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Urteil

5 U 53/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im weiteren Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der im Vorprozess erfolglos Schadensersatzansprüche gegen die im Ausgangsverfahren mit der Prüfung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof geltend gemacht hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. Die Darlegung zum Ausgangsverfahren muss konkrete Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) aufzeigen, die, wären sie im Vorprozess durch den Beklagten angebracht worden, das mit dem ersten Regress befasste Gericht zu der Annahme veranlasst hätten, dass ein entsprechender Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 246/16 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.615,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im weiteren Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der im Vorprozess erfolglos Schadensersatzansprüche gegen die im Ausgangsverfahren mit der Prüfung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof geltend gemacht hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. Die Darlegung zum Ausgangsverfahren muss konkrete Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) aufzeigen, die, wären sie im Vorprozess durch den Beklagten angebracht worden, das mit dem ersten Regress befasste Gericht zu der Annahme veranlasst hätten, dass ein entsprechender Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre.(Rn.26) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 246/16 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.615,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit. Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt in der erstbeklagten Sozietät, die als Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter PR 68 eingetragen ist. Er war für den Kläger u.a. mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die vormals für den Kläger tätig gewesene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof S. Sch. beauftragt worden. Dabei soll er nach dem Vortrag des Klägers mehrere anwaltliche Pflichtverletzungen begangen haben, wodurch der gegen die BGH-Rechtsanwältin vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Karlsruhe geführte, auf Schadensersatz gerichtete Vorprozess wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Wahrnehmung eines Mandats im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit verloren gegangen und dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden sein soll. Die BGH-Rechtsanwältin war im Zuge eines vom Kläger gegen die ... pp. Lebensversicherung AG geführten versicherungsrechtlichen Rechtsstreits (im Folgenden: Ausgangsverfahren) über die weitere Erbringung von Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen nach einer Leistungseinstellung durch den Versicherer mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt worden. Die zugrunde liegende Klage war erstinstanzlich nach Beweisaufnahme vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 19. Februar 2003 – 10 O 204/99 – abgewiesen worden (Anlage K25 d.A. 9 O 174/10), das Oberlandesgericht Stuttgart, vor dem sich der Kläger durch Herrn Rechtsanwalt H. vertreten ließ, hatte die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. Oktober 2003 – 7 U 79/03 – zurückgewiesen, die Revision war nicht zugelassen worden (Anlage K30 d.A. 9 O 174/10). Der Kläger hatte die Versicherungsverträge – Versicherungsschein Nr. X XXX XXX-XX vom 23. September 1976 und Nr. 3 546 757-17 vom 9. Januar 1976, Anlagen K8 und K9 d.A. 9 O 174/10 – zunächst ohne zusätzliche Vereinbarung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit abgeschlossen. In zwei Schreiben vom 18. Oktober 1979 (Anlage K10 d.A. 9 O 174/10) übermittelte die Rechtsvorgängerin der ... pp. Lebensversicherung AG dem Kläger „Umstellungsangebote“ zu den beiden vorgenannten Versicherungsverträgen über die „Zusammenlegung, Dauerverkürzung auf Ablauf 1. Juli 2004, Einschluss von 24 Prozent Berufsunfähigkeitsrente für den Kläger = 15.270,24 DM (Vertrag Nr. -19) und 15.033,84 DM (Vertrag Nr. -17). Unter „Bemerkungen“ hieß es jeweils u.a.: „Gleichzeitig unterziehe ich mich einer ärztlichen Untersuchung“. In der Folgezeit fertigte die Beklagte Nachträge zu den Versicherungsscheinen Nr. 3565403-19 und 3546757-17 aus (Anlage K11 d.A. 9 O 174/10), die jeweils maschinenschriftlich das Datum „21. Dezember 1979“ sowie einen auf den 9. Januar 1980 lautenden Datumsstempel tragen; darin heißt es als Änderungsgrund jeweils: „Zusammenlegung, Dauerverkürzung, Einschluss von 27 Prozent Berufsunfähigkeitsrente“; des Weiteren findet sich jeweils der Hinweis, dass „Bestandteil dieses Nachtrages … die umseitig abgedruckten Allgemeinen Bestimmungen für Vertragsänderungen“ seien. In diesen heißt es u.a.: „Für die geänderte/wiederhergestellte Versicherung gelten – wenn nichts anderes ausdrücklich festgelegt, im Nachtrag vermerkt oder dem Nachtrag beigefügt ist – die bisherigen Vereinbarungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (AVB). In den „Beilagen zum Versicherungsschein Nr. 3546757-17 und Nr. 3565403-19 (jeweils Anlage K 12 in 9 O 174/10), hieß es – neben den dort abgedruckten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Stand: 1. September 1975 – u.a.: „Im Berufsunfähigkeitsfall bleiben bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit folgende Vorerkrankungen oder Verletzungen, deren Folgen, Wiederholungen und Verschlimmerungen außer Ansatz: Magen, Zwölffingerdarm, oberer Dünndarm“. Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit des Klägers ab 1. Januar 1985 an und erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen. Jedenfalls ab dem 1. Dezember 1999 stellte er die Leistungen ein, weil laut Nachtrag zum Versicherungsschein gewisse Erkrankungen am Magen von der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ausgenommen seien und der Kläger unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig sei. Im anschließenden Ausgangsrechtsstreit behauptete der Kläger u.a., in den ihm anlässlich der Erweiterung des Versicherungsschutzes übersandten Vertragsunterlagen sei die Ausschlussklausel nicht enthalten gewesen. Nach entsprechenden Verhandlungen sei der Versicherer mit Schreiben vom 28. Mai 1980 (Bl. 28 GA) von seinem Standpunkt abgerückt und habe die Fortführung des Vertrages ohne diese Einschränkung akzeptiert. Die im Vorprozess beklagte BGH-Rechtsanwältin erhob am 16. Oktober 2003 gegen das klageabweisende Berufungsurteil auftragsgemäß Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die sie mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 (Bl. 140 ff. GA) begründete. Mit Beschluss vom 3. Mai 2006 – IV ZR 240/03 – wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Bl. 170 GA). Im August 2006 beauftragte der Kläger zunächst den Rechtsanwalt F. damit, den im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens auf Klägerseite tätigen Rechtsanwalt H. wegen dessen angeblich fehlerhafter Prozessführung in Anspruch zu nehmen. Rechtsanwalt F. riet mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 von einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt H. ab. Mit Klage vom 1. September 2010 (Bl. 44 GA) nahm der Kläger, vertreten durch den Beklagten zu 2), Rechtsanwalt F. auf Schadensersatz in Höhe von 181.595,60 Euro Anspruch. Der vor dem Landgericht Saarbrücken geführte Rechtsstreit – 9 O 174/10 – endete mit einem Vergleich, wonach der Kläger einen Betrag von 130.000,- Euro erhielt. Sodann erteilte der Kläger dem Beklagten zu 2) den Auftrag, wegen der im Vergleichswege nicht realisierten Schadensersatzansprüche die BGH-Rechtsanwältin S. Sch. in Regress zu nehmen. Die erstinstanzlich als offene Teilklage über einen Betrag von 10.000,- Euro erhobene Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2013 (Bl. 171 ff. d.A. 6 O 221/12) abgewiesen, auf die von der BGH-Rechtsanwältin