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Beschluss

1 BvR 3269/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anhörung zu einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Das Amtsgericht durfte die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft behandeln; die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung eröffnete die Möglichkeit, eine Gehörsverletzung im Rahmen der Anhörungsrüge geltend zu machen. • Die Anhörungsrüge war schließlich aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet: Wesentlicher Tatsachenvortrag wurde berücksichtigt, eine perpetuierte Gehörsverletzung begründet keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und eine sekundäre Gehörsrüge ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. • Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge, Unanfechtbarkeit des Erinnerungserlasses und Grenzen des Gehörsanspruchs • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Anhörung zu einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Das Amtsgericht durfte die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft behandeln; die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung eröffnete die Möglichkeit, eine Gehörsverletzung im Rahmen der Anhörungsrüge geltend zu machen. • Die Anhörungsrüge war schließlich aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet: Wesentlicher Tatsachenvortrag wurde berücksichtigt, eine perpetuierte Gehörsverletzung begründet keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und eine sekundäre Gehörsrüge ist verfassungsrechtlich nicht gefordert. • Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt. Beschwerdeführer rügten eine Gehörsverletzung durch das Amtsgericht im Verfahren über eine Erinnerung; der Beschluss über die Erinnerung war unanfechtbar. Die Beschwerdeführer behaupteten, das Gericht habe wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, namentlich dass die Gegenseite mehrere Ansprüche geltend gemacht habe. Das Amtsgericht behandelte die Anhörungsrüge als unstatthaft. Die Beschwerdeführer wandten sich mit Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung und rügten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Es ging um die Frage, ob eine Anhörung im Rahmen der unangefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen wäre und ob eine nicht erfolgte Anhörung die Entscheidung zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflusst haben könnte. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Das Amtsgericht durfte die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft abweisen: Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Erinnerung eröffnet nach gefestigter Rechtsprechung die Möglichkeit, eine Gehörsverletzung im Wege der Anhörungsrüge geltend zu machen. • Die Anhörungsrüge war jedoch aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet: Der entscheidungserhebliche Tatsachenvortrag (Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch die Gegenseite) wurde bereits in der Entscheidung der Rechtspflegerin berücksichtigt. • Eine bloß perpetuierte Gehörsverletzung begründet keinen eigenständigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; eine sekundäre Gehörsrüge ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich, insbesondere nicht unter Gesichtspunkten des effektiven Rechtsschutzes. • Die Beschwerdeführer können sich nicht auf eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts berufen, und Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffene Entscheidung bleibt bestehen. Zwar war das Amtsgericht gehalten, die Anhörungsrüge nicht als unstatthaft zu behandeln, doch war die Rüge aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet, weil die relevanten Tatsachen bereits berücksichtigt wurden und eine perpetuierte Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verfassungsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG darstellt. Ein Anspruch auf Durchsetzung einer bestimmten materiellen Rechtsauffassung folgt nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Damit haben die Beschwerdeführer keinen Erfolg, und die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar.