Urteil
2 O 294/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2015:0429.2O294.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.) mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer ########## mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck waren der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in ##### F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt #####, besichert. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten Blatt gedruckt war. Der Kläger unterzeichnete die Belehrung unter dem 04.03.2009. Wegen des Inhalts der Belehrung wird auf die Anlage K3, Bl. ## d.A. Bezug genommen. Zeitgleich zu dem genannten Darlehensvertrag schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer ########## mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014 ab. Mit Schreiben vom 26.04.2014 (Anlage K 4, Bl. ## d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages, er gab dabei versehentlich die Nummer ########## des zweiten Vertrages an. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 (Anlage K 5, Bl. ## d.A.) als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erläuterte der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den von Seiten des Klägers ausgesprochenen Widerruf. Hierin wurde versehentlich erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages angegeben. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. ## ff. d.A.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage K 7, Bl. ## d.A.) erklärte der Kläger das Versehen und sprach vorsorglich den Widerruf des ersten Darlehensvertrages zu Kontonummer ########## aus. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 8, Bl. ## d.A.) mit, dass eine Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld nur in Betracht komme, wenn der Kläger für das Darlehen mit Nummer ########## eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 € leiste. Die Beklagte stimmte der für eine vollständige Freigabe der Grundschuld erforderlichen vorzeitigen Ablösung des weiteren Darlehens mit Nummer ########## zu. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta. Ihm habe das ausgeübte Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei auch nicht verfristet gewesen, da er vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die ihm von der Beklagten vorgelegte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und zwar unter folgenden Aspekten: Die Belehrung, dass die Frist u.a. mit Zurverfügungstellung „eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung“ beginne, sei bedenklich. Sie lasse das Verständnis zu, dass es einer weiteren Belehrung bedürfe, für die dann die Monatsfrist gelte. Die in Klammern gesetzte Angabe bei der Frist „(einem Monat)“ nebst Erläuterung in der Fußnote verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Beklagte habe sich festlegen müssen, wie lang die Frist für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag sei. Gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße auch die Belehrung zum finanzierten Geschäft, obgleich unstreitig kein solches vorliege. Der Umstand, dass dennoch über die Rechtsfolgen bei einem solchen Geschäft belehrt werde, sei geeignet, einen Verbraucher zu verwirren. Auch die Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen“ sei fehlerhaft. Diese Pflicht treffe nach dem Gesetz auch den Darlehensgeber. Der Kläger behauptet, dass bereits aus dem Inhalt des Schreibens vom 24.06.2014 unmissverständlich hervorgegangen sei, dass der Darlehensvertrag mit Nummer ########## über 140.000,00 € Gegenstand des ausgesprochenen Widerrufs war. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihm auch die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt ##### erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000,00 €, lastend auf dem Grundstück in ##### F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 08.07.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nummer ########## bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nummer ##########; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 03.10.2014) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht zur Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses und damit auch zur Freigabe der Grundschuld verpflichtet. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei nicht gegeben, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei. Unabhängig davon sei ein etwa bestehendes Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verwirkt gewesen. Die Beklagte tritt auch dem Klageantrag zu 2. entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2015 (Bl. ### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger für die Zug um Zug zu leistende Zahlung keine bestimmte Summe angegeben hat. Zwar gilt das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch für die Gegenleistung, jedoch genügt für eine ordnungsgemäße Klageerhebung, dass der Kläger - wie geschehen - die Grundlage für die Ermittlung des Betrages dargelegt hat. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat zur Zeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch von F eingetragene Grundschuld, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta, weil die Beklagte (noch) nicht zur Freigabe der zur Sicherheit bestellten Grundschuld verpflichtet ist. Denn die Grundschuld dient der Absicherung der Darlehensforderung aus dem (Verbraucher)Darlehensvertrag vom 04.03.2009, der mit einer Zinsfestschreibung bis 28.02.2019 vereinbarte Vertrag besteht fort. Das Darlehensschuldverhältnis ist nicht aufgrund des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Der Kläger konnte seine Willenserklärung im Jahre 2014 nicht mehr wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist bereits verstrichen war. Für das Widerrufsrecht des Klägers sind gemäß EGBGB 229 § 22 Abs. 2 die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen, d.h. am 04.03.2009, geltenden Bestimmungen des BGB anzuwenden. § 495 BGB in der vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung sah vor, dass dem Verbraucher beim Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe. Diese Vorschrift ist hier in der vom 08.12.2014 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar. § 355 Abs. 1 und 2 BGB a. F lauteten wie folgt: „(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung gerügt die rechtzeitige Absendung. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer“. Der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Willenserklärung unstreitig nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 355 BGB a.F. widerrufen. Sowohl die Widerrufsbelehrung als auch der Darlehensvertrag sind dem Kläger am 04.03.2009 zur Verfügung gestellt worden. Danach wurde die Widerrufsfrist am 05.03.2009 in Gang gesetzt und wäre zwei Wochen später, mit dem 18.03.2009, abgelaufen. Dies gilt aber nur, wenn der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, anderenfalls erlischt es nicht (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.). Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.) Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 a.F.. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 = NJW 2014, 2022 m.w.N.). In der Rechtsprechung besteht allerdings Uneinigkeit darüber, ob jegliche inhaltliche oder gestalterische Veränderung die Gesetzlichkeitsfiktion außer Kraft setzt, ob also das Muster tatsächlich eins zu eins umgesetzt werden muss oder nur die inhaltliche Überarbeitung untersagt ist. Der 11. Senat des Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 28.06.2011 (XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183) die Übereinstimmung in jeder Hinsicht gefordert („sowohl inhaltlich als auch nach der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“). Der 2. Senat hingegen hält Abweichungen für unschädlich, sofern sie nicht eine inhaltliche Überarbeitung des Musters enthalten, was z.B. bei einer Aktualisierung an Gesetzesänderungen (hier Fristbeginn nach § 187 BGB) nicht der Fall sein soll (BGH II ZR 109/13 a.a.O.). Die von der Beklagten dem Kläger im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 vorgelegte Widerrufsbelehrung enthält Abweichungen: Satz 2 in der Belehrung der Beklagten lautet: Der Lauf der Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt worden ist“. Im Muster hingegen heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift …zur Verfügung gestellt worden ist“. Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ heißt es in der Belehrung der Beklagten am Ende: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“ Das Muster sieht vor: „ Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Willenserklärung, für uns mit deren Empfang.“ Es kann offen bleiben, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung sind. Denn das Abweichen vom Muster allein führt nicht dazu, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Es ist vielmehr sodann im Einzelnen zu prüfen, ob dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss hiernach vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020 ff.). Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen: Es ist unerheblich, dass in der Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist „von zwei Wochen“ ein Klammerzusatz mit der Angabe „einen Monat“ mit Fußnote 1 enthalten ist. Die Fußnote erläutert, dass die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz BGB einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird. Die Belehrung entspricht nicht nur § 355 Abs. 2 S. 2 a.F. BGB. Auch das am 04.03.2009 geltende Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung sah diese Gestaltung vor. Der Hinweis führt einen Verbraucher hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten auch nicht in die Irre und ist auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ist die Differenzierung nicht verwirrend oder kompliziert, sondern vielmehr eindeutig und unmissverständlich. Der Verbraucher kann eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist. Sofern die Belehrung – wie vorliegend – vor Vertragsschluss erfolgt ist (der Kläger hat den Erhalt der Belehrung mit dem Vertrag unterschrieben, er bekam den Vertrag und die Belehrung gleichzeitig ausgehändigt), ist für den Verbraucher klar erkennbar, dass die Zwei-Wochen-Frist maßgeblich ist. Der Verbraucher wird unter diesen Umständen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich um eine Monatsfrist handeln könnte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsste sich die Beklagte allenfalls entgegen halten lassen, dass dem Kläger ein einmonatiges Widerrufsrecht zustand. Auch eine Monatsfrist war beim Widerruf im Jahre 2014 aber bereits verstrichen. Der Beginn der Widerrufsfrist ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unzutreffend oder verwirrend dargestellt. Die Widerrufsbelehrung genügte den damals geltenden gesetzlichen Anforderungen. Denn die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“ ist mit der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. vereinbar. Die Norm forderte die Mitteilung der Belehrung in Textform und bei schriftlichen Verträgen das zur Verfügung Stellen der Vertragsurkunde/Abschrift. Der Verbraucher musste die Belehrung und die Urkunde/seine Vertragserklärung in Händen halten, damit die Frist begann. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572) ist auf die hier erteilte Belehrung nicht anwendbar, sie betrifft eine andere Konstellation. In dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt erhielt der Kunde zuerst die Belehrung und ein Darlehensangebot der Bank, Wochen später unterschrieb er dann. Der Bundesgerichtshof sah hier die Gefahr, dass der Kunde davon ausgehe, die Widerrufsfrist habe mit dem Angebot der Bank begonnen. In dem hier zu entscheidenden Sachverhalt haben die Parteien den Darlehensvertrag in der Bankfiliale am selben Tag unterschrieben. Der Kläger erhielt den Vertrag und die Belehrung gleichzeitig ausgehändigt. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung kann ein Missverständnis über den Beginn nicht eintreten. Die Kammer vermag auch der Interpretation des Klägers zum Begriff "Exemplar" nicht zu folgen. Der Schluss, der Kläger habe den Eindruck gewinnen können, ihm müsse ein weiteres Exemplar ausgehändigt werden, ist mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen. Die Formulierung lässt bei vernünftiger Betrachtung nur den Schluss zu, dass der Kunde eine Belehrung in Textform erhalten muss. Das ist am 04.03.2009 für den Kläger erkennbar geschehen. Die Formulierung "... die Frist beginnt einen Tag, nachdem..." ist ebenfalls unbedenklich. Sie greift §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB auf und setzt die Normen um, was dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthält, weil die Frist von 30 Tagen nur für Leistungen des Verbrauchers, also des Klägers, niedergelegt ist. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a. F. zunächst nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.2014, 17 U 239/13 = WM 2014, 2162, OLG Schleswig, Beschlüsse vom 29.10.2014 und 13.11.2014, 5 U 111/14; LG Bielefeld, Urt. v. 22.08.2014, Az.: 1 O 268/13). Sofern eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese jedenfalls nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen“ ist nicht fehlerhaft. Auch ist diese Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher nicht irreführend oder geeignet, ihn von dem Widerruf abzuhalten. Der redliche Verbraucher, der widerruft, aber bereits die Darlehensvaluta erhalten hat, weiß und berücksichtigt, dass er diese zurückzahlen muss. Dass auch die Beklagte bereits empfangene Leistungen bei einem Widerruf zurückzuerstatten hatte, folgte bereits aus Satz 1 der Belehrung zu den Widerrufsfolgen. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält, auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13; LG Heidelberg, Urt. v. 13.01.2015, Az.: 2 O 230/14). Das Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung sah in den Erläuterungen vor, dass die Hinweise „entfallen können“, also nicht müssen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Unternehmer nicht zwingen wollte, für jede Sachverhaltskonstellation eine gesonderte Belehrung vorzuhalten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Verbraucher die Belehrung liest, bevor er sie unterschreibt. Hierbei konnte der Kläger bereits dem Text entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Widerrufsbelehrung mangels Vorliegens eines finanziertes Geschäfts für ihn keine Relevanz hatte. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, insbesondere verstößt sie bezüglich der äußeren Gestaltung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.. Die vorliegenden Widerrufsinformationen sind optisch derart gestaltet, dass sie dem Verbraucherdarlehensnehmer augenfällig werden und insoweit dazu beitragen, dass dieser in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht zu erkennen und entsprechend den inhaltlichen Informationen auszuüben. Denn die Widerrufsbelehrung hebt sich klar und deutlich genug von den übrigen Vertragsdokumenten ab. Sie ist sofort erkennbar und ausdrücklich mit „Widerrufsbelehrung“ übertitelt. Zudem befindet sie sich auf einem separaten Blatt und ist insbesondere nicht in einen Fließtext eingefasst. Nach den vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte dem Kläger die Einrede der Verwirkung wegen des über Jahre unbeanstandeten Vertragsschlusses entgegen halten kann. Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, ob dem Begehren des Klägers die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht, weil es ihm nicht darum geht, ihn vor den Folgen eines übereilten und unbedachten Vertragsschlüssen zu bewahren, sondern nur darum, die auf andere Weise nicht durchsetzbare Aufhebung des Vertrages wegen eines veränderten Zinsniveaus für Immobiliendarlehen zu erreichen. Mangels Hauptanspruches kann der Kläger auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis 140.000,-€ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.