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Urteil

51 C 1207/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:1230.51C1207.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2009 durch den Richter am Amtsgericht X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien schlossen am 14.11.2008 einen sogenannten Internet-System-Vertrag. Nach diesem Vertrag war die Klägerin u.a. verpflichtet eine Internetseite für die Beklagte zu erstellen. Als Entgelt wurde ein monatlicher Nettobetrag von 135,00 € sowie eine einmalige Anschlussgebühr von 199,00 € netto vereinbart. Weiter vereinbarten die Parteien, dass das Entgelt jährlich im Voraus zu erbringen sei. Unter § 8 der AGB der Klägerin wurde als ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart. Die Vertragslaufzeit wurde auf 48 Monate festgelegt. 3 Die Klägerin war nach einer im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegten Leistungsbeschreibung u.a. ferner dazu verpflichtet, die Wunschdomain ihres Vertragspartners für diesen soweit möglich zu registrieren und zu hosten. Die Internetseite sollte nach Durchführung einer Vor-Ort-Beratung bei dem Beklagten erstellt werden. Nach der Leistungsbeschreibung der Klägerin war diese neben der Errichtung der Internetseite zu deren Aktualisierung verpflichtet, wobei bis zu drei Aktualisierungen pro Vertragsjahr ohne zusätzliche Kosten durchzuführen waren. 4 Der Außendienstmitarbeiter der Klägerin erklärte im Gespräch mit der Beklagten vor Vertragsschluss, dass dieser ein besonders günstiges Angebot gemacht werde, da sie als Referenzkunde der Klägerin dienen sollte. 5 Die Beklagte widerrief den Vertragsschluss mit Schreiben vom 17.11.2008. 6 Die Parteien vereinbarten einen sogenannten Webtermin für den 21.11.2008, der jedoch nicht durchgeführt wurde. 7 Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 06.01.2009 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. 8 Die Klägerin mahnte mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2009 eine Zahlung des ersten Jahresentgeltes in Höhe von 2.164,61 € an. 9 Die Klägerin behauptet, die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Leistungsbeschreibung sei dem Beklagten bei Vertragsschluss übergeben worden. Der Außendienstmitarbeiter der Klägerin habe der Beklagten den Leistungsumfang ausführlich erläutert. 10 Die Klägerin beantragt im Urkundsverfahren, 11 die beklagte Partei zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.393,91 € 12 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen 13 Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 14 sowie aus einem Betrag in Höhe von 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu 15 zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 I. 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Anspruch der Klägerin steht eine wirksame Anfechtung durch die Beklagte entgegen. Im Übrigen bestünde der Anspruch auch deswegen nicht, weil die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt hat und unabhängig hiervon der klägerische Anspruch mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig ist. Auf Grund der zuvor dargestellten Umstände kann es dahinstehen, ob die Klägerin der Beklagten ein ausreichend bestimmtes Vertragsangebot unterbreitet hat, wovon nur dann auszugehen wäre, wenn der Beklagten entweder die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits überreichte Leistungsbeschreibung vor Vertragsschluss übergeben wurde oder der Umfang der klägerischen Leistung konkret erläutert worden wäre. 22 1) 23 Unabhängig von der Frage, welches Recht auf den vorliegenden Vertrag Anwendung findet, ist dieser Vertrag auf Grund der innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärten Anfechtung der Beklagten vom 06.01.2009 nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Durch die Anfechtungserklärung der Beklagten hat diese zu verstehen gegeben, dass sie auf Grund einer Täuschung darüber, dass sie angeblich als Referenzkunde dienen sollte, nicht mehr an dem Vertrag festhalten wolle. 24 Ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB liegt vor. Voraussetzung einer Anfechtung nach § 123 BGB ist eine vorsätzliche Täuschung der Gegenseite. Eine solche Täuschung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Außendienstmitarbeiter der Klägerin der Beklagen gegenüber erklärte, dass der Vertrag zu besonders günstigen Konditionen geschlossen werde, da die für die Beklagte zu erstellende Internetpräsentation als Referenzseite der Klägerin dienen sollte. Die Klägerin hat die Angaben der Beklagten insoweit nicht bestritten, sondern behauptet lediglich, dass es sich tatsächlich um ein besonders günstiges Angebot gehandelt habe. Allerdings macht die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts kein Angaben dazu, in welchem Umfang sie Internet-System-Verträge zu Konditionen abschließt, die mit den mit der Beklagten vereinbarten Konditionen vergleichbar sind. Vielmehr erklärt die Klägerin lediglich, dass der vorliegend zu beurteilende Vertrag zu deutlich günstigeren Konditionen abgeschlossen worden sei, als Verträge bei denen ihr Kunde das Eigentum bzw. Urheberrecht an der erstellten Internetseite erhält. Bei Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Beklagte darüber getäuscht hat, dass ein Vertrag mit für die Beklagte besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wird, kommt es nicht auf einen Vergleich mit Verträgen an, bei denen die Vertragspartner der Klägerin das Eigentum bzw. das Urheberrecht an der Internetseite erhalten. Vielmehr kommt es auf einen Vergleich mit den weiteren von der Klägerin abgeschlossenen Internetsystemverträgen an. Hierzu macht die Klägerin jedoch keinerlei Angaben. Auf Grund der fehlenden Darlegung der Klägerin ist von einer arglistigen Täuschung der Beklagten auszugehen. Grundsätzlich trägt zwar die Partei, die sich auf eine Anfechtung beruft die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Anfechtungsrechts (BGH NJW 57, 988). Im vorliegenden Fall oblag es jedoch der Klägerin zu den üblicherweise verwendeten Vertragsbedingungen vorzutragen. Dies ergibt sich daraus, dass nur die Klägerin die Möglichkeit hat, vorzutragen, in welchem Umfang Verträge mit Kunden zu den üblichen Konditionen und in welchem Umfang Verträge mit Referenzkunden zu besonders günstigen Konditionen abgeschlossen wurden. Mangels entsprechender Angaben der Klägerin ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass sei mit anderen Kunden Verträge nicht zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hat. Hieraus ergibt sich eine arglistige Täuschung. Diese liegt vor, wenn der Erklärungsempfänger vorsätzlich zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums getäuscht wird. Durch die Erklärung des Außendienstmitarbeiters der Klägerin, die der Klägerin zuzurechnen ist, wurde bei der Beklagten eine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen, dass der ihm angebotene Vertrag zu besonders günstigen Konditionen erfolgen sollte. Eine solche Täuschung war offensichtlich auch beabsichtigt und zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss durch den Beklagten. Das Vorgehen der Klägerin, die ihrem potentiellen Vertragspartner vorgespiegelte, ein besonders günstiges Angebot zu erhalten ist daher als arglistige Täuschung anzusehen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 93, 628; LG Düsseldorf Az. 22 S 327/08). 25 Von der Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für die Willenserklärung der Beklagten ist auszugehen. Hierfür spricht ein Anscheinsbeweis, da die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet war, die Erklärung zu beeinflussen (vgl. Palandt – Ellenberger, BGB, 69. Auflage § 123 Rn. 24). Es lag also ein Anfechtungsrecht vor, das die Beklagte wirksam ausgeübt hat. 26 2) 27 Die Klägerin hat unabhängig von dem zuvor Gesagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Entgelts aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 535 Abs. 2 BGB oder § 631 Abs. 1 BGB. Der vorliegende Vertrag ist auf Grundlage des Werkvertragsrechts zu bewerten. Da die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in den AGB der Klägerin dem Grundgedanken des Werkvertragsrecht widerspricht, nach dem ein Entgelt grundsätzlich erst nach Erstellung des Werkes und Abnahme fällig ist, § 641 BGB, ist der Beklagten eine Verpflichtung zur Vorleistung nicht wirksam auferlegt worden, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Werklohnanspruch wäre vielmehr erst nach Leistungserbringung und Abnahme fällig, die nicht vorgetragen wurden. 