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Leitsatz

VI ZR 288/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 (A, B) Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des An- spruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer fal- schen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2012 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2011 wird zurückgewie- sen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür- kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten und an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künftig: Kombassan Luxemburg) geltend. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die mit Tochter- und Schwestergesellschaften ihren Sitz in Konya/Türkei hat. Sie ver- kaufte ab dem Jahr 1990 in Deutschland an Teile der türkisch-stämmigen Be- 1 2 - 3 - völkerung Firmenanteile, wobei sie weitgehend aufgrund von Mund-zu-Mund- Propaganda damit warb, dass es sich um eine mit islamischen Glaubensgrund- sätzen konforme Alternative zu herkömmlichen, verzinslichen Geldanlagen handle. Der frühere Beklagte zu 2, der ehemalige Vorstandsvorsitzende B., der auch als Vorstandsvorsitzender der Kombassan Luxemburg und der Kom- bassan Holding A.S. auftrat, instruierte in Schulungen die Vermittler, die Anle- ger werben und den Verkauf der Anteile der Beklagten in Deutschland abwi- ckeln sollten; die Interessenten sollten darüber informiert werden, dass die Teil- haberschaft an der Beklagten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekün- digt werden könne, die Anteile dann zurückgenommen und der Anlagebetrag erstattet würden. In dringenden Fällen erfolge die Rückabwicklung sofort. Diese Information enthält auch ein vor dem 1. Januar 1994 verfasstes Rundschreiben in Form eines Geschäftsberichts des Vorstandsvorsitzenden B. an die Anteils- eigner der Beklagten. Bis in das Jahr 2001 wurden Anteilskäufe auf Verlangen der Teilhaber von der Beklagten rückabgewickelt. Die Anteile wurden an andere Interessenten weiterverkauft oder von Tochterunternehmen der Beklagten übernommen. Dann stellte die Beklagte die Zahlung von Ausschüttungen und die Rückzahlung angelegter Gelder ein. Die Kombassan Luxemburg meldete im Jahr 2007 Insolvenz an. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2000/2001 Anteilsscheine an der Be- klagten und an der Kombassan Luxemburg. Sie sieht sich durch das der Be- klagten zuzurechnende Verhalten des früheren Beklagten zu 2 darüber ge- täuscht, dass es sich um eine sichere Geldanlage in der Art eines Darlehens oder einer Anleihe mit einer Garantie für die Rückforderung des Kapitals hand- le. Die Klägerin verlangt so gestellt zu werden, als hätte sie die Kapitalanlagen nicht getätigt. 3 - 4 - Nach Rücknahme der Klage gegen den Beklagten zu 3 hat das Landge- richt am 14. Oktober 2010 Versäumnisurteil gegen die Beklagte und den frühe- ren Beklagten zu 2 erlassen. Gegen den Beklagten zu 2 ist das Versäumnisur- teil rechtskräftig geworden. Die Beklagte hat dagegen Einspruch eingelegt. Nach einer Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin als Zeugen hat das Landgericht das Versäumnisurteil auf- gehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Ver- säumnisurteil vom 14. Oktober 2010 gegen die Beklagte wieder hergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Zu- rückweisung der Berufung und die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- richte für deliktische Ansprüche der Klägerin bejaht. Es hat unter Anwendung deutschen Rechts der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 826, 31 BGB und § 830 BGB analog gegen die Beklagte zugesprochen und dies - wie folgt - begründet: Organe der Beklagten, namentlich der frühere Vorstandsvorsitzende B., hätten daran mitgewirkt, dass die Beklagte und weitere Konzernunternehmen, wie die Kombassan Luxemburg und die Kombassan Holding S.A., erkennbare - teilweise sogar selbst bewirkte und vergrößerte - Informationsdefizite systema- tisch im Interesse des gesamten Konzerns gemeinschaftlich dafür ausgenützt 4 5 6 - 5 - hätten, im Wege des Geschäftsanteilsverkaufs unter der türkisch-stämmigen Bevölkerung in Deutschland reihenweise hohe Summen zu Gunsten des eige- nen Unternehmens oder anderer Konzernunternehmen einsammeln zu lassen. Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sitten- widrigen Schädigung. Weil die Beklagte durch das Verhalten der gemeinsamen Vorstände, die zugleich für verschiedene Konzernunternehmen handelten, bei diesem unzulässigen Vertrieb gemeinsame Sache u.a. mit der Kombassan Lu- xemburg gemacht und den gleichartigen Vertrieb der anderen Konzernunter- nehmen gefördert habe, sei ihr das Verhalten ihres Vorstands zu Gunsten an- derer Konzernunternehmen - hier der Kombassan Luxemburg - entsprechend § 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB zuzurechnen, was zu einer eigenen Haftung nach § 826 BGB führe. Zu den für eine Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umständen gehörten vor dem Hintergrund des ak- tienrechtlichen Rücknahmeverbots die besonderen Risiken des Rück- oder Weiterverkaufs von Aktien nicht börsennotierter Unternehmen. Deshalb sei es innerhalb des von den Organen der Beklagten ins Werk gesetzten Vertriebssys- tems erforderlich gewesen, Anleger über die Besonderheit der Beteiligung an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft - gleich in welcher Form - zu in- formieren, dass den geworbenen Anlegern - anders als bei einer herkömmli- chen Sparanlage - kein rechtlich gesicherter Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals zustehe. Dass es sich nicht um ein bei Banken erhältliches Finanzprodukt gehandelt habe und die Geschäfte außerhalb einer Bank abge- schlossen worden seien, ändere am Informationsdefizit der Anleger und an ih- rem Schutzbedürfnis nichts. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf aus- gelegt gewesen, systematisch von der unvollständigen Informationslage der Anleger zu profitieren und eine teilweise selbst geschaffene, jedenfalls aber erkennbar falsche Erwartungshaltung der Anleger bezüglich der erheblichen Frage der rechtlichen Absicherung einer Kündigungsmöglichkeit auszunutzen. - 6 - Insofern komme das Verhalten der Beklagten im Unwert einer aktiven Täu- schung gleich, die ohne weiteres als sittenwidrig anzusehen sei. Der Vorstand der Beklagten habe über gezielte Mund-zu-Mund-Propaganda Fehlvorstellun- gen über die unternehmerische Beteiligung in den gut vernetzten Kreisen der türkisch-stämmigen Minderheiten in Deutschland verbreitet. Soweit Anteile an der Kombassan Luxemburg verkauft worden seien, habe Ziff. 10 der dem Ver- kauf zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen eine Rücktrittsmöglichkeit nach vorausgegangener Kündigung ausdrücklich vorgesehen. Ein solcher Rücktritt sei nach luxemburgischem Recht aber nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie sich aus Art. 49-2 des luxemburgischen Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaf- ten ergebe. Diesen engen Beschränkungen trügen die Geschäftsbedingungen der Kombassan Luxemburg nicht Rechnung, weil - scheinbar - jedem Anleger eine freie Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde. Soweit die Kombassan- Gesellschaften - gerichtsbekannt - die Rückgabemöglichkeit durch die Einschal- tung anderer Konzernunternehmen organisiert gehabt hätten, handele es sich um freiwillige Weitervermittlungen ohne Rechtsanspruch, die keinen gesicher- ten Ausstieg ermöglichten. Das Versprechen der jederzeitigen Rückgabemög- lichkeit für Aktien der Beklagten sei objektiv falsch, da es mit dem insoweit maßgebenden türkischen Recht unvereinbar sei. Unabhängig davon, ob der Aktieneinkauf nur mit der Kombassan Luxemburg oder auch mit der Beklagten zustande gekommen sei, müsse die Beklagte für den daraus entstandenen Schaden der Klägerin analog § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB einstehen, weil sie zu- sammen mit der Kombassan Luxemburg das als unzulässig erachtete Ver- triebssystem unterhalten und genutzt habe. Auch der frühere Vorstandsvorsit- zende B. habe stets verkündet, es gebe nur eine Kombassan. Die Klägerin, die zwar nicht individuell beraten worden sei, hätte ohne die allgemein bekannten Zusagen über die Rückgabemöglichkeit der Anteile ihr 7 - 7 - Geld nicht bei der Beklagten und der Kombassan Luxemburg investiert. Das Verhalten des Vorstands der Beklagten erfülle das Merkmal der Sittenwidrigkeit, weil der Vertrieb systematisch und planmäßig auf gezielte Fehlinformation aus- gerichtet gewesen sei. Der Verzicht auf sachgerechte Informationsmittel habe dem massenhaften Absatz der Unternehmensanteile unter Umgehung nahelie- gender Bedenken der Anleger gedient. Dies sei in dem Bewusstsein einer mög- lichen Schädigung der Anleger geschehen, weil die Rückkaufsmöglichkeit we- der rechtlich noch wirtschaftlich abgesichert gewesen sei. Der Schaden der Klägerin bestehe im Erwerb von nicht ihren Bedürfnissen entsprechenden Un- ternehmensanteilen. Die Beklagte habe nach § 31 BGB für das Verhalten ihrer Organe einzustehen. II. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend seine Zuständigkeit aus dem be- sonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO hergeleitet (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 8 ff.). Auch richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden deutschen Recht, ob das der Klage zugrunde gelegte, von der Klägerin behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung ein- zuordnen ist (Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 12 f. mwN). 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin ge- gen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schä- digung gemäß §§ 826, 31 BGB, § 830 BGB analog bejaht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsa- 8 9 10 - 8 - chenstoff nicht umfassend in den Blick genommen hat und der vorgenommenen Würdigung eine "generalisierende" Betrachtungsweise ohne konkreten Bezug auf den Streitfall zugrunde liegt (§ 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar ist die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach § 286 ZPO Sache des Tatrich- ters. Er hat nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Be- hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. An dessen Feststellun- gen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- gesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall. a) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für die vom Berufungsgericht angenommene Erwartungshaltung, die für den Kauf der Anteile durch die Klägerin bestimmend gewesen sein soll, im Streitfall nicht gegeben sind. Solche trägt die Klägerin nicht vor und hat das Berufungs- gericht auch nicht festgestellt. Die Klägerin hat zwar behauptet, durch die An- gaben des früheren Beklagten zu 3 zu der Anlageentscheidung bestimmt wor- den zu sein. Das Landgericht hat es aber auf der Grundlage der Beweisauf- nahme nicht für erwiesen erachtet, dass sich der frühere Beklagte zu 3 gegen- über der Klägerin vor deren Anlageentscheidung über die Sicherheit der Geld- anlage und die Garantie der Rückforderbarkeit des Anlagekapitals überhaupt äußerte und er mit der Klägerin Kontakt hatte. 11 12 - 9 - b) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig lässt das Berufungsgericht die Besonderheiten außer Betracht, die darin bestehen, dass es sich bei den von der Beklagten verkauften Anteilen um eine religiösen Grundsätzen folgende Anlageform handelt, die im Inland von der Beklagten al- lerdings in nicht herkömmlicher Weise mit großem Erfolg vertrieben wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 15 ff.). Es wertet die Geschäfte der Beklagten einseitig aus heutiger Sicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist aber das Verhalten der Beklagten zum Anlagezeitpunkt. Danach stellt sich unter den Umständen des Streitfalls das Verhalten des Vorstands der Beklagten nicht als sittenwidrig dar. aa) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechts- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unter- liegt (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. mwN; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 248/08, juris Rn. 12 f.). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubezie- hen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 mwN; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 mwN und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädi- gende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der 13 14 - 10 - allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, VersR 2010, 1659 Rn. 12 und - vom selben Tag - VI ZR 248/08, juris Rn. 13 jeweils mwN und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25). Ein sol- ches Unwerturteil rechtfertigt das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klä- gerin nicht. bb) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von vornherein in dem Bewusstsein einer möglichen Anlegerschädigung systematisch Gelder einsammeln wollten und deshalb eine an den Bedürfnissen der Anleger ausgerichtete und anlage- gerechte Information unterlassen haben, um möglichst unter Ausnutzung der Unkenntnis der Anleger viele Geschäftsanteile an bestimmte Bevölkerungskrei- se abzusetzen. Hierfür spricht nicht schon, dass die Beklagte inzwischen keine Gewinne mehr ausschüttet und die bei ihr angelegten Gelder nicht zurückzahlt. Die Beklagte verfolgt nach ihrer Satzung