OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 335/98

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
40mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 335/98 Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Scanner UrhG § 54a Abs. 1, § 54d, Anlage zu § 54d Abs. 1 Im Zusammenspiel mit einem PC und einem Drucker ist ein Flachbett-Scanner mit der dazugehörigen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden. Die für die entsprechenden Vervielfältigungsvorgänge geschuldete urheberrechtliche Vergütung ist von den Herstellern und Importeuren der Scanner zu tragen. - 2 - BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 – I ZR 335/98 – OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand- lung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Die Beklagte importiert und vertreibt Scanner. Die Parteien strei- ten darüber, ob Scanner zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Abs. 1 UrhG, also zu den Geräten gehören, die zur Vervielfältigung durch Ablichtung oder ein Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Die Klägerin hat einen Tarif herausgegeben (Anlage K 1; BAnz. Nr. 46 v. 7.3.1995), der auf dem mit einem Herstellerverband geschlossenen Gesamtvertrag beruht. Dieser Tarif, der bei Scannern nach Erfassungsgeschwindigkeit und Auflösungs- vermögen unterscheidet, weicht von den im Gesetz (Ziffer II.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) für Vervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssät- - 4 - zen nur nach unten ab. Die Geräte der Beklagten fallen danach in die Gruppe von Geräten, die zwei bis zwölf Seiten pro Minute bei einer Auflösung von 200 bis 600 dpi scannen können. Der Tarif der Klägerin sieht für diese Geräte Vergü- tungssätze von 46,80 DM, für Farbscanner 93,60 DM vor (gegenüber 75 DM und 150 DM nach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Aufgrund einer von der Beklagten erteilten Auskunft nimmt die Klägerin, nachdem sie zunächst die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungs- gesetz angerufen hat (ZUM 1996, 909), die Beklagte für den Vertrieb von 662 Graustufen- und 1.233 Farbscannern auf Zahlung von 156.637,73 DM nebst Zin- sen in Anspruch. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM 1999, 248 = CR 1999, 415). Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Scanner als vergütungspflichtige Vervielfälti- gungsgeräte i.S. von § 54a Abs. 1 UrhG angesehen. Sie würden in Verkehr ge- bracht, um das Herstellen von Kopien von Bild- oder Textvorlagen zu ermögli- chen, wobei auch urheberrechtlich geschützte Vorlagen erfaßt und vervielfältigt würden. Der Einwand der Beklagten, den Scannern gehe die Kopierfunktion ab, weil es für eine Vervielfältigung stets der Verbindung mit einem Computer und ei- nem Drucker bedürfe, sei nicht stichhaltig. Denn es sei gerade der Scanner, der - 5 - das zu vervielfältigende Werk aufnehme und es in Datensätze umwandele, die dann von den angeschlossenen Geräten weiterverarbeitet würden. Der Scanner stelle daher das für den Vervielfältigungsvorgang maßgebliche Aufzeichnungsge- rät dar. Auch die Einwände der Beklagten zur Vergütungshöhe seien unberechtigt. Daß die Scanner der Beklagten nach Leistungsfähigkeit und Preis nicht für den gewerblichen, sondern vor allem für den privaten Gebrauch bestimmt seien, kön- ne nicht zu einer Befreiung von der gesetzlichen Vergütungspflicht führen. Wenn es – wie von der Beklagten vorgebracht – zutreffe, daß ihre Geräte nicht lei- stungsfähiger seien als die von der Klägerin nicht erfaßten Handscanner, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß auch für Handscanner eine Vergü- tung geschuldet sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Scannern um Vervielfältigungsgeräte handelt, al- so um Geräte, die dazu bestimmt sind, geschützte Vorlagen durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG). a) Die Revision wendet demgegenüber ein, nach der Senatsrechtspre- chung sei ein Gerät nur dann zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt, wenn es hierzu technisch geeignet sei und eine entsprechende Zweckbestim- mung vorliege (BGH, Urt. v. 19.12.1980 – I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder; BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Den Scannern der Be- klagten fehle die insofern vorauszusetzende technische Eignung, weil sie nicht in - 6 - der Lage seien, die der Vorlage entnommenen Informationen zu speichern. Die Speicherung, auf die der Senat in der Vergangenheit als für die technische Eig- nung maßgeblich abgestellt habe, erfolge nicht im Scanner, sondern im PC. Dem kann nicht beigetreten werden. aa) Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekann- ter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häu- fig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Bei