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Urteil

14d O 4/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0225.14D.O4.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, ein Gemeinschaftsunternehmen der vier F GmbH (vormals E. K. GmbH), N. Aktiengesellschaft, N2 AG und F3 AG (vormals H. S. E.(H.)), betreibt die Erzeugungseinheit 5 („Block 5“) des Kraftwerks I. („Kraftwerk“). Dabei handelt es sich um ein modernes Gas- und Dampfturbinen (G.) – Kraftwerk mit einer Nennwirkleistung von 846 MW, das in Bayern nahe V. an der Donau liegt. Das Kraftwerk wurde in den Jahren 2008 bis 2010 errichtet und im März 2010 in Betrieb genommen. I. 5 war als flexibles und modernes Gaskraftwerk geplant, das auch zur Sicherung der Netzstabilität sollte eingesetzt werden können, wodurch neben dem Einsatz im regulären Strommarkt eine zusätzliche Einnahmequelle eröffnet werden sollte. Die Klägerin erzeugt und verkauft Strom an ihre Gesellschafter über ein so genanntes „Cost+Fee Modell“, bei dem die Produktionskosten von den Gesellschaftern getragen werden, während die mit dem Kraftwerksbetrieb erzielten Gewinne bei der Klägerin verbleiben. Zu den Mechanismen der Preisbildung auf dem Strommarkt und zum Ablauf von Einspeisevorgängen von Spannung in das (Übertragung-)Netz tragen die Parteien im Einzelnen vor. Auf ihr schriftsätzliches Vorbringen zu diesen Themen wird Bezug genommen. Die in Bayreuth ansässige Beklagte ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen in Deutschland. Sie betreibt das Höchstspannungs-Stromnetz zwischen Schleswig-Holstein und Bayern. An dieses Netz ist die Erzeugungsanlage Irsching 5 der Klägerin unmittelbar angeschlossen. Die Beklagte ist gem. § 13 Abs. 1 EnWG als Übertragungsnetzbetreiberin in ihrem Netzgebiet, der so genannten Regelzone, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes verantwortlich. Ihr Netzbetrieb ist staatlich reguliert und wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen insbesondere des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) überwacht. Die BNetzA legt Erlösobergrenzen fest, in deren Rahmen die Beklagte Netzentgelte vereinnahmen darf. Diese Erlösobergrenzen werden vor jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Kosten einer effizienten Betriebsführung (§ 21a Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) festgelegt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zu einer rückwirkenden Vertragsanpassung und auf Zahlung restlicher Leistungspreis-Vergütung wegen der Nutzung des Blocks 5 des Kraftwerks Irsching für Redispatch-Maßnahmen (nachfolgend auch „Redispatch“) in den Jahren 2013, 2014, 2015 sowie in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2016 (GA 53, 165 f.) in Anspruch. Unter Redispatch-Maßnahmen werden Eingriffe des Übertragungsnetzbetreibers in die „Fahrweise“ eines Kraftwerks verstanden, um zur Abwehr einer Gefährdung oder Störung der Netzsicherheit die Stromerzeugung zu erhöhen oder zu drosseln (13 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 EnWG a.F.; jetzt: §§ 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 13a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG). Die Inanspruchnahme für Redispatch-Maßnahmen war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum „angemessen“ zu vergüten (vgl. § 13 Abs. 1b EnWG a.F.). Mit Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BK8-12-019) vom 30. Oktober 2012 (vgl. Anlage K2, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird) machte diese von der ihr in § 13 Abs. 1a S. 3 EnWG a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch, „Kriterien für die Bestimmung der angemessenen Vergütung“ festzulegen, die