OffeneUrteileSuche
Urteil

4a O 231/05

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O231.05.01
6mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Mobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschließbar und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

bei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumindest temporär in Teilspeicherbereichen einer Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teilspeicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt werden und die Wahlinformation des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungs-eingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobilfunknetz übermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunkgerät gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zusätzlich die am Mobiltelefon ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in

gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, im üb-

rigen die Beklagte.

III.              Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 1.000.000,- Eur, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Mobiltelefone, die an ein Mobilfunknetz anschließbar und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, bei denen ein Verfahren zur Wahlwiederholung anwendbar ist, wobei in dem Mobiltelefon gebildete Wahlinformationen zumindest temporär in Teilspeicherbereichen einer Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert werden, bei denen die Teilspeicherbereiche mit Hilfe eines Sucheingabemittels ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt werden und die Wahlinformation des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches mit Hilfe eines Wahlwiederholungs-eingabemittels im Sinne einer Wahlwiederholung an das Mobilfunknetz übermittelt werden, bei dem ferner alle im Mobilfunkgerät gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, bei denen zusätzlich die am Mobiltelefon ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen in der Wahlinformations-Speichereinrichtung gespeichert und markiert werden sowie in gleicher Weise wie die im Mobiltelefon gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, im üb- rigen die Beklagte. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Eur, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patentes X (Anlage K D.1; nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27. April 1990 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 30. Oktober 1991 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 17. August 1994. Das Schutzrecht steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes legte ein drittes Unternehmen Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent mit geänderten Ansprüchen aufrechterhalten. Das Klagepatent sowie die weiteren Patente X und X bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Klägerin ist, wurden von dem Verfahren 4a O 124/05, dessen Gegenstand das Patent X ist, gemäß Beschluss der Kammer vom 26. April 2005 abgetrennt und sind Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (X = 4a O 224/05 und X = 4a O 225/05). Das Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren zur Wahlwiederholung von aus einer Wahlinformationsspeichereinrichtung auswählbaren Wahlinformation. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat in der deutschen Verfahrenssprache in der durch das Einspruchsverfahren geänderten Fassung folgenden Wortlaut: Verfahren zur Wahlwiederholung in einem an eine Kommunikationsanlage angeschlossenen und mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie mit Wahl- und funktionalen Eingabemitteln ausgestatteten Kommunikationsendgerät, wobei im Kommunikationsendgerät (KE) gebildete Wahlinformationen zumindest temporär in Teilspeicherbereichen (TS) einer Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert werden, dass die Teilspeicherbereiche (TS) mit Hilfe eines Sucheingabetitels (ST) ansteuerbar sind, wobei die in den Teilspeicherbereichen (TS) enthaltenen Wahlinformationen jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt werden und dass mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels (WWT) die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches (TS) im Sinne einer Wahlwiederholung an die Kommunikationsanlage (KA) übermittelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass alle im Kommunikationsendgerät (KE) gebildeten Wahlinformationen gespeichert werden, dass zusätzlich die am Kommunikationsendgerät (KE) ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen (TS) in der Wahlin-formations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert und markiert werden, sowie in gleicher Weise wie die im Kommunikationsendgerät (KE) gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar sind. Das Klagepatent wird, im Gegensatz zu den Klagepatenten der genannten Parallelverfahren, nicht von dem X (nachfolgend X) als für den „X" grundlegendes Schutzrecht aufgeführt. X ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung für den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfasst, die es den Anwendern ermöglichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Laufe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mobile Kommunikation erhebliche Zuwächse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bedürfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenzüberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu ermöglichen. Im Jahre 1990 wurde die erste Phase des X veröffentlicht. In den Folgejahren begann die kommerzielle Nutzung dieses Standards, der heute europaweit und darüber hinaus weltweit in mehr als 60 Ländern Gültigkeit besitzt. Die Bezeichnung „X" steht heute für „X". Der X umfasst technische Anweisungen für die unterschiedlichen Dienste und Verbindungen. Der X wurde im Laufe der Zeit - bis heute - weiterentwickelt. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde bei der X erstmals angedacht, neben der Sprachfunktionalität des Mobilfunksystems auch einen Dienst innerhalb von X-Netzen einzurichten, um größere sprachfremde Datenmengen zu übertragen. In Anlehnung an bereits vorhandene festnetzgebundene Systeme sollte dieser Dienst zur Datenübertragung nach dem Prinzip der Paketvermittlung funktionieren, welcher zusätzlichen Anforderungen genügen musste. Diese Anforderungen bedingten einen starken Eingriff in den ursprünglichen X mit wesentlichen Neuerungen und Erweiterungen sowohl im Hinblick auf die Funkübertragungstechnik als auch im Hinblick auf die Netzwerkarchitektur. Die Standardisierung dieses neuen Dienstes, der als „X" X bezeichnet wird, war im Jahr 1997 soweit abgeschlossen, dass er im Rahmen von öffentlich zugänglichen Mobilfunknetzen angeboten werden konnte. Wenig später gab es die ersten Mobiltelefone mit X-Funktionalität. Durch diesen Dienst können X-/X-Netzbetreiber ihre knapp bemessenen Funkressourcen besser ausschöpfen und Mobilfunkteilnehmern auf deren Mobilstationen einen Zugriff auf externe Datennetze, wie beispielsweise das Internet, anbieten. Die Beklagte stellte auf der Messe X vom 10. bis 16. März 2005 in Hannover Mobiltelefone aus. Auf der genannten Computermesse wurde der Katalog der Beklagten „X" (Anlage K A.6) verteilt, worauf Bezug genommen wird. Weiterhin wurden die Mobiltelefon-Modelle X ausgestellt. In weiteren Prospektblättern der Beklagten werden darüber hinaus die Modelle X beschrieben (vgl. Anlage K A.7), welche auf der Messe verteilt wurden. Die Klägerin fertigte auf der Messe weiterhin Photographien von Mobiltelefonen der Beklagten mit den Modellbezeichnungen X, wie sich aus dem als Anlage K A.8 vorgelegten Ablichtungen ergibt. Die angegriffenen Mobiltelefone benutzen das erfindungsgemäße Wahlwiederholungsverfahren. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Mobiltelefone eine mittelbare Patentverletzung begehe. Es handele sich bei den Mobiltelefonen um Mittel im Sinne des § 10 PatG, da diese über die Mikroprozessoren Schaltungen enthielten, in denen die entsprechenden erfindungsgemäßen Befehle gespeichert seien. Zudem stellten die Mobiltelefone ein wesentliches Mittel der Erfindung dar, da ohne diese eine Funkübertragung nicht möglich wäre. Außerdem seien sie zur Verwendung des geschützten Verfahrens bestimmt und geeignet, so dass die Beklagten einen entsprechenden Benutzungswillen besitzen würden. Nachdem die Beklagte die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, zu erkennen, wie geschehen. Die Beklagte beantragt, nachdem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. April 2006 erklärt hat, dass sie an ihren Hilfswiderklageanträgen nicht festhalte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte stellt eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes mit der Begründung in Abrede, dass die Mobiltelefone in keinem Zusammenhang mit der erfindungsgemäßen Lehre stehen würden. Die angegriffenen Mobiltelefone X seien mit X-Chips der X ausgestattet; die Modelle X hingegen mit Chips der X. Lediglich diese X-Chips seien Mittel, die bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenwirken würden. Auf die übrigen Bauteile des Mobiltelefons wie X Chip, analoger Breitbandchip, Batterie, Antenne und dafür zuständiger Chip, MCP-Speicherchip sowie die Software komme es nicht an. Hinsichtlich der von X gelieferten X-Chips sei jedoch Erschöpfung eingetreten, da diese mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt seien. Die Klägerin und X sowie X seien über einen Lizenzvertrag miteinander verbunden. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede des vertraglichen Anspruchs auf Einräumung einer Patentlizenz zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierendenBedingungen aus der von der Klägerin auf Grundlage von Regelung 6.1 der Xabgegebenen Verpflichtung zur Lizenzvergabe am Klagepatent. Weiterhin stehe der Beklagten ein kartellrechtlicher Anspruch auf Lizenzerteilung zugunsten der Beklagten zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingun-gen gegenüber der Klägerin zu, § 20 Abs. 1 GWB, Art. 82 EGV. Im Hinblick auf das Klagepatent habe die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung inne, da die erfindungsgemäße Lehre des Klagepatentes, ein Wahlwiederholungsverfahren, auf dem Markt nicht substituierbar sei. Die Speicherung mehrerer Rufnummern habe sich -was zwischen den Parteien unstreitig ist - am Markt vollständig durchgesetzt und Mobiltelefone, die die Funktion einer Speicherung eingehender bzw. gewählter Rufnummern nicht aufweisen würden, seien auf dem Markt unveräußerlich. Sie selbst sei zur Lizenznahme gegenüber der Klägerin bereit und habe ihr gegenüber dies mehrfach zum Ausdruck gebracht. Zuletzt habe die Beklagte ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages, basierend auf einem Vertragsentwurf der Klägerin, der Klägerin gegenüber geltend gemacht. Ein Lizenzvertrag sei jedoch bisher wegen des Verhaltens der Klägerin nicht zustande gekommen, da ihr Verhalten gegenüber der Beklagten missbräuchlich, diskriminierend und nicht fair sei. Die Klägerin tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden war, begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Verletzung des patentgemäßen Verfahrens ist wegen des Anbietens und Vetriebs der im Tatbestand genauer bezeichneten Mobiltelefone begründet. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung und des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung greifen nicht durch. L Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch örtlich zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in China hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5 Nr. 3 EuGWO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht, da dieser voraussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGWO. Allerdings begründet § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikels 5 Nr. 3 EuGWO einen internationalen Gerichtsstand (Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rh. 5). Die deutsche internationale Zuständigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zuständig ist (KG GRUR Int. 2002, 327, 328 - EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt. Die Klägerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung schlüssig vorgetragen, da die Beklagte auf der X in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Gegenstände der Allgemeinheit zur Schau gestellt und Prospekte zu diesen Gegenständen verteilt hat, wie sich anhand des von der Klägerin als Anlage K A.6 vorgelegten Kataloges der Beklagten mit dem Titel „X", der als Anlage K B.7 von der Beklagten verteilten Prospektblätter sowie der in Anlage K B.8 selbst hergestellte Fotografien des Messestandes ergibt. In der gewerblichen Aufstellung und Vorführung auf einer internationalen Messe wie der X liegt ein tatbestandsmäßiges Anbieten im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in „Heißläuferdetektor" (BGH GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorführung eines Erzeugnisses auf einer „allgemeinen Leistungsschau", die den Fachkreisen und der Öffentlichkeit einen Überblick über den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufssaustellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Bei der X, der weltgrößten Computer- und Elektronikmesse handelt es sich um eine Messe, die dazu dient, Kontakte herzustellen und Geschäfte abzuschließen, die auch von Einkäufern besucht wird. Sie ist unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen. Die Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe begründet auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte hat zwar eingewandt, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Verteilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts Düsseldorf stattgefunden. Die örtliche Zuständigkeit des im Wege der Konzentrationsermächtigung nach § 143 Abs. 2 PatG für NRW zuständigen Landgerichts Düsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Begehungsgefahr. Aufgrund der Präsentation der angegriffenen Produkte auf der X in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. November2001, 4a O 165/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich beiMobiltelefonen um Produkte handelt, die aus dem täglichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte möglicherweise außerhalb der Messe X keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen hat, ist für die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die drohende Gefahr von weiteren Benutzungshandlungen in sich. Es ist für die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausführungsform für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse - und hierzu ist die X zu zählen - im Inland ist patentverletzend (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdnr. 42; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine mittelbare Patentverletzung ausschließen würde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur außerhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverständlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsläufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte Möglichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inländer ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise während einer Urlaubsreise etc.) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausländer sein von der Beklagten erworbenes Handy vorübergehend (z.B. während einer Geschäftsreise oder eines Urlaubsaufentaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert. II. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung nach Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG zu, da die Beklagte die Erfindung nach dem Klagepatent unberechtigt benutzt. 1. Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Wahlwiederholung von aus einer Wahlinformations-Speichereinrichtung auswählbaren Wahlinformati- onen . Einleitend führt das Klagepatent aus, dass Kommunikationsendgeräte, insbesondere Fernsprechendgeräte seit geraumer Zeit mit Wahlwiederholungsfunktion ausgestattet sind. Hierbei werden während des Verbindungsaufbaus die durch Wähltasten gebildeten Wahlinformationen automatisch oder durch zusätzliche Tasteneingabe und die durch Kurzwahl-, Namen- oder Direktruftasten gebildeten Wahlinformationen, wenn vorgesehen, überwiegend durch Tasteneingabe für eine spätere Wahl-wiederholung in einem Wahlwiederholungsspeicher hinterlegt. Kommt keine Verbindung mit dem durch die Wahlinformationen bestimmten Kommunikationsendgerät zustande - belegt oder unbesetzt -, so kann die im Wahlwiederholungsspeicher gespeicherte Wahlinformation durch Betätigen einer Wahlwiederholungstaste zu einem beliebigen Zeitpunkt im Sinne eines erneuten Verbindungsaufbauversuches zur geordneten Kommunikationsanlage übermittelt werden. Bei diesen Wahlwiederholungsverfahren kann bei automatischer Speicherung nur jeweils die zuletzt gebildete Wahlinformation und bei Speicherung durch Tasteneingabe nur jeweils eine Wahlinformation für einen Verbindungsaufbau im Sinne einer Wahlwiederholung herangezogen werden. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, weitere, bereits in den jeweiligen Kommunikationsendgeräten gebildete Wahlinformationen in ein Wahlwiederholungsverfahren auszugestalten. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem eingeschränkten Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: (1) Verfahren zur Wahlwiederholung in einem Kommunikationsendgerät (KE), wobei (2) das Kommunikationsendgerät (KE) a) an eine Kommunikationsanlage (KA) angeschlossen und b) mit einer optischen und/oder akustischen Anzeigeeinrichtung sowie c) mit Wahlmitteln und funktionalen Eingabemitteln ausgestattet ist; (3) es ist eine Wahlinformations-Speichereinrichtung (WIS) vorgesehen, die mit Hilfe eines Sucheingabemittels (ST) ansteuerbare Teilspeicherbereiche (TS) aufweist; (4) im Kommunikationsendgerät (KE) gebildete Wahlinformationen werden zumindest temporär in den Teilspeicherbereichen (TS) gespeichert; (5) die in den Teilspeicherbereichen (TS) enthaltenen Wahlinformationen werden jeweils akustisch und/oder optisch angezeigt; (6) mit Hilfe eines Wahlwiederholungseingabemittels (WWT) werden die Wahlinformationen des aktuell angesteuerten Teilspeicherbereiches (TS) im Sinne einer Wahlwiederholung an die Kommunikationsanlage (KA) übermittelt; (7) alle im Kommunikationsendgerät (KE) gebildeten Wahlinformationen werden gespeichert; (8) zusätzlich werden die am Kommunikationsendgerät (KE) ankommenden Wahlinformationen in Teilspeicherbereichen (TS) in der Wahlin-formations-Speichereinrichtung (WIS) gespeichert und markiert; (9) die ankommenden Wahlinformationen sind in gleicher Weise wie die im Kommunikationsendgerät (KE) gebildeten Wahlinformationen ansteuerbar, anzeigbar und übermittelbar. Nach den Ausführungen des Klagepatentes ist der wesentliche Aspekt der Erfindung darin zu sehen, dass in einer Wahlinformations-Speichereinrichtung mehrere, bei erfolglosen oder erfolgreichen Verbindungsaufbauversuchen eingegebene Wahlinformationen aufgezeichnet werden und mit Hilfe eines Sucheingabemittels -z.B. Suchtaste - die aufgezeichneten Wahlinformationen im Sinne eines Suchens nach einer bestimmten aufgezeichneten Wahlinformation nacheinander ansteuerbar sind, wobei jede angesteuerte aufgezeichnete Wahlinformation im Kommunikationsendgerät optisch und/oder akustisch angezeigt wird. Durch Betätigen der am Kommunikationsendgerät angeordneten Wahlwiederholungseingabemittel - z.B. Wahlwiederholungstaste - wird ein Verbindungsaufbau der aktuell optisch oder akustisch am Kommunikationsendgerät angezeigten Wahlinformation eingeleitet (vgl. Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 34 bis 49). 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Mobiltelefone von der beschriebenen erfindungsgemäßen Lehre mittelbaren Gebrauch. Es handelt sich bei den Mobiltelefonen um wesentliche Mittel im Sinne des § 10 PatG. Der Einwand der Beklagten, dass von der Lehre nach dem Klagepatent Mobiltelefone nicht umfasst seien, da unter Kommunikationsendgeräten im Sinne des Patentanspruches 1 nur Festnetzapparate zu verstehen seien, ist unbegründet. Nach Art. 69 EPÜ, § 14 PatG wird der Schutzbereich des Patentes durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnung sind zur Auslegung heranzuziehen. Danach sind vom Patentanspruch 1 sowohl Festnetz- als auch Mobiltelefonanschlüsse umfasst. Denn der Patentanspruch selbst nimmt keine Differenzierung zwischen der Art des von der Erfindung umfassten Telekommunikationsendgerätes vor und der Begriff der Kommunikationsendgeräte selbst lässt die Form des Kommunikationsendgerätes auch offen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zur Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzieht. So werden zwar in der Beschreibung Begriffe verwendet, die sich auf einen Festnetzanschluss beziehen (vgl. ISDN). Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um eine beispielhafte Angabe (vgl. Klagepatent, Spalte 1 Zeile 56), da im weiteren Verlauf der Beschreibung hiervon und auch von weiteren Begriffen, die einen Bezug zu Festnetzanschlüssen herstellen könnten, nicht mehr die Rede ist. Die Beschreibung der Erfindung verhält sich zu keiner Anschlussform, lässt dies vielmehr offen. Zwar ist in Spalte 4 Zeilen 13 ff. der Klagepatentschrift davon der Rede, dass das Kommunikationsendgerät KE über eine Anschalteinrichtung AE mit einer Teilnehmeranschluss- leistung ASL verbunden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um die Beschreibung der Figur 2, d.h. einer bevorzugten Ausführungsform, die den Gegenstand der Erfindung nicht beschränken kann (BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Entgegen der Auffassung der Beklagten waren zum Anmeldezeitpunkt der Erfindung (April 1990) Mobiltelefone auch nicht unbekannt. 1983 stellte X das erste Mobiltelefon vor. Als Autotelefone waren diese Geräte seit Mitte der 80er Jahre im Einsatz. Zu diesem Zeitpunkt waren sie noch an ein kleines Kästchen gebunden, nichtsdestotrotz aber mobil. Es sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf Festnetzanschlüsse beschränkt sein soll. Nachdem die Mobiltelefone der Beklagten - unstreitig - die Durchführung des patentierten Wahlwiederholungsverfahrens erlauben, sind sie auch objektiv dazu geeignet, für die Zwecke der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer und das subjektive Wissen der Beklagten um diese Bestimmung sind gleichfalls zu bejahen. 3. Die Rechte aus dem Klagepatent sind - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch erschöpft, dass die in den angegriffenen Mobiltelefonen verwandten X-Chips mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt sind, was zwischen den Parteien streitig ist. Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem Vertragsstaaten der EU oder des EWR in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard/Scharen, a.a.O., § 9 Rdnr. 16 m.w.N.). Mittelbarer Patentverletzer ist in diesem Zusammenhang dann nur, wer, ohne gegenüber dem Patentinhaber berechtigt zu sein, nicht zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer aufgrund eines gegenüber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in § 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinha- bers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Ben-kard/Scharen, a.a.O., § 10 Rdnr. 5). Vorliegend handelt es sich bei den angegriffenen Mobiltelefonen um für die Erfindung wesentliche Mittel, die nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gelangt sind. Die Ansicht der Beklagten, nicht die angegriffenen Mobiltelefone seien wesentliche Mittel im Sinne der Erfindung, sondern lediglich die Mikroprozessoren bzw. X-Chips, ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Flügelradzähler" (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung „Antriebsscheibenaufzug", GRUR 2005, 848) zur Frage der Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ausgeführt, dass es sich hierbei um solche handelt, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergebe sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu fördern. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließe solche Mittel aus, die, wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber geschützten Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des § 10 PatG. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merkmale eines Patentanspruches als solche im Stand der Technik bekannt. Nach den vorstehend dargestellten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grund-sätze dienen daher nur solche Mittel nicht der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens, die zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinen Beitrag leisten. Vorliegend stellen unstreitig die X-Chips Mittel dar, die geeignet und bestimmt sind, bei der Verwirklichung der Erfindung funktional zusammenzuwirken. Bei den von der Beklagten in Deutschland angebotenen Mobiltelefonen , die mit eine patentgemäße Kommunikation ermöglichenden Mikroprozessoren sowie weiteren Vorrichtungsbestandteilen ausgestattet sind, handelt es sich hingegen auch um „Mittel" im Sinne von § 10 PatG. Denn unter § 10 Abs. 1 PatG fallen alle Mittel, die nach der Verkehrsanschauung erkennbar dazu beitragen, den eigentlichen Kern der Erfindung, nämlich den geschützten Erfindungsgedanken, zu verwirklichen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass in dem für den Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 Kommunikationsendgeräte direkt bezeichnet werden. Auch ist das Mobiltelefon in seiner Gesamtheit im Rahmen des Klagepatents nicht nur Objekt der Erfindung, sondern notwendiger Bestandteil der Verwirklichung der Lehre der Erfindung. Zwar ist es richtig, dass die Wahlwiederholungsdaten in dem X-Chip gespeichert werden. Der Patentanspruch spricht jedoch auch von einer akustischen und/oder optischen Anzeige, was das Vorhandensein eines Lautsprechers bzw. Displays voraussetzt. Zudem ist die Rede von Wahlwiederholungseingabemit-teln, womit die Tastatur gemeint ist. All diese Bestandteile des Mobiltelefons dienen mithin der Verwirklichung des erfindungsgemäßen Verfahrens. Zwar mag es sich dabei um aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtungsbestandteile handeln. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in der Entscheidung „Flügelradzähler" ausgeführt, dass eine Abgrenzung zwischen wesentlichen und nichtwesentlichen Mitteln nicht über den Stand der Technik erfolgen kann. Da die weiteren genannten, aus dem Stand der Technik bekannten Mobilfunkbestandteile Tastatur, Display, Lautsprecher aber der Verwirklichung des erfindungsgemäßen Verfahrens dienen, da sie selbst Bestandteil des Patentanspruches sind, sind sie auch als wesentliches Element der Erfindung anzusehen. Da mithin die Mobiltelefone in ihrer Gesamtheit Mittel im Sinne des § 10 PatG sind, kommt es auf die von den Parteien erörterte Frage der Erschöpfung im Hinblick auf die eingebauten X-Chips nicht an. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass hinsichtlich aller Bestandteile des Mobiltelefons Erschöpfung eingetreten ist. Der Einwand der Erschöpfung wäre jedoch nur dann begründet, wenn hinsichtlich sämtlicher Komponenten eine Lizenzierung durch die Klägerin erfolgt wäre, wie von der Beklagten jedoch auch nicht behauptet wurde. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzein- wand. a) Dabei gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess über die Verletzung eines Patents zu berücksichtigen ist. In seiner Entscheidung „Spundfass" (InstGE 2, 168) hat der Kartellsenat des OLG Düsseldorf zwar die - gegenteilige - Auffassung vertreten, dass derjenige, der das Patent eines anderen benutzt, auch dann, wenn er vom Patentinhaber nach kartellrechtlichen Vorschriften die Einräumung eines (entgeltlichen) Benutzungsrechtes (d.h. den Abschluss eines Lizenzvertrages) verlangen kann, den Ausschließlichkeitsrechten aus dem Patent ausgesetzt bleibt, wenn er die Benutzung aufnimmt, ohne den Schutzrechtsinhaber um die Erteilung einer Lizenz ersucht oder - im Falle einer Ablehnung - ein Verfahren vor einer Kartellbehörde oder einem Kartellgericht betrieben zu haben, in welchem die Einräumung einer Lizenz hätte angeordnet werden können. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich der Beklagte durch ein derartiges Verhalten zur Durchsetzung einer vermeintlichen oder wirklichen Rechtsposition (seines Anspruchs auf Lizenzierung) eine Selbsthilfe anmaßt, die (sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 229 BGB vorliegen) von der Rechtsordnung missbilligt wird. Diesen Erwägungen - deren Berechtigung der Bundesgerichtshof in seiner Revisi-onsentscheidung „Standard-Spundfass" (GRUR 2004, 966) ausdrücklich offen gelassen hat - vermag die Kammer nicht zu folgen (vgl. hierzu auch ausführlich Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, 4b O 508/05; Kühnen, FS fürTilmann, 513, 514). § 229 BGB regelt lediglich einen Rechtfertigungsgrund, derbesagt, dass derjenige, der zur Durchsetzung eines ihm zustehenden Anspruchseine Sache wegnimmt etc ., rechtmäßig handelt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine eigenmächtige Rechtsdurchsetzung ausnahmsweise als geboten erscheinen lassen, insbesondere staatliche Hilfe zur Rechtsverfolgung nicht erreichbar ist. Mit Blick auf die Benutzung eines Patents im Vorgriff auf einen dem Benutzer in Ansehung des Patents zustehenden Lizenzierungsanspruch aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften bedeutet dies, dass der Benutzer, der die Benutzung des Patents unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 229 BGB aufnimmt, rechtmäßig agiert und folglich keine Patentverletzung begeht. Etwaige Verbietungs-rechte des Patentinhabers scheitern in einem solchen Fall bereits daran, dass es -wegen des Platz greifenden Rechtfertigungsgrundes nach § 229 BGB - an einer rechtswidrigen Patentbenutzung fehlt. Liegen die Selbsthilfevoraussetzungen des § 229 BGB nicht vor, so folgt daraus zwar umgekehrt, dass die Benutzungshandlungen des Lizenzsuchers rechtswidrig sind. Mehr als ein Urteil über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Patentbenutzung ergibt sich im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Selbsthilfevoraussetzungen allerdings nicht. Es ist insbesondere nichts darüber entschieden, ob der bestehende Anspruch auf Einräumung einer Lizenz an dem benutzten Patent den Verbietungsansprüchen des Schutzrechtsinhabers nicht auf einer anderen rechtlichen Ebene (als der der Rechtswidrigkeit) entgegengehalten werden kann. Im Gegenteil: Die Rechtsordnung kennt Derartiges in anderem Zusammenhang sehr wohl, wie beispielsweise § 1007 BGB für den Fall verdeutlicht (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2006, a.a.O.). Es entspricht darüber hinaus einem allgemein gültigen Rechtssatz, dass niemand von einem anderen etwas soll verlangen können, was dieser sogleich wieder - wegen eines in der Person des in Anspruch Genommenen begründeten Gegenanspruchs - zurückverlangen könnte. Ein solches Begehren ist - unabhängig von der Art des im Einzelfall in Rede stehenden Anspruchs - rechts-missbräuchlich, weshalb sich der Beklagte stets mit dem Einwand verteidigen kann, dass der Kläger ihm das, was er klageweise verlangt, augenblicklich wieder zu belassen habe. Dieser allgemeine, aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozess Anwendung. Voraussetzung für die dolo-petit-Einrede ist hingegen neben weiteren Umständen, dass der Patentinhaber sich zur Erteilung einer Lizenz vertraglich verpflichtet oder eine marktbeherrschende Stellung inne hat. b) Einen vertraglichen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz an dem Klagepatent ist die Klägerin in dem hiesigen Rechtsstreit nicht eingegangen. Denn das Klagepatent gehört nicht, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zu den „essential patents", d.h. zu den Patenten, welche Gegenstand des X/X-Standards sind und von welchen die Beklagte bzw. deren Abnehmer auf Grund der Zugehörigkeit zu dem Standard unweigerlich Gebrauch machen müssten. Entsprechend greift auch die in Art. 6.1 der X getroffene Regelung, welche besagt: "When an Essential IPR relating to a particular STANDARD or TECHNICAL SPECIFICATION is brought to the attention of X, the Di-rector-Gerfral of X shall immediately request the owner to give within three months an undertaking in writing that it is prepared to grant irrevoca-ble licences on fair, reasonable and non-discriminatory terms and condi-tions under such IPR to at least following extent: (...)". nicht ein. Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz an dem Klagepatent nach Art. 82 EGV, §§ 19, 20 GWB zu. Denn es ist weder zu erkennen noch von der Beklagten hinreichend dargetan, dass die Klägerin als Patentinhaberin des Klagepatentes eine marktbeherrschende Stellung innehat. Voraussetzung für eine Anwendung des Art. 82 EGV wie auch der §§ 19, 20 GWB ist zunächst und stets, dass der klagende Patentinhaber auf dem Gemeinsamen Markt oder einen wesentlichen Teil desselben über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese wird grundsätzlich noch nicht durch die bloße Inhaberschaft an dem Schutzrecht allein vermittelt, welche folglich als solche nicht genügen kann (vgl. EuGH, Slg. 1995, I-743, Tz. 46 - Radio Telefis Eireann (RTE)/Magill TV Guide Ltd und BGH, a.a.O., 966, 968 - Standard-Spundfass; vgl. hierzu auch: Gallego, Die Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots auf „unerlässliche" Immaterialgüterrechte im Lichte der IMS-Health- und Standard-Spundfass-Urteile, GRUR Int. 2006, 16, 18; Götting, FS für Kolle und Stauder, 2005, 63, 71; Kübel, Zwangslizenzen im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2004, Seite 189 ff.; Kühnen, FS für Tillmann, 513, 517). In jedem Einzelfall bedarf es vielmehr der Feststellung, ob neben dem durch das Ausschließlichkeitsrecht vermittelten rechtlichen Monopol auch eine beherrschende Stellung des Inhabers auf dem primären oder dem abgeleiteten Markt, auf dem der Wettbewerber tätig werden will, vorliegt. Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarktes folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept, nach welchem einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, GRUR 2004, 966, 968 - Standard-Spundfass; NJW, 1996, 595 - Backofenmarkt; GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung). Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produktes erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (vgl. auch EuGH, Slg. 2004, I-5039, Tz. 40 ff. - IMS Health/NDC Health). Denn die Erlangung solcher Rechte ist für ein Unternehmen, welches das Normprodukt herstellen oder vertreiben will, unersetzlich. Die sachliche Marktabgrenzung ergibt sich daher nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin kraft des ihr verliehenen patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten von der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatentes ausschließen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Benutzung dieser technischen Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung ersetzbar ist. In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an einer Industrienorm oder einem anderen, von den Nachfragern wie eine Norm beachteten Regelwerk, das der Klägerin eine über das durch das Klagepatent vermittelte Ausschließlichkeitsrecht hinausgehende marktbeherrschende Stellung einräumt. Zudem hat die Beklagte das Vorhandensein nicht hinreichend dargetan, dass die technischen Lehre des Klagepatents nicht durch eine andere technische Gestaltung ersetzt werden kann. Zwar ist - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Funktion einer Wahlwiederholung eine der Grundbedienungsfunktionen eines Telefons/Mobiltelefons, welche von einem Nutzer für die Funktion eines Mobiltelefons zwingend vorausgesetzt wird. Ohne diese Funktion wäre ein Telefon nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht verkäuflich. Die für den dolo-petit-Einwand darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hingegen nicht vorgetragen, dass das erfindungsgemäße Verfahren zur Wahlwiederholung nicht durch eine andere technische Lehre ersetzt werden kann. Zwischen den Parteien unstreitig hat sich die grundsätzliche Praxis der Speicherung mehrerer Rufnummern, schlagwortartig ausgedrückt die Wahlwiederholungsfunktion, am Markt durchgesetzt. Ein Mobiltelefon ohne eine entsprechende Wahlwiederholungsfunktion wäre nicht verkäuflich, wie die Beklagte weiterhin unbestritten vorgetragen hat. Das Klagepatent betrifft ein Wahlwiederholungsverfahren, bei dem sowohl im Gerät gebildete als auch von außerhalb eingehende Wahlinformationen (insbesondere Rufnummern) gespeichert werden und anschließend wieder angesteuert und gewählt werden können. Vom Stand der Technik unterscheidet sich das patentgemäße Verfahren darin, dass nicht nur die zuletzt gewählte bzw. eingegangene Rufnummer gespeichert und markiert, sondern mehrere (in der Praxis zehn) gewählte bzw. eingegangene Rufnummern. Diese Form der Speicherung wird erreicht durch das in der obigen Merkmalsgliederung (unter 11.1.) konkret beschriebene Verfahren. Anhand des Vorbringens der Beklagten ist jedoch nicht zu ersehen, dass die beschriebene Wahlwiederholungsfunktion einzig durch das patentgemäße Verfahren erzielt und nicht durch eine andere technische Lehre, die zum gleichen Ergebnis führt, jedoch andere Verfahrensschritte wählt, ersetzt werden kann. Obwohl die Klägerin auf den Umstand des fehlenden Vorbringens zur technischen Substituierbarkeit des patentgemäßen Verfahrens schriftsätzlich hingewiesen hat, sind von der Beklagten weitere Ausführungen hierzu nicht mehr erfolgt. Für eine fehlende technische Substituierbarkeit der erfindungsgemäßen Lehre spricht nicht der Umstand, dass die Klägerin das Klagepatent gegenüber Lizenznehmern als „essentiell", also wesentlich bezeichnet, und es in der Liste der von der Klägerin als essentiell bezeichneten Patente genannt ist. Denn bei der Angabe „essentiell" kann es sich um eine lediglich subjektive Einschätzung der Klägerin handeln, die ihr technisches Know-how bzw. ihre Schutzrechte als unumgänglich, ansehen will. Entsprechend kann auch dem Umstand, dass die Klägerin die Verletzung des hiesigen Klagepatents in Verbindung mit den drei weiteren Patenten, welche Gegenstand des X-/X-Standards sind, klageweise geltend macht, nicht entnommen werden, dass es sich bei dem Klagepatent um ein essentielles Patent handelt. Denn die Prozessführung oder -taktik einer Partei kann keinen Anhalt dafür geben, ob es sich um ein „essentielles" Patent handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.