1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in schwarz/weiß sowie - in Farbe. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie die im Klageantrag zu 1 genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Klageantrag zu 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – anzugeben. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für jedes Gerät, über welches die Beklagten nach den Klageanträgen zu 1 und 2 jeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen leistungsabhängigen Betrag von EURO 10,00 bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute EURO 21,39 bei 13 – 35 Vervielfältigungen pro Minute EURO 32,09 bei 36 – 70 Vervielfältigungen pro Minute EURO 128,35 bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute sowie den doppelten Betrag für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, zu bezahlen haben, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten 85% auferlegt. 6. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftsverpflichtungen gegenüber jeder Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EURO 25.000,00 vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Grund und angemessene Höhe der Geräteabgabepflicht im Sinne von § 54 a UrhG für Drucker und Plotter. Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Satzungsgemäß und dem Wahrnehmungsvertrag (Anlage K3) entsprechend, den sie mit den einzelnen Autoren und Verlegern abschließt, umfasst ihre Tätigkeit insbesondere die Wahrnehmung der verwertungsgesellschaftspflichtigen und ihr nach § 1 Nr. 5 des Wahrnehmungsvertrages abgetretenen Vergütungsansprüche für die gesetzlich zulässige private Vervielfältigung (§§ 53, 54 a ff. UrhG). In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft tätig, deren Aufgabe darin besteht, die Rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahrzunehmen. Die Klägerin ist insoweit gemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54 h Abs. 3 UrhG für Mitteilungen nach den §§ 54 b und 54 f UrhG entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.1995, S. 3717. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und Plotter. Dazu werden die Geräte von ihnen teilweise selbst hergestellt, überwiegend jedoch aus im Ausland befindlichen Produktionen der jeweiligen Mutterkonzerne importiert. Alle Beklagten verfügen über große Marktanteile und zählen zu den führenden Unternehmen ihrer Branche. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsforderungen, die sie über das hier rechtshängige Verfahren hinaus von allen ihr bekannten Herstellern, Importeuren und Händlern fordert, auf einen von ihr gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst im März 2001 für Drucker und Plotter festgesetzten Tarif, der im Bundesanzeiger vom 30.03.2001 (S. 5667) veröffentlicht ist. Danach beträgt die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 UrhG zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden ab dem 01.04.2001 veräußerten oder sonst wie in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, der zur Verarbeitung von ASCII-Code fähig ist, mit einer Geschwindigkeit von bis 12 Vervielfältigungen pro Minute EURO 10,00. 13 – 35 Vervielfältigungen pro Minute EURO 25,00. 36 – 70 Vervielfältigungen pro Minute EURO 40,00. über 70 Vervielfältigungen pro Minute EURO 150,00. Für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, sieht der Tarif eine Verdopplung der Vergütungssätze vor. Aus einer seitens der Klägerin veranlassten, im April 2001 von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) durchgeführten Studie ergibt sich, dass über 60 % der Befragten "Dateien fremden Inhalts" ausdrucken. Die Beklagten entnehmen einer von ihr ebenfalls bei der GfK im Herbst 2005 in Auftrag gegebenen Untersuchung demgegenüber eine urheberrechtlich relevante Nutzung der streitgegenständlichen Geräte von lediglich 1,1%. Zu den weiteren Einzelheiten der Studien wird auf Anlage K7a und Anlage TW8 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten dazu zu verurteilen, ihr – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in schwarz/weiß sowie - in Farbe, 2. die Beklagten dazu zu verurteilen, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – anzugeben, 3. festzustellen, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät, über welches die Beklagten nach Antrag 1 und 2 jeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen Betrag gemäß Tarif der Klägerin vom März 2001, abgedruckt im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001, S. 5667 (Anlage K 1), zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem für die Geräte des jeweiligen Kalendermonats zu zahlenden Betrag ab 11. Tag des diesem Kalendermonat jeweils nachfolgenden Kalendermonats zu bezahlen haben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Drucker und Plotter bereits nicht zur Vervielfältigung im Sinne von § 54 a UrhG bestimmt seien; jedenfalls seien die von der Klägerin gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft A festgesetzten Tarife nicht angemessen; die geltend gemachte Geräteabgabe verletze die Freiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28, 30 EGV, das Grundrecht der Urheber auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG; die Klägerin verletze ferner deutsches und europäisches Kartellrecht, indem sie mit der Geltendmachung der Abgabe in der konkreten Art und Weise ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche; schließlich verstoße die kollektive Geltendmachung der Abgabe gegen das allgemeine Kartellverbot. Hierzu vertreten sie im Wesentlichen die folgende Rechtsauffassung: Die Beklagten sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Geräte als reine Ausgabemedien vervielfältigungsneutral seien; lediglich Aufzeichnungsgeräte fallen unter die Vergütungspflicht des § 54 UrhG, da nur sie den typischen Umwandlungsvorgang analoger in digitale Dateien vornehmen. Druckern und Plottern fehle es hingegen am reprographischen Element, auf welches entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft abzustellen sei. Auch vor den zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG vorgenommenen Gesetzesänderungen seien die streitgegenständlichen Geräte von der Vergütungspflicht nicht erfasst gewesen, da der Gesetzgeber digitale Geräte ursprünglich nicht geregelt und insbesondere auch nicht das Auseinanderfallen des von ihm einheitlich bewerteten Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen habe; dementsprechend sei in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG auch nur das Fotokopiergerät geregelt. Darüber hinaus könne der klägerische Anspruch auch deshalb dem Grunde nach nicht bejaht werden, weil es im konkreten Fall an einer urheberrechtlich relevanten Nutzung der streitgegenständlichen Geräte fehle. Dabei sei von den Ergebnissen ihrer Studie auszugehen. Demgegenüber dürfe auf die seitens der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung nicht zurückgegriffen werden, da diese auf methodischen Mängeln, insbesondere auf einer zu undifferenzierten Fragestellung basiere. Für die urheberrechtliche Relevanz unerheblich seien –so die Auffassung der Beklagten- sämtliche Inhalte, die im Internet oder auf verkörperten Datenträgern, zur freien Verfügung stünden. Denn im Verzicht des Urhebers auf den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen liege eine konkludente Einwilligung; dies gelte auch und erst recht für Fälle, in denen Urheber und Nutzer eine Vergütungsvereinbarung träfen. Ebenso wenig dürften eingescannte Dateien Berücksichtigung finden, da die für deren Ausdruck anfallende Vergütung bereits durch die Scannerabgabe abgegolten sei. Ferner fallen nach Auffassung der Beklagten gewerbliche Nutzungen beinahe gänzlich aus der urheberrechtlich relevanten Nutzung. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte zu 1, im streitgegenständlichen Zeitraum 95 % ihrer Geräte an gewerbliche Nutzer abgesetzt zu haben, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Ein Vergütungsanspruch für die streitgegenständlichen Geräte stehe nach der Rechtsauffassung der Beklagten außerdem im Widerspruch zum als sog. "Scanner-Entscheidung" bezeichneten Urteil des BGH vom 5.7.2001 (Az I ZR 335/98), wonach bei Funktionseinheiten lediglich ein Gerät – hier der Scanner – mit Abgaben zu belasten sei. Darüber hinaus erfordere der technische Fortschritt im den Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001 / 29 / EG einer Abkehr vom Pauschalvergütungssystem des deutschen Urheberrechts hin zu einer individuellen Vergütung zwischen Urheber und Nutzer. In der nach § 54 a UrhG vorgesehenen Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Endnutzern. Auch sonst habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht ausreichend umgesetzt, so dass die deutschen Regelungen zur Vergütungspflicht keine Anwendung fänden. Zur Umsetzung der Richtlinie hätte es einer weitergehenden Neuregelung des deutschen Vergütungssystem durch den Gesetzgeber bedurft und nicht lediglich einer Übertragung der für analoge Geräte geltenden Vorschriften des deutschen Urheberrechts auf Digitalgeräte. Der vom Gesetzgeber zur Umsetzung eingefügte § 13 Abs. 4 UrhWG sei nicht operabel und bedürfe weiterer Konkretisierung durch die Legislative. Die Beklagten vertreten für den Fall, dass die Kammer das Bestehen einer Vergütungspflicht dem Grunde nach bejaht, hilfsweise die Auffassung, dass die von der Klägerin geforderte Vergütung der Höhe nach unangemessen sei. Insbesondere würden nach den Tarifen der Klägerin Farbdrucker und leistungsstarke Drucker im Widerspruch zu ihrer vergleichsweise geringen tatsächlichen urheberrechtlichen Nutzung besonders hoch belastet. Zudem zwinge die faktische Verbindung von PC und CD-Brenner dazu, letzteren bei der Festsetzung der Tarife für die streitgegenständlichen Geräte vergütungsmindernd zu berücksichtigen. Dies müsse bei höherwertigen PCs für DVD-Brenner gelten. Durch die im internationalen Vergleich hohen Vergütungssätze missbrauche die Klägerin auch ihre marktbeherrschende Stellung. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Vor Anrufung des hiesigen Gerichts haben die Parteien beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz – UrhWG) angerufen. Diese hat den Parteien mit Datum vom 20.08.2004 einen Einigungsvorschlag unterbreitet (Anlage K 19), welchem die Parteien widersprochen haben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der im Klageantrag zu 3 begehrten Feststellungen. Dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse steht nicht die Möglichkeit eines Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) entgegen. Im Bereich des Urheberrechts gilt nach ständiger Rechtsprechung der an sich gegebene Vorrang der Leistungsklage nicht (BGH MDR 2003, 1304, 1305; BGH GRUR 2001, 1077 – Feststellungsinteresse II; BGH GRUR 2002, 900, 901 – Feststellungsinteresse III; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 9; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 32 – Anlage TW 1.14). Der Feststellungsantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die begehrte Feststellung der Zahlungspflicht wird der Höhe nach durch die Inbezugnahme der im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001, S. 5667 (Anlage K1) abgedruckten Tarife hinreichend beziffert. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die von der Klägerin begehrten Auskunftsansprüche sind gegeben. Ein Vergütungsanspruch besteht dem Grunde nach, jedoch nicht in der vollen, von der Klägerin tariflich bestimmten und im vorliegenden Rechtsstreit geforderten Höhe. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von ihr im Klageantrag zu 1 begehrten Auskünfte, §§ 54 g Abs. 1 S. 1, 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Denn wie in § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG vorausgesetzt, sind die Beklagten als Hersteller, Importeure bzw. Händler von Druckern und Plottern zur Zahlung einer Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG verpflichtet. a. Bei Druckern und Plottern handelt es sich um Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG "bestimmt" sind. Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 20 – Anlage TW 1.14). b. Drucker und Plotter sind technisch zu Vervielfältigungen geeignet. Als Vervielfältigung ist – zunächst unabhängig von dem zu ihrer Bewerkstelligung gewählten Verfahren – jede Festlegung des Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, § 16 UrhG (BT-Drucks. 4/270, S. 47; amtliche Begründung auch abgedruckt bei Schulze , Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., S. 439). Dementsprechend stellt jeder mit einem Drucker oder Plotter vorgenommene Ausdruck ein Vervielfältigungsstück dar (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 8; Schricker/Loewenheim , 2. Aufl, § 16 UrhG Rdnr. 17 ff.; Dreier/Schulze , § 16 UrhG Rdnr. 13). Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere Vervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden könnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 22 ff. – Anlage TW 1.14); mag der Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche Festlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger , Elektronische Printmedien und Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte). Unschädlich ist für die technische Eignung zur Vervielfältigung, dass Drucker und Plotter als Einzelgeräte nicht selbständig benutzbar sind und Ausdrucke infolgedessen ausschließlich im Zusammenspiel mit anderen Geräten, namentlich PC’s, vorgenommen werden können. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 21 – Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 8 ff.; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Danach soll die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts selbst dann genügen, wenn es zur Vornahme der Vervielfältigungshandlungen noch weiterer technischer Einrichtungen bedarf (ausführlich zum Willen des historischen Gesetzgebers BGH GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder). Anderenfalls ließe sich entgegen dem Normzweck des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG die Vergütung urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungen nicht gewährleisten. Eine Ausweitung der Vergütungspflicht über Gebühr steht nicht zu befürchten; der diesbezüglichen Gefahr wird durch die Ausnahmetatbestände der §§ 54 a Abs. 1 S. 3, 54 c UrhG sowie auf Rechtsfolgenseite durch die Festsetzung einer angemessenen Vergütung (§§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG) vorgebeugt. c. Die von Druckern und Plottern (im Zusammenspiel mit weiteren Geräten) erstellten Vervielfältigungen erfolgen zwar nicht durch Ablichtung, jedoch "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung", § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, so dass sich die technische Eignung der streitgegenständlichen Geräte nicht nur auf die Vervielfältigung, sondern gerade auch auf das der Vervielfältigung zugrunde liegende Verfahren richtet. Entgegen der auf S. 11 des Schriftsatzes vom 24.10.2005 dargelegten Auffassung der Beklagten kommt es im Rahmen der Vergleichbarkeit nicht entscheidend auf die technischen Abläufe des Vervielfältigungsverfahrens an (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8; Wandtke/Bullinger , 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 2). Schon ausweislich des Wortlauts der Norm, der insofern die Grenze der Auslegung bildet (ganz h.M., vgl. etwa Larenz , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.a. 1991, S. 322 u. 343; Looschelders/Roth , Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, Berlin 1996, S. 66 ff.), ist es die Wirkung des Verfahrens , die es mit derjenigen der Ablichtung zu vergleichen gilt, nicht die Wirkungs weise bzw. das Verfahren selbst. Das ergibt sich auch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Insbesondere lässt sich der dort zu lesenden Formulierung, dass im Rahmen der Beurteilung eines bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannten technischen Vorgangs "die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe" gefunden werden kann, keineswegs entnehmen, dass die Auslegung – so wie es die Beklagten im Ergebnis fordern – gegen den Wortlaut verstoßen dürfte. Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich "nicht allein" auf das Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung teleologischer Momente auch darauf abstellen, "ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Der BGH betont damit einen allgemeinen methodischen Grundsatz, dass nämlich der im Wortlaut manifestierte Wille des historischen Gesetzgebers nicht statisch verstanden werden darf (was zur Folge hätte, dass sämtliche ihm unbekannten Techniken nicht subsumierbar wären), sondern – freilich innerhalb der Wortlautgrenze – dynamisch aufzufassen ist (vgl. etwa BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 129 ff.; 79, 106, 121: "objektivierter Wille des Gesetzgebers"; ausführlich Looschelders/Roth , a.a.O., S. 28 ff., 63 f.). Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung einer Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker dazu "geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Gemessen an dieser funktionalen Betrachtungsweise sind auch die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Drucker und Plotter technisch dazu geeignet, i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung zu vervielfältigen. Im Zusammenspiel mit Scanner und PC können sie wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder aber vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird. Mit dieser Begründung hat der BGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier. Darüber hinaus ergibt sich die technische Eignung von Druckern und Plottern im Zusammenwirken mit anderen Geräten: Vervielfältigungsverfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung finden namentlich statt in den Funktionseinheiten PC / Drucker (Plotter) (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 9), Internet / PC / Drucker (Plotter) und CD-ROM / PC / Drucker (Plotter) (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 9) sowie ausnahmsweise im Rahmen der Gerätekette Scanner / Drucker, sofern in letzterem eine Art PC integriert ist, wie etwa bei den auf S. 6 der Klageschrift aufgezählten Modellen. Die mit der Ablichtung "vergleichbare" Wirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar wiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8). Zu berücksichtigen ist dabei, dass über die Geräteabgabe des § 54 a UrhG der nicht kontrollierbare massenhafte Gebrauch von Werken für private oder sonstige eigene Zwecke erfasst werden soll. Wie die Ablichtung sind aber auch die eben genannten Funktionseinheiten nicht nur in irgendeiner Weise zur Vervielfältigung geeignet, sondern bewirken mittels des zur Anwendung gelangenden technischen Verfahrens gerade auch einen nicht kontrollierbaren massenhaften Werkgenuss, dessen Vergütung § 54 a UrhG bezweckt. Der im Schriftsatz vom 15.8.2005 auf S. 30 f. geübte Einwand des Beklagten, dass Drucker und Plotter als reine Ausgabemedien vervielfältigungsneutral seien und lediglich Aufzeichnungsgeräte unter § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG fallen dürften, weil nur diese den für die Vervielfältigungshandlung i.S.d. Norm typischen Umwandlungsvorgang analoger in digitale Datensätze vornehmen, geht fehl. Er stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der Vervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich ist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit ergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder; speziell für Drucker nunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 8 ff.). Im Übrigen findet die von den Beklagten erwähnte Digitalisierung von Datensätzen auch im Rahmen der Ablichtung, die gem. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG als Vergleichsmaßstab dient, nicht statt. Entgegen der von den Beklagten auf S. 30 der Klageerwiderung sowie auf S. 10 ff. ihres Schriftsatzes vom 24.10.2005 vertretenen Auffassung, ist ferner unerheblich, dass es Druckern und Plottern am reprographischen Element fehlt (d.h. an einem Kopierverfahren mittels elektromagnetischer Strahlung, wie Licht-, Wärme- oder Röntgenstrahlung; vgl. Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 1993, Band 4, S. 196 – Anlage TW 1.69). Nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG kommt es auf die Vergleichbarkeit der technischen Verfahren – wie bereits ausgeführt – nicht an. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG als nationale Regelung insoweit auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2001 / 29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001 / 29 / EG). Wie bereits das OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7 f. zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich die in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG genannten "andere[n] Verfahren mit ähnlicher Wirkung" nicht nur auf reprographische Vervielfältigungen. Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG stellt ebenso wie § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf die Wirkung des Verfahrens ab und hat dementsprechend einen weiteren Anwendungsbereich. Zu einer davon abweichenden einschränkenden Auslegung zwingt auch nicht der von den Beklagten bemühte Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Der dortige Gebrauch von "Reprographie" legt vielmehr nahe, dass dieser Begriff auch in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG benutzt worden wäre, wenn dessen Regelungsgehalt dem engen Verständnis der Beklagten hätte entsprechen sollen. d. Neben der nach alledem gegebenen technischen Eignung weisen Drucker und Plotter die nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Zweckbestimmtheit auf (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 6; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 9; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8). Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. – Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Jedoch muss aus systematisch-teleologischen Gründen Berücksichtigung finden, dass der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG an die bloße, "durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit , solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat. Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 26 f. – Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Für die Frage der Zweckbestimmtheit von Druckern und Plottern kann es demgemäß dahinstehen, in welchem genauen Umfang mit diesen Geräten urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen vorgenommen werden (zu der von der Zweckbestimmtheit zu unterscheidenden Frage, ob die Vergütungspflicht der streitgegenständlichen Geräte mangels nennenswerter urheberrechtsrelevanter Nutzung entfällt, vgl. unten Ziffer 1.b.bb). Insbesondere bedarf es an dieser Stelle keiner Diskussion der beiden von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) durchgeführten und von den Parteien vorgelegten Studien. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten steht nämlich fest, dass mit ihren Geräten zum Beispiel aus dem Intranet des Arbeitgebers urheberrechtsrelevantes Material – wenn auch nur in geringem Umfang – vervielfältigt wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 24.10.2005, S. 4 ff. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 9.12.2005, S. 3 ff.). Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. – Telefaxgeräte). Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet, dass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte). Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass dies erst recht für Drucker gilt. Deren urheberrechtsrelevante Benutzung kommt (im Zusammenspiel mit PC und Internet) überall dort in Betracht, wo Bibliotheken online operieren, sei es, dass sie Zeitschriften, Dissertationen und andere wissenschaftliche Veröffentlichungen im bibliotheksinternen Netz anbieten, sei es, dass sie ihren Benutzern die Möglichkeit einräumen, nicht vorhandene Publikationen bei anderen Bibliotheken anzufordern und per E-Mail übermitteln zu lassen (sog. "Fernleihe"). Dabei ist es aus urheberrechtlicher Sicht unschädlich, wenn im Rahmen dieser Vervielfältigungsvorgänge elektronische Datenbänke zum Einsatz gelangen; denn bei der überwiegenden Mehrzahl der Bibliotheksbenutzer handelt es sich typischerweise um Studenten und andere wissenschaftlich tätige Personen (zum weiten Verständnis von Wissenschaft i.S.d. Norm vgl. Wandtke/Bullinger , 2002, § 53 UrhG Rdnr. 18 m.w.N.), die die Vervielfältigungsexemplare nicht zu gewerblichen Zwecken gebrauchen, § 53 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG. e. Der Vergütungs- und somit auch der Auskunftsanspruch der Klägerin bestehen bezüglich des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums (d.h. ab 1.4.2001, vgl. Klageantrag zu 1). Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, S. 45 f.) ist die technische Eignung zur Vervielfältigung "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" ebenso wie die darauf gerichtete Zweckbestimmtheit auch nach der Rechtslage zu bejahen, wie sie vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderung bestand. Die mit der Novelle aus dem Jahre 2003 geänderte Formulierung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ("Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen … auf beliebigen Trägern ") diente – wie der Gesetzgeber hervorhebt – lediglich der Klarstellung , dass eine Differenzierung nach der zur Anwendung gelangenden (analogen oder digitalen) Technik nicht stattfinden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 1 u. 20). Eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht einhergehen, woraus sich ableiten lässt, dass digitale Vervielfältigungstechniken auch schon nach altem Recht erfasst waren. Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. – Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. – Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. – CD-Brenner). Angesichts des bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu BGH GRUR 1981, 355, 358 – Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG eine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Auch auf Rechtsfolgenseite erfasste das Urheberrecht alter Fassung digitale Technologien. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG lediglich das (analoge) Fotokopiergerät regelte. Vielmehr war und ist dort technologieneutral von "Vervielfältigungsgerät[en]" (Nr. 1) bzw. "Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung" (Nr. 3) die Rede. Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer Gesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass "dem Urheber … eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre" (BGH GRUR 1999, 928, 931 – Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa). f. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die Vergütungspflicht der Beklagten (und somit deren Auskunftspflicht aus § 54 g Abs. 1 UrhG) im vorliegenden Fall ausnahmsweise gänzlich entfallen zu lassen. g. Ein Wegfall der Vergütungspflicht nach § 54 c UrhG kommt nicht in Betracht. Zum einen richtet sich der Auskunftsanspruch der Klägerin, als dessen inzidente Voraussetzung § 54 a Abs. 1 UrhG und folglich auch § 54 c UrhG überhaupt geprüft werden, ausdrücklich auf Drucker und Plotter, die die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland veräußern oder in sonstiger Weise in Verkehr bringen; infolgedessen ist es nach den Umständen mit aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die fraglichen Geräte zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) benutzt werden. Zum anderen zählen die Beklagten zu den führenden Unternehmen ihrer Branche, so dass selbst im Falle eines teilweisen Entfallens der Vergütungspflicht nach § 54 c UrhG (etwa aufgrund etwaiger Exporte) immer noch eine erhebliche Zahl an vergütungspflichtigen, mithin dem Auskunftsanspruch unterliegenden Geräten in Deutschland verbliebe. Angesichts der Marktanteile der Beklagten entfällt die Vergütungspflicht ersichtlich nicht nach § 54 a Abs. 1 S. 3 UrhG, was in Bezug auf den Auskunftsanspruch ohnehin belanglos wäre, § 54 g Abs. 1 S. 2 2.Hs. UrhG. h. Ebenso wenig ergibt sich ein völliger Wegfall der Vergütungs- und somit auch der Auskunftspflicht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG. Dies lässt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass die Angemessenheit der Vergütung allein die Höhe ; des Vergütungsanspruchs betreffe und nicht dessen (im Rahmen von § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG allein maßgeblichen) Grund ; . Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG – ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 – Readerprinter; BVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) – ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 – Readerprinter; vgl. zum älteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. – Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355, 360 – Video-Recorder). Gleichwohl wirkt sich diese Spruchpraxis hinsichtlich der streitgegenständlichen Drucker und Plotter zumindest dem Grunde nach nicht auf die von den Beklagten zu zahlende Vergütung aus. Denn die Schwelle zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung ist vorliegend erreicht. Dahinstehen kann, ob dies trotz der bestehenden methodischen Mängel und Undifferenziertheiten der seitens der Klägerin in Auftrag gegebenen und von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im April 2001 durchgeführten Studie entnommen werden kann, wonach über 60 % der Befragten "Dateien fremden Inhalts" ausdrucken. Denn eine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung von Druckern ist mit mindestens 7,6 % jedenfalls nach den Ergebnissen der im Herbst 2005 von den Beklagten in Auftrag gegebenen Studie der GfK erreicht, deren Fragen den verschiedenen Tatbestandsvarianten des für die urheberechtliche Relevanz maßgeblichen § 53 Abs. 1 – 3 UrhG wesentlich gerechter werden. Diese 7,6 % setzen sich zusammen aus: Ausdrucke aus dem Intranet des Arbeitgebers 0,7 % Ausdrucke von kleineren Beiträgen und Werkteilen 1,6 % Ausdrucke von im Internet oder auf verkörperten Datenträgern frei zugänglichen Inhalten 4,9 % Ausdrucke aus CD-Rom oder Internet, für die der Nutzer bereits eine Vergütung geleistet hat 0,2 % Ausdrucke von mit Hilfe eines Scanners erstellten Dateien 0,2 % 7,6 % Die urheberrechtliche Relevanz ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei Ausdrucken aus dem Intranet des Arbeitgebers und solchen von kleineren Beiträgen und Werkteilen i.S.d. § 53 Abs. 3 UrhG, sondern bei sämtlichen hier aufgeführten Druckvorgängen anzunehmen. Im Internet oder auf verkörperten Datenträgern frei verfügbaren Inhalten soll nach Auffassung der Beklagten deshalb keine urheberrechtliche Relevanz zukommen, weil im Verzicht des Urhebers auf technische Schutzmaßnahmen eine konkludente Einwilligung liege. Dem kann nicht gefolgt werden (wie hier, wenn auch ohne Begründung LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 26 – Anlage TW 1.14): Denn wenn der Urheber gem. § 63 a S. 1 UrhG auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche im Voraus nicht verzichten kann, selbige aber erst mit der tatsächlichen Nutzungshandlung entstehen ( Wandtke/Bullinger , 2002, § 63 a UrhG Rdnr. 4), handelt der jeweilige Nutzer zumindest für eine juristischen Sekunde ohne Einwilligung. Auch ist weder der Urheber zur Einwilligungserteilung berechtigt, weil er gem. § 1 Nr. 5 des von ihm mit der Klägerin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages den gesetzlichen Vergütungsanspruch abtritt, noch ist der Nutzer empfangszuständig, da er die Vergütung nicht schuldet. Aus entsprechenden Gründen entfällt die gesetzliche Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG auch dann nicht, wenn der Nutzer dem Urheber eine vertraglich vereinbarte Vergütung zahlt. Überdies entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, individuelle Vergütungsvereinbarungen nicht durch eine Verweigerung der Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (BT-Drucks. 15/38, S. 41). Werden Dateien ausgedruckt, die zuvor mit Hilfe eines Scanners erstellt wurden, ist die gesetzliche Vergütungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten mit der Zahlung der für den Scanner zu entrichtenden Geräteabgabe nicht abgegolten. Die für Scanner zu zahlenden Vergütungssätze sind von der Klägerin bereits bei der Aufstellung der Druckertarife in Abzug zu bringen (vgl. dazu unten Ziffer 3.b.bb). Ließe man die derart reduzierte Druckervergütung bei eingescannten Werken entfallen, würde der Scanner ohne sachlichen Grund ein weiteres Mal berücksichtigt. Nach alledem sind schon ausweislich der Studie des Beklagten 7,9 % der Druckvorgänge als urheberrechtlich relevant einzustufen. Der Prozentsatz fällt in Wahrheit noch um einiges höher aus, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von urheberrechtlicher Relevanz sind, außen vor lässt. Insbesondere wird beinahe der gesamte gewerbliche Bereich (ebenso wie die weniger relevanten ehrenamtlichen Tätigkeiten) pauschal als urheberrechtlich irrelevant eingestuft, obwohl auch hier Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 UrhG zulässig und daher nach § 54 a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind, sofern keine Datenbankwerke zum Einsatz gelangen, § 53 Abs. 5 UrhG. Dasselbe gilt, ohne dass es hierbei auf den Einsatz von Datenbanken ankäme, in Bibliotheken sowie in Studium, Ausbildung und Schule (vgl. bereits oben Ziffer 1.a.cc). Des Weiteren erfasst die Studie als Informationsquelle nicht die E-Mail, die indes am Verschicken und anschließenden Ausdrucken urheberrechtlich relevanten Materials beteiligt sein kann. Die demgemäß zu bejahende nennenswerte urheberrechtlich relevante Nutzung entfällt hinsichtlich der streitgegenständlichen Geräte der Beklagten zu 1 auch nicht aufgrund deren Behauptung, von April 2001 bis März 2005 beinahe sämtliche ihrer Geräte (95 %) an gewerbliche Nutzer abgesetzt zu haben. Es kann offen bleiben, ob insoweit eine nahezu urheberrechtsneutrale Nutzung vorliegt. Denn der Kläger bestreitet dieses Vorbringen in zulässiger Weise mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte zu 1 hat insoweit keinen Beweis angetreten. ac. Dem pauschalen Vergütungsanspruch des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG (und somit auch der Auskunftspflicht aus § 54 g Abs. 1 UrhG) kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die etwaigen Fortschritte in den Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure es den Urhebern effektiv ermöglichen, sich individuell und unmittelbar vom Endnutzer vergüten zu lassen. Zwar sind aus rechtlicher Sicht durchaus Konstellationen denkbar, in denen die Vergütungspflicht aufgrund des Einsatzes der genannten technischen Schutzmaßnahmen gänzlich zu verneinen sein wird. Auch wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 UrhWG zum Ausdruck gebracht hat, dass die nach § 54 d Abs. 1 UrhG "angemessene" Höhe des Anspruchs den "geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen" bieten soll (BT-Drucks. 