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Urteil

21 S 53/08

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertrag über die Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz mit ergänzenden Hosting- und Beratungsleistungen ist typengemischt, aber überwiegend als Werkvertrag einzuordnen. • Bei einem solchen Werkvertrag finden die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung; eine vertragliche Vorleistungspflicht des Auftraggebers, die von der Abnahmeabhängigkeit der Vergütung abweicht, ist unzulässig. • Ansprüche des Auftragnehmers auf Vorauszahlungen, Vergütung nach Kündigung oder Ersatz der ersparten Aufwendungen setzen einen schlüssigen Vortrag über erbrachte Teilleistungen oder ersparte Aufwendungen voraus; fehlt dieser Vortrag, sind diese Ansprüche nicht durchsetzbar. • Der Auftraggeber kommt nicht ohne konkreten Nachweis automatisch seiner Mitwirkungspflicht zuvor; wenn die maßgeblichen Unterlagen bereits zur Verfügung standen, steht der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers die Leistungspflicht des Auftragnehmers nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Internet-System-Vertrag mit individueller Homepagegestaltung als überwiegender Werkvertrag • Ein Vertrag über die Erstellung und Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz mit ergänzenden Hosting- und Beratungsleistungen ist typengemischt, aber überwiegend als Werkvertrag einzuordnen. • Bei einem solchen Werkvertrag finden die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung; eine vertragliche Vorleistungspflicht des Auftraggebers, die von der Abnahmeabhängigkeit der Vergütung abweicht, ist unzulässig. • Ansprüche des Auftragnehmers auf Vorauszahlungen, Vergütung nach Kündigung oder Ersatz der ersparten Aufwendungen setzen einen schlüssigen Vortrag über erbrachte Teilleistungen oder ersparte Aufwendungen voraus; fehlt dieser Vortrag, sind diese Ansprüche nicht durchsetzbar. • Der Auftraggeber kommt nicht ohne konkreten Nachweis automatisch seiner Mitwirkungspflicht zuvor; wenn die maßgeblichen Unterlagen bereits zur Verfügung standen, steht der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers die Leistungspflicht des Auftragnehmers nicht entgegen. Die Parteien schlossen am 14. Juni 2005 einen Internet-System-Vertrag über Recherche zur Domainverfügbarkeit, Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz, Hosting, Servernutzung und Vor-Ort-Beratung bei 36 Monaten Laufzeit und monatlich 120 € zzgl. MwSt. Gewünschte Domains waren bereits vergeben; die Klägerin registrierte eine verfügbare Domain bei der DENIC. Der Beklagte zahlte das erste Jahr, verweigerte aber die Zahlungen für das zweite und dritte Jahr und kündigte außerordentlich wegen behaupteter Nichterfüllung. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Entgelte für Jahr zwei und drei; gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob der Vertrag als Werk- oder Miet-/Dienstleistungsvertrag einzuordnen ist und ob die Klägerin Zahlungen trotz fehlender Abnahme verlangen kann. • Der Vertrag ist typengemischt, überwiegt aber inhaltlich als Werkvertrag, weil die wesentliche Leistung in der Herstellung einer fertigen, individualisierten Internetpräsenz liegt; Hosting und Serverbereitstellung sind nachgeordnet. • Für Werkverträge gelten die §§ 631 ff. BGB; danach ist die Vergütung grundsätzlich bei Abnahme fällig (§ 641 BGB). Eine Klausel, die eine generelle Vorleistungspflicht des Bestellers begründet, weicht von diesem gesetzlichen Leitbild ab und ist unzulässig, weil sie den Auftraggeber erheblich benachteiligt. • Die Klägerin konnte sich nicht auf eine vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht berufen, da diese wegen Abweichung von den Vorschriften des Werkvertragsrechts unwirksam ist und damit die Fälligkeit der Vergütung nicht bereits vor Abnahme begründet. • Ansprüche aus § 632a BGB (Abschlagszahlungen) oder § 649 BGB (Vergütung nach Kündigung) sind nicht bewiesen; die Klägerin hat keinen schlüssigen Vortrag zu einzelnen erbrachten Teilleistungen oder ersparten Aufwendungen vorgelegt, sodass diese Ersatzansprüche nicht durchdringen. • Ein Anspruch nach § 642 BGB bestand ebenfalls nicht, und die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei; vorliegend standen die wesentlichen Unterlagen bereits zur Verfügung, sodass die Nichterbringung der Leistung nicht auf Mitwirkungsmängeln des Beklagten beruhte. • Aufgrund dessen sind die vom Amtsgericht bejahten Zahlungsansprüche der Klägerin nicht entstanden; die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen und die Revision wurde zugelassen, da die rechtliche Einordnung solcher Verträge grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage auf Zahlung der Entgelte für das zweite und dritte Vertragsjahr wird abgewiesen. Das Landgericht bestimmt, dass der Vertrag als überwiegender Werkvertrag zu behandeln ist und damit die Vergütung grundsätzlich erst mit Abnahme fällig wird; eine vertragliche Vorleistungspflicht der Klägerin ist unwirksam. Die Klägerin hat keine ausreichenden konkreten Darlegungen zu Teilleistungen, Abschlagsansprüchen oder ersparten Aufwendungen erbracht, sodass entsprechende Zahlungsansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird zugelassen.