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Beschluss

43 T 2/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0811.43T2.23.00
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Tenor

Die Gegenvorstellung gegen die Kammerentscheidung vom 10.07.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Gehörsrüge vom 03.08.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung gegen die Kammerentscheidung vom 10.07.2023 wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge vom 03.08.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: I. Zum Hintergrund des Verfahrens verweist die Kammer zunächst auf Ihren Beschluss vom 10.07.2023. Hiergegen wendet sich der Schuldner nunmehr mit seinem Schreiben vom 03.08.2023, mit welchem er „Rechtbeschwerde und/oder Nichtzulassungsbeschwerde auslegbare und ggfls. auszulegende Beschwerde, (Grundrechts-/Anhörungs-)Rüge, Widerspruch, Gegenvorstellung und/oder sonstigem wirksamen Rechtsbehelf“ gegen den o.g. Beschluss einlegt. Darüber hinaus beantragt er u.a. die Aufhebung des Haftbefehls vom 27.04.2022, die Einstellung der Zwangsvollstreckung zum Aktenzeichen 22 M 33/22 AG Bonn, die Zurückerstattung eines Betrages von 9.500,00 Euro durch den OGV A sowie Verweisung des Verfahrens ans BVerfG. Im Wesentlichen trägt er vor, dass sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da er vor der Entscheidung der Kammer nicht angehört worden ist und die vorliegend für die Entscheidung zuständige Einzelrichterin nicht „überprüfen“ konnte. Zudem könne er im hiesigen Verfahren Immunität in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Schuldners vom 03.08.2023 verwiesen, Bl. 37 f. d.A.. II. Soweit der Schuldner eine nach § 321a ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Gehörsrüge eingelegt hat, war diese mangels Begründetheit zurückzuweisen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er verlangt indes nicht, dass das Gericht unabhängig von den jeweiligen Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts jedwedes Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt (vgl. BVerfG 2 BvR 1013/11; 2 BvR 746/07). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet folglich schon gar nicht, dass ein Gericht sich die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu Eigen machen müsste. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nämlich kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfG 1 BvR 3269/10). Letzteres begehrt der Schuldner im Ergebnis. Sein Sachvortrag wurde aber umfassend zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch weder Umstände verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden wäre, noch hat sie zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dass sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, begründet allein keine Gehörsrüge. Der Umstand, dass der Schuldner vor der Entscheidung der Kammer nicht noch einmal die Möglichkeit erhalten hat Stellung zu nehmen ändert an der inhaltlichen Entscheidung der Kammer nichts. Die Kammer hat im Rahmen ihres Zurückweisungsbeschlusses alle vom Schuldner vorgebrachten Argumente berücksichtigt. Soweit der Schuldner anführt, dass er nicht habe prüfen können, durch welchen Spruchkörper und welche Person des Landgerichts Bonn eine Entscheidung getroffenen wird, so ist festzuhalten, dass er dies durch den öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan in Erfahrung hätte bringen können. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ausführlich ausführt, weshalb die Entscheidung aufgrund seiner Immunität nicht habe ergehen dürfen, wird auf den Beschluss der Kammer vom 10.07.2023 verwiesen. Die Kammer hat bereits mehrfach ausgeführt, weshalb der Schuldner eine etwaige Immunität im Vollstreckungsverfahren nicht genießt. Bei dieser Sachlage konnte der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO. Sofern die Eingabe vom 03.08.2023 als Gegenvorstellung zu behandeln ist, mit welcher der Schuldner die Abänderung des vorgenannten Kammerbeschlusses begehrt und dies insbesondere mit seiner vermeintlichen Immunität begründet, ist eine solche Gegenvorstellung mangels Statthaftigkeit bereits als unzulässig zu verwerfen gewesen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt und stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung überhaupt befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen dürfte. Dagegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist. Unanfechtbare Entscheidungen können nämlich nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden. Trifft das Beschwerdegericht einen verfahrensabschließenden Beschluss, ist es an diese Entscheidung gebunden, wenn sie nur in einem besonderen Verfahren abgeändert werden kann. Es ist daher anerkannt, dass Beschlüsse, die – wie vorliegend – auf eine sofortige Beschwerde ergangen sind und ggfls. der Rechtsbeschwerde unterliegen, in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend sind. Sie können nämlich wie ein Urteilsausspruch in Rechtskraft erwachsen. Vor Eintritt der Rechtskraft erlaubt das Gesetz nur im Beschwerdeverfahren die Abhilfe durch das erstinstanzliche Gericht (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Dagegen darf das Beschwerdegericht im laufenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht vornehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 117). Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, tritt die formelle Rechtskraft gem. § 329 ZPO bereits mit Verkündung, Mitteilung oder Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (vgl. BGH IX ZB 31/18 m.w.N.). Sonstige zulässige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der Kammer sind nicht ersichtlich. Eine Verweisung an das BVerfG gem. Art. 100 GG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Gericht kein Gesetzt für verfassungswidrig hält, welches für die Entscheidung relevant gewesen ist. Bei dieser Sachlage konnte der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO.