Beschluss
3 U 123/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2021:0531.3U123.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 18 O 103/20 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 18 O 103/20 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge des Diesel-Abgasskandals trat die Beklagte erstmals unter dem 15.12.2015 (Anlage BB1, Bl. 277 f. d.A.) an die Öffentlichkeit und kündigte an, aktiv werden zu wollen und alsbald damit zu beginnen, in Abstimmung mit den Behörden an verbesserten Lösungen zur Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems bei ihren Euro-6-Dieselmotoren mit SCR-Technologie zu arbeiten. Sie kündigte weiter an, diese Verbesserungen nicht nur in die Produktion neuer Fahrzeuge einfließen zu lassen, sondern sie auch im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion in Form einer neuen Software-Kalibrierung auch bei bereits zugelassenen Fahrzeuge, u.a. den vorliegend in Rede stehenden Opel A, zur Anwendung zu bringen. An diese Ankündigung der Beklagten schloss sich eine Medienberichterstattung über den Verdacht der Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen der Beklagten an, vor allem im Modell B (vgl. Artikel der SZ vom 22.01.2016, Bl. 15 ff., Ergebnisse der Untersuchungskommission VW, Anlage B1, Bl. 46 AH zum Opel A, Gutachten C vom 16.05.2016, Bl. 19 ff. AH zum Opel B). Auch die Beklagte äußerte sich in der Folge wiederholt öffentlich zu diesem Vorwurf. So veröffentlichte sie unter dem 29.03.2016 weitere Details und stellte den Beginn der freiwilligen Kundenservice-Aktion für die Zeit ab Juni 2016 in Aussicht (vgl. Bl. 279 ff. d.A.). Dies war auch der Inhalt einer auf den 25.04.2016 datierenden Pressemitteilung der Beklagten, die wiederum sogar konkret auf das Fahrzeugmodell A Bezug nahm (Bl. 281 d.A.). Unter dem 12.05.2016 nahm die Beklagte ergänzend öffentlich Stellung zu den veröffentlichten Tests der D und den Berichten im „E“ und im „F“ (vgl. Bl. 282 f. d.A.). In dieser Stellungnahme gestand sie explizit ein, dass Motorendrehzahl, Last, Temperatur und Höhe in den in ihren Fahrzeugen verwandten Abgasreinigungssystemen eine wesentliche Rolle spielten und miteinander verknüpft seien (vgl. Bl. 284, 285 ff. d.A.). Sie verwies auf die Ergebnisse der behördlichen Tests und vertrat insoweit die Auffassung, das komplexe Abgasreinigungssystem könne nicht in einzelne Parameter zerlegt werden. Darüber hinaus verwies sie erneut auf die im Juni startende freiwillige Serviceaktion für bereits auf der Straße befindliche Fahrzeuge mit dem getesteten Abgasreinigungssystem (vgl. Bl. 284 d.A.). Am 03.09.2016 erwarb der Kläger von der G GmbH in H den streitgegenständlichen gebrauchten Opel A 2.0 CTDI (Erstzulassung Dezember 2015) mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer I zu einem Kaufpreis von 26.000 EUR. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung und ist mit einem Dieselmotor der Klasse Euro 6 ausgestattet. Es ist mit der in der vorstehend skizzierten Medienberichterstattung diskutierten System zur Abgasreinigung ausgestattet, bei dem in Abhängigkeit von Umgebungstemperatur, Drehzahl, Geschwindigkeit und Umgebungsluftdruck eine Reduzierung der Abgasreinigung durch die Motorsteuerungssoftware erreicht wird (sogenanntes „Thermofenster“). Unter dem 17.10.2017 erfolgte die verpflichtende Anordnung eines Rückrufs des Fahrzeuges durch das KBA, gegen die die Beklagte Rechtsmittel einlegte. Am 03.04.2018 machte das KBA das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug öffentlich. Im Oktober 2018 kam es zu Durchsuchungen der Geschäftsräume der Beklagten bzw. der J GmbH, die zwischenzeitlich das operative Geschäft von der Beklagten übernommen hatte. Im Jahr 2019 wurde der Kläger von der J GmbH unter Bezugnahme auf vorherige Anschreiben aus den Jahren 2018 und 2019 aufgefordert, das Software Update auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufspielen zu lassen (vgl. Bl. 4 ff. AH). Dies erfolgte sodann zu einem unbekannten Zeitpunkt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2020 (Bl. 8 ff. AH) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs und zum Schadensersatz auf. Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt unter Anrechnung einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne der §§ 826, 31 BGB. Insoweit hat der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug weise nicht nur ein sehr enges Thermofenster, sondern insgesamt 4 unzulässige Abschalteinrichtungen auf, die in ihrem Zusammenwirken dazu führten, dass die Emissionsregelung des streitgegenständlichen Fahrzeuges komplett auf den Prüfstand zugeschnitten sei und auch nur dort ordnungsgemäß funktioniere. Außerhalb der engen Parameter des Prüfstandsbetriebs bei normalem Fahrbetrieb würden die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Ausgestaltung der Abgassteuerung stelle eine bewusste Täuschung der Prüfbehörden wie auch der Kunden dar. Es handele sich zwar nicht um eine Umschaltlogik entsprechend dem VW-Motor EA 189, aber gleichwohl um eine in ihren Folgen eine identische Wirkung entfaltende Software. Diese sei nicht durch technische Erfordernisse oder Motorenschutzgesichtspunkte zu rechtfertigen und rechtlich in gleicher Weise zu bewerten wie die Software im VW-Motor EA 189. Bereits die Verwendung des Thermofensters mit diesen Parametern sei unzulässig, erst Recht das Zusammenwirken sämtlicher Abschalteinrichtungen. Diese führe dazu, dass das Fahrzeug bei einer Verwendung im realen Fahrbetrieb die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 determinierten Grenzwerte nicht einhalte. Der Kläger hat behauptet, den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen zu haben. Der Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstand der Beklagten hätten von der Funktionsweise der Software Kenntnis gehabt, das Fahrzeug aber gleichwohl in den Verkehr gebracht, um eine EG-Typengenehmigung zu erlangen. Die Manipulationen am Motor bzw. der Systeme der Abgassteuerung und Reinigung sowie die Täuschung hierüber habe der Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten gedient. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.241,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel A ST 2.0 CTDI, Fahrzeug-Ident.-Nr. I zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen die Ansicht vertreten, der Kläger habe zu den Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB nicht mit der erforderlichen Substanz vorgetragen. Zwar hat die Beklagte die Existenz von Abschalteinrichtungen der klägerseits behaupteten Art nicht in Abrede gestellt, jedoch in Teilen eine andere Parametrierung behauptet. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um zum Motor- und Bauteilschutz notwendige Einrichtungen im Sinne der einschlägigen EG-VO. Die Auffassung des KBA sei falsch, der behördlich angeordnete Rückruf mit Blick auf das laufende Verwaltungsgerichtsverfahren nicht bestandskräftig. Bei den monierten Einrichtungen handele es sich nicht um eine Art der Prüfstandserkennung, auch nicht in ihren funktionellen Auswirkungen, weshalb ein Vergleich mit dem VW-Motor EA 189 sich verbiete. Die Beklagte hat sich zudem auf den späten Erwerbszeitpunkt hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges berufen, für den eine Sittenwidrigkeit erst recht nicht (mehr) erkannt werden könne. Einen Vorsatz ihrerseits hat sie bestritten. Das Landgericht hat mit am 15.09.2020 verkündeten und dem Kläger am 18.09.2020 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und dahin stehen lassen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen der klägerseits behaupteten Art ausgestattet sei. Jedenfalls begründe das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtung keine deliktischen Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller. Für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens müssten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, etwa eine Täuschung des KBA. Hierzu sei von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Gleiches gelte für den Vorsatz der Beklagten. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfolgt sei. Dies könne bei den klägerseits allein behaupteten Abschalteinrichtungen aber nicht zwingend angenommen werden, da hier Aspekte des Motor- und Bauteilschutzes als Rechtfertigungsgründe ernsthaft in Betracht kämen. Dass die Beklagte seinerzeit bereits gewusst habe, dass diese vorliegend nicht eingreifen würden, sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am Montag, den 19.10.2020, bei Gericht eingegangene und am 18.11.2020 begründete Berufung des Klägers. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er vertritt die Auffassung, schon die von ihm schlüssig behauptete und im Wesentlichen unstreitige Kombination mehrerer Abschalteinrichtungen weise gleichermaßen auf ein objektiv sittenwidriges Verhalten wie auf einen Vorsatz der Beklagten hin. Denn die vorliegend in Rede stehenden Abschalteinrichtungen seien bewusst so konfiguriert, dass sie – in ihren funktionellen Auswirkungen einer Prüfstandserkennungssoftware gleichkommend – die Grenzwerte faktisch nur auf dem Prüfstand und nicht im normalen Straßenverkehr einhielten. Hierzu habe vom Landgericht unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend Beweis erhoben werden müssen. Der Vorsatz ergebe sich aus den gleichen Erwägungen wie bei dem VW-Motor EA 189. Das Landgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung zu sehr auf das Thermofenster konzentriert und dabei auch verkannt, dass nicht jedes Thermofenster gleich zu behandeln sei, sondern es für seine rechtliche Bewertung auf die jeweilige konkrete Ausgestaltung ankomme. Die Beklagte verteidigt das Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie verweist erneut auf den späten Erwerbszeitpunkt und meint, die von dem Kläger gerügten Strategien zur Emissionsverbesserung gerade auch des streitgegenständlichen Motors seien bereits vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch den Kläger öffentlich bekannt gewesen. Sie habe auch bereits vor diesem Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit den Behörden Gegenmaßnahmen und –strategien entwickelt. Diesem Verhalten komme eine vergleichbare Bedeutung zu wie der ad hoc Mitteilung der VW AG. Eine Sittenwidrigkeit sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers war gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO). Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 05.03.2021 (Bl. 299 ff. d.A.) hingewiesen worden. Er hat innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 27.04.2021 (Bl. 314 ff. d.A.) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme des Klägers gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme gehen am Kern der Erwägungen des Senates vorbei. Sie verhalten sich allein zu der Frage, ob der Klägervortrag zur Existenz unzulässiger Abschalteinrichtungen, die in ihren funktionalen Auswirkungen einer Prüfstandserkennung gleich kommen, ausreichend substantiiert ist. Darauf hat der Senat seine Rechtsauffassung in dem Beschluss vom 05.03.2021 aber bereits nicht maßgeblich gestützt, sondern vielmehr den fehlenden Erfolg der klägerischen Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Kaufverträgen über Fahrzeuge des VW Konzerns mit einem Motor EA 189 nach der ad-hoc Mitteilung der VW AG begründet. Dabei hat der Senat explizit ausgeführt, selbst bei Unterstellung einer ursprünglich vorsätzlichen Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die Beklagte entsprechend den Behauptungen des Klägers könne der objektive wie subjektive Tatbestand des § 826 BGB mit Blick auf die Verhaltensänderung der Beklagten vor dem Erwerb des in Rede stehenden konkreten Fahrzeuges durch den Kläger nicht festgestellt werden (vgl. Seite 5 des Beschlusses vom 05.03.2021, Bl. 301 d.A.). Mit diesen Erwägungen lässt die Stellungnahme des Klägers vom 27.04.2021 jegliche Auseinandersetzung vermissen und zeigt auch keine neuen Gesichtspunkte auf, die der Senat bei Abfassung des Hinweisbeschlusses nicht bereits bedacht hätte. Vor diesem Hintergrund hält er an seinen rechtlichen Erwägungen im Beschluss vom 05.03.2021 (vgl. dort Seiten 3 ff., Bl. 300 d.A.) vollinhaltlich fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf sie. Anlass für weitergehende Ausführungen bestehen nicht. Soweit sich der Kläger in der Stellungnahme auf einen Auflagenbeschluss des LG Dortmund verweist, lassen weder der schriftsätzliche Vortrag des Klägers noch der von ihm zu den Akten gereichte Auszug aus einem Sitzungsprotokoll (Bl. 321 d.A.) erkennen, ob der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere in Bezug auf das Fahrzeugmodell, den Fahrzeugmotor und den späten Erwerbszeitpunkt, dem vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt entspricht und mit ihm vergleichbar ist. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat zu einer Auseinandersetzung mit dem Auflagenbeschluss des LG Dortmund und der diesem zugrunde liegenden Rechtsauffassung außerstande. 2. Zu einer Haftung der Beklagten aus anderen Anspruchsgrundlagen verhält sich die Stellungnahme des Klägers mit keinem Wort. Der Senat nimmt daher auch insoweit Bezug auf seine Ausführungen zu den Ziffern 3 und 4 im Hinweisbeschluss vom 05.03.2021 (vgl. Seite 6, Bl. 301R d.A.). Veranlassung für ergänzende Ausführungen vermag er auch insoweit nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.241,82 € festgesetzt.