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Urteil

2 O 187/19

LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2020:0228.2O187.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war die 14-tägige Widerrufsfrist aus §§ 506 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bereits abgelaufen. Der Kläger ist von der Beklagten bei Vertragsschluss am 08.08.2017 ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden, sodass seine Widerrufserklärung vom 30.04.2019 ins Leere ging. Dem Kläger sind im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a. F. in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. mitgeteilt worden, sodass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB a. F. für 14 Tage ab Vertragsschluss zu laufen begonnen hat und folglich bereits mit Ende des 22.08.2017 abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken gegen die Widerrufsinformation bzw. den sonstigen Vertragsinhalt halten einer Überprüfung nicht stand. Die Beklagte hat insbesondere, wie es Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. erfordert, in hinreichend transparenter und korrekter Form das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben und infolge dessen dem Leasingnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht. Im Übrigen ist auf das immer bestehende außerordentliche Kündigungsrecht im Leasingvertrag hingewiesen und das dabei einzuhaltende Kündigungsverfahren verständlich dargestellt worden. Dabei war es nicht erforderlich, die Vorschrift des § 314 BGB ausdrücklich zu nennen. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt nämlich zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen (vgl. zu alledem: BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 11/19; abgedruckt JurBüro 2020, 52; im Langtext zit. nach juris). Im Übrigen dürfen die inhaltlichen Anforderungen an die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung nicht überspannt werden. Dem Leasingnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Leasinggebers wirksam ist und wie der Leasingnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der „Verdeutlichung“ hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen braucht daher nicht zu erfolgen. Der Leasingnehmer kann beispielsweise nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein. Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. zu alledem: LG Darmstadt, Urteil vom 15.04.2019, Az. 1 O 178/18 m. w. N.; zit. nach juris). Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in „0,00 Euro“ angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich, noch im Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F.. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Es steht es der Beklagten frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs zugunsten des Leasingnehmers auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro inhaltlich zutreffend ist. Die Angabe ist auch nicht verwirrend, da es sich bei dieser Angabe um eine exakte und zweifelsfrei zu verstehende Zahlenangabe handelt. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat (vgl. zu alledem: BGH a. a. O.). Die in dem Vertrag geregelten Auszahlungsbedingungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Nennung der Auszahlungsbedingungen soll dem Leasingnehmer verdeutlichen, wie und wann er den Darlehensbetrag erhält. Nach der Gesetzesbegründung soll in diesem Zusammenhang insbesondere angegeben werden, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekommt, sondern das Geld – wie hier – einem Dritten zufließt und der Darlehensnehmer dafür etwas anderes erhält, z. B. die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder einen Gegenstand. Unter Berücksichtigung der Üblichkeiten des Leasings ergibt sich aus der Vertragsurkunde ohne weiteres, dass nicht der Leasingnehmer den Anschaffungsbetrag erhält, sondern der in der Urkunde genannte Vertragshändler, der das Fahrzeug liefert. Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass die nicht abschließende Nennung der einzureichenden Unterlagen nicht hinreichend bestimmt sei. Denn hierauf zielt die Regelung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB gar nicht ab und eine weitere Konkretisierung ist ohne Betrachtung des Einzelfalls schlicht ohnehin nicht möglich (vgl. zu alledem: LG Darmstadt, Urteil vom 28.12.2018, Az. 2 O 162/18 m. w. N.; im Langtext zit. nach juris). Soweit der Kläger rügt, die Vertragsurkunde enthalte entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1, Nr. 8 EGBGB a. F. keine korrekte Angabe des Nettodarlehensbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F., so ist dies im Rahmen der Frage des Beginns der Widerrufsfrist unbeachtlich, da bei einer Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten aus Art. 247 § 3 EGBGB regelmäßig nur die Erstattung des Vertrauensschadens in Betracht kommt, während die Frage, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, hiervon nicht berührt wird (vgl. Woitkewitsch