Kraftwerksbetreiber für Redispatch-Leistungen nach § 13 Abs. 1a S. 1 EnWG a.F. sollten beanspruchen können. Das Gesetz enthielt dazu keine Vorgaben. Diese Vorgaben der BNetzA („BK8-Festlegung“) wurden u.a. von der damaligen E. Kraftwerke GmbH (heute: F GmbH) vor dem OLG Düsseldorf angegriffen. Die Klägerin erwog – von der Beklagten in Abrede gestellt – Ende #####/#### die Stilllegung des Kraftwerks, weil es angeblich im regulären Strommarkt unrentabel geworden war. Durch eine (vorrübergehende) Stilllegung („Einmotten“) hätten sich die Fixkosten der Anlage erheblich senken lassen. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Kraftwerk grundsätzlich immer dann zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird, wenn durch den erzielbaren Strompreis die durch den Einsatz verursachten variablen Erzeugungskosten (Grenzkosten) gedeckt werden können. Zusätzlich müssen die technischen Randbedingungen des Kraftwerks, wie Mindestdauern für Betriebs- oder Stillstandsphasen erfüllt sein, damit das Kraftwerk in Zeiten rentabler Strompreise eingesetzt werden kann. Ob auch die Fixkosten für die Anlagegüter (Kapitalkosten), Personal usw. beim Einsatz des Kraftwerks gedeckt werden können, spielt für die Einsatzentscheidung grundsätzlich keine Rolle, denn diese Fixkosten fallen unabhängig vom Kraftwerkseinsatz in gleicher Höhe an. Die Fixkosten für Irsching 5 bewegen sich nach Angaben der Klägerin in einer Größenordnung von ca. EUR 70.000.000 pro Jahr. In dem nachfolgend dargestellten Vertrag (dort Nr. 4.1) legten die Parteien die Jahresfixkosten einvernehmlich für die neunmonatige Vertragslaufzeit in 2013 auf 37,5 Mio. €, für die Jahre 2014 und 2015 auf 50 Mio. € und für die dreimonatige Laufzeit im Jahr 2016 auf 12,5 Mio. € fest. Am 26. April 2013 schlossen die Parteien den als Anlage K6 in Kopie vorgelegten „Vertrag zur Konkretisierung der Vergütung eines Leistungsanteils bei Redispatchmaßnahmen“ (nachfolgend: „Redispatch-Vertrag“, „Vertrag“ oder „RDV“). In die Vertragsverhandlungen war die BNetzA – wie unter Tenornummer 5 der BK8-Festlegung vorgesehen – eingebunden, dies insbesondere auch deshalb, weil sie im Rahmen der geltenden Anreizregulierung darüber entscheidet, welche Netzentgelte die Beklagte im Rahmen der von der BNetzA festgelegten Erlösobergrenzen vereinnahmen darf. Von der BNetzA anerkannte Kosten für Redispatch-Maßnahmen kann die Beklagte über ihre Netzentgelte refinanzieren. Unstreitig führte diese Situation dazu, dass die Klägerin die Einzelheiten zur der Vereinbarung über die Redispatch-Vergütung vor Abschluss des RDV im Wesentlichen mit der BNetzA diskutierte. Ursprünglich war sogar vorgesehen, dass der Vertrag von der BNetzA mitunterschrieben werden sollte. Dieser Gedanke wurde später fallengelassen. Auf Grundlage der damals noch bestehenden BK8-Festlegung trafen die Parteien unter Gliederungsnummer 4.1 eine Vereinbarung über einen Leistungspreis zur teilweisen Finanzierung der Fixkosten des Kraftwerksbetriebs. Als Vergütung der Fixkosten wurde in Anwendung der Regelung zu Nr. 5 der BK8-Festlegung in Abstimmung mit der BNetzA vereinbart, dass sich die Höhe des zu zahlenden Leistungspreises nach dem Verhältnis der aufgrund von Redispatch-Anordnungen eingespeisten Menge zu der während des Kalenderjahres eingespeisten Gesamtmenge richten sollte („Quotenmodell“). Nicht vereinbart, weil von der BNetzA abgelehnt, wurde hingegen ein Modell, wonach sämtliche Kosten des Kraftwerks als Redispatch-Kosten zu erstatten sein sollten, soweit sie nicht durch den subsidiären Einsatz des Kraftwerks im regulären Markt gedeckt werden konnten („Residualkostenmodell“). Insoweit verwies die BNetzA auf die BK8-Festlegung, die im Hinblick auf die 10%-Schwelle einem anderen, nämlich dem Quotenmodellansatz folge. In dem Redispatch-Vertrag vom 26. April 2013 (wegen der weiteren Einzelheiten seines Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde verwiesen) heißt es u.a.: „... 1. Gegenstand des Vertrages ... Die Erzeugungsanlage I. 5 steht gegen Abrechnung der Entgelte gem. Ziffer 4 dieses Vertrages TenneT nach Maßgabe dieser Vereinbarung zur Verfügung. ... 4. Entgelte und Abrechnung der Bereitstellung von Leistung 4.1 Fixkosten; Instandhaltungskosten Sofern die kumulierten strom- und spannungsbedingten Redispatchanforderungen innerhalb eines Kalenderjahres 10% der gesamten Einspeisemengen des Kraftwerkes übersteigen, zahlt TenneT für die Leistungsvorhaltung die anteiligen Fixkosten. Der Anteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der aufgrund Redispatch eingespeisten Menge zur während des Kalenderjahres eingespeisten Gesamtmenge. Die Ermittlung der Fixkosten erfolgt pauschaliert in Anlehnung an die Stromnetzentgeltverordnung. Die gesamten Fixkosten belaufen sich im Jahr 2013 gemäß der neunmonatigen Laufzeit auf 37,5 Mio. €, im Jahr 2014 und 2015 auf 50 Mio. € und für die dreimonatige Laufzeit im Jahr 2016 auf 12,5 Mio. € p.a. Die anteiligen Fixkosten berechnen sich wie folgt: Anteilige Fixkosten = Gesamte Fixkosten x (aufgrund Redispatch eingespeiste Menge im Kalenderjahr I eingespeiste Gesamtmenge im Kalenderjahr). Die eingespeiste Gesamtmenge und die aufgrund von Redispatch eingespeiste Menge sind im Jahr 2013 und 2016 abweichend hierzu auf die jeweiligen Zeiträume (1.4.-31.12. bzw. 1.1.-31.3.) zu beziehen. 4.2. Arbeitspreis Der Arbeitspreis für die von TenneT verlangten Redispatch-Lelstungen wird gemäß der Festlegung BK8-12-019 vom 30.10.2012 vergütet. Kosten, die unter 4.1. bereits vergütet werden, können nicht erneut als Aufwandsersatz im Sinne der Festlegung BK8-12-019 Ansatz finden. ... 11. Änderung der Verhältnisse Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Beschlüsse der BNetzA AZ: BK8-12-019 und AZ: BK6-11-098 oder nachfolgender Rechtsbeschwerdeverfahren, über Anpassungen unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zu verhandeln ist. 15. Vertragsdauer und –beendigung Der Vertrag tritt zum 01.04.2013, 00.00 Uhr in Kraft und endet am 31.03.2016, 23:59 Uhr. ...“ Hintergrund der Regelung unter Gliederungsnummer 11. des Vertrages war, dass schon bei Vertragsschluss zwischen den Parteien Streit und Unsicherheit über die regulierungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrags bestand, insbesondere weil gegen die BK8- Festlegung von zahlreichen Kraftwerksbetreibern Beschwerde eingelegt worden war. Bei Vertragsschluss bestand deshalb die Möglichkeit, dass die gerichtliche Überprüfung zu einem von der angegriffenen BK8-Festlegung abweichenden Maßstab für die Bemessung der „angemessenen Vergütung“ nach § 13 Abs. 1a EnWG a.F. führen würde. Mit Beschluss vom 28. April 2015 hob das OLG Düsseldorf (VI-3 Kart 332/12 (V)) die BK8-Festlegungen auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf den als Anlage K3 vorgelegten Abdruck Bezug genommen. In der Folge hob die BNetzA die Festlegungen rückwirkend auch gegenüber allen anderen Adressaten auf. Am 6. Juli 2016 verabschiedete der Gesetzgeber das am 29. Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) mit dem der jetzige § 13a EnWG neu in das Gesetz eingefügt wurde. Er enthält Vorgaben für die Bemessung der angemessenen Vergütung für Redispatch-Leistungen, die grundsätzlich rückwirkend, nämlich ab dem 1. Januar 2013 Anwendung finden sollen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf führten die Parteien im Jahr 2015 Verhandlungen über eine Anpassung der Regelung in Nr. 4.1 des RDV, d.h. über die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Leistungsentgelts. Diese Verhandlungen, haben vor allem deshalb nicht zu einem Ergebnis geführt, weil – auch wegen der sich damals bereits abzeichnenden gesetzlichen Neuregelung – kein Einvernehmen mit der BNetzA hergestellt werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Themenkomplex wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien verwiesen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin die vorläufige Stilllegung des Kraftwerks ab dem 1. April 2016 angezeigt, da noch immer keine auskömmlichen Preise am Strommarkt zu erzielen seien. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe aus der Regelung unter Gliederungsnummer 11 des RDV einen Anspruch auf Zustimmung zu der im Klageantrag zu 1. formulierten Anpassung der Vergütungsregelung Nr. 4.1 RDV. Die ursprüngliche Regelung unter Nr. 4.1 RDV werde den regulierungs- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Vergütung nicht gerecht. Namentlich die Aufhebung der BK8-Festlegung durch das OLG Düsseldorf mache eine Anpassung der Vergütungsregelung erforderlich. Diese habe sich daran zu orientieren, dass ein Kraftwerk nur gegen eine volle Entschädigung in Form einer leistungs- und marktgerechten Vergütung im öffentlichen Interesse in Dienst genommen werden dürfe. Aus der in Nr. 11 RDV enthaltenen Formulierung, dass über Anpassungen unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zu verhandeln sei, könne die Beklagte nichts gegen einen vertraglichen Anpassungsanspruch ableiten. Die Einbeziehung der BNetzA sei für die Beklagte zwar in jedem Fall sinnvoll, weil sie sich ebenso wie beim Vertragsschluss auch bei einer einvernehmlichen Vertragsanpassung dagegen absichern müsse, dass die aus einer vereinbarten Vergütungsregelung resultierenden Kosten von der BNetzA letztlich regulierungsrechtlich nicht anerkannt würden. Die Einbeziehung der BNetzA dient dazu, deren Positionen zeitnah in den Verhandlungsprozess einzuführen. Das von ihr – der Klägerin – erstrebte gerichtliche Urteil verschaffe der Beklagten aber jene regulierungsrechtliche Sicherheit, die sie bei einer einvernehmlichen Vertragsanpassung hätte, wenn die BNetzA eine Kostenanerkennung zusichere. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung zum 01.04.2013 einer Anpassung des Redispatchvertrags vom 26.04.2013 zuzustimmen, wonach Ziff. 4.1. des Vertrags folgenden Wortlaut erhält: „4.1. Fixkosten; Instandhaltungskosten TenneT zahlt für die Leistungsvorhaltung die anteiligen Fixkosten. Der Anteil entspricht den gesamten jährlichen Fixkosten abzüglich jener Deckungsbeiträge, die das Kraftwerk unbeschadet des Redispatcheinsatzes unter Zugrundelegung seiner Grenzkosten im Strommarkt (Spotmarkt) in dem betreffenden Jahr hätte erzielen können. Die Ermittlung der Fixkosten erfolgt pauschaliert in Anlehnung an die Stromnetzentgeltverordnung. Die gesamten Fixkosten belaufen sich im Jahr 2013 gemäß der neunmonatigen Laufzeit auf 37,5 Mio. €, im Jahr 2014 und 2015 auf 50 Mio. € und für die dreimonatige Laufzeit im Jahr 2016 auf 12,5 Mio. € Für die Ermittlung der im Strommarkt erzielbaren Deckungsbeiträge ist für die Jahre 2013 und 2016 abweichend von Satz 2 auf die jeweiligen Zeiträume (1.4.-31.12. bzw. 1.1.-31.3.) abzustellen." 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag iHv 100.605.347,04 EUR nebst Zinsen iHv neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 6.374.364,65 EUR ab dem 19.03.2015 aus einem Teilbetrag von 9.801.564,65 EUR ab dem 08.07.2015, aus einem Teilbetrag von 13.228.764,65 EUR ab dem 11.08.2015, aus einem Teilbetrag von 16.655.964,65 EUR ab dem 09.09.2015, aus einem Teilbetrag von 20.083.164,65 EUR ab dem 12.10. 