OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 147/19

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:1213.2O147.19.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die 14-tägige Widerrufsfrist aus §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bereits abgelaufen. Der Vater des Klägers ist von der Beklagten bei Vertragsschluss am 17.04.2015 ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Dies muss sich der Kläger nach der Vertragsübernahme entgegenhalten lassen, sodass die Widerrufserklärung des Klägers vom 25.03.2019 ins Leere ging. Dem Vater des Klägers sind im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. mitgeteilt worden, sodass das Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB a. F. für 14 Tage ab Vertragsschluss zu laufen begonnen hat und folglich bereits am 01.05.2015 abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen die Widerrufsinformation bzw. den sonstigen Vertragsinhalt halten einer Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat auch, wie es Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. erfordert, in hinreichend transparenter und korrekter Form das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben und infolge dessen dem Leasingnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht. Im Übrigen ist auf das immer bestehende außerordentliche Kündigungsrecht im Leasingvertrag hingewiesen und das dabei einzuhaltende Kündigungsverfahren verständlich dargestellt worden. Dabei war es nicht erforderlich, die Vorschrift des § 314 BGB ausdrücklich zu nennen. Im Übrigen dürfen die inhaltlichen Anforderungen an die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung nicht überspannt werden. Dem Leasingnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Leasinggebers wirksam ist und wie der Leasingnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen braucht daher nicht zu erfolgen. Der Leasingnehmer kann beispielsweise nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. zu alledem: LG Darmstadt, Urteil vom 15.04.2019, Az. 1 O 178/18 m. w. N.; zit. nach juris). Soweit der Kläger die Belehrung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs für unzutreffend hält, da seiner Auffassung nach eine Wertersatzpflicht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Betracht komme, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht richtig, dass die diese Pflicht begründende gesetzliche Bestimmung auf entgeltliche Finanzierungshilfen nicht anwendbar sei. Dies ergibt sich aus § 357a Abs. 3 S. 4, Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. § 357 Abs. 7 BGB (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 23.09.2019, Az. 1 O 229/18; zit. nach juris). Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in „0,00 Euro“ angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich, noch im Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F.. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Es steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs zugunsten des Leasingnehmers auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro inhaltlich zutreffend ist. Die Angabe ist auch nicht verwirrend, da es sich bei dieser Angabe um eine exakte und zweifelsfrei zu verstehende Zahlenangabe handelt. Soweit der Kläger rügt, die Vertragsurkunde enthalte entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1, Nr. 8 EGBGB a. F. keine korrekte Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F., so ist dies im Rahmen der Frage des Beginns der Widerrufsfrist unbeachtlich, da bei einer Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten aus Art. 247 § 3 EGBGB regelmäßig nur die Erstattung des Vertrauensschadens in Betracht kommt, während die Frage, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, hiervon nicht berührt wird (vgl. Woitkewitsch in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, M. Verbraucherleasing, Rdnr. 328 m. w. N.). Auch bewirken falsche Angaben insoweit keine Unwirksamkeit des Leasingvertrags (vgl. Woitkewitsch a. a. O. Rdnr. 360 m. w. N.). Ohnehin kann hier eine Verletzung dieser Informationspflicht nicht erkannt werden. Zwar entspricht nach der Legaldefinition in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F. der Gesamtbetrag der Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Begrifflichkeiten auf das Leasing nicht zugeschnitten und deshalb nur in modifizierter Form übertragbar sind (vgl. Woitkewitsch a. a. O. Rdnr. 326). Nach Sinn und Zweck dieser Informationspflicht drückt der „Gesamtbetrag“ als Oberbegriff die (potenzielle) Gesamtbelastung des Leasingnehmers aus (vgl. zum Darlehensvertrag: Merz/Wittig in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rdnr. 5.98 m. w. N.). Diese hat die Beklagte korrekt ermittelt und angegeben, denn mit der Übergabe des Fahrzeugs erhielt der Leasingnehmer die Möglichkeit, den gesamten Fahrzeugwert einschließlich des nach der vertraglich vereinbarten Nutzung verbliebenen Restwerts bis zur tatsächlichen Rückgabe zu gebrauchen und verbrauchen und dabei potenziell entsprechende Kosten zu produzieren. Auch sonst begegnen die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung und Widerrufsinformation keinen Bedenken. Da die Anträge der Klägerseite keinen Erfolg haben, war über den hilfsweise für den Fall deren Erfolges gestellten Hilfswiderklageantrag der Beklagten nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob ein inzwischen abgelöster Leasingvertrag durch den Widerruf des Klägers und Hilfswiderbeklagten (folgend: Kläger) als Leasingnehmer in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde oder nicht. Der