in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, M. Verbraucherleasing, Rdnr. 328 m. w. N.). Auch bewirken falsche Angaben insoweit keine Unwirksamkeit des Leasingvertrags (vgl. Woitkewitsch a. a. O. Rdnr. 360 m. w. N.). Ohnehin kann hier eine Verletzung dieser Informationspflicht nicht erkannt werden. Zwar entspricht nach der Legaldefinition in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F. der Gesamtbetrag der Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass diese Begrifflichkeiten auf das Leasing nicht zugeschnitten und deshalb nur in modifizierter Form übertragbar sind (vgl. Woitkewitsch a. a. O. Rdnr. 326). Nach Sinn und Zweck dieser Informationspflicht drückt der „Gesamtbetrag“ als Oberbegriff die (potenzielle) Gesamtbelastung des Leasingnehmers aus (vgl. zum Darlehensvertrag: Merz/Wittig in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rdnr. 5.98 m. w. N.). Diese hat die Beklagte korrekt ermittelt und angegeben. Auch wurde die zuständige Aufsichtsbehörde korrekt angegeben. Die Aufzählung sämtlicher Dienstorte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist insoweit nicht erforderlich. Auch sind die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes noch ausreichend, um dem Verbraucher vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibende Zahlungen drohen kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten in Deutschland ohnehin gesetzlich festgelegt sind (vgl. zu alledem: LG Darmstadt a. a. O. m. w. N.). Auch sonst begegnen die hier streitgegenständliche Vertragsgestaltung und Widerrufsinformation keinen Bedenken. Da die Anträge der Klägerseite keinen Erfolg haben, war über den hilfsweise für den Fall deren Erfolges gestellten Hilfswiderklageantrag der Beklagten nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO. Die Parteien streiten darüber, ob ein Leasingvertrag durch den Widerruf des Klägers und Hilfswiderbeklagten (folgend: Kläger) als Leasingnehmer in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde oder nicht. Der Kläger leaste unter dem 08.08.2017 über ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligtes Autohaus das in Klageantrag und Hilfswiderklageantrag näher bezeichnete Fahrzeug, einen Vorführwagen, ausgehend von einem Anschaffungspreis von 19.570,- € und einem effektiven Jahreszins von 1,99 % p. a. gegen eine Einmalzahlung bei Lieferung von 949,- € brutto für Fracht und Zulassung und 48 monatliche Leasingraten, erstmals fällig zum 17.08.2017, von je 199,47 € brutto von der Beklagten und Hilfswiderklägerin (folgend: Beklagte). Die Fahrleistung für die gesamte Leasingzeit sollte 40.000,- km betragen. Der Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers wurde mit 9.574,56 € als Summe aus – hier nicht vereinbarter – Leasingsonderzahlung und monatlichen Leasingraten, aber ohne die Positionen Fracht / Zulassung angegeben. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Vertragsurkunde mit eingearbeiteten Widerrufsinformationen und Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite. Hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung der verwendeten Widerrufsinformation sowie der Vertragsurkunde insgesamt wird vollumfänglich auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 18 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger bekam das Fahrzeug übergeben und nahm die Ratenzahlungen auf. Mit Schreiben vom 30.04.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Leasingvertrags. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, ihm bis zum 14.05.2019 die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen und ihm eine Saldierung zu übersenden, aus der sich „die Höhe der Hauptforderung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Zinsansprüche“ ergebe. Nach Eingang der Rückzahlung werde er den geleasten Pkw „in einer den Annahmeverzug begründenden Weise“ anbieten. Die Zahlung weiterer Leasingraten erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich der Widerruf als berechtigt erweise. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2019 zurückgewiesen. Der Kläger ließ daraufhin den auch vorgerichtlich für ihn tätigen Klägervertreter mit Schreiben vom 06.06.2019 die Widerrufserklärung wiederholen und die Beklagte auffordern, bis zum 19.06.2019 die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Anschließend werde der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs anbieten. Auch dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2019 zurückgewiesen. Der Kläger zahlte neben der 949,- € für Fracht und Zulassung bis zur Erklärung seines Widerrufs insgesamt 21 monatliche Raten von je 199,47 € an die Beklagte, in der Summe also 5.137,87 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen gewesen sei. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere rügt der Kläger in diesem Zusammenhang: - Die Pflichtangabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. unrichtig, weil die (für sich unstreitige) Formulierung, dass eine Kündigungserklärung des Leasingnehmers nicht als erfolgt gelte, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen an die Bank zurückgezahlt werde, bei dem Leasingnehmer den falschen Eindruck erwecke, dass er den Vertrag nur kündigen könne, wenn er innerhalb von zwei Wochen die Valuta zurückzahlen könne, was geeignet sei, den Leasingnehmer von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten. Die Beklagte habe es insoweit unterlassen, darauf hinzuweisen, dass eine solche Fiktion der unterbliebenen Kündigung gemäß § 489 Abs. 3 BGB nur in den Fällen der ordentlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 und Abs. 2 BGB greife. - Die Belehrung über die Wertersatzpflicht im Falle des Widerrufs sei fehlerhaft und verstoße damit gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a. F., da der bei Widerruf im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag (unstreitig) mit „0,00 Euro“ angegeben sei, während die Musterwiderrufsinformation an dieser Stelle die Angabe des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes vorsehe. Bei kaufmännischer Rundung wäre dies ein Betrag von 1,08 € pro Tag gewesen. - Die Angabe der von dem Leasingnehmer beizubringenden Unterlagen für die Auszahlung des Anschaffungspreises an den Vertragshändler sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a. F. nicht vollständig. - Der Leasingvertrag enthalte entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. keine Angabe des Nettodarlehensbetrags; die Angabe des Anschaffungspreises des Fahrzeugs sei insoweit nicht ausreichend. - Der Vertrag enthalte entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. keine Angaben zu den sonstigen Kosten. - Die Angaben im Vertragsformular seien sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich Schriftgröße und Darstellung entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. nicht klar und verständlich. - Die Klausel in den AGB der Beklagten, dass der Leasingnehmer für einen Zeitraum von vier Wochen an sein Angebot gebunden sei, könne bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehe. - Es seien entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB a. F. nicht sämtliche erforderlichen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht, da allein der Bonner Sitz der BaFin angegeben sei. - Die Beklagte habe entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11, 12 EGBGB a. F. weder über die Anpassung noch über die konkrete Höhe des Verzugszinssatzes informiert. Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass ihm die Beklagte die geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.137,87 € zurückzuzahlen habe, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €, was einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 19.570,- € (Anschaffungspreis) entspricht. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab seiner Widerrufserklärung vom 30.04.2019 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Gebrauchsüberlassung an dem Fahrzeug des Fabrikats: [Fahrzeugtyp] Fahrgestell-Nr.: […], abgeschlossenen Leasingvertrag zu der Leasingvertrag-Nr.: […] keine weiteren Leasingraten mehr schuldet. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.137,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fabrikats: [Fahrzeugtyp] Fahrgestell-Nr.: […], nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges des Fabrikats: [Fahrzeugtyp], 1.4 Turbo ecoFLEX Fahrgestell-Nr.: […], sich in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klageantrag zu 3.) unzulässig sei, weil hinsichtlich des behaupteten Annahmeverzugs kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bestehe. Zudem berücksichtige der Antrag nicht, dass insoweit kein Zug um Zug-Verhältnis von Rückgabe des Fahrzeugs und Rückzahlung der empfangenen Leistungen bestehe, sondern eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert habe, sodass der Widerruf des Klägers als verspätet anzusehen sei. Die vertraglichen Angaben einschließlich der Widerrufsinformation seien vollständig und korrekt. Die Ausführungen zum Kündigungsrecht und zum einzuhaltenden Verfahren seien ausreichend, da dem Kläger bei dem streitgegenständlichen Vertrag mit einer festen Laufzeit kein ordentliches Kündigungsrecht zugestanden hätte, sodass insoweit auch keine Angaben erforderlich gewesen seien. Die Angaben in Bezug auf das außerordentliche Kündigungsrecht seien ausreichend. Eine ausdrückliche Erwähnung von § 314 BGB sei insoweit nicht erforderlich. Auch der Hinweis darauf, dass die Kündigung unter bestimmten Umständen als nicht erfolgt gelte, sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags mit „0,00 Euro“. Hilfsweise beantragt die Beklagte widerklagend für den Fall eines wirksamen Widerrufs festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit diesen Gegenansprüchen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien einschließlich der vertretenen Rechtsauffassungen wird vollumfänglich auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze verwiesen.