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Urteil

3 O 320/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1219.3O320.15.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu  vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrags geltend. Zum Zwecke der Ablösung zweier von dem verstorbenen Mann der Klägerin im Rahmen eines Immobilienerwerbs in den Jahren 1986 und 2000 aufgenommener Darlehen vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten am 14.03.2005 in der Filiale der Beklagten in I einen Darlehensvertrag (Nr. #### ### ###), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 21.500,00 € zu einem effektiven Jahreszinssatz von 6,81 % zum Gegenstand hatte. Die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag wurden durch eine Grundschuld gesichert. Mit dem Darlehensvertrag erhielt die Klägerin die nachfolgende, von ihr gegengezeichnete Widerrufsbelehrung: An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung einer Widerrufsbelehrung. Mit Änderungsvereinbarung vom 28.09.2010 wurde mit Blick auf die am 30.09.2010 auslaufende Zinsfestschreibung ein neuer Zinssatz vereinbart und zwar in Höhe von 4,222% effektiv. Eine neue Festschreibung bis zum 30.09.2015 wurde vereinbart. Diese Vereinbarung enthielt die nachfolgende, von der Klägerin gegengezeichnete Widerrufsbelehrung: An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung einer Widerrufsbelehrung. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags und der Widerrufsbelehrungen sowie deren Gestaltung wird auf die Anlagen K1 (Bl. 14 ff. d.A.) und KE1 (Bl. 129 d.A.) Bezug genommen. Ausfertigungen des Darlehensvertrags und der Änderungsvereinbarung nebst Widerrufsbelehrungen wurden der Klägerin nach der Unterzeichnung durch die Parteien übergeben. Das streitgegenständliche Darlehen wurde im Januar 2015 vereinbarungsgemäß vollständig zurückgeführt. Die Sicherheit wurde von der Beklagten freigegeben. Mit Schreiben vom 08.05.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des o.g. Darlehensvertrags. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 22.05.2015 den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2015 wurde der Widerruf nochmals gegenüber der Beklagten erklärt. Die Beklagte lehnte den Widerruf mit Schreiben vom 11.06.2015 ab. Die Klägerin ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsbelehrung entspräche weder den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 ff. BGB a.F., noch der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses Nutzungsersatz hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen in Gestalt von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz schulde, woraus sich Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 18.389,12 € ergäben. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte befände sich seit 23.05.2015 in Verzug, weshalb der Nutzungsersatzbetrag ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sei. Ferner sei die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € freizustellen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 18,389,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.05.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.266,16 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, es bestehe schon aufgrund der Nichteinräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts im Hinblick auf die ursprünglich im Rahmen des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Darlehensverträgen kein Widerrufsrecht. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, sie habe die Klägerin bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensvertrags zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass der Widerruf verfristet sei. Jedenfalls seien die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, zumindest durch die im Rahmen der Vereinbarung vom 14.03.2005 erteilte Belehrung. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von der Klägerin erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, jedenfalls nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu. Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz ergibt sich nicht aus §§ 346 Abs. 1 i.V.m. 495, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung aufgrund des von ihr erklärten Widerrufs. Die Klägerin hat ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Es kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht möglicherweise schon deshalb nicht bestand, weil mit dem streitgegenständlichen Darlehen zwei Altverträge aus den Jahren 1986 und 2000 abgelöst wurden und deshalb womöglich kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Selbst wenn dieser Umstand außer Acht gelassen wird, entfalten die streitgegenständlichen Widerrufserklärungen keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für ein der Klägerin möglicherweise nach §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 3 BGB a.F. zustehendes Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Absendung beider Erklärungen jedenfalls schon abgelaufen wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Rn. 16; BGH, Urt. v. 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 14, BGH, Urt. v. 02.02.2011, VIII ZR 103/10, Rn. 21; BGH, Urt. v. 01.02.2010, VIII ZR 82/10, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 36 ff.). Denn die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 14.03.2005 erteilte Widerrufsbelehrung genügte den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere entspricht die darin enthaltene Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Beginn des Laufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist ist die Belehrung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht fehlerhaft. Insoweit erweist sie sich vielmehr als umfassend, unmissverständlich und auch aus Verbrauchersicht eindeutig. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dem von der Klägerin angeführten Grundsatzurteil vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08 - juris) entschieden, dass eine dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung dann nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht, wenn sie von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt. Der hier vorliegende Fall ist jedoch mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Die in der o.g. Entscheidung des BGH zugrundeliegende Fehlvorstellung des Verbrauchers kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auftreten, da allein die Aushändigung der Information über das Widerrufsrecht für sich genommen nach dem eindeutigen Wortlaut der Belehrung (Verknüpfung mit „und“) nicht zum Anlaufen der Frist genügt. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich die Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde. In keinem Fall kann die Belehrung deshalb so verstanden werden, dass allein die Vertragserklärung der Beklagten den Fristlauf auslöst. Weiterhin kann auch nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten eine derartige Fehlvorstellung bei der Klägerin schon deshalb nicht aufkommen, da diese den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Präsenzgeschäft abschloss und mit der Widerrufsbelehrung sogleich die unterzeichnete Vertragsurkunde erhielt. Aus ihrer Sicht konnte es damit auch aus diesem Gesichtspunkt für den Beginn des Laufs der Frist nur auf den Tag des Vertragsschlusses ankommen. Nichts anderes folgt aus der in der Widerrufsbelehrung verwendeten Formulierung „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ Wegen des Vertragsschlusses im Präsenzgeschäft war auch insoweit ein Missverständnis des Verbrauchers ausgeschlossen (vgl. auch LG Köln, Urt. V. 22.03.2016 – 21 O 333/15, juris sowie LG Frankenthal, Urteil v. 28.06.2016 - O 548/15). Auch war selbst die Monatsfrist bei Ausübung des Widerrufs am 08.05.2015 längst abgelaufen. Dass in dieser Passage - offensichtlich versehentlich - das Wort „Widerspruchsrecht“ auftaucht, ist ebenfalls unschädlich, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Belehrung unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. die Urteile dieser Kammer v. 05.08.2016, 3 O 419/15, BeckRS 2016, 1408 sowie v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 - BeckRS 2016, 10061; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 - 17 O 136/15 - BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 - Aktenzeichen 3 O 278/14 - BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 - 3 O 288/13 - zit. nach juris, Rn. 30). Deshalb liegen hier aufgrund der Vertragsumstände keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum der Klägerin bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vor. Kann aber festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil selbst ein möglicher abstrakter Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein unendliches Widerrufsrecht nicht gerechtfertigt. Zum Schutz des Verbrauchers soll der Darlehensgeber diesen über den Fristbeginn zutreffend belehren, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht auszuüben. Ist er dazu unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ohne weiteres in der Lage, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016 - 3 O 430/15 = BeckRS 2016, 13596, OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016 - 7 U 21/15 - BeckRS 2016, 07204, Rn. 52-54; Urt. v. 27.02.2015 - Aktenzeichen 17 U 125/14 - BeckRS 2015, 09749, Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 - 13 U 84/15 - BeckRS 2016, 06173; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2015 - 17 U 204/14 - n.v.; LG Bonn, Urt. v. 28.09.2015 –17 O 14/15 - BeckRS 2015, 18498; LG Münster, Urt. v. 28.01.2016 - 14 O 334/15 - BeckRS 2016, 04840; LG Arnsberg, Urt. v. 22.04.2016 - 2 O 167/15 - BeckRS 2016, 09308). Entgegen der klägerischen Auffassung war die Widerrufsbelehrung des Darlehens vom 14.03.2005 auch nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Soweit die Klägerin beanstandet, dass sich die Belehrungen über die Rechtsfolgen darauf beschränken, die den Darlehensnehmern obliegenden Verpflichtungen darzustellen, ohne zugleich auch deren Rechte zu nennen, ist dies unerheblich, denn nach § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sah aber vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erfordert § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG I, Urt. v. 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, a.a.O.) Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrungen vorsorglich Angaben für finanzierte Geschäfte beinhalten. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein finanziertes Geschäft vorliegen, waren die Belehrungen hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015, 13 U 168/14; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014, 3 O 278/14; LG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2015, 25 O 56/15; LG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2015, 12 O 141/15). Da bereits die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags den gesetzlichen Bestimmungen entsprach, kam es auf die Frage einer möglichen Nachbelehrung <im Rahmen der Vereinbarung vom 28.09.2010 nicht an. Vorsorglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch diese Nachbelehrung nach ständiger Kammerrechtsprechung zu identischen Belehrungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil dieser Kammer vom 29.03.2016 – 3 O 224/15, BeckRS 2016, 12858). Da die von der Klägerin im Jahre 2015 erklärten Widerrufe nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt sind, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.