mittlerweile verstorbene Vater des Klägers leaste unter dem 17.04.2015 über ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligtes Autohaus das im Hilfswiderklageantrag näher bezeichnete Fahrzeug, einen Vorführwagen, ausgehend von einem Anschaffungspreis von 22.348,82 € und einem Sollzinssatz von 3,24 % p. a. gegen eine Sonderzahlung von 5.000,- € brutto und 48 monatliche Leasingraten von je 193,73 € brutto von der Beklagten und Hilfswiderklägerin (folgend: Beklagte). Der Leasingvertrag sollte am 16.04.2019 enden und die Fahrleistung für die gesamte Leasingzeit 80.000,- km betragen. Der Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers wurde mit 24.105,56 € zuzüglich eventueller Wertminderung und Kilometerausgleich nach 48 Monaten Leasingfestlaufzeit angegeben. Der Vater des Klägers erhielt von der Beklagten eine Vertragsurkunde mit eingearbeiteten Widerrufsinformationen und Allgemeinen Vertragsbedingungen. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung der verwendeten Widerrufsinformation sowie der Vertragsurkunde insgesamt wird vollumfänglich auf die Anlage KGR1 zur Klageschrift (Bl. 18 ff. d. A.) verwiesen. Der Vater des Klägers bekam das Fahrzeug übergeben, leistete die Sonderzahlung und nahm im April 2015 die Ratenzahlungen auf. Nach dem Tod seines Vaters übernahm der Kläger mit Schuldübernahmevereinbarung vom 07.10.2018 sämtliche Rechte und Pflichten des Leasingnehmers aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis und setzte die Ratenzahlungen fort. Mit Schreiben vom 25.03.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des Leasingvertrags. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und ihm alle von ihm gezahlten Raten zurückzuzahlen. Nach Eingang der Rückzahlung werde er den geleasten Pkw umgehend herausgeben. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26.03.2019 zurückgewiesen. Am 11.05.2019 gab der Kläger das geleaste Fahrzeug an die Beklagte zurück. Diese stellte ihm unter dem 29.05.2019 eine Rechnung über 3.130,60 € für Mehrkilometer über der Vertragskalkulation und einen festgestellten überdurchschnittlichen Verschleiß und außerordentliche Schäden, welche der Kläger ausglich. Parallel dazu forderte der bereits vorgerichtlich für den Kläger tätige Klägervertreter mit Schreiben vom 17.05.2019 die Beklagte auf, binnen sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs die Tilgungszahlungen des Klägers zurückzuzahlen. Der Kläger beziehungsweise dessen Vater zahlte neben der Sonderzahlung und der Schlussabrechnung insgesamt 48 monatliche Raten von 193,73 € an die Beklagte, in der Summe also 17.429,64 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen gewesen sei. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere rügt der Kläger in diesem Zusammenhang: - Die Vertragsurkunde enthalte entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1, Nr. 8 EGBGB a. F. keine korrekte Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F. da die Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten ausgehend von 5.000,- € Sonderzahlung und 48 Leasingraten zu je 193,73 € lediglich 14.299,04 € statt wie angegeben 24.105,56 € betragen habe. - Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags seien entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. unzureichend, weil kein konkreter Hinweis auf das Kündigungsrecht aus § 314 BGB erteilt worden sei und auch keine Angaben dazu gemacht worden seien, wie der Leasingnehmer den Vertrag kündigen kann. - Die Belehrung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs sei unzutreffend und verstoße damit gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F., da eine Wertersatzpflicht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Betracht komme. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformation berufen, da in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der bei Widerruf im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben sei, während das Muster an dieser Stelle die Anwendung des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes vorsehe. Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass ihm die Beklagte die geleisteten Zahlungen in Höhe von 17.429,64 € nebst Verzugszinsen ab dem Ablauf der im Widerrufsschreiben gesetzten Frist, also dem 16.04.2019 zurückzuzahlen habe, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €, was einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 17.429,64 € entspricht. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 17.429,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 16.04.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie den Kläger bzw. dessen Vater ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe, sodass der Widerruf des Klägers als verspätet anzusehen sei. Die vertraglichen Angaben einschließlich der Widerrufsinformation seien vollständig und korrekt. So sei der Gesamtbetrag zutreffend ausgewiesen, da dieser zusätzlich zu der Sonderzahlung und den Leasingraten die Einlagerungsgebühr von 22,51 € für den Kfz-Brief und einen intern kalkulierten Restwert des Fahrzeugs von 9.784,01 € enthalte. Die Ausführungen zum Kündigungsrecht und zum einzuhaltenden Verfahren seien ausreichend. Eine ausdrückliche Erwähnung von § 314 BGB sei insoweit nicht erforderlich. Die Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster und setze die Gestaltungshinweise zutreffend um. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend für den Fall eines wirksamen Widerrufs festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird vollumfänglich auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze verwiesen.