Urteil
18 O 103/20
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2020:0915.18O103.20.00
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Tenor
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatz. Der Kläger erwarb am 03.09.2016 von der X Automobile GmbH in Y den streitgegenständlichen gebrauchten A B #.# KKKK mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXX#X##X####### zu einem Kaufpreis von 26.000 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung und ist mit einem Dieselmotor der Klasse Euro 6 ausgestattet. In diesem ist ein System zur Abgasreinigung eingebaut. In Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur, Drezahl, Geschwindigkeit und Umgebungsluftdruck wird eine Reduzierung der Abgasreinigung durch die Motorsteuerungssoftware erreicht. Eine solche Einrichtung im System wird als sogenanntes „Thermofenster“ bezeichnet. Zuletzt mit Schreiben vom 07.06.2019 teilte die A Automobile GmbH dem Kläger mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug an einer Rückrufaktion teilnimmt. Zuvor hatte das Kraftfahrt-Bundesamt einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.02.2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs und zum Schadensersatz binnen 14 Tagen auf. Für die vorgerichtliche Tätigkeit berechneten die Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt 1.613,16 EUR brutto. Der Kläger behauptet, bei dem Betrieb des Motors werde eine Software verwendet, die eine gemäß Art. 5 Abs. 2 iVm. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung EG Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und die auch nicht durch technische Erfordernisse plausibel erklärbar sei. Bereits die Verwendung des Thermofensters sei in diesem Sinne unzulässig, darüber hinaus erkenne die Software aber auch, dass sich das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem Prüfstand des NEFZ befände. Die verwendeten Abschalteinrichtungen seien auch nicht zwingend zum Motorschutz erforderlich. Bei einer Verwendung im realen Fahrbetrieb halte das Fahrzeug die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 determinierten Grenzwerte nicht ein. Der hiesige Fall sei mit den Fällen des CC-„Abgasskandal“ vergleichbar. Hätte er von der der Verwendung den unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst, hätte er den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen. Der Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstand habe von der Funktionsweise der Software Kenntnis gehabt. Es sei naheliegend, dass dem Vorstand oder zumindest Teilen des Vorstands der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen seien. Die Manipulationen am Motor bzw. der Systeme der Abgassteuerung und Reinigung sowie die Täuschung hierüber habe der Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten gedient. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors die Haftungsvoraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des §§ 826, 31 BGB erfüllt. Außerdem vertritt der Kläger die Auffassung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sei, stelle keine unzulässige Ausforschung dar. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.241,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A B XX #.# KKKK, Fahrzeut-Ident.-Nr. XXXXX###X####### zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Den ursprünglichen Antrag zu 2), der die Forderung nach Deliktszinsen beinhaltet hat, hat der Kläger nach Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe einen haftungsbegründenden Sachverhalt nicht in einer den prozessualen Substantiierungsanforderungen genügenden Weise dargelegt. Sie behauptet, die Verwendung von sog. Thermofenstern sei bei Dieselfahrzeugen üblich und notwendig, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. Unabhängig von etwaigen Abschalteinrichtungen, fehle es an dem ebenso erforderlichen vorsätzlichen Handeln. Die Klage ist der Beklagten am 30.04.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat am 14.08.2020 mündlich verhandelt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte, die gewechselten Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrten Zahlungen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder die Feststellungen verlangen. 1. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 826, 249 Abs. 1, 31 BGB. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug tatsächlich eine oder sogar mehrere unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sind, denn das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist für sich allein genommen nicht geeignet, einen solchen deliktsrechtlichen Anspruch zur Entstehung zu bringen (vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18). Vielmehr ist entscheidend, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12; Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15). Dabei stellt sich nicht jedes Streben nach Kostensenkung und Gewinnmaximierung per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches „um jeden Preis“ auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (vgl. hierzu OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Bonn, Urt. v. 10.09.2019 - 10 U 107/19). Insofern ist der hier vorliegende Fall seinem Unwertgehalt nach – anders als der Kläger gemeint hat – gerade nicht mit den Fällen des sog. „CC- Abgasskandals“ vergleichbar, denn in den CC-Fällen hatte die verwendete Software keinen anderen Zweck, als unter Testbedingungen günstigere Werte zu erzielen, um so die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Typengenehmigung zu erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung Verwendung findet, die allein auf eine manipulative Überlistung unter Prüfstandbedingungen ausgerichtet ist. Soweit der Kläger versucht, einen Arglist- und Sittenwidrigkeitsvorwurf auf die Argumentation zu gründen, dass es der Beklagten durch die Verwendung der Software gerade darauf ankomme, dass unter Prüfbedingungen die Grenzwerte der Abgasnorm eingehalten werden, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, worauf der Kläger diese Behauptung der Beschaffenheit der Steuerungssoftware stützt. Die Behauptung stellt sich vielmehr als bloße Vermutung und Spekulation ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2020 hat der Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, die nahe legen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht nur eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, sondern auch dass der Schluss nahe liege, dass diese Abschalteinrichtung zum Zwecke der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugerwerbers diene. Im Rahmen seiner Darlegungslast wäre er dazu aber verpflichtet gewesen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 – 12 U 270/19). Der nachgelassene klägerische Schriftsatz vom 04.09.2020 hat auch keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Daran ändert grundsätzlich auch die Tatsache nichts, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer Rückrufaktion betroffen ist. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass allein aus der Tatsache eines Rückrufes nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit als solches geschlossen werden könne. Auch der Inhalt des Rückruf-Schreibens der Beklagten vom 07.06.2019 lässt keinen anderen Schluss zu. Weder ist substantiiert dargelegt, dass Hintergrund dieser Maßnahme eine illegale Prüfstanderkennungssoftware wäre, noch folgt dies aus dem Wortlaut des Schreibens. Auch der klägerische Vortrag, dass die Thermoregulation einzig auf die Prüfstandbedingungen ausgerichtet gewesen sei und insofern von einer manipulativen Überlistung des Kraftfahrtbundesamts bei der Erlangung der Typengenehmigung auszugehen sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt insofern an Tatsachenvortrag, worauf der Kläger diese Behauptung stützt, dass es sich um eine versteckte Funktionsweise handelt, die allein im Prüfstand zu Anwendung gelangt und dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht bekannt oder erkennbar war. Allein der Vorwurf, dass es sich bei dem sog. „Thermofenster“ oder aber bei den weiteren drehzahl-, geschwindigkeits- und umgebungsdruckbezogenen Funktionen um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VOEG 715/2007 handelt, begründet keine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 – 12 U 270/19). Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgt, wäre im Hinblick auf die Funktion des „Thermofensters“ allenfalls ein im Wege der Vertragshaftung zu regulierender Sachmangel gegeben. Nicht jeder Sachmangel begründet aber gleichfalls eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung. Anders als bei den „CC-Abgasskandal-Fällen“ begründet die Beklagte die Funktionen auch durchaus nachvollziehbar mit der Erforderlichkeit des Bauteilschutzes. Es geht damit aber keine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB einher. Insofern ist zur berücksichtigten, dass Art. 5 Abs. 2 VO-EG 715/2007 schon nicht als Verpflichtung der Autohersteller anzusehen ist, Motoren zu entwickeln, die nur im äußersten Notfall eine Abschalteinrichtung benötigen, sondern von seinem Sinn und Zweck her eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Autohersteller zum Schutz der von ihnen im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 VO-EG 715/2007 tatsächlich entwickelten und verwendeten Motoren darstellt (so OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19). Selbst wenn man die Ausnahmevorschriften des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO-EG 715/2007 eng auslegt, lässt sich das Verhalten der Beklagten nicht als „sittenwidrig“ qualifizieren. Es fehlt jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung, denn der auch insoweit darlegungspflichtige Kläger hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Vorstand bzw. leitende Angestellte der Beklagten vorsätzlich handelten und der Beklagten dies entsprechend § 31 BGB zugerechnet werden kann. Selbst wenn die streitgegenständliche „Thermofenster“-Software als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen wäre, ließe sich aus diesem Umstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit schlussfolgern, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine solche zu verwenden. Allein aus diesem Umstand lässt sich nicht entnehmen, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden oder sie nicht der redlichen Überzeugung gewesen sein sollen, in Verfolgung eines unerlaubten Interesses zu handeln (vgl. z.B. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 – 12 U 270/19; OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2019 – 3 U 148/18; OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019 – 12 U 246/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19). Dabei ist maßgeblich, dass die „Thermofenster“-Software insoweit gerade anders als die im CC-Motor XX 000 zum Einsatz gekommene Software nicht nur auf dem Prüfstand die Abgassteuerung beeinflusst und somit nicht vordergründig den Zweck hat, die tatsächlichen Abgaswerte auf dem Prüfstand zur Erwirkung der erforderlichen Typengenehmigung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zu verschleiern. Dies steht dem Schluss entgegen, den Organen der Beklagten sei bewusst gewesen, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln könnte. Denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass entweder versucht worden wäre, den Einsatz der Software zu verbergen, oder dass diese überhaupt nur unter Prüfbedingungen eingesetzt worden wäre. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist es vielmehr ohne weiteres denkbar, dass die Organe der Beklagten jedenfalls davon ausgingen, dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. zu alldem OLG Köln, Beschl. v. 10.09.2019 – 16 U 193/19 mwN). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war. Vielmehr führt die Beklagte mit der Versottungsproblematik und der Notwendigkeit zur Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei niedrigen Umgebungstemperaturen zum Schutz des Motors einen technischen Nutzen einer etwaigen Abschalteinrichtung an. Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19 mwN). Würde man jede fahrlässige, unzutreffende, da zu weite Auslegung von Zulassungsvorschriften als sittenwidrige Schädigung von Kunden begreifen, würde dies § 826 BGB eine generalklauselartige Weite verleihen, die der Vorschrift nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade nicht zukommen soll (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2020 – 12 U 270/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; LG Bonn, Urt. v. 10.09.2019 - 10 O 107/19). Soweit der Kläger unabhängig von der Funktionsweise der Motorsteuerung versucht, das Vorliegen eines Mangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf die Behauptung zu stützen, der streitgegenständliche Fahrzeugtyp halte die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze an Stickoxidausstoß außerhalb des Prüfstandes nicht ein und entspreche aufgrund dieser erheblich erhöhten NOx-Werte nicht dem genehmigten Fahrzeugtyp, rechtfertigt dies keine deliktische Haftung der Beklagten. Es fehlt auch insoweit die erforderliche Substantiierung. Die Behauptung extrem abweichender Schadstoffemissionswerte im Realbetrieb ist bereits nicht geeignet, das Vorhandensein eines Mangels hinreichend zu substantiieren. Insofern ist es gerichtsbekannt, dass unter Laborbedingungen ermittelte Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können, weil sie – auch zum Zwecke der Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Fahrzeugmodellen – von womöglich unrealistischen Prämissen bezüglich Zuladung, elektrischen Verbrauchern, Vorbedingungen und anderem ausgehen (vgl. LG Bonn, Urt. v. 10.09.2019 - 10 O 107/19). 2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB scheitert daran, dass jedenfalls der erforderliche Vorsatz der Vorstandsmitglieder bzw. Repräsentanten der Beklagten bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Täuschung des Klägers fehlt. Gemäß den vorigen Darstellungen unter Ziff. I. 1. ist für den vorgenannten Personenkreis davon auszugehen, dass dieser hinsichtlich des „Thermofensters“ annehmen durfte, dass es sich um eine gerechtfertigte Abschalteinrichtung handle. Eine darüber hinausgehende unzulässige Abschalteinrichtung, die von der Beklagten vorsätzlich eingesetzt wurde, hat der Kläger dagegen nicht schlüssig bzw. substantiiert dargelegt. 3. Auch ein Anspruch nach den § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 6, 27 EG-FGV scheidet aus. Denn diese Normen haben bereits keinen individualschützenden Charakter, sondern dienen allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schadstoffreduktion (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17) und stellen somit keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidung des OLG Braunschweig verwiesen. 4. Ein Anspruch aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt an jeglichem klägerischen Vortrag dazu, welche Mitarbeiter der Beklagten genau gehandelt haben und welche Kenntnisse diese gehabt haben sollen, für die die Beklagte einzustehen habe. 5. Mangels begründetem Schadensersatzanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs und die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung sowie auf die begehrten Deliktszinsen nach § 849 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.241,82 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Streitwert bemisst sich nach der Hauptforderung gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. Die übrigen Anträge sind streitwertneutral.