28 Entgegen der Auffassung der Klägerin finden auf den von den Parteien geschlossenen typengemischten Vertrag die Bestimmungen der §§ 631 ff BGB Anwendung, da es sich um einen Vertrag mit überwiegend werkvertraglichem Charakter handelt (so auch LG München, Az.: 30 S 312/09; LG Düsseldorf 21 S 53/08). Welches Recht bei einem typengemischten Vertrag anzuwenden ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist das Recht der Hauptleistungspflicht anwendbar. Eine andere Ansicht wendet das Recht an, das für den betreffenden Vertragsbestandteil maßgebend ist und versucht, sich dabei ergebende Gegensätzlichkeiten nach dem mutmaßlichen Parteiwillen auszugleichen (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 66. Auflage, vor § 311 Rn. 24). Das Gericht folgt der erstgenannten Auffassung, da so für die Parteien leichter zu ermitteln ist, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist und Widersprüchlichkeiten von vornherein vermieden werden. Hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts ist daher entscheidend auf den Schwerpunkt des Vertrages abzustellen. 29 Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung der Klägerin ist das von dieser zu erstellende Werk, so dass Werkvertragsrecht Anwendung findet. Die Klägerin ist nach dem abgeschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Prozess überreichten Leistungsbeschreibung verpflichtet, für die Beklagte eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und "Vor Ort Beratung" durchzuführen. Ferner schuldet die Klägerin nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Bei der Frage, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden wäre, wenn dieser nicht wirksam angefochten worden wäre, soll zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Beklagten vor Vertragsschluss die Leistungsbeschreibung überreicht wurde, bzw. deren Inhalt erläutert wurde, da ansonsten der Vertrag bereits mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam wäre. Bei der Bestimmung welche der vorgenannten Leistungen den Schwerpunkt des Vertrages bildet, ist entscheidend auf den Vertragszweck abzustellen. Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; Müko – Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14). 30 Die Klägerin hat vorliegend für einen Erfolg einzustehen. Der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin liegt in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Sowohl bei der Erstellung der Internetseite als auch bei jeder der maximal 12 Aktualisierungen – Unterstellt die Leistungsbeschreibung wäre der Beklagten bei Vertragsschluss übergeben worden – handelt es sich um eigenständige Erfolge, die von der Klägerin zu erbringen sind (vgl. zu der Einordnung eines Vertrages über die Erstellung einer Internetpräsentation als Werkvertrag auch Schmidt in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, Seite 537; Härting, Internetrecht, 3. Auflage, Rn 373). Dass im Rahmen der Erstellung der Internetseite ein Erfolg geschuldet wird, ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihrem Vertragspartner eine fertige Internetseite zur Verfügung zu stellen hat. wenn nur eine Dienstleistung Gegenstand des Vertrages wäre, die Klägerin also nicht dafür einzustehen hätte, dass die Internetseite tatsächlich erstellt wird, würde die Pflicht zur Bereithaltung der Internetseite nicht erfüllt werden können. Da jedoch nicht nur die erstmalige Erstellung der Internetseite als von der Klägerin zu erbringender Erfolg einzustufen ist, sondern auch die Aktualisierungen weitere Pflichten zur Erstellung von Werken beinhalten, schuldet die Klägerinn insgesamt je nach Wunsch ihres Vertragspartners bis zu 13 Erfolge verteilt über den gesamten Vertragszeitraum. Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass die Aktualisierungen nicht als Instandhaltung der Internetseite, sondern als neue Werkleistungen anzusehen sind, da nicht der ursprüngliche Zustand aufrecht erhalten, sondern der Inhalt der Internetseite geändert werden soll. 31 Für die Anwendung des Werkvertragsrechts auf die Frage der Wirksamkeit der Vorleistungspflicht spricht auch der Inhalt der von der Klägerin überreichten Leistungsbeschreibung, soweit davon ausgegangen wird, dass diese der Beklagten übergeben wurde. Diese beschreibt im Wesentlichen nur die Schritte der Erstellung der Internetseite sowie den Inhalt der Internetseite. Dass die Webseite auf den Servern der Klägerin