2015, aus einem Teilbetrag von 23.510.364,65 EUR ab dem 11.11.2015, aus einem Teilbetrag von 26.937.564,65 EUR ab dem 08.12.2015, aus einem Teilbetrag von 26.199.764,65 EUR ab dem 04.01.2016, aus einem Teilbetrag von 29.031.964,65 EUR ab dem 14.02.2016, aus einem Teilbetrag von 31.864.164,65 EUR ab dem 20.03.2016 sowie aus einem Teilbetrag von 34.696.364,65 EUR seit dem 18.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ein Anspruch zu Gunsten der Klägerin auf Zustimmung zu einer Anpassung der Vergütungsregelung in Nr. 4.1 des Redispatch-Vertrags vom 26.04.2013 bestehe nicht. Nr. 11 RDV gewähre schon keinen Anspruch auf einen Leistungserfolg. Bei der Regelung handele es sich nicht um eine Anpassungsklausel, sondern um eine Verhandlungsklausel. Neuverhandlungsklauseln beinhalteten die Pflicht, tatsächlich und ernsthaft zu verhandeln. Erforderlich sei insbesondere, sich um Konsens zu bemühen und Bereitschaft zum Kompromiss zu zeigen. Eine Zustimmungspflicht zur Vertragsanpassung werde durch Neuverhandlungsklauseln jedoch nicht begründet. Dennoch seien solche echten Neuverhandlungsklauseln ohne eine (automatische) Anpassung für die Vertragsparteien von Nutzen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen die Parteien bei Vertragsschluss die Vielzahl an möglichen Anpassungslösungen nicht vorhersehen konnten und daher bewusst offen formulieren wollten, um sich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festlegen zu müssen. Die sie aufgrund der Neuverhandlungsklausel in Nr. 11 RDV treffende Verpflichtung zu ernsthaften Nachverhandlungen habe sie erfüllt. Eine Vertragsanpassung scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin das von Nr. 11 RDV vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe, da sie die BNetzA nicht in die Verhandlung über die Vergütungsregelung einbezogen habe. Ausweislich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28. April 2015, mit der das OLG die BK8-Festlegung aufgehoben habe, sei mit dem auch in Nr. 5 der BK8-Festlegung verwendeten Begriff der „Einbeziehung“ der BNetzA eine Genehmigungs- oder zumindest eine Anzeigepflicht zu verstehen. Damit solle somit vermieden werden, dass ein Kraftwerksbetreiber eine Redispatch-Vergütung zu überhöhten, regulatorisch nicht hinnehmbaren Konditionen durchsetzen könne. In ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. August 2018 (GA 538, 540) hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, insbesondere auch zur Höhe der (angepassten) Vergütung und zu den nach Aufhebung der BK8-Festlegung eingestellten Ermittlungen des BKartA, wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die von ihnen als Anlagen vorgelegten Dokumente Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsbetrag auf der Grundlage der Regelung in Nr. 11 des RDV und der von ihr beanspruchten Anpassung der Regelung in Nr. 4.1 RDV nicht zu (I.). Aus den Gründen, die zur Unbegründetheit des Klageantrags zu 2. führen, ergibt sich zugleich die Unbegründetheit des mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anpassungsverlangens. Der Antrag ist zudem – bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (II.). I. 1. Nach nochmaliger Prüfung schließt sich die Kammer im Ergebnis der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an, dass es sich bei der Regelung unter Nr. 11 RDV um eine Klausel handelt, die die Beklagte bei Vorliegen der in ihr geregelten Voraussetzungen grundsätzlich nur dazu verpflichtete, ernsthafte Verhandlungen