Urteil
1 O 229/18
LG Darmstadt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0923.1O229.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere begegnet der Klageantrag Ziff. 3. keinen Zulässigkeitsbedenken. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Darlehenswiderrufsfällen, welche auf die hier zu entscheidende Konstellation wohl entsprechend zu übertragen ist, ist eine negative Feststellungklage dahingehend, dass die Bank ab dem Zugang der Widerrufserklärung keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung hat, zulässig (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15, Rn. 14 ff.). Mit einem solchen Antrag negiert die Klägerin, dass der Beklagten aus dem im Streit stehenden Rechtsverhältnis noch Ansprüche aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen. Dieses Begehren der Klägerin lässt sich nicht als bezifferte gestützte Leistungsklage umformulieren (Ebd.), weswegen das für das Feststellungsbegehren erforderlich Feststellungsinteresse hier entsprechend gegeben ist. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. Der Widerruf des Klägers vom 24.01.2018 ist nicht wirksam, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Der Klägerin stand nach §§495 Abs.1, 355 Abs. 1, 506 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Es handelt sich vorliegend um einen Verbraucherleasingvertrag. Dieser ist nach §506 Abs. 1, 2 BGB eine entgeltliche Finanzierungshilfe. Auf Verträge die eine entgeltliche Finanzierungshilfe sind, werden nach §506 Abs. 1 BGB die Vorschriften für Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge angewandt. Die hier zu beurteilende Widerrufsbelehrung an sich informiert den Verbraucher nach dem Dafürhalten der Kammer klar, umfassend, unmissverständlich und eindeutig über sein Widerrufsrecht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind auch die Pflichtangaben zur Widerrufsinformation nicht unvollständig oder fehlerhaft Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie entgegen der Ansicht des Klägers dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 // § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB entspricht. Die Beklagte hat die entsprechenden Gestaltungshinweise für entgeltliche Finanzierungshilfen korrekt und beanstandungsfrei umgesetzt. Es besteht demnach die Gesetzlichkeitsfiktion dahin, dass die Anforderungen der Sätze 1 und 2 des Artikels 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinsichtlich der im Vertrag erforderlichen Angaben entsprochen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Hinweis zu den Widerrufsfolgen – hier insbesondere die Plicht zur Zahlung von Wertersatz bis zum Widerruf – korrekt. Es ist nicht richtig, dass die diese Pflicht begründende gesetzliche Bestimmung auf entgeltliche Finanzierungshilfen nicht anwendbar sei. Dies ergibt sich aus § 357a Abs. 3 S. 4, Abs. 2 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Soweit der Kläger meint, der Hinweis zum Ersatz von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen sei fehlerhaft, so streitet auch hier wiederum die Gesetzlichkeitsfiktion für die Beklagte. Sie hat den Gestaltungshinweis Ziff. 4 in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 // § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB zutreffend umgesetzt. Der nach Gestaltungshinweis Ziffer 3 bei den Widerrufsfolgen anzugebende genaue Zinsbetrag in Euro ist mit 0,00 € angegeben. Zwar hat der Leasingnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten. Diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend. Der Widerspruch in Bezug auf den vorangegangenen Satz ist dabei nicht zu vermeiden, weil die Beklagte sich bei Weglassen des vorangestellten Satzes der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB hätte begeben müssen, ebenso wie sie anstelle des eingesetzten Betrages von 0,00 € den Zinsbetrag ganz weggelassen hätte (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 11.10.2017, Aktenzeichen 13 U 334/16). Deswegen ist auch der Gestaltungshinweis Ziffer 3 nicht fehlerhaft umgesetzt. Mangels wirksamen Widerrufs unterliegen alle Klageanträge der Klageabweisung. Damit ist die innerprozessuale Bedingung, unter die die Hilfswiderklage gestellt worden ist, nicht eingetreten. Über die Hilfswiderklage war deswegen nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Datum 02.11.2015 einen Privatleasingvertrag mit Restwertausgleich über das Fahrzeug [Fahrzeugtyp]. Mit dem Vertrag wurde der Klägerin ein [Fahrzeugtyp] zur privaten Nutzung von der Beklagten überlassen. Dabei war nicht die Beklagte sondern die Autohaus A GmbH Verkäuferin des Fahrzeugs. Der Leasingvertrag war vom Autohaus vermittelt, unter Verwendung von seitens der Beklagten zur Verfügung gestellter Vertragsformulare. Es wurde ein Kaufpreis von 28.189,00 Euro vereinbart. Zahlung sollte in 48 monatliche Leasingraten in Höhe von je 277,56 Euro an die Beklagte erfolgen und der kalkulierte Restwert 10.595,00 € betragen. Der effektive Jahreszins betrug 2,99 %. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom am 24.01.2018 seine dem Leasingvertrag zugrundeliegende Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Auf ein entsprechendes anwaltliches Forderungsschreiben vom 28.06.2018 wies die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2018 den Widerruf zurück. Der Leasingvertrag ist beendet. Die Leasingsache ist wieder beim Leasinggeber. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht angelaufen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerhaft sei. Denn die Pflichtangaben nach § 495 Abs. 2 BGB i.V.m. Art.247 §§6-13 EGBGB seien fehlerhaft. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 7.494,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW [Fahrzeugtyp], FIN: […]. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere € 1.942,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des in Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 24.01.2018 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des in Klageantrag Ziffer 1 genannten PKWs abgeschlossenen Leasingvertrags-Nr. … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 6. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Klägers sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß gewesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2019.