auch bereitgestellt werden soll, ergibt sich zwar ebenfalls aus der Leistungsbeschreibung. Allein der Umfang der Leistungsbeschreibung, der sich auf die Erstellung der Internetseite bezieht, im Vergleich zu dem Umfang der Leistungsbeschreibung, die sich auf deren spätere Bereitstellung bezieht, spricht jedoch deutlich dafür, dass die Erstellung der Seite als wesentlicher Teil des Vertrages anzusehen ist. 32 Im Übrigen wäre die geschuldete Bereithaltung der Internetseite über einen Zeitraum von 4 Jahren ohne die Erstellung der Seite nicht möglich, so dass die Pflicht zur Bereithaltung nicht als vertragszweckbestimmend anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin keine gesonderte Vergütung für die Erstellung der Internetseite geltend macht, sondern nur eine Anschlussgebühr in Höhe von 199,00 € netto erhebt. Allein die von der Klägerin festgelegten Zahlungsmodalitäten, nämlich eine sukzessive Zahlung über einen Zeitraum von 4 Jahren, hat keinen Einfluss darauf, dass die von der Klägerin zu erbringende Hauptleistung die Erstellung der Internetseite ist. 33 Die Erstellung der Internetseite ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur Mittel zum Zweck der Vermietung dieses Internetauftritts. Insbesondere die Verpflichtung zu Aktualisierungen während der Vertragslaufzeit, aber auch der Umstand, dass der Internetauftritt individuell auf die Bedürfnisse des Vertragspartners der Klägerin zugeschnitten war, grenzt den vorliegend zu beurteilenden Vertrag von Verträgen, mit denen beispielsweise der Aufbau und die Bereitstellung eines Großzeltes, eines Baugerüsts oder einer anderen individuell für den Vertragspartner erstellten Sache geschuldet ist, ab. Bei diesen Verträgen, die ebenfalls werkvertragliche und mietvertragliche Elemente enthalten und bei denen die Verpflichtung zum Aufbau der vermieteten Sachen als Mittel zum Zweck der Vermietung angesehen wird, liegt der Schwerpunkt auf dem Mietrecht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004, Az: 5 W 21/04; zitiert nach Juris). Allerdings wird dort nur der einmalige Aufbau einer Sache geschuldet, die nach Wiederabbau von dem Vermieter gegebenenfalls in veränderter Form erneut genutzt werden kann. Im Gegensatz zu der "Vermietung" eines Zeltes oder Baugerüsts soll vorliegend eine nur für die Beklagte gedachte und nutzbare Leistung von der Klägerin erbracht werden, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin nicht mehr brauchbar ist. Es besteht daher für den Vertragspartner der Klägerin ein besonderes Interesse an der Erstellung der Internetseite, das bei der Errichtung einer weniger individuell auf den Vertragspartner zugeschnittenen Sache nicht in einem vergleichbaren Umfang besteht. Im Gegensatz zu der Errichtung und Zurverfügungstellung eines Großzeltes oder Baugerüsts liegt daher im vorliegenden Fall der Schwerpunkt der Leistung nicht auf der Zurverfügungstellung des hergestellten Gegenstandes, sondern in der Erstellung der Internetseite selbst. Hierfür spricht auch, dass die Vermietung eines Baugerüsts oder Zeltes grundsätzlich auch ohne den Aufbau möglich wäre, während die Bereithaltung der Internetseite ohne deren Erstellung nicht möglich wäre. Die Erstellung der Internetseite ist daher nicht nur als Mittel zum Zweck der Vermietung, sondern andersrum die Zurverfügungstellung gegen monatliche Zahlung als besondere Art der Bezahlung der Werkleistung anzusehen. 34 Gegen eine Anwendung Werkvertragsrechts spricht auch nicht, dass die Internetseite auf Dauer über den Server der Klägerin betrieben werden soll. Zwar stellt die Nutzung dieses Servers eine Gebrauchsüberlassung dar, die für einen Mietvertrag typisch ist. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine gegenüber der Erstellung der Internetseite untergeordnete Leistung, so dass der Scherpunkt der von der Klägerin geschuldeten Leistung weiterhin im Bereich des Werkvertragsrechts anzusiedeln ist. 35 Der Einordnung des Schwerpunkts des Internet-System-Vertrages als Werkvertrag steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte kein Eigentum an dem Werk erhält. Denn ebenso wie bei der Herstellung einer Kundenzeitschrift als Werbebeilage (OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 – 24 U 41/2000) oder der Erstellung von Anzeigen durch Werbeagenturen ist als Vertragsziel bei der Erstellung einer Internetpräsenz die fertige Präsentation als Erfolg der Leistung geschuldet (Schmidt in Spindler a.a.O. S. 537). Eine Eigentumsübertragung ist zur Einstufung als Werkvertrag nicht erforderlich. 36 Auf Grund der Beurteilung des streitgegenständlichen Vertrages nach Werkvertragsrecht, kann sich die Klägerin nicht auf die in § 1 S. 2, 3 der AGB vereinbarte Vorleistungspflicht berufen. Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht ist im Rahmen eines "Werkvertrages" grundsätzlich unzulässig und damit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über den Werkvertrag verstößt. von einer solchen Unwirksamkeit der vereinbarten Vorleistungspflicht ist zumindest dann auszugehen, wenn diese von dem gesetzlichen Leitbild des § 632 a BGB abweicht (Palandt – Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 307 Rdnr. 141). Nach § 632 a BGB kann der Werkunternehmer Abschlagzahlungen für erbrachte Teilleistungen bzw. für erworbene Materialien verlangen. Um eine diesen Interessen des Werkunternehmers genügende Regelung handelt es sich bei der vorliegend vereinbarten Vorleistungspflicht jedoch nicht. Die vereinbarte Vorleistungspflicht sollte vielmehr unabhängig von Leistungen der Klägerin zu einer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners führen. Dies steht jedoch in einem offensichtlichen Widerspruch zu den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag, so dass die in den AGB der Klägerin vereinbarte Vorleistungspflicht unwirksam ist. Auf Grund der Unwirksamkeit der Vorleistungspflicht und der Tatsache, dass die Klägerin eine Abnahme der Leistung durch die Beklagte nicht vorgetragen hat, ist der geltend gemachte Anspruch nach § 641 BGB nicht fällig. 37 3) 38 Dem Anspruch steht auch entgegen, dass die Beklagte den Vertrag wirksam gekündigt hat. Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus § 649 BGB. die Vereinbarung in § 2 Ziffer 1 der AGB der Klägerin, nach der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich sein sollte, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, die zur Unwirksamkeit der fraglichen Klausel nach § 307 BGB führt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166). Die unangemessene Benachteiligung des Bestellers ergibt sich daraus, dass dieser durch den Ausschluss der Kündigung bis zur Vollendung des Werkes in ganz erheblichem Umfang in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird, während der Werkunternehmer auch im Fall der Kündigung durch den nach § 649 S. 2 BGB festgelegten Schadensersatzanspruch in ausreichendem Maße geschützt wird. Die Beklagte durfte daher bis zur Vollendung des Werkes, das unstreitig nicht fertig gestellt wurde, nach § 649 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht hat die Beklagte wirksam ausgeübt. 39 4) 40 Der Klägerin stehen auch Ansprüche aus § 632 a BGB, § 642 BGB oder § 649 BGB nicht zu. Auch diese Vorschriften sind nach dem zuvor Gesagten auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, da der Schwerpunkt der Leistung der Klägerin in der Erstellung eines Werkes liegt. Der Klägervortrag ist hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche jedoch nicht schlüssig. Trotz Hinweises des Gerichts, dass der Vertrag gegebenenfalls nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, hat die Klägerin weder zu einem Anspruch auf Zahlung von Abschlagszahlungen noch zu einem Vergütungsanspruch nach Kündigung oder einem Anspruch wegen einer unterlassenen Mitwirkungspflicht des Bestellers ergänzend vorgetragen. Sie hat trotz entsprechender Darlegungslast (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 66. Auflage, § 632 a Rn. 8, § 642 Rn. 5, § 649 Rn. 7) weder konkret vorgetragen, welchen Wert die von ihre erbrachten Teilleistungen hatten, noch hat sie zu den ersparten Aufwendungen ausgeführt. 41 5) 42 Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zinsanspruch noch der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zu. 43 II. 44 Eine Entscheidung hinsichtlich der Widerklage hat nicht zu ergehen, da diese nur für den Fall der Durchführung eines Nachverfahrens erhoben wurde. Ein Nachverfahren ist jedoch auf Grund der vollständigen Abweisung der Klage bereits im Urkundsverfahren nicht erforderlich. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 Streitwert: 2.164,61 €.