuster-, Urheber-, Markenrecht). Das Landgericht Düsseldorf ist auch gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Vorliegend ist deutsches Recht anwendbar. Dies folgt aus dem Territorialitätsprinzip. Danach gilt jedes Urheberrecht nur auf dem Territorium desjenigen Staates, der es erlassen hat (Rehbinder/Peukert, 18. Aufl. 2018, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, § 49 Rn. 1205). Denn Urhebern stehen keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern sie verfügen über ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGH GRUR 2007, 691, 691 - Staatsgeschenk ). Demnach sind bei einer grenzüberschreitenden Rechtsverletzung, entsprechend einer Mosaikbetrachtung, alle betroffenen Rechtsordnungen anzuwenden, allerdings jede nur für das jeweilige Territorium ( Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 143). Das Territorialitätsprinzip verweist wiederum auf das Schutzlandprinzip. Danach ist auf alle Fragen, die das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte betreffen, das Urheberrecht des Staates anzuwenden, für den Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis; BGH GRUR Int 2003, 470, 471). Beruft sich der Kläger vor einem deutschen Gericht nur auf das UrhG, folgt daraus zugleich, dass Schutz nur für das Inland geltend gemacht wird (BGH ZUM 2014, 517, 518; BGH GRUR 2010, 628, 629). Der Kläger beruft sich vorliegend auf das UrhG und beantragt eine Unterlassung im Hinblick auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sodass das deutsche UrhG Anwendung findet. Dem Kläger steht aber kein Anspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zu. Der Kläger ist Urheber der streitgegenständlichen Fotografien, die jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Schutz genießen. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Urheberrechtsverletzung. Von der prozessrechtlichen Frage der internationalen Zuständigkeit und der kollisionsrechtlichen Frage der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts nach dem Schutzlandprinzip ist die sachlichrechtliche Frage abzugrenzen, ob das angegriffene Verhalten nach dem UrhG eine Rechtsverletzung darstellt (Rehbinder/Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Aufl. 2018, § 49 Rn. 1208). Die Problematik eines Auslandssachverhaltes stellt sich somit nicht nur auf der ersten Stufe der Zuständigkeit und der zweiten Stufe der kollisionsrechtlichen Frage nach dem anwendbaren Recht, sondern auch auf der dritten Stufe des materiellen Rechts. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich eines inländischen Urheberrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (BGH GRUR Int 2005, 433, 434 – Hotel Maritime ). Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt deshalb eine das UrhG verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (vgl. für das Markenrecht ebd.; vgl. auch: EuGH GRUR 2012, 1245, 1247 - Football Dataco u.a. ). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine grenzüberschreitende Verletzungshandlung. Um eine solche grenzüberschreitenden Handlung als eine verletzende Benutzungshandlung im Inland anzusehen, bedarf es – anders als bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit – eines Inlandsbezugs (vgl. BGH GRUR 2012, 621, 624 - Oscar ; BGH GRUR Int 2005, 433, 434 – Hotel Maritime ; OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816, 818; LG Hamburg, Az.: 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262; LG Hamburg, Az.: 327 O 258/13, BeckRS 2016, 124966). Andernfalls droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte kommen kann (vgl. BGH GRUR 2012, 621, 624 - Oscar ). Demnach ist nicht jeder im Ausland hochgeladene und im Inland über das Internet abrufbare Inhalt dem Schutz der nationalen Rechtsordnung unterworfen (vgl. ebd.). Zwar begründet die bloße Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Inland nach den obigen Ausführungen die internationale und örtliche Zuständigkeit. Dies gilt jedoch nicht für die materiell-rechtliche Frage, ob eine Rechtsverletzung nach dem deutschen Urheberrecht vorliegt (vgl. EuGH GRUR 2012, 1245, 1247 – Football Dataco u.a. ). Die Rechtsprechung des EuGH, wonach es bei Rechtsverletzungen im Internet auf die bloße Zugänglichkeit, nicht jedoch auf eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit ankommt, bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zu der Frage, ob die bloße Abrufbarkeit auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zur Annahme einer Rechtsverletzung genügt, hat sich der EuGH nicht geäußert. Er hat dazu ausgeführt: „Daher ist es für die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO Nr. 44/2001 unerheblich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Website nicht für den Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestimmt ist. […] Die Frage nach dem Umfang des […] geltend gemachten Schadens gehört zur materiellen Prüfung der Klage und ist im Rahmen der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit unerheblich.“ (EuGH GRUR 2015, 296, 298 – Hejduk/EnergieAgentur ). Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist (vgl. BGH GRUR 2012, 621, 624 - Oscar ; BGH GRUR Int 2005, 433, 434 – Hotel Maritime ; OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816, 818; LG Hamburg, Az.: 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262; LG Hamburg, Az.: 327 O 258/13, BeckRS 2016, 124966). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind (BGH GRUR 2012, 621, 624 - Oscar ). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat (vgl.: LG Hamburg, Az.: 327 O 258/13, BeckRS 2016, 124966) oder ob die Beklagte vielmehr zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH GRUR 2012, 621, 624 - Oscar ). Diese für Kennzeichenbenutzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze gelten für entsprechende Sachverhalte, bei denen ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat (ebd.). Sie gelten demnach auch für Urheberrechte ( Katzenberger/Metzger, in: Schricker/Loewenheim, 5. Aufl. 2017, Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 146). Danach ist auch für den Eingriff in die inländischen urheberrechtlichen Verwertungsrechte eine Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nicht nur unwesentlichen Spürbarkeit erforderlich (LG Hamburg, Az.: 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262). Dabei ist maßgeblich, ob die Beklagte mit dem streitgegenständlichen PDF-Dokument gezielt Nutzer in Deutschland ansprechen wollte und sich die Nutzung nach ihrem objektiven Gehalt in Deutschland in wirtschaftlicher Weise nicht nur unwesentlich auswirkt (ebd.; vgl. auch: EuGH GRUR 2012, 817, 818). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzern und die Bekanntheit des Angebots im Inland (LG Hamburg, Az.: 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262). Bei nicht kommerziellen Inhalten, wie dem Vorliegenden, ist außerdem maßgeblich, ob die Abrufbarkeit im Inland nicht nur unerhebliche und theoretische wirtschaftliche Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber hat (vgl. ebd.). In diesen Fällen kann ein Inlandsbezug gegeben sein, wenn das Angebot im Inland bekannt und in erheblichem Umfang nachgefragt ist (ebd.). Den Inlandsbezug darzulegen und zu beweisen ist nach allgemeinen Grundsätzen Sache des Klägers, da er die Beklagte wegen einer deliktischen Handlung in Anspruch nimmt (ebd.). Nach diesen Grundsätzen liegt keine Urheberrechtsverletzung im Sinne des §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19a UrhG vor, da es an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug fehlt. Die Veröffentlichung des PDF-Dokuments hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Die Beklagte verwendet die Lichtbilder lediglich bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Bauprojekts nach öffentlichem Baurecht und damit nicht zu kommerziellen Zwecken. Demnach ist der Beklagten kein Gewinn entstanden, den der Kläger abschöpfen könnte. Insoweit hat die Veröffentlichung in Deutschland in wirtschaftlicher Hinsicht nur unwesentliche Auswirkungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Internetseite nicht gezielt an deutsche Nutzer richtet. Die Beklagte informiert darüber lediglich die Bürger der Gemeinde Bergen über die dort geplanten Bauvorhaben und kommt damit ihren öffentlich-rechtlichen Informationspflichten im Rahmen des Nachbarschutzes nach. Die Internetseite richtet sich nur an einen kleinen Adressatenkreis in Norwegen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Internetseite und das PDF-Dokument in norwegischer Sprache gehalten sind, eine norwegische U genutzt wird und der Inhalt der dortigen Informationen einen rein lokalen Bezug hat, da es sich um die Internetseite der Gemeinde handelt, auf der naturgemäß nur Informationen mit Bezug zum Gemeindegebiet von Interesse sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Internetseite und das streitgegenständliche PDF-Dokument in Deutschland bekannt oder nachgefragt sind oder über eine erhebliche Anzahl deutscher Nutzer verfügen. Dem ausschließlich lokalen Bezug steht nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten durch eine Google-Suche auffindbar sind. Die bloße Auffindbarkeit bei Google belegt nicht, dass deutsche Nutzer in maßgeblichem Umfang Kenntnis von der Internetseite der Beklagten erlangen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Mehrzahl deutscher Nutzer gezielt nach den streitgegenständlichen Fotografien sucht. Die Abrufbarkeit der Internetseite in Deutschland ist dabei für die Beklagte eine bloße unvermeidbare Begleiterscheinung der Wahl des Kommunikationsmittels Internet, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Dasselbe gilt für die Auffindbarkeit des PDF-Dokuments bei Google. Auch dies ist eine unvermeidbare Folge des Hochladens von Lichtbildern auf einer öffentlichen Internetseite. Die Beklagte profitiert auch nicht von der Abrufbarkeit ihrer Internetseite in Deutschland, da sie keine kommerziellen Zwecke verfolgt, sondern lediglich Informationspflichten nachkommt. Liegt damit keine Urheberrechtsverletzung nach deutschem Urheberrecht vor, weil sich keine spezifische Ausrichtung auf das Inland entnehmen lässt, verletzt die Handlung jedenfalls nicht das inländische Urheberrecht, sondern möglicherweise das des Landes, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt hat (LG Hamburg, Az.: 308 O 161/13, BeckRS 2016, 12262). Es kommt somit allenfalls eine Urheberrechtsverletzung nach norwegischem Recht in Betracht. Dahingehende Ansprüche müsste der Kläger aber nach dem Territorialitätsprinzip und dem Schutzlandprinzip vor norwegischen Gerichten geltend machen. In Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung nach dem UrhG steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu. Demzufolge ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB als unselbstständiger Annexanspruch zum Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Der Kläger hat auch keinen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG, denn die Beklagte handelte nicht in gewerblichem Ausmaß. Die Veröffentlichung erfolgte nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern um öffentlich-rechtlichen Informationspflichten zu entsprechen. Der Kläger kann auch nicht Ersatz seiner Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 UrhG verlangen, weil die Abmahnung nicht berechtigt war. Auch der weitere mit dem Antrag zu 5. geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht. In Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung besteht keine fällige Pflicht, mit der die Beklagte in Verzug sein könnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . T2 L2 Dr. X