Für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00.000.000/0 vorgenommenen Beitragsanpassungen, namentlich a) im Tarif XX-X 00 (A) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 3,10 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.03.2023 b) im Tarif XXX-00 (A) die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,88 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2020 c) im Tarif XX 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,60 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021 d) im Tarif XX-X 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,88 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021 e) im Tarif XX-X 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,01 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.01.2021 f) im Tarif XX-Y 00 (Kläger) die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,06 € in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 01.03.2023 unwirksam waren und der Kläger in den vorgenannten Zeiträumen nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 457,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 21.12.2022 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1. genannten Prämienerhöhungen in den dort genannten Zeiträumen gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung unter Mitversicherung von Frau A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen, welche die Beklagte seit 2017 vorgenommen hat. Auslöser aller Beitragsanpassungen waren geänderte Leistungsausgaben mit Ausnahme der Anpassung im Tarif XX-Y zum 01.01.2017. Dort lag der auslösende Faktor Sterbewahrscheinlichkeiten über 5 %. Zum 01.01.2022 erfolgte eine unangegriffene Folgeanpassung im Tarif XX-00, die Versicherte A betreffend. Ein unabhängiger Treuhänder stimmte den Beitragsänderungen jeweils zu. Die Beklagte nahm jedenfalls zu den im Klageantrag genannten Tarifen und Zeitpunkten Beitragsanpassungen vor. Der Beklagte informierte den Kläger über die Beitragsänderungen mit den als Anlagen C 18 bis C 23 (Bl. 140 ff. d.A.) vorgelegten Schreiben. Wegen der Einzelheiten der Beitragsänderungen und den Begründungen wird auf die Mitteilungsschreiben nebst Nachträgen Bezug genommen. Die Klägerseite begehrt die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht vereinnahmten Erhöhungsbeträgen aus den vorgenannten Beitragsänderungen. Wegen der Berechnung ihrer Forderung wird auf Seite 23 der Klageschrift (Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Prämienanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2019 und 01.01.2020 nicht ordnungsgemäß begründet. Die Erhöhungen seien sämtlich auch aus materiellen Gründen unwirksam. Der Kläger bestreitet insoweit die Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation im Hinblick auf die Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023 hat der Kläger den Feststellungsantrag im Hinblick auf eine Anpassung im Tarif Pflege D XX zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00.00.000.000/0 unwirksam sind: a) in den Tarifen für B aa) im Tarif XX-X 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,88 € bb) im Tarif XX-Y 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,06 € cc) im Tarif BB 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 4,60 € dd) im Tarif XX-X 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 2,01 € ee) im Tarif BB 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 17,82 € ff) im Tarif XX-X 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von 11,88 € b) in den Tarifen für A aa) im Tarif XX-X 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 3,10 € bb) im Tarif BB 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 22,22 € und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 76,52 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 00.000.000/0 unwirksam waren: in den Tarifen für A aa) im Tarif XXX 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,88 € bb) im Tarif XXX 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,10 € cc) im Tarif XXX 00 die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in Höhe von -0,76 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.427,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Beitragserhöhungen für formell und materiell wirksam. Sie behauptet unter Andienung der den angegriffenen Beitragsanpassungen zugrunde liegenden kalkulatorischen Unterlagen, die sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse deklariert (Anlage C 44, Bl. 327 ff. d.A.), die Beitragsanpassungen seien in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen. Die Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung. Die Klage ist der Beklagten am 21.12.2022 zugestellt worden. Die Klageerwiderung ist dem Kläger am 24.01.2023 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit vergangener Beitragsanpassungen und auf Rückzahlung überzahlter Prämien im tenorierten Umfang aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB nebst Zinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB anlog. Ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Prämienanteile besteht im Hinblick auf die aus formellen Gründen unwirksamen Erhöhungen in den Tarifen XX-Y 00 zum 01.01.2017, XX-Z 00 zum 01.01.2017 und 01.01.2018, BB 00 zum 01.01.2018 sowie XXX 00 zum 01.01.2019, insoweit jedoch lediglich im Zeitraum ab dem 01.01.2019. Ansprüche vor dem 01.01.2019 unterliegen der Verjährung. Zudem wird der Zeitraum der Unwirksamkeit durch die spätere Wirksamkeit der Prämie durch nachträgliche Mitteilung der maßgeblichen Gründe i.S.v. § 203 Abs. 5 VVG oder wirksame Neufestsetzung iSv § 203 Abs. 2 VVG begrenzt. Die materielle Wirksamkeit nimmt die Kammer zu Lasten der Klägerseite an. Im Einzelnen: a) Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung Nach § 203 Abs. 2 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der Prämie berechtigt, wenn bei einer Krankenversicherung, bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, eine nicht nur als vorübergehend anzusehende Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage eintritt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. § 155 Abs. 3 VAG schreibt hierzu vor, dass der Versicherer alle Prämien eines Tarifs zu überprüfen hat, wenn sich aus der zumindest jährlich vorzunehmenden Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt. Die Prämienerhöhung setzt nach § 203 Abs. 2 VVG voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hat. Aus § 203 Abs. 5 VVG folgt außerdem, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prämienerhöhung eine Mitteilung über die Änderung der Prämie und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer ist. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG vom Versicherer mitzuteilenden Gründe lassen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 26 ff., 34 ff.; BGH, Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20, juris-Rn. 30 ff.) wie folgt konkretisieren: Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 WG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 — IV ZR 337/20, BeckRS 2022, 3377; Urt. v. 21.07.2021 — IV ZR 191/20, NJW-RR 2021, 1260; BGH, Urt. v. 20.10.2021 — IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34; BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbes. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Urt. v. 21.07.2021 – IV ZR 191/20; ausdrücklich OLG Köln, Urt. v. 08.04.2022 – 20 U 84/21; OLG Celle, Urt. v. 13.01.2022 – 8 U 134/21, VersR 2022, 357). b) Formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2019 Hiernach sind alle Anpassungen zum 01.01.2017 (Bl. 140 ff.), 01.01.2018 (Bl. 150 ff.) und 01.01.2019 (Bl. 154 ff.) unwirksam gewesen, weil jedenfalls kein hinreichend deutlicher Hinweis auf den Schwellenwert erfolgt (vgl. OLG Köln, 9 U 43/22 n.v.). Eine die erforderlichen Informationen beinhaltende Anlage zu dem Schreiben aus November 2018 für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 wurde – in Abgrenzung zu OLG Köln a.a.O. – jedenfalls nicht vorgelegt. c) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 Das Mitteilungsschreiben aus November 2019 (Bl. 164 ff.) genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zwar enthält das Anschreiben allein (Bl. 164) noch keinen Hinweis auf einen Schwellenwert. Indes konkretisiert das dem Schreiben beigefügte Informationsblatt „Besonderheiten zur Beitragsanpassung vom 01.01.2020“ (Bl. 165 d.A.) wie folgt: An dieser Stelle befand sich im Original eine Grafik die aufgrund anonymiesierung entfernt werden musste. Unter Bezugnahme auf einen gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nunmehr die notwendige die Erhöhung auslösende Überschreitung sowie der konkrete Tarifbezug dargelegt. d) Formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2021 Dass sie über die Beitragsanpassungen jedenfalls ab dem 01.01.2021 ordnungsgemäß informiert wurde, stellt die Klägerseite – zu Recht – nicht in Abrede. Das Schreiben aus November 2020 genügt den formellen Anforderungen. Aus dem Schreiben nebst Beiblättern ist erkennbar, dass die Anpassungen jeweils aufgrund von Abweichungen der Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert erfolgt sind. e) Begrenzung des Unwirksamkeitszeitraums und des Umfangs der Feststellung aa) Verjährung Die Klägerseite hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und fehlender Zahlungsverpflichtung, wenn und soweit die relevanten Zeiträume in vollständig verjährter Zeit liegen, weil sie selbst im Falle der Feststellung aus diesen keine Rechte mehr herleiten könnte. Insoweit fehlt der Klage bereits das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO und sie ist unzulässig. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von den bis zum 31.12.2018 geleisteten Erhöhungsbeträgen sind jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Zustellung der Klageschrift im Jahr 2022 konnte lediglich die Verjährung der ab dem 01.01.2019 entstandenen Rückzahlungsansprüche hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2021, IV ZR 113/20). Eine vorherige Klageerhebung war der Klägerseite auch nicht unzumutbar. Dies gilt vorliegend auch, obwohl die Klage erst im Jahr 2022 und damit nach höchstrichterlicher Klärung der Anforderungen an die Begründung von Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 294/19) erhoben wurde. Das Oberlandesgericht Köln hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt (OLG Köln, Urt. v. 21.10.2022 – 20 U 22/22): „Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 43, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 15 m.w.N.]. Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche indes möglich. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung bzw. – insoweit kann nichts anderes gelten – Fehlens einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB geltend gemacht wird, war ihm nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung genügte es nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung bzw. zu dem Fehlen einer Rechtsgrundlage aufgrund angenommener Unwirksamkeit von § 8 b AVB wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage einen Meinungsstreit gab, der zur Zeit der Klageerhebung noch nicht geklärt war. Eine Rechtslage ist nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist [BGH, Urteil vom 17. November 2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45, und BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Rn. 17 m.w.N.]. Dass an Anpassungsschreiben auch in formeller Hinsicht Voraussetzungen zu stellen sind, ergab sich unmittelbar aus § 203 Abs. 5 VVG. Es mag zu den genauen Anforderungen zunächst wenig, dann kaum und später jedenfalls keine höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben haben; entsprechend waren die genauen Voraussetzungen auch umstritten. Gleichwohl wäre es einem von dem Versicherungsnehmer konsultierten Rechtsanwalt aber möglich gewesen, die dem Kläger übersandten Anpassungsschreiben nach Maßgabe des Wortlauts, Sinns und Zwecks von § 203 Abs. 5 VVG zu prüfen. Zuzugestehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen sein mag, wie streng die von dem BGH an den Inhalt des Anpassungsschreibens zu stellenden Voraussetzungen genau sein würden. Die Rechtsverfolgung war daher gewiss nicht risikolos. Sie war aber auf der anderen Seite auch nicht von vornherein nicht erfolgversprechend. Wollte man die Unzumutbarkeit der Klageerhebung auch in solchen Konstellationen bejahen, so wäre der Beginn der Verjährung bei neuen Rechtsfragen immer bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben. Dies aber widerspräche dem Sinn und Zweck der Verjährung und dem vom BGH im Rahmen seines Urteils vom 17. Dezember 2020 [VI ZR 739/20, NJW 2021, 918, Juris-Rn. 26 ff, 26 und 28] noch einmal eigens betonten Ausnahmecharakter des Hinausschiebens der Verjährung bei Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Und auch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 18], gab es nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Entscheidung des BGH vom 17. November 2021 [IV ZR 113/20, VersR 2022, 97, Juris-Rn. 42 ff., 45,] auch nicht dahingehend verstanden werden, dass in allen Fällen, in denen eine Klageerhebung erst nach der ersten höchstrichterlichen Entscheidung am 16. Dezember 2020 erfolgt, von einer Unzumutbarkeit der vorherigen Klageerhebung auszugehen ist. Soweit der BGH ausführt, dass dem Versicherungsnehmer die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar sei, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gegeben habe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen [BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403, Juris-Rn. 17 m.w.N], handelt es sich um keine weitere Voraussetzung für die Annahme der Zumutbarkeit, sondern lediglich um eine zusätzliche, alternative Begründung.“ Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar. Gründe des Einzelfalls hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Insbesondere kann im Hinblick auf die übrigen materiellen Einwände der Klägerseite nichts anderes gelten. Diese setzen auch keine anderweitige Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, NJW 2022, 389 Rn. 47). Die Geltendmachung von materiellen Einwänden war der Klägerseite stets möglich und zumutbar. Hiernach besteht für den Zeitraum vor dem 01.01.2019 kein Feststellungsinteresse an dem begehrten Ausspruch, dass der Kläger zur Zahlung der Erhöhungsbeträge nicht verpflichtet war. bb) Heilung durch Folgeanpassungen Eine wirksame Neufestsetzung der Prämie bildet ferner fortan den Rechtsgrund für die Beitragszahlung in ihrer Gesamthöhe (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 54 f.). Die Feststellung der Unwirksamkeit erstreckt sich somit nur bis zu einer folgenden, wirksamen Neufestsetzung (Heilung). Eine solche ist im Tarif XX-Z 00 des Klägers bezüglich der Anpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 sowie im Tarif BB 30 zum 01.01.2018 durch die wirksamen Folgeanpassungen zum 01.01.2021 erfolgt. Im Tarif XXX 00 ist die unwirksame Anpassung zum 01.01.2019 durch die Anpassung zum 01.01.2020 geheilt. cc) Heilung durch Nachbegründung Die Beklagte hat durch die Angaben in der Klageerwiderung die maßgeblichen Gründe jeweils mitgeteilt und insoweit die Frist des § 203 Abs. 5 VVG in Gang gesetzt. Infolge der Zustellung der Klageerwiderung im Januar 2023 sind die vorgenommenen Anpassungen in den Tarifen XX-Z 00 (A) zum 01.01.2018 und XX-Y 00 zum 01.01.2017 mit Wirkung vom 01.03.2023 wirksam geworden. e) Materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen Die Wirksamkeit der oben genannten Beitragsanpassungen und die heilende Wirkung durch entsprechende Neufestsetzungen werden auch nicht dadurch gehindert, dass die Beitragsanpassungen den materiellen Anforderungen nicht genügt hätten. Soweit die Klägerseite einwendet, die Beitragskalkulation entspreche nicht den Voraussetzungen der §§ 150 Abs. 4, 155 Abs. 2 VAG, war der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagtenseite die Führung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen durch Einholung eine Sachverständigengutachtens nicht möglich, weil die Klägerseite diese Beweisführung durch ihr prozessuales Verhalten verhindert hat, mit der Folge, dass im Rahmen des § 286 ZPO von der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation auszugehen ist. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei Handlungen vornimmt, die ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschweren oder unmöglich machen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015 – I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 29). Dies kann vor oder während des Rechtsstreits durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Die Beweisvereitelung setzt insbesondere ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (vgl. Prütting in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 286 Rn. 85). Von einem solchen Verhalten der Klägerseite ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenseite hat unter Beweisantritt zur Darlegung ihrer Behauptung, die Limitierungsmittelverwendung entspreche den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG bzw. § 150 Abs. 4 S. 1 VAG die diesbezüglichen technischen Berechnungsgrundlagen bezeichnet (Anlage C 44, Bl. 327 ff. d.A.) und diese auf CD-ROM abgespeichert vor dem Termin an das Gericht übersandt. Damit hat die Beklagtenseite nach Ansicht der Kammer ihrer Darlegungslast gegenwärtig Genüge getan. Denn die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beitragskalkulation findet auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen statt (KG, Urt. v. 08.02.2022 – 6 U 20/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.07.2021 – 7 U 237/18). Dass die bezeichneten Unterlagen – die ausdrücklich Unterlagen zur Thematik „D-Mittelverwendung“ in Bezug nehmen – eine solche Kontrolle nicht ermöglichen können, hat die Klägerseite nicht behauptet. Dass die Beklagtenseite eine Übergabe der Unterlagen von einer Verpflichtung zur Geheimhaltung gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG abhängig macht, ist nicht zu beanstanden. Es besteht ein berechtigter Geheimnisschutz. Bei den technischen Berechnungsgrundlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 14; BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041 Rn. 87; OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 22). Für die Unterlagen zu den limitierenden Maßnahmen gilt im Ergebnis nichts anders. Sie enthalten zwar auch Angaben zu den Gesamtbeträgen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die aus den veröffentlichten Geschäftsberichten bekannt sein mögen. Dies steht – wie ausgeführt – der Einordnung als Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegen. Entscheidend sind nämlich die hieraus abgeleiteten Erwägungen und Entscheidungen zur Verwendung dieser Mittel für eine Begrenzung von Prämienerhöhungen und deren Verteilung auf die einzelnen Tarife. Informationen über die Annahmen und Herleitungen der Beklagten zur Stornowahrscheinlichkeit mit Auswertung der vorzeitigen Abgänge in der Vergangenheit lassen Rückschlüsse auf die Kundenzufriedenheit und – bindung der Versicherten zu; dass sie sich auch in einem jeweils untergeordneten Teil mit Sterbewahrscheinlichkeiten befassen, steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich des Schriftstücks insgesamt nicht entgegen. Unterlagen, die sich mit den Kosten und Kostenansätzen sowie den Kalkulations- und Rechnungsgrundlagen der einzelnen Tarife befassen, sind als Teil der Prämienkalkulation ebenfalls schutzwürdig. Dies betrifft auch Angaben dazu, auf welcher Grundlage – Extrapolation des bisherigen Verlaufs im Tarif oder Branchentrend – die Prognose des Grundkopfschadens erfolgt. Selbst bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit kann ein berechtigtes Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, da Versicherer nicht die öffentlich zugänglichen Sterbetafeln verwenden müssen. Auch die Darstellung sowie die Erwägungen über die Verwendung so genannter BaFin-Profile und Ausführungen zum verwendeten Rechnungszins sind als Teil der Prämienkalkulation schutzwürdig (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2020 – 12 W 5/20, BeckRS 2020, 15497 Rn. 25). Der bestellte Prozessbevollmächtigte zu 1. des Klägers hat sich indes dadurch, dass er trotz des mehrfachen entsprechenden Hinweises der Kammer (Bl. 377, 498 d.A.) zum Termin nicht erschienen ist, in vorwerfbarer Weise einer entsprechenden Geheimhaltungsanordnung entzogen, ohne hierfür rechtfertigende Gründe dargelegt zu haben. Denn eine entsprechende Anordnung im Termin am hätte sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG nicht auf den nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten erstrecken können. Eine Weitergabe der Unterlagen oder eines zu einem später erstellten Zeitpunkt erstatteten Gutachtens durch den Kläger oder durch den weiteren Prozessbevollmächtigten zu 2. wäre auch an den Prozessbevollmächtigten zu 1. nach einer entsprechenden Verpflichtung strafbewehrt verboten (OLG Dresden, NJW-RR 2021, 1364 Rn. 8, beck-online); eine solche hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite auch ausdrücklich abgelehnt. Das Erscheinen bloß eines Prozessbevollmächtigten genügt zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht, weshalb eine Einführung der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen in den Rechtsstreit weiterhin ausschied. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Erklärung des im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten, keine Geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen an die weiteren, ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten weiterzugeben und selbst Schriftstücke mit entsprechendem Inhalt zu bearbeiten sowie vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 1 ZPO, wonach Zustellungen auch an lediglich einen der bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen dürfen. Denn durch mündliche Verhandlung werden die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zum Aktenbestandteil, welcher durch jeden Prozessbevollmächtigten gem. § 299 Abs. 1 ZPO eingesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2015 – IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 18). Insofern ist es der Kammer in der Folge verwehrt, den Prozessbevollmächtigten zu 1. über gegebenenfalls entscheidungserheblichen Sachverhalt, der in dem Verfahren – auch auf Gutachtenbasis – verwertet werden soll, in Kenntnis zu setzen, was einer gesetzmäßigen insbesondere das Grundrecht aus Art. 103 GG wahrende Verfahrensführung, die insbesondere eine Auseinandersetzung der