15/38, S. 39), kann die Vergütungspflicht ausnahmsweise – ähnlich wie nach der eben erläuterten Spruchpraxis des BGH zur nennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung (Ziffer 1.b.bb) – durch eine Reduktion ihrer Höhe auf Null vollständig entfallen. Die Möglichkeit dieser im Rahmen des Wortlauts von §§ 54 d Abs. 1 UrhG, § 13 Abs. 4 UrhWG befindlichen Rechtsfolge gebietet schon eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften unter Hinzuziehung der Richtlinie 2001 / 29 / EG (zur richtlinienkonformen Auslegung vgl. etwa EuGH, Rs. 79/83, Slg. 1984, 1921 – "Harz/Deutsche Tradax"; EuGH NJW 1994, 2473, 2474 – "Dori"; Callies/Ruffert , 2002, Art. 249 EGV Rdnr. 106 ff.; Grabitz/Hilf , Art. 249 EGV Rdnr. 153 ff.). Denn konkretisiert durch Erwägungsgrund 35 gibt Art. 5 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2001 / 29 / EG den nationalen Gesetzgebern vor, dass der im Rahmen der Vergütungshöhe zu berücksichtigende Einsatz technischer Schutzmaßnahmen in bestimmten Situationen, in denen dem Urheber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führen können muss. Eine hieran angelehnte Korrektur der Vergütungshöhe bis auf Null kommt im vorliegenden Fall jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen ist unabhängig von deren Wirksamkeit und Effektivität im Einzelnen bislang jedenfalls noch nicht in dem Maße ausgereift, als dass ein vollständiges Entfallen der Vergütung nach § 13 Abs. 4 UrhWG gerechtfertigt erschiene. Insbesondere geben die Möglichkeiten des Digital Rights Management und Technical Protection Measure nach Auffassung der Kammer hierzu keinen Anlass, da sie dafür zumindest gegenwärtig nicht ausreichend effektiv eingesetzt werden können. So kommt etwa die von der Klägerin vorgelegte Hewlett Packard-Studie aus dem Jahre 2003 zu dem Ergebnis, dass bestehende technische Kopierschutzmechanismen nach wie vor umgangen werden (vgl. dazu Kreile/Becker, FS Schricker, S. 387, 393) und somit kein effektives Mittel zum Schutz der Urheberrechte darstellen können. Zwar führen die Beklagten diesbezüglich an, dass im Falle der Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen diese dann in jedem Fall rechtswidrig wären. Im Hinblick auf die Frage nach einem vergleichbaren effektiven Rechtsschutz hat dies allerdings unter Beachtung von Art. 14 GG unberücksichtigt zu bleiben, da der Urheber unabhängig hiervon jedenfalls keine angemessene Vergütung enthält. Zu demselben Ergebnis wie die Hewlett Packard Studie kommt auch eine Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz, das nach einer Einschätzung im Referentenentwurf aus dem Jahre 2004 davon ausgeht, dass die Möglichkeit eines im Hinblick auf effektiven Urheberschutz dem Pauschalvergütungssystem vergleichbares Kopierschutzsystems (wenn überhaupt jemals) erst in der entfernten Zukunft bestehen wird (Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.9.2004, S. 22). Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung aufgegriffen und ist im Rahmen der Umsetzung der Urheberrichtlinie zu dem Ergebnis gekommen, dass "bisherige Entwicklungen technischer Schutzmaßnahmen bislang …weder abgeschlossen noch ausgereift" seien (BT-Drucks. 15/38, S. 41). Dieses Ergebnis wurde durch den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Entwicklung im Bereich der technischen Schutzmaßnahmen eine Abkehr von der pauschalierenden Geräteabgabe, wie sie im gegenwärtigen Urheberrecht angelegt ist, hin zu einer individuellen Vergütung nicht rechtfertigt. Rechtspolitisch mag ein solcher Wandel wünschenswert erscheinen, was allerdings dahinstehen kann. Für die Gerichte bleibt, sofern der Gesetzgeber nicht tätig wird, bindender Ausgangspunkt das geltende Recht. c. Entgegen der von den Beklagten auf S. 27 ff. der Klageerwiderung vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem ergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur "Scanner-Entscheidung" des BGH (BGH GRUR 2002, 246 ff. – Scanner). Die dort aufgestellten Grundsätze der funktionalen Betrachtungsweise sind im Rahmen der hier vorgenommenen Auslegung des "Verfahrens vergleichbarer Wirkung" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zum Tragen gekommen (vgl. oben Ziffer 1.a.bb). Des Weiteren lässt sich dem genannten BGH-Urteil nicht entnehmen, dass die Vergütungspflicht für Drucker (Plotter sind in der Entscheidung nicht erwähnt) bereits mit der für Scanner zu entrichtenden Abgabe vollständig abgegolten sein soll (im Ergebnis wie hier – soweit ersichtlich – sämtliche im Anschluss an die Scanner-Entscheidung ergangenen Urteile, vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 6 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 10; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 27 f. – Anlage TW 1.14; ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 9). Entsprechend steht die Entscheidung auch dem Auskunftsanspruch aus § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG nicht entgegen. d. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung einzig und allein mit der Vergütungspflicht von Scannern zu befassen. Wenngleich er dabei auch auf PCs und Drucker einging, um die ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen Geräten bestehende Vervielfältigungsmöglichkeit von Scannern zu begründen, bildete die Vergütungspflicht von PCs und Druckern selbst keinen Gegenstand des Urteils (dies betonen auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 27 – Anlage TW 1.14; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 10). Außer der für den damaligen Streitfall entscheidungserheblichen Feststellung, dass Scanner "im Zusammenspiel mit PC und Drucker … geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner), welcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und PCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei Aussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen. Der BGH erachtete es vielmehr für unerheblich, "ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners …. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird […], "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; Unterstreichung nicht im Original). Dem durch Unterstreichung hervorgehobenen "etwa" kann der exemplarische Charakter der zitierten Passage entnommen werden. Sinngemäß gilt sie demnach auch für Drucker, über deren Vergütung mithin ebenfalls nicht entschieden werden sollte. Dies nicht etwa nur, weil und soweit Drucker unabhängig von Scannern auch im Zusammenspiel mit anderen Geräten eine zur Vervielfältigung bestimmte Funktionseinheit bilden können (in diesem einschränkenden Sinne aber wohl OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7; ebenso für PCs LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 27 – Anlage TW 1.14; zu denkbaren Funktionseinheiten um Drucker vgl. oben Ziffer 1.a.bb). Ein solches Verständnis der Scanner-Entscheidung ließe außer Acht, dass nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 54 a Abs. 1, 54 d UrhG samt dazugehöriger Anlage II Nr. 1 u. 3 für ein und dasselbe Gerät nur ein Vergütungssatz gelten soll, dessen Höhe nicht einzelfallabhängig mit der jeweils zum Einsatz gelangenden Geräteumgebung (wie hier dem Scanner) variieren darf; anderenfalls bliebe das mit dem System der mittelbaren Endnutzererfassung anvisierte Ziel, Zugriffe in die Privatsphäre der Nutzer zu vermeiden (vgl. dazu BVerfGE 31, 255, 267 – Tonbandvervielfältigung), letztlich doch unerreicht. Im Übrigen läge einer solchen Deutung des Urteils eine Fehlinterpretation zugrunde: Denn der Hinweis des BGH, dass es (lediglich) hinsichtlich solcher Vervielfältigungen keiner Entscheidung im Streitfall bedürfe, die " ohne Einsatz eines Scanners" vorgenommen werden, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Urteil bezüglich Funktionseinheiten mit Scannern eine Aussage gerade zur Vergütungspflicht treffe. Lediglich die technische Eignung war im Streitfall entscheidungserheblich und aus den bereits dargelegten denklogischen Gründen unvermeidbar in einer über den konkreten Streitgegenstand hinausgehenden Weise für alle Geräte der Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker festzustellen. Auf die Vergütungspflicht von PCs und Druckern kam es hingegen (unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Scanner eingesetzt werden) nicht an, und sie ist dementsprechend auch mit keinem Wort erwähnt. ab. Der Scanner-Entscheidung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entnehmen, dass bei Funktionseinheiten stets nur ein Gerät (hier: der Scanner) mit der Vergütungspflicht aus § 54 a Abs. 1 UrhG zu belasten sei. Der BGH führt aus: "Können Geräte – wie im Streitfall der Scanner – nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG. Eine derartige Aufteilung würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Nach Auffassung der Kammer stellt der BGH damit lediglich klar, dass sich aus der technischen Eignung einer Funktionseinheit, Vervielfältigungen vorzunehmen, nicht zwangsläufig die Vergütungspflicht aller ihrer Elemente ergibt. Vielmehr ist – wie im vorliegenden Urteil für Drucker und Plotter geschehen – für jedes beteiligte Gerät gesondert zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, namentlich die erforderliche Zweckbestimmung, vorliegen. Vermieden werden muss dabei (nur), dass mehrere oder sogar alle beteiligten Geräte jeweils in voller Höhe nach Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vergütet werden. Dies würde im Ergebnis zu einer mehrfachen Abgabenbelastung führen und daher – in den Worten des BGH ausgedrückt – "der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen", weil in §§ 54 a Abs. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 und Nr. 3 ein fester Vergütungssatz für den durch die gesamte Funktionseinheit bewirkten Vervielfältigungsvorgang vorgesehen ist. Darüber hinaus wäre nach der Auffassung des BGH eine derart unterschiedslos vorgenommene Vergütung aller Geräte schon in sich nicht stimmig, da "nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt". Bei diesem Verständnis der Scanner-Entscheidung wird offenbar, dass die dem Urteil zu entnehmenden Aussagen schon deshalb nicht zur Ablehnung des Auskunftsanspruchs aus § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG führen können, weil sie ausschließlich die Höhe der Vergütung betreffen (vgl. dazu namentlich auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 28 – Anlage TW 1.14, das es mit der hier vertretenen Auffassung für sachgerecht erachtet, zwischen der Frage nach dem Bestehen der Vergütungspflicht gem. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG dem Grunde nach und der Frage nach der angemessenen Höhe dieser Vergütung zu differenzieren; ähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7). ac. Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage offen bleibt, "für welches der in Rede stehenden Geräte – Scanner, PC oder Drucker – die Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG besteht" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Lediglich für sich genommen und in buchstabengetreuer Interpretation ("oder") könnte diesem Satz entnommen werden, dass eine Vergütungspflicht der aufgezählten Geräte nur alternativ in Betracht kommen soll. Vor dem Hintergrund der übrigen im Urteil enthaltenen Aussagen würde eine derart begriffsfixierte Deutung jedoch nach Auffassung der Kammer in eine vom BGH nicht gewollte Richtung führen. Das Zitat ist vielmehr im Zusammenhang mit der Rechtsansicht des BGH zu sehen, dass neben der technischen Eignung auch die übrigen Voraussetzungen des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG für jedes Gerät isoliert zu prüfen sind. Für PCs und Drucker nimmt der BGH das Ergebnis dieser Prüfung aber gerade nicht vorweg, sondern lässt es – wie zuvor aufgezeigt – mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. d. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, S. 34 ff.; Schriftsatz vom 24.10.2005, S. 6 ff.) entfällt die Vergütungspflicht für Drucker und Plotter nicht infolge der Unvereinbarkeit des deutschen Vergütungssystems mit der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Zwar müssten etwaige Divergenzen in der Tat – wie von den Beklagten vorgetragen – ebenso aufgelöst werden wie Normenkollisionen innerhalb des nationalen Rechts (EuGH EWS 2004, 521 ff. – "Pfeiffer"); neben den Instrumenten der restriktiven Auslegung und teleologischen Reduktion wäre dabei namentlich auch an eine Nichtanwendung der Regelungen zur Vergütungspflicht für Vervielfältigungen zu denken, soweit diese dem höherrangigen Recht der Richtlinie 2001 / 29 / EG widersprechen. Eine Kollision zwischen dem Vergütungssystem des deutschen Urheberrechts und der Richtlinie 2001 / 29 / EG ist allerdings nicht auszumachen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Vorgaben der Richtlinie durch die Einführung von § 13 Abs. 4 UrhWG und den ergänzenden Schutzbestimmungen der §§ 95 a ff. UrhG in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere Differenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist – so sinnvoll und wünschenswert sie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. – Scanner) – entgegen der Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden. Das deutsche Recht vermag digitale Vervielfältigungen vollumfänglich zu regeln (aa) und trägt dabei den gegenüber der analogen Vervielfältigungstechnologie auftretenden Unterschieden (bb), insbesondere dem im digitalen Bereich möglichen Einsatz technischer Schutzmaßnahmen (cc), in ausreichendem Maße Rechnung. e. Das deutsche Urheberrecht bietet in seiner aktuell geltenden Fassung ein lückenloses Regelungswerk, vermittels dessen die mit Hilfe von digital arbeitenden Geräten vorgenommenen Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sowie deren Vergütung nach Recht und Gesetz beurteilt werden können. Digitale Geräte fallen unstreitig in den Anwendungsbereich des § 53 UrhG, nach dessen Abs. 1 S. 1 Vervielfältigungen "auf beliebigen Trägern" zulässig sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/38, S. 20). Auch regelt die in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG vorgesehene Vergütungspflicht gleichermaßen analoge wie digitale Vervielfältigungsgeräte, da der vom Gesetzgeber bewusst weit und technologieneutral gefasste Wortlaut der Norm an die "durch Ablichtung … oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung " vorgenommene Vervielfältigung anknüpft und es nach der Spruchpraxis der Gerichte unerheblich ist, wenn diese Vervielfältigung nur im Zusammenspiel mit anderen Geräten erfolgen kann (vgl. oben Ziffer 1.a.aa). Die Anwendbarkeit beider Vorschriften auf digitale Geräte lässt sich darüber hinaus in systematischer Auslegung ohne weiteres den in § 95 a Abs. 2 UrhG aufgeführten (wirksamen) technischen Maßnahmen zum Schutze urheberrechtlicher Werke entnehmen und dürfte zumindest für den Zeitraum ab der Novellierung des Urheberrechts durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I Nr. 46) unstreitig sein (für den Zeitraum davor vgl. oben Ziffer 1.a.dd). Hinsichtlich der Bemessung der Vergütungshöhe bietet das in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG enthaltene Kriterium der Angemessenheit die erforderlichen Freiräume, derer es bedarf, um den Besonderheiten des jeweiligen Gerätes, insbesondere auch dem Umfang der von ihm ermöglichten urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen, Rechnung zu tragen. In gleichem Maße vermag die "angemessene" Vergütung als Anknüpfungspunkt für die Eigenheiten der Digitaltechnologie zu fungieren, und zwar i.V.m. § 13 Abs. 4 UrhWG auch und gerade insoweit, als es gilt, die bestehenden technischen Schutzmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Dahinstehen kann, ob die in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgesehenen festen Vergütungssätze für sämtliche digitalen Geräte Geltung beanspruchen. Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer Gesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex generalis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine "angemessene" Vergütung (vgl. auch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. – Telefaxgeräte). f. Bei alledem verstößt es entgegen der auf S. 39 ff. der Klageerwiderung vertretenen Auffassung der Beklagten nicht gegen Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG, wenn nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers die Regelungen zur analogen Vervielfältigung eins zu eins für die digitale Privatkopie gelten. Die Anwendung im Wesentlichen identischer Vorschriften bedeutet nicht, dass die Rechtsfindung auch im Ergebnis unabhängig von der zum Einsatz gelangenden Vervielfältigungstechnologie erfolgt. Wie bereits aufgezeigt, bietet das Merkmal der Angemessenheit i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in ausreichendem Maße Differenzierungsmöglichkeiten (vgl. eben Ziffer 1.d.aa sowie oben Ziffern 1.b.bb und 1.b.cc). Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, in welchem Maße und mit welcher Bindungswirkung die Richtlinie 2001 / 29 / EG den Mitgliedsstaaten überhaupt eine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Vervielfältigungsgeräte vorgibt . Art. 5 Richtlinie 2001 / 29 / EG lässt sich diesbezüglich keine konkrete Aussage entnehmen. Und in Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG heißt es zwar: "Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden" . Dem kann jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich bei Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG überhaupt um eine umsetzungspflichtige Vorgabe handelt (und nicht lediglich um eine Ausrichtung für die Zukunft), jedenfalls keine Aussage dahingehend entnommen werden, auf welche Weise die zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung bestehenden Unterschiede Berücksichtigung finden sollen. Die dahingehende gesetzestechnische Umsetzung bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere enthält Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG keine Verpflichtung zum Aufstellen fester Vergütungssätze für digital arbeitende Geräte. Die im deutschen Recht bestehende Möglichkeit, Unterschiede zwischen der analogen und der digitalen Vervielfältigungstechnologie vermittels des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit zu berücksichtigen, ist demnach ausreichend. ac. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG. Dort heißt es: "Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben" . Diesen Erwägungen kommt das deutsche Urheberrecht durch die beinahe wortgleiche Übernahme in § 13 Abs. 4 UrhWG vollumfänglich nach (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Insbesondere vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen, der Gesetzgeber sei gerade wegen dieser wortgleichen Übernahme seinen europarechtlichen Umsetzungsverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen, weil Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG wertungsmäßig noch einer Konkretisierung bedurft hätte und § 13 Abs. 4 UrhWG daher in seiner jetzigen unbestimmten Form nicht operabel sei. Es ist gerade die weite Fassung des § 13 Abs. 4 UrhWG, die es den Verwertungsgesellschaften und Gerichten bei der Gestaltung bzw. Überprüfung der Tarife ermöglicht, den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen angemessen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu berücksichtigen. Eine engere Formulierung hätte demgegenüber angesichts der technischen Fortschritte, die in den Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure zu erwarten sind, eine rasche "Veraltung" der Norm befürchten lassen. Dass mit der unbestimmten Ausgestaltung von § 13 Abs. 4 UrhWG ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit einhergeht, ist unschädlich. Es wird durch die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, Tarife über die Vergütung aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhWG) bzw. Gesamtverträge abzuschließen (§§ 12, 13 Abs. 1 S. 2 UrhWG) zumindest abgeschwächt, da diese Maßnahmen zur Rechtsklarheit beitragen. Die darüber hinaus verbleibende Rechtsunsicherheit ist als mit der Flexibilität von unbestimmten Rechtsbegriffen einhergehende Nebenwirkung hinzunehmen und dem deutschen Recht im Übrigen auch nicht fremd. e. Dem in § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG vorausgesetztem und nach dem bisher Gesagten dem Grunde nach zu bejahendem Vergütungsanspruch aus § 54 a Abs. 1 UrhG stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. f. Es stellt keinen Fall einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Klägerin die Vergütungen nicht unmittelbar von den Nutzern der urheberrechtsrelevanten Inhalte fordert, sondern lediglich von Herstellern, Importeuren und Händlern. Dies ist ihr gesetzlich vorgegeben, wobei entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht das im deutschen Urheberrecht angelegte System der mittelbaren Endnutzererfassung nach wie vor noch erforderlich ist, da die technischen Schutzmaßnahmen – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziffer 1.b.cc) – nicht in ausreichendem Maße wirken und eine individuelle Vergütungsabwicklung daher mit Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 13 GG) verbunden wäre. g. Die Klägerin verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, soweit sie Vergütungsansprüche nur gegenüber größeren Unternehmen geltend macht. Dahinstehen kann, ob es überhaupt denkbar erscheint, die Klägerin im Wege einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG dazu zu zwingen, Vergütungsansprüche gegenüber jedermann oder überhaupt nicht geltend zu machen. Die Klägerin geht jedenfalls gegen sämtliche ihr bekannten Hersteller, Händler und Importeure vor; ein Verhalten, wie es die Beklagten zu unterstellen scheinen, ergäbe im Übrigen in Ansehung von Aufgabe und Interesse der Klägerin auch keinen Sinn. In der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen unbekannte Personen und Gesellschaften kann keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. h. Dem Vergütungsanspruch steht aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegen, dass er Konsequenz des deutschen Pauschalvergütungssystems ist. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist eine individuelle Vergütung ohne unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre des Nutzers (Art. 13 GG) nicht möglich. Angesichts der unzureichenden Technik zum Schutz urheberrechtlicher Werke ist dementsprechend auch heute noch eine individuelle Vergütung der Nutzer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. i. Dem Vergütungsanspruch steht auch Art. 14 GG nicht entgegen. Das aktuell geltende Urheberrecht verfügt – wie der vorliegende Fall belegt – über die Instrumente, derer es zur Sicherstellung angemessener Vergütungen bedarf (vgl. im einzelnen unten Ziffer 3). Die Urheber werden auch nicht faktisch zur Inanspruchnahme der Klägerin unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verwaltungsgebühren gezwungen. Sofern solche Zwänge bestehen sollten, wären sie jedenfalls nicht auf die bestehende Gesetzeslage zurückzuführen, die es dem Urheber durch das allgemeine Vertragsrecht ermöglicht, seine Vergütung selbst mit den Nutzern zu vereinbaren. j. Europa- und kartellrechtliche Bedenken können allenfalls bei der Höhe der Vergütung Berücksichtigung finden. k. Die im Rahmen von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Aktivlegitimation ist gegeben. Einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung haben als Urheber i.S.v. §§ 7, 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auch und gerade diejenigen Autoren und Künstler, die der Klägerin bzw. der VG Bild-Kunst angeschlossen sind und deren Rechte die Klägerin infolgedessen wahrnimmt, § 13 b Abs. 2 S. 1 UrhWG. Es ist nach der Art der von ihnen geschaffenen Werke durchaus zu erwarten, dass selbige nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt werden, § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG. Für Sprachwerke ist dies offensichtlich. Hinsichtlich der dem Bereich Bild-Kunst zugehörigen Werke ist zu berücksichtigen, dass die Qualität von Druckern und Plottern deutlich zugenommen hat, so dass Vervielfältigungen i.S.d. §§ 54 a, 53 Abs. 1 bis 3 UrhG auch hier zu erwarten sind (vgl. Wandtke/Bullinger , 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 3). Auf den genauen Umfang dieser Vervielfältigungen kommt es aus den unter Ziffer 1.a.cc genannten Gründen erneut nicht an; dies bestätigt auch § 7 S. 1 u. 2 UrhWG, wonach Verwertungsgesellschaften (erst) im Rahmen der frei von Willkür erfolgenden Einnahmeverteilung das Maß der Verbreitung und die kulturelle Bedeutung des Werkes zu berücksichtigen haben. l. Die Klägerin ist Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 54 h Abs. 1 UrhG und als solche zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs aus § 54 g UrhG legitimiert. Sie nimmt dabei die Rechte aller Berechtigten wahr, § 13 b Abs. 1 UrhWG i.V.m. § 54 h Abs. 1 UrhG. m. Seinem Inhalt nach richtet sich der Auskunftsanspruch – wie von der Klägerin beantragt – auf Art und Anzahl der seit dem 1. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG. Geschuldet sind namentlich auch Auskünfte über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich in schwarz/weiß sowie in Farbe herstellen kann. Dies ergibt eine teleologischen Auslegung der "Art" i.S.v. § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt ausschließlich darin, den Verwertungsgesellschaften die Geltendmachung bestehender Vergütungsansprüche zu ermöglichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 54 h Abs. 5 UrhG). Sofern solche Vergütungsansprüche – wie der hier im Raum stehende – in zulässiger (weil an Anlage II zu § 54 d UrhG angelehnter) Weise an die Geschwindigkeit der Geräte anknüpfen, muss sich der Auskunftsanspruch auf Informationen hierüber erstrecken (so im Ergebnis auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 10; zur legitimen Anknüpfung an die Geschwindigkeit von Druckern vgl. unten Ziffer 3.a). Die Beklagten haben ihre Angaben nach Kalendermonaten zu staffeln. Soweit die Beklagten als Importeure tätig sind, folgt dies bereits aus § 54 f Abs. 1 UrhG; die Klägerin ist Empfangsstelle im Sinne dieser Norm. Im Übrigen ergibt sich eine Pflicht zur Staffelung aus § 54 g Abs. 1 UrhG. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die diesbezüglich in § 54 f Abs.1 UrhG enthaltene Wertung nicht auch im Rahmen des § 54 g UrhG Berücksichtigung finden sollte, zumal davon auszugehen ist, dass der dort geregelte Auskunftsanspruch mit dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. des anderweitigen Inverkehrbringens entsteht und auch die Geltendmachung etwaiger Nebenforderungen, z.B. wegen Verzuges, umfasst (so auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 10). Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Maße solche Nebenforderungen im konkreten Fall tatsächlich bestehen. 2. Entsprechend den Ausführungen zu 1 ist auch der von der Klägerin im Klageantrag zu 2 begehrte Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu bejahen, §§ 54 g Abs. 1 S. 1 u. S. 2 1.Hs., 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Soweit die Beklagten die Drucker und Plotter nicht selbst herstellen bzw. importieren, sind sie Händler. Nach § 54 g Abs. 1 S. 2 1.Hs. UrhG erstreckt sich die Auskunftspflicht von Händlern auf die Benennung der Bezugsquellen. Im Übrigen gilt zum Inhalt des Auskunftsanspruchs das unter Ziffer 1.g Gesagte, weil § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG für Händler ebenfalls einschlägig ist; dies lässt sich § 54 a Abs. 1 S. 2 a.E. UrhG sowie § 54 g Abs. 1 S. 2 1.Hs. UrhG ("auch") entnehmen. 3. Der Klageantrag zu 3 ist teilweise begründet. Die festzustellende Vergütungspflicht der Beklagten folgt aus §§ 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 d Abs. 1, 54 h Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 3 u. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG und ist dem Grunde nach bereits inzident im Rahmen der gem. § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG bestehenden Auskunftspflicht bejaht worden (vgl. oben Ziffer 1.a – g). Der Höhe nach kann der Vergütungsanspruch allerdings nicht wie von der Klägerin beantragt sondern lediglich wie im Tenor stehend festgestellt werden. Die von der Klägerin und der VG A im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001 auf S. 5667 veröffentlichten Tarife (Anlage K 1) und in Anlehnung hieran begehrten Vergütungen bedurften zur Wahrung der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 insoweit einer Kürzung, die die Kammer nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vornehmen kann. Hieran sieht sich die Kammer auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, ggf. durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden, gehindert. Denn die Parteien haben umfassend zur Höhe einer angemessenen Vergütung vorgetragen. a. Angemessen ist es allerdings, wenn die Klägerin in ihren Tarifen nach Geschwindigkeitsklassen differenziert und zwischen Schwarz/Weiß- und Farbdruckern unterscheidet. Denn insoweit übernimmt sie lediglich die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG festgelegte Struktur. Dies ist zulässig, weil eine Differenzierung nach Geschwindigkeit und Farbe bei Druckern und Plottern in gleichem Maße sachgerecht und nachvollziehbar erscheint wie bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung von Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG hauptsächlich im Blick hatte (wie hier Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 13; vgl. auch BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner). Unbeachtlich ist der Einwand der Beklagten, dass durch eine derartige Differenzierung Farbdrucker ebenso wie leistungsstarke Drucker im Widerspruch zu ihrer vergleichsweise geringen tatsächlichen urheberrechtlichen Nutzung besonders hoch belastet würden (vgl. Klageerwiderung, S. 35, 56). Denn das von den Beklagten diesbezüglich angeführte Nutzerverhalten, wonach Werke aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin überwiegend in schwarz/weiß vervielfältigt werden und leistungsstarke Geräte vor allem im gewerblichen und damit urheberrechtlich wenig relevanten Bereich zum Einsatz kommen sollen, war dem Gesetzgeber (damals mit Blick auf Fotokopiergeräte) durchaus bekannt, als er die Vergütungssätze in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG regelte. Die darin zum Vorschein kommende Differenzierung nach der Geräteleistung ist demgemäß als ein Akt wertender legislativer Entscheidung hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 – Readerprinter). Dem steht auch hö herrangiges Recht nicht entgegen. b. Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG muss darüber hinaus insofern Berücksichtigung finden, als die dort vorgesehenen Vergütungssätze nicht durch die Summe der für Scanner, PCs und Drucker bestehenden Tarife überschritten werden dürfen (so auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 15 ff.). Diese Hinzuziehung als Obergrenze ist geboten, weil die Funktionseinheit aus Scanner, PC und Drucker ein "Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung" i.S.v. Anlage II Nr. 3 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vornimmt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zum "Verfahren vergleichbarer Wirkung" i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG verwiesen werden (vgl. oben Ziffer 1.a). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die Begriffe in beiden Vorschriften in einem inhaltlich identischen Sinne gebraucht. Dies ergibt sich zum einen aus dem im wesentlichen gleichen Wortlaut der Normen, folgt aber auch daraus, dass im Falle einer von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG abweichenden Interpretation nach der einzigen dann noch verbleibenden Deutungsmöglichkeit ein wenig sinnvoller Vergleich zwischen der Wirkung eines "Vervielfältigungsverfahrens" (Nr. 3) und jener eines "Vervielfältigungsgeräts" (Nr. 1) vorzunehmen wäre, der sich allenfalls auf die regelmäßig und insbesondere auch hier zu bejahende Fähigkeit zur ein- und mehrfarbigen Vervielfältigung innerhalb der Zeitspannen von Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG beschränken könnte. Grundsätzlich unerheblich ist demnach die konkrete urheberrechtsrelevante Nutzung der streitgegenständlichen Geräte. § 54 d Abs. 1 UrhG verfolgt i.V.m. Anlage II gerade den Zweck, die Probleme, die mit der schwierigen Festsetzung einer nach den Umständen des Einzelfalls "angemessenen" Vergütung einhergehen, durch eine pauschalierende Betrachtung zu lösen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung ist angesichts der Komplexität des zu regelnden Bereichs sowie aus Gründen der Praktikabilität und Durchführbarkeit hinzunehmen, auch wenn sie vereinzelt zu Härten führen mag. Dem Gesetzgeber steht insofern ein innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des Gleichheitssatzes weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 – Readerprinter m.w.N.). Es ist auch nichts ersichtlich, was dafür sprechen würde, die Funktionseinheit aus Scanner, PC und Drucker entgegen dem eben Gesagten ausnahmsweise nicht an Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zu messen. Die dort festgelegten Vergütungssätze sind – anders als etwa in Bezug auf Telefaxgeräte ohne Einzugsschlitz (BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte) – hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Gerätekette angesichts deren oben festgestellter urheberrechtlichen Nutzung (Ziffer 1.b.bb) nicht "in hohem Maße unangemessen". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütungssätze ausweislich Nr. 3 der Anlage auf das Vervielfältigungs verfahren Anwendung finden, also nicht nur auf die hier streitgegenständlichen Geräte sondern auf die gesamte aus Scanner, PC und Drucker bestehende Funktionseinheit. Demnach sind im Rahmen der isolierten, nur Drucker betreffenden Angemessenheitsprüfung die für Scanner und PCs bereits festgesetzten Tarife von den in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätzen abzuziehen. Erst die so errechneten, erheblich geringeren Beträge sind es dann, die der urheberrechtlich relevanten Nutzung von Druckern nicht unangemessen sein dürfen. Hinsichtlich der Angemessenheit dieser niedrigeren Sätze bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, so dass im Folgenden die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätze als Obergrenze herangezogen werden. c. Dabei ist (nur) auf die Summe der für PC, Scanner und Drucker bestehenden Tarife abzustellen. Auf den Erlös, den die Klägerin für CD-Brenner erhält (€ 2,00 pro Gerät), kommt es demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 56 der Klageerwiderung) und auch der Schiedsstelle (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 14) nicht an. Zwar gehören CD-Brenner heutzutage zum Standardrepertoire der allermeisten PCs. Diese"faktische Verbindung" (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 14) würde es jedoch allenfalls rechtfertigen, CD-Brenner bei der für den PC zu leistenden Geräteabgabe vergütungsmindernd zu berücksichtigen. Sofern man dies jedoch – zu Recht – unterlässt, weil es sich technisch gesehen um zwei separate Geräte handelt, deren voneinander abweichende Funktionen für sich genommen entsprechend ihrer urheberrechtlichen Relevanz zu vergüten sind, darf der Erwerb eines Druckers an diesem Ergebnis nichts ändern. Zu rechtfertigen wäre eine Herabsetzung der Druckerabgabe um die bereits für den CD-Brenner angefallene Vergütung allenfalls, wenn die technische Eignung von CD-Brennern, Vervielfältigungen vorzunehmen, in derjenigen des Druckers vollumfänglich aufginge und sich infolgedessen das Spektrum der urheberrechtsrelevanten Nutzung durch den Erwerb eines Druckers nicht veränderte. So aber verhält es sich nicht. Zum einen bestehen keinerlei Überschneidungen im Anwendungsbereich, da Drucker und CD-Brenner gänzlich unterschiedliche Vervielfältigungsprodukte liefern. Zum anderen handelt es sich bei beiden Geräten um Ausgabemedien; dies schließt einen gemeinsamen Einsatz im Rahmen ein und desselben Vervielfältigungsvorgangs naturgemäß aus. Der Kauf eines Druckers führt aus urheberrechtlicher Sicht nach alledem dazu, dass der Erwerber neben der anfänglichen Funktionseinheit aus PC und CD-Brenner über eine weitere Gerätekette, bestehend aus PC und Drucker, verfügt; nur diese ist für die Vergütung des Druckers von Belang. Aus entsprechenden Gründen müssen entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht (Klageerwiderung, S. 57) auch DVD-Brenner bei der Vergütung von Druckern unberücksichtigt bleiben. d. Es erscheint nach alledem geboten, die angemessene Vergütung für Drucker wie folgt zu bestimmen: Als Obergrenze maßgeblich ist – gestaffelt nach den vier Geschwindigkeitsklassen (vgl. dazu oben Ziffer 3.a) – jeweils das 1,5-fache des in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG für schwarz/weiße Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssatzes; dies entspricht dem Mittel zwischen dem (einfachen) Vergütungssatz für schwarz/weiße und dem (doppelten) Vergütungssatz für mehrfarbige Vervielfältigungsgeräte. Der so errechnete Betrag darf nicht überschritten werden von der (wiederum gesondert für jede Geschwindigkeitsklasse zu berechnenden) Summe aus - dem farbunabhängigen Tarif für Scanner, - dem ebenfalls farbunabhängigen Tarif für PCs und - dem 1,5-Fachen der nach dem Tarif der Klägerin für schwarz/weiße Ausdrucke vorgesehenen Vergütung (was rechnerisch wiederum dem Mittel zwischen den für schwarz/weiße und farbige Ausdrucke bestimmten Tarifsätzen entspricht). Für diese von der Kammer vertretene Rechtsauffassung sind folgende Erwägungen tragend: Würde man entsprechend der Ansicht von Schiedsstelle und Beklagten (vgl. Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 14; Klageerwiderung S. 55 f.) als obere Vergütungsgrenze auf die Schwarz/Weiß-Tarife in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG abstellen, bliebe unberücksichtigt, dass die meisten Werke aus dem Tätigkeitsbereich der VG Bild-Kunst und zu einem nicht vernachlässigbaren Teil auch aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin mehrfarbig sind und dementsprechend auch farbig vervielfältigt werden. Darüber hinaus stünde dieses Vorgehen im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, wie er in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu bereits oben Ziffer 3.a); insbesondere kann der Anlage auch nicht entnommen werden, dass der Schwarz/Weiß-Tarif den Regeltarif darstellen soll, wie es die Schiedsstelle vertritt. Vor allem aber würden die für PCs und Scanner bestehenden Tarifsätze als Vergütung eines nur schwarz/weiß vervielfältigenden Gerätes behandelt (und dementsprechend zu hoch angesetzt), obwohl die Vergütung dieser Geräte gerade nicht von der Fähigkeit zur mehrfarbigen Vervielfältigung abhängt (vgl. für den PC: LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 38 – Anlage TW 1.14; für den Scanner: Bundesanzeiger Nr. 19 vom 27.1.2001, S. 1293 – Anlage K4). Nähme man hingegen mit der Ansicht der Klägerin (S. 21 der Klageschrift) die Farbtarife als Anknüpfungspunkt, so würden – quasi umgekehrt zum eben Gesagten – die für PCs und Scanner farbunabhängig bestehenden Tarifsätze als Vergütung eines mehrfarbig vervielfältigenden Gerätes eingestuft (und dementsprechend zu niedrig angesetzt). Die von der Kammer vertretene mittelnde Berechnungsgrundlage ermöglicht es, die Tarife für PCs und Scanner unverfälscht zu berücksichtigen, indem die Vergütungssätze nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG und die Druckertarife der Klägerin auf einem "vergleichbaren", weil ebenfalls weitgehend farbunabhängigen Niveau zum Ansatz gebracht werden. ac. Setzt man entsprechend dem eben Gesagten die farbneutralen Tarife für Scanner (1) und PC (2) mit Faktor 1,0 an und addiert sie, ergibt sich die Summe der von der Klägerin für die Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker abseits des hiesigen Streitgegenstands bislang aufgestellten Vergütungen (3). Zieht man diese Summe vom 1,5-Fachen der in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätze (4) ab, erhält man eine Differenz (5); diese Differenz stellt den Spielraum dar, der für den Druckertarif verbleibt, mithin durch die von der Klägerin begehrten (ebenfalls 1,5-fach anzusetzenden) Druckertarife (6) nicht überschritten werden darf. Aufgeschlüsselt nach den vier Geschwindigkeitsklassen ergibt sich in concreto das folgende Bild: Erläuterung zu den unter 1) bis 6) verwandten Abkürzungen: Scanner Tarif für jeden ab dem 1.1.2001 veräußerten oder sonst wie in Verkehr gebrachten Scanner mit Vorlagenglas oder Blatteinzug (Schwarz/Weiß- und Farbscanner) gemäß den Tarifen der Klägerin und der VG Bild-Kunst, abgedruckt in Bundesanzeiger Nr. 19, S. 1293 vom 27.1.2001 (Anlage K4) PC Vergütung für PCs gemäß dem Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 (Az: 7 O 18484/03) Summe 1+2 Summe aus 1) und 2) Anl. II Nr. 1 mit dem 1,5-fachen angesetzter Vergütungssatz für Schwarz/Weiß-Vervielfältigungen nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG Differenz zwischen 4) und 3); sie gibt den Betrag an, den der 1,5-fache Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker maximal erreichen darf Klägerin der mit dem 1,5-fachen angesetzte Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker, wie ihn die Klägerin begehrt Übersicht A offenbart, dass die Tarife der Klägerin das Maß des Zulässigen mit Ausnahme von Geschwindigkeitsklasse I stets übersteigen; so ist beispielsweise der für Drucker der Geschwindigkeitsklasse IV begehrte und angesichts des oben Gesagten mit dem Faktor 1,5 anzusetzende Tarif i.H.v. dann € 225,00 (1,5 x € 150,00 = € 225,00) höher als der zulässige Freibetrag i.H.v. € 192,52. Darüber hinaus zeigt Übersicht A, dass die Summe der von der Klägerin für Scanner und PC angesetzten (bzw. von den Gerichten korrigierten) Tarife den durch die Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen am ehesten in der Geschwindigkeitsklasse II ausschöpft; dort fällt die Differenz mit € 32,74 am niedrigsten aus. Entsprechend der Auffassung der Schiedsstelle wären daher die Tarife der anderen Klassen ausgehend von eben jener Geschwindigkeitsklasse II zu errechnen (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 16 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Nicht zu beanstanden sind die von der Schiedsstelle für wesentlich erachteten rechtlichen Ausgangspunkte: Demnach darf die Summe der für die Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker bestehenden Tarife die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze nicht übersteigen (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 15). Gleichzeitig geht die Schiedsstelle zutreffend davon aus, dass der in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebene Vergütungsrahmen tunlichst auszuschöpfen sei, soweit nicht die innere Logik und der Aufbau des streitgegenständlichen Tarifs hiervon wiederum Ausnahmen erforderlich macht (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 15). Dem ist ebenfalls zuzustimmen, wenn auch mit der Einschränkung, dass bezüglich Aufbau und innerer Logik nicht auf den streitgegenständlichen Tarif sondern richtigerweise auf die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze abzustellen ist (so dann auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 17). Beachtung finden müssen dabei vor allem die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsstufen angelegten Relationen; ihnen kann eine gesetzgeberische Wertung hinsichtlich des Tarifmerkmals der "Geschwindigkeit" entnommen werden, welches einen i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 2 UrhWG ausreichenden Anhaltspunkt für die durch die Verwertung erzielten Vorteile darstellt. Es zeigt sich, dass die - Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse I und der Geschwindigkeitsklasse IV geschuldeten Vergütung genau 1/8 , die - Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse II und der Geschwindigkeitsklasse IV geschuldeten Vergütung genau 1/6 , und die - Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse III und der Geschwindigkeitsklasse IV geschuldeten Vergütung genau 1/4 beträgt. Diese Relationen sind – wie von der Schiedsstelle zu Recht angenommen – auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Tarife zugrunde zu legen. Dabei ist indes nicht von Geschwindigkeitsklasse II auszugehen, weil die in dieser Klasse von der Klägerin für Scanner und PCs aufgestellten Tarife den durch Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen am ehesten ausschöpften (so aber Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 16 f.). Denn zum einen muss es Ziel sein, dass die von der Klägerin für die gesamte Funktionseinheit, d.h. für Scanner, PCs und Drucker aufgestellten Tarife den durch Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen bestmöglich nutzen, um eine "angemessene" Vergütung für eben diese Funktionseinheit zu ermitteln. Dieses Anliegen bedingt jedoch, dass entgegen der Auffassung der Schiedsstelle nicht diejenige Geschwindigkeitsklasse den Ausgangspunkt bilden darf, die den vorgegebenen Rahmen (sowieso schon) am besten ausgeschöpft hat, sondern ganz im Gegenteil die Klasse, in welcher dies bislang am wenigsten gelungen ist; denn dort findet sich der größte Spielraum für die Druckerabgabe. Ausgangspunkt wäre demgemäß im vorliegenden Fall mit € 192,52 die Geschwindigkeitsklasse IV. Des Weiteren ist – wie bereits ausgeführt – stets im Auge zu behalten, dass die Summe der klägerischen Tarife die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze nicht übersteigen darf. Genau dies droht im vorliegenden Fall jedoch in beinahe allen Geschwindigkeitsklassen (insbesondere auch in Klasse II), wenn man ausgehend vom jeweils für den Druckertarif noch verbleibenden Vergütungsspielraum die Tarifstufen der anderen Geschwindigkeitsklassen mit Hilfe der im Gesetz enthaltenen Relationen errechnet. Die folgende Übersicht B verdeutlicht dies: Erläuterung: Differenz, wie sie in Übersicht A unter 5) errechnet wurde; sie gibt den Betrag an, den der 1,5-fache Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker maximal erreichen darf Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse I die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden II Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse II die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden III Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse III die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden V Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse IV die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden Tarif siehe sogleich im Text Soweit die Tarife der einzelnen Geschwindigkeitsklassen den nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zulässigen Rahmen überschreiten, ist dies durch Fettdruck hervorgehoben. Der Tabelle lässt sich entnehmen, dass die Druckertarife der Klägerin die ihnen maximal verbleibende Vergütungshöhe () auch dann überschreiten, wenn man ausgehend vom in Übersicht A errechneten Freiraum der verschiedenen Geschwindigkeitsklassen ( I bis IV) vermittels der gesetzlichen Relationen die Druckertarife die anderen Geschwindigkeitsklassen errechnet. Die einzige Ausnahme findet sich in Geschwindigkeitsklasse IV: legt man den nach Übersicht A unter 5) ermittelten Tarif von € 192,52 ( IV) zugrunde, bleiben die daraus abgeleiteten Tarifhöhen sämtlicher Geschwindigkeitsklassen (€ 24,07 / € 32,09 / € 48,13 / € 192,52) im erlaubten Bereich (€ 35,30 / € 32,74 / € 55,12 / € 192,52). Auch aus diesem Grund sind es die Beträge von Geschwindigkeitsklasse IV, die dem weiteren Vorgehen zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen bleibt nach alledem allein, dass zum Ausgleich der farbunabhängigen Tarife für Scanner und PCs sowohl hinsichtlich des in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG gesetzlich bestimmten Vergütungsrahmens, als auch bezüglich des (in Übersicht B unter Δ IV errechneten) Schwarz/Weiß-Druckertarifs jeweils vom 1,5-fachen Betrag ausgegangen wurde. Die in Übersicht B unter IV ermittelten Zahlen sind dementsprechend erhöht und müssen infolgedessen noch durch 1,5 geteilt werden, um die angemessenen (und daher rechtmäßigen) Tarifhöhen für Schwarz/Weiß-Drucker zu erhalten. Diese sind dann in einem letzten Schritt – entsprechend dem diesbezüglich nicht zu beanstandenden Tarif der Klägerin (vgl. oben Ziffer 3.a) – für den angemessenen Farbdruckertarif zu verdoppeln. Es ergeben sich die in Übersicht B als Tarif (schwarz/weiß) bzw. Tarif (Farbe) aufgeführten Beträge. 3. Diese Beträge sind auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig bestehenden technischen Schutzvorkehrungen in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Insbesondere geben die Möglichkeiten des Digital Rights Management und Technical Protection Measure nach Auffassung der Kammer hierzu keinen Anlass, da sie dafür zumindest gegenwärtig nicht ausreichend effektiv eingesetzt werden können. Dabei kann auf die unter Ziffer angeführten Untersuchungen verwiesen werden, denen sich ein aktueller Stand der Technik entnehmen lässt, der nicht nur die Reduktion auf Null sondern auch jedwede andere Minderung der Vergütungssätze verbietet. Hinzuzufügen ist, dass sich die geringe Effektivität der technischen Schutzvorrichtungen auch aus der Studie der Beklagten ergibt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass für die Nutzung derart gesicherter Werke zumindest in den meisten Fällen eine Vergütung verlangt wird. Nach der Studie ist dies aber lediglich in 0,2 % aller (sogar einschließlich urheberrechtlich irrelevanter) Ausdrucke der Fall. d. Die hier bestimmten Vergütungssätze begegnen ferner keinerlei kartellrechtlichen Bedenken. Die Klägerin gilt als Unternehmen i.S.d. Art. 81, 82 EGV, da es nach dem maßgeblichen funktionalen Verständnis lediglich einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Betätigung bedarf, die noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. Callies/Ruffert , 2002, Art. 81 EGV Rdnr. 31). Dementsprechend hat der EuGH festgestellt, dass die kartellrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages auf Verwertungsgesellschaften Anwendung finden (EuGH GRUR International 1990, 622 ff.). e. Soweit sich die Beklagten auf Art. 82 EGV berufen, kann ferner vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung in der Bundesrepublik Deutschland, mithin auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes i.S.d. Norm ausgegangen werden (vgl. Callies/Ruffert , 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 5 ff., 12). Allerdings nutzt die Klägerin diese marktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich aus (ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 18; vgl. auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 31 – Anlage TW 1.14). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Tarife der Klägerin – jedenfalls in der durch die Kammer modifizierten Form – nicht unangemessen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV. Der bei der Frage der Angemessenheit aus kartellrechtlicher Sicht maßgebliche wirtschaftliche Wert der Gegenleistung (vgl. etwa EuGH, Rs. C-323/93, Slg. 1994, I-5077 Rdnr. 25 – "Centre d’insémination de la Crespelle") findet auch bei der nach deutschem Urheberrecht vorgenommenen Festsetzung der Vergütungshöhe Berücksichtigung, indem auf die urheberrechtlich relevante Nutzung und somit auf den Wert der zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch vorgenommenen Vervielfältigungen abgestellt wird. Zu einem anderen Ergebnis führen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die in Deutschland vergleichsweise hohen Vergütungssätze. Aus ihnen kann mitnichten geschlossen werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche. Zwar kann ein im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten höherer Tarif nach der Rechtsprechung des EuGH einen solchen Missbrauch grundsätzlich indizieren (vgl. z.B. EuGH, Rs. 395/87, Slg. 1989, 2521 Rdnr. 38 – "Tournier"; Callies/Ruffert , 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 44). Dazu bedarf es jedoch einerseits eines erheblich höheren Tarifs, andererseits tritt die den Missbrauch indizierende Wirkung nicht ein, wenn die bestehenden Unterschiede objektiv gerechtfertigt sind. So verhält es sich hier indes: Ungeachtet der Tatsache, dass sich ein Vergleich mit den Mitgliedsstaaten gerade im Bereich urheberrechtlicher Tarife als schwierig erweist, weil selbige "zu den unterschiedlichsten Werknutzungen aufgestellt werden, die nur in Ausnahmefällen vergleichbar sind" ( Strittmatter , Tarife vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle, S. 107 m.w.N.), erscheinen jedenfalls die tatsächlich verbleibenden Unterschiede in den Tarifhöhen objektiv gerechtfertigt. Ein Erzwingen unangemessen hoher Vergütungszahlungen kann der Klägerin schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sie in ihren Handlungsfreiräumen durch die bestehenden nationalen und europarechtlichen Vorgaben begrenzt ist. Insbesondere ergibt sich aus dem in §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 enthaltenen Merkmal der Angemessenheit nicht nur die obere Grenze der von der Klägerin aufzustellenden Tarife, sondern – nicht zuletzt unter Beachtung der bestehenden treuhänderischen Bindungen gegenüber den ihr angeschlossenen Autoren – auch der von ihr bestmöglich auszuschöpfende Vergütungsrahmen (vgl. oben Ziffer 3.b.cc). Solange sich die Klägerin innerhalb dieser ihr gesetzlich zugestandenen aber auch aufgetragenen Tarifhoheit bewegt und ihren Ermessensspielraum weder unter- noch überschreitet, handelt sie objektiv gerechtfertigt. Diese nach dem deutschen Urheberrecht bestehende Rechtmäßigkeit mag zwar für sich genommen nicht EG-kartellrechtsfest sein; darauf kommt es jedoch nicht an, weil die nationalen Vorschriften, an welchen sich die Klägerin orientiert, ihrerseits im Einklang mit den auf europarechtlicher Ebene bestehenden urheberechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG stehen (vgl. oben Ziffer 1.d). Das aus dieser Richtlinie resultierende unterschiedliche Tarifniveau innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Klägerin nicht zuzurechnen sondern Folge einer fehlenden Harmonisierung, für die der europäische und die nationalen Gesetzgeber verantwortlich zeichnen. f. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Unangemessenheit i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV auch nicht daraus, dass die individuelle Vergütung urheberrechtsrelevanter Vorgänge angesichts der bestehenden technischen Schutzmöglichkeiten gegenüber dem im deutschen Urheberrecht angelegten pauschalen Vergütungssystem das sachnähere und mildere Mittel wäre. Unabhängig davon, dass die Entwicklungen des Digital Rights Management und Technical Protection Measure noch nicht in erforderlichem Maße ausgereift sind, um vom System der Pauschalvergütung abzurücken, handelt es sich auch hier um eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die mit der Richtlinie 2001 / 29 / EG vereinbar ist (vgl. oben Ziffer 1.d). g. Dem bisherigen Ausführungen zu den kartellrechtlichen Problemen des Rechtsstreits lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass weder ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 u. 3, Abs. 1 GWB, noch ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV in Betracht kommt. Die Tarife der Klägerin sind in ihrer durch die Kammer modifizierten Form nicht unangemessen. h. Eine unterschiedliche Behandlung i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. c EGV muss aus den zu Art. 3 Abs. 1 GG genannten Gründen ausscheiden (vgl. oben Ziffer 1.e). i. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Vergütungspflicht für Drucker auch nicht gegen Art. 28 EGV. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den nationalen Regelungen zur Geräteabgabe für Drucker, die inländische sowie ausländische Hersteller, Importeure und Hersteller gleichermaßen betreffen, um "Maßnahmen gleicher Wirkung" i.S.d. Norm handelt. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann letztendlich jedoch dahinstehen, da die Geräteabgabe nach Ansicht der Kammer in jedem Fall durch einen der in Art. 30 EGV explizit genannten Rechtsfertigungsgründe gedeckt ist. In Art. 30 EGV erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten, zum Schutz bestimmter Rechtsgüter ausnahmsweise Maßnahmen zu ergreifen, die tatbestandlich in den Anwendungsbereich des Art. 28 EGV fallen, wobei die Intensität des Schutzes dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Mitgliedstaates überlassen bleibt ( Callies/Ruffert , 2002, Art. 30 EGV, Rn. 20). Zu diesen explizit in Art. 30 genannten "bestimmten Rechtsgütern" zählt u.a. das "gewerbliche und kommerzielle Eigentum". Dieses Gut bezieht sich auf die "rechtlichen Instrumente, die gewerbliche oder kommerzielle Rechtspositionen schützen" sollen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt hierunter auch das Urheberrecht. Zwar lässt der EuGH in diesem Zusammenhang nur derartige national angewandte Maßnahmen gelten, die zur Wahrung solcher Rechte erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Rechts (hier des Urheberrechts) darstellen (EuGH, Rs. C-61/97; Callies/Ruffert , 2002, Art. 30 EGV, Rn. 40). Die Vorschriften über die Geräteabgabe und die Geltendmachung durch die Verwertungsgesellschaften stellen jedoch nationale Maßnahmen dar, die nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers für eine effektive und flächendeckende Geltendmachung der Urheberrechtsvergütungsansprüche geboten sind. Schutzgut dieser Maßnahmen ist dementsprechend – wie vom EuGH gefordert – ein spezifischer Gegenstand des Urheberrechts. Denn der EuGH nimmt im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Rechtsprechung zu den spezifischen Gegenständen hinsichtlich des Urheberrechts an, dass zum einen das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Werkes und zum anderen die Befugnis, das Persönlichkeitsrecht durch Inverkehrbringen kommerziell nutzen zu können, dessen spezifischen Gegenstand darstellen. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch das mildeste, weil einzig effektive Mittel gewählt (zum Kriterium des mildesten Mittels vgl. EuGH Rs. C-388/95, EuZW 2000, 633, Rn. 61 ff.; Callies/Ruffert, 2002, Art. 30 EGV, Rn. 56). Insbesondere wäre eine alternative individuelle Vergütung nur durch einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer möglich, da technische Schutzmaßnahmen wie Digital Rights Management und Technical Protection Measures zumindest gegenwärtig nicht effektiv eingesetzt werden können (vgl. oben Ziffer 1.b.cc). Der Erforderlichkeit der vom deutschen Gesetzgeber gewählten Maßnahmen steht auch nicht der von den Beklagten erhobene Einwand entgegen, die Geräteabgabe sei deshalb nicht notwendig, weil viele andere Mitgliedstaaten diese Form zum Schutz des Urheberrechts nicht gewählt hätten. Denn wie schon erwähnt, ist nach eindeutiger Aussage des EuGH bei der Wahl und der Schwerpunktsetzung des Schutzes der einzelnen Güter den jeweiligen Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Wenn andere Staaten ihren politischen Fokus im Rahmen des Güterschutzes nicht auf das Urheberrecht gesetzt haben, kann dies unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit nicht als Kriterium herangezogen werden, um anderen Staaten wiederum die Erforderlichkeit ihrer in diesem Zusammenhang gewählten Maßnahmen abzusprechen. j. Bezüglich der auch nach Prüfung europa- und kartellrechtlicher Vorschriften oben errechneter Höhe bestehenden Vergütungen für die Geschwindigkeitsklasse I ist § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen. Demnach kann der insoweit bestehende Vergütungsanspruch (sowohl im Schwarz/Weiß- als auch im Farbbereich) nur in der von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt werden. Mit Blick auf die klägerischen Ansprüche im Übrigen sei zur Klarstellung hervorgehoben, dass damit keine Veränderung der Relationen zwischen den Geschwindigkeitsklassen einhergeht, so dass die vorzunehmenden Kürzungen keineswegs zur Unangemessenheit des gesamten hier errechneten Druckertarifsystems (und damit einhergehenden Modifkationen) führen. Es ist zu unterscheiden zwischen angemessenem (und daher in voller Höhe einklagbarem) Tarif einerseits und im Einzelfall tatsächlich geltend gemachtem Vergütungsanspruch andererseits. k. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4, 288 Abs. 1, 247 BGB, besteht jedoch mangels vorheriger Mahnung erst seit Erhebung der Klage. Insbesondere handelt es sich bei den Veröffentlichungen der Tarife im Bundesanzeiger nicht um eine der Rechnung gleichwertige Zahlungsaufstellung i.S.v. § 286 Abs. 3 BGB, die den Beklagten zudem hätte zugehen müssen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer für jede Beklagte den geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten mit jeweils € 25.000,00 in Ansatz gebracht. IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 9.12.2005 und 23.01.2006 geben der Kammer keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Streitwert: € 1.500.000,00