Urteil
3 O 419/15
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf nach § 355 BGB a.F. ist nur wirksam, wenn er innerhalb der gesetzlich bestimmten Widerrufsfrist erfolgt; sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen inhaltlich nicht mangelhaft, ist der Widerruf verfristet.
• Geringfügige Abweichungen vom Muster der Widerrufsbelehrung (z. B. Zwischenüberschriften, optische Gestaltung, einzelne Wortwahl) stehen der Wirksamkeit der Belehrung nicht zwangsläufig entgegen, wenn der Gesamteindruck für den Verbraucher transparent bleibt.
• Bei Vermittlung durch eine Person, die als Ansprechpartner fungiert, liegt kein ausschließlicher Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB a.F. vor, sodass ergänzende Fernabsatzbelehrungen nicht erforderlich sind.
• Ist der Widerruf verfristet, braucht das Gericht nicht gesondert über Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrungen entsprechen den Anforderungen – Widerruf verfristet • Ein Widerruf nach § 355 BGB a.F. ist nur wirksam, wenn er innerhalb der gesetzlich bestimmten Widerrufsfrist erfolgt; sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen inhaltlich nicht mangelhaft, ist der Widerruf verfristet. • Geringfügige Abweichungen vom Muster der Widerrufsbelehrung (z. B. Zwischenüberschriften, optische Gestaltung, einzelne Wortwahl) stehen der Wirksamkeit der Belehrung nicht zwangsläufig entgegen, wenn der Gesamteindruck für den Verbraucher transparent bleibt. • Bei Vermittlung durch eine Person, die als Ansprechpartner fungiert, liegt kein ausschließlicher Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312b BGB a.F. vor, sodass ergänzende Fernabsatzbelehrungen nicht erforderlich sind. • Ist der Widerruf verfristet, braucht das Gericht nicht gesondert über Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu entscheiden. Die Kläger hatten 2009 zwei Verbraucherdarlehen zur Finanzierung eines Eigenheims mit der Beklagten abgeschlossen (Hauptdarlehen 171.000 €; KfW-Darlehen 100.000 €). Beide Darlehensverträge enthielten Widerrufsbelehrungen in unterschiedlichen optischen Gestaltungen. Die Kläger erklärten im Juni 2015 den Widerruf der Vertragsabschlüsse; die Beklagte lehnte den Widerruf ab. Die Kläger rügten, die Widerrufsbelehrungen seien form- und inhaltlich fehlerhaft, weshalb die Widerrufsfristen nicht zu laufen begonnen hätten, und verlangten die Rückabwicklung der Darlehen samt Rückforderung geleisteter Raten. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet und rief daneben Verwirkung und Rechtsmissbrauch geltend. Das Gericht hat die Klage geprüft und darüber zu entscheiden, ob die Belehrungen den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügten und ob der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Anträge wurden inhaltlich ausgelegt und zugrunde gelegt. • Widerrufsrecht und Frist: Den Klägern stand zwar ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. zu, der erklärte Widerruf vom 10.06.2015 ist jedoch fristlos wirkungslos, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. bereits abgelaufen war. • Prüfung der Belehrungen: Die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB a.F. Geringfügige Abweichungen vom amtlichen Muster (z. B. Überschrift, Zwischenüberschriften, einmalige Wortwahl ‚Widerspruch‘, optische Gestaltung) sind unschädlich, weil der Gesamtzusammenhang und die Transparenz der Belehrung gewahrt blieben. • Widerrufsfolgen: Das Fehlen einzelner mustermäßiger Sätze oder die Aufnahme überflüssiger Hinweise zu verbundenen Geschäften führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn keine Irreführung des Verbrauchers zu besorgen ist. • Fernabsatzfrage: Die Verträge sind keine ausschließlichen Fernabsatzgeschäfte (§ 312b BGB a.F.), weil eine Vermittlerin als persönlicher Ansprechpartner fungierte; daher waren zusätzliche Fernabsatzbelehrungen nicht erforderlich und deren gelegentliche Aufnahme unschädlich. • Folgen für weitere Anträge: Da der Widerruf verfristet ist, waren weitergehende Einreden wie Verwirkung oder Rechtsmissbrauch für das Ergebnis entbehrlich; die Hilfsanträge der Kläger sind ebenfalls unbegründet. • Prozesskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Streitwert wurde anhand der beanspruchten Leistungen und zeitweilig mit Einbeziehung der Grundschuld bemessen. Die Klage wird abgewiesen, weil der Widerruf der Darlehensverträge vom 10.06.2015 verspätet war und die verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprachen. Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf Rückabwicklung oder Rückgewähr bereits geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. Weitergehende Einwände wie Verwirkung oder Rechtsmissbrauch mussten nicht entschieden werden. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.