Urteil
125 C 319/18
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2021:0413.125C319.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Fotograf und hat unter anderem drei Fotografien gefertigt, welche unterschiedliche Parkettsorten mit einem jeweils dazu passend ausgewählten Paar Schuhe zeigen. Der Kläger hatte dies im Auftrag des – mittlerweile wohl insolventen – Unternehmens D. aus M. in Schweden getan. Der Beklagte betreibt ein einzelkäufmännisches Unternehmen für den Handel mit Parkettboden unter der Firma „A.“. Sein Unternehmen sitzt in O., Polen. Die Internetseite des Unternehmens hat die Domainendung „.pl“ und ist ausschließlich in polnischer Sprache gehalten. Anderssprachige Fassungen der Internetseite existieren nicht. Die Internetseite richtet sich ausschließlich an den lokalen polnischen Markt. Der Beklagte hat keine Kunden aus Deutschland, welche die auf der Internetseite beworbenen Produkte kaufen. Die Zeugin X., die Ehefrau des Klägers, ist Geschäftsführerin der J., welche nach illegalen Nutzungen von Lichtbildern im Internet sucht. Ihr fiel im März 2018 auf, dass die drei streitgegenständlichen Fotografien auf der Internetseite des Beklagten zu finden waren. Sie fertigte Screenshots und berichtete davon dem Kläger. Für ihre Ermittlung stellte die J. dem Kläger 202,30 € inklusive Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2018 auf Deutsch und Englisch abmahnen. Die Versendung erfolgte per Einwurf-Einschreiben. Die Abfrage des Sendungsstatus über die Internetseiten der deutschen Post und polnischen Post ergab, dass die Sendung dem Beklagten am 07.06.2018 zugestellt wurde. Der Beklagte beschwerte sich nach Erhalt der Klageschrift bei der polnischen Post mit der Begründung, die Sendung sei ihm nicht zugestellt wurden. Die polnische Post teilte ihm daraufhin am 21.05.2019 mit, die Sendung sei ihm – entgegen den ursprünglichen Aufzeichnungen der polnischen Post – tatsächlich nicht eingeworfen wurden. Richtig sei vielmehr, dass sie einem Angestellten des Beklagten übergeben worden sei, dessen Name nicht mehr zu ermitteln wäre (vgl. die deutsche Übersetzung der Anlage 4, Bl. 185 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers berechnete die für das Abmahnschreiben angefallenen Gebühren nach dem RVG mit einer 1,5-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € zuzüglich Auskunftskosten in Höhe von 20,00 €, mithin 995,00 €. Der Kläger ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten stünden ihm bereits bei Anwendung des deutschen Urheberrechts zu. Hilfsweise würden sie sich aber jedenfalls nach polnischem Urheberrecht ergeben. An dieser Hilfserwägung hält er nach richterlichem Hinweis im Termin vom 09.03.2021 nicht länger fest. Er behauptet, das Abmahnschreiben sei dem Kläger zugestellt worden. Der Kläger beantragt, zu erkennen: 1. Der Beklagte hat dem Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der Nutzung – insbesondere des öffentlich zugänglich Machens – der drei in der Klageschrift ( Anlage 1 zum Urteil ) wiedergegebenen Lichtbilder zu erteilen. 2. Der Beklagte hat dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. 3. Der Beklagte hat den Kläger von Schadensfeststellungskosten für die J., F.-straße X, XXXXX K., in Höhe von 202,30 € freizustellen. 4. Der Beklagte hat an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei Q. S., V.-straße x, XXXXX Z., in Höhe von 995,00 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass keine Verletzung deutschen Urheberrechts vorliege. Er behauptet, der Kläger habe mit der D. ohnehin vereinbart, dass diese die Fotografien ihren Händler-Kunden, wie dem Beklagten, zur Bewerbung der Produkte gegenüber Endkunden zur Verfügung stellen dürfe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.04.2021 (Bl. 478 ff. d.A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Auskunft gemäß Klageantrag zu 1) nicht länger verlange und stattdessen neben weiteren Positionen unmittelbar eine Hauptforderung in Höhe von 6.000,00 € geltend mache. Daher beantrage er die Verweisung an das Landgericht Köln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klageerweiterung ist unzulässig. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2021 geltend gemachte Klageerweiterung ist unzulässig. 