über eine Vertragsanpassung zu führen. Diese Verpflichtung hätte nach Auffassung der Kammer dann zu einer Anpassungsverpflichtung erstarken können, wenn die von den Parteien vereinbarte angepasste Vergütungsregelung die Anerkennung der BNetzA gefunden hätte, mit der Folge, dass die der Beklagten aufgrund der Anpassung entstehenden höheren Kosten hätten weitergewälzt werden können. Da die Verhandlungen über eine Vertragsanpassung nach Aufhebung der BK8-Festlegung nicht zu einer von der BNetzA akzeptierten Vereinbarung über die Leistungsvergütung in Nr. 4.1 RDV geführt haben und sie zudem nicht am Verhalten der Beklagten gescheitert sind, besteht weder ein Anspruch auf die von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anpassung, noch kann diese als im Wege der Naturalrestitution zu leistender Schadensersatz beansprucht werden. Dieses Verständnis der Regelung lässt sich mit der von der Klägerin in ihrer Replik vom 5. Dezember 2016 geschilderten Historie der Verhandlungen über Nr. 11 RDV ohne Weiteres vereinbaren. a) Die in Nr. 11 RDV vereinbarte Klausel stellt eine modifizierte Verhandlungsklausel dar. Vor allem in der Literatur werden neben solchen „Anpassungsklauseln“, die einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsanpassung begründen, auch „Sprech“- und Verhandlungsklauseln anerkannt, die diese Rechtsfolge nicht vorsehen. Als „Sprechklauseln“ bezeichnete Klauseln sind solche, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich zur Aufnahme von Gesprächen verpflichten sollen. Ein vertraglicher Anspruch auf Einigung oder konkrete Anpassung besteht nicht. Insbesondere könnten die Gespräche von einer Partei grundlos abgebrochen werden, ohne dass ein solcher Verhandlungsabbruch eine Verpflichtung zum Ersatz eines etwaigen Schadens des anderen Vertragspartners auslöste. Sprechklauseln sollen ihrem Inhalt und Zweck nach ein mögliches Konsensverfahren nur vorbereiten. Sie bezwecken einen informellen Meinungs- und Informationsaustausch, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Überleitung in ein formelles Konsensverfahren zu schaffen (Thole, WM 2013, 1006 f.). Anders als reine Sprechklauseln erschöpfen sich (Neu-)Verhandlungsklauseln nicht in der Aufnahme von Gesprächen. Sie beinhalten die darüberhinausgehende Pflicht, tatsächlich und ernsthaft zu verhandeln. Erforderlich ist insbesondere, sich um Konsens zu bemühen und Bereitschaft zum Kompromiss zu zeigen (Thole, WM 2013, 1005, 1007; Martinek AcP 198 (1998), 329, 339). Neuverhandlungsklauseln begründen keine Zustimmungspflicht zur Vertragsanpassung. Sie gewähren daher keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhandlungsergebnis. Vielmehr ist mit einer Neuverhandlungsklausel gerade auch das Risiko des Scheiterns der Verhandlungen verbunden (Thole, WM 2013, 1005, 1007 f., Martinek, AcP 198 (1998), 329, 339 f.). Dennoch sind solche echten Neuverhandlungsklauseln ohne Anpassungsverpflichtung für die Vertragsparteien von Nutzen, insbesondere wenn sie bei Vertragsschluss die Vielzahl möglicher Anpassungserfordernisse nicht vorhersehen können und daher eine bewusst offene Formulierung wählen, um sich nicht auf ein bestimmtes Ergebnis festlegen zu müssen (vgl. Thole, WM 2013, 1005, 1007). Ein Anspruch auf Vertragsanpassung kommt nur dann in Betracht, wenn eine vertraglich vereinbarte Anpassungsklausel nach dem ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen eine solche Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen begründen soll. Bei derartigen Klauseln stellt die Neuverhandlungspflicht eine Vorstufe zur eigentlich gewollten Vertragsanpassung dar. Anpassungsklauseln begründen daher nicht nur eine Pflicht, Verhandlungen aufzunehmen, sondern auch in eine Anpassung einzuwilligen. Wenn eine Partei die Verhandlungen verweigert, kann an die Stelle des Anspruchs auf „Verhandlung und Einwilligung“ der Anspruch auf „Zahlung der angemessenen Vergütung“ und damit auf Vertragsanpassung treten (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004, Az.: VII ZR 456/01, Rn. 42 (juris); Finkenauer in: MüKo-BGB § 313, Rn. 122; Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 313 BGB, Rn. 80; Martinek, AcP 198 (1998), 329, 338 ff.). b) Welche Pflichten die vertraglich vereinbarte Klausel in Nr. 11 RDV begründen sollte, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, die auch zu einem Ergebnis führen kann, dass von den unter a) beschriebenen typischen Inhalten der dort angesprochenen Klauseln abweicht. Die Parteien haben in Nr. 11 RDV vereinbart, bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, insbesondere aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Beschlüsse der BNetzA AZ: BK8-12-019 und AZ: BK6-11-098 über Anpassungen unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zu verhandeln. Der Wortlaut der Regelung spricht dafür, dass die Parteien lediglich eine Verhandlungsverpflichtung unter Einbeziehung der BNetzA vereinbaren wollten. Hierfür spricht insbesondere, dass die Klausel keine Festlegungen dazu enthält, wann eine Veränderung der Verhältnisse als wesentlich anzusehen sei. Mangels derartiger Festlegungen musste auch offen bleiben, an welchem Maßstab sich eine Anpassung orientieren sollte. Gegen den Willen, einer ohne Weiteres gegen die Beklagte durchsetzbaren Anpassungspflicht spricht auch die Rolle der BNetzA, von deren Billigung abhingt, ob im Wege einer Vertragsanpassung zu Lasten der Beklagten vereinbarte Kostensteigerungen von dieser würden weitergewälzt werden können. Bei der Fassung der Klausel haben sich die Parteien zudem ersichtlich an Nr. 5 der BK8-Festlegung orientiert. Dort hieß es „Betreffen Maßnahmen jährlich mehr als 10,0 % der Einspeisemengen des Vorjahres einer Erzeugungsanlage, so kann der Übertragungsnetzbetreiber in Abstimmung mit der Beschlusskammer 8 zusätzlich ein Leistungsentgelt vergüten. ...“ Das OLG Düsseldorf hat in der Begründung seines die BK8-Festlegung aufhebenden Beschlusses vom 28. April 2015 (VI-3 Kart 332/12 (V)) unter Rn. 254 (juris) zu dieser Formulierung ausgeführt, der Senat habe keine Bedenken, dass eine vertragliche Vereinbarung über ein Leistungsentgelt mit der BNetzA „abzustimmen“ sei, auch wenn dieser Begriff juristisch nicht eindeutig eingeordnet werden könne. Er sei im Sinne einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht gemeint. Die Auffassung des OLG Düsseldorf legt die Kammer ihrer Entscheidung mit der Maßgabe zugrunde, dass die vertragliche Regelung angesichts der Rolle der BNetzA und der dargestellten Bedeutung ihrer Zustimmung zu höheren Kosten für die Beklagte, so zu verstehen ist, dass über eine Vertragsanpassung Einvernehmen mit der BNetzA herzustellen war und dass nach Herstellung dieses Einvernehmens ein Anspruch auf Vertragsanpassung gegen die Beklagte begründet werden sollte. Vor diesem Hintergrund war die vertragliche Konkretisierung eines Anpassungsmaßstabs entbehrlich, denn der BNetzA kam nach dem so verstandenen Regelungsgehalt der Klausel gleichsam die Rolle einer Schiedsrichterin zu. Ihre Zustimmung zu einer Anpassung hätte der Beklagten die Weiterwälzung von Mehrkosten erlaubt, so dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten, einer abgestimmten Anpassung die Zustimmung zu versagen, kaum denkbar erscheint. Dieses Verständnis wird insbesondere der Rolle gerecht, die die BNetzA schon (aufgrund Nr. 5 der BK8-Festlegung) bei der Verhandlung des RDV vom 24. März 2013 eingenommen hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin insbesondere die Vergütungsregelung im Wesentlichen mit der BNetzA verhandelt hatte. Selbst wenn die Klausel in Nr. 11 RDV den im Rahmen der Verhandlungen vorgesehenen Zusatz „und anzupassen“ enthielte, ihr Wortlaut also sinngemäß lautete, dass nach einer wesentlichen Änderung zu verhandeln und der Vertrag unter Einbeziehung der BNetzA anzupassen, sei, wäre dies mit dem vorstehend begründeten Verständnis der Klausel vereinbar, denn auch in diesem Fall wäre eine Anpassung ohne Zustimmung der BNetzA ausgeschlossen. c) An der Unbegründetheit des Anpassungsverlangens ändern auch die Überlegungen der Klägerin nichts, dass die BNetzA die durch eine gerichtlich zuerkannte Anpassung verursachten Mehrkosten akzeptieren müsse, selbst wenn das so wäre – was nicht entschieden werden muss – bleibt es dabei, dass der Inhalt der Regelung in Nr. 11 RDV den geltend gemachten Anpassungsanspruch nicht rechtfertigt. Die vertragliche Regelung ist auch als solche ersichtlich nicht geeignet, Pflichten zu Lasten der am Vertrag unbeteiligten und zudem hoheitlich handelnden BNetzA zu begründen. d) Ein Rückgriff auf § 313 BGB zur Begründung des Anpassungsbegehrens scheidet, wegen der ihr vorgehenden Regelung in Nr. 11 RDV aus. § 313 BGB ist dispositiv. Die Zuordnung der vertraglichen Risiken ist Sache der Parteien. Ihre Entscheidung für die Geltung einer spezifischen Anpassungs- oder Rücktrittsklausel oder für den Ausschluss einer solchen Reaktionsmöglichkeit hat daher, wie auch § 313 Abs. 1 BGB zeigt, Geltung. Die Parteien können folglich die Schwelle, die für eine Vertragsanpassung erforderlich sein soll, einvernehmlich absenken oder erhöhen und eine Anpassung sogar ganz ausschließen (Finkenauer in: MüKoBGB, § 313 BGB Rn.51). e) Die dem Klageantrag zu 2. zugrunde liegende Vertragsanpassung lässt sich auch nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz herleiten, weil die Beklagte kein Verschulden am Scheitern der Anpassungsverhandlungen trifft. Das Verhalten der BNetzA muss sich die Beklagte zudem mangels einer dies rechtfertigenden Rechtsgrundlage nicht zurechnen lassen. Ob der Klägerin bei einem von der BNetzA „verschuldeten“ Scheitern der Verhandlungen möglicherweise gegen diese ein Schadensersatzanspruch zustünde, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil diese Frage für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist. II. Der Klageantrag zu 1. wäre – seine Zulässigkeit unterstellt – aus den unter I. dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, ebenfalls unbegründet. Der Antrag war indes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach Beendigung des bis zum 31. März 2016 befristeten RDV unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für die beanspruchte Zustimmung mehr bestand. Denn die auf der Grundlage der begehrten Anpassung bis zum Vertragsablauf geforderte zusätzliche Vergütung konnte die Klägerin mit der Zahlungsklage des Klageantrags zu 2. geltend machen. Über den Klageantrag zu 1. ist zu entscheiden. Dass die Klägerin ihn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. § 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht, zumal sich die Klagerücknahme wegen des € 30 Mio weit übersteigenden Streitwerts des Klageantrags zu 2. kostenmäßig nicht ausgewirkt hätte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: Klageantrag zu 1.: 1.000.000,00 EUR Klageantrag zu 2.: 100.605.347,04 EUR Auf § 39 Abs. 2 GKG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG wird hingewiesen.