für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beinhaltet, entgegensteht. Aber auch die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigten sind durch das klägerische Verhalten an einer nach der Prozesslage sorgfältigen Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung nach § 411 Abs. 4 ZPO gehindert. Entsprechend des Prozessrechtes bzw. des gesetzgeberischen Willens ist die eingehende Auseinandersetzung und das zeitnahe Vorbringen von Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ein wesentlicher Teil der Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten (vgl. Bundestag-Drucksache 11/3621, S. 41 u. 22 f.). Die Beklagtenseite könnte sich wegen des prozessualen Verhaltens der Klägerseite dann aber nicht mit dem etwaig einzuholenden Gutachten auseinandersetzen, wenn dies wiederum die Auseinandersetzung mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfordern würde. Die Beklagte würde dementsprechend aufgrund des klägerischen Verhaltens in ihren prozessualen Rechten aus § 411 Abs. 4 ZPO beschnitten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der Darlegungen und des Beweisantritts gebotenen entsprechende Beweiserhebung wird damit insgesamt unmöglich gemacht, weil die Unterlagen nicht Bestandteil der mündlichen Verhandlung werden können, was auch einer gesetzmäßige Verfahrensführung entgegen stünde, wenn der Kammer eine Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus Rückstellungen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht wäre. Folge der Beweisvereitelung ist im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr, die dazu führt, dass der Kläger beweisen muss, dass die Beitragsanpassungen nicht materiell rechtmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2008 - VII ZR 64/07). Denn dadurch, dass die Klägerseite sich der Verpflichtung nach § 174 GVG versagt hat, ist es der Beklagten schlechterdings unmöglich, näher darzulegen und zu beweisen, dass ihre dahingehende Behauptung der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung zutrifft. Dieser dem Kläger aufgrund der Beweisvereitelung obliegende – und schon nicht angetretene – Beweis erfordert indes stets eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 174 GVG des Prozessbevollmächtigten, die der Kläger ablehnt, was in freier Beweiswürdigung entsprechend zu würdigen war, § 286 ZPO. f) Berechnung der Anspruchshöhe Der klägerische Anspruch auf Rückzahlung berechnet sich wie folgt (§ 308 Abs. 1 ZPO): Tarif BAP Betrag von bis Monate Summe XX-Z 00 (A) 01.01.2018 3,10 € 01.01.2019 04.11.2022 47 145,70 € XXX 00 (A) 01.01.2019 0,88 € 01.01.2019 31.12.2019 12 10,56 € BB 00 01.01.2018 4,60 € 01.01.2019 31.12.2020 24 110,40 € XX-Z 00 (Kläger) 01.01.2017 3,88 € 01.01.2019 31.12.2020 24 93,12 € XX-Z 00 (Kläger) 01.01.2018 2,01 € 01.01.2019 31.12.2020 24 48,24 € XX-Y 00 01.01.2017 1,06 € 01.01.2019 04.11.2022 47 49,82 € Gesamt: 457,84 € 2. Der Antrag zu 4. ist teilweise begründet. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB besteht in der Sache ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aufgrund nicht wirksam erfolgten Prämienerhöhungen gezogenen Nutzungen, soweit die Klägerin auf diese erhöhte Prämienanteile gezahlt hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, Az. 9 U 127/18, juris-Rn. 139). Der Umfang des Nutzungsersatzes ergibt sich dabei daraus, welche Prämienerhöhungen im Rahmen welcher Zeiträume sich im Ergebnis als unwirksam erweisen und Ansprüche des Klägers noch begründen können. Insoweit kann auf vorstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu 1 verwiesen werden. Der Anspruch erstreckt sich jedoch nur auf Nutzungen, welche aus ab dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen resultieren, weil die Rückforderung der gezahlten Prämien selbst bis einschließlich 31.12.2018 an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung scheitert, § 214 BGB (s.o., vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2021 — IV ZR 113/20, NJW 2022, 389). Mit dem Hauptanspruch ist auch der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen verjährt, § 217 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Verzinsung auch des Anspruchs auf Ersatz der gezogenen Nutzungen kommt auf Grundlage des § 291 BGB bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris-Rn. 59 m.w.N.). Ein Anspruch aus Verzug ist nicht ersichtlich. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 5.641,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. 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