Beschluss
15 O 356/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2021:0906.15O356.20.00
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Tenor
1. Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.05.2021 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 zwischen die Wörter "wegen" und "Krankeit" das Wort "behaupteter" eingefügt wird;
1. auf Seite 3 in Absatz 4 nach dem Wort Klägerin die Worte ", die Streithelferin zu 1)," eingefügt werden;
2. auf Seite 4 in der letzten Zeile das Wort "er" gegen das Wort "sie" ersetzt wird.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
1. Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 20.05.2021 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 zwischen die Wörter "wegen" und "Krankeit" das Wort "behaupteter" eingefügt wird; 1. auf Seite 3 in Absatz 4 nach dem Wort Klägerin die Worte ", die Streithelferin zu 1)," eingefügt werden; 2. auf Seite 4 in der letzten Zeile das Wort "er" gegen das Wort "sie" ersetzt wird. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Gründe: 1. Der Ergänzung der Behauptungen, dass der Beklagte sich auch zuvor mit Krankheit entschuldigt habe und dass sich in den übergebenen Akten auch mandatsfremde Unterlagen befunden haben, bedarf es nicht. Die Nichtaufnahme der begehrten Darstellung ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. 2. Soweit die Klägerin auf eine E-Mail des Beklagten vom 09.06.2021 verweist, die ihr Prozessbevollmächtigter erhalten haben will und aus der sich ergebe, dass der Beklagte geringere Zahlungen von der Rechtsschutzversicherung erhalten haben soll, bedarf es eines Berichtigungsantrags der Klägerin schon deshalb nicht, weil zu ihren Gunsten der höhere Betrag aus der Rechnung des Beklagten zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen findet sich auf Seite 4 des Urteils der klägerische Vortrag, der Zahlungsbetrag der Rechtsschutzversicherung sei nicht nachvollziehbar. 3. Soweit die Klägerin rügt, dass das Urteil keine Hinweise auf nicht erteilte Hinweise enthält, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Es ist fernliegend zu erwarten, dass sämtliche Tatsachen, die nicht geschehen sind, in den Tatbestand aufgenommen werden. 4. Die weiteren Berichtigungsanträge der Klägerin betreffen nicht den Tatbestand des Urteils, sondern die Entscheidungsgründe. Zwar gehört zum Tatbestand auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 320 ZPO, Rn. 6). Die Darstellung, "dass bei verständiger Würdigung der Beklagte noch Informationen betreffend die Klägerin zurückbehalten hätte wollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht überzeugend dargelegt", enthält aber in erster Linie eine gerichtliche Wertung des Parteivorbringens und ist einem Tatbestandsberichtigungsantrag daher nicht zugänglich. Wertende Entscheidungsteile, auch wenn sie mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind, sind von der Tatbestandsberichtigung ausgeschlossen (BeckOK ZPO/Elzer, 41. Ed. 1.7.2021 Rn. 10, ZPO § 320 Rn. 10). So betrifft die Rüge, dass die Kammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 RVG übersehen habe, dass die Rechnung vom 01.10.2020 als vorläufige Vergütungsrechnung bezeichnet worden sei, eine rechtliche Würdigung, nicht aber den Tatbestand der Entscheidung. Gleiches gilt für die Rüge, es sei widersprüchlich, dass zum einen auf Seite 10 des Urteils erwähnt werde, dass die Klägerin die Angaben "erst nach neun Monaten" erhalten habe, andererseits aber das Gericht den Auskunftsanspruch nicht als erfüllt angesehen habe, sowie für die Rüge, es sei falsch, dass die Kammer das Vorliegen der Handakte nicht als zwingende Voraussetzung für die weitere Regulierung der Ansprüche gesehen habe. 5. Mit der Rüge, die Kammer habe in den Tatbestand aufnehmen müssen, dass die Klägerin zum Termin persönlich geladen und auch erschienen war, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Dieser Aspekt der Prozessgeschichte bedarf im Tatbestand schon auf Grund von dessen Kürze (§ 313 Abs. 2 S. 1 ZPO) keiner Erwähnung. Die weitere Rüge, dass die Kammer aus diesem Grund der Klägerin nicht habe vorwerfen dürfen, ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen zu sein, betrifft wiederum die rechtliche Würdigung. 6. Dass die Klägerin meint, die Datenauskunft zur Bezifferung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu benötigen, folgt, wie bereits festgestellt, aus den Ausführungen auf S. 4 des Urteils am Ende des ersten Absatzes.