Leitsatz: 1. Im Rahmen der Kommanditistenhaftung infolge eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen über der Gesellschaft trifft den Darlehensgeber grundsätzlich keine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf Tilgungsleistungen der Gesellschaft. Der Kommanditist (im hiesigen Fall: die Erben der Kommanditistin) hat die Möglichkeit, sich die entsprechenden Kenntnisse durch Geltendmachung seiner Auskunfts- und Informationsrechte über § 161 Abs. 3 HGB selbst zu verschaffen (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 24.11.2017, Az. 2 U 62/16). 2. Eine Vereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft und ihren Gläubigern dahingehend, dass die Gläubiger die Forderung nicht ernsthaft einfordern und die Gläubiger vorrangig Haftungsansprüche gegenüber den Kommanditisten zu ihrer Befriedigung verfolgen führt, jedenfalls wenn im Rahmen der Vereinbarung ausdrücklich an § 17 InsO angeknüpft wird, weder zu einer Stundungseinrede der Gesellschaft noch über §§ 161 Abs. 1, 129 HGB zu einer solchen der Kommanditisten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 25ff; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2016, Az. 9 U 28/16). Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts T angefallenen Kosten werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. I. Mit der ursprünglichen Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht Ansprüche aus Kommanditistenhaftung gegenüber den Beklagten als Erben geltend gemacht. Die Beklagten sind die Enkelkinder der am 15.04.2011 verstorbenen Frau S (im Folgenden: Erblasserin). Die Beklagten sind zugleich jeweils zu ¼ Erben nach der Erblasserin neben der gesondert verklagten Tochter der Erblasserin, y. Mit Beitrittserklärung vom 05.05.2003 erklärte die Erblasserin ihre Beteiligung an der E GmbH & Co. P KG (im Folgenden: E KG) mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 EUR zzgl. 5% Agio. Gegenstand der E KG war die Errichtung eines Bürokomplexes in F. Hierbei beteiligte sich die Erblasserin ausweislich der Beitrittserklärung als mittelbare Kommanditistin über die B mbH (im Folgenden: B GmbH) als Treugeberin an der E KG. Vertragliche Grundlage für die Beteiligung der Erblasserin waren dabei der Gesellschaftsvertrag der E KG vom 28.02.2003 (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag) sowie der Treuhandvertrag zwischen der Erblasserin und der B GmbH vom 27.06.2002 (im Folgenden: Treuhandvertrag). Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgenden Regelungen: „ § 10 Geschäftsführung / Vertretung […] 3. zum Abschluss der folgenden Verträge bedarf es nicht eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses: […] c) Verträge, mittels derer die Fondsgesellschaft Fremdmittel bis zu einer Darlehenssumme von EUR 160.000.000 aufnimmt; […] § 12 Jahresabschluss und Verteilung des Jahresergebnisses […] 6. die Liquiditätsüberschüsse der Fondsgesellschaft werden, vorbehaltlich einer angemessenen Zuführung zur Liquiditätsreserve, an die Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis ihrer bezeichneten Kapitalanteile ausgeschüttet. Ausschüttungen erfolgen unabhängig vom Bilanzgewinn/-verlust als Vorabausschüttungen. […]“ Der Treuhandvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: „ § 2 Rechte des Treugebers 1. Der Treuhandkommanditist tritt hiermit seine Ansprüche auf der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung an den Treugeber ab, insbesondere Ansprüche auf den jeweils festzustellenden Jahresgewinn, Ausschüttungen/Entnahmen […] und zwar jeweils gleichrangig in Höhe des Anteils des Treugebers, der seinem Beteiligungsanteil entspricht. Der Treugeber nimmt diese Abtretung an. […] 2. Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhandkommanditisten nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Der Treuhandkommanditist wird den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen. […] § 9 Haftung des Treuhandkommanditisten 1. […] Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten frei, die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen.“ Wegen des übrigen Inhalts der Vertragsunterlagen wird auf die zur Akte gereichen Kopien der Beitrittserklärung (Anlage K8), des Gesellschaftsvertrages (Anlage K4) sowie des Treuhandvertrages (Anlage K5) Bezug genommen. Zur weiteren Finanzierung des Immobilienprojekts der E KG gewährte ein von der Klägerin angeführtes Konsortium dieser gemäß Vertrag vom 27.06.2002 (Anlage K1) ein Darlehen über 103.080.000,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2011. Nach dem Vertrag vom 27.06.2002 war die Klägerin als Konsortialführerin zur alleinigen Geltendmachung und Einziehung im Hinblick auf die Ansprüche des Kreditgeber-Konsortiums aus diesem Vertrag berechtigt und ermächtigt. Eine Rückzahlung des Darlehens ist bis zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht erfolgt. In der Folge schlossen das Konsortium um die Klägerin und die E KG sowie die B GmbH die Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.03.2012 hinsichtlich des Darlehens sowie nachfolgende mehrere Ergänzungsvereinbarungen hierzu (im Folgenden: RAV vom …) ab. Die RAV vom 14.03.2012 enthält u.a. folgende Regelungen: „ PRÄAMBEL […] (A) Mit Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 […] Haben die Parteien vereinbart, dass die KREDITGEBER bezüglich der Rückführung des KREDITES bis zum 29.02.2012 stillhalten werden, um eine Fälligkeit des KREDITES zu vermeiden und Lösungen für eine sichere Rückführung des KREDITES zu finden. […] § 1 Stand der Verträge, Fälligkeit (1) […] Die Fälligkeit seit dem RÜCKZAHLUNGSTAG bleibt weiter bestehen, jedoch wird die Konsortialführerin den Rückzahlungsanspruch für die Laufzeit gemäß § 6 dieses VERTRAGES nicht ernsthaft einfordern […]. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des „NICHT ERNSTHAFTEN EINFORDERNS“ wird auf Ziff. 2.2 der STILLHALTEVEREINBARUNG verwiesen. […] § 3 Inanspruchnahme der Kommanditisten […] (4) Der BETEILIGUNGSTREUHÄNDER tritt hiermit seine FREISTELLUNGSANSPRÜCHE gegen die TREUGEBER an die KONSORTIALFÜHRERIN ab. […]“ Die RAV vom 14.03.2013 enthält in § 1 (1) eine der Regelung in § 1 (1) der RAV vom 14.03.2012 vergleichbare Regelung. Die RAV vom 09.11.2016 enthält u.a. die folgende Regelung: „ Nicht ernsthaftes Einfordern des KREDITES […] […] 2. Die PARTEIEN stellen klar, dass aus der Erklärung, den Rückzahlungsanspruch aus dem KREDIT […] nicht ernsthaft einzufordern, dem KREDITNEHMER keinerlei Einreden oder Einwendungen erwachsen. […] Der KREDITNEHMER verzichtet auf jedwede Einrede oder Einwendung welche ihm in Hinblick auf die Erklärung des NICHT ERNSTHAFTEN EINFORDERNS erwachsen könnte. Gleichwohl gilt die Forderung weiterhin als nicht fällig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO.“ Wegen deren übrigen Inhalt wird auf die zur Akte gereichten Kopien der RAV vom 14.03.2012 (Anlage K6), vom 14.03.2013 (Anlage K7) und vom 09.11.2016 (Anlage K58) Bezug genommen. Außerdem wird auf die zur Akte gereichte Kopie der in der RAV vom 14.03.2012 in Bezug genommenen Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 (Anlage K45) Bezug genommen. Die Immobile der E KG wurde 2016/2017 für einen Kaufpreis von 57.000.000,00 EUR veräußert. Daraufhin schlossen das Konsortium um die Klägerin und die E KG sowie die B GmbH die RAV vom 23.02.2017 (Anlage K63), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, ab. Darin ist in Ergänzung der RAV vom 14.03.2013 u.a. folgende Regelung enthalten: „2. […] Die PARTEIEN sind sich einig, dass der Kaufpreis für den BELEIHUNGSGEGENSTAND zunächst auf den Zinsdienst […] sodann auch die Tilgung des KREDITS bis zu einem Restbetrag von EUR 2 Mio. und sodann auf die gestundeten Swap-Fälligkeiten und aufzulösenden Zinssicherungen geleistet […] werden. […]“ Mit Schreiben vom 17.10.2014 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagten sowie Frau y erfolglos zur Rückzahlung der von der Erblasserin erhaltenen Ausschüttungen zzgl. anzurechnender Steuern bis zum 29.10.2014 auf. Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin habe im Zeitraum 2003-2010 Vorabausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen der E KG in Höhe von insgesamt 6.465,00 EUR zuzüglich vorab abgezogener Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag von weiteren 15,95 EUR erhalten. Nach der auf sie entfallenden Beteilligungsquote an der E KG habe ihr Anteil an deren Gesamtergebnis von 2003-2010 insg. -387,72 EUR betragen. Auch nach Erstellung der bislang letzten Bilanz für 2014 sei ihr Anteil am Gesamtergebnis auf den gesamten Zeitraum der Beteiligung gesehen negativ gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen und Berechnungen in der Klageschrift auf Seite 10-18 (Bl. 31ff. d.A.) nebst Anlagen (K10-K20 und K22-K33) sowie im Schriftsatz vom 17.02.2017 auf Seite 3-5 (Bl. 146ff. d.A.) nebst Anlagen (K49-K53) Bezug genommen. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht gewesen, dass die Kommanditistenhaftung der Erblasserin in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen wieder aufgelebt sei und ihr infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch die B GmbH ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen sie zustehe. Sie ist weiter der Auffassung gewesen, dass die Vereinbarung des Nicht-Ernsthaften-Einforderns auf die Fälligkeit dieses Anspruchs keine Auswirkungen habe und die Erblasserin bzw. die Beklagten sich jedenfalls aufgrund des vereinbarten Einwendungsverzichts hierauf nicht berufen könnten. Zur Höhe des Darlehensanspruchs hat die Klägerin zuletzt behauptet, dass dieser noch mit einem Betrag von 1.400.000,00 EUR valutiere. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner neben der gesondert verklagten Frau Y verurteilen, an sie 6.480,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Darlehensrückzahlungsanspruch des Konsortiums um die Klägerin gegenüber der E KG sei durch den Erlös aus der Veräußerung der Fondsimmobilie vollständig getilgt worden. Ein etwaiger Restdarlehensanspruch über 2 Mio. EUR sei jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich getätigten Zahlungen der übrigen (zur Zahlung verurteilten) Kommanditisten beglichen. Die Beklagten sind zudem der Ansicht gewesen, dass die Vereinbarungen über das Nicht-Ernsthafte-Einfordern hinsichtlich der Restdarlehenssumme eine Stundungsvereinbarung darstellen würden, welche wegen § 129 HGB auch zugunsten der Kommanditisten Wirkung entfalte. Darüber hinaus hätte der Einwendungsverzicht der E KG eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedurft, um Wirksamkeit zu entfalten. Nachdem Frau y am 14.03.2018 an die Klägerin 6.480,95 EUR nebst Zinsen an die Klägerin gezahlt hat, erklären beide Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt. Die Klageschrift ist den Beklagten am 20.04.2016 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 15.09.2016 (Bl. 93f d.A.) hat sich das Landgericht Traunstein wegen der Klage gegen die hiesigen Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Detmold verwiesen. II. Gem. § 91a Abs. 1 ZPO waren die Kosten des Rechtsstreits zum weit überwiegenden Teil den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Parteien haben den Rechtsstreit nach Zahlung des Klagebetrages nebst Zinsen durch Y wirksam übereinstimmend gem. § 91a Abs. 1 ZPO für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes wären die Beklagten im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen gewesen. Erst durch das nach Rechtshängigkeit eingetretene erledigende Ereignis der Zahlung der Klageforderung ist die Klage unbegründet geworden. Im Einzelnen: 1. Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Im Rahmen der Zulässigkeit bestanden insbesondere gegen die Geltendmachung der Klageforderung durch die Klägerin für das um sie nach dem Darlehensvertrag vom 27.06.2002 bestehende Konsortium im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft keine Bedenken (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 5ff.). Die Klage war ursprünglich auch begründet. a) Die Klägerin hatte gegen die Beklagten und Frau Y als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 6.480,95 EUR gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB i.V.m. §§ 9 Abs. 1 S. 4 Treuhandvertrag, 398ff. BGB. Die B GmbH hat den ihr nach § 9 Abs. 1 S. 4 Treuhandvertrag i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten und Frau Y als Rechtsnachfolger der bereits zuvor verstorbenen Erblasserin zustehenden Freistellungsanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten. aa). Die Abtretung ist von der Klägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 14.03.2012 (Anlage K6) unter § 3 (4) erklärt und von der B GmbH als (Mit-)Vertragspartner dieser Vereinbarung auch angenommen worden, § 398 S.1 BGB. bb) Der Klägerin stand gegen die B GmbH der dem Freistellungsanspruch zugrunde liegende Anspruch aus wieder aufgelebter Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB zu. (1) Die Klägerin hatte als Gläubigerin gegen die E KG als Kommanditgesellschaft weiterhin einen Darlehensrückzahlungsanspruch gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Darlehensvertrag vom 27.06.2002. Dieser bestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls noch in Höhe von 1.400.000,00 EUR. Für den Bestand und die Höhe des Darlehensrückzahlungsanspruchs ist der Darlehensnehmer darlegungs- und beweisbelastet. Demgegenüber muss der Darlehensnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Erfüllung des Anspruchs darlegen und beweisen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 488 Rn. 28 m.w.N.). Es kann hier dahinstehen, ob in der Vereinbarung vom 23.02.2017 (K63) zwischen der Klägerin und der E KG sowie der B GmbH ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Höhe des Darlehensrückzahlungsanspruchs von zu diesem Zeitpunkt noch 2.000.000,00 EUR zu erblicken ist. Jedenfalls durch die zuletzt vorgelegte Bestätigung der E KG vom 26.02.2018 (Anlage K72, Bl. 321 d.A.), welche der Klägerin im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung nachgelassen worden war, ergab sich, dass das Darlehen im letztlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch mit einem Betrag von 1.400.000,00 EUR valutierte. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der E KG bestanden nicht und sind von den Beklagten auch im Hinblick auf die vorangegangenen Bestätigungen vom 13.01.2017 (Anlage K47), vom18.04.2017 (Anlage K62) und vom 21.11.2017 (Anlage K69, Bl. 245 d.A.) jeweils nicht vorgebracht worden. Da die zuletzt eingereichte Bestätigung nach Form und Gestaltung diesen älteren Bestätigungen entspricht und zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Nachreichung mit den Parteien erörtert worden war, konnte das Gericht in Ermangelung konkreter Einwände der Beklagten hierzu auch weiterhin von der Richtigkeit der Bestätigung ausgehen. Auch im Zuge der Erledigungserklärung haben die Beklagten hiergegen keine weitergehenden Einwände erhoben. Demgegenüber haben die Beklagten eine Erfüllung des gesamten Darlehensrückzahlungsanspruchs gem. § 362 Abs. 1 BGB nicht konkret dargelegt. Dazu im Einzelnen: (a) Soweit die Beklagten sich zuletzt darauf berufen haben, dass aufgrund der Vielzahl der von der Klägerin vorgelegten für sie erfolgreichen Urteile gegenüber anderen Kommanditisten zwischenzeitlich eine Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs eingetreten sein müsse, ist der Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert. Zwar verkennt auch das Gericht nicht, dass aufgrund dieser Verurteilungen zu erwarten ist, dass zumindest teilweise weitere Zahlungen an die Klägerin durch andere Kommanditisten erbracht worden sind. Allerdings ist aufgrund der durchschnittlichen Höhe der jeweiligen Verurteilungen zum einen ersichtlich, dass es zur vollständigen Tilgung tatsächlich einer erheblichen Anzahl von Verurteilungen bedarf. Die Addition der potentiell aus den vorgelegten Urteilen zu erhaltenen Beträge für die Klägerin erreicht sicher weder annähernd eine Summe von 1.400.000,00 EUR noch von 2.000.000,00 EUR. Zum anderen handelte es sich bei den vorgelegten Urteilen soweit ersichtlich nur teilweise um letztinstanzliche Entscheidungen sowie teilweise um Entscheidungen verschiedener Instanzen in demselben Rechtsstreit. Ob und inwieweit diese Urteile zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind und ob hieraufhin eine unverzügliche Zahlung der jeweiligen Beklagten erfolgt ist, ist für das Gericht weder ersichtlich noch von den Beklagten konkret vorgetragen. Hinzukommt, dass die große Mehrzahl der vorgelegten Urteile zeitlich vor der RAV vom 23.02.2017 (Anlage K63), mit welcher die Tilgungsvereinbarung hinsichtlich des Veräußerungserlöses der Fondsimmobilie getroffen worden ist, ergangen sind. Erst nach dieser Verrechnung konnte jedoch tatsächlich von einer Restdarlehenssumme von 2.000.000,00 EUR ausgegangen werden. (b) Ein einfaches Bestreiten der Höhe des zuletzt maßgeblichen Darlehensrückzahlungsanspruchs war auch nicht ausreichend. Insbesondere oblag der Klägerin hinsichtlich etwaiger Tilgungsleistungen keine sekundäre Darlegungslast. Den Beklagten wäre nämlich näherer Vortrag zu erbrachten Tilgungsleistungen anderer Kommanditisten der E KG möglich gewesen. Durch Geltendmachung ihrer Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber der E KG gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 166 Abs. 3 HGB, § 2 Nr. 2 Treuhandvertrag wäre es den Beklagten möglich gewesen, entsprechende Auskünfte zu erlangen. Zwar liegt kein Fall des § 166 Abs. 1 HGB vor, da die Beklagten nicht die Prüfung und Kontrolle des Jahresabschlusses begehren. Vielmehr benötigen sie konkrete Informationen zum Stand des Darlehens der Kommanditgesellschaft. Jedoch kann der Kommanditist auch eine gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Vorlegung von Büchern und Papieren der Kommanditgesellschaft i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB aus wichtigem Grund verlangen (so auch OLG Bremen, Urt. v. 24.11.2017, Az. 2 U 62/16, unveröffentlicht [Bl. 258ff. d.A.], S.5; i.Erg. wohl auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 27.07.2017, Az. 5 U 207/16, unveröffentlicht [Anlage K66] Ziff. II.1.b)bb), das jedoch auf die für den Kommanditisten gem. § 166 Abs. 2 HGB ausgeschlossene Regelung des § 118 HGB abstellt; s. auch LG Berlin, Urt. v. 15.02.2017, Az. 4 O 187/15, unveröffentlicht [Anlage K59], Ziff. II.3., ohne konkret benannten normativen Anknüpfungspunkte) . Ein solcher liegt u.a. dann vor, wenn seine Interessen konkret gefährdet sind (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 166 Rn. 9). Die Gefahr der Inanspruchnahme des Kommanditisten wegen eines Anspruchs gegen die Kommanditgesellschaft, obwohl dieser möglicherweise zwischenzeitlich durch Erfüllung untergegangen ist, bewirkt aus Sicht des Gerichts eine solche konkrete Gefährdung der (Vermögens-)Interessen des Kommanditisten. Ist jedoch danach eine Erlangung der erforderlichen Informationen durch die darlegungsbelasteten Beklagten möglich, können sie sich nicht lediglich auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Zur Geltendmachung der Informationsrechte waren sie von der B GmbH über § 2 Nr. 2 Treuhandvertrag auch entsprechend ermächtigt. Etwaige Angaben dazu, dass ihnen die Geltendmachung der Rechte aus § 166 Abs. 3 HGB nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, haben die Beklagten nicht getätigt. (2) Die B GmbH war als Kommanditistin der E KG auch Schuldnerin des Haftungsanspruchs aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. (3) Die Haftung der B GmbH ist durch die teilweise Rückgewähr der die Erblasserin betreffenden Einlage gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB auch in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen wieder aufgelebt. Auch die weiteren Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sind erfüllt. (a) Dass die B GmbH für die Erblasserin in den Jahren 2003-2010 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.450,00 EUR erhalten hat, ergab sich aus den von der Klägerin hierzu vorgelegten Überweisungsbelegen und Mitteilungsschreiben der B GmbH an die Erblasserin (Anlagen K10-K20 und K22-K25). Den hieraus und anhand der von der Klägerin aufgeführten Kapitalkonten für die Erblasserin ersichtlichen konkreten und substantiierten Angaben zu den erhaltenen Ausschüttungen sind die Beklagten nicht ebenso substantiiert i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO entgegengetreten (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 8a m.w.N.) . Als Rechtsnachfolger der Erblasserin wäre es den Beklagten grundsätzlich möglich, z.B. anhand der Einholung von Kontoauszügen o.Ä. konkret darzulegen, dass die Erblasserin tatsächlich Auszahlungen auch nur teilweise nicht erhalten hat. Die Beklagten haben dies weder dargetan noch irgendwie vorgetragen, dass und aus welchem Grund ihnen dies nicht möglich gewesen sein soll. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten lediglich pauschal bestritten haben, dass die Erblasserin die jeweiligen Schreiben der B GmbH zur Information über die Ausschüttungen nicht erhalten habe. Dass sie insoweit ihnen zumutbare Nachforschungen in den Unterlagen der Erblasserin angestellt hätten, haben sie nicht vorgetragen. Aus welchem Grund die Erblasserin sämtliche Schreiben nicht erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass die Schreiben falsch adressiert gewesen wären o.Ä. haben die Beklagten nicht behauptet. Die weitere Berechnung der anrechenbaren Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags auf die von der Erblasserin danach erhaltenen Ausschüttungsbeträge durch die Klägerin war rechnerisch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. (b) Bei den danach von der Erblasserin erhaltenen Ausschüttungen handelte es sich auch nicht etwa um Gewinnausschüttungen, sondern um Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der E KG. Dies ergab sich wiederum aus den von der Klägerin vorgelegten Bilanzen der E KG bis einschließlich des Jahres 2014 (Anlagen K26-K33 und K49-K52) sowie den hierzu gemachten tabellarischen Ausführungen und Berechnungen der Klägerin. Danach hatte die E KG in den Anfangsjahren 2003 und 2004 erhebliche Verluste erwirtschaftet. Diese Verluste konnten bis einschließlich zum Jahr 2014 trotz zwischenzeitlich in einzelnen Jahren erzielter, teils erheblicher Gewinne, auch wegen weiteren Verlustvorträgen nicht ausgeglichen werden. Diese sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenen und auch für die Beklagten spätestens durch Einführung in den hiesigen Rechtsstreit ersichtlichen Umstände sind von den Beklagten wiederum nicht ausreichend konkret, sondern bloß einfach bestritten worden, § 138 Abs. 2 ZPO ( OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2009, Az. 8 U 99/08, juris Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rn. 8a m.w.N.). Die Klägerin hat sämtliche ihrem Vortrag zugrunde liegenden Unterlagen für die Beklagten offengelegt und ihren Schriftsätzen beigefügt. Konkrete Einwände hierzu haben die Beklagten jedoch nicht gemacht. Durch die aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Abschlüsse der E KG auch ihnen bekannten Gewinn-/Verlustzahlen hätte es jedoch ihnen oblegen, diese durch substantiierten Vortrag zu entkräften und darzulegen, aus welchem Grund die darin angegeben Zahlen unrichtig sein sollen (OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.). Durch die danach von der Erblasserin erhaltenen Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der E KG ist ihre ursprünglich geleistete Kommanditeinlage in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen gemindert worden. Hierdurch ist ihre Haftung gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder aufgelebt ( BGH, Urt. v. 12.03.2013, Az. II ZR 73/11, juris Rn. 10f. m.w.N. = NJW 2013, 2278; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.], S. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 17 m.w.N; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 172 Rn. 4 m.w.N.). Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Informationsschreiben der B GmbH an die Erblasserin über die jeweiligen Ausschüttungen sind die zunächst von der E KG an die B GmbH getätigten Auszahlungen gem. § 2 Nr. 1 Treuhandvertrag stets an die Erblasserin in der Höhe des auf sie entfallenden Beteiligungsanteils weitergeleitet worden. (c) Aufgrund der Verluste der E KG (s.o. lit. bb)) sowie der sich aus den von der Klägerin dargestellten Kapitalkonten ergebenen Gesamtausschüttungen unter anderem an die B GmbH, welche zu einer Minderung der Kommanditeinlage geführt haben, konnte der Anspruch der Klägerin auch nicht aus dem übrigen Gesellschaftsvermögen beglichen werden. Danach wurde die auf die Erblasserin bzw. die Beklagten und Frau Y als deren Rechtsnachfolger entfallende Haftsumme gem. § 171 Abs. 1 HGB auch zur Befriedigung der Klägerin als Gläubigerin benötigt ( vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2017, Az. 12 U 103/16, juris Rn. 40 m.w.N. = NJW-RR 2017, 1118; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 172 Rn. 5 m.w.N.). cc) Gerade von dem vorstehend in Ziff. 2. dargestellten Anspruch konnte die B GmbH gem. § 9 Abs. 1 S. 4 Treuhandvertrag i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB von den Beklagten und der Frau Y die Freistellung verlangen. Dieser der Abtretung zugrunde liegende Anspruch ist in der Abtretungsvereinbarung zwischen der B GmbH und der Klägerin auch i.S.d. § 398 BGB hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Anhand des auf die Erblasserin bzw. die Beklagten und Frau Y im Zeitpunkt der Abtretung entfallenden Anteils der Beteiligung an der E KG und der Höhe der erhaltenen Ausschüttungen – und dadurch des Umfangs der wiederaufgelebten Haftung gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB – war die gem. § 3 (4) der RAV vom 14.03.2012 (Anlage K6) der Abtretung zugrunde liegende Forderung ohne weiteres bestimmbar. Gegenstand der Abtretung war danach der Freistellungsanspruch der B GmbH gegenüber den Beklagten und Frau Y und gerade nicht ein Anspruch der Klägerin gegenüber der E KG oder der B GmbH. Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Klägerin hat sich dieser, da die Klägerin zugleich Gläubigerin des dem Freistellungsanspruch zugrunde liegenden Anspruchs gewesen ist, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. II ZR 271/08, juris Rn. 14 = NJW 2011, 2351; OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2017, Az. 12 U 103/16, juris Rn. 54; Palandt/Grüneberg, BGB, § 257 Rn. 1) . Dennoch liegt ein Abtretungsverbot gem. § 399 Alt. 1 BGB nicht vor. Die Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch führt nicht zu einer inhaltlichen Veränderung des abgetretenen Anspruchs i.S.d. § 399 BGB, wenn die Abtretung gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld erfolgt. Hierdurch ändert sich die für den Schuldner letztlich zu erbringende Leistung, namentlich Freistellung durch Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger, gerade nicht ( BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az. II ZR 271/08, juris Rn. 14 m.w.N. = NJW 2011, 2351; OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2017, Az. 12 U 103/16, juris Rn. 51 m.w.N. = NJW-RR 2017, 1118; Palandt/Grüneberg, BGB, § 399 Rn. 4). Ein vertragliches Abtretungsverbot gem. § 399 Alt. 2 BGB ist nicht ersichtlich. dd) Der abgetretene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist auch nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB mit einem auf diese gem. § 1922 Abs. 1 BGB übergegangenen Anspruch der Erblasserin auf Schadensersatz wg. fehlerhafter Anlageberatung/-vermittlung untergegangen. Weder aus dem beiderseitigen Parteivortrag noch aus den der Beteiligung der Erblasserin an der E KG zugrunde liegende Unterlagen, insbesondere dem Beteiligungsprospekt (Anlage K2), war ersichtlich, dass die B GmbH als Zedentin oder die Klägerin als Zessionarin, der eine Aufrechnung über die §§ 406f. BGB entgegen gehalten werden könnte, gegenüber der Erblasserin als Anlageberater oder Anlagevermittler tätig geworden wären. Nur gegen solche käme jedoch ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB in Betracht. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin hin haben die Beklagten ihren diesbezüglichen Vortrag auch nicht näher konkretisiert. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Erblasserin bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolger gegenüber der vermittelnden/beratenden Bank oder der E KG fehlt es demgegenüber an der nach § 387 BGB für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit. Davon abgesehen haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auch keinerlei Vortrag dazu gemacht, inwieweit die behaupteten Aufklärungs-/Beratungsfehler überhaupt ursächlich für die Zeichnung der Beteiligung durch die Erblasserin geworden sind. ee) Der danach auf die Klägerin übergangene Zahlungsanspruch gegen die Beklagten und Frau Y als Rechtsnachfolger der Erblasserin ist auch durchsetzbar und fällig. Die Beklagten können sich gegenüber der Klägerin nicht gem. § 404 BGB auf eine Stundungsvereinbarung nach § 1 (1) der RAV vom 14.03.2012 (Anlage K6) bzw. entsprechenden Regelungen in den nachfolgenden Vereinbarungen berufen. Es handelt sich bereits nicht um eine die Fälligkeit des Anspruchs aus den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB hindernde Stundungsvereinbarung (s. nachfolgend lit. a)). Jedenfalls hat die E KG mit Wirkung auch für die Erblasserin bzw. die Beklagten wirksam auf deren Geltendmachung verzichtet (s. nachfolgend lit. b)). Im Einzelnen: (1) Mit der Regelung in § 1 (1) der RAV vom 14.03.2012 wollten deren Parteien ersichtlich erreichen, dass gerade die E KG wegen der Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs vorerst nicht in Anspruch genommen wird. Allerdings lag dies nicht in einer beabsichtigten Stundung durch die Darlehensgeber, sondern vielmehr in dem Umstand begründet, dass bei einer Inanspruchnahme offensichtlich die naheliegende Befürchtung bestand, dass eine Zahlungsunfähigkeit der E KG und damit deren Insolvenzreife gem. 17 InsO eintreten würde. Dies ergibt sich sowohl aus der RAV vom 12.03.2012 selbst, insbesondere der Präambel, als auch aus der Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 (Anlage K45). Zudem war auch aus den von der Klägerin vorgelegten Jahresabschlüssen der E KG ersichtlich, dass diese aufgrund der erwirtschafteten Verluste nicht ohne weiteres in der Lage war, den Darlehensrückzahlungsanspruch vollständig zu bedienen. Dementsprechend ist durch die Bezugnahme auf Ziff. 2.2 der Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011 im Rahmen der RAV vom 12.03.2012 sowie der jeweiligen Folgevereinbarungen auch klargestellt worden, dass die Vereinbarung des nicht ernsthaften Einforderns nicht die Fälligkeit der Forderung gem. § 271 BGB, sondern lediglich die Fälligkeit im insolvenzrechtlichen Sinne gem. § 17 Abs. 2 InsO betreffen soll. Im Rahmen des § 17 Abs. 2 InsO wird eine Forderung anders als im Rahmen des § 271 BGB lediglich dann als fällig bewertet, wenn sich aus dem Verhalten des Gläubigers der ernsthafte Wille ergibt, Erfüllung zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2009, Az. IX ZR 63/08, juris Rn. 22 m.w.N. = NJW 2009, 2600 = BGHZ 181, 132; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2016, Az. 9 U 28/16, unveröffentlicht [Anlage K55], S. 5). Wenn jedoch im Rahmen der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der E KG sowie der B GmbH lediglich auf diese insolvenzrechtliche Dimension abgestellt wird, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass eine darüber hinausgehende Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit gem. § 271 BGB gerade nicht getätigt werden sollte. Vielmehr war es der Klägerin danach auch unbenommen, die E KG wieder selbst in Anspruch zu nehmen. Eine Stundungseinrede hätte jener danach auch nicht zugestanden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 25ff; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.] S. 13ff; OLG Düsseldorf, a.a.O.). An dieser Beurteilung hält das Gericht auch nach Berücksichtigung der abweichenden Auffassungen des Landgerichts Traunstein ( Urt. v. 17.05.2017, Az. 6 O 3616/15, unveröffentlicht [Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.06.2017], Ziff. I.3.) und des Landgerichts Frankfurt a.M. ( Urt. v. 27.07.2016, Az. 21 O 240/15, juris Rn. 39ff. = NZG 2016, 1066) fest. Aus dem Grundsatz der Akzessorietät gem. §§ 161 Abs. 2, 129 HGB folgt insoweit nichts anderes. Dies gilt schon deshalb, weil nach den obigen Ausführungen eine Stundungsvereinbarung gerade nicht vorlag, auf die sich die Beklagten über §§ 129 HGB, 1922 Abs. 1 BGB berufen könnten. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der akzessorischen Haftung. Anders als im Rahmen einer oHG oder einer GbR, bei welcher die Gesellschafter vollständig neben der Gesellschaft unmittelbar haften, kommt den Kommanditisten einer KG regelmäßig die Haftungsbeschränkung auf die Haftsumme zugute. Diese abgemilderte Haftung ist jedoch nur deshalb vorgesehen, weil die Gläubiger der KG im Fall der (vollständig) geleisteten Hafteinlage neben dem Vermögen der KG auf diese zugreifen können sollen. Wenn jedoch diese Hafteinlage vom Kommanditisten der Gesellschaft vorzeitig wieder entzogen wird und er dadurch die Haftsumme mildert, erscheint auch eine zunächst und vorrangig erfolgende Inanspruchnahme des Kommanditisten jedenfalls bis zur Wiederauffüllung seiner Einlage gerechtfertigt. Ein solches Vorgehen widerspricht einem Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme der Gesellschaft ( so wohl LG Frankfurt a.M, Urt. v. 27.07.2016, Az. 21 O 240/15, juris Rn. 44 m.w.N. = NZG 2016, 1066) nicht. Denn auch bei den Einlagen der Kommanditisten handelt es sich letztlich um Gesellschaftsvermögen. Wenn dieses jedoch der Gesellschaft durch den Kommanditisten vorzeitig wieder entzogen und damit auch dem Zugriff der Gläubiger vorenthalten wird, kann auch die entsprechende unmittelbare und gfls. vorrangige Haftung des Kommanditisten begründet werden. Die Haftung der Kommanditisten wie auch der oHG- und GbR-Gesellschafter ist im Übrigen gerade nicht subsidiär gegenüber der Haftung des Gesellschaftsvermögens ( Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 171 Rn. 2 m.w.N.). Hinzukommt, dass jedenfalls die RAV vom 12.03.2012 und vom 12.03.2013 unstreitig durch einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der E KG bestätigt worden sind. (2) Abgesehen davon können sich die Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der Regelung in Ziff. 2 der Vereinbarung vom 09.11.2016 (Anlage K58) auf eine etwaige Stundungsvereinbarung auch nicht berufen. Mit dieser Regelung hat die E KG auf die Geltendmachung jeglicher Einreden und Einwendungen in Bezug auf den Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin verzichtet. Dieser Verzicht entfaltet wegen der §§ 161 Abs. 2, 129 HGB auch gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolger der Erblasserin als Kommanditistin Wirkung ( so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 27f; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.], S. 13). Für die Erklärung des Verzichts bedurfte die E KG auch keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Es handelte sich nicht um eine über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der E KG hinausgehende Handlung i.S.d. § 116 HGB. Gem. § 10 Abs. 3 lit. c) Gesellschaftsvertrag darf die E KG auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss Verträge zur Aufnahme von Fremdmitteln bis zu einer Darlehenssumme von 160.000.000,00 EUR abschließen. Das Volumen des mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages fällt deutlich in diese Befugnis. Wenn jedoch bereits der Abschluss eines solchen Vertrages, das heißt die Eingehung einer entsprechenden erheblichen Verbindlichkeit, keines Gesellschafterbeschlusses bedarf, muss dies für eine inhaltliche Veränderung des Vertrages, soweit diese nicht auf eine über das im Gesellschaftsvertrag genannte Volumen hinausgehende Ausweitung der Verpflichtung hinausläuft, erst recht gelten ( so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff.], S. 13ff.). b) Der als Nebenforderung von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigte sich aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind infolge der unstreitig unbeantwortet gebliebenen Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2014 unter Fristsetzung zum 29.10.2014 ab dem 30.10.2014 in Schuldnerverzug geraten, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Die danach ursprünglich zulässige und begründete Klage ist erst durch die nach Rechtshängigkeit erfolgte Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen durch Frau Y unbegründet geworden. Hierdurch ist auch mit Wirkung gegenüber den Beklagte als Gesamtschuldnern die Klageforderung durch Erfüllung gem. §§ 422 Abs. 1 S. 1, 362 Abs. 1 BGB untergegangen. 3. Abweichende Billigkeitsgesichtspunkte, die trotz dieser Beurteilung des Sach- und Streitstandes eine Kostentragung der Klägerin gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die von jener nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO auch im Falle einer streitigen Erledigung zu tragenden Kosten hinaus gerechtfertigt erscheinen ließen, waren weder ersichtlich noch vorgetragen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . C