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Urteil

4a O 225/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O225.05.00
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Hö­he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll­streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässi­gen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar­kasse erbracht werden

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Hö­he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll­streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässi­gen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar­kasse erbracht werden Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patentes X (Anlage K C.1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 6. November 1997 unter Inanspruchnahme zweier Prio­ritäten vom 18. November 1996 und 16. Dezember 1996 X angemeldet Die Anmeldung wurde am 1. September 1999 veröffentlicht, die Patenterteilung am 4. Februar 2004. Das Klageschutzrecht, das auch mit Wir­kung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde und dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Die weiteren mit der Klage geltend gemachten Patente X deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Klägerin ist, wurden von dem vorliegenden Verfahren ge­mäß Beschluss der Kammer vom 26. April 2005 abgetrennt und sind Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten ( X = 4a O 124/05, X = 4a O 224/05 und X = 4a O 231/05). Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren und Basisstationssystem zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle einer Mobilstation und einer Basisstation ei­nes Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut: ■ - Verfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilsta­tion (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung, wobei - die Übertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) afs Aufwärtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abwärtsrichtung bezeichnet wird, - ein Kanal (X-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, wobei 52 Rahmen (R) zu einem Makrorahmen zusammengefasst werden, - die Päketdatenübertragung mehrerer Mobilstationen (MS) über den Ka­nal (X-K) erfolgt, - im Kanal (X-K) in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung für die Aufwärtsrich­tung zugewiesen wird, und die Mobilstation (MS) in dem zugewiesenen Zeit­schlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, auch wenn die Mobilstation (MS) während der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Paket­daten überträgt. Das Klagepatent wird von dem X (X) als für den „X (X) - Standard" grundlegendes Schutzrecht aufgeführt. Das X ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung für den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfasst, die es den Anwendern ermöglichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Lau­fe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mo­bile Kommunikation erhebliche Zuwächse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bedürfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenzüberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu ermöglichen. Im Jahre 1990 wur­de die erste Phase des X-Standards veröffentlicht. In den Folgejahren begann die kommerzielle Nutzung dieses Standards, der heute europaweit und darüber hinaus weltweit in mehr als 60 Ländern Gültigkeit besitzt. Die Bezeichnung „X" steht heute für „X". Der X-Standard umfasst technische Anweisungen für die unterschiedlichen Dienste und Verbindun­gen. Der X-Standard wurde im Laufe der Zeit - bis heute - weiterentwickelt. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde bei der X erstmals angedacht, neben der Sprachfunktionalität des Mobilfunksystems auch einen Dienst innerhalb von X-Netzen einzurichten, um größere sprachfremde Datenmengen zu übertragen. In Anlehnung an bereits vorhandene festnetzgebundene Systeme sollte dieser Dienst zur Datenübertragung nach dem Prinzip der Paketvermittlung funktionieren, welcher zusätzlichen Anforderungen genügen musste. Diese Anforderungen bedingten ei­nen starken Eingriff in den ursprünglichen X-Standard mit wesentlichen Neue­rungen und Erweiterungen sowohl im Hinblick auf die Funkübertragungstechnik als auch im Hinblick auf die Netzwerkarchitektur. Die Standardisierung dieses neuen Dienstes, der als „X" (X) bezeichnet wird, war im Jahr 1997 soweit abgeschlossen, dass er im Rahmen von öffentlich zugänglichen Mobilfunknetzen angeboten werden konnte. Wenig später gab es die ersten Mobil­telefone mit X-Funktionalität. Durch diesen Dienst können X-/X-Netzbetreiber ihre knapp bemessenen Funkressourcen besser ausschöpfen und Mobilfunkteilnehmern auf deren Mobilstationen einen Zugriff auf externe Datennet­ze, wie beispielsweise das Internet, anbieten. Die Beklagte stellte auf der Messe X vom 10. bis 16. März 2005 in Han­nover Mobiltelefone aus, die die technischen Voraussetzungen erfüllen, um im X-/X-Standard betrieben zu werden. Auf der genannten Computermesse wurde der Katalog der Beklagten „X" (Anlage K C.7) verteilt, worauf Bezug genommen wird. Weiterhin wurden die Mobiltelefon-Modelle X ausgestellt. In weiteren Prospektblättern der Beklagten werden darüber hinaus die Modelle X beschrieben (vgl. Anlage K C.8), welche auf der Messe verteilt wurden. Die Klägerin fertigte auf der Messe weiterhin Photo­graphien von Mobiltelefonen der Beklagten mit den Modellbezeichnungen X wie sich aus dem als Anlage K C 9 vorgelegten Ablichtungen ergibt. ■ Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte eine mittelbare Patentverlet­zung begehe, da