Entscheidung
XI ZR 147/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
17Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 147/10 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klä- gerin gegen das am 17. März 2010 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verlo- ren (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Revisionsstreitwert wird auf 50.822,95 € festgesetzt (Revision der Beklagten 40.207,07 €, Anschlussrevision der Klägerin 10.615,88 €). Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes auf Rückabwicklung der Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG in Anspruch. Die Klägerin verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erwor- 1 2 - 3 - benen Anteile die Rückzahlung des aus Eigenkapital finanzierten Teils der Ein- lage zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der Beteiligung. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz bis auf Teile des entgan- genen Gewinns im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsauffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens hinsichtlich der angenommenen Aufklärungspflichtverletzung zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag hinsichtlich des entgangenen Gewinns weiter. Die Beklagte hat ihre am selben Tag eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen. II. Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschluss- revision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in Betracht. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten, nicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erge- ben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt deshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozess- parteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspar- 3 4 5 6 - 4 - tei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10, vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW- RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen in der obergerichtlichen Recht- sprechung zur Frage des Verschuldens einer Bank hinsichtlich der Verletzung ihrer Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über den Erhalt von kick-back- Zahlungen" zugelassen. Die Revisionszulassung konnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen be- schränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Ent- scheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellun- gen zur Höhe des entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich viel- mehr, dass es insoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteils- gründe ergibt sich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revisi- on nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen. 2. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mehr als Anschlussrevision fortgeführt werden. 7 8 - 5 - Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzudeu- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7 und zur Berufung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 387 f.). Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte ist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO). Nur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine Anschlussrevision umzudeu- ten, kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch) über die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst eingelegte Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeit- punkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN). 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Revi- sionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschluss- revision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch Rücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger einge- legten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des Re- visionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachent- scheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevisi- onskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwen- dung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH, 9 10 11 - 6 - Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728, vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651 und vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige An- schlussberufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW- RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision gelten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständi- ges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel ausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jedenfalls bei Erfolg des Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das ur- sprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in sei- nem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlussrevision zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegneri- schen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). Durch die 12 - 7 - Rücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger, während dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts aussagt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786 Rn. 14 zur Berufung). Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 1 O 310/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 13 U 33/09 -