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Urteil

310 O 442/20

LG Hamburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0916.310O442.20.00
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Leitsätze
Unabhängig von prozessualen Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit liegen materiell-rechtlich eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG nur im Falle eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs ("commercial effect") der Nutzungshandlung vor.(Rn.49)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unabhängig von prozessualen Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit liegen materiell-rechtlich eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und eine öffentliche Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs.1 der Richtlinie 2001/29/EG nur im Falle eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs ("commercial effect") der Nutzungshandlung vor.(Rn.49) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig 1. Das Landgericht Hamburg ist international zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, kann sie gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-Verordnung vor deutschen Gerichten verklagt werden. 2. Das Landgericht Hamburg ist gemäß § 32 ZPO auch örtlich zuständig, da die streitgegenständlichen Internetseiten in Hamburg abrufbar waren. Auf die geographische Ausrichtung der Internetseiten kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 18 - An Evening with Marlene Dietrich). 3. Die Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Welche Klagemuster Gegenstand der Klage sein sollen, lässt sich der DVD in der Anlage zum Klageantrag zu I. entnehmen. Auf einen Hinweis der Kammer hin hat die Klägerin im Klageantrag zu I. zuletzt zudem auf die konkreten Verletzungshandlungen gemäß Anlage K 2 Bezug genommen, so dass der Gebrauch auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung unschädlich ist (vgl. BGH, GRUR 2021, 1425 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-Verordnung ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 13 - Vorschaubilder III). Aus der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung EuGH, GRUR 2012, 1245 - Football Dataco ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil hat der EuGH dort vielmehr ausgeführt (EuGH, GRUR 2012, 1245 Rn. 31 - Football Dataco): „Drittens ist nach Art. 8 der Verordnung Nr. 864/2007 auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die, wie das durch die Richtlinie 96/9 geschaffene Schutzrecht sui generis, nicht ‚gemeinschaftsweit einheitlich‘ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 sind (vgl. Randnrn. 24 bis 26 des vorliegenden Urteils), gemäß Art. 8 Abs. 1 ‚das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird‘.“ Das Urheberrecht an Lichtbildwerken bzw. das verwandte Schutzrecht an Lichtbildern ist nicht Gegenstand unmittelbar wirkender Rechtsakte der Europäischen Union, sondern wird - nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union - durch das nationale Recht geregelt. 2. Der Klägerin stehen keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche zu. Ob es sich bei den Bildern um Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG handelt, die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist und die Beklagte als Betreiberin der Internetseiten https:// o.- t..kz oder https:// o..com.ua daher passivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an auf das Inland bezogenen Nutzungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durch die Betreiber der Internetseiten https:// o.- t..ru oder https:// o.- t..com.ua. a) Für das Kennzeichenrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen, die besonderer Feststellungen bedarf, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Erforderlich ist dann, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen. Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 39 - Club Hotel Robinson). So soll der Gefahr begegnet werden, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 28 - Club Hotel Robinson). b) Dieses Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs ist auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu übertragen (vgl. LG Hamburg, ZUM 2016, 887, juris Rn. 39 ff.; LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2018, 585, juris Rn. 74 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 - 12 O 48/18, juris Rn. 29 ff.; AG Köln, GRUR-RS 2021, 9276 Rn. 30 ff.; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Auflage 2022, Vorbemerkung zu §§ 120 ff. Rn. 116; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 12. Auflage 2018, Vorbemerkung §§ 120 bis 128 Rn. 79; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Auflage 2019, § 19a Rn. 7; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Auflage 2020, § 15 Rn. 152; Wimmers in Schricker/Loewenheim a.a.O. § 120 Rn. 12a; zu § 16 UrhG vgl. OLG München, GRUR-RR 2011, 1, juris Rn. 44; zu § 17 UrhG vgl. BGH, GRUR 2007, 871 Rn. 31 - Wagenfeld Leuchte I). c) Dem steht die Entscheidung BGH, GRUR 2016, 1048 - An Evening with Marlene Dietrich, nicht entgegenstehen. In dieser Entscheidung hat der BGH lediglich seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der es für die internationale Zuständigkeit darauf ankommen sollte, ob ein Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann. Dem Umstand, dass der BGH in der genannten Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage auf dieses Kriterium nicht zurückgekommen ist, kann nicht entnommen werden, dass er es in diesem Zusammenhang nicht für anwendbar hielte. Denn in der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage, soweit sie auf § 16 UrhG gestützt war, mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig sei (OLG München, GRUR-RS 2016, 13482 Rn. 20 ff.). Soweit sie auf § 19a UrhG gestützt war, hatte das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit demgegenüber wegen der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite im Inland bejaht (OLG München, GRUR-RS 2016, 13482 Rn. 29 ff.). Mit der Revision hatte die dortige Klägerin nur noch den auf § 19a UrhG gestützten Anspruch weiterverfolgt (BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 6 - An Evening with Marlene Dietrich). Da die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Internetseite in der Vorinstanz zugunsten der Revisionsklägerin bejaht worden war und der BGH der Klage nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst stattgegeben hat, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, bestand für den BGH kein zwingender Anlass, sich im Rahmen der Begründetheit zu der Rechtsfrage zu äußern, ob ein Eingriff in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit einer Internetseite im Inland voraussetzt. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren spielte diese Frage sodann auch keine Rolle mehr, weil das Berufungsgericht schon die Aktivlegitimation der Klägerin verneint hat (OLG München, GRUR-RR 2017, 417, juris Rn. 27 ff.). d) Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der einen mit §§ 19a, 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1245 Rn. 35 ff. - Football Dataco; LG Hamburg, ZUM 2016, 887, juris Rn. 41). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Website die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird, und ohne dass er Einfluss darauf hätte (LG Hamburg, ZUM 2016, 887, juris Rn. 41). e) Im Streitfall fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua. Bereits die Top-Level-Domains indizieren, dass sich die Internetseiten an Verkehrskreise in Russland bzw. der Ukraine richten. Durch diese Internetangebote wird nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung angesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr in Deutschland vielmehr in weit überwiegender Zahl das für ihn vorgesehene Angebot unter der Adresse o..de wahrnimmt. Es ist für den inländischen Verkehr schlichtweg einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Dass über die Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua überhaupt ein Vertrieb nach Deutschland stattfinden würde, hat die Klägerin zudem nicht behauptet. Der Umstand, dass gemäß der Anlage K 2 die Beschreibung der Produkte und eine Fehlermeldung auf Deutsch verfasst waren, genügt für einen Inlandsbezug nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland eine größere russischsprachige Gemeinschaft gibt. Von dieser Gemeinschaft wäre nur ein Bruchteil daran interessiert, Kleidungsstücke möglicherweise billiger über die Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Russland oder der Ukraine zukommen zu lassen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Website bevorzugen könnten, weil sie die fremde Sprache besser verstehen. Reichte dies bereits für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs aus, bedürfte es nicht mehr der zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzung im Internet erforderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 41 - Resistograph). Angesichts des geringen Gewichts der Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin fällt es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zudem nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der grundsätzlich vorhandenen technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Internetnutzer, die die Internetseiten von Deutschland aus aufriefen, anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf diese Seite zumindest erschwerten (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 46 - Club Hotel Robinson). Dass gemäß den auf der Internetseite https:// o.- t..ru abrufbaren AGB „Streitigkeiten vor Gericht in Übereinstimmung mit den im Land des Verkäufers geltenden Vorschriften“ (vgl. Anlage K 31), also - nach dem Vortrag der Klägerin - der Beklagten in Deutschland beigelegt werden sollen, ist kein Indiz für eine Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Nutzer, da diese Regelung in den AGB keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer hätte, sondern vornehmlich dem eigenen Interesse der Beklagten diente. f) Die Beklagte hat daher - selbst wenn sie Betreiberin der Internetseiten https:// o.- t..ru und https:// o.- t..com.ua sein sollte - keine auf das Inland bezogene Tathandlungen gemäß § 19a UrhG oder § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen. Sie wäre im Rahmen des Unterlassungsanspruchs daher auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Löschung der Bilder aus dem Cache der Google-Bildersuche zu sorgen (vgl. dazu BGH, GRUR 2018, 1183 Rn. 13 ff. - Wirbel um Bauschutt). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Annexansprüche wegen der Nutzung von 149 Lichtbildern geltend. Die Klägerin ist Teil einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Innerhalb der Unternehmensgruppe ist die Klägerin für die Erbringung von e-Commerce-Dienstleistungen sowie insbesondere das Content Management, also sämtliche Tätigkeiten betreffend den Inhalt der Webshops der Unternehmensgruppe, zuständig. Vor allem ist sie für das Erstellen und die Weitergabe/Lizenzierung von Produktbildern für/an Dritte zuständig. Die Beklagte hat ihren Sitz (ebenfalls) in Hamburg. Sie erbringt Leistungen (zwischen den Parteien umstrittenen Inhalts) im Zusammenhang mit Versandhandel. Zwischen der M. F. N. E. GmbH aus der Unternehmensgruppe der Klägerin und der O. (GmbH & Co. KG) bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten und die Übermittlung von Produktfotografien sowie der Einräumung von Nutzungsrechten daran (Anlage K 14). Die O. (GmbH & Co. KG) kündigte den Vertrag (nach den durch die Beklagte bestrittenen Behauptungen der Klägerin) zum 31.03.2020 (Anlage K 16). Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Klägerin, dass in der Google-Bildersuche diverse Bilder von Models mit Kleidungsstücken (Anlage zum Klageantrag zu I.) als Vorschaubilder abrufbar waren (Anlage K 2). Wenn man jeweils auf das Bild klickte, wurde man auf die Internetseiten www. o.- t..ru oder www. o.- t..com.ua weitergeleitet. Auf der jeweiligen Seite („Landing Page“) wurde das per Vorschaubild angezeigte Bild selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war grundsätzlich in kyrillischer Schrift abgefasst, wobei die Artikelbeschreibungen (teilweise auch) auf Deutsch erfolgten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Physisch lagen die Bilder (jedenfalls zum Teil) auf einem Server des O.-Konzerns unter https://i. o..de. Mit Schreiben vom 28.09.2020, Anlage K3, mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an (zunächst) 41 Fotografien ab. Mit den (derzeit bekannten) 41 Fotografien bewerbe die Beklagte Produkte der Unternehmensgruppe der Klägerseite im Internet. Dabei handle es sich um Darstellungen in den unterschiedlichsten Formen, die vielfältig über die Google-Bildersuche sichtbar seien und auf einen Shop der Beklagten (genannt wurden die Internetseiten www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua) verlinken würden. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Auskunftserteilung aufgefordert. Mit Schreiben vom 17.12.2020 teilte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte der Beklagten mit, es seien Rechtsverletzungen betreffend weitere Fotografien entdeckt worden (Anlage K5). Die Beklagte wies die Vorwürfe und Forderungen der Klägerin zurück (Anlage K4). Unter anderem teilte sie mit, sie sei nicht Betreiberin der von der Klägerin angegebenen Internetseiten. Ende des Jahres 2020 ließ die Klägerin einen Testkauf über die Internetseite https:// o.