Urteil
1 O 310/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pressemitteilung vom 20.07.2007 begründet keine Haftung nach § 823 II i.V.m. § 400 I Nr.1 AktG, weil sie keinen den Vermögensstand umfassend darstellenden Überblick enthält.
• Ein Anspruch nach § 826 BGB scheidet aus, da keine grob unrichtige, eigennützig verfolgte Kapitalmarktmanipulation oder sonstiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden kann.
• Die Pressemitteilung enthielt keine publizitätspflichtigen Insiderinformationen i.S.d. § 13 WpHG, sodass Ansprüche aus § 37b oder § 37c WpHG nicht begründet sind.
• Die sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte nicht durch Vorlegen interner Unterlagen, weil die Klägerin keinen schlüssigen konkreten Vortrag gemacht hat, der eine solche Anordnung rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für positive Pressemitteilung ohne Insider- oder sittenwidrige Falschinformation • Die Pressemitteilung vom 20.07.2007 begründet keine Haftung nach § 823 II i.V.m. § 400 I Nr.1 AktG, weil sie keinen den Vermögensstand umfassend darstellenden Überblick enthält. • Ein Anspruch nach § 826 BGB scheidet aus, da keine grob unrichtige, eigennützig verfolgte Kapitalmarktmanipulation oder sonstiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden kann. • Die Pressemitteilung enthielt keine publizitätspflichtigen Insiderinformationen i.S.d. § 13 WpHG, sodass Ansprüche aus § 37b oder § 37c WpHG nicht begründet sind. • Die sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte nicht durch Vorlegen interner Unterlagen, weil die Klägerin keinen schlüssigen konkreten Vortrag gemacht hat, der eine solche Anordnung rechtfertigen würde. Die Beklagte ist ein börsennotiertes Kreditinstitut; die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Am 20.07.2007 veröffentlichte die Beklagte eine positive Pressemitteilung zum erwarteten Quartalsergebnis. Der Zedent kaufte am 26.07.2007 1.000 Aktien der Beklagten. Am 27.07.2007 sperrte ein Geschäftspartner Kreditlinien der Beklagten, wodurch eine Refinanzierungskrise eintrat; diese Ereignisse wurden am 30.07.2007 in einer Ad-hoc-Mitteilung offengelegt. Die Klägerin rügt, die Pressemitteilung vom 20.07.2007 sei objektiv falsch gewesen und habe das wahre Subprime-Risiko verschleiert, so dass sie Ansprüche aus AktG, WpHG und deliktischen Normen geltend macht. Die Beklagte bestreitet die Unrichtigkeit, weist auf fehlende Anwendung von § 37c WpHG hin und betont, dass einschlägige Risiken in Geschäftsberichten offengelegt gewesen seien. • Klage insgesamt unbegründet; kein Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 400 I Nr.1 AktG, weil die Pressemitteilung keine Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand i.S.d. § 400 I Nr.1 AktG enthielt; hierfür sind umfassende, zahlenbasierte Gesamtübersichten erforderlich. • Kein Anspruch aus § 826 BGB: Es fehlt an besonderer Verwerflichkeit. Es liegen weder grob unrichtige Mitteilungen wider besseres Wissen noch eigennütziges Verhalten der Verantwortlichen vor; die Pressemitteilung war inhaltlich zutreffend und beruhte auf den damals bekannten Tatsachen. • Kein Anspruch aus § 37c oder § 37b WpHG: Die Pressemitteilung ist keine Ad-hoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG und enthielt keine Insiderinformation i.S.d. § 13 WpHG, die unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre. Konkrete Tatsachen, die eine Pflicht zur früheren Veröffentlichung begründeten, wurden nicht dargelegt. • Zur Annahme von Insiderwissen oder eines früheren Veröffentlichungsbedarfs fehlt es an konkreten, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Inanspruchnahme aus Liquiditätsgarantien bezeichnenden Tatsachen vor dem 27.07.2007; bloße Mutmaßungen genügen nicht. • Die sekundäre Darlegungslast führt nicht zur Entlastung der Klägerin, weil die Beklagte detailliert darlegte, wie die Krise am 27.07.2007 entstanden ist, und die Klägerin diesen Vortrag nicht widerlegt hat; eine Anordnung zur Vorlage interner Unterlagen nach § 142 ZPO war nicht gerechtfertigt. • Unternehmerische Risikoabwägungen und vorbereitende interne Bewertungen sind nicht durch das Kapitalmarktinformationsrecht zur Veröffentlichung verpflichtet; allgemeine Risiken aus Liquiditätslinien waren in Geschäftsberichten offengelegt und damit nicht publikationspflichtig. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keinen Schadensersatz. Die Pressemitteilung vom 20.07.2007 begründete weder eine Haftung nach AktG noch deliktisch nach § 826 BGB, und es lagen keine unveröffentlichten Insiderinformationen i.S.d. WpHG vor. Die Beklagte hat nicht sittenwidrig oder eigennützig gehandelt und konnte die Veröffentlichung der späteren Ad-hoc-Mitteilung vor dem tatsächlichen Eintritt der Krise nicht leisten. Die Klägerin konnte außerdem die Darlegungs- und Beweisanforderungen nicht erfüllen, worauf die Kostenentscheidung beruht; deshalb sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.