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Anerkenntnisurteil

7 O 397/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:0613.7O397.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.819,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2018 abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung von 0,1376 € je weiterer über den Kilometerstand von 91.430 km bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte gefahrener Kilometer zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis i.H.v. 34.400,00 Euro seit dem 03.01.2013 bis zum 14.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 865,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.819,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2018 abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung von 0,1376 € je weiterer über den Kilometerstand von 91.430 km bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte gefahrener Kilometer zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis i.H.v. 34.400,00 Euro seit dem 03.01.2013 bis zum 14.12.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs U A $.$ mit der FIN: ######$####$$$$ im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 865,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche in Verbindung mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend. Er erwarb bei der Firma C D GmbH in S aufgrund der Bestellung vom 02.01.2013 (Anl. K1, Bl. 98 GA) den im Tenor genannten PKW als Neuwagen zu dem von dem Kläger an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreis teils durch Inzahlunggabe seines Altfahrzeugs teils durch Überweisung gezahlten unter Berücksichtigung von Rabatten ermittelten Kaufpreises von 34.400,00 €. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 91.430 km. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs XY ### eingebaut, der ebenfalls von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Für das Fahrzeug besteht eine Typengenehmigung nach VO (EG) Nr. 715/2007, die Voraussetzungen für die Marktzulassung des Fahrzeugtyps ist und zu deren Erhalt Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden unter Laborbedingungen gemessen. Hierbei durchlaufen die jeweiligen Testfahrzeuge einen gesetzlichen vorgegebenen Testlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Im normalen Fahrbetrieb unter Alltagsbedingungen ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug den NEFZ nachfährt, weil es aufgrund des Verkehrs und der Verkehrsregelungen nahezu ausgeschlossen ist, dass das Fahrzeug die Fahrkurve des NEFZ exakt einhält. Nach den aufgrund der Typengenehmigung durchzuführenden Abgastests hält der streitgegenständliche Fahrzeugtyp – was Voraussetzung der Erteilung der Typengenehmigung war – auch hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden (NOx) die Vorgaben der zum Zeitpunkt der Erstzulassung einzuhaltenden EURO5-Norm ein. Der in das Fahrzeug eingebaute Motor XY ### wurde von der Beklagten mit einer Software ausgestattet, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi kennt, die die Abgasrückführung steuern, und die erkennt, wenn das Fahrzeug den im Rahmen des Zulassungsverfahrens geforderten NEFZ durchfährt. In diesem Fall aktiviert die Software den Abgasrückführung-Modus „1“, bei welchem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate in denen Motor kommt, was dazu führt, dass möglichst wenig NOx ausgestoßen wird. Weil es im normalen Straßenbetrieb praktisch unwahrscheinlich ist, den NEFZ nachzufahren, befindet sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus „0“, in welchem die Abgasrückführungsmenge in den Motor deutlich reduziert wurde. Dies führt zu einem erhöhten NOx-Ausstoß im normalen Straßenbetrieb des Fahrzeugs. Gäbe es bei dem Fahrzeug nur diesen im Straßenbetrieb aktiven Modus, würde das Fahrzeug im Prüfstand die Grenzwerte nicht einhalten. Die Verwendung der beschriebenen Software wurde weder im Rahmen der Tests zur Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch im Übrigen offengelegt. Auch dem Kläger war die Verwendung der Software bei Erwerb des Fahrzeugs unbekannt. Auf Aufforderung der Verkäuferin ließ der Kläger im später ein Software-Update für die Motorsteuerungssoftware aufspielen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche u.a. aus § 826 BGB zu. Der Beklagten seien die vorsätzliche Täuschung mehrerer Millionen ihrer Kunden, der Öffentlichkeit und der Behörden vorzuwerfen. Die Beklagte habe den Kläger über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Korrektheit der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie die tatsächlichen Gefährdungen der Gesundheit, der Umwelt und des Klimaschutzes sich der streitgegenständliche Fahrzeug getäuscht. Die Beklagte habe ihre Täuschung bezüglich der für die Kaufentscheidung und die weitere Nutzbarkeit des Fahrzeugs wesentlichen Tatsachen zudem auch nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 aufrechterhalten. Sie habe die tatsächliche Sachlage so gut wie nur möglich verschleiert und habe auch vor offensichtlichen Lügen nicht zurückgeschreckt, um sich wirtschaftliche Vorteile zu sichern. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung sei nicht als mit der Rechts-und Sittenordnung unvereinbar anzusehen. Die Täuschung durch die Beklagter habe dem Zweck gedient, zur Kostensenkung und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme rechtlicher technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis bewusster Täuschung und Benachteiligung von Kunden gebe dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die Beklagte müsse sich das Wissen ihrer Organe, Repräsentanten und weiterer Mitarbeiter über die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gemäß §§ 31, 166 BGB analog zurechnen lassen. Sowohl der Vorstand als auch Repräsentanten der Beklagten wie Prokuristen und weitere Mitarbeiter der höheren Führungsebene netten Kenntnisse von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Hierbei habe er sich eine Vorteilsausgleichung für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs betrage 500.000 km. Er ist der Ansicht, er habe ein rechtliches geschütztes Interesse an der mit dem Antrag zu 2) verfolgten Feststellung. Dies resultiere daraus, dass er weitere Aufwendungen für das Fahrzeug tätigen müsse, solange die Beklagte den hier geltend gemachten Anspruch nicht erfülle, um das Fahrzeug nutzen zu können. Hierzu gehörten weitere Aufwendungen für Inspektionen, Werkstattbesuche und Zubehör, soweit diese zur Nutzung notwendig sei. Sodann sei aufgrund möglicher höher Verbrauchswerte eine Steuererhöhung bzw. Nachzahlung zu befürchten. Der Kläger hat ursprünglich u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.452,00 € nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte zum weitergehenden Schadensersatz verpflichtet ist, beides Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 hat der Kläger die Klageanträge umgestellt und in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 teilweise zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeuges i.H.v. 34.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs U A #.# mit der FIN: ######$####$$$$ sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs U A #.# mit der FIN: ######$####$$$$ durch die Beklagte entstanden sind und noch entstehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 4% aus dem Kaufpreis i.H.v. 34.400,00 Euro seit dem 03.01.2013 bis einschließlich zum 14.12.2018 zu zahlen. 4. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs U A #.# mit der FIN: ######$####$$$$ im Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 865,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich der Festungsanträge bereits unzulässig, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel bzw. den Eintritt eines Schadens nicht dargelegt habe, so dass es an einem festellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO fehle. Zudem habe er kein Feststellungsinteresse. Er könne vielmehr unmittelbar auf Leistung klagen. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Anspruch aus § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Das Verhalten der Beklagten sei nicht sittenwidrig. Sie habe den Kläger nicht getäuscht. Das Fahrzeug weiche nicht von seiner Sollbeschaffenheit ab. Es verfüge insbesondere nicht über eine verbotene Abschalteinrichtung. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung, die unverändert wirksam und nicht aufgehoben sei. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei durch die Verwendung der streitgegenständlichen Software nicht geschädigt. Den berechtigten Interessen des Klägers werde bereits durch das Software-Update voll Rechnung getragen. Sie behauptet, die Nachrüstung führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen. Jedenfalls liege kein Vorsatz der Beklagten vor. Der Kläger suggeriere mit Behauptungen ins Blaue hinein, dass verschiedene leitende Mitarbeiter und Organe der Beklagten zu deren Tochterunternehmen von der Entwicklung und dem Einsatzes auf der Kenntnis gehabt hätten oder die Summe angeordnet hätten. Ihre Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts von der Verwendung einer Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen des Typs XY ### mit einer EG-Typgenehmigung seien noch nicht abgeschlossen; sie verfüge derzeit über keine Erkenntnisse dafür, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den Motor XY ### seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden, sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden, ihre damaligen Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts hätten erst am Wochenende des 19./20.09.2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp XY ### erfahren. Sie bestreitet, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender und andere Mitglieder des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne seinerzeit von der Entwicklung der Software gewusst und im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von der Verwendung der Software in dem