die von ihr angebotenen und vertriebenen Mobiltelefone Mittel im Sinne des § 10 PatG seien. Die Mobiltelefone stellten ein wesentliches Mittel im Hinblick auf die Erfindung dar, da ohne diese als Kommunikationspartner die Erfin­dung nicht durchführbar sei. Außerdem seien sie zur Verwendung im Hinblick auf das durch das Klagepatent geschützte Verfahren bestimmt und geeignet, da die Beklagte ausweislich der Anlagen K C.7 und K C.8 die Erfüllung des X-/X-Standards angebe. Die Beklagten hätten demnach einen ansprechenden Benut­zungswillen. Nachdem die Beklagte die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhal­ten hat, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge zurück­genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset­zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ord­nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho­lungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Mobilfunktelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur Konfigu­rierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung geeignet und bestimmt sind, bei dem die Übertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufwärtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abwärtsrichtung bezeichnet wird, bei dem weiter ein Kanal (X-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmulti-plex-Rahmen (R) gebildet wird, bei dem ferner 52 Rahmen ® zu ei- nem Makrorahmen zusammengefasst werden, wobei die Paketda­tenübertragung mehrerer Mobilstationen (MS) über den gemeinsa­men Kanal (X-K) erfolgt, wobei im Kanal (X-K) in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz (ts, A, I) zur Signalisierung vorgesehen ist, wobei weiter durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgebbaren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signa­lisierung für die Aufwärtsrichtung zugewiesen wird, und die Mobilsta­tion (MS) in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, auch wenn die Mobilstation (MS) während der Dauer des ak­tuellen und folgenden Makrorahmens keine Paketdaten überträgt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern. Die Beklagte beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2006 erklärt hat, dass sie an ihren schriftsätzlich angekündigten Hilfswiderkla-geanträgen nicht festhalte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Sie habe die streitgegenständlichen Mobiltelefone nur auf der Messe X in Hannover in Form von verteilten Prospekten (vgl. Anlagen K C.7 und K C.8) und ausgestellten Geräten angeboten. Weitere Angebotshandlungen im Bundesgebiet habe es nicht gegeben, insbesondere nicht im Bezirk des Landge­richts Düsseldorf. Die Beklagte stellt eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes mit der Begrün­dung in Abrede, dass die Mobiltelefone in keinem Zusammenhang mit der erfin­dungsgemäßen Lehre stehen würden. Die angegriffenen Mobiltelefone X seien mit X-Chips der X ausgestattet; die Modelle M6, M8 und DA60 hingegen mit Chips der X. Lediglich diese X-Chips seien Mittel, die bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedan­kens funktional zusammenwirken würden. Auf die übrigen Bauteile des Mobiltele­fons wie MIDI IC Chip, analoger Breitbandchip, Batterie, Antenne und dafür zustän- diger Chip, MCP-Speicherchip sowie die Software komme es nicht an. Hinsichtlich der von X und X gelieferten X-Chips sei jedoch Erschöpfung eingetreten, da diese mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt seien. Die Klägerin und X sowie X seien über einen Lizenzvertrag miteinander verbunden. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede des vertraglichen Anspruchs auf Ein­räumung einer Patentlizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen aus der von der Klägerin auf Grundlage von Regelung 6.1 der X abgegebenen Verpflichtung zur Lizenzvergabe am Klagepatent. Im Übri­gen ergebe sich ein solcher Anspruch auf Lizenzerteilung zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen auch aus §§ 20 Abs. 1 GWB bzw. Art. 82 EGV. Im Hinblick auf das Klagepatent habe die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung, da es Bestandteil des X-/X-Standards sei. Sie selbst sei zur Lizenznahme gegenüber der Klägerin bereit und habe ihr gegen­über dies mehrfach zum Ausdruck gebracht. Das letzte von der Klägerin abgegebe­ne Angebot, welches eine unentgeltliche Rücklizenz an allen Patenten der Beklag­ten, eine Mindestlizenzgebühr von ungefähr 1 % sowie einen weltweiten Lizenzver-tragsabschluss vorsehe, sei unangemessen. Demgegenüber entspreche der von ihr angebotene Lizenzsatz in Höhe von 0,6 % einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Klägerin tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidunqsqründe Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, unbegründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Ver­letzung des patentgemäßen Verfahrens wegen des Anbietens und Vertreibens der im Tatbestand genauer bezeichneten Mobiltelefone ist unbegründet, da der von der Beklagten erhobene Einwand des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherr­schenden Stellung mit Erfolg durchgreift. I. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch örtlich zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in China hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5 Nr. 3 EuGWO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht, da dieser vor­aussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGWO. Allerdings begründet § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikels 5 Nr. 3 EuGWO einen internationalen Ge­richtsstand (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rn. 5). Die deutsche internationale Zuständigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zuständig ist (KG GRUR Int. 2002, 327, 328 - EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen uner­laubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung schlüssig vorgetragen, da die Beklagte auf der X in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Gegenstände der Allgemeinheit zur Schau gestellt und Prospekte zu diesen Ge­genständen verteilt hat, wie sich anhand des von der Klägerin als Anlage K C.7 vor­gelegten Kataloges der Beklagten mit dem Titel „X", der als Anlage K C.8 von der Beklagten verteilten Prospektblätter sowie der in Anlage K C.9 selbst her­gestellte Fotografien des Messestandes ergibt. In der gewerblichen Aufstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe wie der X liegt ein tatbestandsmä­ßiges Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in „Heißläuferdetektor" (BGH GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorführung eines Erzeugnisses auf einer „allgemeinen Leistungsschau", die den Fachkreisen und der Öffentlichkeit einen Überblick über den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Ver-kaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Bei der X, der weltgrößten Computer- und Elektronikmesse handelt es sich um eine Messe, die dazu dient, Kontakte herzu­stellen und Geschäfte abzuschließen, die auch von Einkäufern besucht wird. Sie ist unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen. Die Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe begründet auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte hat zwar eingewandt, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Ver­teilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf stattge­funden. Die örtliche Zuständigkeit des im Wege der Konzentrationsermächtigung nach § 143 Abs. 2 PatG für NRW zuständigen Landgerichts Düsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Begehungsgefahr. Aufgrund der Präsentation der angegriffe­nen Produkte auf der X in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001, 4a O 165/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich bei Mobiltelefonen um Produkte handelt, die aus dem täglichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte möglicherweise außerhalb der Messe X keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen hat, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die drohende Gefahr von weiteren Benutzungs­handlungen in sich. Es ist für die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse - und hierzu ist die X zu zählen - im Inland ist patentver­letzend (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 42; Schulte/Kühnen, Pa­tentgesetz, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine mittelbare Patentverletzung ausschließen wür­de. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur außerhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverständlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsläufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte Möglichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inländer ein Mo­biltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise während einer Urlaubsreise etc.) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausländer sein von der Beklagten erworbenes Handy vorübergehend (z.B. während einer Geschäftsrei­se oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nach §§ 10, 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ dem Grunde nach zu, da die Beklagte die Er­findung nach dem Klagepatent unberechtigt benutzt. Die Klägerin ist hingegen we­gen des von der Beklagten erfolgreich erhobenen „Kartellrechtseinwandes" gehin­dert, gegenüber der Beklagten den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. 1- Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren und Basisstationssystem zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle einer Mobilstation und einer Basisstation eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung. Einleitend führt das Klagepatent aus, dass zur Übertragung von Daten zwischen zwei Kommunikationsendgeräten auf verbindungsorientierte Konzepte und Konzep­te auf Basis logischer Verbindungen zurückgegriffen werden kann. Bei verbin-dungsorientierten Datenübertragungen müssen während der gesamten Zeit der Datenübertragung physikalische Ressourcen zwischen den zwei Kommunikations­endgeräten bereitgestellt werden. Bei der Datenübertragung über logische Verbin­dungen ist eine dauerhafte Bereitstellung von physikalischen Ressourcen nicht nö­tig. Ein Beispiel für eine solche Datenübertragung ist die Paketdatenübertragung. Hier besteht während der Dauer der gesamten Datenübertragung eine logische Verbindung zwischen den zwei Kommunikationsendgeräten, jedoch werden physi­kalische Ressourcen nur während der eigentlichen Übertragungszeiten der Daten­pakete bereitgestellt. Dieses Verfahren basiert darauf, dass die Daten in kurzen Datenpaketen, zwischen denen längere Pausen auftreten können, übermittelt wer- . den. In den Pausen zwischen den Datenpaketen sind die physikalischen Ressour­cen für andere logische Verbindungen verfügbar. Bezogen auf eine logische Ver­bindung werden physikalische Ressourcen eingespart. ■ Das Klagepatent führt zum Stand der Technik weiter aus, dass sich das aus der D X und EP X bekannte Paketübertragungsverfahren insbeson­dere für Kommunikationssysteme mit begrenzten physikalischen Ressourcen anbie­tet. Beispielsweise in Mobilfunksystemen wie dem X-Mobilfunksystem, sind die physikalischen Ressourcen im Frequenzbereich - Anzahl der Frequenzkanäle und Zeitschlitz - beschränkt und müssen rationell genützt werden. Das Klagepatent führt weiter aus, dass das X-Mobilfunksystem ein Beispiel für ein Zeitmultiplex-Mobilfunksystem ist, wobei Zeitschlitze innerhalb eines Frequenz­kanals auf verschiedene Kommunikationsendgeräte aufgeteilt werden können. Die netzseitige Funkstation eines Mobilfunknetzes ist eine Basisstation, die über eine Funkschnittstelle mit Mobilstationen kommuniziert. Die Übertragung von einer Mo­bilstation zur Basisstation wird als Aufwärtsrichtung, die Übertragung von der Basis­station zu einer Mobilstation als Abwärtsrichtung bezeichnet. Ein Kanal, der für die Paketdatenübertragung reserviert ist, wird durch zumindest einen Zeitschlitz pro Zeitmultiplexrahmen gebildet. Weiterhin bezeichnen die Trägerfrequenz und evtl. eine Frequenzsprungsequenz den Kanal. Das X-Mobilfunksystem wurde ursprünglich zur Übertragung von Sprache kon­zipiert, wobei ein Kanal für die ständige Informationsübertragung zwischen Mobil­station und Basisstation reserviert wurde. Bei der Paketdatenübertragung wird je­doch ein gemeinsamer Kanal zur Paketdatenübertragung für mehrere Mobilstatio­nen genutzt. Zusätzlich zu den Paketdaten werden auch Sjgnalisierungsinformatio-nen übertragen, für die in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz innerhalb des Kanals vorgesehen ist. Die Unterscheidung in logische und physikalische Verbindungen bringt es mit sich, dass für eine Mobilstation zwar eine logische Verbindung existiert, doch über eine gewisse Zeitspanne keine Paketdaten übertragen werden. Solange jedoch keine Übertragung von der Mobilstation zur Basisstation erfolgt, sind Messungen der Ba­sisstation bezüglich der Übertragungsverhältnisse von der Mobilstation nicht mög­lich. Zuvor berechnete Werte verlieren ihre Gültigkeit und müssen bei erneuter Zu­weisung von physikalischen Kanälen neu bestimmt werden bzw. die Basisstation hat sicherzustellen, dass die Übertragungsverhältnisse derart eingestellt werden, dass in jedem Fall eine gesicherte Übertragung möglich ist. Letzteres führt bei­spielsweise zu einer überhöhten oder gar maximalen Sendeleistungseinstellung. Aus DE 195 34 156 C1 ist es bekannt, eine Vorhaltzeitbestimmung bei Nichtvorlie-gen bestimmter Entscheidungskriterien zu unterdrücken. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren und eine Basisstation mit verbesserter Konfigurie­rung einer Luftschnittstelle für eine Paketdatenübertragung anzugeben. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: (1) Verfahren zur Konfigurierung einer Funkschnittstelle zwischen einer Mobilstation (MS) und einer Basisstation (BS) eines Zeitmultiplex-Mobilfunksystems für eine Paketdatenübertragung, wobei (2) die Übertragung von einer Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) als Aufwärtsrichtung und von der Basisstation (BS) zu einer Mobilstation (MS) als Abwärtsrichtung bezeichnet wird; (3) ein Kanal (X-K) durch zumindest einen Zeitschlitz (ts, T, A) pro Zeitmultiplex-Rahmen (R) gebildet wird, wobei 52 Rahmen (R) zu ei­nem Makrorahmen zusammengefasst werden; (4) die Paketdatenübertragung mehrerer Mobilstationen (MS) über den Kanal (X-K) erfolgt; (5) im Kanal (X-K) in zyklischen Abständen ein Zeitschlitz (ts, A, I) zurSignalisierung vorgesehen ist; ■ (6) durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) nach einer vorgeb­baren Sequenz exklusiv ein Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung für die Aufwärtsrichtung zugewiesen wird, (7) und die Mobilstation (MS) in dem zugewiesenen Zeitschlitz (ts, A) zur Signalisierung sendet, (8) auch wenn die Mobilstation (MS) während der Dauer des aktuellen und folgenden Makrorahmens keine Paketdaten überträgt. Nach den Ausführungen des Klagepatentes werden erfindungsgemäß den Mobilte­lefonen nach einer vorgebbaren Sequenz Zeitschlitze zur Signalisierung für die Aufwärtsrichtung zugewiesen. Die Zuweisung ist unabhängig von einer Paketdaten­übertragung von und zu der Mobilstation. Durch die feste Zuweisung eines Zeit­schlitzes zur Signalisierung auch für Mobilstationen, denen momentan kein physika­lischer Kanal zugewiesen ist, kann durch die Basisstation eine fortlaufende Mes­sung zur Funkschnittstelle für eine Bestimmung einer Vorhaltzeit durchgeführt wer- den. Bei Wiederaufnahme der Paketdatenübertragung liegen somit sofort gültige Messwerte zur Konfigurierung der Funkschnittstelle vor (vgl. Anlage K C.1, Seite 2, Zeilen 45 bis 50). 2. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass im Betrieb die angegriffe­nen Mobiltelefone von dem patentgeschützten Verfahren Gebrauch machen. Nach­dem die Mobiltelefone der Beklagten die Durchführung des patentierten Funküber­tragungssystems erlauben, sind sie auch objektiv dazu geeignet, für die Zwecke der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer und das subjektive Wissen der Beklagten um diese Bestimmung sind gleichfalls zu bejahen, da im X-Standard tatsächlich nach Maßgabe des Klagepatents verfah­ren wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Standard keinen optionalen Charakter hat, sondern zwingend eingehalten werden muss, um eine Kommunikati­on im X-Standard zu ermöglichen. 3. Die Rechte aus dem Klagepatent sind - anders als die Beklagte meint - nicht da­durch erschöpft, dass die in den angegriffenen Mobiltelefonen verwandten X-Chips mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt sind, was zwischen den Parteien streitig ist. Der Begriff der Erschöpfung beinhaltet den Verbrauch des Patentrechts. Der Ein­wand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentier­ten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU oder des EWR in Verkehr ge­bracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; 2001, 223 - Bodenwaschan­lage; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Mittelbarer Patentverletzer ist in diesem Zusammenhang dann nur, wer, ohne gegenüber dem Patentinhaber be­rechtigt zu sein, nicht zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigten Per­sonen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer aufgrund eines gegenüber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in § 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mittelbarer Patentverletzer ist nach der aus­drücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Pa­tentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfin- dung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder lie­fert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard/Scharen, a.a.O., § 10 Rdnr. 5). Vorliegend handelt es sich bei den angegriffenen Mobiltelefonen um für die Erfin­dung wesentliche Mittel, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr ge­langt sind. Die Ansicht der Beklagten, nicht die angegriffenen Mobiltelefone seien wesentliche Mittel im Sinne der Erfindung, sondern lediglich die Mikroprozessoren bzw. X-Chips, ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Flügelradzähler" (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung „Antriebs­scheibenaufzug", GRUR 2005, 848) zur Frage der Mittel, die sich auf ein wesentli­ches Element der Erfindung beziehen, ausgeführt, dass es sich hierbei um solche handelt, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei Verwirklichung des ge­schützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergebe sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabhängige be­sondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzge­genstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu fördern. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirk­lichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließe solche Mittel aus, die, wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vor­richtung benötigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet wer­den können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im All­gemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patent­anspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfin­dung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber zu Gute kommenden Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzen­den Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruches als solche im Stand der Technik bekannt. Nach den vorstehend dargestellten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-sätzen dienen daher nur solche Mittel nicht der Verwirklichung des geschützten Er­findungsgedankens, die zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinen Beitrag leisten. Die X-Chips stellen unstreitig Mittel dar, die geeignet und bestimmt sind, bei der Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens mitzuwirken. Bei den von der Beklagten in Deutschland angebotenen Mobiltelefonen , die mit eine patentge­mäße Kommunikation ermöglichenden Mikroprozessoren sowie weiteren Vorrich­tungsbestandteilen ausgestattet sind, handelt es sich hingegen auch um „Mittel" im Sinne von § 10 PatG. Denn unter § 10 Abs. 1 PatG fallen alle Mittel, die nach der Verkehrsanschauung erkennbar dazu beitragen, den geschützten Erfindungsge­danken zu verwirklichen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass in dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 die Mobilstation (Mobiltelefon) direkt bezeichnet wird. Auch ist die Mobilstation, d.h. das Mobiltelefon, in ihrer Gesamtheit im Rahmen des Klagepatents nicht nur Objekt der Erfindung, sondern notwendiger Kommunikationspartner im geschützten Funkübertragungssystem, ohne den die Erfindung nicht ausführbar wäre. Zwar ist es richtig, dass die Daten über den X-Chip verschlüsselt und in eine versendungsfähige Form gepackt werden. Ohne den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung dieser Daten durch die weiteren Bestand­teile der Mobilstation kann der erfindungsgemäße Erfolg indessen nicht erzielt wer­den. Um einen Empfang und einen Versand zu gewährleisten, ist als erster Anknüp­fungspunkt die Antenne und der sich steuernde Chip notwendiger Bestandteil der Erfindung. Denn die Antenne empfängt und versendet die Datenpakete von der Mobilstation, die von dem X-Chip verarbeitet und umgewandelt werden. Dieser Empfang und die Weiterleitung der Datenpakete von und zu der Basisstation dient der Umsetzung der geschützten Erfindung, da ohne diese keine Weiterleitung und Übertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitla-genmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen erfolgen könnte. Auch der MIDI IC Chip und der Conversion Signal Processor dienen der Umsetzung der ge­schützten Erfindung. Der MIDI IC Chip dient der Umwandlung der Signale, die durch den Lautsprecher in Töne umgewandelt werden. Der analoge Breitbandchip wandelt im X-Standard die in digitaler Form versendeten Sprach- und Tondaten in analoge Daten um, da der MIDI IC Chip nur analoge Sprach- und Tondaten durch den Lautsprecher in Töne umwandeln kann. Durch die Umwandlung der Daten in Töne wird gerade das erfindungsgemäße Ziel, zeitlagengetreue Informationsüber­tragung für den Nutzer des Mobiltelefons verwirklicht, da auf diese Weise die Da­ten, welche zeitlagengetreu übermittelt wurden, so umgewandelt wurden, dass er diese als sinnvolle Tonnachricht empfangen kann. Da mithin die Mobiltelefone in ihrer Gesamtheit Mittel im Sinne des § 10 PatG sind, kommt es auf die von den Parteien erörterte Frage der Erschöpfung im Hinblick auf die eingebauten X-Chips nicht an. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass hinsichtlich aller Bestandteile des Mobiltelefons Erschöpfung eingetreten ist. Der Einwand der Erschöpfung wäre jedoch nur dann begründet, wenn hinsichtlich sämtlicher Komponenten eine Lizenzierung durch die Klägerin erfolgt wäre, wie von der Beklagten selbst nicht behauptet wurde. 4. Der von der Beklagten erhobene Einwand kartellrechtlichen Missbrauchs und Ver­stoßes gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot ist begründet, § 242 BGB i.V.m. Regelung 6.1 der X IPR-Policy bzw. Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB. a) Dabei gehen beide Parteien zunächst zu Recht davon aus, dass der Kartell­rechtseinwand im Prozess über die Verletzung eines Patents zu berücksichtigen ist. In seiner Entscheidung „Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des Ober­landesgerichts Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass der­jenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinha­ber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benut­zungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Aus­schließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht o-der - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich der Beklagte durch ein derartiges Verhalten zur Durchsetzung einer vermeintlichen oder wirkli­chen Rechtsposition eine Selbsthilfe anmaßt, die (sofern nicht die besonderen Vor­aussetzungen des § 229 BGB vorliegen) von der Rechtsordnung missbilligt wird. Diesen Erwägungen - deren Berechtigung der Bundesgerichtshof in seiner Revisi­onsentscheidung „Standard-Spundfass" (GRUR 2004, 966) ausdrücklich offen ge­lassen hat - vermag die Kammer nicht zu folgen (vgl. hierzu auch ausführlich Land­gericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, 4b O 508/05 sowie Kühnen, FS für Tilmann, 513, 514). §229 BGB regelt lediglich einen Rechtfertigungsgrund, der besagt, dass derjenige, der zur Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchs eine Sache wegnimmt oder ähnliches rechtmäßig handelt, wenn bestimmte Voraus­setzungen vorliegen, die eine eigenmächtige Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, insbesondere staatliche Hilfe zur Rechtsverfolgung nicht erreichbar ist. Mit Blick auf die Benutzung eines Patents im Vorgriff auf einen dem Benutzer in Ansehung des Patents zustehenden Lizenzierungsanspruch auf­grund kartellrechtlicher Vorschriften bedeutet dies, dass der Benutzer, der die Be­nutzung des Patents unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 229 BGB aufnimmt, rechtmäßig agiert und folglich keine Patentverletzung begeht. Liegen die Selbsthilfevoraussetzungen des § 229 BGB nicht vor, so folgt daraus zwar umge­kehrt, dass die Benutzungshandlungen des Lizenzsuchers rechtswidrig sind. Mehr als ein Urteil über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Patentbenutzung ergibt sich im Hinblick auf das Vorliegen oder NichtVorliegen der Selbsthilfevoraus­setzungen allerdings nicht, insbesondere nicht, ob der bestehende Anspruch auf Einräumung einer Lizenz an dem benutzten Patent den Verbietungsansprüchen des Schutzrechtsinhabers nicht auf einer anderen rechtlichen Ebene (als der der Rechtswidrigkeit) entgegengehalten werden kann. Im Gegenteil: Die Rechtsord­nung kennt derartiges in anderem Zusammenhang sehr wohl, wie beispielsweise § 1007 BGB für den Fall verdeutlicht (vgl. hierzu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, a.a.O.). Es entspricht darüber hinaus einem allgemein gültigen, Rechtssatz, dass niemand von einem anderen etwas soll verlangen können, was dieser sogleich wieder - wegen eines in der Person des in Anspruch Genommenen begründeten Gegenanspruchs - zurückverlangen könnte. Ein solches Begehren ist - unabhängig von der Art des im Einzelfall in Rede stehenden Anspruchs - rechts-missbräuchlich, weshalb sich der Beklagte stets mit dem Einwand verteidigen kann, dass der Kläger ihm das, was er klageweise verlangt, augenblicklich wieder zu be­lassen habe. Dieser allgemeine, aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozess Anwendung. Voraussetzung für die dolo-petit-Einrede ist hingegen neben weiteren Umständen (vgl. hierzu Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, a.a.O.), dass der Patentinhaber sich zur Erteilung einer Lizenz vertraglich verpflichtet oder eine marktbeherrschende Stellung inne hat. ■ b) Ein solcher vertraglicher Anspruch steht der Beklagten nach der Regelung 6.1 der X zu. Die Klägerin als Mitglied der X ist an die Regelungen der X gebunden. Das X wurde 1988, wie die Beklagte vorgetragen hat, auf Initiative der Europäischen Kommission von verschiedenen, im Mobilfunk tätigen Unternehmen mit dem Ziel gegründet, einen gemeinsamen Mobilfunkstan­dard für Europa zu entwickeln. Die X hat ca. 700 Mitglieder aus 56 Ländern, worunter sich sämtliche im Mobilfunksektor tätigen Unternehmen befinden, die auf diesem Gebiet über technisches Know-how verfügen. Als solche haben sie im Rahmen des X u.a. den Mobilfunkstandard X und seinen Unterstandard X entwickelt und verabschiedet, der sich in Europa als einheitlicher Standard durchgesetzt hat und technisch zwingend geworden ist beim Betrieb von Mobilfunk. Für ein im Mobilfunk tätiges Unternehmen ist der X-Standard eine zwingende Voraussetzung seiner Wettbewerbsfähigkeit, da die Geräte geeignet sein müssen, im X-Standard zu operieren. Die Mitglieder des X verfügen über eigenes technisches Know-how und zahlreiche Patente im Mobilfunkbereich. Das Know-how und die Patente (X), welche den X/X-Standard bilden, wur­den jedoch nicht auf das X übertragen. Die Mitglieder haben sich vielmehr ver­pflichtet, wie der untenstehend zitierten Regelung 6.1 entnommen werden kann, an ihren jeweiligen „X" Lizenzen zu vergeben. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber dritten Unternehmen, die nicht Mitglied des X sind wie die Be­klagte, wie der Regelung 1.4 des X Guide on Intellectual Property Rights (IPRs) gemäß Stand vom 23. November 2005 zu entnehmen ist (Anlage B & B 20). Dort heißt es: „The X IPR Policy defines rights and obligations for X as an Insti­tute, for its Members and for the Secretariat. Non-Members of X also have certain rights under the Policy but do not have legal obligations''. In der daran anschließenden Tabelle heißt es unter dem Oberbegriff „Third parties" und „Rights": „Third parties have certain rights under the X IPR Policy either as own-ers of Essential IPRs or as users of X Standards or documentation: (...) To be granted licences on fair, reasonable and non-discriminatory terms and conditions in respect of a Standard at least to manufacture, seil, lease, repair, use and operate (clause 6.1)". Regelung („clause") 6.1 der X IPR Policy, auf welche Bezug genommen wird, besagt: „When an Essential IPR relating to a particular STANDARD or TECHNICAL SPECIFICATION is brought to the attention of X, the Di-rector-General of X shall immediately request the owner to give within three months an undertaking in writing that it is prepared to grant irrevoca-ble licenses on fair, reasonable and non-discriminatory terms and condi-tions under such IPR to at least following extent: (...)". Ob diese Regelung der Beklagten ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung einer Lizenz, vergleichbar mit der Vorschrift des § 328 Abs. 2 BGB, einräumt, kann vor­liegend offen bleiben, da die Regelung 6.1 jedenfalls der Durchsetzung von Rech­ten wegen Verletzung eines im X-/X-Standard enthaltenen Patentes entge­gen gehalten werden kann. Weiter kann vorliegend auch offen bleiben, ob die Klä­gerin nach dem Inhalt der Klausel - entgegen der allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften - zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Lizenzvertrages gegenüber einem Lizenzsucher zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminieren­den Bedingungen vertraglich verpflichtet ist. Denn ist der Schutzrechtsinhaber - wie hier - prinzipiell zur Lizenzierung gewillt und hat sich zur Erteilung einer Lizenz ver­traglich verpflichtet, so stellt sich, wenn er gegenüber dem Lizenzsucher ein Ange­bot auf Abschluss eines Lizenzvertrages abgegeben hat, allein die Frage, ob unan­gemessene Lizenzgebühren verlangt werden (sog. Ausbeutungsmissbrauch) oder ob seine Lizenzierungspraxis diskriminierend und/oder unangemessen ist. c) Die Bedingungen des von der Klägerin angebotenen Lizenzvertrages, der auch das Klagepatent umfasst, sind - soweit sie der Kammer in der letzten gültigen Fassung bekannt gemacht worden sind - nach den Bedingungen des freien Marktes derzeit jedenfalls insoweit unangemessen, als sie die von der Klägerin verlangte Rückli­zenzierung jeglicher der Beklagten zustehender Patente und die fehlende Begren­zung der Lizenzsatzes betrifft. Im Einzelnen: aa) Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten begehrt die Klägerin im Rahmen eines abzuschließenden Lizenzvertrages von der Beklagten eine vollständige Gegenlizenzierung aller Patente der Beklagten für sämtliche von der Klägerin hergestellte, verkaufte und benutzte elektronische Geräte und Syste­me, ohne dass sie hierfür zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet wäre. Es soll mit der genannten Bedingung der Klägerin mithin vertraglich eine Freilizenz einge­räumt werden, nachdem sie ursprünglich lediglich eine Lizenzierung von für den X-/X-Standard essentiellen Patenten der Beklagten - über die diese nach ihren Angaben nicht verfügt - begehrte. Eine solche Kopplung des Lizenzangebots an eine Gegenlizenzierung sämtlicher „nichtessentieller" Patente ist unangemessen. Ein Lizenznehmer auf dem freien Markt wäre zum Abschluss einer solchen Klausel in einem Lizenzvertrag nicht bereit, da jedenfalls zur unentgeltlichen Lizenzierung von Patenten, die in keinem Zusammenhang mit dem X-/X-Standard ste­hen, keine Veranlassung besteht■ Als Rechtfertigung hierfür kann nicht, wie die Klägerin meint, die Regelung 6.1 der X herangezogen werden, welche besagt: „(...) The above undertaking may be made subject to the condition that those who seek licences agree to reciprocate." .'■.. Danach sieht die Regelung 6.1 a.E. der X IPR-Policy lediglich die Möglichkeit vor, dass, soweit der Lizenzsucher seinerseits über essentielle Patente verfügt, die­se essentiellen Patente gegenlizenziert werden. Aus der Regelung ergibt sich in­dessen nicht, dass der um eine Lizenz an den für ihn zwingend notwendigen essen­tiellen Patenten ersuchende Lizenznehmer im Gegenzug verpflichtet ist, sein ge­samtes „nicht-essentielles" Patentportfolio gegen zu lizenzieren. Dies kann der ge­nannten Regelung der X IPR-Policy unter keinen Umständen entnommen wer­den; auch eine Verpflichtung auf Grund allgemeiner kartellrechtlicher Bestimmun­gen ist weder zu erkennen noch von der Klägerin vorgetragen worden. Die Klägerin macht daher mit der genannten Klausel die Lizenzierung u.a. des Klagepatentes von einer Bedingung abhängig, die sowohl nach den X-Regelungen als auch nach den kartellrechtlichen Anforderungen unangemessen ist. Unangemessen an der von der Klägerin intendierten Regelung der Rücklizenzie­rung aller Patente ist überdies, dass sich die geforderte umfassende Gegenlizenzie­rung nicht in einer Reduktion der geforderten Lizenzgebühr wiederspiegelt. Die Klä­gerin verlangt den Abschluss einer Freilizenz, d.h. einer für sie unentgeltlichen Li­zenz, ohne dass sich der von der Beklagten zu entrichtende Lizenzsatz reduzieren würde. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wäre ein Lizenzsucher auf dem freien Markt erst recht nicht bereit. bb) Zweifel an der Angemessenheit des Lizenzangebotes der Klägerin bestehen wei­terhin im Hinblick darauf, dass darin keine Obergrenze für die potentielle Gesamt- beanspruchung der Beklagten durch Lizenzen an Patenten vorgesehen sind, die als essentielle Patente dem X-/X-Standard unterliegen. Nach dem letzten Vorbringen der Parteien bemisst sich die von der Klägerin ange­botene Lizenzgebühr für Umsätze außerhalb Chinas auf einen Betrag unter 1 % (genaue Angaben wurden nicht gemacht) und eine Mindestlizenzgebühr soll nur für Umsätze außerhalb Chinas anfallen. Für Umsätze innerhalb Chinas sieht das An­gebot der Klägerin - ohne konkrete Nennung von Zahlen - eine Differenzierung dahingehend vor, dass der Lizenzsatz deutlich ermäßigt ist und eine Mindestlizenz­gebühr nicht gefordert wird. Die Beklagte hingegen offeriert eine Lizenzgebühr von 0,6 % für Umsätze außerhalb Chinas und 0,035 % für Verkäufe innerhalb dieses Gebietes ohne eine jeweilige Mindestlizenzgebühr. Für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit des von der Klägerin angebote­nen Lizenzsatzes ist von folgender Tatsachengrundlage auszugehen, die von der Klägerin vorgetragen und von der Beklagten zugestanden wurde: Danach beträgt der durchschnittliche Endverkaufspreis für ein Mobiltelefon der Beklagten in China 59 US$ bis 100 US$ abzüglich 20 % Gewinnspanne der Händler, also etwa 48 US$ bis 80 US$ Endverkaufspreis des Herstellers. In Ermangelung eines Vortrages zu den relevanten Angaben sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die gemachten Angaben zugrunde zu legen. Die Beklagte meint, eine Lizenz von 1,00 € bis 1,50 € bzw. 1 % Mindestlizenzsatz sei unangemessen, da die Klägerin lediglich 3 % aller essentiellen Patente besitze, so dass sich die Lizenz auf 33 € bis 50 € summiere, wenn alle anderen Inhaber ei­ner dem X-/X-Standard zugehörigen Patentes Lizenzen in gleicher Höhe verlangen würden. Zwischen den Parteien unstreitig ist die Klägerin nur eines von 39 Unternehmen, die Inhaber von „X" sind, welche dem X-/X-Standard zugehörig sind. Nach den Angaben der IPR Database des X sind der X hinsichtlich des X-Standards bisher 3928 Patente und hinsichtlich des X-Standards 906 Patente angezeigt worden, also insgesamt 4834 Patente. Dabei ist die Klägerin Inhaberin von 58 (X) bzw. 87 (X)-Patenten, d.h. ins­gesamt 145, mithin 3 % aller als „X" angezeigten Patente (vgl. Anla­ge B & B 14). Für die Beklagte könnte dies bedeuten, dass neben der Klägerin noch weitere 38 Unternehmen Ansprüche auf Lizenzzahlung erheben könnten. Geht man nun davon aus, dass auch die übrigen Unternehmen eine der Klägerin vergleichbare Lizenzgebühr für die Benutzung ihrer „X" verlangen, ergäbe sich hieraus bei einer prozentualen Mindestlizenzgebühr von 1 % eine ku­mulative Belastung mit ca. 33 % (vgl. Berechnung auf Seite 40 des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. März 2006). Der Argumentation steht entgegen, dass die Beklagte zur Zeit von keinem anderen Inhaber eines „X" nach dem X-/X-Standard in Anspruch genommen worden ist. Jedenfalls hat sie nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die von der Kläge­rin geforderte Mindestlizenzgebühr von 1 % kann daher gegenwärtig nicht deshalb als unangemessen bewertet werden, weil sie zugleich auch von den Inhabern ande­rer „X" auf die Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch genommen wird und sich die Gesamtbelastung durch die Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung von X als unangemessen darstellt. Das schließt jedoch nicht aus, dass in Zukunft andere Inhaber von „X" nach dem X-/-X-Standard an die Klägerin herantreten und mit dem gleichen Recht wie die Klägerin Lizenzen für die Benutzung ihrer Patente verlangen werden. Für diesen Fall muss das Angebot der Klägerin eine Regelung vorsehen, die gewährleistet, dass die zukünftige Gesamtbelastung der Beklagten durch die Zahlung von Lizenzen wegen der Benutzung von „X" nach dem X-/-X-Standard ein unter den Bedingungen eines freien Marktes angemes­senes Maß nicht überschreitet. Eine solche Regelung kann beispielsweise darin liegen, dass die Lizenzgebühr der. Klägerin von vornherein nur in einem anteiligen Verhältnis der von der Klägerin ge­haltenen „X" im Vergleich zur Gesamtzahl der als „essential" dekla­rierten Patente festgesetzt wird. Als Alternative kommt eine Bestimmung in Be­tracht, nach der für den Fall, dass andere Inhaber von - nachweislich - „X" von der Beklagten Lizenzen verlangen und die gesamte Lizenzgebühren­last der Beklagten infolge der Nutzung von „X" nach dem X-/X-Standard eine maximale Gesamthöhe überschreitet, vorgesehen ist, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Lizenzgebühren entsprechend dem Anteil der Klägerin an der Gesamtzahl der „X" nach dem X-ZG PRS-Standard, für welche die Beklagte auf die Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch genommen wird, reduziert werden. Dabei darf die maximale Höhe der Belastung der Beklagten durch die Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung von „X" ihrerseits nicht unangemessen sein. Da das Lizenzvertragsangebot der Klägerin keine solche Bestimmung oder eine einer solchen Bestimmung vergleichbare Regelung enthält, stellt es sich als unan­gemessen dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Dr. Grabinski Klepsch Klus