einer solchen Sichtweise besteht kein Zweifel, daß der durch den Scanner ermöglichte Vervielfältigungsvorgang von der gesetzlichen Vergütungsregelung in § 54a Abs. 1 UrhG grundsätzlich erfaßt ist. Denn im Zusammenspiel mit PC und Drucker ist ein Scanner mit der dazugehöri- gen, auf dem PC installierten Software geeignet, ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden, sei es daß die Vorlage originalgetreu wie- dergegeben oder vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (vgl. zu Telefaxgeräten mit festem Vorlagenglas BGHZ 140, 326, 328 f. – Telefax- geräte). Wie auch die Revision nicht verkennt, ist dabei unerheblich, daß die ein- zelnen Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 – Video-Recorder). Offen bleibt dabei nur die Frage, für welches der in Rede stehenden Geräte – Scanner, PC oder Drucker – die Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG besteht. bb) Können Geräte – wie im Streitfall der Scanner – nur im Zusammenwir- ken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, un- terfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu einer solchen Funktionseinheit gehö- renden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige Aufteilung der Vergütungspflicht würde schon deswegen der gesetzlichen Rege- - 7 - lung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste Vergütungssätze vorgesehen sind. Im übrigen ist es für eine derartige Funktionseinheit typisch, daß nicht für jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei i.S. von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigun- gen bestimmt. cc) Hinsichtlich der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionsein- heit ist der Scanner das Gerät, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit PC und Drucker wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Wäh- rend fast jeder Scanner im Rahmen einer solchen Funktionseinheit benutzt wird, kommen PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob etwa ein PC ohne Scanner zum Verviel- fältigen urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt werden kann. Denn vor- liegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners, der funktional ohne weiteres dem Kopieren mit einem herkömmlichen Fotokopier- gerät entspricht. Ob die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne den Einsatz eines Scanners vorgenommen wird – z.B. das Speichern eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes auf die Festplatte –, “durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG erfaßt wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. dd) Entgegen der Annahme der Revision steht diese Betrachtungsweise auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung. Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung “Video-Recorder” (BGH GRUR 1981, 355, 357) nichts anderes. Zwar ist dort zu der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte treffenden Ver- gütungspflicht (damals § 53 Abs. 5, heute § 54 Abs. 1 UrhG) ausgeführt, Eignung zur Vervielfältigung bedeute “nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Vi- deogerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene - 8 - Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zum Zwecke der Wiedergabe auf Magnetband zu speichern”. Damit wird jedoch nur darauf abge- stellt, daß eine Eignung zur Vervielfältigung zwingend eine Speicherung der Bild- und Toninformation voraussetzt, ohne damit – über den entschiedenen Fall hin- aus – das Erfordernis aufzustellen, das zur Vergütung herangezogene müsse stets das Gerät sein, auf dem auch die Speicherung erfolgt. Im übrigen setzt der Vorgang der Reprographie, der durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie erfaßt werden sollte, anders als der der Aufzeichnung von Bild- oder Tonaufnahmen keine analoge oder digitale Speicherung voraus. Auch im herkömmlichen Fotokopiergerät findet eine solche Speicherung nicht statt. b) Ebenfalls ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Scanner dazu bestimmt sind, für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen verwendet zu werden. Dabei ist zu be- rücksichtigen, daß die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. – Readerprinter). Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zuge- schnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326 – Telefaxgeräte) und sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikro- fiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 – Readerprinter). 2. Auch die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vergütungshöhe wendet, sind nicht begründet. a) Der Umstand, daß die gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von her- kömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht durchweg für die hier in Rede stehenden Scanner zu passen scheinen, kann nicht dazu führen, die mit - 9 - dem Betrieb von Scannern verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Ver- gütungspflicht freizustellen. Diese Nutzung zu vernachlässigen würde – entspre- chend den Ausführungen des Senats zu Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 333 f.) – dem Grundprinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Ge- räte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urhe- berrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. b) Unbedenklich ist, daß der Tarif der Klägerin bei Scannern auf Erfas- sungsgeschwindigkeit und Auflösungsvermögen abstellt. Die Revision rügt demgegenüber, der Tarif wähle damit für die Leistungs- stärke einen anderen Anknüpfungspunkt als das Gesetz, das für Vervielfälti- gungsgeräte auf die Zahl der Vervielfältigungsstücke abstellt, die mit dem Gerät pro Minute gefertigt werden können (Ziffer I.1. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG). Denn zu dem Vervielfältigungsvorgang, auf den das Gesetz abstelle, gehöre – so die Revision unter Hinweis auf das Beklagtenvorbringen – der Ausdruck der ko- pierten Seiten; werde mehr als ein Exemplar pro Seite ausgedruckt, hänge die Zahl der Vervielfältigungen, die pro Minute gefertigt werden könnten, maßgeblich von der Leistungsstärke vor allem des Druckers ab. Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision hat nicht dargetan, daß damit wirklich ein anderer, sachfremder Maßstab für die Leistungsstärke gewählt wor- den ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daß nicht auch bei Fotokopiergeräten die Zahl der Vervielfältigungen pro Minute unterschiedlich ist – je nachdem, ob nur ein Exemplar oder mehrere Exemplare pro Vorlage gefertigt werden. Da dies of- fen ist, wird auch bei der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung die Zahl der Kopien von unterschiedlichen Vorlagen als maßgeblich anzusehen sein, - 10 - so daß es auch dort nicht darauf ankommt, wieviele Kopien von ein und derselben Vorlage in einer Minute gefertigt werden können. Damit besteht entgegen der An- sicht der Revision kein Unterschied gegenüber dem Kriterium der Erfassungsge- schwindigkeit, auf das die Klägerin im Rahmen ihres Tarifs für Scanner abstellt. c) Die Revision wendet ferner ein, der von der Klägerin festgelegte Tarif sei im Hinblick darauf nicht angemessen, daß die preislich zwischen 200 und 300 DM liegenden Scanner der Beklagten schon wegen ihrer begrenzten Lei- stungsfähigkeit lediglich für private, nicht für kommerzielle Anwender in Betracht kämen. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Be- rufungsgericht die gesetzliche Bemessungsgrundlage für den Vergütungsan- spruch in § 54d Abs. 2 UrhG unbeachtet gelassen hat. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen wahrscheinlich sei. Diese Regelung betrifft indessen nicht die Ansprüche, die durch die betragsmäßig bezifferte Gerätevergütung ab- gegolten werden (§ 54d Abs. 1 UrhG mit Anlage), sondern allein die Be- treibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin beanspruchten Tarife liegen im übrigen deutlich unter den Beträgen, die das Gesetz als feste Vergütungssätze festgeschrieben hat. Anders als bei Telefaxgeräten (BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte) kann bei Scannern auch nicht von einer lückenhaften Regelung ausgegangen werden, weil der im Gesetz ausdrücklich geregelte, von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehende Tatbestand dem Vervielfälti- gungsvorgang mit Hilfe eines Scanners weitgehend vergleichbar ist. Auch bei Telefaxgeräten hat der Senat eine Lücke nur für Geräte mit Einzugsschlitz, nicht für solche mit Vorlagenglas für gegeben erachtet. Soweit zwischen herkömmli- chen Kopiergeräten und Scannern ein deutlicher Unterschied in der Leistungsfä- higkeit besteht, ist darauf hinzuweisen, daß sowohl die gesetzlich vorgesehenen - 11 - Sätze als auch der von der Klägerin ihrer Berechnung zugrundegelegte Tarif nach Leistungsstärke der Geräte differenzieren und für weniger leistungsfähige Geräte niedrigere Vergütungssätze vorsehen. Soweit die Revision beanstandet, der Tarif der Klägerin sei im Hinblick auf die niedrigen Gerätepreise für Scanner unangemessen hoch, kann sie daher kei- nen Erfolg haben. Dies ändert allerdings nichts daran, daß im Hinblick auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die heute von der Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG erfaßt werden, eine Änderung der gesetzlichen Regelung – sei es durch Abschaffung der festen Vergütungssätze oder sei es durch eine stärkere Differenzierung der unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge – sinnvoll er- scheint. III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenent- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant