Urteil
DG - 4/2009
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0405.DG4.2009.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts AA vom 5. Januar 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts AA vom 5. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist am xx.xx.xxxx geboren. Er bestand am xx.xx.xxxx vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlan­desgericht B die erste juristische Staatsprüfung mit „vollbefriedigend“ und am xx.xx.xxxx vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen die zweite juristische Staatsprüfung mit „befriedigend“. Der Präsident des C ernannte ihn am xx.xx.xxxx unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter. Im Rahmen von Dienstleistungsaufträgen im richterlichen Dienst war der Kläger vom xx.xx bis xx.xx.xxxx beim Landgericht D tätig, vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx beim Amtsgericht E und ab xx.xx.xxxx beim Amtsgericht F. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts C ernannte ihn am xx.xx.xxxx unter Verleihung der Eigenschaft eines Richters auf Lebenszeit zum Richter am Amtsgericht. Sie übertrug ihm mit Wirkung von diesem Tage das Amt eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht E und wies ihn zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 bei diesem Gericht ein. Dort bearbeitete der Kläger zu­letzt mit 0,25 Pensen Zivilsachen, mit 0,43 Pensen Familiensachen, mit 0,08 Pensen Ermittlungsrichtersachen sowie mit 0,15 Pensen Erzwingungshaftsachen. Die am xx.xx.xxxx geschlossene Ehe des Klägers wurde auf seinen Antrag am xx.xx.xxxx geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Unter dem xx.xx.xxxx leitete der Präsident des Landgerichts D (künf­tig: Präsident) gegen ihn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW ein Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinar­verfügung vom xx.xx.xxxx verhängte er gegen ihn wegen eines Dienst­ver­gehens als Disziplinarmaßnahme einen Verweis: Er, der Kläger, habe bis xxxx insge­samt 70 Verfahren (30 allgemeine Zivilverfahren und 40 Fami­lienverfah­ren) nicht ordnungsgemäß bearbeitet und gefördert und somit die ihm ob­lie­genden Pflichten im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW ver­letzt. Er habe auch schuldhaft gehandelt. - Dagegen ging der Kläger nicht vor. Unter dem xx.xx.xxxx leitete der Präsident gegen den Kläger ein weiteres Dis­ziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NW ein. - Aus diesem hat sich das vorliegende dienstgerichtliche Verfahren ent­wickelt. - Zur Begründung führte er dabei aus: Im Rahmen einer Sonderge­schäfts­prüfung habe eine Vielzahl der geprüften Akten Anlass zur Beanstandung ge­geben. Zusammenfassend ergebe sich, dass es in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx in 77 - in der Verfügung im Einzel­nen aufgeführten - Verfahren ver­meidbare Verzögerungen und Bearbei­tungsfehler gegeben habe sowie gesetz­liche Fristen nicht eingehalten worden und Ent­scheidun­gen nicht in der gesetzlich vorge­schriebenen Form erfolgt seien. Darü­ber hinaus seien vielfach Sachstandsan­fragen der Parteien und ihrer Vertreter unbe­ant­wortet geblieben. - Die Einleitungs­verfügung ist mehr als 63 Seiten lang. Unter dem xx.xx.xxxx ließ der Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens vor­tragen: Den im Einzelnen dargelegten Beanstandungen könne nicht entscheidend entgegengetreten werden. Etwa ab Mai xxxx seien bei ihm Erschöpfungen, Konzen­trationsstörungen und Schlafstörungen aufgetreten, parallel mit Problemen in der seinerzeit noch bestehenden Ehe. Mit Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx verhängte der Präsident gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens als Disziplinar­maßnahme einen Verweis. Gleichzeitig legte er ihm gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LDG NW die im Diszipli­narverfahren entstandenen Auslagen zu 1/2 auf. Seine eigenen Auslagen habe er, der Kläger, in vollem Umfang zu tragen. Zur Begründung des Verweises führte der Präsident u.a. aus: Die nicht ordnungsgemäße Bear­beitung und Förderung der ge­nannten 77 Verfahren stelle eine Pflichtverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG dar. Dies gelte für die ver­zögerte Bearbeitung ebenso wie für die Nichtbeachtung von Urteilsabsetzungs­fristen. - Die Verfügung wurde am xx.xx.xxxx zugestellt. Am xx.xx.xxxx erhob der Kläger Widerspruch. Unter dem xx.xx.xxxx äu­ßerte der Präsident: Mit Urteil vom xx.xx.xxxx habe das Verwaltungsgericht H nunmehr festgestellt, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Disziplinarange­legenheiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO NW entbehrlich sei, da diese Vor­schrift als neue, im Jahre xxxx in Kraft getretene Rechtsnorm die ältere Regelung des § 41 LDG NW verdränge. Demzufolge sei der Widerspruch gegen die Diszipli­narverfügung vom xx.xx.xxxx nicht statthaft. Die ursprünglich erteilte Rechts­behelfsbelehrung sei zu