betroffenen Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen ihrer Entwicklungsarbeit mit dem Vorsatz gehandelt hätten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Umschaltlogik bzw. des Updates minderwertig sein könnten. Schließlich sei dem Kläger durch den Erwerb des Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) unzulässig. Dem Kläger fehlt für die begehrte Feststellung das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger bis zur Rückgabe weitere Aufwendungen für das Fahrzeug erbringen muss, die Voraussetzung der Nutzung des Fahrzeugs sind, insbesondere Aufwendungen für Inspektionen, Werkstattbesuche und Zubehör. Denn hierbei handelt es sich weder um einen ersatzfähigen Schaden nach um durch die Beklagte zu ersetzende vergebliche Aufwendungen. Vielmehr entsprechen diese Aufwendungen dem Nutzungsvorteil, der mit dem Besitz des Fahrzeugs verbunden ist. Ebenso wenig ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, dass neben dem mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Schaden im Wege der Erstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs weitere Schäden wie etwa Steuerschäden denkbar sind. Denn anders als bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter genügt es für das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bei reinen Vermögensschädigungen nicht, dass weitere Schäden möglich sind. Vielmehr müssen diese auch bei drohender Verjährung wahrscheinlich bzw. bei nicht abgeschlossener Schadensentwicklung zu erwarten sein (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 8, 9). II. Hinsichtlich der Anträge zu 1), 3), 4) und 5) ist die Klage zulässig und überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch im tenorierten Umfang aus § 826 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. 1.1 Die Handlung, durch die die Beklagte der Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs und Einbaus in Fahrzeuge des Konzerns der Beklagten, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte, ohne jedenfalls die Vertriebspartner der Konzernunternehmen und Endkunden über den durch die Verwendung der XY ### verursachten Sachmängel aufzuklären. Fahrzeuge, deren Motor wie der Motor XY ### mit der genannten Steuerungssoftware ausgestattet sind, sind im Falle eines Verkaufs – sofern die Parteien hierzu nichts abweichendes vereinbaren – mangelbehaftet. Denn nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Bundesgerichtshof in seinem inzwischen veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17– (zitiert nach juris.de) zu der im dortigen wie im hiesigen Fall streitgegenständlichen Verwendung der Steuerungssoftware in Dieselmotoren des Typs XY ### ausgeführt hat, ist ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist. Entsprechendes hat bereits das Oberlandesgericht Köln u.a. in den Beschlüssen vom 20.12.2017 (18 U 112/17, NZV 2018, 72), vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, und vom 27.09.2018 – 15 U 104/18 – angenommen. Die Kammer tritt dem bei. Für die Beurteilung der berechtigten Kauferwartung des Käufers macht es zudem keinen Unterschied, ob dieser ein Fahrzeug unmittelbar von dem Hersteller, von einem Vertragshändler oder von einem mit dem U-Konzern in keinerlei Verbindungen stehenden Verkäufer erwirbt. Nach diesen Grundsätzen war auch das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages mangelhaft, da es unstreitig mit einem Motor der Baureihe XY ### ausgestattet ist, bei dem die umstrittene Software zum Einsatz gekommen ist. 1.2 Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGHZ 10, 232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 4 und § 138 Rn. 2 ff.). Zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau, aaO, § 826 Rn. 4). Der BGH (Urt. v. 03.12.2013 – XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098) hat hierzu ausgeführt: Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urt. v. 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11, aaO und v. 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen. Die Täuschung durch die Beklagte diente – wie vom Kläger hinreichend substantiiert dargelegt und (wie noch ausgeführt werden wird) von der Beklagten mit Nichtwissen und damit nicht ausreichend bestritten wurde – dem Zweck, unter Umgehung geltender Abgasnormen, zu deren Einhaltung die Beklagte nicht in der Lage war, die Zulassung der Fahrzeuge zu erreichen. Andere Gründe für die Installation der Software als eine Kostensenkung oder die Vermeidung von erheblichen Nachteilen, die mit einem dauerhaften Betrieb des Fahrzeuges im Modus „1“ verbunden sind, sind aus Sicht der Kammer auch nicht denkbar, wurden von der Beklagten aber jedenfalls nicht mitgeteilt. Die Beklagte handelte deshalb in der Absicht, sich und ihren Tochtergesellschaften durch die Täuschung Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und sich als Konzernmutter und Herstellerin des fraglichen Motors zu bereichern. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für eine große Zahl von Verbrauchern um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft erheblichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Das Vorgehen der Beklagten stellt sich aus Sicht der Kammer daher als durch ein Gewinnstreben um jeden Preis motoviertes bewusstes Inverkehrbringen mangelbehafteter Produkte unter vorsätzlicher Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Vertragshändler und Endkunden über die Mangelhaftigkeit und damit als ein Verstoß gegen die guten Sitten dar (ebenso OLG Köln, Beschl. v . 15.02.2019 – 16 U 156/18 – juris; Beschl. v. 16.07.2018 – 27 U 10/18 – juris, Beschl. v. 27.09.2018 – 15 U 104/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris). Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet – entgegen der etwa vom LG Köln (Urt. v. 07.10.2016, Az. 7 O 138/16) vertretenen Auffassung – nicht deshalb aus, weil die Art. 3 Nr. 10 der VO 715/2007/EG nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Auf die Frage, ob die Verordnung individuelle Vermögensinteressen schützt, kommt es nicht an, da die Sittenwidrigkeit nicht in der Täuschung der Genehmigungsbehörden sondern in der Täuschung der Kunden über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs liegt. Die Haftung aus § 826 BGB hängt zudem nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (so aber LG Köln, aaO.). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche werden zudem oft wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein. 1.3 Die Beklagte handelte in Bezug auf die Sittenwidrigkeit vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB. Insoweit ist nicht erforderlich, dass dem Schädiger die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Er muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 2004, 3706, 3710). Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt insoweit voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Nach § 31 BGB haftet die Beklagte für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten zufügt. Der BGH hat bereits im Urteil vom 30.10.1967 (VII ZR 82/65, Rz. 11, zitiert nach juris) dazu festgestellt: Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, daß er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (vgl BGH VI ZR 210/61 v 27. April 1962, VersR 1962, 664; RGZ 94, 318; 117, 61, 64; 157, 228, 235ff; 163, 21, 29-30; Staudinger, BGB, 11. Aufl, § 31 Rz 14-15e; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 31 Rz 13; § 30, Rz 9-12). Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen. Diese Rechtsprechung hat der BGH in jüngerer Vergangenheit bestätigt (Urt. v. 28.06.2016, a.a.O., Rz. 13; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 15.02.2019 – 16 U 156/18 – juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris). Der Kläger hat vorgetragen, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB Kenntnis von der Entscheidung des Einsatzes der Steuerungssoftware hatten bzw. diese Entscheidung selbst getroffen haben. Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert und bezieht sich nicht lediglich auf die Behauptung des Vorsatzes als Rechtsbegriffs sondern auf die Kenntnis des Vorstands als den Vorsatz begründende Tatsache. An die Substantiierungslast des Darlegungspflichtigen dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Er ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalten in allen Einzelheiten darzustellen. Vielmehr genügt die Wiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BGH NJW 1991, 2707, 1999, 2887; 2000, 3286; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 7b). Sein Vortrag ist auch nicht ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller, aaO, vor § 284 Rn. 34). Denn es ist gerade nicht fernliegend, dass die mehrere Jahre andauernde Entwicklung und die nachfolgende jahrelange Verwendung der Software sowie der Einbau der Motoren, die diese Software verwendeten, nicht nur in Fahrzeuge der Kernmarke sondern auch in Fahrzeuge der Tochtergesellschaften nicht ohne Wissen und Zustimmung des Vorstandes erfolgen konnte (vgl. LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16 -, Rn. 89, juris.de und LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16 -, Rn. 38 f., juris). Eben weil dies nicht fernliegend ist, hat die Beklagte nach eigenem Vortrag selbst externe Ermittler beauftragt, die entsprechenden Vorwürfe zu klären, die ebenfalls nach eigenem Vortrag der Beklagten auch nach über drei Jahren nicht geklärt und damit offensichtlich auch nicht ausgeräumt werden konnten. Die Beklagte ist dem Klagevortrag nicht ausreichend entgegen getreten. Ihr Vortrag, ihre Sachverhaltsermittlungen insbesondere zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts von der Verwendung einer Umschaltlogik in Dieselfahrzeugen des Typs XY ### mit einer EG-Typgenehmigung seien noch nicht abgeschlossen; sie verfüge derzeit über keine Erkenntnisse dafür, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den Motor XY ### seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden, ihre damaligen Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts hätten erst am Wochenende des 19./20.09.2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp XY ### erfahren, stellt jedenfalls hinsichtlich der verfassungsmäßig bestellten Vertreter der Beklagten im Sinne des § 31 BGB, die nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts sind oder waren, eine Erklärung mit Nichtwissen dar, weil sie sich darauf zurückzieht, dass die Beklagte über keine – einen nicht näher dargelegten Ermittlungsstand übersteigende – Kenntnisse verfüge. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist dabei nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hat die Partei aktuell keine Kenntnis, muss sie sich kundig machen (BGHZ 198, 205, 209). Führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen. Andernfalls greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO. Dies gilt entsprechend für Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich, die den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei gleichzustellen sind (vgl. Zöller, aaO § 138 Rn. 14, 16). Die Partei kann sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen. Die Beklagte hat weder hinreichend dargelegt hat, weshalb sie keine Kenntnis darüber haben will, ob bzw. ab wann ihre Repräsentanten von der Entwicklung und Verwendung der Software Kenntnis hatten, noch hat sie konkret dargelegt, weshalb auch im Jahre 2019, also über 3 Jahre nach Öffentlichwerden der Verwendung der Software intern nicht geklärt werden, welche Entscheidungsträger der Beklagten zu welchen Zeitpunkten bestimmte Kenntnisstände hatten. Vielmehr hat die Beklagte den Stand der internen Ermittlungen vollständig offengelassen (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschl. v. 15.02.2019 – 16 U 156/18 – juris; Beschl. v. 16.07.2018 – 27 U 10/18; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, juris; LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, Rn. 26, juris). Sofern das Bestreiten der Beklagten nicht als Bestreiten mit Nichtwissen zu verstehen sein sollte, wäre ihr Bestreiten unzulässig, weil die Beklagte sich mit einem pauschalen Bestreiten begnügt, sie den substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers aber qualifiziert mit substantiiertem Tatsachenvortrag hätte bestreiten müssen (vgl. Zöller, aaO, § 138 Rn. 8a). Der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, steht dem ebenso wenig entgegen, wie das sog. „Ausforschungsverbot“. Dem Zivilprozess liegt das Verständnis zu Grunde, dass jede Partei in zumutbarer Weise dazu beizutragen hat, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (BGH, Urt. v. 14.11.2006 – X ZR 34/05, Rz. 9, m.w.N., zitiert nach juris). Dieses Verständnis kommt auch in der durch die ZPO-Reform von 2001 geänderten Fassung des § 139 ZPO zum Ausdruck. Der Grundsatz des “nemo tenetur“ ist danach gerade kein tragendes Prinzip des modernen Zivilprozesses mehr (Zöller, ZPO, aaO, Rn. 34d vor § 284 m.w.N.). 1.4 Der Kläger hat durch die sittenwidrige Handlung der Beklagten einen Vermögensschaden erlitten. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26.09.1997 – V ZR 29/96, Rz. 25 ff., zitiert nach juris.de; Urt. v. 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rz. 16 ff., zitiert nach juris.de) ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Die Differenzhypothese muss, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden eintreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vertragspartner durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urt. v. 26.09.1997, a.a.O., Rz. 28). Danach hat der Kläger einen auf der sittenwidrigen Schädigung beruhenden Schaden erlitten. Denn er ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das – wie ausgeführt – mangelbehaftet ist. Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA mit Problemen – jedenfalls nämlich einem Rückruf und der Aufforderung, das Fahrzeug nachbearbeiten zu lassen – rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm nach seiner Vorstellung aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug, sondern ein mit dem Makel eines Mangels behaftetes Fahrzeug. Dieser Makel stellt einen wirtschaftlichen Schaden für den Käufer dar (ebenso OLG Köln aaO). 1.5 Der Sittenverstoß war für die Entstehung des Schadens auch ursächlich. Der Kläger hat auf Befragen nachvollziehbar angegeben, dass er bei Kenntnis der Verwendung der Steuerungssoftware und der sich hieraus ergebenden nachteiligen Folge einer Rückrufaktion das Fahrzeug nicht erworben hätte. Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Fahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Die Kammer hat insoweit auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. 