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Urteil

4a O 231/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O231.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jah-ren, zu unterlassen, Mobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschließbar und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu lie-fern, bei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumin-dest temporär in Teilspeicherbereichen einer Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teil-speicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels ansteuer-bar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch ange¬zeigt werden und die Wahlinformation des aktuell angesteuer¬ten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungs-eingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobil-funknetz übermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunk-gerät gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zusätzlich die am Mobiltelefon ankommenden Wahlin-formationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinforma-tionen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, im üb- rigen die Beklagte. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Eur, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässi¬gen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar¬kasse erbracht werden. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patentes X (Anlage K D.1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27. April 1990 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 30. Oktober 1991 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 17. August 1994. Das Schutzrecht steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes legte ein drittes Unternehmen Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent mit geänderten Ansprüchen aufrechterhalten. 3 Das Klagepatent sowie die weiteren Patente X und X bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Klägerin ist, wurden von dem Verfahren 4a O 124/05, dessen Gegenstand das Patent X ist, gemäß Beschluss der Kammer vom 26. April 2005 abgetrennt und sind Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (X = 4a O 224/05 und X = 4a O 225/05). 4 Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren zur Wahlwiederholung von aus einer Wahlinformationsspeichereinrichtung auswählbaren Wahlinformation. Der für