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Urteil

12 O 29/19

LG Darmstadt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:0129.12O29.19.00
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Verzollung des Containers UNDU1044932 keine Ansprüche zu. Infolgedessen war das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 aufrechtzuerhalten. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 30.10.2018 Erledigung hinsichtlich eines Teilbetrages von Euro 14.833,66 erklärt hat, die Beklagte dazu ihre Zustimmung nicht erteilt hat, war festzustellen, dass es sich bei der Zahlung, die die Klägerin aufgrund ihres Einspruches gegen den Steuerbescheid des Hauptzollamtes Darmstadt für den Abrechnungszeitraum 01.07.2017 bis 31.07.2017 in Höhe von Euro 14.833,66 zurückerhalten hat, um ein erledigendes Ereignis handelt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder Anspruch auf Ersatz der Frachtkosten von Euro 510,- noch Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes von Euro 3.311,95, der im Zusammenhang mit der Verzollung der Klägerin bzw. ihrer verbundenen Unternehmen entstanden sein soll, ebenso wenig hat die Klägerin im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 14.10.2019 klageerweiternden Betrag von Euro 6.052,50 für Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verzollung des streitgegenständlichen Containers entstanden sein sollen, einen Anspruch. Ein diesbezüglicher Anspruch wäre zum Zeitpunkt der Klageerweiterung zwischenzeitlich auch verjährt. Die Klägerin hat die Klageforderungen damit begründet, dass die Beklagte entgegen den Absprachen der Parteien den Container UNDU1044932 mit Waren des Lieferanten […] ohne Vorlage des Originals des Bill of Ladings verzollt hat. Die Klägerin gibt an, sie habe Streitigkeiten mit den Lieferanten gehabt, sie habe die Ware zurücksenden wollen. Entgegen der Darstellung der Klägerin kann die Kammer den Ausführungen der Klägerin zu den Vertragsabsprachen in dem am 16.11.2016 geführten Erstgespräch nicht folgen. Die Kammer hat die Klägerin bereits in den Verfahren 12 O 27 / 19 und 12 O 87 / 19 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgetragenen umfangreichen Inhalte des Erstgespräches außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen. Soweit es der Klägerin im Hinblick auf die Verzollung der Container darauf angekommen wäre, dass diese von der Beklagten nur vorgenommen werden, soweit die Klägerin der Beklagten das Original des Bill auf Lading ausgehändigt hat, wäre dies in einer schriftlichen Vereinbarung mit entsprechenden Sanktionen niedergelegt worden. Zudem ist der Kammer positiv bekannt und dies ergibt sich auch aus den von der Klägerin umfangreich, nicht zum Streitgegenstand vorgelegten Unterlagen, dass die Beklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin wiederholt Verzollungen ohne Vorlage des Originals des Bill auf Lading vorgenommen hat, ohne dass die Klägerin dies in irgendeiner Weise gegenüber der Beklagten gerügt hätte bzw. daraus Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte, wie dies vorliegend nun erfolgt. Insoweit kann die Kammer ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten, das einen Schadensersatzanspruch auslösen könnte, nicht erkennen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte der Klägerin mehrfach angeboten hat, die Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt und der Rückzahlung der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer zu unterstützen. Darauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Insoweit wären Kosten, die die Klägerin nunmehr gegenüber der Beklagten geltend macht, die auch nach den wiederholt erfolgten Hinweisen der Kammer nicht substantiiert dargelegt wurden, nicht entstanden. In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass der Vortrag der Klägerin zu ihrem Schaden durch die Einreichung einer großen Anzahl von nicht zum Verfahren gehörender Unterlagen, die sowohl der Beklagtenvertreter als auch die Kammer in umfangreiche Arbeit sichten mussten, nicht zur Schlüssigkeit ihrer Ansprüche führt. Kenntnis hat die Kammer auch davon, dass der streitgegenständliche Container, wie auch andere Container hinsichtlich derer sich die Klägerin mit dem chinesischen Lieferanten im Streit befindet, sich nach wie vor kostenlos im Lager der Beklagten befinden. Eine unmittelbare Rückführung des Containers, so wie dies die Klägerin dargestellt hat, war gerade nicht durch die Klägerin veranlasst, das zeigt die jetzige Situation. Insoweit ist auch aus dieser Sicht der Klägerin kein Schaden entstanden, soweit die Beklagte die Verzollung des