1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung im Prinzip unzulässig. Diesbezüglich kann der BGH wie folgt zitiert werden (BGH, Beschluss vom 19.03.2009, IX ZB 152/08 Rn. 8): Gemäß § 296a ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachanträge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber, § 296a Rdnr. 3). Wie sich jedoch aus §§ 256 II, 261 II, 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen […]. Diese Ausführungen des BGH wurden in jüngerer Zeit erneut bestätigt und finden sich in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2017, XI ZR 529/17 Rn. 7; Huber , in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. (2021), § 296a Rn. 3; Bacher , in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Ed. (Stand: 01.03.2021), § 296a Rn. 11; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. (2020), § 296a Rn. 2a; Seiler , in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. (2020), § 296a Rn. 1). Die mit der Klageerweiterung vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 20.09.2016 (VIII ZR 247/15) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war die Klageerweiterung einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. 2. Obschon die Klageerweiterung im Prinzip unzulässig ist, hat das Gericht in derartigen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gemäß § 156 Abs. 1 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. Greger a.a.O.). Zur Vorbereitung der Ermessensentscheidung kann das Gericht mit den Parteien formlose Gespräche führen (vgl. Greger , a.a.O., § 156 Rn. 5). Dies ist erfolgt (vgl. Gesprächsvermerke vom 11.03.2021, Bl. 459f. d.A,). Nach Abwägung der für und gegen eine Wiedereröffnung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen die Letzteren. Die Wiedereröffnung kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, da andernfalls die Beendigung des Rechtsstreits durch das Einreichen entsprechender Schriftsätze immer wieder hinausgeschoben werden könnte (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2015, 4 U 196/14 Rn. 56, juris). Gegenüberzustellen ist die bei normalem Verlauf zeitnahe Beendigung (jedenfalls der Instanz) des Rechtsstreits und die Vorteile einer Wiedereröffnung im Hinblick auf die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits oder eines Rechtsmittels sowie die Ermöglichung einer Einigung ( Greger , a.a.O.). Vorliegend ist die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kein zwingender Grund für eine Wiedereröffnung. Denn die nunmehr unzulässige Klageerweiterung bzw. -umstellung kann vom Kläger noch in der Berufungsinstanz vorgenommen werden. Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass dadurch ein Rechtsmittel verhindert werden könnte. Denn beide Seiten haben in dem intensiv geführten Rechtsstreit zuletzt deutlich gemacht, dass sie ihre jeweilige Position – offenbar auch vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer gleich gelagerter Streitigkeiten in diesem Zusammenhang – notfalls bis in die letzte Instanz vertreten werden. Selbst eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts dürfte damit von der unterliegenden Seite nicht hingenommen werden. Schließlich sind die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung vorliegend umfassend ausgelotet wurden. Dass die Klageerweiterung einen Vergleichsschluss wahrscheinlicher machen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschleunigung des Verfahrens hingegen, welches aufgrund der zweimaligen Auslandszustellungen – sowohl der Klage als auch der Streitverkündung – schon seit 2018 hier geführt wird, kann durch die erstinstanzliche Entscheidung erreicht werden. Zwar wird es dann nach Ankündigung des Klägers sicher zu einer Berufung kommen. Mit dem Abschluss der Berufung wäre jedoch der reguläre Rechtsweg beendet. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, der den Kläger hier zur Klageerweiterung bewogen hat – die für ihn negative Hinweislage – seit dem Hinweis vom 05.01.2021 bekannt war, mithin bereits vorher hätte berücksichtigt werden können. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit gegeben. Das Amtsgericht Köln ist für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Bundesrepublik Deutschland verursacht wurde. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. 12. 2012 (Brüssel Ia-VO; EuGVVO) (vgl. MüKo/ Drexl , 7. Aufl. (2018), Band 12, Teil 8: Internationales Immaterialgüterrecht, Rn. 11; Rehbinder, Peukert , Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 18. Aufl. (2019), Rn. 1183). Gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden (Deliktsgerichtsstand). Das Gericht an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt oder einzutreten droht, ist dann zuständig. Hier hat der Kläger nach der Rechtsprechung des EuGH ein Wahlrecht: Er kann vor dem Gericht des Ortes klagen, in dem schädigende Handlung vorgenommen wurde (Handlungsort) oder vor dem Gericht des Ortes, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort) (EuGH, Urteil vom 05.06.2014, C-360/12 Rn. 46; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 16.05.2013, C-228/11 Rn. 25). Der Kläger verfolgt hier Ansprüche am Gericht des Ortes, in dem der Schaden eingetreten ist, also am Erfolgsort. Im Rahmen einer deliktischen Haftung wegen der Veröffentlichung von Fotografien im Internet unter Verletzung von Urheberrechten bestimmt sich der Erfolgsort nach zwei Gesichtspunkten. Erstens muss das betroffene Recht in dem Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts überhaupt geschützt sein (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 32, 33). Zweitens muss die Internetseite, über die die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts zugänglich sein. Dabei ist unerheblich, ob die Inhalte der Seite sich auch bestimmungsgemäß an ein Publikum im Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts richten (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn 31-34; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 42, 47; so auch der BGH für § 32 ZPO: BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 18). Dabei ist zu beachten, dass das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet seines Mitgliedsstaats verursacht worden ist (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 36; EuGH, Urteil vom 03.10.2013 – C-170/12 Rn. 45, 46). Dies wird mit dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsgrundsatz und dem Telos von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der gleichlautend mit Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist, begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Rechte an seinen Lichtbildern sind in Deutschland und damit auch im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Köln geschützt. Weiterhin war der Internetauftritt des Beklagten in Deutschland und so auch im Gerichtsbezirk Köln abrufbar, wobei er sich nicht, was unerheblich ist, bestimmungsgemäß an Personen in Deutschland richtete. III. Die Klage ist unbegründet. 1. Deutsches Recht ist auf die Entscheidung über den Hauptantrag anwendbar. Gemäß Art. 8 Abs. 1 ROM II VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für das Schutz beansprucht wird (BGH, Urteil vom 26.02.2014 – I ZR 49/13 – Tarzan, Rn. 12; BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 43/14 – An Evening with Marlene Dietrich, Rn. 23, 24; BGH, Urteil vom 24.09.2014 – I ZR 35/11 Rn. 24). Der Kläger begehrt ausdrücklich Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und weist darauf nochmals in seinem Schriftsatz vom 04.02.2020 hin (Bl. 7 und 237 d.A.). Er grenzt somit den Streitgegenstand auf den Schadenersatz wegen der Verletzung des Urheberrechts nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ein. Nach Erwägungsgrund 26 der ROM II VO sollte damit der allgemein anerkannte Grundsatz der lex loci protectionis , das sogenannte Schutzlandprinzip, gewahrt werden. Nach diesem Schutzlandprinzip bestimmt sich das anwendbare Recht maßgeblich nach dem Klägervortrag ( Rehbinder, Peukert , a.a.O. Rn. 1206; MüKo/ Drexl , a.a.O., Rn. 12; Gräbig , IPRB 2017, 137, 137; ausführlich zu der Frage, ob eine Einschränkung des Schutzlandprinzips bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene erfolgen soll: Schroeter, T. : Die Überwindung des Territorialitätsprinzips bei der Anknüpfung des Inhalts von Urheberrechten, Diss., Universität WWU Münster 2018, S. 67; abrufbar unter: https://miami.uni-muenster.de/Record/2d5960ed-aa91-4076-b915-451e5cca81ec). In der Tatsacheninstanz muss der Kläger zweifelsfrei klarstellen, ob er Ansprüche wegen einer inländischen oder ausländischen Urheberrechtsverletzung oder sogar beides geltend macht, da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt (BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk, Rn. 18; Schricker/Loewenheim, Katzenberger/Metzger , Urheberrecht, 6. Aufl. (2020), Vor. § 120 UrhG Rn. 110 ; Gräbig , IPRB 2017, 137, 138). Es wird also nicht der Klägerwille zum Anknüpfungspunkt, vielmehr grenzt der Kläger durch seinen Vortrag den Streitgegenstand ein (MüKo/ Drexl , a.a.O., Rn. 12, Fn. 38). Das Schutzlandprinzip hat seinen Ursprung im Territorialitätsprinzip, demnach Gesetze immer nur im Territorium desjenigen Staats anwendbar sind, der sie erlassen hat. Damit steht jedem Urheber ein Bündel von nationalen Urheberrechten zu (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht/ Katzenberger/Metzger , a.a.O. Rn. 110; vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 42/04 – Staatsgeschenk, Rn. 18). Dies führt zu einer kollisionsrechtlichen Mosaikbetrachtung von internationalen Urheberrechtsverletzungen ( Rehbinder, Peukert , a.a.O. Rn. 1205). Abzugrenzen ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem Schutzlandprinzip von der Anknüpfung an die lex loci delicti commissi , also dem Recht des Handlungs- oder Erfolgsorts, und den lex fori , dem Recht des zuständigen Gerichts. Anders als bei der Anknüpfung an den Handlungs- oder Erfolgsort wird dies im Rahmen des Schutzlandprinzips erst auf der Ebene des Sachrechts relevant (MüKo/ Drexl , a.a.O Rn. 12; wohl a.A. Dreier/Schulze/ Dreier , a.a.O., Rn. 28). Das Recht des zuständigen Gerichts kann, muss aber nicht identisch mit dem Recht des Landes sein, für den der Kläger Schutz beansprucht. Die Frage ist nicht in welchem Land, sondern für welches Land Schutz beansprucht wird (MüKo/ Drexl , a.a.O., Rn. 11). 2. An der Hilfsbegründung, der Anspruch wäre jedenfalls nach polnischem Recht gegeben, hat der Kläger im Termin ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Daraus resultierende Ansprüche hätten aufgrund der begrenzten Kognitionsbefugnis am Erfolgsort ohnehin nicht beim erkennenden Gericht in Deutschland geltend gemacht werden können (vgl. zum Begriff der Kognitionsbefugnis: Schroeter, T., a.a.O., S. 79 ff.) 3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Auskunftsanspruch zu. Es fehlt insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis, da eine auf die Auskunft gestützter Leistungsklage keinen Erfolg hätte. Zwar ist der Kläger Urheber – oder zumindest Lichtbildner – und die streitgegenständlichen Fotografien sind entweder schon als Lichtbildwerke oder zumindest nach § 72 UrhG geschützt. Jedoch liegt keine Verletzung des deutschen Urheberrechts vor, da es an dem erforderlichen Inlandsbezug der Verletzungshandlung fehlt. Wie das LG Düsseldorf in der im vorliegenden Verfahren mehrfach zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, ist ein solcher Voraussetzung für die Annahme, dass eine Rechtsverletzung nach dem deutschen Urheberrecht vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019, 12 O 48/18, dort Seite 9, der Volltext der Entscheidung findet sich ab Bl. 109 d.A.). Dazu hat der EuGH bereits in der ersten vom LG Düsseldorf auf Seite 9 genannten EuGH-Entscheidung (Urteil vom 18.10.2012 – C-173/11) ab Rn. 36 ausgeführt: Infolgedessen lässt sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit der die betreffenden Daten enthaltenden Website im Gebiet eines bestimmten Staats darauf schließen, dass der Betreiber dieser Website eine Handlung der Weiterverwendung vornimmt, die dem in diesem Gebiet im Bereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis geltenden nationalen Recht unterliegt (vgl. entsprechend Urteile „Pammer und Hotel Alpenhof“, Rdnr. 69, sowie EuGH, GRUR 2011, 1025 Rdnr. 64 – L’Oréal/eBay). Würde nämlich die bloße Zugänglichkeit den Schluss zulassen, dass eine Handlung der Weiterverwendung vorliegt, unterlägen Websites und Daten, die, obwohl offensichtlich an Personen außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet, gleichwohl dort technisch zugänglich sind, ungerechtfertigterweise dem einschlägigen in diesem Gebiet geltenden Recht (vgl. entsprechend Urteil „L’Oréal/eBay“, Rdnr. 64). Deshalb reicht im Ausgangsverfahren die bloße Tatsache, dass auf dem Webserver von Sportradar befindliche Daten auf Abruf eines Internetnutzers im Vereinigten Königreich zu technischen Zwecken der Speicherung und Darstellung auf dem Bildschirm an den Computer dieses Internetnutzers gesendet werden, nicht aus, um feststellen zu können, dass die Handlung der Weiterverwendung, die Sportradar hierbei vornimmt, im Gebiet dieses Mitgliedstaats stattfindet. Die Lokalisierung einer Handlung der Weiterverwendung im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die betreffenden Daten gesendet werden, hängt vom Vorliegen von Anhaltspunkten ab, die den Schluss zulassen, dass diese Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt anzusprechen (vgl. entsprechend Urteile „Pammer und Hotel Alpenhof“, Rdnrn. 75, 76, 80 und 92; „L’Oréal/eBay“, Rdnr. 65, sowie „Donner“, Rdnrn. 27–29) Der EuGH hat in der nachfolgenden Entscheidung vom 22.01.2015 diese Erwägungen mit anderen Worten konkretisiert (EuGH, Urteil vom 22.01.2015 – C-441/13 Rn. 36, 37): Da jedoch der vom Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gewährte Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2013:635 Rn. 45 = GRUR 2014, 100 – Pinckney). Die Gerichte anderer Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 5 Nr. 3 VO Nr. 44/2001 und dem Territorialitätsgrundsatz grundsätzlich für die Entscheidung über einen im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats im Hinblick auf Urheber- und verwandte Schutzrechte verursachten Schaden zuständig, da sie am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob diese vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Rechte tatsächlich verletzt worden sind und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne EuGH, ECLI:EU:C:2013:635 Rn. 46 = GRUR 2014, 100 – Pinckney). Auf Basis dieser zutreffenden Überlegungen des EuGH führt der BGH aus, „dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“)“ aufweisen muss, um inländische Ansprüche auszulösen (BGH, Urteil vom 08.03.2012, I ZR 75/10 – Oscar, Rn. 36). Diese Grundsätze sind nicht nur auf das Kennzeichenrecht – zu dem die Entscheidung „Oscar“ ergangen ist – beschränkt, sondern werden vom BGH auf das gesamte Immaterialgüterrecht – und damit auch das Urheberrecht – angewendet (BGH, Urteil vom 09.11.2017 – I ZR 134/16 Rn. 37): Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. […] Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2005, 431 [432] – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. – OSCAR). Daher darf nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslösen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen […] Diese Rechtsprechung wurden in jüngerer Zeit erneut bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 – I ZR 222/17 Rn. 25). Auf Ebene der auf Urheberrecht spezialisierten Instanzgerichte hat neben dem LG Düsseldorf auch das LG Hamburg sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2016, 308 O 161/13, juris; wohl auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2018, 2-03 O 494/14 Rn. 75, juris). Die Kommentarliteratur teilt die Ansicht ebenfalls (vgl. Bullinger , in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. (2019), UrhG, § 19a Rn. 7; Grünberger , in: Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen - EuErbVO - HUP, 3. Aufl. (2019), Rom II-VO, Art. 8 Rn. 48; Dreier , in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. (2018), vor § 120 Rn. 42). Maßgeblich ist danach, ob die streitgegenständliche Internetseite gezielt Personen im Inland ansprechen wollte, oder sich dies als bloß unvermeidliches Begleitphänomen der Nutzung des Internets darstellt (vgl. LG Hamburg, a.a.O., Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Die Umstände des Einzelfalls sind daraufhin zu untersuchen, an wen sich der Internetauftritt richtet. Dabei spielen insbesondere die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzern und die Bekanntheit des Angebots im Inland eine Rolle (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O. Seite 10 und LG Hamburg a.a.O. Rn. 43 f.). Unter Anwendung dieser Kriterien liegt kein ausreichender Inlandsbezug vor. Die Seite ist ausschließlich in polnischer Sprache verfasst, hat einen polnischen Namen, eine polnische Toplevel-Domain und hat bisher keine Kunden aus Deutschland zu dem Beklagten geführt. Andere Gesichtspunkte, die dennoch für einen Inlandsbezug sprechen würden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit sich der Kläger für seine konträre Ansicht auf die BGH-Entscheidung „An Evening with Marlene Dietrich“ und einzelne Entscheidungen aus dem OLG-Bezirk Köln berufen hat, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Die BGH-Entscheidung bejaht die örtliche Zuständigkeit – wie es auch das vorliegende Urteil tut –, verhält sich jedoch nicht zur Frage der Verletzung deutschen Urheberrechts bei einem Auslandssachverhalt ohne hinreichenden Inlandsbezug. Wie oben aufgezeigt, hat der erste Zivilsenat, der auch die Marlene-Dietrich-Entscheidung getroffen hat, in späteren Entscheidungen den Inlandsbezug ausdrücklich als allgemeines Erfordernis im Immaterialgüterrecht aufrechterhalten. Die vom Kläger in Auszügen angeführten Entscheidungen der Kölner Gerichte lassen nicht erkennen, ob dort ein (fehlender) Inlandsbezug überhaupt in Betracht kam. Dasselbe gilt für die im Volltext vorgelegte Entscheidung der 14. Zivilkammer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (14 O 68/19). Die Argumentation des Klägers zu einem Inlandsbezug qua deutscher Staatsbürgerschaft, deutschem Wohnort, deutschem Bankkonto etc. pp. des Klägers verfängt ebenfalls nicht. Zöge man diese Kriterien für den Inlandsbezug heran, würde dessen Zweck, dem Recht des jeweiligen Landes nur solche Urheberrechtsverletzungshandlungen zu unterwerfen, die einen Bezug zu ebendiesem Land aufweisen, verfehlt. Denn die persönlichen Lebensumstände des Urhebers sind losgelöst von der Verletzungshandlung. 4. Mangels materiell-rechtlicher Verletzung des deutschen Urheberrechts stehen dem Kläger auch die mit den weiteren Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche – jedenfalls vor dem angerufenen Gericht – nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 3.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .