Urteil
20 S 3/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0730.20S3.10.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2009 – Az: 32 C 3951/09 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 236,81 € seit dem 29.4.2008 sowie aus weiteren 1.142,40 € seit dem 12.12.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2009 – Az: 32 C 3951/09 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 236,81 € seit dem 29.4.2008 sowie aus weiteren 1.142,40 € seit dem 12.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % dem Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Entscheidungsgründe : I. Die Klägerin macht aus einem am 28.3.2008 für die Dauer von 36 Monaten geschlossenen Internet-System-Vertrag Ansprüche auf die Anschlussgebühr (199,00 € netto / 236,81 € brutto) und das monatliche Entgelt (je 160,00 € netto / 190,40 € brutto) für das erste und zweite Vertragsjahr geltend zuzüglich 265,70 € vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen. Hilfsweise für den Fall, "dass die Zahlungsklage für das erste Vertragsjahr unbegründet ist", beantragt der Beklagte festzustellen, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag für das dritte Vertragsjahr keine Ansprüche zustehen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf die Zinsforderung stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. II. Die zulässige Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. A. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 24 x 160,00 = 3.840,00 € netto / 4.569,60 € brutto aus § 631 I BGB zu. a) Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit dem von der Klägerin vertriebenen Vertragstyp eines Internet-System-Vertrages befasst und diesen als Werkvertrag eingestuft. Dem schließt sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung an. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der streitgegenständliche Vertrag nicht mangels Bestimmtheit der gegenseitigen Leistungen unwirksam. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier schon in der mit "Internet-System-Vertrag” überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach obliegt dem Beklagten eine Vergütungspflicht, die neben einmalig anfallenden Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € netto für eine Laufzeit von 36 Monaten ein monatliches Entgelt in Höhe von 160,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer umfasst. Die Fälligkeit dieser Vergütung ergibt sich unmittelbar aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Leistungspflichten der Klägerin sind in der Vertragsurkunde objektiv verständlich geregelt. Denn dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, eine Internet-Website nach den Vorgaben des Beklagten zu erstellen, die dieser während einer Laufzeit von 36 Monaten zu nutzen berechtigt sein sollte. Dass diese Nutzung über den Server der Klägerin erfolgen sollte, ergibt sich aus Ziffer I. der Vertragsurkunde, in der festgelegt ist, dass die Klägerin sich verpflichtet, dem Beklagten den erstellten Internetauftritt "zur Nutzung zur Verfügung" zu stellen. Damit enthält der Internet-System-Vertrag alle für einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vertragstypischen Leistungspflichten. Weitergehende Regelungen mussten mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in der Vertragsurkunde nicht festgelegt werden. Insbesondere bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht der Einbeziehung der klägerischen Leistungsbeschreibung. Diese stellt lediglich eine nähere Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Leistungsverpflichtung dar. Die klägerische Hauptleistungspflicht ist dagegen – wie ausgeführt – bereits in der Vertragsurkunde hinreichend dahingehend bestimmt, dass die Klägerin als Ergebnis ihrer Tätigkeit die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet, der in der auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Abrufbarkeit einer von ihr für die Beklagte erstellten Website im Internet besteht. Angesichts des auf den genannten Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt den weiteren Leistungen der Klägerin, die dem Vertrag Züge eines Dauerschuldverhältnisses verleihen, kein entscheidendes Gewicht zu. Dass die Parteien tatsächlich wussten, was Gegenstand des Vertrages sein sollte, wird im Übrigen anschaulich dadurch belegt, dass die Klägerin in Absprache mit dem Beklagten eine Website erstellt hat. Dass bei dem Webtermin Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsumfangs aufgetaucht wären, ist nicht ersichtlich. c) Seitens des Beklagten ist auch nicht schlüssig dargetan, dass der Vertrag wegen eines "logischen Dissenses" unwirksam sein könnte, weil ungeregelt geblieben sei, wem die Rechte an der Website zustehen. Hierzu müsste dieser Punkt wesentlich sein und es müsste an einer Einigung fehlen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 155 Rn. 1). Der Vertrag enthält jedoch eine durch Fettdruck hervorgehobene, nicht zu übersehende und in ihrem Inhalt eindeutige Urheberrechtsklausel in § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass diesbezüglich eine Einigung vorliegt. Wollte der Beklagte tatsächlich etwas anderes erklären, hätte er deswegen – unter Inkaufnahme des Schadensersatzanspruchs gemäß § 122 BGB - unverzüglich (§ 121 I BGB) die Anfechtung erklären müssen. Dies hat er nicht getan. Dabei wird nicht verkannt, dass eine auf den 6.1.2009 datierte Anfechtungserklärung existiert. Diese Anfechtung ist jedoch ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht unverzüglich erfolgt ist, auf andere Gründe gestützt worden. d) Der Vertrag ist ferner nicht infolge Anfechtung wegen Täuschung gemäß §§ 142 I, 143 I, 123 I, 124 I BGB nichtig. Zwar hat der Beklagte – wie bereits erwähnt - mit Anwaltsschreiben vom 6.1.2009 die Anfechtung erklärt. Es ist jedoch kein Anfechtungsgrund feststellbar. Dieser soll darin bestehen, dass der Beklagte als "Referenzkunde" geworben, tatsächlich jedoch wie jeder andere Kunde behandelt worden sei. Hierzu hat der Beklagte indessen keinen tauglichen Beweis angeboten. Einer Parteivernehmung des Beklagten hat die Klägerin nicht zugestimmt, § 447 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen liegen ebenfalls nicht vor, § 448 ZPO. Soweit der Beklagte die Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn xxx, beantragt hat, ist nicht ersichtlich, was dieser zu dem mit dem Beklagten geführten Gespräch bekunden soll. Soweit Herr xxx zum Beweis einer "Referenzkundenmasche” befragt werden soll, fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag. Eine derartige "Masche” ist trotz der Vielzahl von der Kammer entschiedener Fälle weder gerichtsbekannt, noch ergibt sie sich aus dem zur Akte gereichten "Leitfaden Telefon EW Call”, da darin das Wort Referenzkunde nicht auftaucht. Das weiter vorgelegte Schriftstück "Argument der ‘Großen Zahlen’” lässt keinen Aussteller erkennen und kann ohne konkreten Vortrag weder mit der Klägerin noch mit dem konkreten Vertragsgespräch mit dem Beklagten in Einklang gebracht werden, weshalb die Parteivernehmung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. e) Die Kammer hält im Anschluss an die mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, für wirksam. f) Weiter hält die vertragliche Laufzeitregelung von 36 Monaten einer Überprüfung stand. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht § 309 Nr. 9 BGB, da dieser gemäß § 310 I BGB nicht auf die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern anwendbar ist. Es kommt vielmehr gemäß § 307 I BGB auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung an. Eine solche vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Klägerin besitzt ein legitimes Interesse an einer Vertragsbindung des Kunden über mehrere Jahre. Eine Besonderheit des vorliegenden Vertrages besteht darin, dass die Klägerin gleich zu Beginn des Vertrages besonders kostenintensive Aufwendungen tätigt und Leistungen erbringt wie z.B. die Akquise, den sogenannten Domain-Service, den Webtermin vor Ort, die Gestaltung und Speicherung der Website etc., wohingegen sich ihr Aufwand während der weiteren Vertragslaufzeit auf gelegentliche Anpassungen der Website und das Hosting der Website sowie der Mailboxen beschränkt. Diese ungleiche Kostenverteilung spiegelt sich in dem monatlichen Entgelt nicht wider, welches für die gesamte Vertragslaufzeit stets gleich hoch ist. Fließen die Kosten und Investitionen aber in das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit ein, sieht die Kammer hierin einen ausreichenden Grund, eine längere Laufzeit zu wählen als dies gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB für Verbraucherverträge zulässig wäre. g) Gleichwohl scheiden Ansprüche der Klägerin auf das volle vertragliche Entgelt gemäß § 631 I BGB aus, weil der Beklagte den Vertrag gemäß § 649 S. 1 BGB wirksam gekündigt hat. Dabei kann die Kündigung nicht bereits in dem Anwaltsschreiben vom 6.1.2009, zugegangen am 3.3.2009, gesehen werden. Darin wird ausdrücklich nur "zwecks Abwendung einer automatischen Vertragsverlängerung" "zum nächstmöglichen Termin" gekündigt. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass die Kündigung im Hinblick auf die Verlängerungsklausel in § 2 II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ablauf der sechsunddreißigmonatigen Laufzeit erklärt werden sollte. Die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB wurde jedoch ausdrücklich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009 erklärt. Dieses Kündigungsrecht folgt aus § 649 BGB und ist durch den Internet-System-Vertrag nicht wirksam abbedungen worden. Die Klausel "Laufzeit: 36 Monate" in Verbindung mit § 2 I der allgemeinen Vertragsbedingungen lässt das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 649 S. 1 BGB unberührt. Die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB ist nämlich nicht geeignet, die vertraglich vorgesehene Laufzeit zu verkürzen. Sie führt zwar zu einem Freiwerden beider Parteien von den ursprünglichen Leistungspflichten und zu einem Anspruch des Werkunternehmers gemäß § 649 S. 2 BGB auf die Differenz zwischen vereinbarter Vergütung und ersparter Aufwendung. Dieser Zahlungsanspruch gemäß § 649 S. 2 BGB bemisst sich jedoch nach der – durch die Kündigung nicht verkürzten – Laufzeit von 36 Monaten. Ein Recht der Klägerin, dem Kunden ihre Leistung 36 Monate lang auch gegen seinen Willen aufzudrängen, kann der Laufzeitregelung hingegen nicht entnommen werden. Es ist – ungeachtet der Frage, ob eine solche Vereinbarung wirksam wäre – auch nicht vereinbart worden, dass der Klägerin im Falle der Kündigung entgegen der Regelung in § 649 S. 2 BGB für den Rest der Vertragslaufzeit das volle Entgelt ohne jede Gegenleistung zustehen soll. Ein unbedarfter Kunde kann dem Internet-System-Vertrag an keiner Stelle entnehmen, dass es ihm verwehrt sein soll, durch Kündigung gemäß § 649 BGB gegen Zahlung des um ersparte Aufwendungen gekürzten Entgelts aus dem Vertrag auszuscheiden. Selbst wenn die Klägerin dies in ihrem Vertrag zum Ausdruck bringen wollte, ist ihr dies jedenfalls nicht zweifelsfrei geglückt, was gemäß § 305c II BGB zu ihren Lasten geht. Das Urteil des BGH vom 4.3.2010 (a.a.O.) steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Der BGH hat sich mit den Fragen befasst, welche Rechtsnatur der Internet-System-Vertrag besitzt und ob die in den allgemeinen Vertragsbedingungen geregelte Vorleistungspflicht wirksam ist. Mit der Frage, ob der Kunde gemäß § 649 BGB kündigen kann, befasst sich die Entscheidung hingegen nicht. Eine Kündigung wird lediglich am Rande erwähnt, wenn der BGH ausführt: "Leistet die Klägerin im ersten Vertragsjahr nicht oder nicht wie vereinbart, so kann der Kunde die für die beiden Folgejahre geschuldeten Entgeltbeträge zurückbehalten und Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen und den (Werk-)Vertrag gegebenenfalls auch kündigen." Hierbei befasst sich der BGH mit der Möglichkeit, den Vertrag infolge Nichtleistung der Klägerin mit sofortiger Wirkung zu beenden, d.h. eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) auszusprechen. Diese ist in ihrer Wirkung mit derjenigen aus § 649 BGB nicht vergleichbar, weil die Kündigung gemäß § 649 BGB die Pflicht zur Zahlung des um ersparte Aufwendungen gekürzten Entgelts und damit die Laufzeitregelung unberührt lässt, wohingegen die Kündigung aus wichtigem Grund die Zahlungspflichten des Kunden für die Zukunft mit sofortiger Wirkung entfallen lässt. Dass der BGH mit dem Wort "gegebenenfalls" zum Ausdruck bringen wollte, dass ausschließlich eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist, eine solche gemäß § 649 BGB jedoch nicht, kann der Entscheidung nicht entnommen werden § 2 II S. 1 der allgemeinen Vertragsbedingungen bedingt das jederzeitige Kündigungsrecht nicht ab, sondern sieht für den Fall, dass keine Kündigung erklärt wird, lediglich eine automatische Vertragsverlängerung vor. Selbst wenn das Kündigungsrecht gemäß § 649 S. 1 BGB abbedungen worden wäre, würde diese Regelung einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB nicht standhalten. Insbesondere bei längerfristigen Verträgen kann § 649 S. 1 BGB in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bzw. allenfalls aus gewichtigen Gründen abbedungen werden (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl., § 649 Rn. 17 f.). Vorliegend sind derart schwerwiegende Gründe auf Seiten der Klägerin indessen nicht ersichtlich. Zwar besitzt sie aus den unter 1c) ausgeführten Gründen ein legitimes Interesse an einer Vertragslaufzeit über mehrere Jahre und kann sogar eine Vorleistung des Kunden für jeweils ein Jahr verlangen. Das Entgelt- bzw. Kosteninteresse der Klägerin stellt jedoch keinen erkennungswerten Grund dar, die Kündigung gemäß § 649 BGB abzubedingen, denn § 649 BGB wahrt gerade dieses Interesse des Auftragnehmers. Die Klägerin behält ihren Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen berechnet nach der vollen Vertragslaufzeit, steht somit wirtschaftlich nicht schlechter dar, als wenn der Vertrag von beiden Vertragsseiten voll erfüllt worden wäre. Insoweit unterscheidet sich die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB grundlegend von der vertraglich abbedungenen ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses, die zu einem Anspruchsverlust der Klägerin für die noch nicht abgelaufene Vertragslaufzeit führen würde. Es stellte auch unter Billigkeitsaspekten kein zufriedenstellendes Ergebnis dar, wenn die Klägerin ihren ungekürzten Zahlungsanspruch behält, umgekehrt hierfür jedoch nur einen Teil in Einzelfällen sogar zu keinerlei Werkleistung zu erbringen hat. Die Klägerin macht, wie die Kammer aus der Befassung mit einer Vielzahl von Fällen weiß, mitunter das Entgelt für mehrere Vertragsjahre geltend, obwohl nicht einmal der Webtermin zur gemeinsamen Erstellung der Internetseite stattgefunden hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, solange der Auftraggeber das vertraglich geschuldete Entgelt nicht zahlt. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin zumindest für den Zeitraum ab dem 29.9.2008 auf ein solches Zurückbehaltungsrecht. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes auf ein nicht vertragsgemäßes Verhalten ihres Auftraggebers reagiert. Es stellt jedoch eine Besonderheit des vorliegenden Vertrages dar, dass der Erfüllungsanspruch des Kunden mit zunehmender Vertragsdauer entwertet wird, weil eine Nachholung der klägerischen Leistungen zum Teil nicht mehr möglich ist. Die Klägerin erreicht durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes, dass sie in einer Reihe von Fällen nur einen Bruchteil der ihr obliegenden Leistungen erbringt, wohingegen der Kunde das volle vertragliche Entgelt zu zahlen verpflichtet bleibt. Würde – um ein Beispiel zu bilden – ein bis dahin mit seinen Zahlungen säumiger Auftraggeber nach Ablauf von 30 Monaten das gesamte ausstehende Entgelt nachzahlen, könnte die Klägerin in den verbleibenden 6 Monaten zwar eine bis dahin noch nicht erstellte Website erstellen, hosten und warten. Sie hätte sich jedoch die Aktualisierung und das Hosting für die bereits abgelaufenen 30 Monate endgültig erspart. Die Vertragslaufzeit beginnt nämlich sofort mit dem Vertragsschluss und endet sechsunddreißig Monate später, unabhängig davon, wann dem Kunden die Website tatsächlich zur Verfügung steht. Schließlich vermag auch das Argument der Klägerin nicht zu verfangen, dem Beklagten stehe kein Kündigungsrecht aus § 649 S. 1 BGB zu, solange er sich selbst nicht vertragstreu verhalte, insbesondere das monatliche Entgelt nicht bezahle. Die von der Klägerin zur Begründung dieser Ansicht zitierten Fundstellen beziehen sich ausnahmslos auf einen Rücktritt gemäß § 323 BGB und können auf die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB nicht übertragen werden. Die Kündigung gemäß § 649 S. 1 BGB setzt insbesondere nicht voraus, dass die bis zur Kündigungserklärung fällig gewordenen Zahlungen erbracht worden sind. Sie stellt auch kein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers dar, weil der gemäß § 649 S. 1 BGB kündigende Auftraggeber als Folge seiner Kündigung die Verpflichtung zur Zahlung der um die ersparten Aufwendungen verkürzten Vergütung in Kauf nimmt. 2. Die Klägerin kann allerdings aufgrund der Kündigung gemäß § 649 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, was für die ersten sechs Monate einen Anspruch in Höhe von 1.142,40 € ergibt. Bei der Berechnung ist zu unterscheiden zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen. a) Die Klägerin hat zur Vertragserfüllung vorgetragen, sie habe dem Beklagten einen Webtermin am 24.4.2008 angeboten. Auf Wunsch des Beklagten sei dieser Termin auf den 8.5.2008 verschoben worden. Im Nachgang zu diesem Termin habe der Beklagte am 14.5.2008 Material für die Erstellung der Website nachgereicht. Am 19.5.2008 sei sodann die domain eingetragen und die Website am 30.5.2008 im Internet veröffentlicht worden. Am 29.9.2008 habe sie die Website wieder aus dem Netz genommen. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der seitdem noch ausstehenden Leistungen auf ihr Zurückbehaltungsrecht. Der Beklagte bestreitet demgegenüber jegliche Vertragserfüllung der Klägerin mit Nichtwissen . Dies wird den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag nicht gerecht, da die Klägerin zur Vertragserfüllung ausführlich vorgetragen hat und nicht erkennbar ist, was der Beklagte hiervon konkret zu bestreiten gedenkt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unwirksam hinsichtlich solcher Tatsachen, die Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Der Beklagte müsste sich zumindest zu den Terminsvereinbarungen, zu dem Webtermin und zu der Übersendung von Unterlagen erklären. Soweit er die Eintragung der domain bei der Denic bestreitet, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil die Klägerin die Eintragung bei der Denic durch den Ausdruck einer Domainabfrage (Anlage K4) belegt hat. Dass es sich hierbei um eine Fälschung handeln könnte, ist fernliegend und wird selbst vom Beklagten nicht behauptet. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Homepage zumindest bis zum 28.9.2008 ins Netz gestellt war. Die Klägerin hat ihre Leistungen folglich im Zeitraum 28.3.2008 bis 28.9.2008 erbracht, mithin für 6 Monate, so dass ihr für diesen Zeitraum das ungekürzte vertragliche Entgelt von 6 x 160,00 = 960,00 € netto / 1.142,40 € brutto zusteht. Die Höhe bemisst sich dabei jeweils nach dem im Internet-System-Vertrag festgeschriebenen Entgelt von 160,00 € / Monat. Dem Vortrag des Beklagten, es sei ein Entgelt von 190,00 € / Jahr vereinbart worden, kann kein Glauben geschenkt werden. Insoweit ist sein Vorbringen widersprüchlich. Auffällig ist bereits, dass der Betrag von 190,00 € an keiner Stelle im Vertrag auftaucht. Der Gesamtbetrag von 190 ,40 € brutto ist eindeutig als "monatliches Entgelt" bezeichnet worden. Es gilt damit die Vermutung, dass der Vertragstext die getroffene Vereinbarung vollständig und richtig wiedergibt, zumal der Beklagte darunter seine Unterschrift geleistet hat. Substantiierter Vortrag würde demgegenüber eine nachvollziehbare Erklärung erfordern, weshalb der Beklagte den nach seinem Vortrag offensichtlich falschen Vertrag unterschrieben hat. Des Weiteren hat der Beklagte mit Schreiben vom 29.7.2008 angekündigt, aus finanziellen Gründen lediglich "monatliche Teilbeträge von 300,00 €" zu zahlen. Wäre tatsächlich ein Entgelt von 190,00 € brutto / Jahr vereinbart worden zuzüglich der Abschlussgebühr von 199,00 € netto, wären am 29.7.2008 allenfalls 190,00 + 236,81 € brutto = 426,81 € fällig gewesen. Hierzu steht die Ankündigung, monatlich 300,00 € zahlen zu wollen, in nicht erklärbarem Widerspruch. Von einem Jahresentgelt in Höhe von 190,00 € ist schließlich auch in der Anfechtungserklärung vom 6.1.2009 nicht die Rede, obwohl darin verschiedene Anfechtungsgründe aufgeführt worden sind. b) Dass die Klägerin ab dem 29.8.2008 ihre Leistungen weiter erbracht hätte, ist nicht ersichtlich. Die vereinbarte Vergütung ist somit, worauf der Beklagte sich zu Recht beruft, um die ersparten Aufwendungen zu kürzen, § 649 S. 2 BGB. Deren Höhe darzulegen obliegt der Klägerin, da nur sie in der Lage ist, die Kosten des Vertrages dem Entgelt gegenüberzustellen. Hieraus resultiert eine sekundäre Darlegungslast, der die Klägerin nicht genügt hat. § 649 S. 3 BGB findet keine Anwendung, da der Vertrag vor dem 1.1.2009 geschlossen worden ist. 3. Der Klägerin steht darüber hinaus aus dem Internet-System-Vertrag ein Anspruch auf Zahlung der Anschlussgebühr von 199,00 € netto = 236,81 € brutto zu. Da die Anschlussgebühr bereits durch den Vertragsschluss fällig geworden ist, findet sie keinen Eingang in die Abrechnung gemäß § 649 S. 2 BGB. 4. Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286 I, II Nr. 1, 288 II BGB. Ein Verzug des Beklagten gemäß § 286 I Nr. 1 BGB vor Rechtshängigkeit lässt sich nur hinsichtlich der Anschlussgebühr feststellen, wohingegen die weiteren im Vertrag vorgesehenen Fristen den Anspruch aus § 631 BGB, nicht aber denjenigen aus § 649 S. 2 BGB betreffen. Die Mahnkosten sind aufgrund der erheblichen Zuvielmahnung nicht erstattungsfähig. B. 1. Die Widerklage ist unschlüssig, soweit sie unbedingt erhoben worden ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat sich vorprozessual mit Schreiben vom 6.1.2009 nicht für den Beklagten, sondern für den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. bestellt, in dessen Auftrag er die Interessen des Beklagten wahrnehmen wollte. Weshalb hieraus dem Beklagten ein Anspruch erwachsen soll, ist nicht ersichtlich. 2. Die Bedingung für die weitere (hilfsweise erhobene) Widerklage, "dass die Zahlungsklage für das erste Vertragsjahr unbegründet" sei, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht eingetreten, weshalb das Urteil des Amtsgerichts auch insoweit keinen Bestand hat. Entsprechend war gemäß § 63 III 1 GKG auch der Kostenansatz erster Instanz zu korrigieren. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte durch Urteil vom 19.2.2009 (Az: 21 S 53/08) die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein Internet-System-Vertrag, der u.a. die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz umfasst, dem Werkvertragsrecht unterfällt. Die hierzu ergangene Entscheidung des BGH (Urteil vom 4.3.2010, Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff.) hat die Rechtsnatur des Vertrages geklärt, befasst sich jedoch – wie aufgezeigt – nicht mit der Frage, ob § 649 BGB wirksam abbedungen worden ist. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es auch der Klärung dieser Folgefrage. Streitwert: erste Instanz: bis zum 25.5.2009: 2.521,61 € vom 26.5.2009 bis zum 22.7.2009: 4.806,41 € ab dem 23.7.2009: 5.362,01 € zweite Instanz: 5.362,01 € (4.806,41 € Klage + 555,60 Widerklage, §§ 3, 4, ZPO, 45 I 1 GKG)