1.6 Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten handelten rechtswidrig und in Bezug auf den Sittenverstoß und auch in Bezug auf den dadurch bei dem Kläger eingetretenen Schaden vorsätzlich. Der erforderliche Vorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung oder Unterlassung einem anderen Schaden zugefügt wird. Zum Vorsatz gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes, mag er sie auch nicht wünschen, so jedoch billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund des auch insoweit substantiierten und nicht hinreichend bestrittenen Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass die Vertretungsorgane der Beklagten im Sinne des § 31 BGB wussten und vorhersehend in Kauf nahmen, dass die Erwerber der Fahrzeuge, in die die Motoren XY ### eingebaut wurden, im Falle der Entdeckung der Funktionsweise der verwendete Software durch die Aufsichtsbehörden mit erheblichen nachteiligen Folgen wie einem Rückruf der Fahrzeuge zu rechnen hatten. Sie nahmen daher eine Schädigung der Erwerber der Fahrzeuge zumindest billigend in Kauf; die Gesetzeswidrigkeit dieses Vorgehens war ihnen bewusst und wurde von ihnen aus eigenem Gewinnstreben hingenommen. 1.7 Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Schädigung nicht eingetreten wäre. Sie hat ihm mithin den Kaufpreis zu erstatten. Der Kläger muss sich nicht auf die erfolgte Nachbesserung durch ein Software-Update durch die Beklagte verweisen lassen. Der Schaden ist bereits mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Die nachträgliche Veränderung der Software dient daher allenfalls der Schadensminderung, kann aber den bereits eingetretenen Schaden nicht vollständig beseitigen. Es kann daher offen bleiben, ob das Software-Update nachteilige Folgen für das Fahrzeug haben kann. Da der Kläger jedoch durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne die Schädigung stünde, hat er erhaltene Vorteile auszukehren, insbesondere den Nutzungsvorteil. Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw ist anhand des Bruttokaufpreises, der zurückgelegten Fahrtstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung, also durch Multiplikation des Gesamtkaufpreises mit der zurückgelegten Fahrtstrecke geteilt durch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zu errechnen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1423). Ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt, ist nicht erforderlich, da der Kläger von keiner messbaren mängelbedingten Nutzungseinschränkung betroffen gewesen ist. Das Gericht ist bei der Berechnung mit den Angaben des Klägers von einer gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung in Höhe jedenfalls von 250.000 km ausgegangen. Das Gericht legt dabei zu Grunde, dass das Fahrzeug eine Lebenserwartung von ca. 10 Jahren haben wird, so dass bei einer durchschnittlichen Jahresleistung von 25.000 Kilometern nach 10 Jahren eine Gesamtlaufleistung von ca. 250.000 km erreicht würde. Eine höhere Gesamtlaufleistung ist angesichts des Umstands, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit im Jahr deutlich weniger als 25.000 km gefahren ist, nicht zu erwarten. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Kaufpreis 34.400,00 € Gesamtfahrleistung 250.000 km = 0,1376 €/km Bei einer Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 91.430 km ergibt dies bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Nutzungsentschädigung von 12.580,77 €. Es verbleibt damit gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 21.819,23 € abzüglich weiterer 0,1376 €/bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Beklagte weiter gefahrener Kilometer. 1.8 Weiter hat der Kläger als erlangten Vorteil auch das Eigentum an dem erworbenen Fahrzeug herauszugeben. Insoweit war eine Zug-um-Zug-Verurteilung auf Übereignung und Herausgabe des Pkw an die Beklagte auszusprechen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 826 Abs. 2 BGB i. V. m. § 249 BGB in der zugesprochenen Höhe für vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten. Zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese zweckmäßig und erforderlich war. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall angesichts der Sach- und Rechtslage erforderlich. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten bestehen keine Bedenken. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Verzinsung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises von 34.400,- € gemäß § 849 BGB für den geltend gemachten Zeitraum zwischen Zahlung des Kaufpreises am 03.01.2013 und dem 14.12.2018 zu. Nach § 849 BGB kann der Verletzte 4% Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Die Vorschrift ist auf alle Haftungstatbestände gemäß § 823 ff BGB, also auch auf Ansprüche aus § 826 BGB anwendbar (Palandt, aaO, § 849 Rn. 1). Der Anspruch steht auch demjenigen zu, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen (BGH NJW 2008, 1084), wie es hier der Fall ist. 4. Der Zinsanspruch ab dem 15.12.2019 folgt als Verzugszins aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. 5. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, weil die Beklagte seit Ablauf mit der ihr gesetzten Frist zur Entgegenahme des Fahrzeugs mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Gegenstandswert: Antrag zu 1) 41.452,00 € Antrag zu 2) 2.000,00 € Gesamt 43.452,00 €