streitgegenständlichen Containers am 11.07.2017 vorgenommen hat. Die Klägerin verhält sich gegenüber der Beklagten auch gegen Treu und Glauben soweit sie die Beklagte einerseits im hiesigen Verfahren in Anspruch nimmt, andererseits seit langer Zeit ihre Container, hinsichtlich derer sie sich mit dem chinesischen Lieferanten in Streit befindet, kostenlos bei der Beklagten lagert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten Schadensersatzforderungen aus einem Transportvertrag. Die Klägerin ist in der Modebranche tätig und importiert Waren, die für die Modelabels ihrer Unternehmensgruppe im Ausland gefertigt werden. Bei der Beklagten handelt sich um ein globales Logistikdienstleistungsunternehmen. Die Parteien standen zwischen 2016 und August 2018 in einer Geschäftsbeziehung. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung am 16.11.2016 ein Erstgespräch geführt, in denen die Einzelheiten der Tätigkeit besprochen und vereinbart worden seien. Es seien typische Abläufe der Geschäftstätigkeit der Klägerin erläutert worden, die Klägerin habe dazu spezielle Wünsche geäußert. Unter anderem sei im Rahmen dieses Erstgespräches zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Beklagte eine Verzollung erst durchführen dürfe, wenn die Klägerin ihr das Bill of Lading im Original übergeben habe. Ungeachtet dieser Vereinbarung habe die Beklagte am 11.07.2017 den Container UNDU1044932 mit Waren des Lieferanten […] ohne Vorliegen des Originals des Bill of Lading verzollt. Die Verzollung sei absprachewidrig erfolgt. Wegen Streitigkeiten mit dem Lieferanten sollte die Ware zurückgesendet werden. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden von Euro 18.655,61 entstanden (Zollabgaben Euro 5.304,83, Einfuhr-/Umsatzsteuer von Euro 9.528,83, erhöhte Zeitaufwendungen der Klägerin und Gesellschaften der Unternehmensgruppe von Euro 3.311,95 und Frachtkosten Euro 510,- für den unternommenen Anlieferungsversuch der Beklagten) sowie Rechtsanwaltskosten von Euro 6.052,50, die zusätzlich zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden seien soweit sich die Bevollmächtigten der Klägerin im Auftrag der Klägerin gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt Darmstadt gewendet hätten. Mit Schreiben vom 30.10.2018 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von Euro 14.833,66 für erledigt erklärt, nachdem das Hauptzollamt Darmstadt dem Einspruch der Klägerin gegen den Steuerbescheid abgeholfen hat. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2019 nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 3.821,95 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 aus einem Betrag von Euro 18.655,61 bis zum 30.10.2018 und aus einem Betrag von Euro 3.821,95 seit dem 30.10.2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere Euro 6.052,50 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2019 zu bezahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von Euro 1.100,51 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 22.08.2019 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte behauptet, es habe dem Wunsch der Klägerin entsprochen, die Ware möglichst schnell zu erhalten und dementsprechend auch möglichst früh eine Verzollung durchzuführen. Die Klägerin habe in zeitlich und sachlich parallel gelagerten Fällen die Zollanmeldung jeweils anstandslos akzeptiert. Im Fall des Re-Exports von Gütern könnten die ursprünglich gezahlten Einfuhrabgaben wiedererstattet werden. Die Beklagte habe der Klägerin mehrfach angeboten, sie bei der zollamtlichen Rückabwicklung und Rückführung der Ware nach China zu unterstützen. Bei der Einfuhrumsatzsteuer handele es sich für den Unternehmer um einen durchlaufenden Posten. Eine Anerkennung als Schaden zu Gunsten der Klägerin sei in jedem Fall unbillig. Soweit die Beklagte der Klägerin Transportkosten von Euro 510,- in Rechnung gestellt habe, sei der Transport tatsächlich durchgeführt worden. Auf Weisung der Kläger habe die Beklagte den Container wieder abgeholt und dafür kein Entgelt berechnet. Soweit die Klägerin gegen die Festsetzung der Einfuhrabgaben Rechtsmittel eingelegt habe, fehle der Klägerin für das hiesige Verfahren das Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin wurde mit der Terminsverfügung vom 03.04.2019 darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Kosten nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Gleiches erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019. Der Klägervertreter hat daraufhin keinen Antrag gestellt, so dass Versäumnisurteil vom 22.08.2019 erging. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.