Urteil
13 K 9542/16
VG Stuttgart 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0507.13K9542.16.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer sog. Sprechklausel in einem öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag nach den in Betracht kommenden Auslegungsmethoden (Wortlaut; systematische; historische; teleologische).(Rn.858)
2. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsergänzung nach § 62 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW).(Rn.858)
3. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW).(Rn.865)
4. Zur (analogen) Anwendbarkeit der §§ 315, 319 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge.(Rn.987)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren, mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4, soweit diese zum Verfahren gegen den Beklagten zu 1 beigeladen worden sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer sog. Sprechklausel in einem öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag nach den in Betracht kommenden Auslegungsmethoden (Wortlaut; systematische; historische; teleologische).(Rn.858) 2. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsergänzung nach § 62 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW).(Rn.858) 3. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW).(Rn.865) 4. Zur (analogen) Anwendbarkeit der §§ 315, 319 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge.(Rn.987) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4, soweit diese zum Verfahren gegen den Beklagten zu 1 beigeladen worden sind. (Hervorhebungen im Text durch das Gericht) A. Die Klagen wurden zu Recht beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Der von den Klägerinnen beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich bei den von den Klägerinnen im Wege von Leistungs- bzw. Feststellungsklagen verfolgten Klagebegehren um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch ein Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1979 – I C 51.74 –, juris, Rn. 50). Mit den von den Klägerinnen erhobenen Leistungs- bzw. Feststellungsklagen wird in erster Linie eine Ergänzung des zwischen den Klägerinnen und den Beklagten geschlossenen Finanzierungsvertrages vom 2. April 2009 (im Weiteren: Finanzierungsvertrag bzw. FinV) um zusätzliche Regelungen begehrt, mit denen die Beklagten als Vertragspartner zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge für die Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 verpflichtet werden sollen. Für die Qualifizierung von Ansprüchen aus Verträgen als öffentlich-rechtliche Streitigkeit kommt es darauf an, ob es sich bei den zugrundeliegenden Verträgen um öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne von §§ 54 ff. LVwVfG handelt. Dies hängt davon ab, ob Gegenstand und Zweck des Vertrages dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 30.September 1970 – 1 ZR 132/68 – juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 – IV C 26.65 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 6. Juli 1973 – IV C 22.72 –, juris, Rn. 18; Bay VGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 22 C 21.951 –, juris, Rn. 17ff.). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem genannten Finanzierungsvertrag – auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil dessen Vertragsgegenstand, nämlich die Durchführung und Finanzierung eines dem öffentlichen Schienenverkehr dienenden Infrastrukturprojektes, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 17. Juli 2013 – 7 K 4128/11 – juris, Rn. 105; VGH Baden-Württ., Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 – juris, Rn. 126, als auch BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7/15 –, juris, Rn. 16). B. Die Klagen bleiben ohne Erfolg. Sie sind teilweise bereits unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Einer Entscheidung über die Widerklagen bedurfte es nicht. I. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 bleibt mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg. Zum Teil sind diese zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Zum Teil sind sie bereits unzulässig. Soweit die Klageanträge teilweise unter innerprozessualen Bedingungen gestellt wurden, bedurften sie schon keiner Entscheidung. 1. Klageantrag 1, mit dem die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 bis 4 nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV für Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 bis zu einer Höhe von 11.776 Millionen Euro begehrt wird, ist zulässig, jedoch nicht begründet. a) Soweit damit die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung) zur Ergänzung von Regelungen des Finanzierungsvertrags, also eine Vertragsergänzung bzw. -anpassung begehrt wird, ist die Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO die statthafte Klageart (vgl. zur Geltendmachung eines Anpassungsverlangens im Wege der Leistungsklage: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – 3 C 21.93 – BVerwGE 97, 331 ). Dies gilt sowohl für das Anpassungsverlangen auf der Grundlage vertraglicher Regelungen als auch auf der Grundlage des § 60 LVwVfG. Auch die vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung eines vorherigen, erfolglos gebliebenen Anpassungsverlangens liegt hier vor, da die Klägerinnen vor Klageerhebung sowohl schriftlich als auch in mehreren Sondierungs- und sog. Sprechklausel-Gesprächen erfolglos versucht haben, unter Bezugnahme auf die Regelung in § 8 Abs. 4 des Finanzierungsvertrages (sog. Sprechklausel) eine Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge durch die Beklagten zu erreichen. Nach der Weigerung der Beklagten kann die Anpassung folglich durch eine auf die Abgabe entsprechender Zustimmungserklärungen gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 – a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 2012 – BVerwG 8 C 4.11 – juris, Rn. 35). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit dieses Klageantrages keine Bedenken. b) Klageantrag 1 ist jedoch nicht begründet. aa) Der damit geltend gemachte Anspruch auf Vertragsergänzung mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zu 1, 2 und 4 zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge durch Zustimmung zur Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrages lässt sich nicht aus der vertraglichen Regelung des § 8 Abs. 4 FinV (sog. Sprechklausel) herleiten. Die Vertragsparteien des Finanzierungsvertrags haben mit der vertraglichen Regelung des § 8 Abs. 4 FinV keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu 1 zu der begehrten Vertragsergänzung vereinbart. Ob der geltend gemachte Vertragsergänzungsanspruch besteht, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln, die sich gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG, soweit sich aus den §§ 54 ff. LVwVfG oder aus den übrigen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nichts Abweichendes ergibt, nach den entsprechend geltenden §§ 133, 157 BGB bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 21.89 –, juris, Rn. 36). Da öffentlich-rechtliche Verträge der Schriftform unterliegen, müssen Anhaltspunkte für die Auslegung der Vertragsurkunde selbst zu entnehmen sein. Demgegenüber darf der Vertragsinhalt nicht ausschließlich anhand von Umständen ermittelt werden, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung von privatrechtlichen Willenserklärungen, die der Schriftform gemäß § 126 BGB bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 6.88 –, juris, Rn. 18; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2009 – 7 A 4361/05 –, juris, Rn. 140). Entscheidend ist in erster Linie der objektive Erklärungswert des Vertragsinhalts, sodass es darauf ankommt, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben aus Sicht des Empfängers darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 – VII ZR 207/60 –, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 2 B 39.07 –, juris Rn. 7). Dies bedeutet wiederum, dass die Erklärung so auszulegen ist, wie der Empfänger ihren Inhalt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei dieser Auslegung ist zunächst von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Sodann sind weiter die außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte, vorangehende Verhandlungen und begleitender Schriftwechsel, heranzuziehen. Schließlich ist auch die Interessenlage der Parteien, nämlich der jeweils mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2016 – I-21 U 35/15 –, juris, Rn. 75). Als für die Auslegung maßgeblicher Begleitumstand kommt dabei regelmäßig auch das spätere Verhalten der Vertragsparteien in Betracht, weil dieses für die Ermittlung ihres tatsächlichen Willens und ihres Verständnisses von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – VI ZB 24/16 –; Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08 –, BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 – VIII ZR 214/04 –, alle zitiert nach juris). Arten vertraglicher Klauseln, die eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorsehen, als Reaktion auf unvorhergesehene oder als unwahrscheinlich angesehener Entwicklungen in Erörterungen oder Verhandlungen einzutreten, werden bislang vor allem in der Literatur diskutiert. Ihre Ausprägungen reichen von „reinen“ Sprechklauseln, die nach Inhalt und Zweck (ausschließlich) zur Aufnahme von Gesprächen verpflichten sollen, bis hin zu Anpassungsklauseln, bei denen die Neuverhandlungspflicht eine Vorstufe zur eigentlich gewollten Vertragsanpassung darstellt und bei denen über die Verhandlung hinaus eine (einklagbare) Pflicht besteht, in eine bestimmte Anpassung einzuwilligen. Innerhalb dieses Spektrums kann eine (Neu-)Verhandlungsklausel aber auch etwa „nur“ vorsehen, tatsächlich und ernsthaft zu verhandeln, ohne einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu gewähren (vgl. zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung etwa Thole, WM 2013, S. 1005 bis 1010 und hierauf Bezug nehmend LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2019 – 14d O 4/16 –, juris, jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen für die Auslegung von Vertragsbestimmungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen hat sich der Beklagte zu 1 mit der Regelung in § 8 Abs. 4 FinV lediglich zur Aufnahme von Gesprächen über eine finanzielle Beteiligung an den über die in § 8 Abs. 3 FinV genannten Mehrkosten hinausgehenden, weiteren Kostensteigerungen verpflichtet. Eine darüber hinaus gehende Einstandspflicht für weitere Mehrkosten, deren Umfang im Wege einer Vertragsergänzung im Wege der Fortschreibung des § 8 Abs. 3 FinV durch das Gericht vorzunehmen wäre, folgt weder aus dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 4 FinV (vgl. aaa)) noch aus ihrer systematischen Stellung innerhalb des Finanzierungsvertrags (vgl. bbb)). Der von den Klägerinnen angenommene Regelungsgehalt des § 8 Abs. 4 FinV als verbindliche Vertragsanpassungsklausel lässt sich auch nicht aus den Umständen der Vertragsentstehung (vgl. ccc)), dem Verhalten der Beklagtenseite nach Vertragsschluss (vgl. ddd)) oder dem Sinn und Zweck des Finanzierungsvertrags und der Sprechklausel herleiten (vgl. eee)). aaa) Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV folgt nicht, dass die Parteien eine Verhandlungspflicht mit Vertragsanpassungsanspruch vereinbart haben. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass Vertragsverhandlungen eine besondere Ausprägung eines Gesprächs darstellen und damit unter Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV gefasst werden können. Es muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung allerdings bezweifelt werden, dass rechtskundige Vertragsparteien wie die Klägerinnen und der Beklagte zu 1 in der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV nur die Formulierung „Aufnahme von Gesprächen“ verwendet hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich die Absicht gehabt hätten, eine Verhandlungspflicht mit dem Ziel einer Ergänzung des Finanzierungsvertrags um zusätzliche Regelungen zur Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge im Falle weiterer Kostensteigerungen zu vereinbaren. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass innerhalb des § 8 Abs. 4 FinV – im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 FinV – weitere Vorgaben dazu fehlen, nach welchen Maßstäben die Verteilung solcher weiteren Finanzierungsbeiträge zu erfolgen hätte. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass weiteren Vorgaben von den juristisch fachkundigen Verhandlungsführern in die genannte Regelung aufgenommen worden, wenn die Vertragsparteien damit tatsächlich eine verbindliche Vertragsanpassungs-klausel hätten vereinbaren wollen. bbb) Eine systematische Auslegung, also eine solche, bei der die Bedeutung der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV unter Einbeziehung der Regelungen des gesamten Vertrags zu untersuchen ist, spricht ebenfalls dagegen, dass die Vertragsparteien mit dieser Regelung ein Vertragsanpassungsrecht vereinbaren wollten. Gegen eine solche Auslegung spricht zunächst, dass der Finanzierungsvertrag innerhalb seiner weiteren Bestimmungen durchaus Regelungen enthält, die für den Eintritt bestimmter unvorhergesehener oder als unwahrscheinlich eingestufter Umstände ausdrücklich Verhandlungspflichten normieren. So verpflichtet § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV die Vertragsparteien ausdrücklich zur „Aufnahme von Verhandlungen“ für den Fall, dass nach Abschluss der Entwurfsplanung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2009, eine Erhöhung der für das Projekt aufzuwendenden Gesamtkosten zu erwarten ist. Auch haben die Vertragsparteien für den Fall des Eingreifens der salvatorischen Klausel in § 16 Abs. 13 Sätze 1 und 2 FinV bestimmt, dass anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke eine Bestimmung „zu vereinbaren“ ist, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Beide vorgenannten Vertragsbestimmungen, die unter den darin festgelegten Voraussetzungen zum einen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich die „Aufnahme von Verhandlungen“, also eine „Verhandlungspflicht“, und zum anderen ausdrücklich eine Pflicht zur „Vereinbarung“ einer Vertragsergänzung zur Schließung einer Regelungslücke normieren, sprechen bei einer systematischen Betrachtung erheblich dagegen, dass die Vertragsparteien auch mit der Regelung in § 8 Abs. 4 FinV trotz ihres offensichtlich abweichenden Wortlauts – in gleicher Weise wie mit den genannten Regelungen – eine verbindliche Verhandlungspflicht zur Vertragsanpassung bzw. -ergänzung vereinbaren wollten. Soweit die Klägerseite weiter argumentiert, die systematische Stellung der Sprechklausel innerhalb des § 8 des Finanzierungsvertrags bedinge eine Auslegung als Vertragsanpassungsklausel, weil sie unmittelbar an die Regelungen in § 8 Abs. 3 FinV anknüpfe („Im Falle weiterer Kostensteigerungen“), diese fortführe und damit zu einer Gesamtregelung für sämtliche Mehrkosten vervollständige, hält die Kammer auch diese Schlussfolgerung für fernliegend. § 8 FinV betrifft ausweislich der von den Vertragsparteien gewählten Überschrift „Kostenänderungen des Projekts“. Gegenstand der Absätze 1 bis 3 sind Abweichungen von den voraussichtlichen Gesamtkosten von 3.076 Millionen Euro, deren Tragung in § 6 FinV näher geregelt ist. Im Einzelnen regelt Absatz 1, wie Kostenminderungen den Vertragsparteien zugutekommen. Absatz 2 enthält ein Einsparungs- und Optimierungsgebot für den Fall einer Überschreitung der voraussichtlichen Gesamtkosten. Absatz 3 legt Finanzierungsbeiträge der Vertragsparteien bis zu einer Überschreitung der voraussichtlichen Gesamtkosten um 1.450 Millionen Euro fest. Absatz 4 betrifft demgegenüber „weitere“ Kostensteigerungen, also solche, die über die Steigerung der voraussichtlichen Gesamtkosten um 1.450 Millionen Euro noch hinausgehen. Die Stellung der Regelung des § 8 Abs. 4 innerhalb des § 8 FinV lässt danach unter systematischen Gesichtspunkten lediglich die Schlussfolgerung zu, dass die Vertragspartner in § 8 FinV sämtliche für „Kostenänderungen des Projekts“ beabsichtigten Regelungen zusammenfassen wollten und aus diesem Grund auch die sog. Sprechklausel-Regelung des Absatzes 4 in § 8 FinV aufgenommen haben, weil sich auch diese Regelung auf „weitere Kostensteigerungen“ bezieht, nämlich auf solche Mehrkosten, die über die in § 8 Abs. 3 FinV bereits verteilten Mehrkosten noch hinausgehen. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 FinV, in dem die konkrete Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge der Klägerinnen und der Beklagten zu 1, 2 und 4 bei einer Überschreitung der Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten um 1.450 Millionen Euro zwischen den genannten Vertragspartnern bereits einvernehmlich vereinbart und geregelt wurde, enthält § 8 Abs. 4 FinV eine solche Verteilungsregelung für die darüber noch hinausgehenden Mehrkosten aber gerade nicht, weil der Beklagte zu 1 – wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Finanzierungsvertrags ergibt und was nachfolgend noch näher darzulegen sein wird – zu einer solchen Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im eigenen Namen und im Namen der anderen Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich nicht bereit war. Bereits aus diesem Grund verbietet es sich auch, § 8 Abs. 4 FinV allein aufgrund seiner systematischen Stellung innerhalb des § 8 FinV als eine solche Vertragsanpassungsklausel zu verstehen, mit der die Vertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Verpflichtung zur Verteilung bzw. Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im Wege der Vertragsanpassung verbindlich vereinbaren wollten. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, dass § 8 Abs. 4 FinV als eine solche Vertragsanpassungsklausel auch inhaltlich zu unbestimmt wäre, da es keinen erkennbaren sachlichen Grund gibt, den Verteilungsmodus des § 8 Abs. 3 FinV für die betreffenden weiteren Mehrkosten einfach zu übernehmen und sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV selbst noch nicht einmal ansatzweise ergibt, welcher (alternative) Verteilungsmodus für eine solche Vertragsanpassung gelten sollte und aus welchen Gründen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lässt sich auch aus der (inhaltlichen) Vorgabe in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV, wonach § 2 Abs. 2 FinV „insoweit“, also bei der Aufnahme von Gesprächen im Falle weiterer Kostensteigerungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV keine Beachtung findet, nicht herleiten, dass mit der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV eine Pflicht zur Vertragsanpassung vereinbart worden ist. So lässt zunächst die Unanwendbarkeit der Regelungen in § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV einen solchen Schluss nicht zu. Mit § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV wurde das besondere Interesse der DB AG und der EIU zum Gegenstand des Finanzierungsvertrags gemacht, dass diesen aus der Realisierung des Gesamtprojektes „keine unkalkulierbaren Risiken entstehen“ und „die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist“. Soweit die Klägerseite den Ausschluss des § 2 Abs. 2 UAbs. 1 FinV durch § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV so versteht, dass ihr dadurch bei den Sprechklausel-Gesprächen eine Berufung auf ihre Wirtschaftlichkeitsinteressen versagt werde, mag dies so verstanden werden können. Soweit sie hieraus aber den weiteren Schluss ziehen will, dieser Ausschluss ihrer Wirtschaftlichkeitsinteressen mache keinen Sinn, wenn nach der Sprechklausel-Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV ohnehin nur Gespräche zu führen seien und die Sprechklausel deshalb eine – wie es die Klägerseite formuliert – „echte“ Vertragspflicht zum Gegenstand haben müsse, ist diese Argumentation schon nicht schlüssig. Denn abgesehen davon, dass es Vertragsparteien grundsätzlich unbenommen ist, Gesprächsbedingungen auch für ergebnisoffene Gespräche zu vereinbaren, spricht die Tatsache, dass sich die Klägerseite bei den Sprechklausel-Gesprächen nach § 8 Abs. 4 FinV nicht mehr auf ihre Kostenrisiken und ihr Interesse an der finanziellen Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojekts berufen können soll, nicht für, sondern vielmehr gerade gegen eine Vertragsanpassungspflicht der Beklagten mit dem Ziel der Vermeidung bzw. Reduzierung gerade solcher unwirtschaftlichen Kostenrisiken der Klägerinnen. Hiervon ausgehend ist, auch der Ausschluss der Regelungen des § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV kein schlüssiges oder gar zwingendes Indiz dafür, dass die Vertragsparteien mit der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 FinV eine Vertragsanpassungsverpflichtung für den Fall weiterer Kostensteigerungen vereinbaren wollten. In § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV wird die „Aufnahme von Verhandlungen“ zwischen den Vertragsparteien für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss der Entwurfsplanung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, eine Erhöhung der für das Projekt aufzuwendenden Gesamtkosten zu erwarten ist, welche zusätzlich die unter § 8 Abs. 3 FinV vereinbarten Beiträge übersteigt. Kann danach die Finanzierung nicht sichergestellt werden, ist der qualifizierte Projektabbruch angeordnet. § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV sieht also für den Fall, dass bis zu dem genannten Zeitpunkt (31. Dezember 2009) eine Erhöhung der für das Projekt aufzuwenden Gesamtkosten zu erwarten ist, besondere Regelungen vor, nämlich zum einen eine Verhandlungspflicht zur Sicherstellung der weiteren Finanzierung und zum anderen einen Projektabbruch, wenn nach dem Ergebnis dieser Verhandlungen die weitere Finanzierung nicht sichergestellt werden kann. Demgegenüber sieht § 8 Abs. 4 FinV, der nach seiner systematischen Stellung im Finanzierungsvertrag erst „im Falle weiterer Kostensteigerungen“ zur Anwendung kommt, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht entstanden sind und auch nicht zu erwarten waren, in seinem Satz 2 vor, dass die Regelungen des § 2 Abs. 2 FinV bei den danach „aufzunehmenden Gesprächen“ keine Beachtung bzw. Anwendung finden. Dieser Ausschluss der Regelungen des § 2 Abs. 2 FinV bedeutet also zum einen, dass für den Fall, dass die Sprechklausel-Regelung zur Anwendung kommt, ein „qualifizierter Projektabschluss“ (Projektabbruch) vertraglich nicht mehr vorgesehen ist. Zum anderen bedeutet diese Ausschlussregelung aber auch, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV nach dessen klarem Wortlaut nur noch „Gespräche“ aufzunehmen sind und eben gerade keine „Verhandlungen“ mehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FinV sicherzustellen. Der Ausschluss der Regelungen des § 2 Abs. 2 FinV in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV spricht daher nicht für eine Auslegung der Sprechklausel als verpflichtende Vertragsanpassungsklausel, sondern ebenfalls im Gegenteil sogar dafür, dass mit § 8 Abs. 4 FinV gerade keine vertragliche Verpflichtung (mehr) begründet werden sollte, verbindliche Verhandlungen mit dem Ziel der Sicherstellung der weiteren Finanzierung zu führen. Auch der weiteren Schlussfolgerung der Klägerseite, wonach es sich bei der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV nur um eine verbindliche Vertragsanpassungsklausel handeln könne, weil mit dem Ausschluss der Regelungen des § 2 Abs. 2 FinV im Falle der Aufnahme von Gesprächen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV – also im Falle weiterer Kostensteigerungen, die erst nach dem 31.12.2009 erkannt worden und eingetreten sind – ein Projektabbruch im Sinne des § 2 Abs. 2 UAbs. 2, Satz 2 FinV vertraglich nicht mehr vorgesehen sei, ist nicht zu folgen. Den vorgelegten Behördenakten kann zur Entstehungsgeschichte der letztlich in den Finanzierungsvertrag aufgenommenen Fassung der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 entnommen werden, dass nach Beginn der Vertragsverhandlungen von den Vertragsparteien zunächst sowohl eine reine Sprechklausel (vgl. § 10 Abs. 10 des ersten Entwurfs der Klägerseite vom 2. Oktober 2007; § 10 Abs. 9 des Entwurfs vom 12. Dezember 2007 sowie § 7 Abs. 4 des Entwurfs vom 25. Januar 2008) als auch weitergehende Bestimmungen (Vertragsanpassung, Kündigung; vgl. Teilentwurf der Beklagtenseite vom 3. Dezember 2007) „für den Fall weiterer Kostenüberschreitungen“ in Betracht gezogen worden sind. In dem weiteren Teilentwurf vom 18. Februar 2008 brachte die Beklagtenseite dann mit der vorgeschlagenen Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 zum Ausdruck, dass sie sich die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit eines Projektabbruchs offenhalten wollte, falls es zu „weiteren Kostenübschreitungen“ kommen sollte und die danach zwischen den Vertragsparteien „aufzunehmenden Gespräche“ zu keiner Einigung „über eine weitere Finanzierung“ führen (vgl. §§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 12 Abs. 3 dieses Teilentwurfs). Nachdem die Klägerseite dieser von der Beklagtenseite gewünschten vertraglichen Vereinbarung eines zeitlich unbegrenzt möglichen Projektabbruchs widersprochen hatte, indem sie in ihrem Entwurf vom 14. Mai 2008 die Streichung der Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 verlangte, einigte man sich in der Endfassung des Finanzierungsvertrages vom 2. April 2009 schließlich auf den bereits mit dem Entwurf der Beklagtenseite vom 7. Oktober 2008 vorgeschlagenen Kompromiss einer Erweiterung des § 2 Abs. 2 des Finanzierungsvertrages um einen Unterabsatz 2, mit der die Möglichkeit eines Projektabbruchs unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2009 vertraglich zeitlich befristet wurde (sog. qualifizierter Projektabschluss). Die zwischen den Vertragsparteien bis zum Abschluss des Finanzierungsvertrages ausgetauschten Vertragsentwürfe lassen daher allenfalls den Schluss zu, dass die Beklagtenseite der Klägerseite bei der Frage der vertraglichen Vereinbarung eines Projektabbruchs in zeitlicher Hinsicht entgegengekommen ist, indem man sich mit der in den Finanzierungsvertrag aufgenommenen Regelung des § 2 Abs. 2 UAbs. 2 darauf geeinigt hat, dass ein Projektabbruch vertraglich nur noch für den Fall vorgesehen ist, dass die weiteren Kostenüberschreitungen bereits bis zum 31. Dezember 2009 zu erwarten sind. Für die von der Klägerseite darüber hinaus gezogene Schlussfolgerung, dass der Beklagte zu 1 sich selbst und die anderen Beklagten mit diesem Verzicht auf eine vertragliche Regelung eines Projektabbruchs bei Kostenüberschreitungen nach dem 31. Dezember 2009, zugleich zu einer Beteiligung an solchen weiteren Mehrkosten in unbegrenzter Höhe verpflichten wollte und verpflichtet hat, enthalten die genannten Vertragsentwürfe der Beklagtenseite und die dazugehörende Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Eben so wenig sind sonstige Äußerungen der Beklagtenseite während der Vertragsverhandlungen dokumentiert oder von der Klägerseite belegt, die so verstanden werden könnten. ccc) Auch die weiteren Umstände der Vertragsentstehung lassen im Ergebnis nicht den Schluss darauf zu, dass sich die Vertragsparteien durch § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV trotz des weit gefassten Wortlauts „Gespräche“ tatsächlich auf eine Verhandlungspflicht mit Vertragsanpassungsanspruch geeinigt haben. Aus dem Verhandlungsverlauf, in dem die Regelung über einen Umgang mit weiteren Mehrkosten mehrfach verändert wurde, bevor Einigkeit über die letztlich in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV aufgenommene „Sprechklausel“ bestand, folgt dies nicht. Besondere Bedeutung für die Frage, welche Bedeutung die Vertragsparteien der Sprechklausel in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV beimessen wollten, kommt vor allem ihren Verhandlungen zu, die in der Unterzeichnung von MoU und Eckpunktepapier gemündet haben, denn beide Vertragswerke sehen bereits eine Verpflichtung zur Aufnahme von Gesprächen im Falle einer Überschreitung der weiteren Mehrkosten vor, wenngleich diese der Höhe nach später noch angepasst wurden (vgl. Ziff. III. Abs. 5 MoU und Ziff. III. 3. UAbs. 3 des Eckpunktepapiers). Die zum Verlauf dieser Verhandlungen vorliegenden Unterlagen und das hierauf bezogene Vorbringen der Beteiligten sprechen im Ergebnis allerdings nicht für die Vereinbarung einer Verhandlungsklausel. Zwar ist der Beklagte zu 1 in einem Entwurf zum MoU vom 18.Juli 2007, Stand 17:00 Uhr, noch dafür eingetreten, dass sich das Land und die Stadt Stuttgart bei Übersteigung der kalkulierten Gesamtkosten um mehr als 1 Mrd. Euro („Kostensteigerungsrisiko“) verpflichten, „Verhandlungen mit der DB mit dem Ziel aufzunehmen, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln“ (zu Ziff. III. Abs. 3 Nr. 3 des Entwurfstextes). Eine solche Regelung wäre hinsichtlich einer Kostenbeteiligung von Stadt und Land unzweifelhaft verbindlich gewesen. Sie wurde in den endgültigen Vertragstext aber letztlich nicht übernommen. Bei der Abfassung des endgültigen Vertragstextes wurde von dieser vom Land noch am 18.07.2007 ursprünglich vorgeschlagenen Verhandlungsklausel vielmehr Abstand genommen und durch die Formulierung „Aufnahme von Gesprächen“ ersetzt. Bereits diese offensichtliche Änderung im Vertragstext im Verlauf der Verhandlungen spricht gegen die Annahme, die Vertragsparteien hätten trotz des „abgeschwächten“ Wortlauts die in Rede stehende Verhandlungsklausel gewollt. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass die juristisch fachkundigen Verhandlungsführer der Vertragsparteien den bereits entwickelten Wortlaut einer Verhandlungsklausel nicht übernommen hätten, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich noch einen übereinstimmenden Willen zur Vereinbarung einer solchen Verhandlungsklausel gehabt hätten. Für die Annahme eines solchen Willens trotz des geänderten Wortlauts des Vertragstextes bedürfte es daher weiterer gewichtiger Anhaltspunkte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben in ihren umfangreichen Schriftsätzen hierzu jedoch keine konkreten Ausführungen gemacht oder irgendwelche Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Willen der Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Verhandlungsklausel trotz des geänderten Wortlauts des Vertragstextes belegen könnten. Die dem Gericht vorgelegten Behördenakten enthalten ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen gemeinsamen Willen der Vertragsparteien, sondern eher Hinweise darauf, dass die Vertragsparteien im Laufe der Vertragsverhandlungen von der Vereinbarung einer Verhandlungsklausel vielmehr sogar bewusst abgerückt sind. So spricht für ein beabsichtigtes Abrücken von einer Verhandlungsklausel und einer gemeinschaftlichen Tragung der Risiken unter Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit für die DB, dass die DB im Entwurfstext auf dem Stand von 17:00 Uhr die Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des Projekts noch gefordert hatte, dann aber die Kostenbeiträge schon in einem Entwurf auf dem Stand von 22:00 Uhr und letztlich auch in der unterzeichneten Fassung in erheblichem Umfang umverteilt wurden, und zwar zulasten der Beklagtenseite. Dabei wurde zunächst der Anteil der DB an den prognostizierten Gesamtkosten von 2,8 Mrd. Euro von 1,3 Mrd. Euro auf 1,115 Mrd. Euro zulasten von Land, Stadt und Region reduziert. Weiterhin sollte das Land bei darüber hinaus gehenden Risikokosten von 1 Mrd. Euro nicht mehr 636 Millionen Euro, sondern 780 Millionen Euro zahlen, wobei im Gegenzug eine früher angedachte Bestimmung zur Reduzierung der Vorfinanzierungskosten des Landes für Bundesanteile durch DB entfiel. Schließlich enthielt die unterzeichnete Fassung für weitere Mehrkosten oberhalb der Risikokosten von 1 Mrd. Euro – anders als noch die Entwurfsfassung von 17:00 Uhr – Verpflichtungen für DB und das Land, hiervon jeweils einen Anteil von 160 Millionen Euro zu tragen, während diese Kosten nach der früher in Betracht gezogenen (Verhandlungs-)Regelung noch auszuhandeln gewesen wären. Im Ergebnis lässt all dies den Schluss zu, dass im Laufe der Verhandlungen eine neue Kostenverteilungsregelung zulasten der Beklagtenseite für eventuelle weitere Mehrkosten über den Risikokosten in Höhe von 1 Mrd. Euro vereinbart wurde und hierfür die Verhandlungsklausel entfallen sollte. Auch aus den weiteren Vertragsverhandlungen in der Phase zwischen der Unterzeichnung des MoU sowie des Eckpunktepapiers und dem Zustandekommen des Finanzierungsvertrags folgt nicht, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Verständnis dahingehend hatten, dass mit der Sprechklausel eine Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsanspruch bezweckt war. Vielmehr deutet zunächst ein durch DB erarbeiteter und Vertretern des Landes übersandter erster Entwurf für einen Finanzierungsvertrag vom 02.10.2007 darauf hin, dass die Verhandlungsführer der Beklagtenseite der hier noch in § 10 Abs. 10 enthaltenen Sprechklausel nicht die Bedeutung einer „echten“ Vertragsklausel beimaßen. Denn in den Schlussbestimmungen des Entwurfs war neben der salvatorischen Klausel in § 17 Abs. 9 gerade auch eine Vertragsanpassungspflicht enthalten, die sich schon nach ihrer Formulierung deutlich von einer Verpflichtung zu bloßen Gesprächen abhob. So war in § 17 Abs. 6 für den Eintritt wichtiger Gründe, insbesondere für solche aufgrund einer Änderung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften, vorgesehen, dass Änderungen oder Ergänzungen der im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Wahrung der darin festgelegten Interessen eines oder mehrerer Parteien erforderlich würden, unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren seien. Das Wirtschaftlichkeitsinteresse der Klägerseite hatte in § 11 Abs. 1 des Entwurfes seinen Niederschlag gefunden, sodass nach dieser Entwurfsfassung durchaus zu verhandeln gewesen wäre, falls die Gespräche gescheitert wären und aufgrund von Kostensteigerungen die Wirtschaftlichkeit für die Klägerseite nicht mehr dargestellt gewesen wäre. Dieser Ansatz wurde auch in einem Teilentwurf der Beklagtenseite zum Thema „Wirtschaftlichkeit“ vom 3. Dezember 2007 weiterverfolgt. Dort ist in der Regelung zu Kostenerhöhungen vorgesehen, dass eine weitere Bestimmung zur Vertragsanpassung und Kündigung anzuwenden ist, wenn die Gespräche über deren Finanzierung im Falle weiterer Kostenerhöhungen nicht zu einer Einigung führen. Diese geht wiederum von einem Vertragsanpassungsanspruch aus und sieht im Falle, dass die Anpassung aus einem sachlichen Grund abgelehnt wird, ein Recht zum Projektabbruch vor. Auch diesen Vorentwürfen des Finanzierungsvertrags kann also ohne weiteres entnommen werden, dass die Vertragsparteien begrifflich bewusst zwischen bloßen Gesprächen und dem Recht, eine Vertragsanpassung zu verlangen, unterschieden haben. Die Tatsache, dass sie daraufhin für eventuelle weitere Mehrkosten letztlich aber lediglich die Formulierung „Gespräche aufnehmen“ in § 8 Abs. 4 FinV aufgenommen haben, spricht daher ebenfalls eindeutig dagegen, dass sie auch mit dieser Formulierung eine über den Wortlaut hinausgehende Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungspflicht vereinbaren wollten und vereinbart haben. Auch aus dem Teilentwurf der Beklagtenseite zum Finanzierungsvertrag vom 18. Februar 2008 lässt sich diese Auslegung des § 8 Abs. 4 FinV als Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungspflicht nicht herleiten. Es ist zwar für die Kammer nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beklagtenseite in ihrem Teilentwurf vom 18.02.2008 für den Fall eines Scheiterns der Sprechklausel-Gespräche einen Projektabbruch gefordert hat (vgl. a.a.O., Abs. 5 Satz 2 des § 7 „Kostenänderungen des Projekts“), wenn es so gewesen sein sollte, dass sie bereits in der Verhandlungsphase davon ausgegangen ist, durch die Sprechklausel keine Verpflichtung zu einer Beteiligung an etwaigen weiteren Mehrkosten einzugehen. Auch den dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, von welchen Überlegungen diese Forderung getragen war. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls verbietet sich die Annahme, die Beklagtenseite habe mit dieser Forderung nach einem Projektabbruch zu erkennen gegeben, sich mit der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 FinV zu einer Beteiligung an weiteren Mehrkosten in noch nicht absehbarer und zugleich unbegrenzter Höhe verpflichten zu wollen. Die ursprüngliche Forderung der Beklagtenseite nach einem Projektabbruch lässt vielmehr wiederum gerade den gegenteiligen Schluss zu. Denn mit dieser Forderung hat die Beklagtenseite deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Realisierung des Projekts um – im wahrsten Sinne des Wortes – „jeden Preis“ gerade nicht wünscht und damit auch zu einer eigenen Beteiligung an weiteren Mehrkosten in unbegrenzter Höhe gerade nicht bereit ist. Sie hat mit dieser Forderung demnach lediglich ihren damaligen Willen zu einer Kostenbeschränkung für alle Vertragsparteien selbst unter Inkaufnahme hoher vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines bereits weit fortgeschrittenen Projektstadiums zum Ausdruck gebracht. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Klägerseite ist daher schlicht fernliegend. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte zu 1 außerhalb der direkten Kommunikation der Vertragsparteien zur Aushandlung der Bestimmungen des Finanzierungsvertrages der Klägerseite in irgendeiner Form signalisiert hat, mit der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 FinV über unverbindliche Gespräche hinaus eine verbindliche Vertragsanpassungsverpflichtung vereinbaren zu wollen. Gegen einen dahingehenden Bindungswillen spricht zum einen bereits, dass der Landtag von Baden-Württemberg das Finanzministerium am 18. Februar 2009 nur dazu ermächtigt hat, in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Risikoabdeckung von Kostensteigerungen für das Projekt bis zur Höhe von insgesamt 940 Millionen Euro zu übernehmen und zur Begründung ausgeführt hat, mit der Regelung würden die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die vertraglich vorgesehene Risikoübernahme beim Projekt geschaffen. Über den genannten Betrag ging auch die im Jahr der Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags, nämlich am 18. Februar 2009, erfolgte Ermächtigung für das Jahr 2009 durch den Landtag nicht hinaus und erstreckte sich somit nicht auf weitere Mehrkosten i.S.d. § 8 Abs. 4 FinV. Zum anderen hat bereits am 25. Juli 2007, also wenige Tage nach Unterzeichnung von MoU und Eckpunktepapier der damalige Ministerpräsident Günther Oettinger im Landtag eine Regierungserklärung abgegeben, in der er die Finanzierung der Finanzierungsbeiträge für Stuttgart 21 erläutert und von einem begrenzt übernommenen Risiko gesprochen hat. In einem internen Stichwortpapier für diese Erklärung ist zudem insbesondere ausgeführt, dass alle Investitionen berechenbar bleiben müssten, es keine Übernahme unkalkulierbarer oder unbegrenzter Risiken gebe und das Land für Kostensteigerung nicht unbegrenzt hafte. ddd) Auch nach Vertragsschluss erfolgten keine Äußerungen der Beklagtenseite, welche für eine Auslegung der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV im Sinne der Auffassung der Klägerinnen sprechen könnten. Insbesondere handelt es sich bei dem von der Klägerseite angeführten Vermerk der Abteilung 7 des Ministeriums für Verkehr vom 6. November 2009 („Kostenentwicklung Stuttgart 21“; vgl. Anlage BW 73 zum Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 25.10.2023; Gerichtsakte AS 7405 bis 7415), in dem unter anderem ausgeführt ist, die Sprechklausel könne nicht als unverbindlich eingestuft werden und es sprächen auch gute Gründe für eine „gerechte“ Aufteilung des Risikos zwischen Land und Bahn (vgl. a.a.O, Ziff. 3 Abs. 1), lediglich um eine nachträgliche rechtliche Bewertung des Ministeriums, die keinen Schluss auf einen entsprechenden Willen des Beklagten zu 1 zulässt, sich mit der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu weiteren Finanzierungsbeiträgen verpflichten wollen. eee) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite kann die Regelung des § 8 Abs. 4 FinV auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck als verbindliche Vertragsanpassungsklausel verstanden werden. Die gegenteilige Auffassung der Klägerseite gründet auf der Annahme, den Vertragsparteien komme aus dem Finanzierungsvertrag eine gemeinsame Verantwortung hinsichtlich der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 zu, was im Umkehrschluss bedeute, dass DB keine Auffangverantwortung für die Finanzierung trage, sondern nur gemeinsam mit den weiteren Vertragsparteien zur Aufbringung von Finanzmitteln zur Deckung weiterer Mehrkosten verpflichtet sei. Unter der weiteren Prämisse, dass ein Projektabbruch oder ein Projektausstieg einzelner Vertragsparteien nach Ablauf des Jahres 2009 nicht mehr erlaubt sei, sei der Finanzierungsvertrag nur bei einer Beteiligung aller in der Finanzierungsverantwortung stehenden Vertragsparteien an den weiteren Mehrkosten durchführbar. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht, da sich eine solche gemeinsame Finanzierungsverantwortung in dem Sinne, dass sich alle Vertragsparteien über die festgelegten Finanzierungsbeiträge hinaus an etwaigen weiteren Mehrkosten zu beteiligen haben und ihre individuellen Zahlungsverpflichtungen darüber hinaus untrennbar mit den Verpflichtungen der übrigen Vertragsparteien verknüpft sind, sich dem Finanzierungsvertrag nicht entnehmen lässt. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Projekt Stuttgart 21 – auch nach der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. April 2015 – 1 S 1949/13 –, juris Rn. 112) – um ein gemeinsames Vorhaben aller Parteien des Finanzierungsvertrags handelt, folgt nicht gleichsam auch eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung in dem genannten Sinne. Obschon allen Vertragsparteien durch § 16 Abs. 10 FinV eine Projektförderungspflicht zukommt und das Land und seine Partner, insbesondere als Mitglieder des Lenkungskreises nach § 13 FinV, auch Entscheidungskompetenzen während der Phase der Projektdurchführung haben, sind ihre Finanzierungsbeiträge als zweckgebundene und in ihrer Höhe begrenzte Zuschüsse ausgestaltet und folgen daher, soweit es sich um Mittel der öffentlichen Hand handelt, im Wesentlichen den Maßgaben über die Gewährung öffentlich-rechtlicher Zuwendungen i.S.v. § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ausgangspunkt dieser Annahme ist die Tatsache, dass den Eisenbahnin-frastrukturunternehmen (EIU) durch § 4 FinV die Rolle des Projektträgers zugewiesen ist und ihnen Planung und Ausführung des Projekts obliegen. Sie gehen damit im Außenverhältnis gegenüber Dritten Zahlungsverpflichtungen ein und haben hierfür im Innenverhältnis einen Teilerstattungsanspruch gegen ihre Projektpartner in Höhe vereinbarter und damit geschuldeter Finanzierungsbeiträge. Auch die an den Projektzielen gemessene Interessenlage der Vertragsparteien spricht dafür, dass trotz der Tatsache, dass das Projekt letztlich den Interessen aller Vertragsparteien dient, der Finanzierungsmodus subventionsrechtlichen Grundsätzen folgt. Zwar legt die Klägerseite dar, das Projekt habe von Anfang an im besonderen Interesse der Beklagten und weniger in ihrem Interesse gelegen, weshalb es auch überhaupt erst zustande gekommen sei. Eine solche Interessenlage ist bei staatlichen Zuwendungen zu Projekten Dritter allerdings geradezu typisch, weil der Dritte durch die Zuwendung in die Lage versetzt werden soll, Leistungen zu erbringen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Ebenso typisch für solche Zuwendungen ist, dass dem Projektträger die aus dem Projekt unmittelbar resultierenden finanziellen Vorteile verbleiben. So verhält es sich aber auch hier, weil die (privaten) EIU Eigentümer des neu entstehenden Bahnhofs und von Bahnstrecken werden, zu deren Geschäftsfeld Bau und Betrieb von Schienenwegen gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 – 10 C 7.15 –, juris, Rn. 22). Im Übrigen ist es zwar so, dass im Finanzierungsvertrag sowohl Kostenanteile der Projektträger als auch der weiteren Vertragsparteien gleichermaßen als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet werden. Ein qualitativer Unterschied zwischen den Finanzierungsbeiträgen der Projektträger und der weiteren Vertragsparteien besteht aber darin, dass nur im Falle der Vertragsparteien auf Beklagtenseite die Finanzierungsbeiträge als „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ (vgl. §§ 6, 8 FinV) bzw. „Fördermittel“ (vgl. § 16 Abs. 2 FinV) ausgewiesen sind. Vor diesem Hintergrund resultiert eine voneinander untrennbare und gleichartige Finanzierungsverpflichtung auch nicht schon daraus, dass auch Kostenverringerungen des Projekts den Vertragsparteien nach § 8 Abs. 1 FinV anteilig zugutekommen. Schon aufgrund der vorgenannten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten mit der Regelung des § 8 Abs. 4 FinV im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Zweck einer Sicherstellung der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 auch im Falle weiterer Kostensteigerungen (über 4,526 Milliarden Euro hinaus) verfolgt haben, um einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung in unbegrenzter Höhe Rechnung zu tragen. Für eine solche Absicht der Beklagten, mit dem Abschluss des Finanzierungsvertrags eine in der Höhe unbegrenzte Mitfinanzierungsverantwortung für das Projekt Stuttgart 21 übernehmen zu wollen, enthalten auch die vorgelegten Verfahrensakten über das Zustandekommen des Finanzierungsvertrags wiederum keine konkreten Hinweise. Auch die Klägerinnen haben im Rahmen ihrer umfangreichen Klagebegründungen nichts Konkretes vorgetragen oder vorgelegt, aus dem geschlossen werden könnte, dass die Beklagten den Finanzierungsvertrag in dem Bewusstsein einer solchen gemeinsamen Finanzierungsverantwortung für das Projekt Stuttgart 21 abschließen wollten und abgeschlossen haben. Die Kammer ist daher im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 FinV in der Fassung, mit der sie zuletzt in den Finanzierungsvertrag aufgenommen wurde, lediglich dem Zweck diente, die Beantwortung der Frage, ob und falls ja, in welcher Höhe sich die Beklagtenseite an „weiteren Kostensteigerungen“ gegebenenfalls künftig noch beteiligen will, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, weil die Beklagtenseite im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu einer Übernahme von weiteren Finanzierungsbeiträgen zu solchen Mehrkosten offensichtlich nicht bereit war. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sprechklausel in § 8 Abs. 4 FinV führt nach alledem nicht dazu, dass diese als Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsanspruch zu verstehen ist. Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 FinV nach keiner der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden als Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsanspruch verstanden werden kann und eine Verteilung weiterer Mehrkosten auf die Vertragsparteien über einen Betrag von 4.526 Millionen Euro hinaus folglich weder in § 8 FinV noch an anderer Stelle im Finanzierungsvertrag verbindlich geregelt worden ist. bb) Soweit die Klägerseite für den Fall einer Auslegung des § 8 Abs. 4 FinV als „reine“ Sprechklausel und nicht als Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsanspruch eine Regelungslücke im Finanzierungsvertrag sieht, die gemäß § 16 Abs. 13 FinV oder im Wege einer erweiternden Vertragsauslegung durch eine entsprechende Ergänzung des Finanzierungsvertrags geschlossen werden müsse, lässt sich der mit Klageantrag 1 geltend gemachte Anspruch auf Vertragsergänzung auch nicht auf die vertragliche Regelung des § 16 Abs. 13 Satz 3 FinV stützen. aaa) Zwar kommt diese Regelung nach ihrem Wortlaut als vertragliche Anspruchsgrundlage zur „Ausfüllung einer Regelungslücke“ in Betracht. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zu 1 ist eine Regelungslücke in § 8 FinV auch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil in § 8 Abs. 4 FinV für den Fall „weiterer Kostensteigerungen“ zwischen den Vertragsparteien eine Rechtsfolge vereinbart worden ist, nämlich die „Aufnahme von Gesprächen zwischen den EIU und dem Land“. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine Regelungslücke in einem Vertrag vor, wenn die Vertragsparteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13 -, juris, Rn. 25). Nach der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung ist für die Annahme einer Regelungslücke bereits ausreichend, dass die Vertragsparteien einen regelungsbedürftigen Punkt nicht geregelt haben, ohne dass es dabei darauf ankommen soll, aus welchem Grund dieser Punkt offengeblieben ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8.95 –, juris, Rn. 37 m. w. N.; und zuletzt VGH Baden-Württ., Urteile vom 1. Februar 2023 und vom 19. Juli 2023, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend eine Regelungslücke in § 8 FinV in Bezug auf die Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge zwischen den Vertragsparteien für den Fall weiterer Kostensteigerungen über den Gesamtkostenbetrag von 4.526 Millionen Euro hinaus zwar noch zu bejahen. Denn § 8 Abs. 4 FinV ist innerhalb des § 8 FinV, der Vereinbarungen für den Fall von „Kostenänderungen des Projekts“ trifft, in einem unmittelbaren Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 3 FinV zu sehen, der für den Fall einer Überschreitung „der voraussichtlichen Gesamtkosten von 3.076 Millionen Euro“ die Finanzierung der Mehrkosten bis zu einer Höhe von weiteren 1.450 Millionen Euro durch die Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge auf die Klägerinnen und die Beklagten zu 1, 2 und 4 ausdrücklich regelt (vgl. § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV). Eine entsprechende Kostenverteilungsregelung enthält § 8 Abs. 4 FinV für die genannten „weiteren Kostensteigerungen“ aber gerade nicht. Zwar folgt aus § 8 Abs. 4 FinV – und ebenso auch bereits aus § 2 Abs. 2 Satz 3 FinV – dass die Vertragsschließenden die Möglichkeit solcher „weiteren Kostensteigerungen“ bereits für möglich gehalten haben. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 FinV schweigt sich jedoch – im Gegensatz zu § 8 Abs. 3 FinV – darüber aus, ob und falls ja, wie solche weiteren Mehrkosten auf die Vertragsparteien verteilt werden sollen. Stellt man bei der Frage des Vorliegens einer Regelungslücke im Regelungskontext des § 8 FinV (Kostenänderungen des Projekts) demzufolge richtigerweise auf die zwischen den Vertragsparteien für Kostensteigerungen vereinbarten Regelungsinhalte des § 8 Abs. 3 FinV ab, ist hier eine Regelungslücke zu bejahen, weil Mehrkosten über den Betrag von 4.526 Millionen Euro hinaus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits für möglich gehalten, diese aber (noch) nicht durch Festlegung weiterer Finanzierungsbeiträge auf die Vertragsparteien verteilt wurden (im Ergebnis ebenso bei einem vergleichbaren Sachverhalt: VGH Baden-Württ., Urteil vom 4. Dezember 1989 – 2 S 1119/89 –, juris, Rn. 28). bbb) § 16 Abs. 13 Satz 3 FinV kommt als Anspruchsgrundlage für das mit Klageantrag 1 verfolgte Vertragsergänzungsbegehren hier aber deshalb nicht in Betracht, weil die Vertragsschließenden auf eine Regelung zur Verteilung weiterer Mehrkosten (über 4.526 Millionen Euro) in § 8 FinV bewusst verzichtet haben, weil eine Einigung über die Verteilung dieser weiteren Mehrkosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht möglich war und demzufolge eine den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusste Regelungslücke vorliegt. Eine Anwendbarkeit des § 16 Abs. 13 Satz 3 FinV auf eine solche, bewusste Regelungslücke scheitert schon am Wortlaut des § 16 Abs. 13 Satz 2 FinV, der nur anwendbar sein soll, falls sich eine Regelungslücke „zeigen sollte“. Die Formulierung „zeigen sollte“ in § 16 Abs. 13 Satz 2 FinV und deren Regelungszusammenhang mit der salvatorischen Klausel in § 16 Abs. 13 Satz 1 FinV lassen den Schluss zu, dass auch die in § 16 Abs. 13 Satz 3 FinV geregelte Nachvereinbarungspflicht zur Schließung einer Regelungslücke nur dann begründet werden sollte, wenn die Regelungslücke – ebenso wie die in der salvatorischen Klausel in § 16 Abs. 13 Satz 1 FinV genannte Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestand bzw. nicht erkannt wurde. ccc) Hinzu kommt, dass nach § 16 Abs. 13 Satz 3 FinV zur Ausfüllung der Regelungslücke auf der Rechtsfolgenseite (nur) eine Bestimmung zu vereinbaren wäre, „die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt“. Wie bereits bei den Fragen der Auslegung der Sprechklausel-Regelung in § 8 Abs. 4 FinV dargelegt, entsprach es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht dem gemeinsamen Willen aller Vertragsschließenden, mit den Regelungen in § 8 FinV die Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 bereits vollständig und in unbegrenzter Höhe auf die Vertragsparteien zu verteilen und war dies folglich auch nicht der mit den Regelungen in § 8 FinV „angestrebte Zweck“. Eine solche gemeinsame Kostenverantwortung aller Vertragsparteien in unbegrenzter Höhe mag zwar den Vorstellungen und Erwartungen der Klägerinnen entsprochen haben. Der Beklagte zu 1 war jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den bereits dargelegten Gründen nicht bereit, eine derart weitgehende Kostenübernahmeverpflichtung im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 und 4 einzugehen, auch wenn er diese fehlende Bereitschaft gegenüber den Klägerinnen bei Vertragsschluss nicht hinreichend deutlich kommuniziert hat. cc) Der mit dem Klageantrag 1 geltend gemachte Vertragsergänzungsanspruch lässt sich auch nicht gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 157 BGB im Wege einer erweiternden Vertragsauslegung bzw. teleologischen Extension des Finanzierungsvertrags und insbesondere des § 8 Abs. 4 FinV über dessen reinen Wortlaut hinaus herleiten, weil nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Normen für eine solche erweiternde Vertragsauslegung vorliegen. aaa) Eine ergänzende bzw. erweiternde Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 157 BGB, die einer Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 60 LVwVfG vorgeht und auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zulässig ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 3 C 8.95 -, juris, Rn. 37), setzt – wie von den Klägerinnen zu Recht angenommen – zunächst wiederum das Bestehen einer vertraglichen Regelungslücke voraus (VGH Baden-Württ., Urteile vom 1. Februar 2023 – 14 S 370/22 –, juris, Rn. 158; und vom 19. Juli 2023 – 14 S 504/21 –, juris, Rn. 144), die - wie bereits dargelegt - hier auch vorliegt. bbb) Im Gegensatz zu der vertraglichen Regelung des § 16 Abs. 13 FinV kommt eine ergänzende bzw. erweiternde Vertragsauslegung nach § 62 Satz 2 LVwVfG i. V. m. § 157 BGB auch bei einem den Vertragsparteien bewussten Regelungsdefizit in Betracht. Insoweit folgt die Kammer der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Baden-Württemberg, wonach es für die Annahme einer Regelungslücke nicht darauf ankommt, ob diese versehentlich oder bewusst – aus welchen Gründen auch immer – entstanden ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25. April 1996 und VGH Baden-Württ., Urteile vom 1. Februar 2023 und vom 19. Juli 2023, jeweils a.a.O.). ccc) Es bestehen schließlich auch keine Zweifel daran, dass diese Regelungslücke einen regelungsbedürftigen Punkt des Finanzierungsvertrags betrifft, da in einem Finanzierungsvertrag der vorliegenden Art im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Vertragsparteien grundsätzlich die gesamte Finanzierung des Vorhabens geregelt werden sollte und nicht lediglich die Verteilung der Kosten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bezifferbar sind (vgl. § 6 FinV) oder prognostisch als wahrscheinlich eingestuft werden (vgl. § 8 Abs. 3 lit. a) und b) FinV). Davon sind – wenn auch unvollständig nur bis zu einer bestimmten Höhe (hier: 4.526 Millionen Euro) – auch die Vertragsparteien ausgegangen, da sie in § 8 FinV bereits Regelungen zur Übernahme und Verteilung „weiterer Finanzierungsbeiträge“ für den Fall „unwahrscheinlicher Kostensteigerungen von über 1.000 Millionen Euro“ aufgenommen haben (vgl. § 8 Abs. 3 lit. c) bis e) FinV). ddd) Die hiernach anzunehmende Regelungslücke kann jedoch nicht in der mit Klageantrag 1 begehrten Weise geschlossen werden. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 157 BGB setzt neben einer Regelungslücke im Vertrag weiter voraus, dass es sich dabei um eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages handelt, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Ob eine solche planwidrige Regelungslücke gegeben ist und ob und mit welchem Inhalt sie im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB geschlossen werden kann, bestimmt sich durch Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Vertragsschließenden und der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH Urteil vom 20. April 2017 - VII ZR 194/13 -, juris, Rn. 25 und 26). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung - wie hier der Finanzierungsvertrag für Gesamt- bzw. Mehrkosten des Projekts über 4.526 Millionen Euro - mit der Sprechklausel in § 8 Abs. 4 FinV (vgl. oben Ziffer B. I. 1. b) aa)) keine konkreten Finanzierungs- und Verteilungsregelungen enthält, reicht für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Finanzierungsvertrags insoweit nicht aus (so im Ergebnis auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. März 2021 - 5 S 1672/18 -, juris, Rn. 38; und ebenso BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 -, juris, Rn. 24 m. w. N.). Von einer planwidrigen Regelungslücke kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn ein Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Vertragsschließenden zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, BauR 2015, 527 Rn. 27 = NZBau 2015, 84 und vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, BauR 2013, 236 Rn. 15 m.w.N.). Stellt man aber mit dieser Rechtsprechung richtigerweise auf den „Regelungsplan“ der Vertragsschließenden und damit auf deren hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, ist eine „planwidrige“ Regelungsglücke nicht – wie es die Klägerinnen umfangreich zu begründen versuchen – bereits dann zu bejahen, wenn sich die Schließung der Regelungslücke bei objektiver Betrachtung im Nachhinein als wünschenswert und interessengerecht erweist. Die Annahme einer Planwidrigkeit würde vielmehr im vorliegenden Fall darüber hinaus voraussetzen, dass die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch subjektiv bereits den „Plan“, also die Absicht hatten, mit dem Finanzierungsvertrag die Verteilung der Mehrkosten auch schon über den zu diesem Zeitpunkt noch vermuteten Umfang hinaus zu regeln. Es ist daher weiter die Frage zu beantworten, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie für den von ihnen nicht geregelten Sachverhalt eine Regelung hätten treffen wollen und getroffen hätten (ebenso BGH, Urteil vom 29. April 1982 – 3 ZR 154/80 –, juris, Rn. 21). Ergibt diese Prüfung, dass einer der Vertragsschließenden die nun im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begehrte Regelung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht akzeptiert hätte, so steht dieser wirkliche Parteiwille der Annahme eines entsprechenden hypothetischen Parteiwillens entgegen und kommt einer Schließung der Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 3 C 8.95 –, juris, Rn. 42 f.; OLG Düsseldorf Urteil vom 10. Oktober 2002 – 17 U 76/02 –, juris, Rn. 28). Dasselbe gilt, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, in welcher Weise die Vertragsschließenden eine Regelungslücke geschlossen hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Juni 2003 - 2 S 2567/01 -, juris, Rn. 32; Urteil vom 10. März 2021 - 5 S 1672/18 -, juris, Rn. 38 m.w.N.; Urteile vom 1. Februar 2023 und vom 19. Juli 2023, a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Maßgaben kann jedenfalls von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Finanzierungsvertrags in Bezug auf die Verteilung der über den Betrag von 4.256 Millionen Euro hinausgehenden Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 nicht ausgegangen werden. Dies folgt daraus, dass entsprechende Regelungen zur Verteilung solcher weiteren Mehrkosten auf die in § 8 Abs. 3 FinV genannten Vertragsparteien (EIU, Land, Stadt und Flughafen) bewusst weder in § 8 Abs. 3 FinV noch in § 8 Abs. 4 FinV aufgenommen wurden, weil die genannten Beklagten zur Übernahme solcher weiterer Finanzierungsbeiträge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bereit waren und die betreffende Regelungslücke demnach allein dem Umstand geschuldet war, dass eine Einigung über die Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge zu solchen weiteren Mehrkosten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich nicht möglich war. Die hierfür sprechenden Gesichtspunkte wurden bei den Fragen der Auslegung der Sprechklausel in § 8 Abs. 4 FinV bereits dargelegt (vgl. insbesondere unter Ziffer B. I. 1. b) aa) eee)). dd) Die Klägerinnen können auch nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eine Anpassung bzw. Ergänzung des Finanzierungsvertrags um die im Klageantrag 1 genannten Regelungen zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge durch die Beklagten zu 1, 2 und 4 verlangen. Wenngleich der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG für Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende eröffnet ist (aaa)), sind die sachlichen Voraussetzungen für einen Anpassungs- bzw. Ergänzungsanspruch nach dieser Norm jedoch ebenfalls nicht gegeben (bbb)). aaa) Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 LVwVfG ist eröffnet, wenn die Vertragsparteien in dem öffentlich-rechtlichem Vertrag für die in Rede stehenden Änderungen der Verhältnisse, für die eine Vertragsanpassung bzw. -ergänzung begehrt wird, (noch) keine speziellen vertraglichen Regelungen bzw. Vorkehrungen getroffen haben (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG Kommentar 24. Auflage 2023 § 60 Rn. 9). Eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 LVwVfG setzt demnach – ebenso wie die bereits unter Ziff. B I.1. b) bb) und cc) geprüften Anspruchsgrundlagen – zunächst wiederum das Vorliegen einer Regelungslücke voraus, die in Bezug auf die mit dem Klageantrag 1 begehrte Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge bei Kostensteigerungen über einen Betrag von 4.526 Millionen Euro hinaus zu bejahen ist (vgl. hierzu bereits im Einzelnen die Begründung unter Ziff. B I.1. b) bb) und cc)). bbb) Es liegen jedoch die weiteren sachlichen Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW nicht vor. Nach dem Wortlaut der Regelung kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder ihr nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Da die auch für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Grundsätze vom Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage und der clausula rebus sic stantibus in der gesetzlichen Regelung des § 60 LVwVfG aufgegangen sind, stimmen die „für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse“ mit dem überein, was in der Rechtsprechung der Zivilgerichte als „Geschäftsgrundlage eines Vertrags“ bezeichnet wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 09. März 1999 – 8 S 2877/98 –, juris, Rn. 38). Eine „Änderung der Verhältnisse“ bzw. ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG liegt demzufolge dann vor, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind oder sich geändert haben, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben und mit deren Wegfall bzw. Änderung die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages nicht gerechnet haben. Nach diesen Maßgaben wäre in Bezug auf die „weiteren Kostensteigerungen“ über den Betrag von 4.526 Millionen Euro hinaus, auf die sich das Vertragsanpassungsbegehren der Klägerinnen in Klagantrag 1 bezieht, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von Projektkosten von maximal 4.526 Millionen Euro ausgegangen wären, diese maximalen Projektkosten den Finanzierungsvereinbarungen in den §§ 6 und 8 FinV als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt, „weitere Kostensteigerungen“ über diesen Betrag hinaus also ausgeschlossen oder zumindest nicht erwartet hätten und sich diese Annahme durch die zwischenzeitlich eingetretene tatsächliche Kostenentwicklung als falsch herausgestellt hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist in Bezug auf die hier in Rede stehenden „weiteren Kostensteigerungen“ gegeben. Es fehlt schon an einer „Änderung der Verhältnisse“ im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, weil die Vertragsparteien – wie sich aus § 8 Abs. 4 FinV offensichtlich ergibt – bereits bei Abschluss des Finanzierungsvertrag diese „weiteren Kostensteigerungen“ und damit eine mögliche Erhöhung/Änderung der Gesamtkosten des Projekts über den Betrag von 4.526 Millionen Euro hinaus bereits für möglich gehalten und deshalb in ihre Überlegungen einbezogen haben. Insoweit hat sich also an den bei der Festsetzung des Vertragsinhalts zugrunde gelegten Verhältnissen und damit an der Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrags gerade nichts geändert. Ebenso wenig handelt es sich bei diesen „weiteren Kostensteigerungen“ um tatsächliche Umstände, welche die Vertragspartner „nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben“. Denn diese „weiteren Kostensteigerungen“ werden in § 8 Abs. 4 FinV ausdrücklich genannt. Es wird dort auch bereits das weitere Vorgehen und damit eine verbindliche Rechtsfolge für den Fall solcher Kostensteigerungen vereinbart, nämlich die „Aufnahme von Gesprächen zwischen den EIU und dem Land“. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen unter den Ziff. B I.1. b) bb) und cc), da die dort angenommene Regelungslücke nicht die Möglichkeit weiterer Kostensteigerungen als solche, sondern die konkrete Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge im Fall solcher weiteren Kostensteigerungen auf die Vertragsparteien betrifft. Bereits aus diesen beiden Gründen ist in Bezug auf die „weiteren Kostensteigerungen“ für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kein Raum (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württ. Urteil vom 9. März 1999 – 8 S 2877/98 –, juris, Rn. 32). Hinzu kommt, dass es auch noch an der weiteren Voraussetzung der Wesentlichkeit der Änderung für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG BW fehlen würde. Denn „wesentlich“ im Sinne der genannten Norm sind nur solche Änderungen der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse, die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, dass der Vertrag bei ihrer Kenntnis mit dem gleichen Inhalt geschlossen worden wäre. Für die Annahme einer solchen wesentlichen Änderung reicht es demnach nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für einen der Vertragspartner führen, denen der andere Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen haben würde, wenn er die Entwicklung vorhergesehen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 – BVerwG 2 B 83.15 –, juris, Rn. 11, m. w. N.) Auch für die Annahme eines solchen hypothetischen Willens auf Seiten der Beklagten ist im vorliegenden Fall jedoch kein Raum, da nach dem in den vorgelegten Behördenakten dokumentierten und im Einzelnen bereits dargelegten Verlauf der Vertragsverhandlungen bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Finanzierungsvertrags auf Seiten des Beklagten zu 1 und der von diesem vertretenen weiteren Vertragspartnern offensichtlich keine konkrete Bereitschaft bestand, sich „billigerweise“ an den „weiteren Kostensteigerungen“ durch freiwillige Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge zu beteiligen, obwohl diese „weiteren Kostensteigerungen“ bei Vertragsschluss von sämtlichen Vertragsparteien bereits für möglich gehalten wurden. Für das mit dem Klageantrag 1 verfolgte Klagebegehren kommen daher weder § 8 Abs. 4 FinV noch § 16 Abs. 13 FinV als vertragliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, noch steht den Klägerinnen der geltend gemachte Vertragsergänzungsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen zur ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 157 BGB oder einer Vertragsanpassung nach § 60 LVwVfG zu. 2. Klageantrag 2, mit dem die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 7 Abs. 3 FinV um einen Satz 3 begehrt wird, wonach die Sätze 1 und 2 des § 7 Abs. 3 FinV auch für Beiträge des Flughafens nach § 8 Abs. 3 lit. g), k), o), s) und w) gelten sollen und mit dem demnach eine Ergänzung der genannten Vertragsregelung angestrebt wird, mit der deren Geltungsbereich auf die „weiteren Finanzierungsbeiträge“ nach der Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV ausgedehnt werden soll, ist bereits unzulässig. Denn dieser Klageantrag knüpft an die Finanzierungsbeiträge des Flughafens an, die Gegenstand der mit Klageantrag 1 begehrten Vertragsergänzung sind und setzt daher einen Erfolg des Klageantrages 1 voraus, was die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2023 auch nochmals ausdrücklich bestätigt haben, ohne allerdings den Klageantrag 2 deshalb auch nur hilfsweise für diesen Fall eines Erfolges des Klageantrags 1 zu stellen. Da die Kammer den Beklagten zu 1 aber nicht dem Klageantrag 1 entsprechend verurteilt hat und deshalb auch eine Verpflichtung der Beklagten zu 4 zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge für das Projekt Stuttgart 21 schon dem Grunde nach nicht besteht (vgl. Ziff. B. I. 1.), fehlt es für das mit Klageantrag 2 nicht nur hilfsweise verfolgte Leistungsbegehren auf Ergänzung des § 7 Abs. 3 FinV schon an einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Verurteilung und damit an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. 3. Klageantrag 3, mit dem ebenfalls die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 bis 4 nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV für Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 bis zu einer Höhe von 11.776 Millionen Euro begehrt wird und der sich von Klageantrag 1 nur dadurch unterscheidet, dass die Beklagte zu 4 von einer Beteiligung an den weiteren Mehrkosten ausgenommen wird, bedurfte – so wie er gestellt wurde – schon keiner Entscheidung. Denn er wurde ausschließlich hilfsweise und nur für den Fall gestellt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4 erfolgen muss. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer jedoch nicht gekommen. Der mit Klageantrag 1 verfolgte Vertragsergänzungsanspruch wurde vielmehr mangels Vorliegen einer vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage dem Grunde nach und damit gegenüber allen Beklagten und nicht nur gegenüber der Beklagten zu 4 verneint (vgl. die Ausführungen unter Ziff. B. I. 1). Die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfenen Fragen wie etwa diejenige, ob die Beklagte zu 4 zur Übernahme solcher weiterer Finanzierungsbeiträge bis zu der dann im Raum stehenden Höhe finanziell überhaupt in der Lage wäre oder ihr dann im Falle der Unzumutbarkeit der Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge möglicherweise sogar ein Kündigungsrecht nach § 60 Abs. 1 LVwVfG zustehen würde, können daher unbeantwortet bleiben. 4. Klageantrag 4, mit dem ebenfalls die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2 bis 4 nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV für Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 bis zu einer Höhe von 11.776 Millionen Euro begehrt wird und der sich von Klageantrag 3 folglich nur dadurch unterscheidet, dass neben der Beklagten zu 4 auch die Beklagte zu 2 von einer Beteiligung an den weiteren Mehrkosten ausgenommen wird, bedurfte ebenfalls keiner Entscheidung. Denn auch dieser Klageantrag wurde ausschließlich hilfsweise und nur für den Fall gestellt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2 und zu 4 erfolgen muss. Für diesen Klageantrag gilt daher nichts Anderes als für den Klageantrag 3, nachdem nach der Rechtsauffassung der Kammer – wie bereits dargelegt – ein Vertragsergänzungsanspruch mangels Vorliegen einer Anspruchsgrundlage gegenüber keinem der Beklagten besteht. 5. Klageantrag 5, mit dem die Klägerinnen (hilfsweise) wiederum die Verurteilung des Beklagten zu 1 zu der Zustimmung zur Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 FinV zur Übernahme Zusätzlicher Finanzierungsbeiträge begehren, wobei die Verteilung dieser Finanzierungsbeiträge jedoch nicht – wie mit Klageantrag 1 begehrt – mittels einer Fortschreibung der Regelungen in § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) erfolgen, sondern vom Gericht nach billigem Ermessen analog §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden soll und mit dem die Klageanträge 1, 3 und 4 demnach nur in Bezug auf die Bestimmung der Höhe der weiter zu verteilenden Finanzierungsbeiträge (nach billigem Ermessen des Gerichts anstatt durch Fortschreibung der Verteilungsvorgaben des § 8 Abs. 3 FinV) modifiziert werden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig aber schon deshalb nicht begründet, weil die genannten Regelungen auf den vorliegenden Finanzierungsvertrag weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sind (a) und der geltend gemachte Vertragsergänzungsanspruch auch dem Grunde nach nicht besteht (b). a) Die von den Klägerinnen herangezogenen Regelungen der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auf den vorliegenden Finanzierungsvertrag aus mehreren Gründen nicht anwendbar. Zwar ist der Anwendungsbereich der §§ 315 ff BGB auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen eröffnet. Dies folgt ohne weiteres aus § 62 Satz 2 LVwVfG, wonach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für öffentlich-rechtliche Verträge ergänzend entsprechend gelten (so auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 – 7 C 6.88 – BVerwGE 84, 236/243). b) Im Falle des Finanzierungsvertrags liegen jedoch schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anwendung der genannten Regelungen und damit für eine Leistungsbestimmung durch das Gericht durch Urteil (hier: eine Bestimmung der Höhe weiterer Finanzierungsbeiträge und deren Verteilung auf die Beklagten zu 1, 2 und 4) offensichtlich nicht vor. Denn eine solche Leistungsbestimmung durch das Gericht setzt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften tatbestandlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch einen der Vertragsschließenden (vgl. § 315 BGB) oder einen Dritten (vgl. § 319 BGB) voraus. Eine Bestimmung einer vertraglichen Leistung durch Urteil des Gerichts kann daher nur dann erfolgen, wenn ein solches Leistungsbestimmungsrecht zwischen den Vertragsschließenden vereinbart wurde und die von dem Leistungsbestimmungsberechtigten getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem solchen Leistungsbestimmungsrecht eines der Vertragsschließenden oder eines Dritten, da im Finanzierungsvertrag an keiner Stelle vereinbart und insbesondere auch in § 8 bzw. § 8 Abs. 4 FinV nicht bestimmt wurde, dass eine Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge und die Bestimmung deren Höhe im Falle „weiterer Kostensteigerungen“ durch einen der Vertragsschließenden oder einen Dritten erfolgen soll. Dies bedarf keiner vertiefenden Darlegung, nachdem die Klägerinnen von einem solchen Leistungsbestimmungsrechts eines der Vertragsschließenden oder eines Dritten auch selbst nicht ausgehen. c) Soweit die Klägerinnen stattdessen die Rechtsansicht vertreten, dass die Regelungen der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Sachverhalte wie dem vorliegenden, also bei Fehlen eines solchen Leistungsbestimmungsrechts entsprechend anwendbar seien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn eine solche analoge Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt würde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und damit planwidrige gesetzliche Regelungslücke in den genannten BGB- Vorschriften voraussetzen. Eine solche planwidrige Regelungslücke ist aber nicht ersichtlich. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen den Gerichten auch bei Nichtvorliegen vertraglicher Leistungsbestimmungsrechte ganz allgemein die Aufgabe zuweisen wollte, von den Vertragsparteien zu verantwortende Regelungsdefizite in Verträgen durch richterliche Gestaltungsurteile nachträglich im Klagewege zu beseitigen. Die in den genannten Regelungen normierten und von den Klägerinnen für sich in Anspruch genommenen richterlichen Gestaltungsbefugnisse können bei einem Vertrag der vorliegenden Art darüber hinaus aber auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die darin vereinbarten finanziellen Unterstützungsleistungen – und zwar unabhängig davon, ob man diese rechtstechnisch als Subventionen und den Finanzierungsvertrag als Subventionsvertrag qualifiziert oder nicht – freiwillig geleistet werden und damit uneingeschränkt der Vertragsautonomie der Vertragsschließenden unterliegen. Für solche freiwilligen finanziellen Zuwendungen wie die hier in Frage stehenden finanziellen Beteiligungen eines Bundeslandes, einer Kommune oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Aufgaben an den Baukosten eines Bahnhofes gibt es daher regelmäßig keine „angemessene“, „übliche“ oder „marktgerechte“ Höhe, die das Gericht im Ermessenswege durch Gestaltungsurteil festlegen könnte. Es obliegt vielmehr der alleinigen Entscheidung der hier in Anspruch genommenen Beklagten zu 1, 2 und 4, ob und in welcher Höhe sie sich als Bundesland, Kommune oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben an einem solchen Bauprojekt der Klägerinnen beteiligen wollen. Der ihnen dabei allein und ausschließlich zustehende Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum ist folglich einer gerichtlichen Kontrolle entzogen, mit der Folge, dass ein Gericht auch keinerlei Befugnis besitzen kann, den Vertragsparteien eines solchen Finanzierungsvertrages nachträglich durch Gestaltungsurteil verbindlich vorzugeben, mit welchen zusätzlichen Geldbeträgen sich diese an der Finanzierung der Mehrkosten eines Großprojekts der vorliegenden Art noch zu beteiligen haben. Die von den Klägerinnen zitierten zivilgerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn diese Entscheidungen betreffen überwiegend zivilrechtliche Verträge und Sachverhalte, die mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvertrag und dessen inhaltlicher Ausgestaltung nicht vergleichbar sind. Denn zum einen betreffen diese Entscheidungen gegenseitige zivilrechtliche Verträge. Um einen solchen gegenseitigen Vertrag handelt es sich bei dem vorliegenden Finanzierungsvertrag jedoch offensichtlich nicht. Zum anderen handelte es sich in den entschiedenen Fällen um gegenseitige zivilrechtliche Verträge, bei denen die ausschließlich streitige Höhe der vertraglichen Gegenleistungen nach objektiven Kriterien von einem Gericht festgelegt werden konnte (z. B. Kaufpreis, Erbbauzins, Architektenhonorar), was in Bezug auf die vorliegend im Streit befindlichen weiteren Finanzierungsbeiträgen für das Projekt Stuttgart 21 – wie bereits dargelegt – nicht der Fall ist. Zum anderen waren in den dort entschiedenen Fällen teilweise auch Leistungsbestimmungsrechte eines Vertragspartners (z. B. des Erbbaurechtsbestellers) oder eines Dritten (z. B. eines Testamentsvollstreckers) ausdrücklich vertraglich vereinbart worden, mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 315ff BGB in den entschiedenen Fällen keine analoge, sondern unmittelbare Anwendung fanden. d) Hinzu kommt schließlich – wie auch von den Klägerinnen selbst vorgetragen –, dass nach der zitierten Rechtsprechung für die „Bestimmung des Inhalts einer Vertragsanpassung nach billigem Ermessen“ durch das Gericht nach den §§ 315ff BGB der „(hypothetische) Wille der Parteien zu ermitteln sei“ (vgl. Rn. 401 der Klagebegründung vom 22.12. 2016; AS 323 der Gerichtsakte). Wie bereits dargelegt, hatte jedoch keiner der Beklagten zu 1, 2 und 4 im Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsvertrags tatsächlich die Absicht, sich an den Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 in zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbarer und damit beliebiger Höhe zu beteiligen und gegenüber den Klägerinnen auch keinen dahingehenden Willen zum Ausdruck gebracht, an dem sich das Gericht im Rahmen einer Entscheidung nach den genannten Vorschriften orientieren könnte. Eine Leistungsbestimmung durch ein richterliches Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB käme daher auch mangels Bestimmbarkeit der von den Klägerinnen verlangten weiteren Finanzierungsbeiträge durch das Gericht nicht in Betracht. e) Doch selbst wenn man die genannten Regelungen im vorliegenden Fall für analog anwendbar halten würde, wäre Klageantrag 5 jedenfalls auch unbegründet, weil sich dieser von den Klageanträgen 1, 2 und 4 nur in Bezug auf die Art und Weise der Festlegung der Verteilung und der Höhe der weiteren Finanzierungsbeiträge unterscheidet (vom Gericht nach billigem Ermessen anstatt nach den Verteilungsvorgaben des § 8 Abs. 3 FinV) und der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Vertragsergänzung bereits dem Grunde nach nicht besteht (vgl. im Einzelnen bereits unter Ziff. B I. 1). 6. Der hilfsweise zu Klageantrag 5 gestellte Klageantrag 6 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn auch mit diesem Klageantrag wird eine Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 FinV um Regelungen zur Übernahme zusätzlicher Finanzierungsbeiträge und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1 für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4 begehrt und – im Unterschied zu Klageantrag 5 – lediglich unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil in entsprechender Anwendung der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Ergänzung der §§ 8 Abs. 3 und 7 Abs. 3 FinV nicht durch Parteivereinbarung (Willenserklärungen) möglich sein sollte. Für ihn gelten daher die obigen Ausführungen zu Klageantrag 5 entsprechend: Er bleibt ebenfalls schon deshalb ohne Erfolg, weil der von den Klägerinnen geltend gemachten Vertragsergänzungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht (vgl. Ziff. B. I. 1.) und die Kammer aus den unter Ziff. B. I. 5. dargelegten Gründen auch nicht befugt wäre, den Finanzierungsvertrag unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu ergänzen. 7. Soweit mit dem Klageantrag 7 die Feststellung begehrt wird, dass die Regelung des § 9 Satz 2 FinV für alle Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 2 nach § 8 Abs. 3 FinV in der Fassung nach seiner Ergänzung entsprechend dem Inhalt der Klaganträge 1 bis 6 gilt, ist dieser Klageantrag wiederum bereits unzulässig. Zwar wäre die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO die statthafte Klageart für dieses Klagebegehren. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit notwendigen berechtigten Feststellungsinteresse, da sich auch dieser Feststellungsantrag auf die Finanzierungsbeiträge bezieht, die Gegenstand der mit den Klageanträgen 1 und 3 bis 6 begehrten Ergänzungen des § 8 Abs. 3 FinV sind, auf deren Aufnahme in den Finanzierungsvertrag die Klägerinnen – wie bereits dargelegt – jedoch schon dem Grunde nach keinen Anspruch haben (vgl. Ziff. B. I. 1.). 8. Klageantrag 8, bedurfte aufgrund der für ihn formulierten innerprozessualen Bedingung ebenfalls schon keiner Entscheidung. a) Denn dieser Klageantrag wurde nur für den Fall gestellt, dass das Gericht zu der Rechtsansicht gelangt, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf „Zusätzliche Finanzierungsbeiträge“ nicht durch Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a. bis e., sondern „auf andere Weise“ zu bestimmen sind und das Gericht bei dieser „Bestimmung auf andere Weise“ zudem zu dem Ergebnis gekommen ist, dass solche „Zusätzlichen Finanzierungsbeiträge“ nicht nur von den Beklagten zu 1., 2. und 4., sondern zusätzlich auch vom Beklagten zu 3. zu leisten sind. Von diesen von den Klägerinnen genannten Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Klageantrag 8 ist jedoch keine eingetreten. Denn zum einen wurden die geltend gemachten Ansprüche – wie schon dargelegt – bereits dem Grunde nach verneint und damit gegenüber keinem der Beklagten bejaht, sodass sich die Frage, auf welche Weise diese zu bestimmen gewesen wären, dem Gericht gar nicht (mehr) gestellt hat. Darüber hinaus war im vorliegenden Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1 die Frage, ob solche „Zusätzlichen Finanzierungsbeiträge“ (auch) vom Beklagten zu 3. zu leisten sind, schon nicht zu beantworten. Denn insoweit beruht Klageantrag 8 offensichtlich auf einem falschen Verständnis der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten von Umfang und Inhalt des sog. Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht zwar „den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen“. Umfang und Inhalt dieser Amtsermittlungspflicht werden jedoch im Rahmen der Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts (vgl. z. B. §§ 43 und 113 VwGO) durch den oder die Streitgegenstände (vgl. § 90 VwGO) und die Klageanträge des jeweiligen Klageverfahrens beschränkt, mit der Folge, dass eine Aufklärung des Sachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung nur geboten ist, soweit dies für die vom Gericht zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO Kommentar 21. Auflage 2015, Rn. 4 m.w.N.). Im vorliegenden Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1 liegt jedoch eine Besonderheit gerade darin, dass die Klägerinnen selbst davon ausgehen, dass der Beklagte zu 3 nicht zur Übernahme Zusätzlicher Finanzierungsbeiträge verpflichtet ist, weshalb sie mit keinem ihrer zuletzt gestellten Klageanträge auf Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV (vgl. insbesondere Klageanträge 1, 3 und 4) solche Ansprüche auf Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge gegen den Beklagten zu 3 geltend machen und mit ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2023 zusätzlich auch noch von darauf gerichteten Hilfsanträgen gegen den Beklagten zu 3 ausdrücklich Abstand genommen haben. Begründet haben die Klägerinnen dies damit, dass sich der „VRS“ – also der Beklagte zu 3 – „gemäß § 8 Abs. 3 FinV nicht an der Finanzierung der Mehrkosten bis zu EUR 1.450 Millionen beteiligen muss und deshalb bei einer Fortschreibung von § 8 Abs. 3 FinV nicht zur Übernahme Zusätzlicher Finanzierungsbeiträge verpflichtet sein kann“ (so wörtlich im Schriftsatz vom 31. Mai 2023, Rn. 1246, AS 6719 und ebenso auch bereits in der Klagebegründung vom 22.12.2016, Rn. 433; AS 341 der Gerichtsakte). Nachdem die Klägerinnen im Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1 also selbst keine Rechtsansprüche gegen den Beklagten zu 3 auf Übernahme Zusätzlicher Finanzierungsbeiträge für über 4.076 Millionen Euro hinausgehende Mehrkosten (vgl. § 8 Abs. 3 lit. a) bis c) FinV) geltend machen und das Nichtbestehen solcher Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 damit zwischen allen Verfahrensbeteiligten offensichtlich unstreitig ist, sind solche Ansprüche schon gar nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens gegen den Beklagten zu 1, mit der Folge, dass das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder eine Verpflichtung trifft, zu solchen Ansprüchen praktisch ungefragt von Amts wegen Sachverhaltsermittlungen anzustellen, noch eine eigene rechtliche „Beurteilung“ vorzunehmen hat, ob solche Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3 entgegen der Annahme sämtlicher Verfahrensbeteiligter möglicherweise doch bestehen. b) Doch selbst wenn der vorgenannten Rechtsauffassung nicht zu folgen wäre und das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der geltend gemachten Vertragsergänzungsansprüche auch solche Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3 von Amts wegen prüfen müsste, obwohl die Klägerinnen solche Ansprüche selbst nicht behaupten, wäre eine solche Verpflichtung des Beklagten zu 3 zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge jedenfalls auch in der Sache offensichtlich zu verneinen. Denn der Beklagte zu 3 hat im Rahmen des Zustandekommens des Finanzierungsvertrags in einer unmissverständlichen Deutlichkeit, wie sie auch von den anderen Beklagten und insbesondere vom Beklagten zu 1 bei Vertragsschluss zu wünschen gewesen wäre, zum Ausdruck gebracht, dass er sich an den Kosten des Projekts Stuttgart 21 mit einem „Festbetrag“(!) von 100 Millionen Euro beteilige (vgl. § 9 Satz 1 FinV in Verbindung mit Ziff. III. der gesonderten Vereinbarung bzw. „Ergänzungsvereinbarung“ der Beklagten 1 bis 3 vom 05.10.2007). Dementsprechend wird der Beklagte zu 3 schon in den Regelungen des § 8 Abs. 3 FinV zur Übernahme und Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge im Falle von Mehrkosten bis zu einer Höhe von 1.450 Millionen Euro über den in § 6 FinV angenommenen Gesamtkosten von 3.076 Millionen Euro nicht mehr genannt. Es kann daher nach jedweder Betrachtung offensichtlich ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 3 sich an den Mehrkosten über 1.450 Millionen Euro durch die Übernahme zusätzlicher Finanzierungsbeiträge beteiligen muss. Insoweit wäre folglich materiell-rechtlich der eigenen rechtlichen Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen uneingeschränkt zu folgen gewesen, wenn das Gericht solche Ansprüche von Amts wegen hätte prüfen müssen. 9. Klageantrag 9, der nicht nur hilfsweise gestellt wurde und mit dem festgestellt werden soll, dass § 10 Abs. 7 FinV für die Auszahlung aller Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 FinV in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge gilt und demgemäß alle diese Finanzierungsbeiträge unter den Voraussetzungen sowie nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 FinV zu leisten sind, ist wiederum bereits unzulässig. Für diesen gelten die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Klageantrages 7 entsprechend, da er sich von diesem nur dadurch unterscheidet, dass sich die begehrte Feststellung nicht auf § 9 Satz 2 FinV, sondern auf § 10 Abs. 7 FinV bezieht. Deshalb wäre auch für dieses Klagebegehren die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar die statthafte Klageart. Es fehlt jedoch auch für dieses Feststellungsbegehren wiederum an dem notwendigen berechtigten Feststellungsinteresse, da sich auch dieser Feststellungsantrag auf die Finanzierungsbeiträge bezieht, die Gegenstand der mit den Klaganträgen 1 bis 6 begehrten Ergänzungen des § 8 Abs. 3 FinV sind, auf die die Klägerinnen – wie bereits dargelegt – jedoch schon dem Grunde nach keinen Anspruch haben (vgl. Ziff. B. I. 1.). 10. Klageantrag 10 bedurfte – wie Klageantrag 8 – keiner Entscheidung. Denn dieser Klageantrag wurde nur für den Fall gestellt, dass „nach der Beurteilung des Gerichts“ Anspruchsvoraussetzung für die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 4 FinV ein „vorheriger Beschluss des Lenkungskreises“ ist, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, „dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen Euro übersteigen“. a) Dieser Rechtsansicht ist das Gericht jedoch nicht. Denn Hauptgegenstand der vorliegenden Klage gegen den Beklagten zu 1 sind die mit den Klageanträgen 1 und 3 bis 6 geltend gemachten Ansprüche auf „Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV“, welcher die Finanzierung von Mehrkosten durch die Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge auf die Vertragsparteien des Finanzierungsvertrags für den Fall regelt, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten von 3.076 Millionen Euro bis zu einer Höhe von 1.450 Millionen Euro überschritten werden (vgl. im Einzelnen § 8 Abs. 3 lit. a) bis e)). Bei den vertraglichen Regelungen des § 8 Abs. 3 a) bis e) FinV handelt es sich aber um abstrakte Regelungen zur Verteilung von Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 bis zu der genannten Höhe, da es sich bei § 8 Abs. 3 FinV nach seiner Rechtsnatur lediglich um die vertragliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung der darin vertraglich vereinbarten Finanzierungbeiträge handelt. b) Nichts anderes gilt daher auch für die von den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren begehrte Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV um weitere Regelungen zur Verteilung weiterer Finanzierungsbeiträge für Mehrkosten, die über den bislang in § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV geregelten Betrag von 1.450 Millionen Euro hinausgehen. Es ist daher im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die Klägerinnen einen Rechtsanspruch auf Ergänzung/Fortschreibung dieser (abstrakten) vertraglichen Anspruchsgrundlage haben, weil die Klägerinnen eine Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme mit ihren vorliegenden Klagen ja gerade noch nicht anstreben. Insoweit ist ein entsprechendes Vertragsergänzungs- und damit auch Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen für dieses Klagebegehren bereits dann zu bejahen, wenn solche Mehrkosten jedenfalls möglich sind, was hier für die zuletzt zum Gegenstand der begehrten Vertragsergänzung gemachten Mehrkosten bis zu einer Höhe von 11.776 Millionen Euro inzwischen ohne weiteres zu bejahen ist. Von den demnach im vorliegenden Verfahren ausschließlich im Streit befindlichen abstrakten Vertragsergänzungsansprüchen zu trennen ist deshalb die Frage, welche der konkret entstandenen oder noch entstehenden Mehrkosten nach den vertraglichen Regelungen des § 8 Abs. 3 FinV in ihrer jetzigen Fassung oder nach der begehrten Vertragsergänzung von den darin genannten Vertragsparteien (später) tatsächlich und in welcher Höhe zu tragen sein werden. Hierzu trifft § 8 Abs. 3 FinV keine Aussage, da es sich hierbei – wie bereits dargelegt – lediglich um die notwendige vertragliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung weiterer Finanzierungbeiträge für die möglichen Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 handelt. Die Voraussetzungen, unter denen die bereits konkret entstandenen oder noch entstehenden Mehrkosten von den Vertragsparteien – gestützt auf § 8 Abs. 3 FinV – letztlich zu tragen sind, sind vielmehr in den §§ 3 und 10 FinV geregelt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 16 FinV bedürfen Kostensteigerungen – also Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 –, die sich aus einer von den EIU vorzunehmenden „Fortschreibung der Kosten auf der Basis der Ergebnisse der Entwurfsplanung (Kostenberechnung)“ gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 FinV ergeben, einer „Entscheidung des Lenkungskreises nach Maßgabe des nachfolgenden § 13 FinV“, dort ausdrücklich geregelt in § 13 Abs. 2 lit. a) FinV. Die Kammer versteht diese in § 13 Abs. 2 lit. a) FinV geregelte Entscheidungsbefugnis in der Zusammenschau mit in § 10 Abs. 7 lit. a) FinV so, dass damit eine Art Prüfungs- und Kontrollbefugnis des Lenkungskreises in Bezug auf die von den EIU vorgelegten Kostenfortschreibungen vereinbart wurde. Denn in § 10 Abs. 7 lit. a) FinV ist weiter geregelt, dass (nur) Kostensteigerungen, die der Lenkungskreis nach § 13 Abs. 2 FinV „freigegeben“(!) hat, von jener Partei zu tragen, die hierzu nach § 8 Abs. 3 FinV verpflichtet ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Kostensteigerungen, die vom Lenkungskreis nicht nach § 13 Abs. 2 FinV als nachvollziehbar und berechtigt anerkannt und deshalb nicht freigegeben worden sind, von den Beklagten auch nicht entsprechend § 8 Abs. 3 FinV – und zwar weder in seiner bisherigen noch in der von den Klägerinnen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten ergänzten Fassung – zu tragen sind. Hieraus folgt aber weiter, dass sich die Frage einer Freigabe von Mehrkosten durch den Lenkungskreis nach den genannten Vorschriften erst dann stellt, wenn diese Mehrkosten tatsächlich entstanden sind und deshalb von den EIU dem Lenkungskreis im Rahmen einer Kostenfortschreibung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 FinV – konkret beziffert – zur Entscheidung und ggf. Freigabe vorgelegt werden. Diese Freigabe ist folglich keine rechtliche Voraussetzung der in den vorliegenden Klageverfahren allein geltend gemachten (abstrakten) Vertragsergänzungsansprüche. Davon sind die Vertragsparteien bislang offensichtlich auch selbst ausgegangen, da sie eine solche vorherige Freigabe durch den Lenkungskreis für die in § 8 Abs. 3 lit. a bis e bereits geregelte Mehrkosten-Verteilung selbst nicht vorausgesetzt haben. Sollten die inzwischen bereits entstandenen und bezifferbaren oder noch entstehenden Mehrkosten im Rahmen einer Vorlage im Lenkungskreis von den Vertretern Beklagten im Lenkungskreis der Höhe nach bestritten werden – etwa, weil diese nach Rechtsansicht der Beklagten durch ein schuldhaftes Verhalten des Projektträgers bei der Bauausführung entstanden sind – und solche Mehrkosten vom Lenkungskreis deshalb nicht freigegeben werden, wären die damit zusammenhängenden Streitfragen folglich in einem weiteren Klageverfahren zu klären, in dem die Klägerinnen unter Berufung auf § 8 Abs. 3 FinV als Anspruchsgrundlage auf Zahlung weiterer Finanzierungbeiträge für die tatsächlich entstandenen Mehrkosten klagen könnten. Die Freigabe solcher Mehrkosten durch den Lenkungskreis ist daher ausschließlich Voraussetzung einer (gerichtlichen) Geltendmachung konkreter weiterer Finanzierungsbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 FinV, jedoch (noch) nicht des vorliegend geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzung dieser Anspruchsgrundlage. Dementsprechend bedürfen auch die von der Beklagtenseite schriftsätzlich sehr ausführlich erörterten Fragen, welche Mehrkosten des Projekts die Beklagten auf der Grundlage einer - gegebenenfalls ergänzten - Anspruchsgrundlage § 8 Abs. 3 und 4 FinV tatsächlich zu tragen hätten und welche nicht, weil diese durch ein zurechenbares oder schuldhaftes Verhalten der Klägerseite entstanden sind, im vorliegenden Klageverfahren keiner näheren Betrachtung und Entscheidung. Damit bleibt die Klage gegen den Beklagten zu 1 mit allen gestellten Klageanträgen bereits aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg. Die im Zusammenhang mit diesen Klageanträgen weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, wie etwa die Frage, ob der Beklagte zu 1 im Innen- und im Außenverhältnis die notwendige Vertretungsbefugnis für die gegenüber den Beklagten zu 2, 3 und 4 geltend gemachten Vertragsergänzungsansprüche besitzt, bedürfen daher keiner Entscheidung und daher auch keiner weiteren Sachaufklärung. Dasselbe gilt für die zwischen den Beteiligten weiter streitige Folgefrage, ob die geltend gemachten Vertragsergänzungsansprüche – wenn sie dem Grunde nach bestehen würden – nach den §§ 195, 199 BGB verjährt wären. Die hierfür insbesondere maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerinnen von der Überschreitung der in § 8 Abs. 1 und 3 FinV verteilten Grund- und Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 (4.526 Millionen Euro) Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen und demzufolge die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Lauf gesetzt wurde, bedurfte daher keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung und auch nicht der vom Beklagten zu 1 in der letzten mündlichen Verhandlung vom 23.04.2024 hilfsweise beantragten Beweisaufnahme. II. Da die Klage gegen den Beklagten zu 1 mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg bleibt, bedürfen die vom Beklagten zu 1 nur für den Fall einer Stattgabe oder teilweisen Stattgabe der Klagebegehren gestellten Hilfsanträge ebenfalls keiner Entscheidung. Es kann daher auch offenbleiben, ob diese Hilfsanträge in der gestellten Form überhaupt zulässig oder richtigerweise als (Leistungs-)Widerklagen auszulegen und als solche zulässig gewesen wären. Nichts Anderes gilt für die vom Beklagten zu 1 weiter erhobenen Feststellungs-Widerklagen, weil auch diese nur hilfsweise für den Fall einer Stattgabe oder teilweisen Stattgabe der Klagebegehren der Klägerinnen erhoben wurden. III. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 bleibt ebenfalls mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg. 1. a) Klageantrag 11 ist zulässig. Soweit damit in der Sache eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Aufnahme von Gesprächen nach § 8 Abs. 4 FinV begehrt wird, kann offenbleiben, ob dieses Begehren auch im Wege der Leistungsklage hätte geltend gemacht werden können, da insoweit jedenfalls auch eine Feststellungsklage statthaft ist. Dies folgt daraus, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- oder Gestaltungsklage nach der einschränkenden Auslegung des § 43 Abs. 2 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts der Zulässigkeit der Feststellungsklage nur dann entgegensteht, wenn eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren droht (vgl. BVerwG Urteil vom 8. September 1972 – BVerwG 4 C 17.71 – BVerwGE 40, 323, 328; Urteil vom 2. Juli 1976 – BVerwG 7 C 71.75 – BVerwGE 51, 69, 75), was bei der hier für die genannten Klagebegehren alternativ in Betracht kommenden Leistungsklage nicht der Fall ist. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit dieses Antrages keine Bedenken. b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Nach dem insoweit klaren und daher nicht abweichend auslegbaren Wortlaut des § 8 Abs. 4 FinV nehmen im Falle weiterer Kostensteigerungen „die EIU und das Land“ Gespräche auf. Es ist daher schlechterdings nicht nachvollziehbar, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten oder aus welchen Gründen sich eine Verpflichtung zur Aufnahme solcher Gespräche auch für die anderen Beklagten aus § 8 Abs. 4 FinV ergeben soll. Dies bedarf keiner vertiefenden Betrachtung, da auch die Klägerinnen selbst nichts vorgetragen haben, was eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung der genannten „Sprechklausel“ auch nur nahelegen könnte. Die Klägerinnen haben insoweit vielmehr selbst vorgetragen, dass „alleiniger Adressat der Verhandlungspflicht (…) aus der Sprechklausel der Beklagte zu 1.“ sei, da dieser „gemäß § 14 Abs. 2 FinV die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderliche Vertretungsmacht besitze“ und „eine solche Konzentration der vertraglichen Verhandlungspflicht für eine gesamte Gruppe bei einem Gruppenmitglied“ auch möglich sei (vgl. hierzu im Einzelnen bereits ausdrücklich: Rn. 521 bis 523 der Klagebegründung vom 22.12.2016). 2. Klageantrag 12 unterscheidet sich von Klageantrag 1 inhaltlich nur dadurch, dass statt einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV die Feststellung einer Verpflichtung zu einer solchen Zustimmung begehrt wird und sich der – im Übrigen mit Klageantrag 1 inhaltsgleiche - Klageantrag gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. a) Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens bestehen aus den bereits zuvor unter Ziff. 1 a) genannten Gründen ebenfalls keine Bedenken. b) Das Feststellungsbegehren ist jedoch in der Sache aus denselben Gründen unbegründet, wie Klageantrag 1. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 3. Klageantrag 13 unterscheidet sich von Klageantrag 2 inhaltlich ebenfalls nur dadurch, dass statt einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 7 Abs. 3 FinV die Feststellung einer Verpflichtung zu einer solchen Zustimmung begehrt wird und sich der – im Übrigen mit Klageantrag 2 inhaltsgleiche – Klageantrag gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. Er ist daher ebenfalls bereits unzulässig, da es für die begehrte Feststellung aus denselben Gründen, aus denen das allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag 2 verneint wurde, jedenfalls auch an dem notwendigen berechtigten Feststellungsinteresse fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Klageantrag 2 wird deshalb Bezug genommen. 4. Klageantrag 14 unterscheidet sich von Klageantrag 3 inhaltlich nur dadurch, dass statt einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4 die Feststellung einer Verpflichtung zu einer solchen Zustimmung begehrt wird und sich der – im Übrigen mit Klageantrag 3 inhaltsgleiche – Klageantrag gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag 3. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 5. Klageantrag 15 unterscheidet sich von Klageantrag 4 inhaltlich nur dadurch, dass statt einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2 und 4 die Feststellung einer Verpflichtung zu einer solchen Zustimmung begehrt wird und sich der – im Übrigen mit Klageantrag 4 inhaltsgleiche – Klageantrag gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag 4. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 6. Klageantrag 16 unterscheidet sich von Klageantrag 5 inhaltlich nur dadurch, dass statt einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV die Feststellung einer Verpflichtung zu einer solchen Zustimmung begehrt wird und sich der – im Übrigen mit Klageantrag 5 inhaltsgleiche – Klageantrag gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag 5. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 7. Klageantrag 17 ist inhaltsgleich mit Klageantrag 6. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag 6. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 8. Klageantrag 18 ist inhaltsgleich mit Klageantrag 9. Er ist deshalb mangels Feststellungsinteresse ebenso unzulässig, wie Klageantrag 9. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. 9. Klageantrag 19 unterscheidet sich von Klageantrag 10 inhaltlich nur dadurch, dass sich die begehrte Verurteilung zur Zustimmung zu einem Beschluss des Lenkungskreises gemäß § 13 FinV gegen die Beklagte zu 2 statt gegen den Beklagten zu 1 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie Klageantrag 10. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. IV. Da aber demnach auch die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg bleibt, bedürfen die von der Beklagten zu 2 erhobenen Feststellungs-Widerklagen ebenfalls keiner Entscheidung, da auch diese nur hilfsweise für den Fall einer Stattgabe oder teilweisen Stattgabe der gegen den Beklagten zu 1 oder die Beklagte zu 2 gerichteten Klagebegehren erhoben wurden. V. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 bleibt ebenfalls mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg. 1. Klageantrag 20 unterscheidet sich von Klageantrag 11 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit Klageantrag 11 – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagte zu 2 richtet. Er ist daher aus denselben Gründen zulässig, aber unbegründet wie Klageantrag 11. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Klageantrag 21 unterscheidet sich von den Klageanträgen 1 und 12 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen - gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er ist daher aus denselben Gründen zulässig, aber unbegründet wie die Klageanträge 1 und 12. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 3. Klageantrag 22 unterscheidet sich von den Klageanträgen 2 und 13 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er ist daher aus denselben Gründen bereits unzulässig wie die Klageanträge 2 und 13. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4. Klageantrag 23 unterscheidet sich von den Klageanträgen 3 und 14 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 3 und 14. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 5. Klageantrag 24 unterscheidet sich von den Klageanträgen 4 und 15 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 4 und 15. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 6. Klageantrag 25 unterscheidet sich von den Klageanträgen 5 und 16 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 5 und 16. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 7. Klageantrag 26 unterscheidet sich von den Klageanträgen 6 und 17 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 6 und 17. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 8. Klageantrag 27 ist inhaltsgleich mit den Klageanträgen 9 und 18. Er ist daher aus denselben Gründen bereits unzulässig wie die Klageanträge 9 und 18. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 9. Klageantrag 28 unterscheidet sich von den Klageanträgen 10 und 19 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen den Beklagten zu 3 statt gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 10 und 19. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. VI. Die Klage gegen die Beklagte zu 4 bleibt ebenfalls mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg. 1. Klageantrag 29 unterscheidet sich von den Klageanträgen 11 und 20 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet. Er ist daher aus denselben Gründen zulässig, aber unbegründet wie die Klageanträge 11 und 20. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Klageantrag 30 unterscheidet sich von den Klageanträgen 1, 12 und 21 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er ist daher aus denselben Gründen zulässig, aber unbegründet wie die Klageanträge 1, 12 und 21. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 3. Klageantrag 31 unterscheidet sich von den Klageanträgen 2, 13 und 22 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen - gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er ist folglich aus denselben Gründen bereits unzulässig wie die Klageanträge 2, 13 und 22. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 4. Klageantrag 32 unterscheidet sich von den Klageanträgen 3, 14 und 23 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 3, 14 und 23. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 5. Klageantrag 33 unterscheidet sich von den Klageanträgen 4, 15 und 24 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 4, 15 und 24. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 6. Klageantrag 34 unterscheidet sich von den Klageanträgen 5, 16 und 25 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 5, 16 und 25. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 7. Klageantrag 35 unterscheidet sich von den Klageanträgen 6, 17 und 26 nur dadurch, dass er sich – im Übrigen inhaltsgleich mit den genannten Klageanträgen – gegen die Beklagte zu 4 statt gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 richtet. Er bedarf daher aus denselben Gründen keiner Entscheidung wie die Klageanträge 6, 17 und 26. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 8. Klageantrag 36 ist inhaltsgleich mit den Klageanträgen 9, 18 und 27. Er ist daher aus denselben Gründen bereits unzulässig wie die Klageanträge 9, 18 und 27. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. VII. Da aber demnach auch die Klage gegen die Beklagte zu 4 mit sämtlichen Klagebegehren ohne Erfolg bleibt, bedürfen die von der Beklagten zu 4 erhobenen Feststellungs-Widerklagen ebenfalls keiner Entscheidung, da auch diese nur hilfsweise für den Fall einer Stattgabe oder teilweisen Stattgabe der gegen den Beklagten zu 1 oder die Beklagte zu 4 gerichteten Klagebegehren erhoben wurden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Soweit die Beklagten zu 2, 3 und 4 zusätzlich zum Verfahren gegen den Beklagten zu 1 beigeladen worden sind, entsprach es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen. Zwar haben die Beklagten zu 2, 3 und 4 auch im Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1 Klagabweisungsanträge gestellt. Da sie ihre außergerichtlichen Kosten aus dem anzusetzenden Gesamtstreitwert in Höhe von 30 Millionen Euro jedoch bereits wegen ihres Obsiegens in den jeweils gegen sie gerichteten Klageverfahren geltend machen können und mit den gegen sie gerichteten Klagen dieselben Vertragsergänzungen wie mit der Klage gegen den Beklagten zu 1 begehrt werden, diese Klagen also keinen weitergehenden eigenen wirtschaftlichen Wert haben, entspräche es nicht der Billigkeit, den Beklagten zu 2, 3 und 4 ihre außergerichtlichen Kosten ein weiteres Mal als Beigeladene im Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1 zuzusprechen. D. Das Verwaltungsgericht hat von seiner Befugnis nach § 124a Abs. 1 VwGO, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vermochte die Kammer nicht zu erkennen, weil es in den vorliegenden Klageverfahren ausschließlich um die Auslegung einzelner Regelungen eines konkreten Vertrages – hier in erster Linie der sog. Sprechklausel des Finanzierungsvertrags – und die Beurteilung der besonderen Begleitumstände seines Zustandekommens ging und damit nicht um Tatsachen- oder Rechtsfragen, denen eine über den konkret entschiedenen (Einzel-)Fall hinausgehende Bedeutung zukommt und deren Klärung deshalb auch nicht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Eben so wenig ist die Kammer bei der Anwendung der streitentscheidenden Vorschriften und insbesondere der anzuwendenden Vertragsauslegungsregeln von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abgewichen. Beschluss vom 7. Mai 2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt. Bei der Streitwertfestsetzung für die vorliegenden Klagverfahren war zunächst das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen an den begehrten Vertragsergänzungen und insbesondere der begehrten Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV um weitere Regelungen zur Verteilung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge auf die Beklagten zu 1 bis 4 bis zu einer Höhe von insgesamt 5,8 Milliarden Euro zu berücksichtigen. Da Gegenstand der vorliegenden Klagen jedoch noch nicht die konkrete Geltendmachung dieser zusätzlichen Finanzierungsbeiträge gegenüber den Beklagten zu 1 bis 4 im Wege einer entsprechenden Zahlungsklage ist, sondern mit diesen Klagen lediglich die Schaffung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen für eine solche (spätere) Geltendmachung angestrebt wurde, kommt der genannte Betrag als Streitwert für die vorliegenden Klagebegehren nicht in voller Höhe in Betracht, sondern ist dieser entsprechend zu reduzieren. In welcher prozentualen Höhe eine solche Reduzierung angemessen ist, wenn mit den erhobenen Klagen – wie hier – zunächst lediglich die notwendigen vertraglichen Anspruchsgrundlagen für eine spätere Geltendmachung dieser zusätzlichen Finanzierungsbeiträge geschaffen werden sollen, kann jedoch offenbleiben, da der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 GKG ohnehin auf einen Höchstwert von 30 Millionen Euro begrenzt ist und das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen an den begehrten Vertragsergänzungen in Anbetracht der im Raum stehenden Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 jedenfalls deutlich über diesem Betrag liegt. Dabei ist dieser Streitwert-Höchstbetrag jedoch nicht für jede der vier Klagen anzusetzen. Zwar liegt neben einer (zulässigen) objektiven Klagehäufung hier auch ein Fall der subjektiven Klagehäufung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 59 ZPO vor, und zwar sowohl auf Klägerseite, als auch auf Beklagtenseite. Diese subjektive Klagehäufung führt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektive Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte (hier 30.000.000 Euro je Klage) abzusehen, wenn die einzelnen Klagen gegen die verschiedenen Beklagten keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert haben, sondern wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2017 – OVG 1 L 21.17 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.05.2014 – 1 S 761/14 –, juris, Rn. 5; und vom 27. April 2020 – 12 S 670/20 –, juris, Rn. 12). Letzteres ist auch hier der Fall, da jede der vier (kumulativ) erhobenen Klagen auf dasselbe Ziel gerichtet ist, nämlich die begehrten Vertragsergänzungen zu erstreiten. Da über die von den Beklagten mit ihren Hilfsanträgen und Hilfs-Widerklagen verfolgten eigenen Vertragsergänzungsansprüche nicht zu entscheiden war, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus. (Hervorhebungen durch das Gericht) A. Klagebegehren Die – zuletzt nur noch drei – Klägerinnen begehren mit ihren Klagen vorrangig die Verpflichtung des Beklagten zu 1 auf die vertragliche Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21. Dabei sind die Klägerinnen der Auffassung, dass der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der geltend gemachten Ansprüche ist, zugleich aber auch verpflichtet und ermächtigt ist, die von den Klägerinnen geforderte Vereinbarung auch mit Wirkung für die Beklagten zu 2 bis 4 zu treffen. Vorsorglich verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebegehren zusätzlich auch direkt gegen die Beklagten zu 2 bis 4. B. Das Projekt Stuttgart 21 Das Projekt Stuttgart 21 steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Eisenbahnverbindung Neubaustrecke (NBS) Wendlingen – Ulm für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb als Teil einer in West-Ost-Richtung verlaufenden europäischen Magistrale von Paris nach Bratislava. Die Gesamtstrecke Stuttgart - Ulm - Augsburg ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, einer Anlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG), als „Vordringlicher Bedarf“ aufgelistet. Zentraler Bestandteil des Projekts Stuttgart 21 ist die Neugestaltung des Hauptbahnhofs der Landeshauptstadt, für den das Eisenbahn-Bundesamt mit Beschluss vom 28.01.2005 den Plan festgestellt hat. An die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs soll ein achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser Durchgangsbahnhof soll durch unterirdische Zulaufstrecken aus dem Stadtgebiet und der Filderebene angebunden werden. Mit den neuen Tunnelstrecken entsteht eine Ringstrecke, die den Verkehrsknoten Stuttgart im Hinblick auf den Nah- und Fernverkehr leistungsfähiger machen soll. Der Flughafen Stuttgart und die Landesmesse sollen einen Anschluss an das Schienenfernverkehrsnetz erhalten. Träger des Projekts Stuttgart 21 waren ursprünglich die DB Netz AG, die DB Station&Service AG und die DB Energie GmbH (Klägerin zu 3) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Weiteren: EIU). C. Finanzierungsvertrag Die Beklagten zu 1 bis 4 – die Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 – schlossen am 2. April 2009 mit den Klägerinnen einen Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21 „als Teil des Gesamtprojekts Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm“ (nachfolgend: Finanzierungsvertrag bzw. FinV). In diesem Finanzierungsvertrag ist die Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch Finanzierungsbeiträge und Risikoabsicherungen der Vertragsparteien bis zu einer Höhe von 4.526,0 Millionen Euro abgesichert. Im Einzelnen wurde u.a. vereinbart: § 1 Definitionen Absatz 1: Im Sinne dieses Vertrages ist: - das Projekt die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart, bei welcher der Kopfbahnhof durch einen tiefliegenden Durchgangsbahnhof ersetzt und an die Bestandsstrecken angeschlossen wird; der Anschluss an die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm ist Bestandteil des Projektes; - die Neubaustrecke Wendingen - Ulm der Bau einer Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Wendlingen und Ulm, wie in Anlage 1.1 näher beschrieben; - das Gesamtprojekt das Projekt und die Neubaustrecke Wendlingen-Ulm. Absatz 2: Die kostentechnische Abgrenzung des Projektes zur Neubaustrecke Wendlingen - Ulm liegt am westlichen Widerlager des zweigleisigen Kreuzungsbauwerks über den Neckar in Wendlingen, wobei das Widerlager zur Neubaustrecke Wendlingen - Ulm zählt. Die Verbindungskurve aus Richtung Stuttgart in Richtung Tübingen wird aufgrund der Veranlassung dem Projekt zugerechnet. § 2 Vorbemerkung Absatz 2: Für die DB AG und die EIU ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB AG und die EIU aus der Realisierung des Gesamtprojektes keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist. Die Vertragsparteien stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB AG mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzungen im Rahmen der Modellrechnung, deren Zusammenfassung diesem Vertrag in Anlage 2.2 (vertraulich - nicht für Dritte) beiliegt, belegt wurde. Für den Fall, dass nach Abschluss der Entwurfsplanung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2009, eine Erhöhung der für das Projekt aufzuwendenden Gesamtkosten zu erwarten ist, welche zusätzlich die unter nachfolgendem § 8 Abs. 3 vereinbarten Beiträge übersteigt, werden die Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen. Kann danach die Finanzierung nicht sichergestellt werden, wird das Projekt qualifiziert abgeschlossen. (…) § 5 Gesamtkosten des Projektes Absatz 1: Die Gesamtkosten des Projektes wurden zum Planungs- und Preisstand 01.01.2004 mit voraussichtlich 2.810,4 Mio. € ermittelt und einschließlich einer unterstellten allgemeinen Kostensteigerung auf 3.076 Mio. € festgelegt. (…) Absatz 2: Den Vertragsparteien ist bekannt, dass sich die gemäß vorstehenden Abs. 1 vorläufig ermittelten Kosten verändern können. Die endgültigen Kosten des Projektes werden nach dem kaufmännischen Abschluss des Projektes ermittelt. § 6 Finanzierung des Projektes Absatz 1: Die Gesamtkosten i. H. v. 3.076,0 Mio. € werden von den Vertragsparteien wie folgt getragen: a. Die EIU übernehmen einen Finanzierungsbeitrag von 1.300,8 Mio. €, (…) b. Das Land und seine Partner leisten einen Finanzierungsbeitrag i. H. v. 389,4 Mio. € für das Projekt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. (…) c. Der Flughafen leistet einen Finanzierungsbeitrag i. H. v. 107,8 Mio. € für das Projekt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. § 7 Sonstige Beiträge des Flughafens für das Projekt Absatz 3: Im Verhältnis zu den EIU steht das Land für die Beiträge des Flughafens nach § 6 Abs. 1 lit. c und § 8 Abs. 3 lit. b ein. Die Einstandspflicht des Landes tritt ein, wenn der Flughafen mit der Zahlung in Verzug gerät. § 8 Kostenänderungen des Projektes Absatz 3: Werden bei der Durchführung des Projekts trotz Beachtung des Gebots in vorstehendem Abs. 2 die voraussichtlichen Gesamtkosten von 3.076,0 Mio. € überschritten, so werden die Mehrkosten wie folgt finanziert: a. Zunächst übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 220,0 Mio. €. b. Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 780,0 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mi. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. (…) c. Bei einer unwahrscheinlichen Kostensteigerung von über 1.000,0 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160,0 Mio. €. d. Danach schließt ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU i.H.v. 130,0 Mio. € an. (…) e. Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160,0 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Absatz 4: Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. § 2 Abs. 2 findet insoweit keine Beachtung. § 9 Finanzierung durch das Land und seine Partner Das Land und seine Partner haben die Finanzierung der Kosten nach §§ 6 und 8 im Verhältnis untereinander durch gesonderte Vereinbarung vom 05.10. 2007 geregelt. Im Verhältnis zu den EIU trägt das Land als Poolführer für seine Partner alle im Zusammenhang mit den Finanzierungsbeiträgen entstehenden Rechte und Pflichten. § 10 Auszahlung vorläufiger Finanzierungsbeiträge Absatz 7: Kostensteigerungen, die der Lenkungskreis nach § 13 Abs. 2 und 5 freigegeben hat, werden von jener Partei getragen, die hierzu nach § 8 Abs. 3 dieses Vertrages verpflichtet ist. Die Einzelheiten der Auszahlung bestimmen sich wie folgt, wobei (…) § 14 Vertretung der Vertragsparteien, Ansprechpartner Absatz 1: Die DB Netz vertritt die DB AG und die EIU in der Ausführung dieses Vertrages gegenüber dem Land und seinen Partnern sowie gegenüber dem Flughafen. Absatz 2: Das Land vertritt seine Partner und den Flughafen in der Ausführung dieses Vertrages gegenüber den EIU und DB AG. Absatz 3: (…) § 16 Schlussbestimmungen Absatz 13: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Absätze 14 bis 17: (…) D. Vertragliche Vereinbarungen vor Abschluss des Finanzierungsvertrages I. Nach einer Anfang 1995 veröffentlichten „Machbarkeitsstudie zum Projekt Stuttgart 21“ schlossen die Klägerin zu 1 (Deutsche Bahn AG), die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagten zu 1 bis 3 am 7. November 1995 eine Rahmenvereinbarung zum Projekt Stuttgart 21. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung sind im Wesentlichen eine Beschreibung des Projekts sowie Regelungen über Investitionen und Finanzierungsfragen, zu planungsrechtlichen Festlegungen und zur Übernahme von frei werdenden Bahnflächen. Dabei waren sich die Vertragspartner auch einig, dass zur Finanzierung des Gesamtprojekts nach der Planfeststellung eine Finanzierungsvereinbarung getroffen werden soll. II. Unter dem 24. Juli 2001 schlossen die Klägerin zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 3 eine „Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und NBS Wendlingen – Ulm“ (im Weiteren: Realisierungsvereinbarung). Gegenstand dieser Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zu 1, die zuwendungsfähigen Kosten der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm sowie den Bundesanteil für Stuttgart 21 vorzufinanzieren. Darüber hinaus werden in der Vereinbarung Regelungen über den Erwerb von frei werdenden Bahnflächen durch die Beklagte zu 2 sowie die Finanzierung des Projekts und die Übernahme von Kostenrisiken getroffen. III. Unter dem 19. Juli 2007 unterzeichneten die Beteiligten ein sog. Memorandum of Understanding zur Realisierung der Neubaustrecke Stuttgart-Ulm und des Projekts Stuttgart 21 (im Weiteren: MoU). 1. Dem MoU gingen im Wesentlichen folgende Entwurfsfassungen voraus: a) Eine Entwurfsfassung zum MoU vom 18.07.2007, Stand 17:00 Uhr gab unter Ziffer III. folgenden Verhandlungsstand wieder: Für die Deutsche Bahn AG, die DB Netz AG, die DB Station&Service AG und die DB Energie GmbH (gemeinsam „DB“) und für den Bund als Alleingesellschafter der Deutschen Bahn AG ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB aus der Realisierung des Gesamtvorhabens Stuttgart - Ulm keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist. Die Beteiligten stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzung im Rahmen der Modellrechnung (nachfolgend insgesamt „Wirtschaftlichkeitsrechnung“) belegt wurde. Die Gesamtkosten des Projektes Stuttgart 21 betragen vsl. ca. 2,8 Mrd. € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Der Finanzierungsbeitrag der DB AG beträgt ca. 1,3 Mrd. € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Die Beteiligten erklären sich daher unter folgenden Prämissen zur Realisierung des Projekts Stuttgart 21 bereit: 1. Die Beteiligten sind einig, dass das Projekt Neubaustrecke Wendlingen – Ulm zeitgleich mit dem Projekt Stuttgart 21 realisiert und in Betrieb genommen werden muss, da andernfalls die Wirtschaftlichkeit für die DB nicht gewährleistet ist. 2. Grundlage der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 bilden die Finanzierungsbeiträge, die zwischen den Beteiligten auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsrechnung, auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zum Projekt vom 07.11.1995 und der Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit vom 24.07.2001 einschließlich der hierzu erstellten Protokollnotiz verhandelt wurden. 3. Bei Zugrundelegung eines Kostensteigerungsrisikos im Projekt Stuttgart 21 in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro erbringt die DB als erster Beteiligter zur Abdeckung ab Eintritt dieses Risikos einen Beitrag von 220 Mio. Euro (real). Darüber hinaus ist die DB bereit maximal weitere 144 Mio. Euro (real) in dem Jahr 2016 bis 2020 aus dem WR - Überschuss zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verzichtet das Land auf die Forderung nach Ziffer 3.1.4 der „Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und NBS Wendlingen – Ulm“ vom 24.07.2001. Das Land sichert den verbleibenden Teil des o. g. Risikos in Höhe von bis zu 636 Mio. Euro (real) ab. Darin eingeschlossen ist auch die in der Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit vom 24.07.2001 enthaltene Zusage der Stadt zur Übernahme wasserrechtlicher Risiken, ohne dass damit eine Zweckbindung verbunden wäre. Die Stadt wird sich an der Risikoabdeckung durch das Land beteiligen. Die Aufteilung zwischen Land und Stadt wird zwischen diesen Parteien gesondert geregelt. Position DB: In dem unwahrscheinlichen Fall, dass sich darüber hinaus gehende Risiken realisieren, tragen Land, Stadt und DB diese gemeinschaftlich. Die Wirtschaftlichkeit für die DB ist dabei zu gewährleisten. Position Land: In dem unwahrscheinlichen Fall, dass sich darüber hinaus gehende Risiken realisieren, verpflichten sich Land und Stadt mit der DB Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln. Die Gesamtkosten des Projektes Stuttgart 21 werden endgültig nach kaufmännischem Abschluss des Gesamtprojektes ermittelt. (…) b) Eine Entwurfsfassung zum MoU vom 18.07.2007, Stand 22:00 Uhr lautete unter Ziffer III.: Für die Deutsche Bahn AG, die DB Netz AG, die DB Station&Service AG und die DB Energie GmbH (gemeinsam „DB“) und für den Bund als Alleingesellschafter der Deutschen Bahn AG ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB aus der Realisierung des Gesamtvorhabens keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist. Die Beteiligten stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzung im Rahmen der Modellrechnung (nachfolgend insgesamt „Wirtschaftlichkeitsrechnung“) belegt wurde. Die Gesamtkosten des Projektes Stuttgart 21 betragen vsl. 2,8 Mrd. € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Der Finanzierungsbeitrag der DB AG beträgt 1,14 Mrd. € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Die Beteiligten erklären sich daher unter folgenden Prämissen zur Realisierung des Projekts Stuttgart 21 bereit: 1. Die Beteiligten sind einig, dass das Projekt Neubaustrecke Wendlingen – Ulm zeitgleich mit dem Projekt Stuttgart 21 realisiert und in Betrieb genommen werden muss, da andernfalls die Wirtschaftlichkeit für die DB nicht gewährleistet ist. 2. Grundlage der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 bilden die Finanzierungsbeiträge, die zwischen den Beteiligten auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsrechnung, auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zum Projekt vom 07.11.1995 und der Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit vom 24.07.2001 einschließlich der hierzu erstellten Protokollnotiz verhandelt wurden. 3. Bei Zugrundelegung eines Kostensteigerungsrisikos im Projekt Stuttgart 21 in Höhe von bis zu 1 Mrd. Euro erbringt die DB als erster Beteiligter zur Abdeckung ab Eintritt dieses Risikos einen Beitrag von 220 Mio. Euro (real). Das Land sichert den verbleibenden Teil des o. g. Risikos in Höhe von bis zu X 780 Mio. Euro (real) ab. Darin eingeschlossen ist auch die in der Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit vom 24.07.2001 enthaltene Zusage der Stadt zur Übernahme wasserrechtlicher Risiken, ohne dass damit eine Zweckbindung verbunden wäre. Die Stadt wird sich an der Risikoabdeckung durch das Land beteiligen. Die Aufteilung zwischen Land und Stadt wird zwischen diesen Parteien gesondert geregelt. 4. Bei einer Kostensteigerung über 1 Mrd. übernehmen DB und Land davon jeweils bis zu 160 Mio. Euro. Bei darüber noch hinausgehenden Kostensteigerungen werden DB und Land Gespräche aufnehmen. Um den Baubeginn der Neubaustrecke vorziehen zu können, erklärte sich der Beklagte zu 1 bereit, mit einem festen Zuschuss, beginnend ab 2010, die Investitionskosten einschließlich der Planungskosten bis 2016 zu finanzieren. 2. In das MoU aufgenommen wurden schließlich unter Ziffer III (Stuttgart 21) folgende Vereinbarungen und Absprachen zur Höhe der Beteiligung der Vertragsparteien an den Investitionskosten und am Kostensteigerungsrisiko: Absatz 1: Für die Deutsche Bahn AG, die DB Netz AG, die DB Station&Service AG und die DB Energie GmbH (gemeinsam „DB“) und für den Bund als Alleingesellschafter der Deutschen Bahn AG ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB aus der Realisierung des Gesamtvorhabens keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist. Absatz 2: Die Beteiligten stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzung im Rahmen der Modellrechnung belegt wurde. Absatz 3: Die Kosten für das Projekt betragen voraussichtlich rund 2,8 Milliarden €. Absatz 4: Die DB AG, die im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung die Verpflichtung zur Bestandsnetzerhaltung treffen wird, wird 300 Millionen € der ihr für die Bestandsnetzerhaltung zur Verfügung gestellten Mittel für die Bestandsnetzerhaltung einsetzen. Absatz 5: Das Land und seine Partner stellen die Finanzierung eines Betrages i. H. v. 685 Millionen € (GVFG, Regionalisierungsgesetz und anderes) sicher. Hinzu kommen Mittel aus § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz in Höhe von knapp 200 Millionen €. Die Deutsche Bahn AG wird sich mit Kosten von 1,115 Milliarden € an dem Projekt beteiligen. Eventuelle Kostensteigerungen bis zu einer Höhe von 1 Milliarde € werden gefolgt übernommen: Zunächst 220 Millionen € von DB AG, 780 Millionen € danach vom Land. Bei einer Kostensteigerung von über 1 Milliarde € übernehmen DB AG (vorrangig) und Land davon jeweils bis zu 160 Millionen €. Bei darüber noch hinausgehenden Kostensteigerungen werden DB AG und Land Gespräche aufnehmen. DB, Land, Stadt und Region vereinbaren darüber hinaus einen gemeinsamen Lenkungskreis zu Kostenauditierung und zur Mehrkostenbegrenzung. IV. Ebenfalls unter dem 19. Juli 2007 vereinbarten die DB AG, der Bund und die Beklagten zu 1 bis 3 die „Eckpunkte für einen Finanzierungsvertrag zur Realisierung der Neubaustrecke Stuttgart-Ulm und des Projekts Stuttgart 21“ (sog. Eckpunktepapier). Darin wurde unter Ziffer III (Stuttgart 21) unter anderem vereinbart: Absatz 2: Die Gesamtkosten des Projektes Stuttgart 21 betragen 2,811 Milliarden € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Der Finanzierungsbeitrag der DB beträgt 1,115 Milliarden € (real, Preis- und Kostenstand 2004). Absatz 3: Ziffer 2: Grundlage der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 bilden die Finanzierungsbeiträge, die zwischen den Beteiligten auf Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zum Projekt vom 07.11.1995 und der Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit vom 24.07.2001 einschließlich der hierzu erstellten Protokollnotiz verhandelt wurden. Ziffer 3: Bei Zugrundelegung eines Kostensteigerungsrisikos im Projekt Stuttgart 21 in Höhe von bis zu 1 Milliarde € erbringt die DB als erster Beteiligter zur Abdeckung ab Eintritt dieses Risikos einen Betrag von 220 Millionen € (real). Das Land sichert den verbleibenden Teil des oben genannten Risikos in Höhe von bis zu 780 Millionen € (real) ab. (…) Die Stadt wird sich an der Risikoabdeckung durch das Land beteiligen. Die Aufteilung zwischen Land und Stadt werden zwischen diesen Parteien gesondert geregelt. Bei einer unwahrscheinlichen Kostensteigerung von über 1 Milliarde € übernimmt die DB zunächst einen Betrag von 160 Millionen €. Danach schließt weiterer Betrag der DB von 130 Millionen Abhängigkeit von Abschnitt II Ziffer 4 an. Weitere 160 Millionen € übernimmt danach das Land. Die Aufteilung zwischen Land und Stadt werden zwischen diesen Parteien gesondert geregelt. Bei einer darüber hinaus gehenden Kostensteigerung nehmen DB und Land Gespräche auf. (…) V. Am 25. Juli 2007, gab der damalige Ministerpräsident Günther Oettinger im Landtag eine Regierungserklärung ab, in der er hinsichtlich des Projekts Stuttgart 21 einschließlich der Neubautrasse von einem „begrenzt übernommenen Risiko“ sprach (Plenarprotokoll 14 / 29 vom 25.07.2007, Seite 1819, einzusehen unter URL: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14 / Plp 14_0029_2507 2007.pdf). Dieser Regierungserklärung lag ein (internes) Stichwortpapier zugrunde, in dem ausgeführt war, das Land hafte für das Projekt nicht unbegrenzt, sondern maximal bis zu einer Kostensteigerung von 45 % (Seite 8); darüber hinaus bestehe eine primäre Verpflichtung der DB AG und lediglich Gesprächsbereitschaft des Landes (Seite 9). VI. Am 5. Oktober 2007 schlossen die Beklagten zu 1 bis 3 eine Ergänzungsvereinbarung über die Beteiligung der Beklagten zu 2 und 3 an dem Projekt Stuttgart 21. Die Ergänzungsvereinbarung soll nach ihrem Wortlaut der „verbindlichen Regelung der Beteiligung der Landeshauptstadt und des Verbandes Region Stuttgart an den im Memorandum (MoU) zugesagten Leistungen“ dienen und die Rahmenvereinbarung vom 7. November 1995 und die Realisierungsvereinbarung vom 24. Juli 2001 ergänzen. 1. Zur Beteiligung an den Mehrkosten für Stuttgart 21 wurde in Bezug auf die Beklagte zu 2 unter Ziffer II (Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart; LHS) im Einzelnen vereinbart: Absatz 2: Von den nach dem Memorandum auf Understanding vom Land abzusichernden Risiken i. H. v. 780 Millionen € trägt die LHS anteilig 206,94 Millionen €. Absatz 3: Von den nach dem Memorandum auf Understanding vom Land abzusichernden Risiken i. H. v. 160 Millionen € trägt die LHS anteilig ein Drittel. 2. In Bezug auf den Beklagten zu 3 wurde unter Ziffer III (Beteiligung des Verbandes Region Stuttgart; VRS) im Einzelnen vereinbart: Der VRS beteiligt sich mit einem Festbetrag von 100 Millionen € Nahverkehrsmitteln an Stuttgart 21. Die Abwicklung erfolgt über das Land. 3. Unter Ziffer V (Sonstiges) wurde weiter vereinbart: LHS und VRS ermächtigen das Land unwiderruflich, den Finanzierungsvertrag mit der DB und dem Bund auf der Grundlage dieser Ergänzungsvereinbarung auch in ihrem Namen abzuschließen. Der Finanzierungsvertrag wird insoweit Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung und ergänzt diese soweit erforderlich. (…) VII. Am 2. April 2009 vereinbarten die Klägerinnen, die Beklagten und die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der vorgenannten Vereinbarungen eine „Gemeinsame Erklärung zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und NBS Wendlingen – Ulm“. 1. In deren § 5 Abs. 1 wurde vereinbart, dass die Klägerinnen „Vorhabenträger und Bauherr des Projektes Stuttgart 21“ sind und die Beklagten zu 1 bis 4 sich an dessen Finanzierung beteiligen. 2. In § 5 Abs. 10 wurde weiter vereinbart, dass die Klägerinnen und die Beklagten zu 1, 2 und 4 für den Fall eventueller Kostensteigerungen, die durch die zuvor vereinbarten Finanzierungsbeiträge nicht abgedeckt seien, eine Risikovorsorge getroffen haben (Satz 2) und wie diese Kostensteigerungen zwischen den Klägerinnen und die Beklagten zu 1, 2 und 4 aufgeteilt werden (Sätze 3 bis 7) und bei einer darüberhinausgehenden Kostensteigerung zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu 1 Gespräche aufgenommen werden (Satz 8). E. Verhandlung des Finanzierungsvertrags I. Am 2. Oktober 2007 wurde seitens der Bahn ein erster Entwurf eines Finanzierungsvertrags für das Projekt an das Land übersandt. In § 10 Absätze 4 bis 9 sind hier entsprechend den Vorgaben in MoU und Eckpunktepapier die Finanzierungsbeiträge der Parteien im Falle von Kostensteigerungen bis zu 1.450 Mio. Euro geregelt. In § 10 Abs. 10 dieses Entwurfs war vorgesehen: Im Falle weiterer Kostenüberschreitungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. II. Ein am 3. Dezember 2007 an die Bahn übersandter Teilentwurf für den Finanzierungsvertrag zum Thema „Wirtschaftlichkeit“ enthält zu „Kostenerhöhungen“ folgende Regelung: Im Falle einer weiteren Kostenerhöhung nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. Führen diese Gespräche nicht zu einer Einigung über die weitere Finanzierung, so ist gem. § x Abs. 3 ff (Vertragsanpassung, Kündigung) zu verfahren. Eine weitere Bestimmung „Vertragsanpassung, Kündigung im Teilentwurf lautet: (1) Ändern sich Umstände, die zur Grundlage dieses Vertrages das Projekt Stuttgart 21 betreffend geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien diesen Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, so können das Land und die EIU eine Anpassung des Vertrages nach Maßgabe des nachfolgenden Abs. (3) verlangen, soweit einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass folgende Umstände nicht zur Grundlage des Vertrages i. S. d. vorstehenden Abs. (1) geworden sind: a) Kostenerhöhungen i.S. § x (Kostenerhöhungen) b) Immobilienergebnis im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 c) Verkehrliche Effekte und Betriebskosten, wobei die Regelungen zum Mindestverkehrsprogramm unberührt bleiben. d) Aufwendungen für die Schaffung oder Erhaltung von Wartungs- und Abstellkapazitäten, soweit diese nicht im Projekt Stuttgart 21 enthalten sind. e) Verzögerung der Inbetriebnahme der NBS aufgrund mangelnder Finanzierung durch den Bund DB-Privatisierung g) Finanzierungskosten (3) Die Partei, der nach den vorstehenden Abs. (1) und (2) ein Vertragsanpassungsanspruch zusteht, hat unverzüglich, nachdem sie von den eine Vertragsanpassung begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, bei (dem Lenkungskreis) einen Antrag auf Ausarbeitung eines Anpassungsvorschlages zu stellen. Der (Lenkungskreis) wird den Vertragsparteien einen schriftlichen Anpassungsvorschlag unterbreiten. Dieser Anpassungsvorschlag kann von jeder Partei aus sachlichem Grund abgelehnt werden. Nach Ablehnung des Anpassungsvorschlages durch eine Partei kann jede Partei den Abbruch des Gesamtprojektes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Vertragsanpassung besteht nicht. Das Anpassungsverfahren vor (dem Lenkungskreis) ist nach Maßgabe der Anlage # durchzuführen. (4) Liegen die Voraussetzungen für einen Anpassungsanspruch vor und konnten sich die Parteien nicht auf eine Vertragsanpassung einigen, kann jede Partei den Projektabbruch verlangen (Kündigung). (…) III. In späteren Entwürfen vom 12. Dezember 2007 (hier: § 10 Abs. 9), 22. Januar 2008 (hier § 8 Abs. 11) und 25. Januar 2008 (hier: § 7 Abs. 4) war die „Sprechklausel“ ohne Zusatz enthalten, lautete also nur noch: Im Falle einer weiteren Kostenüberschreitung nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. IV. In einem Entwurf vom 31. Januar 2008 strich die Beklagtenseite die „Sprechklausel“ zunächst und übermittelte den Entwurf mit dem Hinweis, dass die Übersendung im Hinblick auf einen anstehenden Termin erfolge, jedoch die Absicht, einen Vorschlag für die Themen Wirtschaftlichkeit, Verhandlungsklausel und Projektabbruch vorzulegen, bis dahin wegen eines internen Abstimmungsbedarfs aber nicht realisiert werden könne. V.1. Ein von der Beklagtenseite am 18. Februar 2008 übersandter Teilentwurf enthielt in § 7 Abs. 5 die „Sprechklausel“ wieder in folgender Fassung: Im Falle einer weiteren Kostenüberschreitung nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. Einigen sich die EIU und das Land nicht über eine weitere Finanzierung, wird das Projekt gem. § 13 Abs. 4, 5 und 6 abgebrochen. 2. § 12 „Wirtschaftlichkeit, Projektabbruch“ war im Teilentwurf vom 18. Februar 2008 wie folgt gefasst: (1) Für die DB AG und die EIU ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB AG und die EIU aus der Realisierung des Gesamtprojektes keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellte ist. Die Beteiligten stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB AG mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzungen im Rahmen der Modellrechnung (nachfolgend insgesamt „Wirtschaftlichkeitsrechnung“), deren Zusammenfassung diesem Vertrag in Anlage # beiliegt, belegt wurde. Ändern sich Umstände oder Vorstellungen, die in der Wirtschaftlichkeitsrechnung niedergelegt worden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend und hätten die Parteien diesen Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, so kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Änderung folgender Umstände und Vorstellungen kein Anpassungsverlangen begründen: - Kostenerhöhungen i.S.d. § ... - Immobilienergebnis im Zus. mit dem Projekt Stuttgart 21 - Verkehrliche Effekte und Betriebskosten von Stuttgart 21 und NBS Wendlingen – Ulm - Aufwendungen für die Schaffung oder Erhaltung von Wartungs- und Abstellungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 - Finanzierungskosten - Privatisierung der EIU - (…) (3) Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die benachteiligte Partei den Projektabbruch verlangen. VI. Einem Entwurf der Klägerseite vom 14. Mai 2008 war zu entnehmen, dass diese mit der „Sprechklausel“ in dem am 18.02.2008 übersandten Teilentwurf nicht einverstanden war. Deshalb versah sie § 7 Abs. 5 Satz 2 („Einigen sich die EIU und das Land nicht über eine weitere Finanzierung, wird das Projekt gem. § 13 Abs. 4, 5 und 6 abgebrochen.“) mit dem Vermerk: „zu streichen“. VII. 1. In einem Entwurf vom 03. Juni 2008, der den bis dahin erreichten Vertragsstand wiedergab, war die nun in § 7 Abs. 3 enthaltene „Sprechklausel“ um einen neuen Satz 2 ergänzt und lautete: Im Falle einer weiteren Kostenüberschreitung nehmen die EIU und das Land Gespräche auf. § 2 Abs. 2 findet insoweit keine Beachtung. 2. § 2 Abs. 2 dieses Entwurfs sah wiederum folgende Regelung vor: Für die DB AG und die EIU ist es im Hinblick auf die Zukunft des Unternehmens von besonderem Interesse, dass für die DB AG und die EIU aus der Realisierung des Gesamtprojektes keine unkalkulierbaren Risiken entstehen und dass die Wirtschaftlichkeit dargestellt ist. Die Parteien stellen fest, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung der DB AG mit Preis- und Kostenstand 2004 sowie deren Ergänzungen im Rahmen der Modellrechnung (nachfolgend insgesamt „Wirtschaftlichkeitsrechnung“), deren Zusammenfassung diesem Vertrag in Anlage # beiliegt, belegt wurde. VIII. In einem Entwurf vom 27. August 2008 befand sich die inhaltlich unveränderte „Sprechklausel“ erstmals in § 8 Abs. 4, nachdem die Bestimmungen über „Kostenänderungen des Projektes“ nunmehr in § 8 FinV geregelt werden sollten und gegenüber der früheren Entwurfsfassung des § 7 in Absatz 2 ein Einsparungs- und Optimierungsgebot eingefügt wurde. IX. Durch einen Entwurf vom 7. Oktober 2008 unterbreitete der Beklagte zu 1 einen Vorschlag zur Erweiterung des § 2 Abs. 2 um den später im Wesentlichen Vertragsgegenstand gewordenen Unterabsatz 2 zu einem qualifizierten Projektabschluss. X. Am 2. April 2009 schlossen die Beklagten zu 1 bis 4 – die Beklagten zu 2 und 3 vertreten durch den Beklagten zu 1 – mit den Klägerinnen auf der Grundlage des MoU und des Eckpunktepapiers vom 19. Juli 2007 sowie der Gemeinsamen Erklärung vom 2. April 2009 den unter C. auszugsweise abgedruckten Finanzierungsvertrag. F. Vereinbarungen und Kostenfortschreibungen nach Abschluss des Finanzierungsvertrags I. Per Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 (Staatshaushaltsgesetz 2009 - StHG 2009) vom 18. Februar 2009 (GBl. 2009, 65) ermächtigte der Landtag Baden-Württemberg das Finanzministerium, für das Haushaltsjahr 2009 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Risikoabdeckung von Kostensteigerungen beim Projekt Stuttgart 21 bis zur Höhe von insgesamt 940 Millionen € zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3). II. Nach Abschluss des Finanzierungsvertrags haben die Klägerinnen noch im Jahr 2009 durch Fachplaner eine Entwurfsplanung nebst einer Kostenberechnung nach DIN 276 erstellen lassen, bei der ein Gesamtwertumfang (im Weiteren: GWU 12/2009) von 4.087,8 Millionen Euro ermittelt wurde, welcher im Dezember 2009 in dem für das Projekt Stuttgart 21 eingerichteten Lenkungskreis behandelt und von diesem einvernehmlich als neuer Betrag der voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 fortgeschrieben wurde. Eine Freigabe erteilt wurde aber lediglich für die Regelfinanzierung in Höhe von 3.076 Millionen Euro (vgl. Beschluss 8 des Protokolls der 3. Sitzung des Lenkungskreises Stuttgart 21 vom 10. Dezember 2009). III. Im Jahr 2013 wurde eine weitere Kostenfortschreibung gemäß § 5 Abs. 1 Finanzierungsvertrags vorgenommen, bei der ein Gesamtwertumfang GWU 2013 von 5.987 Millionen Euro ermittelt wurde. Der Lenkungskreis Stuttgart 21 erklärte in seiner Sitzung vom 22.11.2013 lediglich seine Zustimmung, diesen neuen GWU „zur Kenntnis zu nehmen“ (vgl. Beschluss 1, Absatz 2 zu TOP 2 des Ergebnisprotokolls der 10. Lenkungskreissitzung vom 22.11.2013). Dabei wurde die Kostenfortschreibung vom Beklagten zu 1 als nachvollziehbar und plausibel bewertet. Zugleich verwies der Beklagte zu 1 aber auch auf den Ministerratsbeschluss vom 13. September 2011, nach dem sich das Land an Mehrkosten nicht beteilige, die über den vereinbarten Kostendeckel von 4.526 Milliarden Euro hinausgingen. Die Beklagte zu 2 erklärte zu Protokoll, dass mit der Kenntnisnahme des fortgeschriebenen GWU keine Zusagen der LHS über den im Finanzierungsvertrag geregelten Umfang hinaus verbunden seien, keine weiteren Leistungen in Aussicht gestellt würden und keine weitere Beteiligung an den prognostizierten Kostensteigerungen über den in § 8 Abs. 1 bis 3 FinV geregelten Kostenumfang hinaus geschuldet werde (vgl. im Einzelnen Ergebnisprotokoll der 10. Lenkungskreissitzung vom 22.11.2013). IV. Am 15. August 2014 wurde der Finanzierungsvertrag durch einen „Ersten Nachtrag zu dem am 02.04.2009 geschlossenen Finanzierungsvertrag“ um Regelungen zur Kostenaufteilung auf Gewerke und zum Lenkungskreis ergänzt. V. In der 20. Sitzung des Lenkungskreises Stuttgart 21 vom 4. Mai 2018 wurde der Lenkungskreis unter TOP 2 (Projektstatus S 21) darüber informiert, dass der DB Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung im Januar 2018 eine GWU-Erhöhung auf 7.705 Millionen Euro und einen Finanzierungspuffer in Höhe von 495 Millionen Euro freigegeben habe. Eine Freigabe durch den Lenkungskreis erfolgte nicht. VI. In der 23. Sitzung des Lenkungskreises Stuttgart 21 vom 11. November 2019 wurde der Lenkungskreis unter TOP 2 (Projektstatus S 21) darüber informiert, dass der GWU inzwischen auf 8.200 Millionen Euro aktualisiert worden sei. Unter TOP 5 fasste der Lenkungskreis Stuttgart 21 jedoch wiederum den Beschluss, diesen neuen GWU in Höhe von 8.200 Millionen Euro „zur Kenntnis zu nehmen“. Eine Freigabe durch den Lenkungskreis erfolgte nicht. VII. In der 28. Sitzung des Lenkungskreises Stuttgart 21 vom 2. Mai 2022 wurde der Lenkungskreis unter TOP 2 (Überprüfung Kosten …) darüber informiert, dass sich der GWU von Stuttgart 21 auf 9.150 Millionen Euro erhöht habe. Dementsprechend wurden die vorläufig ermittelten Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 zum 1. Quartal 2022 gemäß § 5 Abs. 1 FinV mit diesem Gesamtwertumfang (GWU) von 9.150 Millionen Euro und einem Finanzierungsrahmen von 9.790 Millionen Euro fortgeschrieben und den Vertretern der Beklagten im Lenkungskreis erläutert. Auch zu diesem neuen GWU in Höhe von 9.150 Millionen Euro fasste der Lenkungskreis Stuttgart 21 wiederum den Beschluss, diesen „zur Kenntnis zu nehmen“. Eine Freigabe durch den Lenkungskreis erfolgte nicht (vgl. Top 2, letzter Absatz des Ergebnisprotokolls der 28. Lenkungskreissitzung vom 02.05.2022). G. Sondierungs- und Sprechklausel-Gespräche ab 2014 I. Bereits im Jahr 2014 begannen die Klägerinnen mit dem Beklagten zu 1 mit so bezeichneten „Sondierungsgesprächen“. Das erste Sondierungsgespräch fand am 01.04.2014 statt. In diesem wurden aber lediglich allgemeine Verfahrensfragen erörtert und die Gegenstände des Verfahrens nach § 8 Abs. 4 FinV sowie Verfahrensregeln und gemeinsame Sprachregelungen festgelegt (vgl. im Einzelnen Protokollvermerk der Abteilung 3 des Verkehrsministeriums vom 01.04.2014). II. Im zweiten Sondierungsgespräch am 21.11.2014 wurde die Gliederung der von den Klägerinnen gewünschten Gespräche nach § 8 Abs. 4 FinV besprochen und deren Rechtsverständnis von der genannten Regelung dargelegt, auf das die Vertreter des Beklagten zu 1 jedoch nicht eingegangen sind (vgl. Protokoll der Abteilung 3 des Verkehrsministeriums vom 21.01.2015). III. Das dritte Gespräch fand am 27.01.2015 statt und wurde von der Klägerseite als „erstes Sprechklausel-Gespräch“ qualifiziert (vgl. Schreiben der DB Projekt GmbH vom 22.01.2015, dem der Beklagte zu 1 nicht widersprochen hat; vgl. Antwortschreiben vom 23.01.2015). In diesem Gespräch am 27.01.2015 wurden über die „Auslegung der Sprechklausel“, die Anspruchsgrundlagen für einen Zahlungsanspruch und die weiteren Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 FinV gesprochen (vgl. im Einzelnen internes Protokoll der Abteilung 3 des Verkehrsministeriums vom 09.02.2015). IV. Daraufhin teilte der Beklagte zu 1 der DB Projekt GmbH der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 23.02.2015 mit, dass das Land die Rechtsauffassung der DB nicht teile, wonach § 8 Abs. 4 FinV eine Verpflichtung zur Leistung weiterer Finanzierungsbeiträge vermittle und das Land im Verhältnis zu den Klägerinnen „als Poolführer für seine Partner alle im Zusammenhang mit den Finanzierungsbeiträgen entstehenden Recht und Pflichten“ trage“. Das Land handle bei den Gesprächen nach der ausdrücklichen Regelung des § 8 Abs. 4 FinV deshalb nicht als Vertreter für die Beklagten zu 2 bis 4. V. Der Rechtsansicht, dass das Land nicht zu weiteren Finanzierungsbeiträgen zur Deckung der zwischenzeitlichen Gesamtkosten verpflichtet sei, widersprach die DB Projekt GmbH mit Schreiben vom 13.05.2015. Die Verpflichtung des Landes zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge gelte gegenüber den Klägerinnen auch soweit diese Finanzierungsbeiträge die Partner des Beklagten des Landes beträfen. Gleichzeitig forderte die DB Projekt GmbH das Land auf, die Sprechklausel-Gespräche gemäß § 8 Abs. 4 FinV fortzusetzen und verzichtete dabei darauf, geltend zu machen, dass die Erklärungen des Landes in den Sprechklausel-Gesprächen Beklagten zu 2 bis 4 binden. VI. Am 30.06.2015 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1 statt. Darin hielt der Beklagte zu 1 an seiner im Schreiben vom 23.02.2015 dargelegten Rechtsauffassung fest. Ein Gesprächsprotokoll hierüber liegt dem Gericht nicht vor. VII. Am 15.09.2015 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Juristen und externen Rechtsberatern der Klägerinnen und des Beklagten zu 1 statt, in dem die Beteiligten an ihren gegenteiligen Rechtsauffassungen festhielten. Ein Gesprächsprotokoll hierüber liegt dem Gericht nicht vor. Danach gab es zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten zu 1 keine weiteren Gespräche mehr. H. Klageerhebung Nachdem die Beklagten bereits Mitte Oktober 2016 einen Vorschlag der Klägerinnen, eine Vereinbarung zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten abgelehnt hatten, haben die Klägerinnen am 23. Dezember 2016 die vorliegenden Klagen erhoben. I. Klagebegründung Die Klägerinnen führen zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, im Vordergrund der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien über die Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 stehe die Klage gegen den Beklagten zu 1. Es werde – gestützt in erster Linie auf die Sprechklausel – eine Ergänzung des Finanzierungsvertrages um die Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts Stuttgart 21 begehrt. Alleiniger Schuldner dieser Ansprüche aus der Sprechklausel sei der Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 1 sei nach den Regelungen des Finanzierungsvertrags verpflichtet und ermächtigt, die von den Klägerinnen geforderte Ergänzung des Finanzierungsvertrags mit Wirkung auch für die Beklagten zu 2 bis 4 zu vereinbaren. Die Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 seien deshalb von vornherein nur vorsorglich zum Zwecke der Verjährungshemmung erhoben worden (vgl. bereits Klageschrift Rn. 521 ff.). Erweise sich die Argumentation der Klägerinnen zu ihren Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1 als richtig, erübrige sich jede weitere Prüfung der (vorsorglichen) Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei demnach in der Sache nach gegenüber den vorsorglichen Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 vorrangig und für die Entscheidung über diese Klagen vorgreiflich. Das Projekt Stuttgart 21 sei mit Rücksicht auf die ihm zugrundeliegenden Interessenlage der Beteiligten von Beginn an als gemeinsames Vorhaben aller Beteiligten mit einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung unter ausdrücklicher Anerkennung des Wirtschaftlichkeitsinteresses der Deutschen Bahn konzipiert worden. Dieser Konzeption lägen sämtliche Vereinbarungen und Verträge zum Projekt Stuttgart 21 zugrunde, angefangen mit der ersten Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1995 über die anschließenden Vereinbarungen aus den Jahren 2001 und 2007 bis hin schließlich zu dem s, den die Parteien zur Durchführung und Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 am 2. April 2009 geschlossen hätten. Im Finanzierungsvertrag hätten sich die Parteien auf die Realisierung des Projekts Stuttgart 21 geeinigt, die Projektrealisierung ausdrücklich als gemeinsames Ziel bezeichnet, sich allesamt zur Förderung des Projekts verpflichtet und für alle Parteien gleichförmig ausgestaltete Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung des Projekts vereinbart. Der Finanzierungsvertrag beziffere in § 5 Abs. 1 Satz 1 die (vorläufig ermittelten) voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 mit 3.076 Millionen Euro und regle in § 6 Abs. 1 die Grundfinanzierung dieser Gesamtkosten durch die (ursprünglichen) Klägerinnen zu 2 bis 4 und die Beklagten zu 1 bis 4. § 8 des Finanzierungsvertrags enthalte die Regelungen zur Finanzierung von über diesen Betrag hinausgehenden Mehrkosten. Diese Mehrkosten seien bis zu einem Gesamtbetrag von 1.450 Millionen Euro gemäß § 8 Abs. 3 stufenweise durch jeweils bezifferte Finanzierungsbeiträge von den (ursprünglichen) Klägerinnen zu 2 bis 4 (im Weiteren: EIU) zu rund 35 % sowie von den Beklagten 1, 2 und 4 zu rund 65 % zu finanzieren. Für den Fall, dass die Mehrkosten 1.450 Millionen Euro überschreiten und sich die Gesamtkosten demnach auf mehr als 4.526 Millionen Euro erhöhen, bestimme § 8 Abs. 4 FinV dass die EIU und der Beklagte zu 1 Gespräche aufnähmen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung beliefen sich die voraussichtlichen Gesamtkosten im Sinne des Finanzierungsvertrags auf 9.150 Millionen Euro. Sie würden daher die Summe aus Grundfinanzierung gemäß § 6 Abs. 1 FinV und der in § 8 Abs. 3 FinV bezifferten Finanzierungsbeiträge von insgesamt 4.526 Millionen Euro (3.076 Millionen Euro plus 1.450 Millionen Euro) im Zeitpunkt der Klageerhebung um 4.624 Millionen Euro übersteigen. Mit Rücksicht auf diese Kostensteigerungen hätten die EIU und der Beklagte zu 1 bereits zwischen April 2014 und September 2015 Sondierungs- und Sprechklausel-Gespräche durchgeführt, die jedoch ergebnislos geblieben seien. Im Dezember 2016 habe der Beklagte zu 1 die von der Klägerin zu 1 erhobene Forderung, weitere Finanzierungsbeiträge der EIU und der Beklagten zu 1 bis 4 zu vereinbaren, uneingeschränkt und endgültig zurückgewiesen. Auch die Beklagten zu 2 bis 4 hätten jede Beteiligung an der Finanzierung der weiteren Mehrkosten im Dezember 2016 abgelehnt. Der Beklagte zu 1 sei jedoch aufgrund der Sprechklausel des § 8 Abs. 4 FinV, deren Adressat neben den Klägerinnen allein der Beklagte zu 1 sei, verpflichtet, im eigenen Namen und als Vertreter der Beklagten zu 2 bis 4 durch eine vertragliche Vereinbarung mit den Klägerinnen den Finanzierungsvertrag um Regelungen zur Aufbringung von Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten zu ergänzen, wobei die Beklagten zu 1, 2 und 4 rund 65 % und die EIU rund 35 % der zusätzlichen Finanzierungsbeiträge übernehmen müssten. Bei der Sprechklausel handle es sich um eine bindende vertragliche Verhandlungsklausel zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten. Schon nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung solcher Klauseln ergebe sich aus der Sprechklausel eine Pflicht zur Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge. Eine solche Auslegung sei auch zwingend, weil nur sie die Durchführung des Finanzierungsvertrags ermögliche. Da es sich bei dem Projekt Stuttgart 21 um ein gemeinsames Vorhaben mit einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung handle, begründe der Finanzierungsvertrag keine Auffangverantwortung der Klägerin zu 1 für die Finanzierung weiterer Mehrkosten. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte von § 8 Abs. 3 und 4 FinV und habe der Beklagten zu 1 in der Vergangenheit in der Sache auch selbst eingeräumt. Zugleich schließe der Finanzierungsvertrag einen Projektabbruch für die Zeit nach 2009 vertraglich aus. Ergäbe sich aus der Sprechklausel keine Pflicht zur Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge, wäre der Finanzierungsvertrag folglich nicht durchführbar. Eines systematisch und inhaltlich folgerichtige Fortschreibung der Regelungen in § 8 Abs. 3 FinV führe daher zu dem Ergebnis, dass die EIU und die Beklagten zu 1, 2 und 4 – nicht dagegen der Beklagte zu 3 – verpflichtet seien zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung von Mehrkosten zu übernehmen. Dabei richte sich die Höhe der von den genannten Vertragsparteien zu übernehmenden zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nach dem Verhältnis, in dem die Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 FinV zueinander stünden. Aufgrund der in § 14 Abs. 2 FinV vertraglich vereinbarten Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 sei dieser auch ermächtigt, in den Verhandlungen nach der Sprechklausel zusätzliche Finanzierungsbeiträge für die Beklagten zu 2 bis 4 zu vereinbaren. Im Einzelnen: Der Anspruch auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge ergebe sich dem Grunde nach aus der Sprechklausel, weil unstreitig sei, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 inzwischen auf über 4.526 Millionen Euro angestiegen seien. Bei der Sprechklausel handle sich um eine bindende Vertragsklausel zur Mehrkosten-Finanzierung. Ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung handle es sich bei der Sprechklausel nicht um einen bloßen Appell. Diese begründe – auf der ersten Stufe – vielmehr vertragliche Verhandlungspflichten, mit dem Ziel, „echte“ Vertragspflichten zu vereinbaren. Gegenstand dieser Verhandlungen sei die Finanzierung der weiteren Mehrkosten. Dies folge schon aus dem Wortlaut der Sprechklausel (vgl. hierzu auch im Weiteren: Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 631ff), da die Formulierung „im Falle weiterer Kostensteigerungen“ unmittelbar an die Regelungen in § 8 Abs. 3 FinV anknüpfe. Die Auslegung des Finanzierungsvertrags richte sich gemäß § 62 S. 2 LVwVfG nach den §§ 133, 157 BGB. Danach sei bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es gebe auch keinen Gegensatz zwischen den Begriffen „Gespräche“ und „Verhandlungen“. Mit dem Begriff Gespräche könnten selbstverständlich auch Verhandlungen gemeint sein. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV und die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel und insbesondere durch die MoU-Verhandlungen und die FinV-Verhandlungen zusätzlich bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 372 bis 380 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 588ff und 597ff).). Denn ebenso wie die Regelungen zur Grundfinanzierung und zur Finanzierung von Mehrkosten bis zu 1.450 Millionen Euro sei auch die Sprechklausel bereits im MoU und im Eckpunktepapier enthalten gewesen und von dort in den Finanzierungsvertrag übernommen worden. Zu dem zentralen Punkt der MoU-Verhandlungen, der Finanzierung von Mehrkosten, habe der Beklagte zu 1 vorgeschlagen, dass für den Fall der Entstehung von Mehrkosten, die nicht durch bezifferte Finanzierungsbeiträge gedeckt seien, die Pflicht bestehen solle, „Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln“. Die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel bestätige damit, dass Gegenstand der Verhandlungen nach der Sprechklausel die Aufteilung der Kostensteigerungen und damit die Finanzierung der weiteren Mehrkosten sei (vgl. auch hierzu nochmals im Einzelnen: Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019 Rn. 636ff, Triplik vom 21.06.2021, Rn.942 bis 981). Dieses Auslegungsergebnis entspreche im Übrigen auch den Interessen aller Parteien an der Durchführbarkeit des Finanzierungsvertrags (vgl. a.a.O. Rn. 675ff). Bei dem Projekt Stuttgart 21 handle es sich nach der Interessenlage der Parteien und der gesamten Vorgeschichte des Projekts Stuttgart 21 um ein gemeinsames Vorhaben mit gemeinsamer Finanzierungsverantwortung aller Beteiligten des Finanzierungsvertrags und nicht um ein Projekt der Klägerinnen, das von den Beklagten lediglich bezuschusst werde. Dass es sich bei dem Projekt Stuttgart 21 um ein gemeinsames Vorhaben aller Parteien des Finanzierungsvertrags handle, ergebe sich schon aus dem Inhalt des Finanzierungsvertrags, der das Projekt als gemeinsames Ziel definiere und in dem eine allseitige Projektförderungspflicht vereinbart, die Entwurfsplanung mit allen Beteiligten abgestimmt und ein gemeinsamer Lenkungskreis eingerichtet worden sei. Die gemeinsame Finanzierungsverantwortung folge zudem daraus, dass der Beklagte zu 1 den Finanzierungsvertrag selbst nicht so verstanden habe, dass die Klägerinnen weitere Mehrkosten allein zu tragen hätten. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelungen in § 8 Abs. 3 und 4 FinV und der Verlauf der MoU-Verhandlungen würden belegen, dass mit den Regelungen des Finanzierungsvertrags eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung ausgestaltet worden sei. Dies folge auch daraus, dass die Klägerinnen ursprünglich versucht hätten, sämtliche Mehrkosten von mehr als 220 Millionen Euro dem Beklagten zu 1 zuweisen, sich damit aber hätten nicht durchsetzen können. Erfolglos sei auch der Versuch geblieben, eine Erhöhung des eigenen Beitrags zur Finanzierung von Mehrkosten bis zu 1.000 Millionen Euro mit einer Regelung zu kombinieren, bei der der Beklagte zu 1 ganz oder doch zum größten Teil die Mehrkosten von mehr als 1.000 Millionen Euro hätte tragen müssen. Stattdessen sei mit der Sprechklausel eine Regelung vereinbart worden, die weder den Klägerinnen noch dem Beklagten zu 1 die (Auffang-)Verantwortung für die Finanzierung der weiteren Mehrkosten zuweise und es damit auch für die weiteren Mehrkosten bei der dem Finanzierungsvertrag insgesamt zugrundeliegenden gemeinsamen Finanzierungsverantwortung belasse (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 303 bis 356 der Klagebegründung vom 22.12.2016). Dies bedeute, dass es im Falle der Entstehung weiteren Mehrkosten von vornherein nur zwei Möglichkeiten gebe: Entweder würden aufgrund der Sprechklausel zusätzliche Finanzierungsbeiträge vereinbart und geleistet oder das Projekt Stuttgart 21 abgebrochen, weil keine ausreichenden Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen. Ein Abbruch des Projekts scheide jedoch aus, weil die Parteien des Finanzierungsvertrags einen solchen nur für den Fall vorgesehen werden, dass sich bereits aus der Kostenberechnung zur Entwurfsplanung 2009 voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 4.526 Millionen Euro ergeben hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Für den Fall, dass sich die voraussichtlichen Gesamtkosten zu einem späteren Zeitpunkt auf mehr als 4.526 Millionen Euro erhöhen, bestehe nicht mehr die Möglichkeit eines Projektabbruchs oder eines Projektausstiegs einzelner Parteien des Finanzierungsvertrags. Der Ausschluss einer solchen Projektabbruches ergebe sich auch aus den FinV-Verhandlungen, in denen die Klägerinnen einen solchen Projektabbruch in einem fortgeschrittenen Projektstadium abgelehnt hätten und daraufhin ein Anpassungsanspruch vereinbart worden sei. Aus der gemeinsamen Finanzierungsverantwortung und dem Ausschluss eines Projektabbruchs/-ausstiegs folge für die Auslegung der Sprechklausel, dass keine Vertragspartei des Finanzierungsvertrags (allein) verpflichtet sei, die weiteren Mehrkosten zu finanzieren. Daraus folge zwingend, dass die Sprechklausel nach ihrem Sinn und Zweck sowie der Interessenlage der Parteien des Finanzierungsvertrags dahin ausgelegt werden müsse, dass sie über ihren Wortlaut hinaus Verpflichtungen zur Finanzierung der Mehrkosten begründe. Eine abweichende Auslegung der Sprechklausel sei wegen des Zwecks des Finanzierungsvertrags und der Interessenlage der Parteien des Finanzierungsvertrags ausgeschlossen, weil der Finanzierungsvertrag in diesem Fall nicht durchgeführt werden könnte. Einer sich aus der Sprechklausel ergebenden Verpflichtung zur Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge stünden auch keine haushaltsrechtlichen Vorgaben entgegen. Der Grundsatz einer haushaltsrechtskonformen Auslegung sei auf die Sprechklausel nicht anwendbar. Haushaltsrechtlich habe keine Pflicht bestanden, eine Höchstgrenze für Ausgaben im Finanzierungsvertrags festzulegen. Ein solches Erfordernis einer Höchstgrenze sei weder im Haushaltsgrundsätzegesetz (im Weiteren: HGrG) und in der Landeshaushaltsordnung (im Weiteren: LHO) noch in den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften geregelt (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 381 bis 389 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 691ff; Triplik vom 21.06.2021, Rn. 982 bis 994). Diese Auslegung der Sprechklausel stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung im Schrifttum zu solchen vertraglichen Verhandlungsklauseln, die in aller Regel dahin auszulegen seien, dass sie die Vertragsparteien nicht nur zu Verhandlungen, sondern über den reinen Wortlaut hinaus auch zu einer angemessenen Vertragsanpassung verpflichteten (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 277 bis 294 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 635). Diese von der Rechtsprechung und der Literatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Verhandlungsklauseln knüpften nicht an einen bestimmten Vertragstypus an, seien daher nicht auf einzelne Vertragstypen beschränkt und würden demzufolge auch für öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG gelten. Gehe man aber davon aus, dass die Sprechklausel die Verpflichtung dem Grunde nach begründe, den Finanzierungsvertrag im Wege einer vertraglichen Vereinbarung Regelungen zur Aufbringung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten zu ergänzen, stelle sich weiter die Frage, welchen Inhalt diese FinV-Ergänzung habe und insbesondere, welche Parteien des Finanzierungsvertrags welche zusätzlichen Finanzierungsbeiträge übernehmen müssten. Dies sei in analoger Anwendung der §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Billigem Ermessen entspreche es hier, in der FinV-Ergänzung die Regelungen zur Finanzierung von Mehrkosten bis zu 1.450 Millionen Euro in § 8 Abs. 3 FinV systematisch und inhaltlich folgerichtig vorzuschreiben. Konkret bedeute dies, dass die Klägerinnen sowie die Beklagten zu 1, 2 und 4 nacheinander gestaffelte zusätzliche Finanzierungsbeiträge übernehmen müssten, die zusammen die Differenz zwischen den Finanzierungsbeiträgen gemäß §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 FinV und den derzeit aktuellen Kostenstand decken und die in ihrer Rangfolge und Höhe der Verteilung der Kostensteigerungsrisiken § 8 Abs. 3 entsprechen. Denn es lasse sich weder aus dem Finanzierungsvertrag noch aus dessen Entstehungsgeschichte herleiten, dass nach dem Willen der Parteien für die Finanzierung weiterer Mehrkosten generell andere Maßstäbe gelten sollten als für die Finanzierung der Mehrkosten bis zu 1.450 Millionen Euro. Bei einer systematisch folgerichtigen Fortschreibung der Regelungen in § 8 Abs. 3 FinV ergebe sich der Inhalt dieser Fortschreibungsregelungen aus der Kostenfortschreibung 2017 (GWU 2017) und den voraussichtlichen Gesamtkosten (vgl. im Einzelnen: Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 710 bis 828). Den Maßstab für die Bemessung der Zusätzlichen Finanzierungsbeiträge enthalte § 8 Abs. 3 FinV. Bei deren Bemessung seien die Regelung des § 2 Abs. 2 FinV zu beachten, Mehrkostenursachen, Verantwortungsbereiche, Risikosphären, die Grundfinanzierung, erhöhte EU-Zuschüsse nachträgliche Veränderungen von Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Projektnutzen sowie Streitpunkte mir der Beklagten zu 2 jedoch nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 391 bis 429 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 829 bis 858). Die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge seien ausschließlich von den Klägerinnen und den Beklagten zu 1, 2 und 4 zu leisten, nicht jedoch von der Beklagten zu 3 (Rn. 433 der Klagebegründung vom 22.12.2016). Den Beklagten zu 1 treffe zudem eine Leistungs- und Einstandspflicht für sämtliche zusätzlichen Finanzierungsbeiträge. Dies folge aus § 9 Abs. 2 FinV, der auch für die Pflichten aus der Sprechklausel zur Aufbringung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge Anwendung finde. Doch selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hafte der Beklagte zu 1 für sämtliche zusätzlichen Finanzierungsbeiträge auch als Gesamtschuldner. Für eine solche Gesamtschuld spreche bereits die gesetzliche Vermutung des § 427 BGB, der auch auf den Finanzierungsvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. LVwVfG Anwendung finde. Es gebe auch keine Umstände, mit denen diese gesetzliche Vermutung widerlegt und begründet werden könnte, dass in Bezug auf den Beitrag der Beklagten zu 2 und 3 keine Gesamtschuld, sondern eine Teilschuld bestehe. Gegen einen Teilschuld spreche auch deren fehlende Durchsetzungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten zu 3, da die Klägerinnen diese Teilleistung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nicht beziffern könnten und eine solche Teilschuld zudem mit § 10 Abs. 7 FinV nicht vereinbar wäre. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1 erstrecke sich jedoch nicht auf den zusätzlichen Finanzierungsbeitrag der Beklagten zu 4, weil diese keine Partnerin des Landes im Sinne des § 9 Abs. 2 FinV sei. Die Einstandspflicht für den Finanzierungsbeitrag der Beklagten zu 4 ergebe sich jedoch aus § 7 Abs. 3 FinV, der deshalb entsprechend zu ergänzen sei. Sollte dieser keine Anwendung finden, wäre auch insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1 gemäß § 427 BGB zu vermuten (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 447 bis 468 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 866 bis 878). Alleiniger Adressat der Verhandlungspflicht und der Pflicht zum Abschluss der FinV-Ergänzung aus der Sprechklausel sei der Beklagte zu 1, da dieser gemäß § 14 Abs. 2 FinV die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderliche Vertretungsmacht besitze. Eine solche Konzentration der vertraglichen Verhandlungspflicht für eine gesamte Gruppe bei einem Gruppenmitglied sei möglich. Die mit der Sprechklausel vorgenommenen Bündelung von Pflichten beim Beklagten zu 1 für das gesamte „Lager“ der Beklagten erstrecke sich auch auf die aus der Sprechklausel folgenden Pflicht zum Abschluss der FinV-Ergänzung. Die Ermächtigung des Beklagten zu 1, die gebotene FinV-Ergänzung auch mit Wirkung für die Beklagten zu 2 bis 4 abzuschließen, ergebe sich aus § 14 Abs. 2 FinV. Welchen Beschränkungen der Beklagte zu 1 dabei Innenverhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 4 unterliege, sei bei der Ausübung dieser Vertretungsmacht unerheblich (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 469 bis 486 und zum alleinigen Sprechklausel-Klagegegner nochmal Rn. 521 bis 523 der Klagebegründung vom 22.12.2016). Folge man der Interpretation der Beklagten, wonach es sich bei der Sprechklausel um keine abschließende vertragliche Regelung zu den weiteren Mehrkosten handle, würde der Finanzierungsvertrag insoweit eine Regelungslücke aufweisen, die gemäß § 16 Abs. 13 FinV oder - was inhaltlich keinen Unterschied mache - im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Auch eine solche Ergänzung des Finanzierungsvertrages müsste sich an dem im Finanzierungsvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien zur Verteilung von Kostenlasten und Kostensteigerungsrisiken orientieren, mit der Folge, dass sich der Maßstab für die Ergänzung des Finanzierungsvertrages gemäß § 16 Abs. 13 FinV oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Maßstab für die Konkretisierung der Pflichten decken würde, die nach Auffassung der Klägerinnen aus der Sprechklausel folgen (vgl. im Einzelnen Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, Rn. 880 bis 885 der, AS 1737f der Gerichtsakte; Triplik vom 21.06.2021, Rn. 995 bis 1013; AS 2023ff der Gerichtsakte). Falls die geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Sprechklausel gestützt werden könnten, ergäben sich diese statt aus der Sprechklausel auch aus § 60 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG). Diese Vorschrift regle die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Vertrags sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Danach könne eine Vertragspartei die Anpassung des Vertragsinhalts verlangen oder, wenn eine Anpassung unmöglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten sei, kündigen, wenn die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen seien, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert hätten, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten sei. Damit habe § 60 LVwVfG denselben Regelungsgehalt wie § 313 BGB, sodass bei der Auslegung des § 60 LVwVfG die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Störungen der Geschäftsgrundlage herangezogen werden könnten. Die Voraussetzungen des § 60 LVwVfG seien gegeben, wenn man einen vertraglichen Anspruch aus § 8 Abs. 4 FinV verneine. Die Parteien des Finanzierungsvertrags hätten es bei dessen Abschluss für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass die Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen Euro überschreiten werde. Es sei jedoch ihr gemeinsames Verständnis und damit Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrags gewesen, dass die im Finanzierungsvertrag vereinbarten Finanzierungsbeiträge zur Deckung der Gesamtkosten genügen würden und man in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall einer Erhöhung der Gesamtkosten auf über 4.526 Millionen Euro Einvernehmen über die Finanzierung der weiteren Mehrkosten erzielen werde. Dieses gemeinsame Verständnis belege auch wiederum die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel und die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV und entspreche zudem dem eigenen Verständnis des Beklagten zu 1. Denn der für das Projekt Stuttgart 21 zuständige Minister für Verkehr und Infrastruktur habe in der Landtagsdebatte über das sogenannte S 21-Kündigungsgesetz selbst erklärt, dass die rechtliche Basis für dieses Gesetz die Kündigung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei, nämlich der Geschäftsgrundlage, das in finanzieller Hinsicht von einem festgeschriebenen Kostenrahmen von 4,5 Milliarden Euro ausgegangen worden sei. Da die voraussichtlichen Gesamtkosten den Betrag von 4.526 Millionen Euro erheblich übersteigen würden und der Beklagte zu 1 es Anfang Dezember 2016 endgültig abgelehnt habe, zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten zu vereinbaren, sei eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG und damit eine Störung der Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrags eingetreten. Diese Störung der Geschäftsgrundlage sei so erheblich, dass den Klägerinnen und den anderen Parteien des Finanzierungsvertrags ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten sei. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn nach den Regelungen des Finanzierungsvertrags die Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse und ihre Folgen in den Risikobereich eines der Vertragspartner des Finanzierungsvertrags fallen würden, was jedoch nicht der Fall sei. Insbesondere treffe die Klägerinnen keine alleinige Auffangverantwortung zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten. Da es sich bei § 8 Abs. 4 FinV – auch nach Ansicht des Beklagten zu 1 – um keine abschließende Regelung handle, stehe dieser einem Rückgriff auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nicht entgegen. Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei ein Anspruch auf Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung. Maßstab dieser Vertragsanpassung sei die im Finanzierungsvertrag vorgenommene Verteilung der Kostensteigerungsrisiken. Im Rahmen von § 60 LVwVfG gelte also dasselbe Maßstab wie bei den bestehenden Ansprüchen aus der Sprechklausel. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtige allerdings nicht zur Kündigung des Finanzierungsvertrags, da eine Anpassung des Finanzierungsvertrags möglich und zumutbar sei. Als alleinige Rechtsfolge von § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG komme daher nur eine Ergänzung des Finanzierungsvertrags in Betracht (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 487 bis 520 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Rn. 886ff der Replik der Klägerinnen vom 20.06.2019, AS 1435 bis 1759 der Gerichtsakte; der Triplik vom 21.06.2012, Rn. 999ff; AS 2023ff der Gerichtsakte). Der von den Beklagten gegen die geltend gemachten Ansprüche erhobene Einwand der Verjährung greife selbst dann nicht durch, wenn entgegen der Auffassung der Klägerinnen die Erhöhung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts auf mehr als 4.526 Millionen Euro schon vor 2013 eingetreten sei und DB bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei und mit einer solchen Kostenerhöhung nicht nur der Verhandlungsanspruch, sondern zugleich auch bereits der Vertragsergänzungsanspruch aus der Sprechklausel im verjährungsrechtlichen Sinne entstanden wäre. Denn in diesem Falle hätte zwar die Verjährung des Vertragsergänzungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1 bereits vor Schluss des Jahres 2013 begonnen. Die Sprechklauselgespräche hätten dann aber eine Verjährungshemmung gemäß § 203 BGB von mehr als 2 Jahren und damit einer Verlängerung der Verjährungsfrist um diesen Zeitraum gemäß § 209 BGB bewirkt (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz vom 20.11.2023, Rn. 1366 bis 1374, AS 7529 bis 7543 der Gerichtsakte). Abschließend werden die Klageanträge im Einzelnen erläutert: Bei den Klageanträgen 1 und 2 handle es sich um die Hauptanträge gegen den Beklagten zu 1. Mit dem Klagantrag 1 werde die Zustimmung zu einer Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV um die Vereinbarung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge in mehreren Kaskaden in Höhe von jeweils 1.450 Millionen Euro – in den zuletzt gestellten Anträgen bis zu einer Kostensteigerung von über 7.250 Millionen Euro auf insgesamt 11.826 Millionen Euro – begehrt. Mit dem Klagantrag 2 werde eine Ergänzung von § 7 Abs. 3 FinV verlangt. Die Hilfsanträge 3 und 4 würden nur für den Fall gestellt, dass nach der Beurteilung des Gerichts eine Fortschreibung des § 8 Abs. 3 FinV ohne eine Beteiligung des Beklagten zu 4. bzw. der Beklagten zu 2. und 4. zu erfolgen habe. Der Hilfsantrag 5 werde für den Fall gestellt, dass nach der Beurteilung des Gerichts keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 a) bis e), sondern auf andere Weise, nämlich nach billigem Ermessen des Gerichts, vorzunehmen sei. Mit dem Hilfsantrag 6 werde der Möglichkeit Rechnung getragen, dass nach der Beurteilung des Gerichts die Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV und § 7 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen zur Finanzierung der weiteren Mehrkosten des Projekts entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht durch Parteivereinbarung, sondern – wie in den §§ 315 Abs. 3 Satz 2 und 319 Absatz 1 Satz 2 BGB vorgesehen – unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen habe. Mit den Klageanträgen 7 bis 9 würden Feststellungen begehrt, welche die in den §§ 9 Satz 2 und 10 Abs. 7 FinV geregelten Pflichten zur Leistung der Zusätzlichen Finanzierungsbeiträge betreffen. Klagantrag 10 werde lediglich für den Fall gestellt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche aus der Sprechklausel einen Lenkungskreisbeschluss voraussetzen würden, mit dem eine Erhöhung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 auf mehr als 4.526 Millionen Euro ausdrücklich festgestellt werde. Die gleichzeitigen Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4, mit denen im Wesentlichen dieselben Ansprüche verfolgt würden wie gegen den Beklagten zu 1, würden von vornherein nur vorsorglich zum Zwecke der Verjährungshemmung erhoben, da die Klägerinnen der Rechtsansicht seien, dass der Beklagte zu 1 alleiniger Schuldner der Ansprüche aus der Sprechklausel und nach den Regelungen des Finanzierungsvertrages verpflichtet und ermächtigt sei, die von den Klägerinnen geforderte Ergänzung des Finanzierungsvertrages auch mit Wirkung für die Beklagten zu 2 bis 4 zu vereinbaren. Erweise sich die Argumentation der Klägerinnen zu ihren Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1 als richtig, erübrige sich jede weitere Prüfung der (vorsorglichen) Klagen gegen die Beklagten zu 2 bis 4 (vgl. zur Begründung der Klaganträge im Einzelnen: Rn. 524 bis 547 der Klagebegründung vom 22.12.2016; Rn. 575 bis 579 der Replik vom 20.06.2019; Rn. 912 bis 919 der Triplik vom 21.06.2021; sowie zuletzt Rn. 1240ff des Schriftsatzes vom 31.05.2023, AS 6665 bis 6747 der Gerichtsakte; sowie zum gesamten Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen: Klagebegründung vom 22.12.2016, AS 1 bis 417 mit Anlagen AS 419 bis 767 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 06.03.2017, AS 881 bis 903, mit Anlagen 905 bis 971 der Gerichtsakte; Replik vom 20.06.2019, AS 1435 bis 1759 und Anlagen AS 1765 bis 2019 der Gerichtsakte; Triplik vom 21.06.2021, AS 2023, S. 1 bis 164 mit Anlagen K1a bis K 52 der Gerichtsakte; sowie Schriftsatz vom 07.12.2022, AS 6209 bis 6257 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 18.04.2023, AS 6559 bis 6577 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 31.05.2023 mit modifizierten Klageanträgen, AS 6665 bis 6747 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 17.07.2023 mit modifizierten Klageanträgen als Anlage K 56, AS 6765 bis 6909 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 12.09.2023 mit modifizierten Klageanträgen, AS 7253 bis 7297 der Gerichtsakte; und Schriftsatz vom 20.11.2023 mit Anhang K 1c und Anlage K 58, AS 7433 bis 7561 der Gerichtsakte). J. Klaganträge der Klägerinnen Die Klägerinnen beantragen nach der Erörterung der Sachdienlichkeit ihrer Klaganträge in den mündlichen Verhandlungen vom 01.08.2023 und vom 18.09.2023 zuletzt nur noch, 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2. bis 4. der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 2. April 2009 zum Projekt Stuttgart 21 („Finanzierungsvertrag“) um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2. bis 4. der Ergänzung von § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um folgenden Satz 3 zuzustimmen: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beiträge des Flughafens nach § 8 Abs. 3 lit. g, k, o, s und w.“ 3. Hilfsweise zu 1. und 2. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2. bis 4. der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 4. Hilfsweise zu 3. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2. bis 4. der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land.“ 5. Hilfsweise zu 1. bis 4. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2. bis 4. der Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um diejenigen Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. zuzustimmen, die das Gericht in seinem Urteil nach billigem Ermessen bestimmt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 6. Hilfsweise zu 5. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV und § 7 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. nicht durch (mittels einer Leistungsklage herbeigeführte) Willenserklärungen, sondern unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen hat: § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags werden unmittelbar durch Urteil des erkennenden Gerichts um billigem Ermessen entsprechende Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. ergänzt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. gemäß § 9 Satz 2 des Finanzierungsvertrags im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2. bis 4. Schuldner aller Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 2. nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge ist. 8. Hilfsweise zu 7. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind und dabei auch der Beklagte zu 3. Zusätzliche Finanzierungsbeiträge übernehmen muss: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. gemäß § 9 Satz 2 des Finanzierungsvertrags im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2. bis 4. Schuldner aller Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 2. und des Beklagten zu 3. nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge ist. 9. Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags für die Auszahlung aller Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge gilt und demgemäß alle diese Finanzierungsbeiträge unter den Voraussetzungen sowie nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags zu leisten sind. 10. Zusätzlich zu 1. bis 9., aber nur für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts Voraussetzung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 4 FinV ein über die Beschlüsse des Lenkungskreises vom 22. November 2013 hinausgehender Beschluss des Lenkungskreises ist, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, in dem Lenkungskreis gemäß § 13 des Finanzierungsvertrags einem Beschluss zuzustimmen, mit dem festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen. 11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. zur Aufnahme von Gesprächen mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. nach § 8 Abs. 4 des Finanzierungsvertrags zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 2. April 2009 zum Projekt Stuttgart 21 (nachfolgend „Finanzierungsvertrag“) verpflichtet ist. 12. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 13. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um folgenden Satz 3 zuzustimmen: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beiträge des Flughafens nach § 8 Abs. 3 lit. g, k, o, s und w.“ 14. Hilfsweise zu 12. und 13. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 15. Hilfsweise zu 14. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land.“ 16. Hilfsweise zu 12. bis 15. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um diejenigen Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. zuzustimmen, die das Gericht in seinem Urteil nach billigem Ermessen bestimmt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 17. Hilfsweise zu 16. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. nicht durch (mittels Leistungsklage herbeigeführte) Willenserklärungen, sondern unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen hat: § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags werden unmittelbar durch Urteil des erkennenden Gerichts um billigem Ermessen entsprechende Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. ergänzt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 18. Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags für die Auszahlung aller Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge gilt und demgemäß alle diese Finanzierungsbeiträge unter den Voraussetzungen sowie nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags zu leisten sind. 19. Zusätzlich zu den Anträgen zu 11. bis 18., aber nur für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts Voraussetzung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 4 FinV ein über die Beschlüsse des Lenkungskreises vom 22. November 2013 hinausgehender Beschluss des Lenkungskreises ist, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen: Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, in dem Lenkungskreis gemäß § 13 des Finanzierungsvertrags einem Beschluss zuzustimmen, mit dem festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen. 20. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. zur Aufnahme von Gesprächen mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. nach § 8 Abs. 4 des Finanzierungsvertrags zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 2. April 2009 zum Projekt Stuttgart 21 (nachfolgend „Finanzierungsvertrag“) verpflichtet ist. 21. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 22. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um folgenden Satz 3 zuzustimmen: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beitrage des Flughafens nach § 8 Abs. 3 lit. g, k, o, s und w.“ 23. Hilfsweise zu 21. und 22. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 24. Hilfsweise zu 23. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land.“ 25. Hilfsweise zu 21. bis 24. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um diejenigen Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. zuzustimmen, die das Gericht in seinem Urteil nach billigem Ermessen bestimmt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 26. Hilfsweise zu 25. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. nicht durch (mittels Leistungsklage herbeigeführte) Willenserklärungen, sondern unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen hat: § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags werden unmittelbar durch Urteil des erkennenden Gerichts um billigem Ermessen entsprechende Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. ergänzt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 27. Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags für die Auszahlung aller Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge gilt und demgemäß alle diese Finanzierungsbeiträge unter den Voraussetzungen sowie nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags zu leisten sind. 28. Zusätzlich zu den Anträgen zu 20. bis 27., aber nur für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts Voraussetzung der von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 4 FinV ein über die Beschlüsse des Lenkungskreises vom 22. November 2013 hinausgehender Beschluss des Lenkungskreises ist, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen: Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, in dem Lenkungskreis gemäß § 13 des Finanzierungsvertrags einem Beschluss zuzustimmen, mit dem festgestellt wird, dass die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts Stuttgart 21 4.526 Millionen € übersteigen. 29. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. zur Aufnahme von Gesprächen mit den Klägerinnen zu 2. bis 4. nach § 8 Abs. 4 des Finanzierungsvertrags zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 2. April 2009 zum Projekt Stuttgart 21 (nachfolgend „Finanzierungsvertrag“) verpflichtet ist. 30. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 31. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um folgenden Satz 3 zuzustimmen: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beitrage des Flughafens nach § 8 Abs. 3 lit. g, k, o, s und w.“ 32. Hilfsweise zu 30. und 31. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land und die Stadt einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 33. Hilfsweise zu 32. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV im Wege einer Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV ohne eine Beteiligung der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 4. erfolgen muss: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um die folgenden Unterabsätze zuzustimmen: „f) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. j) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. n) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. r) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land. v) Aufgrund einer unerwarteten Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leistet das Land einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € leistet anschließend das Land.“ 34. Hilfsweise zu 30. bis 33. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts für die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV keine Fortschreibung der Finanzierungsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 lit. a) bis e) FinV vorzunehmen ist, sondern Zusätzliche Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung der Weiteren Mehrkosten in anderer Weise zu bestimmen sind: Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der Ergänzung von § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags um diejenigen Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. zuzustimmen, die das Gericht in seinem Urteil nach billigem Ermessen bestimmt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 35. Hilfsweise zu 34. für den Fall, dass nach der Beurteilung des Gerichts die von den Klägerinnen begehrte Ergänzung von § 8 Abs. 3 FinV um Regelungen zu Zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für Zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. nicht durch (mittels Leistungsklage herbeigeführte) Willenserklärungen, sondern unmittelbar durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu erfolgen hat: § 8 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags werden unmittelbar durch Urteil des erkennenden Gerichts um billigem Ermessen entsprechende Regelungen zu weiteren Finanzierungsbeiträgen und zur Einstandspflicht des Beklagten zu 1. für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 4. ergänzt (§§ 315 Abs. 3 S. 2, 319 Abs. 1 S. 2 BGB analog). 36. Es wird festgestellt, dass § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags für die Auszahlung aller Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags in der Fassung nach seiner Ergänzung gemäß dem Inhalt der vorstehenden Klageanträge gilt und demgemäß alle diese Finanzierungsbeiträge unter den Voraussetzungen sowie nach Maßgabe von § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrags zu leisten sind. K. Anträge und Klagerwiderung des Beklagten zu 1 Der Beklagte zu 1 beantragt, 1. die Klage gegen den Beklagten zu 1. auch mit den geänderten Klageanträgen abzuweisen. 2. Hilfsweise zu 1. für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Zustimmung des Beklagten zu 1. zur Vertragsergänzung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. 1., 3., 4. oder 5. oder einen Anspruch der Klägerinnen auf gerichtliche Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 6. ganz oder teilweise bejahen sollte, der Klage nur unter Ergänzung des § 5 des Finanzierungsvertrages um den folgenden Absatz 3 stattzugegeben und die darüber hinaus gehende Klage abzuweisen: „(3) Als Kosten des Projekts gelten nur solche Kosten, die die EIU nicht durch von ihnen entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Pflichtverletzungen verursacht haben. Als von den EIU durch von ihnen zu vertretende Pflichtverletzungen verursachte Kosten sind solche Kosten zu verstehen, (i) die über die Gesamtkosten nach Abs. 1 Satz 1 hinausgehen und deren Entstehung die EIU vor dem Abschluss des Finanzierungsvertrags erkannt haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und/oder (ii) die die EIU durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei der Kostenkalkulation, der Planung und Durchführung des Projekts verursacht haben. Ist zwischen den Vertragsparteien streitig, ob die EIU Kosten zu vertreten haben, trifft die EIU die Beweislast, dass die Kosten von ihnen nicht zu vertreten sind.“ 3. Hilfsweise zu 1. und 2. für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1. auf Zustimmung zur Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1. ganz oder teilweise bejahen und den hiesigen Hilfsantrag zu 2. abweisen sollte: Dem Klageantrag zu Ziff. 1. auf Zustimmung zur Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV nur in der nachfolgenden, um einen (zur besseren Verständlichkeit kursiv gefassten) Textteil ergänzten Fassung stattzugegeben und die darüberhinausgehende Klage abzuweisen: „f) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. h) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. l) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. p) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. t) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land, die Stadt und der Flughafen für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Hiervon trägt der Flughafen 119,4 Mio. €, was einem Anteil von 119,4/780 entspricht. x) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 4. Hilfsweise zu 1. und 2. für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1. auf Zustimmung zur Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 3. ganz oder teilweise bejahen und den hiesigen Hilfsantrag zu 2. abweisen sollte: dem Klageantrag zu Ziff. 3. auf Zustimmung zur Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV nur in der nachfolgenden, um Textteil ergänzten Fassung stattzugeben und die darüberhinausgehende Klage abzuweisen: „f) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leisten das Land und die Stadt für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. j) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leisten das Land und die Stadt für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. n) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leisten das Land und die Stadt für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. r) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leisten das Land und die Stadt für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt. v) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leisten das Land und die Stadt für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leisten anschließend das Land und die Stadt.“ 5. Hilfsweise zu 1. und 2. für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1. auf Zustimmung zur Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 4. ganz oder teilweise bejahen und den hiesigen Hilfsantrag zu 2. abweisen sollte: Dem Klageantrag zu Ziff. 4. auf Zustimmung zur Ergänzung des § 8 Abs. 3 FinV nur in der nachfolgenden, um einen Textteil ergänzten Fassung stattzugeben und die darüberhinausgehende Klage abzuweisen: „f) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 1.450 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. g) Danach leistet das Land für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. h) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. i) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leistet anschließend das Land. j) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 2.900 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. k) Danach leistet das Land für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. l) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. m) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leistet anschließend das Land. n) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 4.350 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. o) Danach leistet das Land für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. p) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. q) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leistet anschließend das Land. r) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 5.800 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. s) Danach leistet das Land für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. t) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. u) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leistet anschließend das Land. v) Aufgrund einer unerwarteten und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretenden Kostensteigerung von über 7.250 Mio. € übernehmen die EIU einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 220 Mio. €. w) Danach leistet das Land für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 780 Mio. € als nicht rückzahlbaren Zuschuss. x) Danach schließt sich für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung ein weiterer Finanzierungsbeitrag der EIU in Höhe von 290 Mio. € an. y) Einen weiteren Finanzierungsbeitrag von 160 Mio. € für eine weitere unerwartete und von den EIU nicht entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertretende Kostensteigerung leistet anschließend das Land.“ 6. Hilfsweise zu 1. für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Zustimmung des Beklagten zu 1. zur Vertragsergänzung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. 1., 3., 4. oder 5. oder einen Anspruch der Klägerinnen auf gerichtliche Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 6. ganz oder teilweise bejahen und dem Klageantrag zu Ziff. 9. stattgeben sollte und zusätzlich zu den hiesigen Hilfsanträgen zu 2. bis 5.: Der Klage nur unter Ergänzung des § 10 Abs. 7 des Finanzierungsvertrages um den folgenden Buchstaben g) stattzugeben und die darüber hinaus gehende Klage abzuweisen: „g) Auf Anforderung des Landes weisen die EIU im Rahmen der Schlussabrechnung (vorstehender lit. f) Satz 1) nach, dass die abgerechneten Kosten nicht von ihnen entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten sind. Haben das Land, seine Partner oder der Flughafen Finanzierungsbeiträge für Kosten geleistet, die von den EIU zu vertreten sind, erstatten die EIU diese Beiträge nach der Schlussabrechnung. Die Rückerstattungspflicht besteht ungeachtet einer etwaigen Freigabe der in Satz 2 genannten Kosten durch den Lenkungskreis.“ 7. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1. zur Vertragsergänzung gemäß den Klageanträgen zu Ziff. 1., 3., 4. oder 5. oder einen Anspruch der Klägerinnen auf gerichtliche Vertragsergänzung gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 6. ganz oder teilweise stattgeben und den Hilfsanträgen des Beklagten zu 1. zu A. I. Ziff. 1. bis 6. nicht folgen sollte, im Wege der Widerklage a) festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags nicht dazu verpflichtet ist, Finanzierungsbeiträge zu solchen Kosten des Projekts zu leisten, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben; b) weiter festzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. solche Kosten entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben, aa) die über die Gesamtkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags hinausgehen und deren Entstehung die Klägerinnen zu 2. bis 4. vor dem Abschluss des Finanzierungsvertrags erkannt haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und/oder cc) die die Klägerinnen zu 2. bis 4. durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei der Kostenkalkulation, der Planung und Durchführung des Projekts verursacht haben; 8. weiter festzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. in der Schlussabrechnung des Projekts gemäß § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1 des Finanzierungsvertrags keine Kosten abrechnen dürfen, die sie entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben; und 9. weiter festzustellen, dass der Beklagte zu 1. berechtigt ist, nach Schlussabrechnung des Projekts gemäß § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1, 3 des Finanzierungsvertrags von den Klägerinnen zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zahlungen für Projektkosten zurückzuverlangen, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben. Zur Begründung trägt der Beklagte zu 1 vor, die im Wege der Klage geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Sie folgten weder aus § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV noch aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder der Regelung über die Änderung der Geschäftsgrundlage in § 60 Abs. 1 LVwVfG. Grundlage dieser Beurteilung sei der Umstand, dass der Finanzierungsvertrag kein gemeinsames Projekt mit gemeinsamer Finanzierungsverantwortung der Parteien begründe. Es handele sich um einen öffentlich-rechtlicher Subventionsvertrag, dessen alleinige Projektträger und Bauherren die Klägerinnen zu 2 bis 4 seien. Sie hätten die Kalkulation, Planung und Realisierung des Projekts übernommen und müssten – vorbehaltlich ausdrücklich entgegenstehender vertraglicher Regelungen – die hiermit verbundenen Risiken tragen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Bestimmung bedürfe. Dies gelte insbesondere für das Kostenrisiko. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 handelten als privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG und finanzierten das Projekt aus Eigenmitteln. Zusätzlich erhielten sie vom Bund und den Beklagten höhenmäßig begrenzte „nicht rückzahlbare Zuschüsse“. Überdies bestünden die Finanzierungsbeiträge jedenfalls auch nicht in der geltend gemachten Höhe und seien auch aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Auf die Sprechklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV könne ein Ersatz von Kosten, die nicht bereits durch den Risikopuffer nach § 8 Abs. 3 FinV abgedeckt seien, nicht gestützt werden. Die Sprechklausel verpflichte dem Wortlaut nach, der Ausgangspunkt der Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG sei und der im Verlauf der Verhandlungen zu dem Finanzierungsvertrag praktisch gleich geblieben sei, zur Aufnahme von Gesprächen über den Umgang mit den weiteren Mehrkosten, was nach dem allgemeinen Wortsinn nicht bedeute, dass förmliche Vertragsverhandlungen durchzuführen oder sogar rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben seien; die Klägerseite trage insoweit auch inkonsistent vor, indem sie einmal eine Pflicht zur Vereinbarung von Regelungen zur Aufbringung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge und ein anderes Mal eine Pflicht, zusätzliche Finanzierungsbeiträge zu vereinbaren, annehme. Es müsse aber vielmehr nur ein Gedankenaustausch darüber stattfinden, wie mit weiteren Kostensteigerungen umgegangen werden könne. Die Formulierung „aufnehmen“ zeige gerade, dass der Ausgang dieser Gespräche offen sei und nicht zwingend zu einem positiven Ergebnis führen müsse. Dies bestätige auch ein Vergleich mit Vertragsklauseln, die Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung zu Verhandlungsklauseln gewesen sei. Für eine Verhandlungspflicht mit Vertragsanpassungsrecht fehlten in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV auch Angaben dazu, welche konkreten Ziele die Gespräche haben sollten und woran sich der Inhalt (oder gar ein etwaiges Ergebnis) messen lassen sollten. Ungeachtet dessen könne dem Wortlaut des Finanzierungsvertrags nicht entnommen werden, dass die Beklagte zu 1 bei Gesprächen nach der Sprechklausel zugleich als Stellvertreterin der nicht an den Gesprächen beteiligte Beklagten zu 2 bis 4 handele. Insbesondere lasse sich auch der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 FinV nicht entnehmen, dass damit eine Verhandlungs- und Abschlussvollmacht an den Beklagten zu 1 für eine etwaige FinV-Ergänzung, also eine Neuregelung des Finanzierungsvertrags, habe erteilt werden solle. Vielmehr knüpfe § 14 Abs. 2 FinV unmittelbar an die Regelung im Eckpunktepapier an, wonach dem Beklagten zu 1 gerade keine Blankovollmacht erteilt worden sei. In der zivilgerichtlichen Praxis, die den sehr erfahrenen Parteien bei Abschluss des Finanzierungsvertrags bekannt gewesen sei, würden Klauseln, die eine final ausgerichtete Verhandlungspflicht bezweckten, anders formuliert. Darauf habe man aber bewusst verzichtet. Auch aus der Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV, nach der § 2 Abs. 2 FinV „insoweit keine Beachtung“ finde, folgt keine inhaltliche Vorgabe für die Gespräche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV. Nach dieser Lesart hätten die Klägerinnen zu 2 bis 4 und der Beklagte zu 1 über mehrere Jahre hinweg Gespräche i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV geführt, in denen der Beklagte zu 1 eine grundsätzliche Gesprächsbereitschaft gezeigt habe. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 hätten hierbei versucht, die Beklagten zu 2 bis 4 mittelbar in die Gespräche einzubeziehen, indem sie behaupteten hätten, der Beklagte zu 1 agiere in den Gesprächen als Vertreter der Beklagten zu 2 bis 4 Da dies aber auf einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter hinausgelaufen wäre, sei der Beklagte zu 1 dem entgegengetreten und habe erfolglos anheimgestellt, gesonderte Gespräche mit diesen zu führen. Auch habe er einen Rechtsanspruch der Klägerseite auf eine finanzielle Beteiligung von Anfang an kategorisch abgelehnt und deutlich gemacht, dass die Sprechklausel allein einen Anspruch auf ernsthafte Gespräche, nicht aber einen Anspruch auf eine bestimmte materielle Einigung gewähre. Mit Erhebung der Klage durch die Klägerinnen seien die Gespräche offiziell gescheitert und der Anspruch auf ein Führen von Gesprächen verbraucht. Darüber hinaus sei (hilfsweise) festzuhalten, dass der „Wunsch“ der Klägerinnen, die Verpflichtung zur Übernahme zusätzlicher Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Quoten des § 8 Abs. 3 FinV zu bemessen - und nicht etwa nach Maßgabe der Finanzierungsquoten zu den ursprünglichen voraussichtlichen Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 FinV, was im Wortlaut keinen Anklang finde; dies würde, zumal die Ursache der Kostenerhöhung nicht berücksichtigt werden solle, jede Möglichkeit zur Kontrolle durch den Beklagten zu 1 und ein Gericht ausschließen. Selbst wenn aus § 8 Abs. 4 aber eine Verhandlungspflicht folgen würde, wäre als Rechtsfolge eine „Pflicht zur Vereinbarung von Regelungen zur Aufbringung zusätzlicher Finanzierungsbeiträge“ nicht zwingend. Aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich ebenfalls nicht, dass es sich bei der Sprechklausel um eine Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsrecht handele. So könne aus den systematisch mit der Sprechklausel zusammenhängenden Regelungen zu den sog. Gesamtkosten nach § 6 Abs. 1 FinV, den darüberhinausgehenden Mehrkosten nach § 8 Abs. 3 FinV, zum Ausschluss eines Wirtschaftlichkeitsausgleichs in § 12 FinV und zum nicht zwingenden Projektabbruch in § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FinV nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Sprechklausel um eine Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsrecht handeln solle. Die Sprechklausel finde sich in einem eigenen Absatz und sei daher losgelöst von der Verteilung der Mehrkostenfinanzierung des § 8 Abs. 3 FinV zu betrachten. Die ausdrückliche Unbeachtlichkeit von § 2 Abs. 2 FinV für die Zwecke der Sprechklausel mache gerade deutlich, dass es keine Verpflichtung zur Vereinbarung weiterer Finanzierungsbeiträge für den Fall geben solle, dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts für die Klägerinnen nicht mehr dargestellt sei oder ihnen unkalkulierbare Risiken entstünden. Vielmehr sei das Ergebnis völlig offen und ein qualifizierter Projektabbruch nicht vorgegeben. Folge man der Auffassung der Klägerinnen, wäre die Finanzierung der Gesamtkosten von vornherein sichergestellt gewesen, sodass der Verweis auf die wesentliche Regelung des § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2, 2. Halbsatz seit jeher funktionslos gewesen wäre. Der Beklagte zu 1 habe auch insbesondere wegen der Verweisung auf § 2 Abs. 2 FinV nicht mehr auf ein Vertragsanpassungs- und Projektabbruchsrecht für den Fall des Scheiterns der Sprechklauselgespräche wegen einer fehlenden Einigung über eine weitere Finanzierung bestanden. Gegen eine Pflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV, den Vertrag bei Vorliegen von weiteren Mehrkosten zu ändern, spreche weiter, dass ein Gespräch bzw. Gedankenaustausch formlos und mündlich erfolge, während Änderungen und Ergänzungen des Finanzierungsvertrags nach § 16 Abs. 16 FinV zumindest die Schriftform voraussetzten. Hätten die Vertragsparteien in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV eine Verpflichtung zur Vertragsanpassung regeln wollen, hätten sie wegen des vertraglichen Formerfordernisses eine strengere Rechtsfolge als die Aufnahme von Gesprächen vorsehen müssen. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Begründung der Klägerinnen dafür, wieso im Rahmen einer Vertragsanpassung die für diese günstige Kostenverteilung des § 8 Abs. 3 FinV fortgeschrieben werden solle. Falls dies dem Willen der Parteien entsprochen hätte, hätte man anstelle der Sprechklausel schlicht die Klausel aufnehmen können „Im Falle weiterer Kostensteigerungen ist die Kostenregelung des § 8 Abs. 3 entsprechend fortzuschreiben“. Die Klägerinnen verwickelten sich zudem in unübersehbare Widersprüche: Einerseits solle die Kostenverteilung in § 8 Abs. 3 FinV angeblich Ursachen- und sphärenunabhängig sein, andererseits seien die Klägerinnen der – zutreffenden – Auffassung, von ihnen verschuldete Kostenerhöhungen seien keine aus den Finanzierungsbeiträgen der Beklagten zu finanzierende Projektkosten. Die Annahme einer ursachen- und Sphärenunabhängigkeit des Finanzierungskonzepts des § 8 Abs. 3 FinV vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil selbst die Klägerinnen die Auffassung vertreten würden, dass Kostenerhöhungen, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen ihre Vertragspflichten beruhten, keine Projektkosten darstellten und sie hierfür keine Finanzierungsbeiträge nach § 8 Abs. 3 in Anspruch nehmen könnten. Zudem spreche § 8 Abs. 3 FinV jedenfalls für Mehrkosten, die 1.000 Millionen Euro überschritten, von einer „unwahrscheinlichen Kostensteigerung“. Hiervon könne nicht ohne weiteres die Rede sein, wenn es sich um vorhersehbare Kostensteigerungen handele. Aber auch wenn man der Auffassung der Klägerinnen folge, sei es jedenfalls unbillig, die Beklagten mit Mehrkosten zu belasten, die vor Vertragsschluss bekannt oder zumindest vorhersehbar gewesen, jedoch nicht offenbart worden seien. Ferner sei § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV von den Parteien als Resultat eingehender Verhandlungen bewusst als ergebnisoffene Gesprächsklausel gestaltet worden. Im Zuge der entscheidenden Verhandlungsrunde am 18. und 19.07.2007 hätten die Klägerinnen sowohl auf die von dem Beklagten zu 1 angebotene Vereinbarung einer Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsrecht als auch auf eine von den Klägerinnen zuvor geforderte gemeinschaftliche Tragung des Risikos verzichtet, was für den Beklagten zu 1 wesentlich gewesen sei. Dies habe darauf beruht, dass der Beklagte zu 1 den Klägerinnen zuvor nochmals erheblich entgegengekommen sei und zugesagt habe, dass die Landesseite weitere Beiträge im Umfang von insgesamt EUR 473 Millionen übernehmen werde. Im Finanzierungsvertrag-Entwurf vom 02.10.2007 hätten Vertragsklausel und Sprechklausel noch nebeneinandergestanden und seien in einem Vorschlag des Beklagten vom 03.12.2007 miteinander verknüpft gewesen. Eine Verhandlungsklausel bzw. Vertragsanpassungsklausel sei, in Kenntnis des Unterschieds zur Sprechklausel und der Möglichkeit ergebnisloser Sprechklausel-Gespräche, dann aber nicht vereinbart worden. In den Entwurfsfassungen vom 24. und 25.01.2008 sei eine Vertragsanpassungsklausel nicht mehr enthalten gewesen. Man habe sich vielmehr auf eine offene, weicher formulierte Sprechklausel geeinigt, die hinter dem Angebot des Beklagten zu 1 zurückgeblieben sei und die Übernahme weiterer Risiken durch die Beklagtenseite ausgeschlossen habe, wobei der Kompromiss aber eine erhebliche Verschiebung der Finanzierung zu Lasten der Beklagtenseite bedeutet habe, weil diese anstelle von nicht sicher zu tragenden Risikoanteilen sicher zu erwartende Grundkosten übernommen habe (Ziff. III Abs. 5 Satz 6 MoU: „In dem unwahrscheinlichen Fall, dass sich darüber hinausgehende Risiken realisieren, verpflichten sich Land und Stadt mit der DB Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Aufteilung der Kostensteigerungen einvernehmlich zu regeln. Die Gesamtkosten des Projektes Stuttgart 21 werden endgültig nach kaufmännischem Abschluss des Gesamtprojektes ermittelt.“). Zur Übernahme von weiteren Finanzierungslasten im Rahmen des Kompromisses am 19.07.2007 sei der Beklagte zu 1 nur deshalb bereit gewesen, weil die Klägerseite im Gegenzug auf eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Risikokosten verzichtet und eine offene Sprechklausel akzeptiert habe. Warum sie dies getan habe, obwohl es angeblich ihre eigentliche Intention gewesen sei, die Beklagtenseite zur Tragung weiterer Mehrkosten zu verpflichten, lege sie nicht dar. Die Frage, ob eine vollständige Übernahme der weiteren Mehrkosten durch die Klägerseite ausdrücklicher Gegenstand der MoU-Verhandlungen gewesen sei, sei irrelevant. Darüber hinaus hätten die Parteien die Vereinbarung jeder haushaltswirksamen Verpflichtung des Beklagten zu 1 von einer vorherigen Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber von Baden-Württemberg abhängig gemacht. Das MoU (Ziff. IV Abs. 1) und das Eckpunktepapier (Ziff. V Abs. 1 Satz 1), die für die Auslegung bedeutsam seien, aber keine unmittelbare rechtliche Bindung der Parteien des Finanzierungsvertrags begründet hätten, hätten einen ausdrücklichen „Vorbehalt der Zustimmung [...] der Haushaltsgesetzgeber“ für die darin vorgesehenen Leistungspflichten des Beklagten zu 1 und des Bundes bestimmt. Auch aufgrund der Vorbehalte in MoU und Eckpunktepapier hätten die Parteien die haushaltsrechtlichen Schranken des Beklagten zu 1 zu einer für alle Parteien wirkenden Voraussetzung für die Bindung des Beklagten zu 1 im Finanzierungsvertrag erhoben. Es habe daher Sache und Risiko aller Parteien sein sollen, dass der Landesgesetzgeber den staatlichen Verpflichtungen in dem noch auszuhandelnden Vertrag vor Wirksamwerden zustimmt. Für die Sprechklausel im Finanzierungsvertrag sei ein entsprechender Vorbehalt, wie er in § 15 Abs. 2 des Entwurfs des Finanzierungsvertrags vom 19.01.2009 im Hinblick auf § 6 und § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags vorgesehen sei, hingegen nicht vorgesehen gewesen, weil daraus – auch mittelbar – keine haushaltsrelevante Verpflichtung habe erwachsen sollen. Im letztlich zustande gekommenen Finanzierungsvertrag sei ein Haushaltsvorbehalt für jede einzelne Finanzierungspflicht der Beklagtenseite nach § 6 und § 8 Abs. 3 FinV nur deshalb nicht mehr enthalten gewesen, weil der Haushaltsgesetzgeber die erforderlichen Ermächtigungen schon zuvor gewährt habe. Es sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, die Sprechklausel in eine haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung einzubeziehen, sodass auch allen Beteiligten klar gewesen sei, dass die Sprechklausel in keinem Fall zu einer haushaltswirksamen Verpflichtung habe führen dürfen. Eines Haushaltsvorbehalts für § 8 Abs. 4 FinV hätte es aber bedurft, wenn man dieser Bestimmung die Wirkung eines Vertragsanpassungsrechts beigemessen hätte. Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Verpflichtungsermächtigung sei die Verbindlichkeit der vom Land übernommenen Verpflichtung, nicht die Erwartung der Parteien, ob die Verpflichtung tatsächlich eingreifen werde. Auch seien die Abgeordneten des Landtags bei der Zustimmung zum Finanzierungsvertrag davon ausgegangen, dass weitere Kostensteigerungen unwahrscheinlich seien, sodass nicht angenommen werden könne, dass ihre Zustimmung eine Ermächtigung zur Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge im Rahmen des § 8 Abs. 4 FinV umfasse. Die Sprechklausel als vertragliche Vereinbarung stehe nicht über dem (Haushalts-)Gesetz, sodass die Sprechklausel ohne die erforderliche vorherige Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers keine Verpflichtungen des Beklagten zu 1 begründe. Dass die Klägerinnen aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Projektabbruch für den Fall des Scheiterns der Sprechklausel-Gespräche gefordert habe und diese Forderung habe fallen lassen, weil ein Projektabbruch in einem fortgeschrittenen Stadium keine realistische Option mehr sei, den Schluss auf eine Verpflichtung zur Leistung weiterer Finanzierungsbeiträge zögen, stelle eine Überinterpretation dar. Absolut wesentlich sei für den Beklagten zu 1 gewesen, nicht dem Risiko einer unbegrenzten Einstandspflicht für weitere Kosten ausgesetzt zu sein. Die Spekulationen zu den Motiven des Beklagten zu 1 ließen sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und der systematischen Stellung der Sprechklausel nicht belegen. Auch aus dem Inhalt der Kabinettsvorlage vom 02.04.2009 folge nicht, dass die Sprechklausel im Sinne der Klägerinnen auszulegen sei. Dieser sei zwar zu entnehmen, dass die Bahn und das Land Gespräche aufnehmen würden, wenn die Risikovorsorge in Höhe von 1,45 Mrd. nicht ausreiche. Weiter heiße es aber: „Eine Vorfestlegung, wie in diesem Fall die Finanzierungslücke geschlossen wird, ist damit nicht erfolgt.“ Dabei meine die nicht erfolgte „Vorfestlegung“ zur Schließung der Finanzierungslücke nicht nur das „Wie“ im engeren Sinne; es sei denklogisch, dass die Finanzierungslücke durch Geld geschlossen werden müsse. Vielmehr erfasse die Formulierung „wie“ auch, durch wen und in welcher Höhe die Finanzierungslücke geschlossen werden solle. Gerade diese Aspekte seien durch den Finanzierungsvertrag nicht vorab festgelegt. Die Kabinettsvorlage spreche daher klar gegen eine inhaltliche Vorgabe für den Inhalt und/oder das Ergebnis der Sprechklausel-Gespräche. Auch aus den Beratungen im Innenausschuss am 22.04.2009 folge nichts Anderes. Es habe hier den Widerspruch eines Abgeordneten gegen die Annahme gegeben, Kostensteigerungen des Projekts gingen zu Lasten des Steuerzahlers. Der Interessenlage der Parteien und dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV entspreche allein dessen Auslegung als offene Sprechklausel, zumal das Projekt nicht vorrangig den Interessen der Beklagten diene, die im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben öffentliche Zwecke verfolgten. Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilenden Interessenlage der Parteien habe die Finanzierung des Projekts durch die Beklagten abschließend über die Regelungen zur Deckung der Grund- und der Risikokosten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV erfolgen sollen. Eine darüberhinausgehende, der Höhe nach unbestimmte und unbegrenzte Finanzierungslast, habe vermieden werden sollen. Deshalb habe die Klägerseite während der Vertragsverhandlungen den Risikopuffer nach § 8 Abs. 3 FinV gefordert und schrittweise erhöht und zugleich eine erheblich höhere Kostenbeteiligung der Beklagtenseite durchsetzen können als ursprünglich geplant. Die „nicht rückzahlbaren Zuschüsse“ der Beklagten zu 1 bis 3 zur Finanzierung des Projekts nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV seien öffentlich-rechtliche Subventionen, die Klägerinnen zu 2 bis 4 handelten als privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen. Bereits die Bezeichnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Partner im Finanzierungsvertrag als „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ (§§ 6, 8 FinV) oder „Fördermittel“ (§16 Abs. 2 FinV) sprächen eindeutig für ein Subventionsverhältnis. Eine unbestimmte und unbegrenzte Nachschusspflicht der Beklagten zu 1 bis 3, wie sie die Klägerinnen aus der Sprechklausel ableiten wollten, sei dem Subventionsrecht fremd und hätte einer besonderen vertraglichen Regelung bedurft, die es nicht gegeben habe. Eine weitergehende Absicherung von Kostenrisiken i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV sei auch gar nicht geboten gewesen, da man sie auch aufgrund der umfangreichen Erfahrung der Klägerinnen bei der Durchführung vergleichbarer Infrastrukturvorhaben nicht erwartet habe, obwohl allen Beteiligten die Risiken bewusst gewesen seien. Trotzdem habe man weder eine konkrete Kostenregelung für weitere Mehrkosten noch eine harte Verhandlungsklausel vereinbart. Weiterhin habe die Beklagtenseite aufgrund des Haushaltsvorbehalts auch keine unbegrenzte Haftungsübernahme erklären dürfen; die Sprechklausel sei haushaltsrechtskonform so auszulegen, dass sie den Haushaltsrechtsvorbehalt wahre, der verlange, dass es eine der Höhe nach bestimmte Ermächtigung im Haushaltsgesetz für eine Gewährleistung gebe, da andernfalls § 39 Satz 1 LHO ausgehebelt werde; die Landesregierung habe sicher, ebenso wie die im Eigentum des Bundes stehenden Klägerinnen und auch die weiteren Beklagten, keine rechtswidrige Verpflichtung des Beklagten zu 1 begründen wollen. Ausgehend von der Auffassung der Klägerinnen wäre auch die Bestimmung der Höhe der Gewährleistungen im Staatshaushaltsgesetz 2009 bedeutungslos gewesen. Auf eine „Vertragsgerechtigkeit“ durch eine Heranziehung eines „Äquivalenzgedankens“ komme es nicht an, da ein öffentlich-rechtlicher Vertrag seine Grenzen in der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung finde und in einem Subventionsverhältnis kein Synallagma im zivilrechtlichen Sinne bestehe. Gegen die Anwendung eines solchen Äquivalenzgedankens spreche zudem, dass dann auch der Bundesanteil in die Betrachtung einbezogen werden müsse, der sich seit Einreichung der Klageerwiderung praktisch weitgehend verringert habe. Jedenfalls dürften die Beklagten aber nicht gezwungen werden, die vom Bund mit seinem Finanzierungsanteil verfolgten Bundesaufgaben in erheblichem Umfang mitzufinanzieren. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht auf eine allgemeine Loyalitätspflicht in dem Sinne berufen, dass eine Partei darauf vertrauen könne, eine allgemein gehaltene Verhandlungsklausel werde eine Einigung in Verhandlungen ermöglichen. Dass die Durchführbarkeit nicht von weiteren Beiträgen der Beklagten abhänge, zeige der Projektfortschrift der vergangenen Jahre. Die Klägerinnen hätten auch verschiedentlich selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Finanzierung des Gesamtprojekts auch dann gesichert sei, wenn die Beklagten nicht zu einer Übernahme von zusätzlichen Finanzierungsbeiträgen verpflichtet seien. Das grundsätzliche Interesse der Klägerinnen zu 2 bis 4 an der Wirtschaftlichkeit des Projekts stehe dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätige diese. Die Parteien hätten einen Wirtschaftlichkeitsausgleich in § 12 FinV ausdrücklich ausgeschlossen. Die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit sei gerade keine unabdingbare Voraussetzung für die Klägerinnen zu 2 bis 4 zur Realisierung des Projekts; sie hätten akzeptiert, dass es mit dem Ausschluss des Wirtschaftlichkeitsausgleichs zu einer deutlichen Verschiebung der Wirtschaftlichkeit zu ihren Lasten kommen könne und es sei auch ein für sie unwirtschaftliches Projekt nach dem Finanzierungsvertrag zulässig. Die Berücksichtigung des klägerischen Interesses an der Kalkulierbarkeit der Risiken und der Darstellung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Sprechklausel-Gespräche sei durch die ausdrückliche Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 2 FinV ausgeschlossen. Zudem hätten die Klägerinnen zu 2 bis 4 die Realisierung des Projekts übernommen, soweit nicht ein qualifizierter Abschluss nach § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 FinV erfolgt sei. Sie hätten daher nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen das Risiko der Leistungserschwerung zu tragen, solange die Grenze der Unmöglichkeit nicht erreicht sei (vgl. § 275 BGB). Die Klägerinnen zu 2 bis 4 hätten sich verpflichtet, das Projekt mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen. Sie allein seien für die ordnungsgemäße Kalkulation der Kosten und die Realisierung des Projekts verantwortlich. In diesem Zusammenhang belege nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte des Finanzierungsvertrags, dass ein Anpassungsrecht der Klägerinnen aus der Sprechklausel – wenn es entgegen der hier vertretenen Auffassung überhaupt dem Grunde nach bestünde – allenfalls für solche Kostensteigerungen in Betracht käme, die nicht in der alleinigen Verantwortungs- und Risikosphäre der Klägerinnen zu 2 bis 4 lägen. Zudem hätten die Beklagten aus haushaltsrechtlichen Gründen keine Finanzierungsverpflichtungen für der Höhe nach unbestimmte und unbegrenzte Risiken übernommen und es sei auch nicht Zweck der Sprechklausel, den finanziellen Aufwand für die Klägerseite zu begrenzen. Da gemäß § 7 und § 34 Abs. 2 LHO nur soweit und nicht eher geleistet werden dürfte, als zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sei, wäre eine unbegrenzte Risikoübernahme, wie sie die Klägerinnen in § 8 Abs. 4 FinV sähen, haushaltsrechtlich nicht zulässig. Die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bindungen des Beklagten zu 1 sei vorliegend – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – auch kein bloßes Internum, da die Klägerinnen vor Vertragsabschluss die haushaltsrechtlichen Bindungen des Beklagten zu 1 ausdrücklich akzeptiert hätten. Schließlich sei zu beachten, dass die Interessen der Beklagten zu 2 bis 4 durch eine Auslegung der Sprechklausel als Verhandlungsklausel mit Vertragsanpassungsrecht schwerwiegend verletzt würden. Denn die Beklagten zu 2 bis 4 seien nicht an den Gesprächen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV beteiligt gewesen. Der Beklagte zu 1 habe bei den Gesprächen nicht als rechtsgeschäftlicher Stellvertreter für die Beklagten zu 2 bis 4 gehandelt. In der Auslegung der Klägerinnen stelle die Sprechklausel die Beklagten zu 2 bis 4 rechtlos und führe zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Auslegung der Klägerinnen kollidiere auch deshalb offenkundig mit der Interessenlage der Parteien und dem Sinn und Zweck des Finanzierungsvertrags. Auch auf eine ergänzende Vertragsauslegung könne der Anspruch nicht mit Erfolg gestützt werden. Gleiches gelte für eine Vertragsergänzung auf Grundlage von § 16 Abs. 13 FinV. Es fehle bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Vertragsparteien hätten die Frage, wie im Fall von weiteren Mehrkosten i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV zu verfahren sei, abschließend geregelt. In diesem Fall hätten die Klägerinnen zu 2 bis 4 mit dem Beklagten zu 1 Gespräche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV aufzunehmen. Die Gespräche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV könnten, müssen aber nicht zu Verhandlungen zwischen allen Parteien des Finanzierungsvertrags über eine Vertragsergänzung führen. Eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung würde daher die in § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV manifestierte Entscheidung der Parteien über den Umgang mit weiteren Mehrkosten konterkarieren. Aber auch unter der Annahme einer Regelungslücke sei offenkundig, dass die Parteien des Finanzierungsvertrags die von den Klägerinnen begehrte Vertragsanpassung nicht vereinbart hätten. Die Vertragsparteien hätten nach der Entstehungsgeschichte des Finanzierungsvertrags und ihrer Interessenlage keine Finanzierungspflicht der Beklagten für weitere Mehrkosten begründet, die in die alleinige Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerinnen zu 2 bis 4 falle. Auch hätten sie keine Verpflichtung des Beklagten zu 1 ohne vorherige Legitimation durch den Haushaltsgesetzgeber begründet. Zudem hätten sie keine Vertragsanpassung zu Lasten der an den Gesprächen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV nicht beteiligten Beklagten zu 2 bis 4 vereinbart und damit einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter geschaffen. Die von den Klägerinnen befürwortete ergänzende Vertragsauslegung scheide des Weiteren aus, weil eine Vielzahl anderer, vernünftiger Gestaltungsmöglichkeiten zum Umgang mit den weiteren Mehrkosten i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV bestehe. Neben der von den Klägerinnen vorgebrachten Fortschreibung im Sinne des § 8 Abs. 3 FinV, die auf einem schlicht erfundenen „System der Mehrkostenfinanzierung“ beruhe, kämen noch mindestens acht weitere Varianten in Betracht: beispielsweise eine Fortschreibung unter Berücksichtigung der Verantwortung der Klägerseite für die Kostensteigerungen, unter Zurechnung des Finanzierungsanteils des Bundes zur Klägerseite, unter Einbeziehung des Verteilungsmaßstabs der Regelfinanzierung (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV) sowie eine Fortschreibung bis zu einer noch zu bestimmenden Obergrenze mit anschließender Kündigungsmöglichkeit. Der Parteiwille lasse sich mithin nicht dahin deuten, dass die vermeintliche Regelungslücke einzig durch die beantragte Vertragsanpassung zu schließen sei. Im Gegenteil: Die Entstehungsgeschichte der Sprechklausel und die Interessenlage deuteten darauf hin, dass sich die Parteien gerade nicht für die von den Klägerinnen bevorzugte Variante entschieden hätten. § 8 Abs. 4 FinV beziehe sich durch den Begriff „weitere Kostensteigerungen“ erkennbar auf § 8 Abs. 3 lit. c) FinV, wo von „einer unwahrscheinlichen“, also unkalkulierbaren Kostensteigerung die Rede sei. Die von den Klägerinnen durch ihre Klage geltend gemachten Kostensteigerungen seien ihnen aber bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen oder hätten ihnen jedenfalls bekannt sein müssen und seien daher kalkulierbar gewesen. Im Übrigen sei es auch bei Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke so, dass dem Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo und nach §§ 280, 276, 278 BGB i.V.m. § 62 LVwVfG ein Schadenersatzanspruch wegen der durch die Klägerinnen schuldhaft verursachten Kostensteigerungen zustehe, der einem Anspruch auf anteilige Finanzierung entgegengehalten werden könne. Die Sprechklausel sei auch nicht, wie von den Klägerinnen vorgetragen, sinnlos, wenn man ihr nur die Verpflichtung zu einem Gedankenaustausch beimesse. Inhaltliche Vorgaben seien als Leitplanken auch für Sprechklauselgespräche zielführend. Einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Leistung weiterer Zahlungen hätten die Klägerinnen ebenfalls nicht. Eine Vertragsanpassung scheitere schon an dem Vorrang der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung. Im Falle des Finanzierungsvertrags bestehe kein Synallagma und Äquivalenzverhältnis zwischen den Leistungen der Klägerinnen und den Beklagten, dessen erhebliche Störung einen Anpassungsanspruch begründen könnte. Es handele sich um einen subventionsrechtlichen Vertrag. Dafür spreche die Bezeichnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Partner im Finanzierungsvertrag als „nicht rückzahlbare Zuschüsse“ (§§ 6, 8 FinV) oder „Fördermittel“ (§ 16 Abs. 2 FinV). Dass der Finanzierungsvertrag auch Regelungen zur Planung und zum Bau des Projekts enthalte, trage der Komplexität des Vorhabens Rechnung, ohne den Subventionscharakter zu berühren. Entscheidend sei auch nicht, ob die Klägerinnen frei über das „Ob“ der Durchführung entscheiden dürften, sondern vielmehr die strikte Zweckbindung der Fördermittel und die damit verbundene Verwendungsprüfung durch den Zuwendungsgeber sowie das Erfordernis eines Verwendungsnachweises. Nach allgemeinen subventionsrechtlichen Grundsätzen trage der private Subventionsempfänger das Risiko von Kostensteigerungen vollständig selbst und habe keinen Nachschussanspruch, soweit keine abweichende vertragliche Regelung bestehe. Aus der Auslegung und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 4 FinV ergebe sich, dass die Parteien lediglich ergebnisoffene Gespräche über weitere Mehrkosten vereinbart hätten. Ein Nachschussrecht der Klägerinnen zu 2 bis 4 sei bewusst nicht vereinbart worden. Diese vertragliche Risikoverteilung dürfe nicht über § 60 Abs. 1 LVwVfG ausgehöhlt werden. Hinzu komme, dass die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung den Klägerinnen zu 2 bis 4 das Kalkulationsrisiko bezüglich der Grund- und Risikofinanzierung nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV zuweise. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 hätten die Grund- und Risikokosten fehlerhaft kalkuliert. Die Mehrkosten, die bei fehlerfreier Kostenkalkulation in § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV hätten berücksichtigt werden können, fielen daher in deren alleinigen Verantwortungsbereich. Auch den Gesamtwertumfang 12/2009 hätten die Klägerinnen zu 2 bis 4 fehlerhaft berechnet. Da sie infolgedessen keinen geordneten Abschluss des Projekts nach § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV herbeigeführt hätten, müssten sie die Folgen ihrer fehlerhaften Kalkulation des GWU 12/2009 alleine verantworten. Dieser sei grob fehlerhaft berechnet worden. Es sei Ende 2009 auch nicht von dem Recht Gebrauch gemacht worden, das Projekt innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 UAbs. 2 FinV qualifiziert zu beenden. Stattdessen sei in Kauf genommen worden, dass erhebliche Mehrkosten entstanden seien, die in der alleinigen Verantwortungssphäre der Klägerinnen zu 2 bis 4 lägen. Selbst die Klägerinnen seien außergerichtlich davon ausgegangen, dass sie Kostensteigerungen, die sie verursacht hätten, alleine tragen müssten. Ungeachtet dessen fehle es auch an der erforderlichen wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage des Finanzierungsvertrags. Nach Abschluss des Vertrags seien keine tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Bedingungen weggefallen, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt hätten. Es sei nicht Geschäftsgrundlage, dass der Risikopuffer i.H.v. EUR 4.526 Millionen nach § 8 Abs. 3 FinV nicht überschritten werde. Die Parteien hätten eine Erhöhung der Kosten über den Risikopuffer hinaus zwar für sehr unwahrscheinlich, aber für möglich gehalten und sie zum Gegenstand der Regelungen in § 8 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 FinV gemacht. Es sei auch nicht Geschäftsgrundlage, dass sich die Parteien über eine Finanzierung der weiteren Mehrkosten im Rahmen der Gespräche nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV in jedem Fall einigen würden. Die offene Regelung der Sprechklausel solle vielmehr gerade auch die Möglichkeit eröffnen, dass keine Einigung erfolge. Auch die Wirtschaftlichkeit sei nicht zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Die abschließenden Regelungen in § 2 Abs. 2 UAbs. 1, § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 12 FinV schlössen einen Rückgriff auf das Institut der wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage aus. Schließlich seien die dem Finanzierungsvertrag zugrunde gelegten Kostenkalkulationen der Klägerseite nicht Geschäftsgrundlage. Die Kostenkalkulation habe in der alleinigen Verantwortungs- und Risikosphäre der Klägerinnen gelegen; deshalb müssten auch diese für die Fehlerfolgen einstehen. Die Klägerinnen hätten im Übrigen auch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, dass die vermeintliche Änderung der Geschäftsgrundlage wesentlich i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei. Sie hätten keine Bewertung des Ausmaßes der Unterschiede zwischen der von ihnen behaupteten Geschäftsgrundlage und dem heutigen Sachverhalt vorgenommen und die Wesentlichkeit der Änderung daher nicht belegt. Etwaige Änderungen, die aus einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage resultieren würden, wären den Klägerinnen außerdem zumutbar. Auf ein unzumutbares Missverhältnis zwischen den Leistungen der Vertragsparteien könnten sie sich nicht berufen, weil die Zuwendungen der Beklagten zu dem Projekt nach subventionsrechtlichen Grund- sätzen nicht in einem Äquivalenzverhältnis zu den Leistungen der Klägerinnen stünden. Eine Unzumutbarkeit sei zudem auch deshalb zu verneinen, weil die streitgegenständlichen Mehrkosten für die Klägerinnen vorhersehbar und vermeidbar gewesen seien. Nach heutigem Kenntnisstand des Beklagten zu 1 sei die Gefahr einer Kostenerhöhung auf mindestens 6 Mrd. Euro für die Klägerinnen schon im Jahr 2009 vorhersehbar gewesen. Die Klägerinnen hätten die streitgegenständliche Finanzierungslücke daher vermeiden können, wenn sie die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 FinV ordnungsgemäß fortgeschrieben und zum 31.12.2009 den qualifizierten Abbruch des Projekts herbeigeführt hätten. Schließlich sei die Geschäftsgrundlage jedenfalls nicht so stark gestört, dass es den Klägerinnen nach Treu und Glauben unmöglich sei, ihre Interessen in der vertraglichen Regelung zu wahren. Dagegen sprächen die zur Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Sprechklausel und der ergänzenden Vertragsauslegung angeführten Umstände und Belange. Die Klägerinnen hätten die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Wirtschaftlichkeitsrisiko des Projekts zu übernehmen. Ihre Finanzierungsverhältnisse in dem Gesamtprojekt (Stuttgart 21 und NBS Wendlingen – Ulm) hätten sich seit Vertragsabschluss verbessert. Zugleich hätten sie erhebliche Chancen aus dem Finanzierungsvertrag erlangt; allein sie könnten Gewinne aus dem Projekt ziehen. Außerdem habe sich aufgrund der Verzögerung der Inbetriebnahme des Projekts und weiterer Belastungen der Projektnutzen für die Beklagten verringert. Eine Vergemeinschaftung der Risiken über § 60 Abs. 1 LVwVfG scheide auch deswegen aus. Jedenfalls scheitere eine Vertragsanpassung auch an den einschlägigen Grenzen des Haushaltsrechts nach § 38 und § 39 LHO i.V.m. Art. 84 LV sowie der im Subventionsrecht von Verfassungs wegen gebotenen Rückbindungspflicht an den Haushaltsgesetzgeber. Dies hätten die Parteien bei der Aushandlung des Finanzierungsvertrags stets im Blick gehabt, weshalb ein Haushaltsvorbehalt auch bei einer Anpassung nach § 60 Abs. 1 LVwVfG Berücksichtigung finden müsste. Andernfalls könnte der Beklagte zu 1 zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet werden, ohne dass dem die erforderliche Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber zugrunde liege. Für die angestrebte Gestaltungsentscheidung des Gerichts müssten aber dieselben Grenzen des Art. 20 Abs. 3 GG wie für das ersetzte Verwaltungshandeln selbst. Für eine Vertragsanpassung sei schließlich als Sachurteilsvoraussetzung ein unterbliebenes außergerichtliches Verhandlungsbegehren in dem Sinne erforderlich gewesen, dass sich die Klägerinnen bemüht hätten, Verhandlungen mit allen Beteiligten über eine Vertragsanpassung zu führen. Die Klägerinnen hätten in einem substantiierten Anpassungsverlangen darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen und mit welchem Inhalt eine Veränderung des Vertragsinhalts begehrt werde, damit sich die Beklagten darauf hätten einstellen können. Dies sei offenkundig nicht geschehen. Die Klägerinnen machten stattdessen nur einen Vertragsanpassungsanspruch auf Grundlage der Sprechklausel nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV gegenüber dem Beklagten zu 1 geltend. Dieses Begehren könne ein Verhandlungsbegehren nach § 60 LVwVfG nicht ersetzen, da die Gespräche nach der Sprechklausel andere Beteiligte, Voraussetzungen und Ziele hätten, als Verhandlungen nach § 60 LVwVfG. Die Klägerinnen hätten mit ihrer Klageschrift demnach selbst keine schlüssige Darstellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 LVwVfG vorgelegt. Der vermeintliche Anspruch auf Vertragsanpassung gebiete auch keine der Höhe nach unbegrenzte Haftung der Beklagten für weitere Mehrkosten in linearer Fortschreibung von § 8 Abs. 3 FinV aus Gründen der Billigkeit analog § 315 und § 319 BGB. Die genannten Bestimmungen seien nicht analog anwendbar, da der Finanzierungsvertrag kein Austauschvertrag mit Leistung und Gegenleistung sei. Eine unbegrenzte Haftung der Beklagten bei linearer Fortschreibung des § 8 Abs. 3 FinV entspreche auch nicht billigem Ermessen und eine Verpflichtung der Beklagtenseite zur Gewährleistung der Finanzierung des Projekts sei aus dem Vertrag nicht abzuleiten. Die angestrebte Vertragsanpassung ziele auf eine einseitige, die konkreten Umstände des Einzelfalls vernachlässigende Lösung, die die berechtigten Interessen der Beklagten schwerwiegend verletzen würde. So sei es unbillig, den Beklagten weitere Mehrkosten aufzuerlegen, die in die Verantwortungs- und Risikosphäre der Klägerinnen fielen und für diese vorhersehbar und vermeidbar gewesen seien. Überdies sei es unbillig, den Beklagten weitere Mehrkosten entsprechend § 8 Abs. 3 FinV aufzuerlegen, ohne die nach Abschluss des Finanzierungsvertrags eingetretenen Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit für die Klägerseite und die Verringerung des Projektnutzens für die Beklagtenseite beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts bzw. Finanzierungssituation der Klägerinnen habe sich nach Abschluss des Finanzierungsvertrags u.a. durch höhere Zuwendungen des Bundes erheblich verbessert. Zugleich habe sich der Projektnutzen für die Beklagten aufgrund der erheblichen Verzögerung des Fertigstellungstermins und zusätzlicher Belastungen nicht unerheblich verringert. Auch die bekannt gewordene Planung der DB Fernverkehr AG, die Bedienung der Station NBS am Flughafen auf lediglich drei Zugpaare pro Tag zu reduzieren, zeige den verminderten Projektnutzen für die Beklagten. Im Rahmen der Billigkeit müsse nicht zuletzt auch der Bundesanteil an der Finanzierung des Projekts in Höhe von 27 % der Gesamtkosten in die Betrachtung einbezogen werden: Es widerspräche offenkundig der Billigkeit, wenn die Beklagten verpflichtet werden könnten, die vom Bund mit seinem Finanzierungsanteil verfolgten öffentlichen Aufgaben über die weiteren Mehrkosten anteilig mitzufinanzieren. Die Finanzierung des Projekts nach dem Finanzierungsvertrag biete keine Grundlage für einen umgekehrten Bund-Länder-Finanzausgleich zugunsten des Bundes. Den engen Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerinnen nach Art. 87e Abs. 3 GG und der Gewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 GG bei der Durchführung von Schienen-Infrastrukturmaßnahmen habe das Bundesverfassungsgericht erst jüngst in seinem Urteil zu Stuttgart 21 vom 07.11.2017 zutreffend hervorgehoben. Ferner lasse die Beklagtenseite bei dem Ansatz einer linearen Fortschreibung der Kosten andere mögliche Finanzierungsbeiträge ebenso wie offenbar bestehende Schadenersatzansprüche gegen Dritte außer Betracht, die sie nicht verfolge. Unter der Annahme eines Anspruchs auf Kostentragung hafte der Beklagte zu 1 jedenfalls nicht für Kostenanteile der Beklagten zu 2 bis 4. Auch könnten die Klägerinnen einen Anspruch auf Vertragsergänzung nicht erfolgreich gegenüber dem Beklagten zu 1 mit Wirkung gegen die Beklagten zu 2 bis 4 geltend machen. Eine Leistungs- und Einstandspflicht für etwaige weitere Kostenanteile der Beklagten zu 2 bis 4 auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 Finanzierungsvertrags folge weder aus der sog. Poolführerstellung des Beklagten zu 1 nach § 9 Satz 2 FinV, noch aus anderen Regelungen innerhalb oder außerhalb des Finanzierungsvertrag. Vielmehr würden die Klägerinnen die Regelungsstruktur des Finanzierungsvertrags verkennen, wenn sie meinten, sie könnten die Ergebnisse von Sprechklausel-Gesprächen unter den Begriff der Finanzierungsbeiträge des § 9 Satz 2 FinV subsumieren. Nur im speziellen Fall der Finanzierungsabwicklung für die ausdrücklich vereinbarten Finanzierungsbeiträge nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV agiere der Beklagte zu 1 nach § 9 Satz 2 FinV als Poolführer. Eine von der Klägerseite in verschiedenen Entwurfsfassungen des Finanzierungsvertrags geforderte Einstandspflicht sei nicht Vertragsgegenstand geworden. Vielmehr habe die Beklagte zu 1 eine entsprechende Regelung stets zurückgewiesen bzw. sich im Verlauf der Verhandlungen von einer Einstandspflicht distanziert. Es treffe nicht zu, dass sich die Klägerseite in den Vertragsverhandlungen bezüglich der Einstandspflicht durchgesetzt und daraufhin § 9 Satz 2 FinV implementiert habe. § 9 Abs. 2 FinV gelte allein der einfachen und transparenten Abwicklung der Finanzierungsbeiträge entsprechend der „gelebten Praxis der Finanzierungsabwicklung“. Die Formulierung „alle im Zusammenhang mit den Finanzierungsbeiträgen stehenden Rechte und Pflichten“ sei eine in Verträgen absolut übliche Auffangklausel, die sich nicht auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keiner Weise überschau- bzw. absehbare, möglicherweise durch die Sprechklausel-Gespräche initiierte Rechte und Pflichten der Klägerinnen und der Beklagten erstrecke. Dies gelte entsprechend hinsichtlich der Einstandspflicht des Beklagten zu 1 für die Beiträge des Beklagten zu 4. nach § 7 Abs. 3 FinV. Der Finanzierungsvertrag kenne den Begriff der (im Ausnahmefall vorliegenden) Einstandspflicht (vgl. § 6 Abs. 1 lit. d), e) und f), § 7 Abs. 3 FinV), die aber von der Poolführerstellung zu unterscheiden sei und der ein Ausnahmecharakter zukomme. Auch die von den Klägerinnen (wohl hilfsweise) behauptete Gesamtschuld der Beklagten zu 1 und 2, aus der sie eine Leistungs- und Einstandspflicht des Beklagten zu 1. ableiten wollten, bestehe nicht. Die Beklagten seien keine Gesamtschuldner. Weder treffe jeden Beklagten gegenüber den Klägerinnen eine vollständige Leistungspflicht für die Finanzierungsbeiträge aller Beklagten, noch seien die jeweiligen Leistungspflichten der Beklagten gleichstufig nach den Finanzierungsstufen der § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV. Dies folge schon aus dem Eckpunktepapier, dass auch die Klägerseite unterschrieben habe. Unabhängig von einem fehlenden Willen zur Vereinbarung einer Gesamtschuld seien die Beklagten hierzu auch haushaltsrechtlich nicht befugt gewesen. Der Beklagte zu 1 sei kein Vertreter der Beklagten zu 2 bis 4. Eine Vertretungsmacht ergebe sich weder aus vertraglichen Abreden noch aus Rechtsschein und auch nicht aus gesetzlichen Regelungen. Insbesondere begründe § 14 Abs. 2 FinV keine Blankovollmacht des Beklagten zu 1 für die Beklagten zu 2 bis 4 hinsichtlich der streitgegenständlichen Vertragsergänzung. Auch folge aus § 14 Abs. 2 FinV keine Pflicht zum Tätigwerden; ob und wie der Beklagte zu 1 als Vertreter der Beklagten zu 2 bis 4 tätig werde, bestimme sich allein nach dem Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber. Die Annahme einer Vertreterstellung des Beklagten zu 1 entspreche zudem nicht der Bedeutung der Sprechklausel-Gespräche und der Interessenlage der Parteien. In den Gesprächen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV hätten sich die Beteiligten – also die Klägerinnen zu 2 bis 4 und der Beklagte zu 1 – darüber ausgetauscht, wie im Falle weiterer Kostensteigerungen zu verfahren sei. In dieser Situation könnten weitreichende Pflichten der Vertragsparteien zur Diskussion stehen, die deutlich über die Regelung des Finanzierungsvertrags hinausgehen. Es sei völlig abwegig, dass die Beklagten zu 2 bis 4 derartige Pflichten nicht selbst, sondern durch einen Dritten, nämlich den Beklagten zu 1, verhandeln ließen. Dies gelte erst Recht, da die Beklagten zu 2 und 3 per Beschlussfassung ihre jeweiligen Finanzierungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag begrenzt hätten. Sie hätten den Beklagten zu 1 auch nur unwiderruflich ermächtigt, den Finanzierungsvertrag auf der Grundlage der am 05.10.2007 abgeschlossenen „Ergänzungsvereinbarung“ in ihrem Namen abzuschließen. Diese Ermächtigung sei verbraucht und könne nicht mehr verwendet werden. Die Klägerinnen könnten (deshalb) nicht fordern, dass der Beklagte zu 1 einer Vertragsergänzung zu Lasten der Beklagten zu 2 bis 4 rechtsgeschäftlich zustimme. Dementsprechend könnten die Klägerinnen auch von dem Gericht nicht verlangen, die verweigerte Zustimmung des Beklagten zu 1 für die Beklagten zu 2 bis 4 zu ersetzen. Ungeachtet der bisherigen Ausführungen hätten die Klägerinnen jedenfalls keinen Anspruch auf vorläufige Finanzierungsbeiträge i.S.v. § 10 FinV, da er auf zusätzliche Finanzierungsbeiträge nicht anwendbar sei. Weitere Mehrkosten könnten allenfalls entstehen, wenn eine Schlussabrechnung der EIU nach Abschluss des Projekts vorliege. Der von den Klägerinnen dem Grunde nach zu Unrecht behauptete Vertragsanpassungsanspruch gegen die Beklagten sei schließlich auch verjährt. Ein etwaiger Anspruch sei spätestens im Jahr 2011 entstanden und mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt gewesen. Der Beklagte zu 1 erhebe deshalb auch die Einrede der Verjährung. Die Klägerinnen hätten bereits 2009, spätestens jedoch 2011 positive Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von weiteren Mehrkosten gehabt, da bereits 2009 aufgrund der Techdata Projektsteuerung und Projektmanagement im Bauwesen GmbH-Auswertung, jedenfalls aber aufgrund des GWU 12/2009, spätestens aber im März 2011 mit der sogenannten Azer-Liste, d.h. der Power-Point-Unterlage „Großprojekt Stuttgart 21 Wendlingen – Ulm; Chancen und Risiken“ der DB Projekt Bau GmbH vom 25. März 2011 („Azer-Liste“) festgestanden habe, dass die angesetzten und in §§ 6 und 8 Abs. 3 FinV verteilten Kosten überschritten werden würden. Ein Vertragsanpassungsanspruch sei daher spätestens Ende 2014 verjährt gewesen und der Ablauf dieser Verjährungsfrist auch nicht durch die Sprechklausel-Gespräche gemäß § 203 BGB gehemmt worden, weil diese Verhandlungen nicht mit allen Parteien des Finanzierungsvertrags stattgefunden hätten. Die Klägerinnen hätten den Anspruch aus der Sprechklausel somit spätestens bis zum 31. Dezember 2014 geltend machen müssen. Die erst mit der Klageerhebung im Dezember 2016 geltend gemachten und auf die Sprechklausel gestützten Ansprüche seien somit verjährt. Dies gelte auch, soweit der Vertragsanpassungsanspruch auf § 60 LwVfG gestützt werde. Die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche auf weitere Finanzierungsbeiträge für Mehrkosten würden nach alledem schon dem Grunde nach nicht bestehen. Unabhängig davon, dass der Vertragsanpassungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe bzw. zumindest verjährt sei, sei ihm hilfsweise weiter entgegenzuhalten, dass die Klägerinnen vom Beklagten zu 1 jedenfalls keine Mitfinanzierung von Mehrkosten verlangen könnten, welche die Klägerinnen selbst zu vertreten hätten. Soweit die Klägerinnen unstreitig bereits von Abschluss des Finanzierungsvertrags bekannte Kostensteigerungen in Höhe von nahezu 1 Mrd. Euro schuldhaft nicht offengelegt, infolgedessen die Grund- und Risikokosten falsch berechnet hätten und sich deshalb auch spätere Kostenkalkulationen und GWU-Berechnungen als fehlerhaft erwiesen hätten, liege die Verantwortung für Kostensteigerungen ausschließlich bei den Klägerinnen. Es werde auch bestritten, dass den Klägerinnen überhaupt weitere Mehrkosten i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV in der behaupteten Höhe entstanden seien und/oder noch entstehen würden, die nicht ausschließlich in ihre eigene Kostenverantwortung fielen. Die Klägerinnen selbst stellten für ihre Ansprüche ausdrücklich auf das Kriterium der Billigkeit ab (Klageschrift Rn. 399ff.), über welches aber ohnehin nicht ohne konkrete Feststellungen zu den einzelnen Kostenpositionen und Verantwortungssphären entschieden werden könne. Die Klägerinnen legten mit keinem Wort dar, welche konkreten Kostenpositionen sich aufgrund welcher Umstände und in welcher Höhe im Vergleich zu der Kostenkalkulation gesteigert hätten, die den vereinbarten Gesamtkosten des Projekts (Grund- und Risikokosten nach § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 FinV) zugrunde lägen. Stattdessen gäben sie in ihrem „Überblick zur Aufschlüsselung der Kostensteigerungen und ihren Gründen“ einen Überblick über gewisse Abweichungen zwischen der Kalkulation des GWU 12/2009 und einzelnen Kostensteigerungen. Dieser „Überblick“ sei kein hinreichend konkreter Vortrag. Vor allem aber sei der GWU 12/2009 keine im Finanzierungsvertrag vereinbarte Kostenkalkulation, die sich für einen solchen Vergleich zur Begründung des streitgegenständlichen Vertragsanpassungsanspruchs auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 1 FinV eigne. Auch der nach Klageerhebung erstellte GWU 2017, in dem die „voraussichtlichen Projektkosten auf 7.705 Millionen Euro beziffert würden, könne nicht Grundlage einer Bemessung zusätzlicher Zahlungen sein. Abgesehen davon, dass er schon wieder überholt sei, sei er einseitig von den Klägerinnen erstellt und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Der Beklagte zu 1 habe weder an der Erstellung mitgewirkt noch ihn beschlossen. Ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung stehe den Klägerinnen aber nicht zu. Das Gleiche gelte im Ergebnis für den GWU 2019, der voraussichtliche Gesamtkosten in Höhe von 8.200 Millionen Euro ausweise. Die abzuziehenden Kosten bewegten sich nach aktuellem Kenntnisstand in Milliardenhöhe, die Kostenfortschreibung sei nicht hinreichend begründet. Es werde deshalb hilfsweise weiter eingewandt, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Vertragsergänzung auch der Höhe nach nicht begründet seien, weil die weiteren Mehrkosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich nicht entstanden bzw. nicht nachvollziehbar belegt seien, vor Vertragsschluss pflichtwidrig nicht berücksichtigt bzw. nicht offenbart oder von den Klägerinnen pflichtwidrig verursacht worden seien. Im Falle einer Klagestattgabe müsse das Gericht daher durch eine gerichtliche Vertragsergänzung sicherstellen, dass eine etwaige Verpflichtung der Beklagten ausschließlich echte Projektkosten umfasse und nicht auch solche Mehrkosten, die von den Klägerinnen zu vertreten seien. Die Hilfsanträge 2 bis 6 würden daher vorsorglich für den Fall gestellt, dass das Gericht der Klage stattgebe, die Klägerinnen ihre Klageanträge nicht auf nicht zu vertretende Mehrkosten beschränke und auch keine Rückerstattung der von ihnen zu vertretenden Kosten vorsehe. Die mit den Hilfsanträgen verfolgten Gegenansprüche der Beklagten ergäben sich aus den §§ 311, 280, 249 BGB i. V. m. § 62 Satz 2 LVwVfG. Die darüber hinaus erhobene Hilfswiderklage sei als Feststellungswiderklage zulässig und auch begründet, weil der Beklagte zu 1 einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe (vgl. zu allem im Einzelnen insbesondere: Klagerwiderung vom 30.01.2018, S. 1 bis 190 mit Anhängen 1 bis 3 und Anlagen BW 1 bis 57; Band 2 und 3 der Gerichtsakte; Replik mit Hilfsanträgen und Hilfswiderklage vom 24.08.2020, S. 1 bis 153 mit Anhängen 1 und 2 und Anlagen 58 bis 67; AS 2351 bis 2742 der Gerichtsakte/Band 8; Triplik vom 27.01.2022 mit Anhängen, S. 1 bis 175 und Anlagen 68 bis 72, AS 2811 bis 5059; Schriftsatz vom 08.05.2023, AS 6656 bis 6663 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 18.07.2023, AS 6915 bis 6977 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 06.09.2023, AS 7065 bis 7159 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 25.10.2023, AS 7393 bis 7421 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 11.04.2024, AS 7627 bis 7911 der Gerichtsakte; und Schriftsatz vom 16.04.2024, AS 7931 bis 7935 der Gerichtsakte). L. Anträge und Klagerwiderung der Beklagten zu 2 Die Beklagte zu 2 beantragt, 1. die Klageanträge zu Ziff. 1 bis 10 gegen den Beklagten zu 1. sowie die Klageanträge zu Ziff. 11 bis 19 gegen die Beklagte zu 2. abzuweisen, 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Vertragsergänzung gegen den Beklagten zu 1. und/oder gem. den Klageanträgen gegen die Beklagte zu 2. ganz oder teilweise stattgeben sollte, im Wege der Widerklage a) festzustellen, dass die Beklagte zu 2. nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrages nicht dazu verpflichtet ist, Finanzierungsbeiträge zu solchen Kosten des Projekts zu leisten, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben; b) weiter festzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. solche Kosten entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben, (i) die über die Gesamtkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrages hinausgehen und deren Entstehung die Klägerinnen zu 2. bis 4. vor dem Abschluss des Finanzierungsvertrages erkannt haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und/oder (ii) die die Klägerinnen zu 2. bis 4. durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei der Kostenkalkulation, der Planung und Durchführung des Projekts verursacht haben; c) weiter festzustellen, dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. in der Schlussabrechnung des Projekts gem. § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1 des Finanzierungsvertrages keine Kosten abrechnen dürfen, die sie entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben; und d) weiter festzustellen, dass die Beklagte zu 2. berechtigt ist, nach Schlussabrechnung des Projekts gem. § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1, 3 des Finanzierungsvertrages von den Klägerinnen zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zahlungen von Projektkosten zurückzuverlangen, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben. In ihrer Klageerwiderung führt die Beklagte zu 2 im Wesentlichen aus: Bei dem Projekt Stuttgart 21 handle es sich um kein gemeinsames Vorhaben der Beteiligten mit gemeinsamer Finanzierungsverantwortung. Es handle sich vielmehr um ein planfestgestelltes Eisenbahnbauvorhaben der Klägerinnen. Vorhabenträger seien die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, im konkreten Fall bei den Planfeststellungsbeschlüssen für das Projekt Stuttgart 21 die Klägerin zu 2. Diese erstelle das Vorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und sei die für die Durchführung verantwortliche Bauherrin und trage in dieser Funktion auch die alleinige Finanzierungsverantwortung. Die Beklagten hätten sich wegen der mit dem Projekt Stuttgart 21 verbundenen Vorteile in ihrem Aufgabenbereich lediglich dazu entschlossen, mit erheblichen Beträgen zur Finanzierung des Projekts durch vertraglich der Höhe nach genau festgelegte Zuschüsse beizutragen. Zu diesem Zweck sei das Projekt Stuttgart 21 auch Gegenstand von zahlreichen Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten zu 2 gewesen. So habe der Gemeinderat der Beklagten zu 2 der „Rahmenvereinbarung zum Projekt Stuttgart 21“ vom 07.11.1995 mit Beschluss vom 30.11.1995 zugestimmt. Aus dieser Rahmenvereinbarung folge eindeutig, dass die Beklagte zu 2 nur für die Risiken einstehe, die sie – wie die Bauleitplanung – selbst beeinflussen könne, die Baukostenrisiken deshalb eindeutig zulasten der Klägerinnen gingen und sich die Beklagten zu 1 und 2 sich an diesen Risiken lediglich mit einem Festbetrag beteiligt hätten. Diese Verpflichtung aus der Rahmenvereinbarung habe die Beklagte zu 2 erfüllt. Am 24.01.2001 sei zwischen der Klägerin zu 1 und den Beklagten zu 1, 2 und 3 die „Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und NWS Wendlingen – Ulm“ (im Weiteren: Ergänzungsvereinbarung 2001) abgeschlossen worden, der der Gemeinderat der Beklagten zu 2 im Entwurf bereits am 11.02.2000 zugestimmt habe. Soweit sich die Beklagte zu 2 darin zu weiteren Finanzierungsanteilen verpflichtet habe, seien diese Verpflichtungen mittlerweile durch den Finanzierungsvertrag überholt. Auch das Memorandum auf Understanding vom 19.07.2007 (MoU), über das der Gemeinderat der Beklagten zu 2 am 19.07.2007 informiert worden sei und das die Grundlage des später abgeschlossenen Finanzierungsvertrags bilde, sei von der Beklagten zu 2 mitunterzeichnet worden. Darin sei vereinbart worden, dass die voraussichtlichen Kosten für das Projekt i.H.v. 2,8 Milliarden Euro (Grundfinanzierung, ohne Preissteigerungen während der Bauzeit) durch Finanzierungsbeiträge des Bundes, der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 bis 3 gedeckt würden. Bereits die im MoU enthaltene und später in den Finanzierungsvertrag übernommene Sprechklausel sei bewusst offen und unverbindlich ausgestaltet worden. Die von der Klägerseite geforderten weitergehenden Regelungen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit seien in einem am 19.07.2007 erzielten finalen Kompromiss zugunsten einer höheren Beteiligung der Beklagten zu 1 bis 3 an den Risikokosten verworfen worden. Zu dieser Übernahme weiterer Risikokosten i.H.v. 473 Millionen Euro sei die Beklagtenseite nur deshalb bereit gewesen, weil die Klägerseite auf die Übernahme weiterer Risikokosten verzichtet und die im MoU geregelte offene Sprechklausel akzeptiert habe. Am 05.10.2007 hätten die Beklagten zu 1 bis 3 die „Ergänzungsvereinbarung über die Beteiligung der Landeshauptstadt Stuttgart und des Verbandes Region Stuttgart an dem Projekt Stuttgart 21“ (im Weiteren: Ergänzungsvereinbarung 2007) abgeschlossen, welcher der Gemeinderat der Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 04.10.2007 zugestimmt habe. Darin habe sich die Beklagte zu 2 verpflichtet, sich an den Grundkosten zur Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 mit 31,56 Millionen Euro und an den nach dem MoU vorgesehenen Risikokosten von insgesamt 1.320 Millionen Euro mit 260,27 Millionen Euro (206,94 Millionen Euro + 53,33 Millionen Euro) zu beteiligen. Diese verbindliche Übernahme von Zahlungsverpflichtungen sei vom Regierungspräsidium Stuttgart als der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 05.10.2007 mit der Begründung genehmigt worden, da diese Finanzierungsbeiträge die dauernde Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2 nicht beeinträchtigen würden. Mit dem von der Beklagten zu 2 weiter erklärten Verzicht auf Verzugszinsen aus den Grundstückskaufverträgen in Höhe von 212 Millionen Euro erbringe die Beklagte zu 2 zur Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 finanzielle Beiträge in Höhe von insgesamt 503,83 Millionen Euro. Die genannten Finanzierungsanteile der Beklagten zu 2 an den Grund- und Mehrkosten seien in den §§ 6 und 8 des FinV übernommen worden. Der Gemeinderat der Beklagten zu 2 habe dem Finanzierungsvertrag nicht mit einem förmlichen Beschluss zugestimmt. Ein solcher sei nicht erforderlich gewesen, weil der Gemeinderat die Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 2 bereits mit der Zustimmung zur Ergänzungsvereinbarung 2007 in der Sitzung am 04.10.2007 gebilligt habe. An den Sprechklausel-Gesprächen gemäß § 8 Abs. 4 FinV sei die Beklagte zu 2 nicht beteiligt gewesen, weil diese Gespräche nur vom Beklagten zu 1 und den Klägerinnen zu führen gewesen seien. Die Mitfinanzierung der Beklagten zu 2 sei zudem Gegenstand mehrerer Bürgerbegehren gewesen. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Gemeinderat der Beklagten zu 2 in einem Grundsatzbeschluss mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen über die in der Ergänzungsvereinbarung 2007 geregelten Beträge hinaus weitere Finanzierungsbeiträge für das Projekt Stuttgart 21 übernommen werden könnten. Im Zusammenhang mit dem ersten Bürgerbegehren zu Mitfinanzierung der Beklagten zu 2 vom 15.11.2007 habe der damalige Oberbürgermeister am 24.07.2000 Stellung genommen und klargestellt, dass sich die Beklagte zu 2 lediglich in der vereinbarten Höhe an den Grund- und Mehrkosten des Projekts beteilige und das Risiko einer Kostensteigerung über den Gesamtbetrag von 4,55 Milliarden Euro hinaus grundsätzlich beim Bauherrn, also der Klägerin zu 1, liege. Die SPD-Gemeinderatsfraktion habe in diesem Zusammenhang den Antrag gestellt, im Falle von etwaigen Mehrkosten für die Beklagte zu 2, die über die bisherige Vertragslage hinausgingen, einen Bürgerentscheid über die weitere Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durchzuführen. Diesen Antrag der SPD-Gemeinderatsfraktion mit der Stellungnahme des Herrn Oberbürgermeisters habe der Gemeinderat der Beklagten zu 2 in seiner Sitzung am 29.07.2009 mit großer Mehrheit beschlossen. Am 21.03.2011 sei ein zweites Bürgerbegehren eingereicht worden, das die Beklagte zu 2 mit dem Argument abgelehnt habe, dass Art. 104a Abs. 1 GG der Mitfinanzierung beim Projekt Stuttgart 21 nicht entgegenstehe, weil die Beklagte zu 2 mit Ihrer finanziellen Beteiligung städtebauliche Ziele verfolge und deshalb eigene Aufgaben erfülle. Dieser Auffassung sei das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gefolgt. Diese hätten die Klage auf Zulassung des Bürgerentscheids abgewiesen bzw. die Berufung zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass der Mitfinanzierungsanteil der Beklagten zu 2 an den Kosten und Risiken des Projekts Stuttgart 21 der Höhe nach durch die Ergänzungsvereinbarung vom 15.10.2007 exakt festgelegt sei und nicht gegen Art. 104a Abs. 1 GG verstoße. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus der Sprechklausel. Diese sei wie jede andere vertragliche Regelung nach Wortlaut, systematischen Zusammenhang, Begleitumständen sowie Interessenlage auszulegen. Nach § 62 S. 2 LVwVfG würden hierfür die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten. In der Literatur würden drei Typen von Klauseln unterschieden. Reine Sprechklausel sähen regelmäßig allein die Aufnahme von Gesprächen vor. Davon zu unterscheiden seien Vertragsklauseln, die echte neue Verhandlungspflichten regeln würden. Mit solchen Verhandlungsklauseln habe sich die Rechtsprechung in erster Linie im Zusammenhang mit der Anpassung von Anstellungs-, Miet- und Architektenverträgen befasst. Bei der Auslegung der Sprechklausel nach ihrem Wortlaut sei der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich. Dieser sei hinsichtlich der Adressaten eindeutig (EIU und Beklagte zu 1). Dies gelte auch für den Inhalt. Es werde keine Verpflichtung zu konkreten Vertragsverhandlungen geregelt. Ebenso wenig würden Maßstäbe für das Ergebnis der Gespräche vorgegeben. Aus § 8 Abs. 4 FinV würden insbesondere keine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, einklagbare Verhandlungspflichten folgen. Diese Wortauslegung werde auch durch die Auslegung der Sprechklausel nach dem systematischen Zusammenhang bestätigt. Der Sprechklausel des § 8 Abs. 4 FinV sei nach den vertraglichen Regelungen die letzte Stufe eines fein abgestimmten Risikomanagementsystems hinsichtlich möglicher Kostensteigerungen. Die Parteien hätten in § 8 FinV mögliche Kostenänderungen geregelt und dazu eine abgestufte Regelung getroffen. Dabei hätten die Vertragsparteien den Klägerinnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31.12.2009 ihre prognostizierten Kosten nachzurechnen und so genau zu kalkulieren, dass die Finanzierung des Projekts im Rahmen der §§ 6 und 8 Abs. 3 FinV sichergestellt werde. Weitere Kostensteigerungen, die die Klägerinnen nicht bis zu diesem Zeitpunkt erkennen könnten, gingen zulasten der Klägerinnen als Bauherrinnen des Projekts, da der Finanzierungsvertrag für die Verteilung dieser weiteren Kosten nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Regelung mehr enthalte. Auch ein Vergleich mit den übrigen Regelungen des Vertrages bestätige, dass die Vertragsbeteiligten dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 FinV entsprechend keine verbindlichen Regelungen für die Verteilung der weiteren Kosten geschaffen hätten und solche Regelungen auch nicht hätten schaffen wollen. Auch aus der Entstehungsgeschichte und den Begleitumständen des Finanzierungsvertrags ergebe sich ebenfalls eindeutig, dass aus der Sprechklausel des § 8 Abs. 4 Finanzierungsvertrags keine Rechte gegenüber der Beklagten zu 2 hergeleitet würden, weil diese bewusst nicht zu Adressatin der Sprechklausel gemacht worden sei. Die Entstehungsgeschichte belege, dass die Vertragsparteien nur eine offene Sprechklausel ohne bestimmte Verhandlungspflichten und ohne Maßstäbe für ein mögliches Ergebnis der Verhandlungen formuliert hätten. Im Übrigen würden auch die dem Finanzierungsvertrag vorausgegangenen Vereinbarungen zur Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 belegen, dass die Beklagte zu 2 immer nur der Höhe nach konkret bestimmte Finanzierungsbeiträge übernommen habe. Weitere Verpflichtungen der Beklagten zu 2 aus § 8 Abs. 4 FinV würden deshalb ausscheiden. Soweit bei der Auslegung auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen seien, sei das Interesse der Klägerinnen an einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung unbeachtlich, weil dies Interessenlage im Wortlaut des Finanzierungsvertrags keine Stütze finde. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit von Projekten der Klägerinnen rechtfertige keine weiteren Zahlungen durch die Beklagten, da nach der eindeutigen Regelung des § 12 FinV kein Wirtschaftlichkeitsausgleich stattfinde. Eine Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge durch die Beklagte zu 2 sei schließlich auch nicht von der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart) nach § 88 GemO genehmigt worden. Eine solche Genehmigung liege vielmehr lediglich für einen Betrag von insgesamt 260,27 Millionen Euro vor. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer hoher Finanzierungsbeiträge ohne Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde wäre daher ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht und schwebend unwirksam. Die fehlende Genehmigung der von den Klägerinnen verlangten zusätzlichen Finanzierungsbeiträge durch die Rechtsaufsichtsbehörde würde zudem wegen eines Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Finanzierungsvertrags führen. Die von den Klägerinnen vertretene Auslegung des Finanzierungsvertrags führe daher zu dessen Nichtigkeit und verstoße damit gegen die allgemein anerkannte Regel der gesetzeskonformen Auslegung. Da sich aus der Sprechklausel schon dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 herleiten ließen, komme es auf die Ausführungen der Klägerinnen, wie der Finanzierungsvertrag in Bezug auf die Übernahme weiterer Finanzierungsbeiträge durch die Parteien interessengerecht fortzuschreiben sei, nicht mehr an. Eine Fortschreibung der Kostentragungsregelungen des § 8 Abs. 3 FinV könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden. Es fehle bereits an der dafür notwendigen Regelungslücke. Die von den Klägerinnen gewünschte Fortschreibung des § 8 Abs. 3 FinV entspreche auch nicht dem hypothetischen Parteiwillen der anderen Vertragsparteien. Die Klägerinnen hätten auch keine Ansprüche aus § 60 LVwVfG wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Zwar gelte § 60 LVwVfG auch für öffentlich-rechtliche Verträge, die einmalige Leistungspflichten begründen würden. Eine Tatbestandsvoraussetzung des § 60 LVwVfG sei jedoch eine Änderung der Verhältnisse, welche die Vertragsparteien zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht hätten, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen hätten. Voraussetzung für eine Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei demnach, dass die Verhältnisse, die sich geändert haben, nicht bereits beim Vertragsinhalt berücksichtigt worden seien. Wurden im Vertrag dagegen Regelungen getroffen, die beim Eintritt gewisser Umstände eingreifen sollten, sei § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dagegen nicht anwendbar. Die Änderung der Verhältnisse müsse zudem wesentlich sein. Wesentlich sei eine Veränderung der Verhältnisse nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Lägen diese Voraussetzungen vor, würden die Rechtsfolgen des § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG aber nur dann eingreifen, wenn einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar sei. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssten also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen habe. Im vorliegenden Fall seien jedoch Kostensteigerungen zum Vertragsinhalt geworden, da der Finanzierungsvertrag dafür ein abgestuftes System vorsehe. Die Finanzierung von Mehrkosten sei in § 8 Abs. 3 FinV geregelt. Für weitere Kostensteigerungen sei mit § 8 Abs. 4 FinV eine Sprechklausel geregelt. Diese könnten daher keine Geschäftsgrundlage im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 LVwVfG sein. Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Verhältnisse im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 LVwVfG durch die Kostensteigerungen geändert haben, hätten die Klägerinnen deren Wesentlichkeit bislang nicht substantiiert dargelegt. Die Übernahme der weiteren Mehrkosten sei den Klägerinnen auch zumutbar, da sich bei den betreffenden Kostensteigerungen lediglich um eine Verwirklichung von Bauherrenrisiken handle. Dies gelte insbesondere für Kostenerhöhungen infolge der Kalkulationsmängel des GWU 2009 und ebenso für die von den Klägerinnen geltend gemachten externen Gründe für Kostensteigerungen, wie z.B. die Änderung rechtlicher Anforderungen im Verlauf eines lang andauernden Projekts, Planänderungen des Grundwassermanagements, außergewöhnlich langwierige behördliche Verfahren oder etwa geänderte Anforderungen an die Statik und den Baugrund. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen und des Bundes, der zudem nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG die Gewährleistungsverantwortung für den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen habe, sei es diesen auch zumutbar, die weiteren Mehrkosten selbst zu tragen. Außerdem könnten sich die Klägerinnen auch deshalb nicht auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ursprünglichen vertraglichen Leistung berufen, weil sie die Möglichkeit gehabt hätten, das für sie angeblich untragbare und unzumutbare Ergebnis zu vermeiden. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerinnen folge auch keine Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 für weitere Finanzierungsbeiträge der Beklagten zu 2 aus § 14 Abs. 2 FinV. Diese Auslegung des § 14 Abs. 2 FinV stehe im eindeutigen Widerspruch zu Wortlaut, systematische Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Regelung. Nach seinem Wortlaut sei § 14 Abs. 2 FinV darauf begrenzt, dass der Beklagte zu 2 seine Partner und den Beklagten zu 4 „in der Ausführung dieses Vertrages“ gegenüber den EIU und die Klägerin zu 1 vertrete. Auch nach dem systematischen Zusammenhang sei die Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 nach § 14 Abs. 2 FinV auf die im Finanzierungsvertrag konkret geregelten Rechte und Pflichten beschränkt. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche für eine Begrenzung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 auf die zugesagten Finanzierungsbeiträge. Schließlich widerspräche die Einräumung einer unbeschränkten Vollmacht für Vertragsergänzungen an den Beklagten zu 1 auch der Interessenlage und dem mit dem Finanzierungsvertrag verfolgten Zweck. Eine solche unbeschränkte Vertretungsmacht für den Beklagten zu 1 hätte die Beklagte zu 2 auch deshalb nicht erteilt, weil diese Vollmacht im Innenverhältnis beschränkt gewesen sei. Die Beklagte zu 2 hafte zusammen mit dem Beklagten zu 1 auch nicht als Gesamtschuldner, da eine solche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 in § 8 Abs. 3 lit.b. und e. des Finanzierungsvertrags nicht vereinbart worden sei. Gegen eine Gesamtschuldnerschaft spreche auch die Regelung des § 9 Satz 2 FinV, die ausschließe, dass die Beklagte zu 2 für die in § 8 Abs. 3 FinV vereinbarten Finanzierungsbeiträge mit dem Beklagten zu 1 gleichrangig in Anspruch genommen werde. Diese Überlegungen würden erst recht für das Ergebnis möglicher Sprechklausel-Gespräche gelten. Nachdem die Beklagte zu 2 nicht Adressatin der Sprechklausel sei, könne sie auch nicht gesamtschuldnerisch für Kostenbeiträge haften, die das Land möglicherweise in solchen Gesprächen zusage. Den geltend gemachten Ansprüchen könne zudem die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden. Nach § 62 Satz 2 VwVfG könnten auch vertragliche Anpassungsansprüche aus § 60 Absatz 1 Satz 1 LVwVfG der Verjährung unterliegen. Dies gelte erst recht für den vertraglich geregelten Anspruch aus § 8 Abs. 4 FinV. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Ansprüche aus der Sprechklausel würden nach § 8 Abs. 4 FinV im Falle weiterer Kostensteigerungen fällig und könnten deshalb geltend gemacht werden, sobald die Klägerinnen davon Kenntnis erlangt hätten, dass die in §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 FinV vereinbarten Finanzierungsbeiträge nicht ausreichend sind. Nach Ansicht der Beklagten zu 2 sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen bereits seit 2011 genaue Kenntnis davon hatten, dass der in den §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 FinV vereinbarte Finanzrahmen nicht mehr ausreichend sei. Die Verjährung von Sprechklausel- oder Vertragsanpassungsansprüchen habe demnach Ende des Jahres 2011 begonnen und ende damit am 31.12.2014. Gegenüber der Beklagten zu 2 sei diese Verjährungsfrist auch nicht gehemmt worden, da Verhandlungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2 über die Verteilung der entstandenen Mehrkosten nicht geführt worden seien. Die Beklagte zu 2 erhebe deshalb hilfsweise die Einrede der Verjährung. Die erhobene Hilfswiderklage sei statthaft und auch begründet, da die von den Klägerinnen zu vertretenden Mehrkosten keine Projektkosten seien, weil das kostenverursachende pflichtwidrige Handeln der Klägerinnen, das zu den Mehrkosten geführt habe, bei der Höhe der geltend gemachten Ansprüche anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei und die Beklagte zu 2 daher Anspruch auf die mit der Hilfswiderklage begehrten Feststellungen habe (vgl. zu allem im Einzelnen insbesondere: Schriftsatz vom 19.02.2018, S. 1 bis 111 mit Anlagen LHS 1 bis 14; AS 1173 bis 1391 der Gerichtsakte; Replik vom 26.08.2020, S. 1 bis 86 mit Anlagen LHS 15 und 16, AS 2171 bis 2349 der Gerichtsakte; Triplik vom 09.02.2022, S. 1 bis 51, AS 6069 bis 6169 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 02.05.2023, AS 6625 bis 6635 der Gerichtsakte; und Schriftsatz vom 14.09.2023, AS 7309 bis 7323 der Gerichtsakte). M. Antrag und Klagerwiderung des Beklagten zu 3 Der Beklagte zu 3 beantragt, die Klageanträge zu Ziff. 1 bis 6 und 8 bis 10 gegen den Beklagten zu 1. sowie die Klageanträge zu Ziff. 20 bis 28 gegen den Beklagten zu 3. abzuweisen. In seiner Klageerwiderung führt der Beklagte zu 3 im Wesentlichen aus: Am 07.11.1995 sei als erste vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 eine Rahmenvereinbarung zwischen den Beklagten zu 1 bis 3, dem Bund und der Klägerin zu 1 getroffen worden, in der eine finanzielle Beteiligung des Beklagten zu 3 an den kalkulierten Gesamtkosten nicht vorgesehen gewesen sei. Nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung 1999 habe die Regionalversammlung des Beklagten zu 3 dann aber in ihrer öffentlichen Sitzung am 16.02.2000 beschlossen, dass sich der Beklagte zu 3 zu seiner Beteiligung an dem Projekt Stuttgart 21 in der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 für den regionalbedeutsamen Schienennahverkehr i. H. v. 75 Millionen DM bekenne, sich an der Finanzierung etwaiger Kostenerhöhungen jedoch nur nach den allgemeinen Regeln des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) mit 15 % beteilige. Nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung 2006 habe die Regionalversammlung des Beklagten zu 3 am 18.07.2007 beschlossen, den regionalen Finanzierungsanteil zum Bau und zur Finanzierung von Stuttgart 21 auf 100 Millionen Euro zu erhöhen, wobei die Bereitstellung dieses Betrages unter anderem an die Prämisse gebunden worden sei, dass diese Erhöhung des Finanzierungsanteils des Beklagten zu 3 am Projekts Stuttgart 21 abschließend sei. Dies bedeute, dass eine weitere Erhöhung des regionalen Finanzierungsanteils unabhängig von dem weiteren Projektverlauf ausgeschlossen worden sei. Da der Bund zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Finanzierungsvertrag habe abschließen wollen, hätten der Bund, die Beklagten zu 1 bis 3 und die Klägerinnen am 19.07.2007 ein Memorandum auf Understanding (MoU) und ein Eckpunktepapier beschlossen, in dem die Beteiligten bereits davon ausgegangen seien, dass den Beklagten zu 3 gegenüber den Klägerinnen keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung treffe, sondern sich dieser lediglich an den vom Beklagten zu 1 zu leistenden GVFG-Mitteln beteilige. Eine Beteiligung des Beklagten zu 3 an einer etwaigen Risikofinanzierung und der damit zusammenhängenden Sprechklausel in Ziffer III Abs. 4 MoU und Ziffer III Abs. 3 Nr. 3 Eckpunktepapier sei nicht vorgesehen gewesen. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner des MoU und des Eckpunktepapiers sei der Beklagte zu 3 vielmehr lediglich an der Grundfinanzierung von 685 Millionen Euro beteiligt und nicht verpflichtet worden, sich an eventuellen Kostensteigerungen zu beteiligen. Dementsprechend sei der Beklagte zu 3 auch nicht als Verpflichteter zur Übernahme von Kostensteigerungsrisikos in den zwischen den Beteiligten verhandelten Entwürfen des MoU vorgesehen worden. Auch die Vereinbarung zwischen den Beklagten zu 1, 2 und 3 zu den von ihnen zu leistenden Finanzierungsbeiträgen vom 05.10.2007 sehe in Ziffer III vor, dass sich der Beklagte zu 3 mit einem „Festbetrag von 100 Millionen Euro an Nahverkehrsmitteln an Stuttgart 21“ beteilige. Zur Umsetzung der in dem im MoU und im Eckpunktepapier festgehaltenen Rahmenbedingungen sei am 02.04.2009 der Finanzierungsvertrag abgeschlossen und vom Beklagten zu 2 auch in Vertretung des Beklagten zu 3 unterzeichnet worden. Die Grundfinanzierung des Projekts sei in § 6 FinV geregelt worden. Danach würden die Beklagten zu 1 bis 3 zusammen zunächst einen Finanzierungsbeitrag i.H.v. 389,4 Millionen Euro für das Projekt Stuttgart 21 in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses leisten, deren Aufteilung im Verhältnis untereinander durch die gesonderte Vereinbarung der Beklagten zu 1 bis 3 vom 05.10.2007 geregelt worden sei. Bereits an den weiteren Beiträgen zur Grundfinanzierung sei der Beklagte zu 3 nach § 6 FinV nicht mehr beteiligt. Die im MoU und im Eckpunktepapier getroffenen Vereinbarungen zur Risikofinanzierung seien in § 8 FinV umgesetzt worden, wobei den Beklagten zu 3 insoweit jedoch keine Verpflichtungen träfen. Damit sei der Beklagte zu 3 auch im Finanzierungsvertrag nicht an der Finanzierung etwaiger Kostensteigerungen beteiligt worden. Der Beklagte zu 3 sei auch nicht Partei und damit Verpflichteter der Sprechklausel geworden, auf welche die Klägerinnen ihren Anspruch gegen den Beklagten zu 1 im Wesentlichen stützten. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der Sprechklausel. Im MoU, im Eckpunktepapier und im Finanzierungsvertrag sei auch keine Vertretung der Beklagten zu 2 bis 4 durch den Beklagten zu 1 für die von den Klägerinnen begehrten Änderungen des Finanzierungsvertrags geregelt worden. § 14 Abs. 2 FinV regle ausschließlich die Vertretung der Beklagten zu 2 bis 4 durch den Beklagten zu 1 gegenüber den Klägerinnen bei der Ausführung des Finanzierungsvertrags und habe – da der Beklagte zu 3 den Finanzierungsvertrag nicht selbst unterzeichnet habe – keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich rein deklaratorischen Charakter und begründe keine (Außen-)Vollmacht des Beklagten zu 1. Maßgeblich für die Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 für den Beklagten zu 3 sei somit ausschließlich die Ziffer V Satz 1 der Vereinbarung vom 05.10.2007, mit der der Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 unwiderruflich ermächtigt habe, den Finanzierungsvertrag mit den Klägerinnen auf der Grundlage der Vereinbarung vom 05.10.2007 abzuschließen. Diese Bevollmächtigung sei folglich mit Abschluss des Finanzierungsvertrags erschöpft. Darüberhinausgehende Bevollmächtigungen für etwaige Vertragsanpassungen des Finanzierungsvertrags habe der Beklagte zu 3 den Beklagten zu 1 weder im Finanzierungsvertrags noch in den zuvor getroffenen Vereinbarungen erteilt. Eine solche Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Regelung in § 9 FinV zur Poolführerschaft, weil es sich auch hierbei nicht um eine Willenserklärung des Beklagten zu 3 handle. Eine solche Vollmacht sei schließlich auch nicht kraft Rechtsscheins (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) begründet worden, da der Beklagte zu 1 die Klägerinnen zu 2 bis 4 darüber informiert habe, zu einer Vertretung der Beklagten zu 2 bis 4 im Rahmen der Sprechklausel-Gespräche nicht befugt zu sein. Dem Beklagten zu 1 fehle daher bereits die Berechtigung, den Beklagten zu 3 bei den von den Klägerinnen beantragten Vertragsanpassungen zu vertreten (vgl. zu allem im Einzelnen insbesondere: Schriftsatz vom 31.01.2018, S. 1 bis 46 mit Anlagen VRS 1 bis 17, AS 1077 bis 1167 der Gerichtsakte; Replik vom 25.08.2020, S. 1 bis 33, AS 2097 bis 2169 der Gerichtsakte; Triplik vom 28.01.2022, S. 1 bis 11, AS 6035 bis 6061 der Gerichtsakte; Schriftsatz vom 24.04.2023, S. 1 bis 4 mit Anlage VRS 16, AS 6591 bis 6605 der Gerichtsakte; und Schriftsatz vom 26.07.2023, AS 6989 bis 6999). N. Anträge und Klagerwiderung der Beklagten zu 4 Die Beklagte zu 4 beantragt, 1. die Klageanträge zu Ziffer 1 bis 6, 9 und 10 gegen den Beklagten zu 1. sowie die Klageanträge zu Ziffern 29 bis 36 gegen die Beklagte zu 4. abzuweisen, 2. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Klage gegen die Beklagte zu 4. ganz oder teilweise stattgeben sollte, wird im Wege der Widerklage beantragt, festzustellen, a) dass die Beklagte zu 4. nach § 8 Abs. 3 des Finanzierungsvertrags nicht dazu verpflichtet ist, Finanzierungsbeiträge zu solchen Kosten des Projekts zu leisten, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben. b) dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. solche Kosten entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben, (i) die über die Gesamtkosten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Finanzierungsvertrags hinausgehen und deren Entstehung die Klägerinnen zu 2. bis 4. vor dem Abschluss des Finanzierungsvertrags erkannt haben oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und/oder (ii) die die Klägerinnen zu 2. bis 4. durch Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei der Kostenkalkulation, der Planung und Durchführung des Projekts verursacht haben. c) dass die Klägerinnen zu 2. bis 4. in der Schlussabrechnung des Projekts gemäß § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1 des Finanzierungsvertrags keine Kosten abrechnen dürfen, die sie entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben; und d) dass die Beklagte zu 4. berechtigt ist, nach Schlussabrechnung des Projekts gemäß § 10 Abs. 7 lit. f) Satz 1, 3 des Finanzierungsvertrags von den Klägerinnen zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zahlungen für Projektkosten zurückzuverlangen, die die Klägerinnen zu 2. bis 4. entsprechend §§ 276, 278 BGB zu vertreten haben. In ihrer Klageerwiderung trägt die Beklagte zu 4 im Wesentlichen vor: Sie sei bei den Verhandlungen vor Abschluss des Finanzierungsvertrages und insbesondere bei den Gesprächen zu den Kosten und zur Kostenverantwortung, nur vereinzelt und punktuell eingebunden gewesen. Dies gelte auch für die weiteren Entwicklungen nach Vertragsschluss. An den Sprechklausel-Gesprächen habe sie nicht teilgenommen. Schon deshalb könnten die Sprechklausel-Gespräche keine Wirkung für oder gegen sie entfalten. Es sei zudem fernliegend und unzutreffend, dass sich eine Bevollmächtigung des Beklagten zu 1, Verhandlungen für die Beklagte zu 4 zu führen, aus § 14 Abs. 2 FinV ableiten lasse. Eine solche Vollmacht sei nie erteilt worden und ergebe sich auch nicht aus den getroffenen Vereinbarungen. Es habe vielmehr niemals dem Parteiwillen entsprochen, den Beklagten zu 1 zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für die Beklagte zu 4 zu bevollmächtigen, welche zu einer unbegrenzten Haftung des Beklagten zu 4 hätten führen können. Die vertragliche Regelung in § 14 Abs. 2 FinV ziele vielmehr lediglich auf die (technische) Ausführung und Umsetzung der vertraglich klar umschriebenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Finanzierungsvertrag. Die Beklagte zu 4 habe sich nur deshalb zu einem Kostenbeitrag verpflichtet, weil die mit dem Projekt Stuttgart 21 geplanten Infrastrukturmaßnahmen zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrsanbindung der Beklagten zu 4 führen würden. Hierzu habe die Geschäftsführung der Beklagten zu 4 eine konkrete Wirtschaftlichkeitsrechnung durchgeführt, auf deren Grundlage die im Finanzierungsvertrag festgeschriebenen Zuschüsse der Beklagten zu 4 durch den Verhandlungsführer, den Beklagten zu 1, für sie vereinbart und festgelegt worden seien. Die Beklagte zu 4 habe damit lediglich einen klar definierten und der Höhe nach begrenzten Beitrag für das Projekt Stuttgart 21 zu leisten. Ihr Interesse, über diesen begrenzten Beitrag hinaus keine völlig unkalkulierbare und unbegrenzte Nachschussverpflichtung für Kostensteigerung einzugehen, sei bei Abschluss des Finanzierungsvertrags auch klar erkennbar gewesen. Es habe daher nicht der Interessenlage der Parteien entsprochen, dem Beklagten zu 1 eine Art Blankovollmacht zu erteilen. Der Beklagte zu 1 sei folglich auch nicht bevollmächtigt, die streitgegenständliche Kostenfortschreibung für die Beklagten zu 4 zu verhandeln oder dieser zuzustimmen. Die Beklagte zu 4 sei schon kein „Partner“ im Sinne des Finanzierungsvertrags. Aus der Regelung des § 9 FinV werde deutlich, dass der Beklagte zu 1 und seine Partner die Finanzierung der Kosten nach den §§ 6 und 8 FinV durch gesonderte Regelung vereinbart hätten und die Beklagte zu 4 dabei außen vor geblieben und ihr damit eine Sonderrolle zugewiesen gewesen sei, welche eine Finanzierungsverantwortung über die vertraglich geregelten Beiträge hinaus generell ausschließe. Diese Sonderrolle der Beklagten zu 4 werde an zahlreichen Stellen des Vertragswerks deutlich. So sei die Beklagte zu 4 weder Partei der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 und des MoU noch der gemeinsamen Erklärung gemäß § 2 Absatz 9 FinV gewesen. Auch aus § 10 FinV werde deutlich, dass bei der Verantwortung für die Projektfinanzierung zwischen dem Beklagten zu 1 und seinen Partnern einerseits und der Beklagten zu 4 zu differenzieren sei. Auch nach der Auslegung des Wortlauts der Sprechklausel, der Interessenlage der Parteien und dem Sinn und Zweck der Klausel gebe es keinen Ansatzpunkt für eine Pflicht zur Vertragsanpassung zulasten der Beklagten zu 4. Ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 4 lasse sich auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung begründen, da keine planwidrige Regelungslücke bestanden habe, die durch Auslegung zu schließen wäre. Eine solche Auslegung würde zwingend zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte zu 4 – ebenso wie die weiteren Beklagten – keine Finanzierungspflicht für weitere Mehrkosten vereinbart hätte. Diese Überlegung werde auch durch die Systematik der §§ 6 bis 8 FinV bestätigt, da in § 8 Absätze 2 und 3 FinV die Mehrkosten nach einem klar abgestuften System und klaren Schlüsseln verteilt würden. Danach habe die Beklagte zu 4 lediglich auf der ersten Stufe (bei einer Kostensteigerung von max. 1.000 Millionen Euro einen Anteil an den Mehrkosten zu leistenden, sei jedoch bei einer Kostensteigerung von mehr als 1.000 Millionen Euro nicht mehr dazu verpflichtet, weitere Kosten zu tragen. Da die Sprechklausel systematisch im Zusammenhang mit dem vorherigen Absatz in § 8 Abs. 3 FinV zu sehen sei, komme die Beklagte zu 4 damit auch nicht als Schuldnerin der zusätzlichen Finanzierungsbeiträge in Betracht. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Finanzierungsverantwortung spreche schließlich auch die bereits in der Klageerwiderung des Beklagten zu 1 zutreffend dargelegte „Informationsasymmetrie“ zwischen der Kläger- und der Beklagtenseite. Ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung wäre zudem seit dem Ablauf des Jahres 2014 verjährt, weil ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen auf Ergänzung der Finanzierungsvereinbarung zur Deckung der streitgegenständlichen weiteren Mehrkosten durch die Beklagten spätestens im Jahr 2011 entstanden sei. Die Hilfswiderklage sei mit allen Feststellungsanträgen zulässig und begründet, weil bei der begehrten Vertragsanpassung ein Mitverschulden der Klägerinnen bei der Entstehung der Mehrkosten gemäß § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 254 BGB zu berücksichtigen sei. Dementsprechend seien die Klägerinnen auch verpflichtet, nach der Schlussabrechnung sämtliche auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 FinV zu Unrecht geleisteten Finanzierungsbeiträge zurückzuerstatten (vgl. im Einzelnen: Replik vom 25.08.2020, S. 35 und 36, AS 2093 bis 2095 der Gerichtsakte und zu allem im Einzelnen: Schriftsatz vom 30.01.2018, S. 1 bis 13, AS 1007 bis 1031 der Gerichtsakte; Replik vom 25.08.2020, S. 1 bis 36, AS 2025 bis 2095 der Gerichtsakte; Triplik vom 28.01.2022, S. 1 bis 28, AS 5063 bis 6021 der Gerichtsakte; nochmals zusammenfassend: Schriftsatz vom 12.04.2023, S. 1 bis 13 mit Anlagen, AS 6375 bis 6397 der Gerichtsakte; und Schriftsatz vom 12.09.2023, S. 1 bis 18 mit Anlagen, AS 7175 bis 7247 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten des Ministeriums für Verkehr (Az.: 7-3824.1-0/368; Verhandlung Finanzierungsvertrag S 21, Ordner 1 bis 9, Blatt 1 bis 3993 mit Anlagen Ordner I und II sowie Verhandlung MoU/NBS Wendlingen – Ulm S 21 Ordner 1, Blatt 1 bis 212) und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (vgl. AS 1 bis 8054, Stand 06.06.2024) Bezug genommen.