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Urteil

1 O 178/18

LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0415.1O178.18.00
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere begegnet der Klageantrag Ziff. 1. keinen Zulässigkeitsbedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Darlehenswiderrufsfällen, welche auf die hier zu entscheidende Konstellation wohl entsprechend zu übertragen ist, ist eine negative Feststellungklage dahingehend, dass die Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat, zulässig (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, Rn. 14 ff.). Mit einem solchen Antrag negiert die Klägerin, dass der Beklagten aus dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis – dem Darlehensvertrag - noch Ansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen. Dieses Begehren der Klägerin lässt sich nicht als bezifferte und auf § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB gestützte Leistungsklage umformulieren (Ebd.), weswegen das für das Feststellungsbegehren erforderlich Feststellungsinteresse hier entsprechend gegeben ist. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet, weil die Beklagte mangels wirksamen Widerrufs durch die Klägerin nach wie vor Rechte aus dem Leasingvertrag herleiten kann. Der Widerruf der Klägerin vom jeweils 02.10.2017 ist jedenfalls nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Der Klägerin stand nach §§495 Abs.1, 355 Abs. 1, 506 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Es handelt sich vorliegend um einen Verbraucherleasingvertrag. Dieser ist nach §506 Abs. 1, 2 BGB eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Der Vertrag wurde vorliegend mit der B als Unternehmerin gemäß §14 BGB und mit der Klägerin als Verbraucherin gemäß §13 BGB über das Fahrzeug [Fahrzeugtyp] geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Leasingvertrag mit einer Kilometerabrechnung. Damit hat die Klägerin aber nicht nach §506 Abs. 2 Nr.3 BGB für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen. Denn der Leasingnehmer hat nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“, sondern lediglich eine etwaige Wertminderung auszugleichen, die sich daraus ergibt, dass sich das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. 10. 2012 – I-24 U 15/12). §506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wird für Leasingverträge mit Kilometerabrechnung analog angewendet. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber solche Verträge aus dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts rausnehmen wollte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. 10. 2012 – I-24 U 15/12). Auf Verträge die eine entgeltliche Finanzierungshilfe sind, werden nach §506 Abs. 1 BGB die Vorschriften für Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge. Die Widerrufsbelehrung an sich informiert den Verbraucher nach dem Dafürhalten der Kammer klar, eindeutig und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind auch die Pflichtangaben zur Widerrufsinformation nicht unvollständig. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass die Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Der nach Gestaltungshinweis Ziffer 5 bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 € angegeben. Zwar hat der Leasingnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten. Diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso wie sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen 13 U 334/16). Deswegen ist auch der Gestaltungshinweis Nr. 3 nicht fehlerhaft umgesetzt. Die im Leasingvertrag in Ziff. V 6. der allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasing enthaltenen Angaben genügen nach Ansicht der Kammer den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB. Die Höhe sowie die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes sind dort eindeutig und zutreffend dargestellt. Da sich der gesetzliche Verzugszinssatz alle 6 Monate ändern kann, ist es unmöglich bereits bei Abschluss des Leasingvertrags einen über die gesamte Vertragslaufzeit gültigen Verzugszinssatz im Vertrag aufzuführen. Ein Verstoß gegen Art.247 § 6 Abs. 1 Nr.3 EGBGB liegt entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor. Danach muss der Leasingvertrag klar und verständlich über die für den Leasinggeber zuständige Aufsichtsbehörde unterrichten. Nach Ziffer 12 der „weiteren Pflichtangaben gemäß den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“ wird als zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt. Fraglich ist ob diese Angabe genügt oder ob die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde genannt werden musste. Für den vorliegenden Leasingvertrag ist nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig. Die Europäische Zentralbank war als Aufsichtsbehörde nicht zu benennen. Dies ergibt sich aus §1 V Nr.1 KWG iVm. Art.4, Art.6 der Verordnung (EU) Nr.1024/2013 des Rates vom 15.10.13. Ob der Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB zum Kanon der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung) gehört, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn auf das Recht zur fristlosen Kündigung – auch des Leasingnehmers – wurde in Ziff. XIV. des Leasingvertrags ohnehin hingewiesen. Die entgegenstehende Behauptung der Klägerin ist falsch. Die Angabe über einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist in im Leasingvertrag enthalten. Dem Leasingnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Leasinggeber wirksam ist und wie der Leasingnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (vgl. zum Darlehensvertrag Roth, in: Langenbucher u.a., Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 206, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 88s). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Leasingnehmer kann z.B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urteil v. 30.07.2018, Az. 4 O 399/17). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 22). Ein Verstoß gegen Art.247 §7 Nr.4 EGBGB liegt entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor. Danach muss der Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang angeben. Diese Maßstäbe sind auch für den vorliegenden Leasingvertrag anzulegen. Vorliegend wurde lediglich auf die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank hingewiesen. Bezüglich der Voraussetzungen für den Zugang wurde auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle hingewiesen. Fraglich ist ob der Hinweis auf die Verfahrensordnung ausreicht. Nach dem Wortlaut des Art.247 §7 Nr.4 EGBGB müssen „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen für den Zugang genannt werden, sodass der Wortlaut schon keine Pflicht hergibt die Zugangsvoraussetzungen ausführlich zu benennen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass lediglich auf die Voraussetzungen für den Zugang hinzuweisen ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 – Ve 6 O 311/17). Solche Beschränkungen hat die Klägerin nicht genannt. Daher mussten die Zugangsvoraussetzungen nicht ausführlich benannt werden. Es genügt der Hinweis auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle, die die Zugangsvoraussetzungen genau definiert. Auch sonst begegnen die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung und Widerrufsinformation keinen Bedenken. Auf die Frage, ob hier ein Fall von Verwirkung oder Rechtsmissbrauch vorliegt, kommt es nach alledem nicht mehr an. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden war. Die innerprozessuale Bedingung – Erfolg der Klage – ist nicht eingetreten. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 03.04.2019 enthält keinen neuen Sachvortrag. Die Frage der Verspätung gemäß § 296a ZPO stellt sich deswegen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.02.2016 einen Privatleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug [Fahrzeugtyp]. Mit dem Vertrag wurde der Klägerin ein [Fahrzeugtyp] zur privaten Nutzung von der Beklagten überlassen. Dabei war nicht die Beklagte sondern das Autohaus A Verkäufer des Fahrzeugs. Der Leasingvertrag war vom Autohaus vermittelt, unter Verwendung von seitens der Beklagten zur Verfügung gestellter Vertragsformulare. Es wurde ein Kaufpreis von 29.975,00 Euro vereinbart. Zudem wurde vereinbart, dass die Klägerin an das verkaufende Autohaus 1.000,00 Euro Sonderzahlung erbringt und darüber hinaus 36 monatliche Leasingraten in Höhe von 267,35 Euro an die Beklagte zahlt. Die Klägerin widerrief am 19.02.2018 ihre dem Leasingvertrag zugrundeliegende Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Mit Schreiben vom 02.03.2018 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Daraufhin bot die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19.04.2018 der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs an. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2018 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht angelaufen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft sei. Denn die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.247 §§6-13 EGBGB seien fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. 694113 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 19.02.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 10.357,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klageparte von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsklage unter Ziffer 1 sei unzulässig. Sie meint, sie habe im Falle des wirksamen Widerrufs gegen die Klägerin Ansprüche auf Wertersatz und Nutzungsentschädigung. Bezüglich des Wertersatzanspruchs behauptet sie, es sei eine Wertminderung durch die Nutzung des Fahrzeugs entstanden und der Wertersatz betrage nach der 2-jährigen Nutzung 100 % und entspreche demnach dem finanzierten Zahlungspreis des PKWs. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019.