erhobene Widerklage wurde festgestellt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zustehen. Die im Berufungsrechtszug auf eine Hauptforderung von 90.797,80 Euro erweiterte Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2013 – 12 U 103/13 – zurückgewiesen (Bl. 175 ff. GA). Gegenstand dieses Rechtsstreits war der Vorwurf, die BGH-Rechtsanwältin habe im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde pflichtwidrig nicht gerügt, dass in den Tatsacheninstanzen des Ausgangsverfahrens die Vorschrift des § 5 Abs. 3 VVG a.F. übersehen worden sei, welche nach Auffassung des Klägers dazu geführt hätte, dass für das Zustandekommen des Nachtrages zu der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 21. Dezember 1979 allein der Antrag des Klägers und nicht der ihm übersandte Versicherungsschein der beklagten Versicherung maßgeblich gewesen wäre. Parallel hierzu nahm der Kläger in einem gesonderten Rechtsstreit – erneut – den Rechtsanwalt F. wegen einer weiteren angeblichen Pflichtverletzung sowie, in der Folge, die in diesem Rechtsstreit für ihn tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten in Anspruch; die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist ebenfalls vor dem Senat anhängig (Az.: 5 U 48/17). Die im vorliegenden Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten haben ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 9. Mai 2016 abgelehnt. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe im Vorprozess gegen die BGH-Rechtsanwältin maßgeblichen Sachvortrag nicht gehalten. Das Schreiben der Versicherung vom 28. Mai 1980 (Bl. 28 GA), aus dem sich bei sachgerechtem Verständnis angesichts des Verweises auf den Nachtrag vom 9. Januar 1980 (Bl. 24 GA) ergebe, dass diese auf jegliche Einschränkungen des Versicherungsschutzes verzichtet habe, sei zwar in den Prozess gegen die BGH-Rechtsanwältin eingeführt, aber an keiner Stelle inhaltlich thematisiert oder in die Argumentation einbezogen worden, weshalb es auch in der Entscheidung über den Haftpflichtanspruch nicht angesprochen worden sei. Auch die BGH-Rechtsanwältin habe dieses Schreiben in ihrer „Revisionsbegründung“ nicht thematisiert, obschon sich daraus ergeben hätte, dass die Vorinstanzen wesentlichen Sachvortrag des Klägers nicht beachtet hätten und dadurch eine Gehörsverletzung der Vorinstanzen hätte begründet werden können. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Pflichtverletzung habe der Beklagte zu 2) nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass das Oberlandesgericht, dem klägerischen Standpunkt folgend, von einer Anwendbarkeit des § 5 VVG hätte ausgehen müssen; insbesondere habe er nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe und zu Unrecht unterstellt, dass das Schreiben der Versicherung vom 18. Oktober 1979 im Vorprozess nicht vorgelegt worden sei. Ebenso wenig wie die BGH-Rechtsanwältin habe er auch darauf hingewiesen, dass es aus Rechtsgründen an den Voraussetzungen einer Leistungseinstellung durch den Versicherer gefehlt habe, weil dieser sich nicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes berufen, sondern das Nachprüfungsverfahren zum Anlass genommen habe, die angeblich vereinbarte Ausschlussklausel zu aktivieren. Dieser Frage sei grundsätzliche Bedeutung zuzumessen, und sie wäre vom Bundesgerichtshof entschieden worden, sofern dies in der „Revisionsbegründung“ vorgetragen worden wäre. Der Versicherer sei auch wegen Verwirkung daran gehindert gewesen, die Rentenzahlungen einzustellen, womit sich weder die Gerichte noch die beteiligten Rechtsanwälte befasst hätten. Schließlich habe der Beklagte zu 2) es versäumt, trotz entsprechender Bereitschaft des Klägers mit der BGH-Rechtsanwältin erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen zu führen. Bei ordnungsgemäßer Mandatsführung wäre der Kläger im Vorprozess erfolgreich gewesen; in diesem Falle hätte er Zahlungen in Höhe der entgangenen Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab Leistungseinstellung bis zum Vertragsablauf von insgesamt 160.611,10 Euro erhalten. Von diesem Schaden sei der Vergleichsbetrag in Höhe von 130.000,- Euro nach vorrangiger Verrechnung auf aufgelaufene Zinsen in Höhe eines Teilbetrages von 30.317,26 Euro in Abzug zu bringen. Hinzu kämen die dem Kläger im Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 21.332,01 Euro. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 hat der Kläger außerdem vortragen lassen, die Belehrung über das Kostenrisiko des Vorprozesses durch den Beklagten zu 2) sei unzureichend gewesen; der Kläger habe darauf vertraut, den Prozess mit einem Streitwert von 10.000,- Euro führen zu können und hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung damals auf die Klageerhebung verzichtet (Bl. 209 GA). Die Beklagten, die bereits in der Klageerwiderung hervorgehoben haben, dass der Kläger durch den Beklagten zu 2) pflichtgemäß auf die erheblichen Risiken einer Regressklage gegen die BGH-Rechtsanwältin hingewiesen worden sei, haben die Ansicht vertreten, dass das Schreiben der Versicherung vom 28. Mai 1980 nichts für den vom Kläger behaupteten Verzicht des Versicherers auf die Ausschlussklausel ergebe; erst recht lasse sich hieraus kein Grund für die erwünschte Zulassung der Revision herleiten. Entsprechendes gelte für die Frage, ob und welche medizinischen Untersuchungen vor der Vertragsänderung stattgefunden hätten. Nachdem die Tatsachengerichte auf Grund einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei, sei der Vortrag, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit 1985 nicht geändert, im Revisionsrechtzug nicht mehr zulässig gewesen. Eine Verwirkung der Rechte des Versicherers habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen. Ohnehin hätten sämtliche von dem Kläger aufgezeigten angeblichen Pflichtverletzungen durch die BGH-Rechtsanwältin nicht zu einer Revisionszulassung durch den Bundesgerichtshof geführt, weil es an einem Zulassungsgrund gefehlt habe. Der allein erfolgversprechende Hinweis auf die übersehene Anwendung des § 5 Abs. 3 VVG a.F. sei im Regressprozess ausreichend und abschließend dargestellt worden. Die BGH-Rechtsanwältin sei nicht dazu bereit gewesen, mit dem Kläger einen Vergleich zu schließen; auch beim Kläger habe diese Bereitschaft nicht bestanden. Die Verrechnung des erhaltenen Vergleichsbetrages sei angesichts der Ermittlung des Abgeltungsbetrages in der vom Kläger gewählten Form unzulässig. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) sei in Bezug auf die vom Kläger gerügten Umstände nicht festzustellen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die von ihm beanstandeten Punkte bei entsprechendem Vortrag durch die BGH-Rechtsanwältin geeignet gewesen wären, eine Zulassung der Revision zu begründen. Dementsprechend habe der Beklagte zu 2) die unterlassene Rüge nicht als Pflichtverletzung beanstanden müssen. Auch das Unterlassen von Vergleichsverhandlungen sei nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund nicht pflichtwidrig gewesen, zumal eine Vergleichsbereitschaft des Klägers erkennbar nicht bestanden habe. Die erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 erhobene weitere Behauptung, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Kostenrisiko des Vorprozesses von einer Regressklage abgesehen, sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und daher unbeachtlich, weil der im Termin gewährte Schriftsatznachlass ausdrücklich auf die im Termin gegebenen Hinweise zu der bis dort vorliegenden Sach- und Rechtslage beschränkt gewesen sei. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint, das Landgericht habe den Schriftverkehr zur Vertragsänderung unzutreffend bewertet. Unter Berücksichtigung des Schreibens vom 28. Mai 1980 ergebe die Auslegung richtigerweise, dass fortan allein der Nachtrag, nicht jedoch auch die weiteren Beilagen, Bestandteil des Vertrages gewesen seien. Wäre dieses Schreiben seinerzeit thematisiert worden, hätte der Bundesgerichtshof die Revision wegen mangelhafter Auslegung zugelassen. Auch hätte bei entsprechendem Vortrag zu der Voraussetzung, dass sich der Prüfungsumfang der gesundheitlichen Situation zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses und der Nachprüfung entsprechen müssten, die Revision zugelassen werden müssen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Rechte des Versicherers hätten vorgelegen und ebenfalls angesprochen werden müssen. Dass der Beklagte zu 2) diese Pflichtverletzungen der BGH-Rechtsanwältin nicht geltend gemacht habe, sei pflichtwidrig gewesen. Über das Kostenrisiko und die Möglichkeit der Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage durch den Prozessgegner sei der Kläger vom Beklagten zu 2) nicht aufgeklärt worden. Soweit das Landgericht diesen neuen Vortrag als verspätet behandelt habe, stelle dies eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, nachdem der Hinweis der Kammer, dass die Klage (angeblich) unbegründet sei, weil Ansprüche nicht gesehen werden könnten, erst in der mündlichen Verhandlung erteilt worden sei. Der Kläger beantragt (Bl. 298 GA): 1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 246/16 – vom 21. August 2017, zugestellt am 28. August 2017, wird aufgehoben. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 151.615,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einen Betrag in Höhe von 130.293,84 Euro seit dem 17. Juni 2011 sowie aus 10.475,61 Euro seit dem 1. November 2013 sowie aus 10.846,40 Euro seit dem 1. Mai 2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.638,83 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen (Bl. 287 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. Juni 2017 (Bl. 196 ff. GA) und des Senats vom 25. April 2018 (Bl. 348 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Karlsruhe – 6 O 221/12 – und des Landgerichts Saarbrücken – 9 O 174/10 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog nicht bestehen. 1. Die Beklagten sind nicht gehalten, dem Kläger die durch den nachteiligen Ausgang des Vorprozesses vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe entstandenen Einbußen zu ersetzen. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, es sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dem Beklagten zu 2) im Rahmen der Prozessführung gegen die für den Kläger tätige BGH-Rechtsanwältin kausale Pflichtverletzungen unterlaufen sind, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben: a) Das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründeten Rechtsanwaltsvertrages (§§ 611, 675 BGB), aus dem neben der erstbeklagten Rechtsanwaltspartnerschaft (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 Abs. 1 HGB) auch der Beklagte zu 2), der ausweislich des vom Senat eingesehenen Partnerschaftsregisters (PR 68 Amtsgericht Saarbrücken) nicht Partner der Beklagten zu 1) ist oder war, kraft Rechtsscheins persönlich verpflichtet worden ist. aa) Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers aus der Klageschrift beauftragte dieser die Beklagte zu 1) mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, wobei die entsprechenden Willenserklärungen gegenüber dem Beklagten zu 2) abgegeben wurden (Bl. 2 GA). Der objektive Gehalt der Beauftragung durch den Kläger deutete damit auf ein Vertretergeschäft, durch welches das erteilte Mandat von dem Beklagten zu 2) für die beklagte Partnerschaft entgegengenommen worden ist (§ 164 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – IX ZR 44/10, VersR 2011, 1266; Staudinger/Dirk Looschelders (2012) BGB § 427, Rn. 65; Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts 9. Aufl., Rn. 112 ff., 155). Abweichendes darzulegen und ggf. nachzuweisen, wäre Sache der Beklagten gewesen; dies ist nicht geschehen. Soweit der Beklagte zu 2) bei der Ausführung des Mandats für die Beklagte zu 1) tätig wurde, muss diese für dessen in Erfüllung der Verbindlichkeit der Sozietät begangene Pflichtverletzungen entsprechend § 278 BGB einstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169 = NJW 2007, 2490; Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; Seibert/Kilian, NK-PartGG 1. Aufl., § 8 Rn. 3). bb) Neben der als solche vertraglich verpflichteten Beklagten zu 1) haftet auch der Beklagte zu 2) als sog. „Scheinpartner“. In der Rechtsprechung zur Haftung der Rechtsanwaltssozietät ist anerkannt, dass eine Scheinsozietät für die Zurechnung vertraglicher Haftungstatbestände grundsätzlich ausreichend ist; insofern rechtfertigen schon die Grundsätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht, eine Rechtsscheinhaftung anzunehmen (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169). Diese Beurteilung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass dem Mandanten mehrere Anwälte, etwa auf dem Briefpapier, Kanzleischild etc., gegenübertreten und er folglich mangels weiterer Kenntnisse vom Bestehen einer Sozietät ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 – WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154; Saarl. OLG, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 8 U 92/05-88, NJW-RR 2006, 707), muss nach zutreffender Auffassung auch auf Fälle der sog. „Scheinpartnerschaft“ Anwendung finden (OLG München, NJW-RR 2001, 1358; OLG Hamm, MDR 2010, 900; Schultz in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 488; Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 154; Staudinger/Dirk Looschelders (2012) BGB § 427, Rn. 66). Dass der Beklagte zu 2) nicht als Partner der Rechtsanwaltspartnerschaft eingetragen ist, steht seiner persönlichen Mitverpflichtung folglich nicht entgegen. b) Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dem – insoweit zugleich für die Beklagte zu 1) tätig gewordenen – Beklagten zu 2) bei der Prozessführung gegen die BGH-Rechtsanwältin Pflichtverletzungen unterlaufen sind, die in ursächlicher Weise zu einem ersatzfähigen Schaden geführt haben. Die von ihm behaupteten weiteren „Fehler im Prozessvortrag“ wären nämlich nach Maßgabe seines Klagevortrages nicht geeignet gewesen, im Vorprozess kausale Pflichtverletzungen dieser Rechtsanwältin schlüssig zu begründen und dadurch der Regressklage zum Erfolg zu verhelfen. aa) Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten bei der Erledigung des Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt. Hierzu muss feststehen, dass Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt wurden; außerdem muss die in Rede stehende Pflichtverletzung den Schaden, dessen Ersatz der Kläger verlangt, auch verursacht haben: (1) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts für einen Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbesondere wie der Mandant reagiert hätte und wie dessen Vermögenslage dann wäre (BGH Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGHReport 2006, 164). Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden darzutun und nachzuweisen (BGH Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311). Hängt – wie hier – die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422; Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 207/11, VersR 2013, 1308; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 952 ff.). Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach § 287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223; Saarl. OLG, Urteil vom 20. November 2012 – 4 U 301/11-96, GI aktuell 2013, 83). (2) Gegenstand der Beauftragung der – im Vorprozess verklagten – BGH-Rechtsanwältin war in erster Linie die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2003 (Az.: 7 U 79/03). Im Rahmen einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 – VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7). An diesen Anforderungen muss sich auch das Regressvorbringen messen lassen, denn in der Regresssituation soll der Mandant nicht schlechter stehen als im Ausgangsprozess (OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – 28 U 113/12, juris; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 114/87, NJW 2008, 3013; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 954). Dies bedeutet für einen Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Handeln des Rechtsanwalts im Ausgangsprozess mit einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt, dass er in den Tatsacheninstanzen die Zulassungsgründe darlegt, welche seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfahren zum Erfolg verholfen hätten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – IX ZR 125/13, juris; OLG Hamm, a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422). Es muss also dargelegt werden, dass die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte. Nur soweit dies gelingt und auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen hätte, ist weiter zu fragen, welchen Verlauf der Ausgangsprozess im Rahmen des sich anschließenden Revisionsverfahrens (vgl. 544 Abs. 6 ZPO) genommen hätte. (3) Im – hier gegenständlichen – weiteren Regressprozess gegen den im Vorprozess mit dem (ersten) Regress gegen die BGH-Anwältin beauftragten Rechtsanwalt gelten – erst recht – dieselben Maßstäbe, weil sich die Kausalitätskette hierdurch verlängert (vgl. Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 734). Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den (ersten) Regressanwalt bedingt, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. Dies muss der Mandant – hier: der Kläger – darlegen und beweisen. Dazu muss er auch vortragen, dass das Ausgangsverfahren bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung des Mandats durch den dort tätigen Rechtsanwalt erfolgreich hätte geführt werden können. Mithin müssen auch im vorliegenden Rechtsstreit konkrete Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) aufgezeigt werden, die, wären sie im Vorprozess durch den Beklagten zu 2) angebracht worden, das mit dem ersten Regress befasste Gericht zu der Annahme veranlasst hätten, dass ein entsprechender Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre. Hätten diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Zulassung der Revision geführt, muss weiterhin dargelegt und bewiesen werden, dass auch das weitere Verfahren im Ausgangsprozess einen für den Kläger günstigen Verlauf genommen hätte, es mit anderen Worten letztlich zu einer seinem Schadensersatzbegehren entsprechenden Verurteilung des Versicherers gekommen wäre. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen. bb) Wie das Landgericht ebenfalls zu Recht annimmt, führen die vom Kläger eingewandten (angeblichen) Versäumnisse des Beklagten zu 2) im Sachvortrag nicht zu Schadensersatzansprüchen des Klägers. Der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unterbreitete Sachverhalt wäre nämlich in Bezug auf sämtliche nunmehr eingewandten Pflichtverletzungen nicht geeignet gewesen, eine Verurteilung der BGH-Anwältin im Vorprozess zu tragen. (1) Das gilt zunächst für den Vorwurf, der Beklagte zu 2) habe im Vorprozess den Schriftverkehr mit der Versicherung, insbesondere deren Schreiben vom 28. Mai 1980 und dessen unterbliebene Berücksichtigung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde, an keiner Stelle ausreichend inhaltlich thematisiert (Bl. 8f., 133f., 206f. GA). Der Kläger, der sich insoweit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Ausgangsprozess beruft – andere Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO werden insoweit nicht eingewandt und sind auch nicht ersichtlich –, legt nicht dar, dass und weshalb eine „Thematisierung“ dieses Schreibens im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde seinem Anliegen im Ausgangsverfahren zum Erfolg verholfen hätte: (a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird von der Rechtsprechung über den Wortlaut des § 543 Abs. 2 ZPO hinaus als Zulassungsgrund anerkannt, wenn mit der angefochtenen Entscheidung elementare Verfahrensgrundrechte verletzt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221). Ein solcher Verstoß ist nur dann gegeben, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Dafür ist hier nichts Ausreichendes vorgebracht worden. Der Hinweis des Klägers, das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart hätten sich im Rahmen der Auslegung des Schriftverkehrs mit dem vorbezeichneten Schreiben nicht ordnungsgemäß befasst, genügt dazu nicht. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Dass die zur Entscheidung über den Versicherungsprozess berufenen Gerichte bei der Auslegung des Schriftverkehrs nach Auffassung des Klägers nicht ausreichend auf das vorbezeichnete Schreiben eingegangen sind, lässt deshalb allein nicht darauf schließen, dass sie dieses nicht zur Kenntnis genommen oder nicht bei ihrer Entscheidung erwogen hätten. Auch das Berufungsvorbringen unterstellt lediglich, dass das vorgenannte Schreiben in den Tatsacheninstanzen des Versicherungsprozesses unberücksichtigt geblieben sei; dass dem auch ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zugrunde lag, wird jedoch weiterhin nicht ansatzweise dargetan. (b) Fehlt es mithin schon an der Darlegung einer Gehörsverletzung, ist auch nicht ersichtlich, dass bei entsprechendem Einwand der Ausgangsprozess im Weiteren einen dem Kläger günstigeren Verlauf erfahren hätte. Entsprechender Vortrag hätte die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn das dortige Berufungsurteil auf dieser Gehörsverletzung beruht hätte. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02, NJW 2003, 3205). Auch dazu tut der Kläger nichts dar. Da der Bundesgerichtshof im Rahmen eines – nach unterstellter Zulassung – durchzuführenden Revisionsverfahrens in der Sache nicht selbst entschieden, sondern den Rechtsstreit zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen hätte (§ 563 Abs. 1 ZPO; vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 546 Rn. 10), müsste außerdem überwiegend wahrscheinlich sein, dass dieses sodann zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gelangt wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – 28 U 113/12, juris). Auch das ist hier nicht ersichtlich. Der Senat teilt die in dem angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht, dass dem laut Kläger unberücksichtigt gebliebenen Schreiben vom 28. Mai 1980 (Bl. 28 GA) bei zutreffender rechtlicher Bewertung, die der Senat nunmehr selbst vorzunehmen hat, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die auf den vom Kläger behaupteten Verzicht des Versicherers auf die vertragliche Ausschlussklausel – und damit auf einen abweichenden Vertragsinhalt – schließen lassen (§§ 133, 157 BGB). Das eingewandte Schreiben enthält bei verständiger Betrachtung überhaupt keine Willenserklärung, die auf den Abschluss oder die Änderung eines Versicherungsvertrages gerichtet war; für den Inhalt der zuvor abgeschlossenen Verträge gibt es nichts her. Wie das Landgericht weiterhin zutreffend ausführt, stellt dieser einzelne Aspekt überdies nur einen Teil einer insgesamt umfänglichen Beweiswürdigung im Ausgangsverfahren dar. Dafür, dass diese bei (weitergehender) Berücksichtigung des Schreibens anders ausfallen und der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden werden müsste, spricht nichts. Die Berufung vermag dem nichts Erhebliches mehr entgegenzusetzen; auch zeigt sie weiterhin nicht auf, dass und weshalb der vorliegende Fall bei entsprechender hypothetischer Betrachtung anders hätte entschieden werden müssen. (2) Der Vortrag des Klägers zur behaupteten unrichtigen Anwendung der Grundsätze des Nachprüfungsverfahrens durch die Instanzgerichte des Ausgangsprozesses beinhaltet – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – ebenfalls nicht die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass eine Rechtsverfolgung des Klägers im Vorprozess gegenüber der