- t..ru durchführen. Das bestellte Produkt wurde von der Beklagten aus Deutschland nach Russland geliefert (Anlagenkonvolut K 15). Die Klägerin macht geltend, bei den 149 streitgegenständlichen Fotografien handle es sich um Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1 UrhG bzw. persönliche geistige Schöpfungen der Fotografen (vgl. S. 5 der Klageschrift = Bl. 5 d.A.), an denen ihr die alleinigen Nutzungsrechte zustünden. Die Fotografen sowie die vormaligen Rechteinhaber, von denen sie ihre Rechte ableite, ergäben sich aus der Anlage K 29. Die Klägerin bemängelt die Darstellung der streitgegenständlichen Fotografien in der Google-Bildersuche. Dies selbst stelle bereits einen Verstoß dar, denn allein durch die Veröffentlichung der Fotografien auf den eigenen Internetseiten der Beklagten habe der Google-Bildercrawler diese finden und veröffentlichen können. Der vorliegende Fall sei nicht mit der Entscheidung BGH, GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III, vergleichbar. Im dortigen Verfahren sei eine etwaige Haftung verhandelt worden, wenn ein Anbieter bereits von Dritten veröffentlichte Bilder, welche der Google-Crawler wiederum erfasst habe, erneut zugänglich mache. Im hiesigen Fall stammten die über Google angezeigten Produktfotografien direkt von den Internetseiten der Beklagten. Es stehe mithin eine alleinige Haftung der Beklagten im Raum, da keine dritte Seite einen Bezug zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Produktfotografien habe. Die aufgezeigte Rechtsprechung des BGH habe sich mit einer etwaigen Verantwortlichkeit des Google-Konzerns befasst, die vorliegend jedoch nicht zur Debatte stehe. Die Klägerin behauptet, die Beklagte betreibe für die O.-Konzerngruppe unter deren Logo auf den Internetseiten www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua Verkaufsplattformen in Russland und in der Ukraine. In den „russischen AGB“ heiße es (übersetzt): „Verkäufer-Internetshop O.-Trade.ru (A. GmbH, ...)“. Eine Zwischenschaltung weiterer Unternehmen sei daher nicht gegeben und auch nicht ansatzweise auf „der Internetseite“ ersichtlich. Mit Blick auf die „Verkaufsseite“ www. o.- t..com.ua seien im Internet (auf Seiten Dritter) Einträge zu der Domain zu finden, bei denen die Beklagte mit ihrer E-Mail-Adresse und dem Namen des Geschäftsführers angegeben sei (Anlage K 9). Die Internetseiten https:// o.- t..kz und https:// o..com.ua seien an ein in Deutschland lebendes Publikum gerichtet. Dies ergebe sich daraus, dass die Darstellung der Angebote der Beklagten, der über den Angebotsfotografien enthaltene Hinweis, auf welcher (Unter-)Seite man sich befinde und der Hinweis, wenn einzelne Produktfotografien nicht angezeigt werden könnten, in deutscher Sprache erfolgt sei. Überdies gebe es in Deutschland eine große russischsprachige Minderheit von etwa 3,5 Millionen Menschen (Anlage K 22). Viele von diesen Menschen seien solche, welche nach wie vor enge (familiäre) Verbindungen in ihr Heimatland hätten, die dortigen Personen unterstützten und selbst fortwährend wieder zu Besuchen in ihr Herkunftsland reisten. Für sie sei es problemlos möglich, von Deutschland aus die streitgegenständlichen Internetseiten zu nutzen, um dort einzukaufen und vor allem von den gegenüber Deutschland niedrigeren Verkaufspreisen zu profitieren. Nicht zuletzt lasse sich den AGB der Beklagten eine weitere Verbindung zu Deutschland entnehmen. Im letzten Absatz der AGB zur Internetseite www. o.- t..ru werde unter Punkt 15 angemerkt, dass „Streitigkeiten vor Gericht in Übereinstimmung mit den im Land des Verkäufers geltenden Vorschriften“ zu entscheiden seien. Da die AGB klar die Beklagte als Verkäuferin definierten, sei somit deutsches Recht für über die Plattform auftretende Streitfragen anzuwenden. Sie habe der Beklagten zu keiner Zeit eine Zustimmung hinsichtlich der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien erteilt. Es sei auch nie die gemäß Ziffer 1 des Vertrages mit der O. (GmbH & Co. KG) in Anlage K 14 vorgesehene Zustimmung dahingehend erteilt, Produktfotografien und vor allem Waren unter den bezeichneten Marken in osteuropäischen Ländern unter O.-Domains oder anderen URLs zu benutzten. Ihr stünden daher gegenüber der Beklagten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.902,92 € zu, nämlich einer 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 298.000,00 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Klägerin beantragt zuletzt, nach Konkretisierungen in dem Verhandlungstermin vom 28.04.2022 (S. 2 f. des Protokolls = Bl. 125 f. d.A.): I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 150 Fotografien von Bekleidungsstücken (nämlich die auf der DVD - Anlage zum Antrag - wiedergegebenen Fotografien) über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die Internetseite www. o.- t..ru und/oder www. o.- s..com.ua verlinken, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich geschehen, hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotografien öffentlich wiederzugeben bzw. wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen Weise. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.902,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt, dass dem Landgericht Hamburg die internationale Zuständigkeit fehle, da sich die Internetseiten www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua nicht an Kunden in Deutschland richteten und kein hinreichender Inlandsbezug vorliege. Der Klageantrag zu I. sei in Folge einer Bezugnahme auf über 150 mehrseitige, unsortierte Dokumente unbestimmt. Auf den Fall finde mangels bestimmungsgemäßer Abrufbarkeit aus Deutschland nicht deutsches Recht Anwendung. Die Klägerin sei nicht Rechteinhaberin betreffend die streitgegenständlichen Fotografien. Die Behauptungen zur Erstellung der Fotografien durch einzelne, benannte Fotografen, die Übertragung von Rechten durch die angeblichen Fotografen auf Agenturen und von den Agenturen auf die Klägerin werden bestritten. Es lägen keine Rechtsverletzungen vor. Eine konkrete Schilderung der geltend gemachten Rechtsverletzung sei durch die Klägerin nicht erfolgt. Die Kläger beanstande die vermeintliche öffentliche Zugänglichmachung über je eine russische und eine ukrainische Website. Die Klägerin habe keinen einzigen Fall dokumentiert, in dem eines der über die Google-Bildersuche aufgefundenes Foto jemals über die Onlineshops www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua abrufbar gewesen sei. Die streitgegenständlichen Fotografien seien (jedenfalls) von Deutschland aus nicht über die URL der ausländischen Websites abrufbar und auch nicht abrufbar gewesen. Es finde offenbar ein Geoblocking statt. Der (angeblichen) Nutzungshandlung fehle ein hinreichender Inlandsbezug. Mangels wirtschaftlich relevanten besonderen Inlandsbezuges stelle sich die behauptete Abrufbarkeit der Inhalte lediglich als unvermeidbare technische Begleiterscheinung dar, auf die sie keinen Einfluss habe und von der sie nicht profitiert habe. Die Fotografien seien offenbar allein als Vorschaubilder über die Google-Suche in Deutschland abrufbar gewesen. Dabei seien auf den Internetseiten www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua offenbar nur Links gesetzt worden bzw. es sei eine Einbettung im Wege des Framing erfolgt. Vorsorglich werde geltend gemacht, dass der Unternehmer aus der Ukraine, der die beiden Internetseite betreibe, die Fotografien mit Genehmigung des O.-Konzerns aus dessen Bestand verwendet habe. Der O.-Konzern sei berechtigt gewesen, die Fotografien zu nutzen und zu übertragen, was sich bereits aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des O.-Konzerns, Anlage B 3, ergebe. Die Beklagte behauptet, sie sei nicht die Betreiberin der Internetseiten www. o.- t..ru und www. o.- t..com.ua gewesen oder in sonstiger Weise für diese Seiten verantwortlich. Sie betreibe weder in der Ukraine noch in Russland eine eigene Website. Insbesondere habe sie die streitgegenständlichen Fotografien nie irgendwo öffentlich zugänglich gemacht. Betreiber der genannten Internetseite sei ein ukrainischer gewerblicher Kunde von ihr, der Zeuge A. P.. Soweit das Anlagenkonvolut K 1 eine Seite mit kyrillischer Schrift enthalte, könnte man diese am ehesten als AGB des Internetbetreibers von www. o.- t..ru bezeichnen. Soweit sich dort ein Hinweis auf sie, die Beklagte, befinde, habe sie davon keine Kenntnis gehabt. Sie sei nur Lieferantin bzw. Zwischenhändlerin für Mode aus dem Haus des O.-Konzerns. Soweit die Google-Bildersuche falsche Verlinkungen von Lichtbildern zeige, die bei einem Klicken auf die Lichtbilder nicht abrufbar seien, sei das dem Betreiber der verlinkten Internetseite nicht zurechenbar. Abmahnkosten seien auch deshalb nicht zu erstatten, weil die Abmahnung gemäß § 97a Abs. 1 und 2 UrhG unwirksam sei. In der Abmahnung gemäß Anlage K 3 sei die Rechtsverletzung nicht in klarer und verständlicher Weise genau bezeichnet worden. Mit dem zweiten Abmahnschreiben vom 17.12.2020 (Anlage K 5) habe die Klägerin eine unangemessen kurze Frist zur Zahlung der Abmahnkosten bis zum 23.12.2020 gesetzt. Bereits aus diesem Grund sei das Schreiben als weitere Abmahnung rechtsmissbräuchlich. Es fehle zudem eine Erklärung über die Rechteinhaberschaft. Die Beklagte erhebe im Übrigen vorsorglich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.04.2022 verwiesen.