OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 699/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0622.6A699.10.00
47mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. i.V.m. § 194 LBG NRW a.F. ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis 40.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. i.V.m. § 194 LBG NRW a.F. ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes abgelehnt. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf bis 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, so scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: Es hat die Zurruhesetzungsverfügung für rechtswidrig erachtet, weil es einerseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht an einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten fehle und andererseits in materieller Hinsicht eine Polizeidienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne. Mit dem Zulassungsvorbringen wird bereits die erste dieser Erwägungen nicht durchgreifend in Frage gestellt, so dass Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis nicht bestehen. Mit dem Antrag macht das beklagte Land geltend, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei bei der streitgegenständlichen, auf §§ 47, 194 LBG NRW a.F. gestützten Versetzung in den Ruhestand nicht geboten. Die Feststellungen aus dem die Entlassung einer Widerrufsbeamtin betreffenden Urteil des Senats vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 - seien auf derartige Maßnahmen nicht übertragbar. Bei Entlassungen von Widerrufsbeamten sei es verständlich, dass die Entscheidungspraxis des Dienstherrn in den Blick genommen werden müsse, da ein solcher Beamter aus jedem sachlichen Grund entlassen werden könne. Die Polizeidienstunfähigkeit sei demgegenüber an sachlich eng begrenzte Voraussetzungen geknüpft, die keine geschlechtsspezifischen Unterscheidungen zuließen. Dabei kämen ausschließlich medizinische Gründe zum Tragen. Fehlende Verwendungsmöglichkeiten beim Dienstherrn in anderen Funktionen sowie die Frage nach der Zumutbarkeit des Laufbahnwechsels seien ebenfalls nach objektiven Kriterien zu beurteilen, bei denen geschlechtsspezifische Unterscheidungen nicht getroffen werden könnten. Bei der Zurruhesetzung eines Beamten sei daher generell nicht zu befürchten, dass Beamte allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht verstärkt von einer negativen Maßnahme betroffen sein könnten. Damit dringt das beklagte Land nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig ist. Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.), hier in Verbindung mit § 194 LBG NRW a.F., handelt sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme. Der Senat hat hierzu im Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 - ausgeführt: "Nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle (...) und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt u.a. die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG legt ein umfassendes und damit auch die Zurruhesetzung eines Beamten einschließendes Begriffsverständnis nahe. Dort findet sich lediglich die allgemeine Formulierung "personelle Maßnahmen" und nicht etwa eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen. Von einem eher weiten Verständnis des Begriffs "personelle Maßnahmen" ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung wird zu § 17 LGG, vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 59 f., u.a. ausgeführt: "Abs. 1 enthält eine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (...). Die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten sind an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Maßnahmen im Sinne der Nummer 1 sind analog §§ 72 ff. LPVG u.a. Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien (...). Die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 und 2 LGG, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, ist nicht abschließend." Ein Hinweis darauf, dass eine vom Dienstherrn nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. verfügte Zurruhesetzung eines Beamten nicht zum Kreis der personellen Maßnahmen zählt, die der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen, findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht. Zwar werden dort einige Maßnahmen ausdrücklich benannt, bei denen die Gleichstellungsbeauftragte mitzuwirken hat, nämlich bei "Versetzungen, Umsetzungen, Fortbildungen, Kündigungen, Arbeitszeitregelungen sowie die Erstellung von Beurteilungsrichtlinien". Es handelt sich jedoch nicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmt sich der Kreis der mitwirkungspflichtigen "personellen Maßnahmen" im Sinne des § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG in Anlehnung an die in §§ 72 ff. LPVG geregelten Angelegenheiten. Zu den nach §§ 72 ff. LPVG der Beteiligung des Personalrates unterliegenden Angelegenheiten zählte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV NRW S. 590) die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht selbst beantragt hat (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG i.V.m. Abs. 1 Satz 4 LPVG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV NRW S. 148, 152 f.). Hieraus folgt, dass die streitgegenständliche vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eine Maßnahme darstellt, bei der nicht nur der Personalrat mitzubestimmen hatte, sondern die nach der Konzeption des Gesetzgebers zugleich der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegen sollte. Auch die Gesetzessystematik rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kreis der mitwirkungspflichtigen personellen Maßnahmen wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. § 17 Ab. 1 LGG beinhaltet nach der bereits zitierten Begründung des Gesetzentwurfs eine Generalklausel. Der Gesetzgeber wollte durch eine weite Fassung der Vorschrift möglichst viele Sachverhalte erfassen, bei welchen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirken soll. Dies wird nicht zuletzt durch die Verwendung der überaus allgemein gehaltenen Formulierung "soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen" in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG unterstrichen. Im Übrigen macht § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 LGG mit den Einleitungsworten "dies gilt insbesondere für" deutlich, dass jedenfalls die dort unter Nr. 1 genannten "sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen" sich auf die Gleichstellung von Frau und Mann auswirken oder auswirken können. Schon aus dem Vorstehenden folgt, dass der Einwand des beklagten Landes, der Zurruhesetzung eines Beamten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. könne keine Gleichstellungsrelevanz zukommen, weil diese Maßnahme nach der genannten Vorschrift zwingend vorgeschrieben sei, nicht überzeugen kann. Im Übrigen lässt das beklagte Land unberücksichtigt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG NRW a.F. kumulativ erfüllt sind. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, DÖD 2009, 281; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312. Dass die Suche nach einer anderweitigen Verwendung eines Beamten Gleichstellungsbelange berühren kann, drängt sich aber auf. Dadurch, dass § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG auf Maßnahmen abstellt, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, wird der Kreis der mitwirkungspflichtigen Maßnahmen schließlich nicht auf solche Maßnahmen eingeengt, die "frauenrelevant" sind. Dies verdeutlicht das Ziel des Landesgleichstellungsgesetzes. Es spricht nicht lediglich die Situation der Frauen an, sondern dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LGG) der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG), das auch den Schutz der Männer bezweckt. Das Landesgleichstellungsgesetz soll den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG durchsetzen, vgl. LT-Drucksache 12/3959, S. 46 f. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthält eine Staatszielbestimmung in doppelter Hinsicht: Der Staat soll sich aktiv um die "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern", d.h. um die Gleichstellung von Frau und Mann, und um die "Beseitigung bestehender Nachteile" bemühen. Wenn auch in der politischen Diskussion in der Regel auf Nachteile von Frauen abgestellt worden ist, hat der Verfassungsgeber die Gleichstellung ebenso für die Männer vorgeschrieben. Die Formulierung "Der Staat fördert die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern" soll den verbindlichen Auftrag deutlich machen und klarstellen, dass eine faktische Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern erreicht werden soll. Mit dem Gebot zur Nachteilsbeseitigung wird die Aufgabe des Staates beschrieben, auf die Beseitigung geschlechtsbedingter Nachteile hinzuwirken. Die Realisierung einer tatsächlichen Gleichberechtigung wird dadurch verstärkt. Vgl. Gubelt, in: Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rdnrn. 93b, 93c und 93e. Das Landesgleichstellungsgesetz vollzieht mit der an Art. 3 Abs. 2 GG anknüpfenden Zielsetzung eine Abkehr von der primären Frauenförderung, die das Frauenförderungskonzept vom 30. April 1985 (MBl.NW. 1985, S. 858) und das Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen im öffentlichen Dienst vom 31. Oktober 1989 (GV.NW. 1989, S. 567) bestimmt hat, hin zu einer Gleichstellung von Frauen und Männern. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die Bezeichnung "Gleichstellungsbeauftragte" und nicht etwa "Frauenbeauftragte" oder "Frauenvertreterin" gewählt. Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten u.a. bei personellen Maßnahmen dient der Wahrung der von unterschiedlichsten Lebenslagen bestimmten Interessen des einzelnen Beschäftigten und der Beschäftigten im Allgemeinen. Es versteht sich von selbst, dass die Gleichstellungsbeauftragte die Interessenvertretung nur dann sachgerecht wahrnehmen kann, wenn sie generell bei personellen Maßnahmen, also auch bei solchen, die nur Männer betreffen, beteiligt wird und so Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung erhält. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vertritt, die Frauenbeauftragte müsse am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht, bzw. der Hessische Verwaltungsgerichtshof vertritt, die Frauenbeauftragte müsse am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nur auf Antrag des Beamten beteiligt werden, vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. Juli 2008 5 LA 174/05 -, RiA 2009, 82; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 1 TG 3121/04 -, NVwZ-RR 2005, 646, steht dies den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen, weil den Regelungen, auf denen diese Entscheidungen basieren, eine andere Zielsetzung (vgl. § 1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz bzw. § 1 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung) zu Grunde liegt. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte nach alledem im Zurruhesetzungsverfahren beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Versetzung des Klägers in den Ruhestand unterrichtet und angehört werden müssen. Ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG)." Von alldem abzugehen gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass. Die Frage, ob der aufgrund des Verfahrensfehlers begründete Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen ist, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen. Mangels Darlegung, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, ist darauf mithin nicht einzugehen. Nur angemerkt sei insoweit: Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es hätte demnach mit dem Zulassungsantrag eine Auseinandersetzung mit dem Umstand erfolgen müssen, dass § 194 LBG NRW a.F. dem Dienstherrn jedenfalls unter bestimmten Umständen durchaus Entscheidungsspielräume eröffnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2008 - 6 A 296/05 -, juris; Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl 2004, 58. Der Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers ist nach allem nicht mehr nachzugehen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Schließlich ist auch der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage, "ob die Gleichstellungsbeauftragte bei der Zurruhesetzungsentscheidung hätte einbezogen werden müssen", ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt und ohne Weiteres aufgrund der vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beantworten. Der weiter als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, "wie lange ein ärztliches Gutachten eine zuverlässige Grundlage für die Zurruhesetzung des Beamten bilden kann", fehlt demnach schon die Entscheidungserheblichkeit; im Übrigen ist sie nicht fallübergreifend, sondern nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).