BGH-Rechtsanwältin insoweit erfolgreich gewesen wäre: (a) Dass der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vorgelegen hätte, hat der Kläger erstinstanzlich nicht eingewandt. Dazu wäre erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135). Insbesondere wären auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135). An die Darlegung sind nur dann keine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende Rechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur entbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135). Im Streitfall benennt der Kläger aber schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Seine Behauptungen erschöpfen sich in dem Vorwurf, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum versicherungsrechtlichen Nachprüfungsverfahren, von denen – wie der Kläger selbst ausführt – zu erwarten gewesen wäre, dass der Bundesgerichtshof ihnen gefolgt wäre, seien im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß zur Anwendung gebracht worden (Bl. 12 GA). Das genügt nicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes. Auch mit der Berufung beschränkt sich der Kläger weiterhin darauf, die seines Erachtens fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Instanzgerichte zu beanstanden. Soweit er hervorhebt, die zugrunde liegenden Rechtsfragen seien „über den Einzelfall hinaus für Millionen von Versicherten von erheblicher Bedeutung“ (Bl. 306 GA), beschreibt dies keine – hiervon unabhängig darzulegende – konkrete Rechtsfrage, die Gegenstand einer Zulassung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte sein können. (b) Auch der Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO) liegt nicht vor. Der Kläger selbst geht nicht von einer solchen Notwendigkeit aus und legt diese auch nicht dar, um der hypothetischen Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen, was wiederum Voraussetzung des Erfolges einer hypothetischen Regressklage gegen die zuvor für ihn tätige BGH-Anwältin wäre. (c) Schließlich kann sich der Kläger insoweit auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO) stützen. (aa) Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist dieser Zulassungsgrund dann gegeben, wenn in den Fällen einer Divergenz die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Zu diesem Zweck muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – und damit auch der Klagevortrag im (weiteren) Regressprozess – einen bestimmten, entscheidungserheblichen Obersatz des Berufungsurteils herausarbeiten, der, sei es aufgrund eines Missverständnisses, sei es aufgrund anderer Erwägungen, von dem Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 – IX ZR 212/08, NJW 2011, 2443). Dagegen genügt es nicht, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts schlicht fehlerhaft ist und auch nur dies behauptet wird, denn mit diesem Zulassungsgrund wollte der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof nicht die Gewährleistung auferlegen, dass Entscheidungen der Instanzgerichte in jedem Fall auf ihre Richtigkeit revisionsrechtlich überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden; erforderlich ist vielmehr, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – V ZR 100/02, NJW 2003, 754). (bb) Im Streitfall genügt die Darlegung des Klägers diesen Anforderungen nicht. Wie schon in dem angefochtenen Urteil richtig ausgeführt wird, beschränkt sich sein Vorbringen, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen aus dem insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Juli 2017, darauf, die nach seiner Auffassung unzutreffende Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze zum Nachprüfungsverfahren zu beanstanden, ohne dass insoweit konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aufgezeigt würden. Die Darlegung eines solchen – einfachen – Rechtsfehlers genügt nicht zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Dass das Oberlandesgericht Stuttgart eine bestimmte Rechtsfrage entgegen den Vorgaben einer – konkret zu benennenden – Vergleichsentscheidung abweichend beantwortet hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch in der Berufungsbegründung wiederholt der Kläger lediglich die aus seiner Sicht maßgeblichen Grundsätze des versicherungsrechtlichen Nachprüfungsverfahrens und beharrt auf dem Standpunkt, diese seien hier unzutreffend angewendet worden, weil nicht allein gesundheitliche Veränderungen berücksichtigt worden, sondern auch die rechtlichen Grundlagen der Leistungsgewährung korrigiert worden seien. Das beschreibt jedoch erneut nur einen „einfachen“ Rechtsfehler. Sein Hinweis, bei Darlegung dieser (vermeintlichen) Rechtsverletzung hätte der Bundesgerichtshof die Revision zulassen müssen, genügt nicht, um mit den in dem angefochtenen Urteil dargestellten Anforderungen des § 543 Abs. 2 ZPO einen Zulassungsgrund darzulegen. (3) Der weitere Vorwurf des Klägers, der Beklagten zu 2) habe es im Vorprozess pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die BGH-Rechtsanwältin ein Übergehen des Verwirkungseinwandes (§ 242 BGB) nicht geltend gemacht habe, verhilft seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. (a) Auch insoweit wäre zunächst erforderlich, dass das Gericht im Vorprozess bei hypothetischer Betrachtung zu der Annahme hätte gelangen müssen, dass die Geltendmachung dieses Gesichtspunktes im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre. Um dies ordnungsgemäß darzulegen, hätte es dem Kläger oblegen, im Regressprozess – und mithin auch im vorliegenden Rechtsstreit – eine entsprechende Beschwerdeschrift unter Darlegung eines Zulassungsgrundes nachzuempfinden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 – 28 U 113/12, juris). Darauf hat das Landgericht eingangs des angefochtenen Urteils zu Recht verwiesen; schon daran fehlt es hier. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, das Recht auf Nachprüfung der Berufungsunfähigkeit sei mit Blick auf den Zeitablauf bei der Leistungseinstellung verwirkt gewesen, hat auch insoweit keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die eine Zulassung wegen grundlegender Bedeutung hätte rechtfertigen können (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig ist unter Beachtung der bereits dargestellten Anforderungen dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu dieser Frage erforderte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt – und damit auch des auf ein entsprechendes Unterlassen der BGH-Anwältin gestützten Regresses – ist auf dieser Grundlage nicht möglich. (b) Dessen unbeschadet, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass eine entsprechende Rüge im Vorprozess auch deshalb keine dem Kläger vorteilhafte Entscheidung zur Folge gehabt hätte, weil für die Annahme, der Versicherer habe sein Recht auf Nachprüfung verwirkt, hier keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte bestanden und daher auch ein etwaiges Revisionsverfahren nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ausgang des Rechtsstreits geführt hätte. Zu Recht verweist das angefochtene Urteil darauf, dass der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO); für einen gesetzlichen (§ 559 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) oder von der Rechtsprechung anerkannten (vgl. Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 559 Rn. 4 ff.) Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte sich der Versicherer in seinen Bedingungen – Grundlage der Verträge waren nach den vorgelegten Unterlagen die damals geltenden amtlich genehmigten BUZ 75 – das Recht zur Nachprüfung ausdrücklich vorbehalten. In Anbetracht eines solchen vertraglichen Rechts hätte es im Ausgangsprozess dezidierter Darlegung durch den Kläger bedurft, weshalb dem Versicherer die Geltendmachung dieses vertraglichen Rechts ausnahmsweise wegen Verwirkung versagt gewesen sein sollte; denn nur bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten hätten die Instanzgerichte Anlass gehabt, diesem auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Einwand von Amts wegen nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 – Ib ZR 101/63, NJW 1966, 345: „wenn er mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist“). Wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung erneut selbst hervorhebt, hatte dieser in den Tatsacheninstanzen den Gesichtspunkt der Verwirkung jedoch zu keiner Zeit thematisiert. Neuen Sachvortrag, der den Einwand hätte stützen können, hätte er im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen können. (4) Soweit der Kläger erstinstanzlich außerdem noch geltend gemacht hatte, der Beklagte zu 2) habe im Vorprozess zur Begründung der dort dargelegten Pflichtverletzung der BGH-Anwältin keinen ausreichenden Vortrag zu den Umständen der Vertragsänderung, insbesondere zur vorangegangenen ärztlichen Untersuchung gehalten, hat das Landgericht auch diesen Einwand mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen als nicht durchgreifend erachtet; hiergegen erinnert die Berufung nichts mehr. Entscheidend ist insoweit, dass eine im unterlassenen Vortrag dieses weiteren Gesichtspunkts liegende mögliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) für den Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden ist, weil nicht festgestellt werden kann, dass entsprechender weiterer Sachvortrag einen für den Kläger günstigen Einfluss auf das Ergebnis des Vorprozesses gehabt hätte. Da nach den bindenden und von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts dieser Aspekt in den Tatsacheninstanzen des versicherungsrechtlichen Ausgangsverfahrens nicht erörtert worden war und deshalb als neuer Tatsachenvortrag im Rahmen eines etwaigen Revisionsverfahrens nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, wäre die Rechtsfrage, ob auf die Vertragsänderung Ende 1979/Anfang 1980 richtigerweise die sog. „Billigungsklausel“ (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.) anzuwenden war, ohne Rücksicht auf diesen weiteren Umstand zu beantworten gewesen. Damit fehlt es, die weiteren Voraussetzungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes (§ 543 Abs. 2 ZPO) als gegeben unterstellt, jedenfalls an dem – für die Schadensersatzpflicht notwendigen – Zurechnungszusammenhang zwischen der (vermeintlichen) Pflichtverletzung und dem Schaden. Dieser entfällt nämlich, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 15. November 2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205). Zieht man zwecks Beurteilung der Zurechnung die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heran, so ist jedoch festzustellen, dass eine Darlegung dieser weiteren Umstände durch den Beklagten zu 2) hier nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, weil diese neuen Tatsachen im Rahmen der – auch dort hypothetisch vorzunehmenden – Bewertung der Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens richtigerweise hätten außer Acht bleiben müssen. Dementsprechend kann dem Beklagten zu 2) der unterlassene Hinweis nicht als schadensverursachende Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet festgestellt hat. c) Schließlich kann dem Beklagten zu 2) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Regressprozess gegen die BGH-Rechtsanwältin pflichtwidrig nicht auf einen Vergleichsabschluss hingewirkt und dadurch dem Kläger Schaden zugefügt habe. aa) Der Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen hin wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleiches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357; Beschluss vom 26. Januar 2012 – IX ZR 222/09, BRAK-Mitt 2012, 73). Ziel der Beratung ist es, dem Mandanten eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob dieser sich auf den Vergleichsabschluss einlassen will oder nicht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – IX ZR 166/07, NJW 2009, 1589). Dagegen ist es nicht Aufgabe des Rechtsanwalts, dem Mandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041; Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZR 179/11, GI aktuell 2013, 51). Selbstredend kann der Rechtsanwalt auch die Entscheidung über den Vergleichsabschluss nicht ohne oder sogar gegen den Willen seines Mandanten treffen (vgl. § 665 BGB; Schultz in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 208; Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 2261). bb) Im Streitfall steht, worauf das Landgericht zutreffend abhebt, schon nicht fest, dass der Kläger überhaupt an einem Vergleichsabschluss mit der BGH-Rechtsanwältin interessiert war, eine darauf gerichtete Initiative des Beklagten zu 2) mithin dem Willen des Klägers entsprochen hätte. Die Beklagten haben dies nachdrücklich bestritten; der Kläger hat demgegenüber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen er sich zu einer solchen gütlichen Einigung mit der BGH-Rechtsanwältin bereiterklärt hätte. Erkennbares Ziel des Klägers war vielmehr von Anfang an, im Regressprozess zu obsiegen; damit wurde auch die hiesige Klage begründet und dies ist auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung § 141 ZPO) vor dem Senat offenbar geworden. Darin hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er seine Interessen aus Anlass des Vorprozesses eigenverantwortlich vertreten hat, wozu er angesichts seiner Erfahrung auch offenkundig im Stande war, und sich sprichwörtlich nicht „das Heft aus der Hand nehmen“ lassen wollte. Diesem Anliegen hätte ein proaktives Hinwirken seines Prozessbevollmächtigten auf einen Vergleichsabschluss erkennbar widersprochen, weshalb das Landgericht mit Recht auch darauf abgestellt hat, dass der Kläger schon nicht nachvollziehbar vorgetragen habe, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt zu haben. Der Senat sieht keinen Anlass, diese tatsächlichen Feststellungen, die eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennen lassen und die auch mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, in Zweifel zu ziehen. cc) Dahinstehen kann daher, dass auch ein bestimmter kausaler Schaden auf Grund dieser weiteren behaupteten Pflichtverletzung nicht feststellbar ist. Erforderlich wäre hierzu ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 918). Da der Kläger aber schon nicht vorträgt, welchen Inhalt ein entsprechender Vergleich hätte aufweisen sollen, dies aus den vorgenannten Erwägungen auch nicht vortragen kann und auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für den möglichen Ausgang von Vergleichsverhandlungen bestehen, ist völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe er sich dadurch vermögensrechtlich besser gestellt haben würde als es tatsächlich der Fall ist und nicht einmal die Schätzung eines Mindestschadens möglich. 2. Soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren zuletzt – hilfsweise – auch auf die durch den Vorprozess gegen die BGH-Rechtsanwältin entstandenen Prozesskosten gestützt und hierzu behauptet hat, er hätte bei zutreffender Aufklärung über das Kostenrisiko von einer Klageerhebung abgesehen, verhilft auch dieser abweichende Sachvortrag seiner Klage nicht (teilweise) zum Erfolg. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diese neue, auf einen mit der ursprünglichen Darstellung nicht zu vereinbarenden Kausalverlauf gestützte Behauptung bereits aus prozessualen Gründen als unbeachtlich angesehen, weil sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und daher verspätet erfolgte. aa) Die Behauptung, der Kläger sei über das Kostenrisiko der Regressklage unzureichend aufgeklärt worden und bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er „zum damaligen Zeitpunkt“ von der Prozessführung Abstand genommen, hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf die das Urteil ergangen ist, in den Rechtsstreit eingeführt (Bl. 207 ff. GA). Bis dahin war – worauf die Beklagten auch im Berufungsrechtzug zu Recht aufmerksam machen – erstinstanzlich unstreitig gewesen, dass der Beklagte zu 2) den Kläger pflichtgemäß auf die erheblichen Risiken einer Regressklage gegen die BGH-Rechtsanwältin hingewiesen hatte. Die Beklagten hatten dies bereits in der Klageerwiderung dargelegt (Bl. 124 GA); der Kläger war dem zunächst nicht entgegen getreten, weshalb dieser Vortrag als zugestanden anzusehen war (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der dem entgegen stehende Sachvortrag des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung enthielt neue Behauptungen und durfte deshalb nach Maßgabe des § 296a Satz 1 ZPO bei der Urteilsfindung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. bb) Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers lag hier auch kein Grund vor, der das Landgericht dazu hätte veranlassen müssen, das verspätete Vorbringen ausnahmsweise gemäß § 296a Satz 2 ZPO zuzulassen. Dies wäre nur unter den Voraussetzungen der §§ 283, 139 Abs. 5 und § 156 ZPO in Betracht gekommen; keiner dieser Fälle war hier gegeben: (1) Ein Schriftsatznachlass zu neuem tatsächlichem Vorbringen der Beklagten (§ 283 ZPO), das entgegen § 132 ZPO verspätet gehalten worden wäre, ist dem Kläger nicht eingeräumt worden. Hierfür bestand keine Veranlassung; solches war auch nicht beantragt worden. Der schriftsätzliche Sachvortrag der Beklagten, der Kläger sei durch den Beklagten zu 2) über die mit der Regressklage verbundenen Risiken pflichtgemäß aufgeklärt worden, war bereits in der Klageerwiderung erfolgt, so dass die Voraussetzungen des § 283 ZPO für die Einräumung einer solchen Schriftsatzfrist nicht vorlagen. (2) Das Landgericht war aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise, zu denen dem Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO) bewilligt worden war, nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, um dem Kläger die Einführung des neuen tatsächlichen Vorbringens in den Rechtsstreit zu ermöglichen. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses (§§ 283, 139 Abs. 5 ZPO) gestattet nur solches Vorbringen, das in Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz oder als Reaktion auf einen erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis erfolgt (Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl., § 139 Rn. 30; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO 72. Aufl., § 139 Rn. 95; vgl. zu § 283 ZPO: BGH, Urteil vom 14. März 1979 – IV ZR 80/78, NJW 1979, 1306). Ausweislich des angefochtenen Urteils, in dessen Gründen der erteilte Hinweis als tatbestandliche Feststellung – zulässigerweise, vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2005 – VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166 – nachträglich dokumentiert worden ist, war dem Kläger Schriftsatznachlass nur zur der im Termin vorliegenden Sach- und Rechtslage bewilligt worden (Bl. 270 GA). Auch aus der Berufungsschrift ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die dem Kläger erteilten Hinweise nur auf die bis dahin fehlende Schlüssigkeit der eingereichten Klage bezogen (Bl. 307 GA; vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 – IV ZR 47/04, FamRZ 2005, 1555), die zu diesem Zeitpunkt jedoch nur auf den Ersatz des durch die angeblich pflichtwidrige Prozessführung entstandenen Ausfallschadens gerichtet war. Soweit sich der Kläger zu diesen Hinweisen eine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO einräumen ließ, gestattete ihm dies lediglich, im Rahmen des bisherigen Streitverhältnisses vorzutragen, nicht jedoch, einen anderen Streitgegenstand in den Prozess einzuführen. Die hier in Rede stehende, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingewandte Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den nicht zu gewinnenden Vorprozess gar nicht erst einleiten dürfen, stellt jedoch einen solchen, anderen Streitgegenstand dar (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 984). Dieser kann im Rahmen der nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährten Schriftsatzfrist keine Berücksichtigung finden. (3) Soweit das Landgericht bei dieser Sachlage schließlich die Möglichkeit einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO erwogen und verworfen hat, begegnete dies ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht nachgelassenen Vorbringens ist – von den hier nicht gegebenen Fällen eines Wiederaufnahmegrundes oder des Ausscheidens eines Richters abgesehen – nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142). Solches wird von der Berufung aber nicht aufgezeigt. Der Einwand des Klägers, das Landgericht hätte bereits vor der mündlichen Verhandlung auf die Unbegründetheit der Klage hinweisen müssen, was ihn schon früher zu seinem weiteren Vortrag veranlasst hätte, übersieht die Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach hat das Gericht nur dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Auf die Einführung einer neuen, nicht mehr im Rahmen des bisherigen Vorbringens liegenden tatsächlichen Begründung des Klageantrages darf das Gericht dagegen nicht hinwirken (Greger in: Zöller, a.a.O., § 139 ZPO Rn. 3a, 17; vgl. RG, Urteil vom 17. Oktober 1924 – VII 939/23, RGZ 109, 69, 70; BGH, Urteil vom 25. September 1952 – IV ZR 22/52, BGHZ 7, 208, 211). Außerhalb der Fälle des §§ 139 Abs. 5, 283, 156 Abs. 2 ZPO liegt die Entscheidung über die Wiedereröffnung im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98, NJW 2000, 142). Insoweit begegnet es hier jedoch keinen Bedenken, dass das Landgericht die Möglichkeit, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, mit einer in jeder Hinsicht vertretbaren Begründung verworfen hat. b) Davon abgesehen, besteht ein mit der fehlenden Aufklärung über das Kostenrisiko begründeter Schadensersatzanspruch des Klägers hier aber auch in der Sache nicht. Soweit der Beklagte zu 2) den Kläger nicht in der gebotenen Weise über das Risiko einer streitwerterhöhenden Widerklage belehrt hat, war diese Pflichtverletzung für den zuletzt hilfsweise geltend gemachten Kostenschaden nicht ursächlich: aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – IX ZR 324/97, VersR 1999, 188). Er muss den Mandanten auch über konkrete wirtschaftliche Gefahren der beabsichtigten Vorgehensweise und die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufklären (BGH, Urteil vom 27. November 1997 – IX ZR 141/96, VersR 1998, 497). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muss der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozessverlustes hinweisen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 – IX ZR 81/96, VersR 1997, 974). Auf Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, muss er – auch bei einem eingeschränkten Mandat – hinweisen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – IX ZR 324/97, VersR 1999, 188; Urteil vom 15. April 1999 – IX ZR 328/97, VersR 2000, 848). Allgemein schuldet er seinem Mandanten Belehrungen über solche Umstände, die zu zusätzlichen Kosten für den Mandanten führen können (BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 322/12, NJW 2013, 3725). Der vom Beklagten zu 2) im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumte Vorwurf des Klägers, nicht ausreichend über das bei Erhebung einer Teilklage bestehende Risiko der Erhebung einer negativen Feststellungswiderklage durch die Prozessgegnerin belehrt worden zu sein, ist unter dieser Prämisse geeignet, eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu begründen. bb) Allerdings hat sich diese Pflichtverletzung nicht ursächlich auf den hilfsweise geltend gemachten Kostenschaden ausgewirkt, weil unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) ist, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich von der Prozessführung Abstand genommen hätte. (1) Wird einem Rechtsanwalt – wie hier – eine unzureichende Beratung oder Belehrung vorgeworfen, so ist für die Annahme eines daraus resultierenden Schadens entscheidend, wie sich der Mandant bei ordnungsgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts hypothetisch verhalten hätte; diese Frage ist anhand von Indizien und eventuellen Vermutungen nach der Lebenserfahrung zu beantworten (Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, a.a.O., Rn. 795). Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis anstelle der strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und insbesondere des Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311; Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275; Urteil vom 20. März 2008 – IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647; Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, VersR 2016, 727). Der Anwalt kann diesen Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311; Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 6/05, BRAK-Mitt 2008, 262). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind allerdings unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – IX ZR 455/00, NJW-RR 2005, 784; Beschluss vom 17. Juli 2008 – IX ZR 6/05, BRAK-Mitt 2008, 262; Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, VersR 2016, 727). Kommen als Reaktion auf eine zutreffende Beratung mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte; ihn trifft in einem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGH, Urteil vom 20. März 2008 – IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647). (2) Danach ist im Streitfall nicht dargelegt und bewiesen, dass bei zutreffender Aufklärung des Klägers über das Risiko einer negativen Feststellungswiderklage der Kostenschaden des vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Karlsruhe geführten Rechtsstreits gegen die BGH-Anwältin nicht entstanden wäre. (a) Der Beweis des ersten Anscheins für einen bestimmten Kausalverlauf greift hier schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht ein. Dem Kläger standen als Reaktion auf die Beratung über das Kostenrisiko des Regressprozesses mehrere mögliche Verhaltensweisen offen, von denen sich bei vertragsgerechter Information nicht nur eine als einzig sinnvolle Entscheidung erwies. Voraussetzung hierfür wären nämlich tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den rechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGH, Urteil vom 23. November 2006 – IX ZR 21/03, VersR 2007, 393; vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311). Solche tatsächlichen Feststellungen können hier jedoch nicht getroffen werden. Wie der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat selbst ausführt, beruhte die Entscheidung über das Für und Wider der Klageerhebung auf einer Risikoabwägung, in die – als unbekannte Größe – die mutmaßliche Reaktion der späteren Prozessgegnerin auf die Teilklage einzustellen war. Andererseits hat der Kläger in seiner Anhörung als – bis dahin nicht vorgetragene – weitere Handlungsalternative einen Verkauf der Schadensersatzforderung ins Spiel gebracht, freilich ohne darzulegen, wer Käufer einer solchen Forderung hätte sein können, ob dieser zum Erwerb der Forderung bereit gewesen wäre und zu welchen Konditionen ein solcher Verkauf stattgefunden hätte. Bestand damit schon nach seinem eigenen Vortrag nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, sondern kamen für ihn verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bargen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis (BGH, Urteil vom 23. November 2006 – IX ZR 21/03, VersR 2007, 393). (b) Dass der Kläger bei vollständiger und zutreffender Aufklärung über das Kostenrisiko von der Durchführung des Regressprozesses Abstand genommen hätte und dadurch der Kostenschaden nicht eingetreten wäre, hält der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und des hierbei gewonnenen persönlichen Eindrucks für nicht erwiesen. Der Kläger hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt und in einer dem Senat nachvollziehbaren Weise plausibel gemacht, für welche der im Laufe des Rechtsstreits von ihm eingewandten Handlungsalternativen er sich entschieden hätte. So hat er auf Befragung in der mündlichen Verhandlung zuletzt behauptet, in diesem Fall hätte er die Klage nicht selbst erhoben, sondern nach Einholung eines Gutachtens durch den Beklagten zu 2) seine Forderung verkauft (Bl. 349 GA); an wen und zu welchen Bedingungen, hat er nicht angegeben. Auch widerspricht dies seinem bisherigen Vorbringen, welches seinerseits schon nicht eindeutig war. So ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 zunächst mehrdeutig vortragen, in einem solchen Falle hätte er die Klage nicht eingereicht (Bl. 208 GA) bzw. auf die Klage „zum damaligen Zeitpunkt“ verzichtet (Bl. 209 GA). In der Berufungsschrift vom 30. Oktober 2017 hat sich der Kläger zu seinen Absichten gar nicht festgelegt, sondern nur auf die Notwendigkeit einer „aufgeklärten Entscheidung“ verwiesen (Bl. 307 GA). In seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2018 hieß es schließlich, dass der Kläger in diesem Falle „vermutlich“ auf eine Klage verzichtet hätte (Bl. 345 GA). Soweit der Kläger nunmehr die Möglichkeit eines Verkaufs der Forderung ins Spiel bringt, mag dies schlicht dem Einwand der Beklagten geschuldet sein, bei einem Absehen von der Prozessführung entfalle auch die Grundlage für den in erster Linie geltend gemachten Ausfallschaden (Bl. 328 GA). Demgegenüber steht fest, dass er den Vorprozess auch nach der Erhebung der Widerklage mit dem vollen Streitwert über zwei Instanzen hinweg fortgeführt hat, was er gegenüber dem Senat mit von ihm angestellten Risikobetrachtungen erläutert hat. Angesichts dessen hält es der Senat für fernliegend, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Möglichkeit einer negativen Feststellungswiderklage und das damit verbundene erhöhte Kostenrisiko von der Klageerhebung gegen die BGH-Rechtsanwältin Abstand genommen hätte; vielmehr spricht einiges dafür, dass der Kläger, der nach eigenem Bekunden sehr prozesserfahren ist und der gegenüber dem Senat den Eindruck vermittelt hat, dass er seine Rechte stets seinen eigenen Vorstellungen entsprechend durchsetzt, auch bei entsprechender Kenntnis diese Klage erhoben hätte. Damit bleibt selbst unter Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO offen, ob die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) für den späteren Kostenschaden ursächlich geworden ist. cc) Letztlich fehlte es auf der Grundlage des bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtzug maßgeblichen Sach- und Streitstandes auch am Nachweis zur Höhe des hilfsweise geltend gemachten Kostenschadens. Denn selbst bei Zugrundlegung des vom Kläger behaupteten Kausalverlaufs, wonach er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Kostenrisiko von der Prozessführung Abstand genommen und seine Forderung veräußert hätte, bleibt völlig offen, in welcher Höhe dem Kläger dadurch ein ersatzfähiger Vermögensschaden – im Sinne der bereits erwähnten Differenzhypothese, vgl. nur BGH, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566 – entstanden sein würde. Im Rahmen des hierzu erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs hätte es zumindest Angaben des Klägers erfordert, an welchen zum Erwerb bereiten Käufer und zu welchen Bedingungen die Veräußerung erfolgt wäre; zudem hätten diese Behauptungen, nachdem die Beklagten dies bestritten haben, auch bewiesen werden müssen. Daran fehlt es. Unter diesen Voraussetzungen wäre dem Senat jedoch nicht einmal eine Mindestschätzung des klägerischen Kostenschadens möglich, weil angesichts der vielfältigen Folgen, die an eine solche – behauptete – Veräußerung geknüpft sein können, keinerlei brauchbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Schätzung ohne Willkür zuließen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584). Auch vor diesem Hintergrund muss der hilfsweise geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.