einen wertneutralen Geschäftszweck und das Ziel, mit den Anlagegeldern Gewinne durch unterschiedliche unter- nehmerische Beteiligungen zu erwirtschaften (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 26 und 29 ff.). Auch die Klägerin stellt nicht in Frage, dass das Unternehmen der Beklagten heute noch besteht. Sie selbst hat den Firmensitz in Konya mehrmals zusammen mit ihrem Ehemann aufgesucht. Bei einer unternehmerischen Beteiligung muss allerdings mit Ver- lusten bis zum Totalverlust des Kapitals gerechnet werden, wenn mangels wirt- schaftlichen Erfolgs Gewinnausschüttungen nicht in Frage kommen und Inte- ressenten für die Übernahme der Beteiligung wegen der wirtschaftlichen Miss- erfolge des Unternehmens fehlen. cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte rechtlich nicht allein dafür, dass sich die Klägerin falsche Vorstellungen über 15 16 - 11 - Werthaltigkeit und Rückgabemöglichkeit der von ihr gekauften Anteile gemacht hat. Besondere Umstände, die darüber hinaus das Urteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch nicht vorgetragen. (1) Mangels einer vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnah- me ist auf der Grundlage der für das Berufungsgericht vom Landgericht bindend festgestellten Tatsachen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht erwiesen, dass ein Vermittler im Auftrag der Beklagten oder ein Mitglied des Vorstands gegenüber der Klägerin vor dem Kauf der Anteile beratend tätig geworden ist. Eine Anla- geberatung hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht ein Informationsdefizit der Klägerin vorsätzlich ausgenutzt, um diese zu schädigen. Dies kann nach den Umständen des Streitfalls nicht angenommen werden. Dass zum fraglichen Anlagezeitpunkt in den Jahren 2000/2001 auf- grund der wirtschaftlichen Situation und der starken Nachfrage nach den Antei- len der Beklagten nicht damit gerechnet werden musste, einem Rücknahmever- langen eines Anlegers in einem absehbaren Zeitraum künftig nicht mehr nach- kommen zu können, stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Es lastet der Beklagten an, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht offengelegt wurde. Dieses Versäumnis begründet allerdings nicht die Haftung wegen sit- tenwidrigen Verhaltens. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der im Anlagezeitraum der Klägerin tat- sächlich erfolgte Rückerwerb von Beteiligungen durch Schwester- und Tochter- unternehmen sowie die Vermittlung des Weiterverkaufs an andere Anleger da- gegen sprechen, dass frühere Zusagen durch den Vorstand der Beklagten die Gutgläubigkeit der Anleger mit dem Ziel bewirken sollten, deren Gelder trotz des sich abzeichnenden Verlustes zu erlangen. Soweit das Berufungsgericht 17 18 - 12 - unterstellt, dass der Vorstand der Beklagten durch die Rückkäufe bewusst die rechtliche Unverbindlichkeit verschleierte und eine Politik der Desinformation betrieb, um die Erwartungshaltung der Anleger für den Zweck der Einwerbung hoher Kapitalbeträge auszunutzen, sind eine solche Absicht stützende Tatsa- chen nicht festgestellt und von der Klägerin nicht vorgetragen (§ 286 ZPO). (3) Das Berufungsgericht qualifiziert irrigerweise die Zusage des Vor- stands der Beklagten, die Anteile zurückzunehmen, als rechtlich verbindliche Garantie. Dass die Beklagte gegenüber den Anlegern rechtlich unbedingt für die Rücknahme der Anteile und die Rückgabe des Kapitals einstehen wollte und sich als Garant verpflichtete, stets, also auch künftig, die Gefahr der wert- entsprechenden Veräußerlichkeit der Anteile zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 mwN), kann nicht aufgrund der nach ihrem Inhalt nicht präzise feststellbaren und jahre- lang zurückliegenden Äußerungen des früheren Vorstandsvorsitzenden B. in den Schulungen der Vermittler angenommen werden. Auch die Auslegung des Inhalts eines Rundschreibens des Vorstands B., auf das sich das Berufungsge- richt für seine Beurteilung stützt, lässt im entsprechenden Passus die Ausle- gung als rechtliche Garantie jedenfalls für künftige Anleger nicht zu. Gegen ein solches Verständnis spricht schon, dass der betreffende Abschnitt als Teil eines wahrscheinlich im Jahr 1993 erstellten Geschäftsberichts an die damaligen An- leger in türkischer Sprache gerichtet ist. Nach der Übersetzung heißt es unter der Überschrift "Sehr wichtig" unter lit. d): "Wie Sie wissen, mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft zu- rücktreten wollten, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag ein- reichen. Diese Frist wurde im Interesse unserer Firma und unserer Gesellschaf- ter auf 3 Monate erhöht worden. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. 19 20 - 13 - Für die normale Prozedur würden wir mit Allahs Erlaubnis niemanden bei einem dringenden Fall in Bedrängnis lassen. Wir zahlen sofort…." Der Mitteilung liegt ein Gesellschafterbeschluss zur bisher praktizierten Rücknahme zugrunde. Die Verlängerung der Kündigungsfrist von einem Monat auf drei Monate weist darauf hin, dass die Rücknahme von der Beklagten nicht unveränderlich gehandhabt wurde, sondern durch die Versammlung der Teilha- ber die Kündigungsfrist verlängert werden konnte. Eine selbständige Garantie- zusage lässt sich aber nicht im Nachhinein einseitig zu Lasten des Begünstig- ten verändern. Schon gar nicht lässt sich daraus entnehmen, dass allen künfti- gen Anlegern gegenüber rechtlich gehaftet werden sollte. c) Nach den zugrunde liegenden Feststellungen kann dem Vorstand der Beklagten auch ein Schädigungsvorsatz nicht angelastet werden. Der Vorsatz, den die Klägerin als Anspruchstellerin vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, aaO Rn. 38 und vom 20. De- zember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 8 mwN), enthält ein "Wis- sens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufge- nommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billi- gend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die entsprechenden Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10 mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahr- 21 22 - 14 - lässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Ge- fahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370). Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Verhaltens, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 11, mwN). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach im Streitfall für den be- dingten Vorsatz, dass der Vorstand der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch die Klägerin mit der Möglichkeit rechnete, dass diese durch sein Verhalten geschädigt würde und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 73/84, VersR 1986, 158, 159). Es kommt mithin darauf an, was der Vorstand der Beklagten zu den für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkten gewusst und gewollt hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass indiziell erheblich ist, ob die Rücknahme und Weitergabe von Beteiligungen an andere Interessenten möglich gewesen und durchgeführt worden sind. Dies war bis ins Jahr 2001 unstreitig der Fall. Entge- 23 - 15 - genstehende Umstände hat die für den Vorsatz darlegungs- und beweispflichti- ge Klägerin nicht vorgetragen. Unstreitig ist, dass die Wirtschaftskrise ab dem Jahr 2001 und eine negative Presseberichterstattung über Maßnahmen der tür- kischen Kapitalaufsicht mitursächlich für die Einstellung der Rückabwicklungen waren. Dafür dass der Vorstand der Beklagten mit solchen Ereignissen rechnen musste, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen. d) Schließlich bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ausführungen im Berufungsurteil, mit denen das Berufungsgericht die Kausali- tät des Verhaltens der Organe der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bejaht hat. Im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden und dementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen auf die Erfüllung der in die Anlage gesetzten Erwartungen nicht ausreichend sein (vgl. zu fehlerhaften Ad-hoc-Meldungen BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 16 mwN; RGZ 80, 196, 205). Eine "gene- relle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage erscheint unter Schutznormaspekten unvertretbar. Im Sinne einer "Dauerkausalität" würde sie auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Wil- lensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, VersR 2008, 1694 Rn. 20). Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidri- gen Schädigung rechtlich unvertretbar. 24 25 - 16 - Nach diesen Grundsätzen vermag die vom Berufungsgericht angenom- mene allgemeine Erwartung der Klägerin den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Vorstands der Beklagten und der Schädigung nicht zu be- gründen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2011 - 12 O 344/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 U 110/11 - 26