Urteil
28 KLs 782 Js 1109/12 17/12
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2012:0709.28KLS782JS1109.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Dem Angeklagten wird für die Dauer von fünf Jahren untersagt, berufs- oder gewerbsmäßig von Personen unter 21 Jahren Abbildungen anzufertigen oder solche Personen als Schauspieler oder Fotomodel auszubilden, zu beraten oder zu vermitteln. Die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen U und L2 trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Auslagen der Nebenklägerinnen Q und Y tragen diese selbst. Auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin U wird der Angeklagte verurteilt, an sie einen Betrag von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.07.2013 zu zahlen. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich seiner insoweit entstandenen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin Q wird abgesehen. Die Adhäsionsklägerin trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie ihre Auslagen und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und Auslagen vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 176 Abs. 1 , 176 a Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 2, 52, 53, 70 StGB 1 Gründe: 2 I. 3 ( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) 4 ( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten ) 5 Er arbeitete bis zu seiner Verhaftung als Fotograf sowie als Vermittlungsagent für Models, Schauspieler und Sänger. Zu diesem Zweck firmierte er unter „B“, „U2“ sowie „N5“. 6 Der Angeklagte war von 1999 bis 2003 verheiratet und ist geschieden. Nach eigenen Angaben unterhielt er mehrere mehrjährige Beziehungen zu gleichaltrigen Frauen. Familiären Kontakt pflegt er zu einem Bruder S und seiner Mutter. Er nimmt keine Drogen und konsumiert in nur mäßigem Umfang Alkohol. Seine finanziellen Verhältnisse beschreibt der Angeklagte als angespannt. Während seiner Tätigkeit als Agent bezog er durchgängig staatliche Unterstützungsleistungen. Er hat nicht unerhebliche Verbindlichkeiten, über deren genaue Höhe er keine Angaben machen kann. 7 In der Zeit vom 12.10.2009 bis zum 04.11.2010 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft wegen eines Verfahrens vor dem Landgericht U3 (# KLs ### Js #####/## (#)). Gegenstand dieses Verfahrens war der in Auftrag gegebene Angriff auf einen rumänischen Geschäftsmann in S2 im August 2009. Der Angeklagte wurde neben dem Auftraggeber, einem rumänischen Zahnarzt, wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte Wohnung in der N-Straße in T3. Von dort aus nahm er seine Berufstätigkeit als Fotograf und Modelagent erneut auf. 8 Der Angeklagte ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft. 9 Mit Urteil vom 18.01.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht B2 (# Ds ## Js ###/##) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM. 10 Mit Urteil vom 23.02.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht X (## Js #####/## Cs ## VRs ###/##) wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- DM. 11 Mit Urteil vom 31.05.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht X (# Js ####/## Ls ## VRs ###/##) wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts B2 vom 18.01.1994. 12 Mit Urteil vom 22.12.1994 verurteilte ihn das Amtsgericht X (## Js #####/## Cs ## VRs ###/##) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,- DM. 13 Mit Urteil vom 20.02.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht X (# Js ####/## Ds ## VRs ###/##) wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurden die Entscheidungen des Amtsgerichts B2 vom 18.01.1994 und des Amtsgericht X vom 23.02.1994, 31.05.1994, 22.12.1994 und vom 20.02.1995. 14 Mit Urteil vom 17.06.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht X (#### Js #####/## Ds ## VRs ###/##) wegen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. 15 Mit Urteil vom 16.11.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht X (#### Js ####/## Ds ## VRs ###/##) wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Einbezogen wurde die Entscheidung des Amtsgerichts X vom 17.06.1996. 