korrigieren, was jederzeit möglich sei und ab Zustel­lung der korrekten Belehrung die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Lauf setze. Er, der Präsident, berichtige daher seine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Diszipli­narverfügung vom xx.xx.xxxx dahin, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens Klage vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Land­gericht Düsseldorf erhoben werden könne. - Unter dem xx.xx.xxxx teilte der Prä­sident der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, er erachte den Widerspruch angesichts der inzwischen erhobenen Klage - dazu so­gleich - infolge prozessualer Überholung als gegenstandslos und sehe aus diesem Grund von einer Bescheidung ab. Der Kläger hat am xx.xx.xxxx Klage erhoben mit dem Antrag, die Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx aufzuheben und das Dis­ziplinarverfahren auf Kosten des beklagten Landes einzustellen. Dafür hat er eine Begründung gegeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf einen Hinweis des Dienstgerichts bezüglich der Mitwirkung der Gleichstellungs­beauftragten im Rahmen des Disziplinarverfahrens - zu einer solchen Mitwirkung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen - hat er vorgetragen: Eine formelle Rechts­widrigkeit der Diszipli­narverfügung ergebe sich nicht daraus, dass die Gleichstel­lungsbeauftragte bei de­ren Erlass nicht mitgewirkt habe. Denn einer solchen Mitwir­kung habe es nicht be­durft. Das Gegenteil folge insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 LGG. Der Verweis be­rühre keine Gleichstellungsbelange. Es handele sich nicht um eine Maßnahme, die mit potentiellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau einhergehe. Selbst wenn man ein Mitwirkungserfordernis annehme, führte die unterblie­bene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrig­keit der streitgegenständlichen Disziplinarmaßnahme. Es könne ausgeschlossen werden (§ 46 VwVfG NW), dass die Überlegungen der Gleichstel­lungsbeauftragten die Entscheidung zugunsten des Klägers hätten beeinflussen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts­akte, die Personalakte des Klägers ( Hefte) und die vom beklagten Land vorgeleg­ten weiteren Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Zum Inhalt des Klageantrags ist vorab gemäß §§ 47 Abs.1 LRiG NW, 3 Abs. 1 LDG NW, 88 VwGO klarstellend zu bemerken: Gemäß § 33 Abs. 1, 2 LDG NW wird das Disziplinarverfahren in den dort genannten Fällen eingestellt. Gemäß § 34 Abs. 1 LDG NW werden bestimmte Maßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgespro­chen. Diese Verfügung, die einen Verwal­tungsakt darstellt, kann gemäß § 3 Abs. 1 LDG NW mit einer An­fechtungsklage an­gegriffen werden - Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2007, § 33 Rdnr. 13 (zu der entsprechenden Problematik im Bereich des Bun­desrechts) -. Die im behördlichen Disziplinarverfahren für eine Einstellung maßgeblichen Gründe des § 33 LDG NW wirken sich dabei so aus, dass die Disziplinarverfügung, liegt ein solcher Grund vor, aufgehoben wird - Gansen, a.a.O., § 60 Rdnr. 19 -. Angesichts dessen kommt dem Antrag, das Disziplinarverfahren auf Kosten des be­klagten Landes einzustellen, keine selbständige Bedeutung zu. Es handelt sich um einen Teil der für die Klage gegebenen Begründung. Der Kläger be­antragt somit al­lein, die Disziplinarverfügung vom xx.xx.xxxx aufzuheben. Die so verstandene Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Dienstgerichts folgt aus § 37 Nr. 1 LRiG NW - vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009 § 62 Rdnr. 8 (zu der entsprechenden Vorschrift für Bundesrichter) -. Die Unzulässigkeit der Klage lässt sich tragfähig auch nicht damit begründen, es fehle an einem Widerspruchsverfahren. Gemäß § 41 Abs. 1 LDG NW in der ab 01. Januar 2005 gültigen Fassung (GV NW 2004, 624) war vor Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 41 LDG NW ist durch Art. 9 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV NW S. 224) un­berührt ge­blieben. Durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV NW S. 530) sind die §§ 41 bis 44 LDG NW aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 01. Januar 2010 (siehe Art. 3). Das Dienstgericht lässt offen, ob daraus folgt, dass § 41 LDG NW somit bis 31. Dezember 2009 Wirkung entfaltet hat. In der Landtagsdrucksache 14/9308, durch die das Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinarrechts eingebracht worden ist, heißt es zur Begründung der Streichung u.a. von § 41: „Durch das Bürokratieabbaugesetz II wurde das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft. Danach sind Widerspruchsverfahren auch in Disziplinarangelegenheiten nicht mehr erforderlich (so auch 1. Landesdis­ziplinarkammer des VG Düsseldorf im Urteil von 04.03.2009, AZ: 31 K 5472/08.O). Ein Grund, Disziplinarverfahren anders als allgemeine beam­tenrechtliche Streitigkeiten zu behandeln, besteht nicht.“ Ob dem zu entnehmen ist, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, § 41 LDG NW sei schon zuvor ge­genstandslos geworden, bedarf keiner Klärung. Denn selbst dann, wenn vor Erhebung der Klage ein Wider­spruchsverfahren hätte stattfinden müssen, führte sein Fehlen deshalb nicht zur Unzu­lässigkeit der Klage, weil sich der Beklagte sachlich auf diese eingelassen hat und deshalb der angenommene Mangel - seine Existenz einmal unterstellt - geheilt wäre - vgl. zur Problematik Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 68 Rdnrn. 27, 28 -. Die Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in dessen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel - zur Relevanz eines solchen vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdnr. 25 -. An dem Erlass der Disziplinarverfügung hatte die Gleichstellungsbeauftragte mitzu­wirken. Das ist nicht geschehen. Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 09. November 1999 (GV NW S. 590) erstreckt sich auf Richterinnen sowie Richter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LGG). Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle - hier den cc des Landgerichts D - und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswir­kungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für personelle Maßnahmen. Ausgehend vom Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 LGG zählt zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne auch der hier streitgegenständliche Erlass einer Disziplinarverfügung. Der Gesetzgeber ist bei Erlass des Landesgleich­stellungsgesetzes von einem weiten Verständnis des Begriffs „personelle Maß­nahme“ ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LGG - vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f. - u.a. ausgeführt: „Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstel­lungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Maßnahmen im Sinne der Nr. 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht ab­schließend.“ Die genannte Aufzählung ist also ausdrücklich beispielhaft. Ein Hinweis darauf, dass der Erlass einer Disziplinarverfügung nicht zum Kreis der personellen Maßnahmen zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, findet sich in der Be­gründung des Gesetzentwurfs nicht. Ein solcher Ausschluss folgt auch nicht mittelbar daraus, dass nach § 73 Nr. 4 LPVG NW - dort ist nur die Erhebung der Dis­ziplinarklage gegen einen Beamten erwähnt - der Personalrat bei dem Erlass einer Disziplinar­verfügung nicht mitwirken würde. Wenn sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Kreis der „personellen Maßnahmen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG NW ge­regelten Angele­genhei­ten bestimmt, so ist dem nicht umgekehrt zu entnehmen, eine Mitwirkung der Gleich­stellungsbeauftragten habe zu unterbleiben, wenn ein Personalrat an der Maßnahme nicht zu beteiligen wäre. Für einen solchen Schluss gibt die Gesetzesge­schichte nichts her. Diese Wertung findet eine Grundlage in den Verwaltungsvor­schriften zur Aus­führung des Landesgleichstellungsgesetzes, einem Runderlass des (seinerzeit so genannten) Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. April 2001 - II A 3 - 2330 -, MBl. NW 2001 S. 806, zu § 17 LGG unter 1.2. Der dort enthaltenen weiten Definition zufolge sind personelle und soziale Maß­nah­men alle diejenigen, die die berufliche Situation der Beschäftigten betreffen. Der Erlass der Disziplinarverfügung gehört auch zu den Maßnahmen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann ha­ben oder haben können. Der gleichzeitige Gebrauch der Tatbestandsmerkmale „ha­ben“ und „haben können“ macht deutlich, dass die bezeichneten Auswirkungen nicht positiv feststellbar sein müssen; es genügt, dass sie eintreten können. Das Ministe­rium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit hat in Erläuterungen zum Landes­gleichstellungsgesetz und den Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungen des Landes dazu ausgeführt: „VIII. Stellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, §§ 15 - 19 LGG Im Regelungszusammenhang des LGG kommt der Gleichstellungsbeauf­tragten eine sehr hohe Bedeutung zu.... Der Kreis der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist sehr weit gesteckt: Gemäß § 17 LGG zählen dazu alle potenziell gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maß­nahmen, die sich auf die Dienststelle und ihre Beschäftigten beziehen. Dies sind insbesondere alle personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig. Dabei beschränkt sich ihre Darle­gungspflicht darauf, dass sie die Möglichkeit des Entstehens einer Gleich­stellungsrelevanz im Einzelnen aufzeigt. Da kaum ein Sachverhalt denk­bar ist, bei dem sich Gleichstellungsrelevanz nicht zumindest entwickeln kann, muss die Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Wirken Prioritäten set­zen...“. Dieser authentischen Interpretation des § 17 LGG durch ein Ministerium, das an dem Erlass des Gesetzes wesentlich beteiligt war, zufolge ist also kaum ein Sachverhalt denkbar, bei dem sich Gleichstellungsrelevanz nicht zumindest entwickeln kann. Dementsprechend ist in den „Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Landes­gleichstellungsgesetzes (LGG) in den Kommunen“ - auf diese haben sich einer in ihnen enthaltenen Feststellung zufolge die kom­munalen Spitzenverbände NRW, die Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen NRW, das Innenministerium und das Mi­nisterium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-West­falen als Ergebnis eines intensiven Diskus­sionsprozesses verständigt - zu § 17 LGG ausgeführt: Die Gleichstellungsbeauf­tragte sei für die Beurteilung der Gleichstel­lungsrelevanz zuständig. - Die gleiche Aussage enthalten auch die Ausführungser­läuterungen zur Umsetzung des LGG bei den der Aufsicht des Landes unterstehen­den Körperschaften, Anstalten und Stiftun­gen des öffentlichen Rechts - die Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz und den Verwal­tungsvorschriften für die Verwaltungen des Landes, die Handlungs­empfehlungen zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Kommunen und die Ausführungserläuterungen zur Umsetzung des Lan­desgleichstellungsgesetzes bei den der Aufsicht des Landes unterstehen­den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts fin­den sich in der im Dezember 2001 im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Druckschrift „Die Frauenministerin informiert: Das Landes-Gleichstellungsgesetz“ des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit -. Das somit gebotene sehr weite Verständnis der Tatbestandsmerkmale „personelle Maßnahmen“ und „Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können“ in § 17 LGG liegt auch der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde. Die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Gleichstellungs­beauftragten ist angenommen worden vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Urteile vom 03. September 2009 und 01. Juni 2010 - 6 A 3083/06 - und - 6 A 470/08 - -, der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Urteil vom 24. Februar 2010 und Beschluss vom 22. Juni 2010 - 6 A 1978/07 - und - 6 A 699/10 - -, der Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe - Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 282/08 - - und der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - Beschluss vom 09. September 2010 - 6 A 100/10 -; zum Begriff der „per­sonellen Maßnahme“ im Sinne des Berliner Landesgleich­stellungsge­setzes siehe noch VG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 80 A 45.01 - -. Unerheblich für die Auslegung von § 17 LGG ist, wie das Bundesgleichstellungs­ge­setz zu verstehen ist. Denn die entsprechende Bestimmung des § 19 BGleiG ist we­sentlich enger gefasst. Deshalb bedarf in diesem Zusammenhang der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West­fa­len vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 -, dem zufolge der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG kein Recht zusteht, an Disziplinarverfahren beteiligt zu werden, keiner näheren Würdigung. Die mithin gebotene Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der formelle Fehler, der also vorliegt, ist nicht ausnahmsweise nach dem Rechts­ge­danken des § 46 VwVfG NW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Ver­waltungsaktes, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zu­ständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungs­weise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Es würde, wäre davon auszugehen, an einer Rechts­ver­letzung des Betroffenen i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlen. Im vorliegenden Fall ist nicht offensichtlich i.S.v. § 46 VwVfG NW, dass die unzurei­chende Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung des Präsi­denten nicht beeinflusst hat. Denn die Verhän­gung einer Disziplinarmaßnahme er­folgt gemäß § 13 LDG NW nach pflichtgemäßem Er­messen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufi­gen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Mo­nats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgerichtgericht für Richter beim Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder Postfach 10 34 61, 40025 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil be­zeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Anstelle der Berufung kann bei dem Dienstgericht für Richter unter Übergehung der Berufungsinstanz auch Revision an das Dienstgericht des Bundes beim Bundesge­richtshof eingelegt werden. Die Einreichung der Revision bedarf nach Maßgabe des § 34 VwGO der schriftlichen Zustimmung des Rechtsmittelgegners und einer nur auf Antrag möglichen Zulassung durch das Dienstgericht für Richter. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb eines weiteren Monats zu be­gründen (§ 139 Abs. 1 und 2 VwGO).