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Urteil

17 O 392/04

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sind nach § 54a Abs.1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt und damit grundsätzlich vergütungspflichtig. • Die Nutzung schutzfähiger Werke durch Ausdrucken stellt eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG dar. • Auch wenn Drucker und Plotter regelmäßig in Geräteketten (z. B. PC–Drucker, Scanner–PC–Drucker, Internet–PC–Drucker) eingesetzt werden, entfällt die Abgabepflicht nicht zwingend; eine Reduzierung der Vergütungssätze wegen Geräteketten ist im Rahmen von § 54d UrhG möglich. • Vor einer abschließenden Bezifferung der Vergütung ist eine Auskunft über Gerätetypen, Stückzahlen, Kopiergeschwindigkeit und Bezugsquellen erforderlich; die Kammer entscheidet deshalb vorab über den Anspruchsgrund und die Auskunftsansprüche (§§ 301, 304 ZPO).
Entscheidungsgründe
Drucker und Plotter mit ASCII-Verarbeitung sind grundsätzlich vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte • Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sind nach § 54a Abs.1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt und damit grundsätzlich vergütungspflichtig. • Die Nutzung schutzfähiger Werke durch Ausdrucken stellt eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG dar. • Auch wenn Drucker und Plotter regelmäßig in Geräteketten (z. B. PC–Drucker, Scanner–PC–Drucker, Internet–PC–Drucker) eingesetzt werden, entfällt die Abgabepflicht nicht zwingend; eine Reduzierung der Vergütungssätze wegen Geräteketten ist im Rahmen von § 54d UrhG möglich. • Vor einer abschließenden Bezifferung der Vergütung ist eine Auskunft über Gerätetypen, Stückzahlen, Kopiergeschwindigkeit und Bezugsquellen erforderlich; die Kammer entscheidet deshalb vorab über den Anspruchsgrund und die Auskunftsansprüche (§§ 301, 304 ZPO). Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrecht für angeschlossene Autoren und Verleger geltend macht. Die Beklagte ist die deutsche Tochter eines Herstellers/Importeurs und vertreibt Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten; in die Ansprüche wird auch eine zwischenzeitlich übernommene Firma einbezogen. Die Klägerin verlangt Auskunft über Art, Anzahl, Kopiergeschwindigkeit (DIN A4/min) der verkauften oder in Verkehr gebrachten Geräte sowie über die inländischen Bezugsquellen und fordert Feststellung und Zahlung von Vergütungen gemäß einem im März 2001 veröffentlichten Tarif. Die Beklagte bestreitet die Vergütungspflicht, verweist auf die typische Nutzung in Geräteketten und rügt Unangemessenheit, Doppelbelastung sowie verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Das Gericht hat über den Anspruchsgrund und die Auskunftsansprüche vorab entschieden und eine Bezifferung offen gelassen. • Zulässigkeit: Die Klage ist insoweit zulässig, als die Auskunfts- und Anspruchsgrundfragen vorab entschieden werden können; die Feststellungsklage kann als Zwischenfeststellung im Stufenverfahren berücksichtigt werden (§§ 254, 301, 304 ZPO). • Rechtsgrundlage: Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf §§ 53, 54a UrhG; die Angemessenheit der Tarife ist nach § 54d UrhG zu prüfen und kann bei Geräteketten reduziert werden. • Vervielfältigungsbegriff: Der Ausdruck von Sprachwerken, Werken der bildenden Kunst und Lichtbildwerken stellt eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG dar; Speicherung und Sichtbarmachung elektronischer Werke sind als Vervielfältigungen im umfassenden Sinne anzusehen. • Bestimmung zur Vervielfältigung: Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sind danach bestimmt, Vervielfältigungen herzustellen; dies folgt aus der bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Geräten (Readerprinter, Fax, Scanner) und der funktionalen Gleichwertigkeit zum Kopieren (§ 54a Abs.1 UrhG). • Geräteketten: Die Nutzung in Geräteketten schließt die Vergütungspflicht nicht generell aus. Die Kammer folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach die einzelnen Geräte einer Funktionseinheit zu prüfen sind; Drucker und Plotter erfüllen die Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht auch bei Einsatz in Geräteketten. • Tarifrecht/Angemessenheit: Die Kammer hält den von der Klägerin vorgelegten Tarif nicht ohne Weiteres für uneingeschränkt maßgeblich; wegen Besonderheiten der Gerätekette und fehlender näherer Nutzungsdaten kann die konkrete Höhe nicht ohne weitere Aufklärung festgelegt werden. • Vorläufige Entscheidung und Auskunft: Deshalb hat das Gericht über den Grund des Anspruchs und die Auskunftsverpflichtungen nach § 301 ZPO entschieden und die weiteren Fragen der Bezifferung und Angemessenheit zum Schlussurteil vorbehalten. Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt Auskunft zu erteilen über Art und Anzahl der seit dem 01.04.2001 in der Bundesrepublik verkauften oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Kopiergeschwindigkeit (DIN A4/min) getrennt für Schwarz/Weiß und Farbe. Ferner hat die Beklagte die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen anzugeben sowie Art und Anzahl der von diesen bezogenen Geräte. Die Klage auf Feststellung und Zahlung von Vergütungen ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes für möglich gehalten, die konkrete Bezifferung und Festsetzung der Vergütungssätze bleibt jedoch wegen der für eine angemessene Bestimmung erforderlichen weiteren Feststellungen zur Nutzung und zur Berücksichtigung von Geräteketten dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.