16 Mit Urteil vom 03.05.1999 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht D3 (#### Js #####/## – Ds/VRs #####/##) wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,-- DM verurteilt. Ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen hielten sich am 11.07.1997 die Kinder C2 (geb. am ##.#.1985), sowie K6 (geb. am ##.##.1985) und M2 (geb. am ##.##.1987) in der Wohnung des Angeklagten in der E Str. ## in H3, auf. Der – geständige – Angeklagte spielte dort sodann den Kindern Zeichentrickfilme mit pornographischem Inhalt vor, um sich dadurch sexuell zu stimulieren. Bei den Filmen handelte es sich um die Titel „W2“ (Darstellung von Masturbationsszenen, Geschlechtsverkehr zwischen Menschen und zwischen Tieren, Oralverkehr), „F5“ (Geschlechtsverkehr und andere Sexualhandlungen von Menschen und Tieren), „C3“ (Darstellung von Menschen und Tieren bei verschiedenen Sexualhandlungen). Ferner führte der Angeklagte den Kindern einen weiteren pornographischen Videofilm mit Darstellungen des Beischlafs vor. 17 Mit Urteil vom 28.02.2000 verurteilte das Amtsgericht D3 (#### Js #####/## - #### VRs ####/##) den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bestellte der Angeklagte am 25.11.1998 bei der Firma F2 GmbH in H4 mehrere B3 Notebooks Modell ###$ zu einem Gesamtpreis von 4800 DM. Die Geräte wurden ihm am folgenden Tag geliefert. Der Angeklagte gab diese Bestellungen auf, obwohl er am 11.11.1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und einkommens- und vermögenslos war. Demzufolge blieb auch der vereinbarte Kaufpreis fällig. 18 Am 19.02.2003 verurteilte das AG D3 (#### Js #####/## – # Ls) den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, die nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung und schließlich erfolgtem Erlass der Reststrafe erledigt ist. Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte lernte im Herbst 2001 in der Gaststätte L4 in D3 die Zeugin T kennen. Man kam überein, dass der Angeklagte erotische Fotos von der Zeugin fertigen sollte, wobei die Zeugin T dem Angeklagten ihr Einverständnis dazu gab, dass einige Fotos in das Internet eingestellt werden dürfen. Hierbei handelte es sich um Bilder, die die Zeugin zwar mit entblößter Brust, aber mit bekleideten bzw. bedeckten Genitalbereich zeigten. Am 23.02.2002 fand bei dem Angeklagten in den Räumen des Anwesens P-Straße in D3 auf Wunsch der Zeugin T ein weiteres Fotoshooting statt. Die Zeugin beabsichtigte, als Geburtstagsgeschenk für ihren Freund, Nacktaufnahmen von sich machen zu lassen. Während dieses „Fotoshooting“ fertigte der Angeklagte neben Fotoaufnahmen auch mit einer Video- und Digitalkamera Videoaufnahmen an. Bei den Aufnahmen, Fotos wie auch Videofilme, hatte der Angeklagte auch Detailaufnahmen vom Genitalbereich der Zeugin gemacht, die ihre nackte Scheide zeigten. Diese wie auch andere Nacktaufnahmen stellte der Angeklagte in seine Homepage „www.N6.de“ unter dem Link „Galerie-B6fotos“ in das Internet ein. Die Zeugin T, die hierzu kein Einverständnis erteilt hatte, wurde schließlich von Freunden darauf hingewiesen, dass entsprechende Aufnahmen über das Internet und über die Homepage des Angeklagten abrufbar seien. Auf Verlangen der Zeugin T hatte der Angeklagte die ersten Fotos aus dem Internet herausnehmen müssen, jedoch später erneut Fotos ins Internet gestellt, wobei er dort ankündigte, weitere Fotos, auf denen „jedes Stückchen Haut“ zu sehen sei, liefern zu können. Als die Zeugin T jedoch erfahren musste, dass sich der Angeklagte nicht an die Vereinbarung, die Bilder nicht im Internet zu veröffentlichen, gehalten hatte, forderte sie diesen auf, die Fotos aus dem Internet herauszunehmen, was dieser auch zusicherte, sich jedoch wiederum nicht an diese Zusicherung hielt. 19 Mit Urteil vom 11.06.2007 verurteilte das Amtsgericht D3 den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung und Verwahrungsbruch (#### Js #####/##.# Ds). Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Gegen den Angeklagten N3 wurde bei der Staatsanwaltschaft L8 unter dem Az. ## ## J #####/## ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz geführt, da der Verdacht bestand, er habe von der Jugendlichen C Fotos ohne die Einwilligung ihrer Eltern angefertigt und diese anschließend im Internet veröffentlicht. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Angeklagte in seiner Vernehmung als Beschuldigter gegenüber PK T6 bei der Polizeiinspektion D3 an, K3s Vater habe kinderpornographische Bildaufnahmen seiner Tochter angefertigt, als diese zwölf Jahre alt gewesen sei. K3 habe sich ihm im März oder April des Jahres 2005 anvertraut und ihm berichtet, dass ihr Vater schon seit Jahren solche Aufnahmen von ihr anfertige, um diese zu verkaufen. Im Verlauf des sodann gegen den B4 C eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellte sich heraus, dass diese Anschuldigungen falsch waren. Bei einer Wohnungsdurchsuchung bei B4 C wurden keinerlei kinderpornographische Fotoaufnahmen aufgefunden. Zudem sagte die Zeugin C aus, sie habe dem Angeschuldigten niemals erzählt, dass ihr Vater solche Aufnahmen von ihr gefertigt habe. Im Rahmen einer Durchsuchung wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden in der Wohnung des Angeklagten sodann am 07.09.2006 als Zufallsfunde zehn Lichtbilder eines unbekleideten, sehr jungen Mädchens mit entblößten Genital sowie 14 CDs mit den Aufschriften „XXL“, „FSK“ und „K3“ sichergestellt. Bei der nachfolgenden Durchsuchung des Kellerraums durch die Polizeibeamten PKA O3, PKA Q3 sowie KHK I nahm der Angeklagte die bereits eingetüteten, kurzzeitig unbeobachteten Asservate an sich. Nach Beendigung der Durchsuchung, wobei das Fehlen der Tüte den Polizeibeamte nicht aufgefallen war, schaffte er die Lichtbilder beiseite, tauschte die sichergestellten CDs aus und übergab den Beamten die vermeintlich vergessene Asservatentüte. Nach einem vollumfänglichen Geständnis wurde der Angeklagte mit Urteil vom 11.06.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, die für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Gesamtstrafe lagen Einzelstrafen von zwei Monaten (falsche Verdächtigung) und drei Monaten (Verwahrungsbruch) zugrunde. 20 Mit Urteil vom 06.04.2009 befand das Amtsgericht D3 (Ds #### Js #####/##) den Angeklagten ebenfalls des zweifachen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz für schuldig. Das Gericht verhängte auf der Basis von Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung beruhte auf folgenden Feststellungen: Im Mai 2005 wandte sich die damals 15-jährige Zeugin O aus Interesse an einem Foto-Shooting über seine Internetseite an den Angeklagten. Anfang Juli 2005 teilte die Zeugin O ihren Eltern mit, dass sie telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten, einem Modelagenten, aufgenommen und ein Treffen zum 12.06.2005 in C4 vereinbart habe. Daraufhin fuhr die Zeugin E2 mit ihrer Tochter O zu dem Angeklagten nach C4. Der Angeklagte offerierte ein Angebot, in dem zum Ausdruck kam, dass er zu Werbezwecken von der Zeugin O Fotos fertigen würde. Anlässlich dieses ersten Treffens wurden dann schließlich auch von dem Angeklagten am „J“ Fotos von der Zeugin O gefertigt. Da die Zeugin ihren Eltern jedoch keine Ruhe ließ, vereinbarte man mit dem Angeklagten im Juli 2005 ein erneutes Treffen für ein Fotoshooting. Anlässlich dieses Treffens wurde ein Vertrag am 02.07.2005 schriftlich geschlossen. Dieser Vertrag wurde vom Angeklagten, der Zeugin O und deren Mutter, der Zeugin E2, unterzeichnet. Gegenstand des Vertrags war die Fertigung von Fotos und Videos im Indoor-, Outdoorbereich. In § 2 des Vertrages ist ausgeführt, dass „wir uns komplett von Schmuddelaufnahmen distanzieren“. Am 04.09.2005 schließlich wurde zwischen der Zeugin E2 und dem Angeklagten eine erneute Vereinbarung dahingehend getroffen, das unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung an den Bildern durch den Fotografen N4 N3 von dem Model N2 angefertigte Aufnahme in den Bereichen Fashion, Dessous und angedeutete U5 auf $$-Modelling, N4 N3, übertragen werden (U5 galt nach dieser Vereinbarung als Zusatzvereinbarung zum Hauptvertrag). Es kam dann in der Folgezeit im Juli-September 2005 immer wieder zu Treffen zwischen den Zeuginnen T2 und O und dem Angeklagten. Anlässlich dieser Treffen wurden auch immer wieder Fotos von der Zeugin O gefertigt. Zunächst fotografierte der Angeklagte die Zeugin O im so genannten „Fashion-Bereich“. Hiernach fertigte der Angeklagte jedoch von der Zeugin auch freizügige Fotos. Darunter waren auch nach kurzer Zeit „U5-Fotos“. Der Angeklagte fertigte auch ohne Wissen der Eltern der Zeugin O Nacktfotos, zum Teil auch pornographischer Natur. Der Angeklagte versprach jedoch der Zeugin O, diese Fotos nur für den „Privatbereich“ zu verwenden. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte von der Zeugin O unter Zusicherung rein privater Verwendung auch Fotos in durchsichtiger Wäsche. Diese Fotos stellte der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2007 auf der Internetseite www.U4model-N2.com ins Internet ein und vermarktete diese unberechtigt auf zahlungspflichtigen Links, indem er diese Fotos an eine Firma in C5, T7, veräußerte, die dann ihrerseits die Fotos im Internet weltweit veröffentlichte. 21 Auch die Zeugin G hatte bereits 2005 den Angeklagten kennen gelernt. Am 07.01.2006 fuhr die damals noch 17-jährige Zeugin G gemeinsam mit ihren Eltern zu dem Angeklagten nach C4. Dort wurde ein Vertrag über ein Foto-Shooting geschlossen. Anschließend fertigte der Angeklagte auch von der Zeugin G Fotos in normaler Kleidung und auch in Dessous. In der Folgezeit brachte der Angeklagte die Zeugin jedoch bei weiteren Treffen, die als so genannte „Foto-Shootings“ bezeichnet wurden, auch dazu, Nacktfotos von sich fertigen zu lassen. Der Angeklagte versicherte der Zeugin G jedoch, dass diese Fotos lediglich für den Privatbereich genutzt würden. Am 15.06.2006 kam es schließlich zu einem erneuten Vertrag, in dem auch die Anfertigung und Nutzung von Bildern für die Bereiche „Fashion/Beauty/Dessous“ vereinbart wurde. Entgegen seiner ausdrücklichen Zusage an die Zeugin stellte der Angeklagte jedoch auch U5-Fotos spätestens ab Juni 2007 auf der Seite www.U4-U5.net in Internetseiten ein, wobei es sich um zahlungspflichtige Internetseiten handelte. Hierzu war der Angeklagte jedoch ausdrücklich nicht bevollmächtigt. 22 Mit Beschluss des Amtsgerichts D3 vom 16.11.2009 (Ds #### Js #####/##) wurde unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts vom 11.06.2007 (#### Js #####/##.# Ds) sowie vom 06.04.2009 (Ds #### Js #####/##) nachträglich eine Gesamtstrafe von 11 Monaten gebildet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungszeit lief am 27.07.2013 aus. 23 II. 24 1. Vorgeschichte 25 Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2002 hauptberuflich selbständig in der Modelbranche tätig. Er arbeitete zunächst als Fotograf, sodann auch als Modelmanager bzw. Modelagent sowie als Veranstalter von Misswahlen und anderen Events. Er trat unter verschiedenen Firmierungen am Markt auf, so u.a. unter den Bezeichnungen „B“, „U2“, „$$-Modeling“, „Q4“ oder „$$-N7-Models“. Das Angebot seiner Tätigkeit erfolgte im Wesentlichen über Internet-Auftritte unter der jeweiligen Firma. Es umfasste Dienstleistungen für junge Mädchen, welche sich für Modeling oder Schauspielerei interessierten, so die Erstellung professioneller Fotos für Set Cards oder Internetauftritte, Probe-Shootings, Castings zur Prüfung der Eignung für eine professionelle Modelkarriere, Durchführung von Model-Lehrgängen sowie Vertretung des Models am Markt und Vermittlung von Kundenaufträgen. 26 Angeblich zur Durchführung von Model-Lehrgängen bzw. Eignungstests lud der Angeklagte regelmäßig junge Mädchen, die den Kontakt zu ihm über eine seiner Internet-Seiten oder über Facebook suchten oder die er von sich aus ansprach, in seine jeweilige Wohnung ein. Er war zunächst in C4/N8 wohnhaft. Hier lebte er bis zu seiner Inhaftierung im Sommer 2009. Nach der Haftentlassung im Herbst 2010 bezog er die Wohnung N-Straße in T3 bei C6. Er bezeichnete diese beiden Wohnungen den jeweiligen Mädchen gegenüber als „Modelhaus“ bzw. „Model-WG“ und suggerierte damit, dass es sich um Räumlichkeiten handelt, die von ihm eigens und ausschließlich für die Unterbringung der Models vorgehalten und eingerichtet worden sind. Tatsächlich nutzte der Angeklagte die Wohnung sowohl als Privatwohnung als auch beruflich. Bei beiden Wohnungen handelte es sich um sog. Maisonette-Wohnungen, die sich über zwei Etagen erstreckten. In der – zwischenzeitlich gekündigten – Wohnung N-Straße in T3 befanden sich im Erdgeschoss Bad, Küche, Wohn- und Arbeitszimmer des Angeklagten, aus dem Wohnzimmer führte eine Treppe hinauf ins 1. OG in einen Vorraum, an welchen sich das Schlafzimmer anschloss. 27 Die Aufenthalte der Mädchen bei dem Angeklagten liefen häufig nach wiederkehrenden Mustern ab. Sofern die Mädchen in Begleitung eines Elternteils kamen, suchte der Angeklagte zunächst in einem persönlichen Gespräch das Vertrauen der Begleitperson insbesondere in die Seriosität seiner Tätigkeit zu gewinnen, was ihm regelmäßig gelang. In der Folge wirkte er darauf hin, dass die Models für die Dauer ihres Aufenthalts alleine, d.h. unbegleitet bei ihm blieben. Sodann führte der Angeklagte zunächst sog. Probeshootings im Bereich Mimik und Gestik durch, d.h. er forderte die Mädchen auf, sich vor der Kamera zu bewegen, während er sie fotografierte. Dabei konnten sie ihre jeweiligen Posen und Haltungen nach freier Wahl einnehmen oder der Angeklagte machte entsprechende Vorgaben. In diesem Zusammenhang forderte der Angeklagte die Models bereits zu Beginn des Shootings regelmäßig auch dazu auf, sich nur spärlich bekleidet oder nackt aufnehmen zu lassen. Teilweise sollten die Models nach der Vorgabe des Angeklagten zwar die Kleidung anbehalten, aber mit entblößten Geschlechtsteilen (Brust, Scheide) posieren und sich dabei u.a. auch pornografisch darstellen, also Positionen einnehmen, welche eindeutig auf die Erregung eines sexuellen Reizes bei dem Betrachter abzielen. So wurden Fotos von Mädchen mit gespreizten Beinen und entblößter, zur Schau gestellter Scheide oder aber Aufnahmen gefertigt, auf denen sich die Mädchen selbst im Intimbereich berühren oder aber vom Angeklagten dort berührt werden. Der Angeklagte gab gegenüber den Models zur Begründung an, derartige Fotos seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Vielmehr dienten sie lediglich der Auflockerung der Models und der Befreiung von etwaigen Hemmungen, während sie vor der Kamera agierten. Anhand der Fotos wolle er eventuelle Fehler der Mädchen besprechen. Im Anschluss daran würden die Fotos sämtlich geschreddert, d.h. unwiderruflich vernichtet. Derartige Fotoshootings führte der Angeklagte im Schlafzimmer oder Bad seiner jeweiligen Wohnung durch oder wählte Orte im Freien. So führte er die jeweiligen Models z.B. wiederholt an zwei verschiedene nicht näher örtlich bezeichnete Wasserfälle in der F6. 28 Die Probeshootings hielt der Angeklagte zudem häufig zu ungewöhnlichen Tageszeiten oder unter besonderen Bedingungen ab. So fanden die Shootings regelmäßig sehr spät in der Nacht bzw. am frühen Morgen statt, so dass das betroffene Model unter deutlicher Müdigkeit litt. Bei den vorgenannten Aufnahmen an Wasserfällen mussten die Mädchen durch kaltes Wasser schwimmen bzw. unter fallendem kalten Wasser posieren. Bei Aufnahmen in der Wohnung des Angeklagten, bei denen die Models ihre Geschlechtsteile entblößen sollten, manipulierte der Angeklagte wiederholt mit einer Hand die Scheide des jeweiligen Models, während er mit der anderen Hand den Auslöser des Fotoapparats bediente. Zur Begründung führte der Angeklagte gegenüber den Models an, er wolle sie in für sie unangenehmen Situationen auf ihre physische und psychische Belastbarkeit und Selbstbeherrschung hin testen, da diese Eigenschaften für den Modelberuf von entscheidender Bedeutung seien. 29 Wenn die Models zu Beginn des Kontakts mit dem Angeklagten auf Nachfrage angaben, auch an Schauspiel interessiert zu sein, hielt der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten mit den Models ein sog. „Kusstraining“ ab. Dabei forderte er das jeweilige Model auf, ihn auf den Mund zu küssen und den Kuss nicht eigenmächtig abzubrechen. Teilweise sollte dies unter der weiteren Vorgabe erfolgen, beim Kuss verschiedene Gefühlsregungen auszudrücken, so beispielsweise Leidenschaft und Intensität einerseits oder aber körperliche Abwehr andererseits zu vermitteln. Der Angeklagte begründete dies damit, dass die Überwindung des Models zur Darstellung solcher Intimitäten elementare Voraussetzung für eine Karriere als Schauspielerin sei. Sofern das jeweilige Model zu Beginn zögerte, gab der Angeklagte an, vor Berührung der Lippen den Finger zwischen seinen und den Mund des Models zu legen. Dies tat er sodann teilweise nicht. 30 Bei den Models wurde während ihres Aufenthalts zudem täglich teilweise mehrfach eine sog. Körperfettanalyse durchgeführt. Zu diesem Zweck hatte sich das Model unbekleidet auf eine im Schlafzimmer des Angeklagten befindliche Analysewaage zu stellen. Anhand der Waage ermittelte der Angeklagte angeblich Knochen-, Muskel-, Fett- und Wasseranteil. Auf der Basis dieser Werte sollte sodann ein auf die jeweilige Physiognomie des Models abgestimmter Ernährungsplan ermittelt werden. Teilweise fotografierte der Angeklagte das Model während der Körperanalyse auf der Waage stehend. 31 Der Angeklagte führte an den von ihm betreuten Models auch regelmäßig Massagen durch. Hierzu hatten die Mädchen sich nackt auf eine im Schlafzimmer des Angeklagten stehende Massageliege zu legen. Der Angeklagte massierte sodann unter Einsatz von Massageölen vornehmlich die von ihm so bezeichneten Problemzonen des jeweiligen Mädchens an Hüfte, Bauch, Po und Oberschenkeln. Diese Behandlung sollte nach Auskunft des Angeklagten der Verbesserung des Hautbildes sowie der Reduzierung von Fettablagerungen bzw. Cellulitebildung dienen. 32 Schließlich unterbreitete der Angeklagte verschiedenen Mädchen das Angebot, seine „Muse“ zu werden. Dazu erklärte er ihnen, es gebe grundsätzlich drei Wege, als Fotomodel mit ihm zu arbeiten. Auf dem ersten Weg sei man als Hobbymodel tätig. Das Model erhalte eine Homepage und bekomme gelegentliche Auftritte vermittelt. Bei der zweiten Alternative sei daneben die Betreuung durch den Manager intensiver und gebe es mehr Auftritte. Der dritte Weg sei schließlich der, als Muse des Angeklagten zu agieren. Für seine Musen setze sich der Angeklagte in besonderer Weise ein, lasse ihnen eine Sonderbehandlung zukommen und bevorzuge sie vor anderen Models. So aquiriere er für sie die besten Auftritte, nehme sie mit zu besonderen Abendveranstaltungen und auf Auslandsreisen. Auch dürften sie exklusiv an Misswahlen teilnehmen. Im Gegenzug müssten die Models sich auch intensiv um ihn kümmern und „seine Batterien aufladen“. Darunter sei auch regelmäßiger Sexualkontakt zum Angeklagten zu verstehen. 33 Der Angeklagte organisierte zudem verschiedene Miss-Wahlen, deren Konzept er selbst entwickelt hatte. So veranstaltete er Wahlen zur „Miss G3“ oder zur „Miss Q5“. Regelmäßig führte er Wahlen zur „Miss G4“ durch. Dabei wurde den Teilnehmerinnen sowie dem Publikum der Eindruck vermittelt, es handele sich um einen echten Wettbewerb, bei dem die Entscheidung über die Vergabe des Titels durch ein unabhängiges Gremium gefällt werde. Tatsächlich bestimmte der Angeklagte regelmäßig selbst eigenmächtig, welches „seiner“ teilnehmenden Models Trägerin des Titels sein sollte. 34 2. Taten zum Nachteil der U 35 a) Vortatgeschehen 36 Der Angeklagte lernte die am ##.##.1994 geborene und zu diesem Zeitpunkt vierzehnjährige Geschädigte U im Sommer 2008 kennen, als sie sich bei ihm für die Teilnahme an der von ihm ausgerichteten Wahl zur „Miss G3“ bewarb. Auf den Wettbewerb war sie durch eine Information im Internet aufmerksam geworden. Nach mehrfachem Austausch über die Internetplattform „facebook“ bzw. über Mobiltelefon lud der Angeklagte die Geschädigte zu einem Fotoshooting zu sich nach C4 an der N8 in Rheinland-Pfalz ein, dem damaligen Wohnort des Angeklagten. Zu diesem Besuch kam es an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Sommerferien der Geschädigten (21.07.2008 und 30.08.2008). Die Geschädigte reiste zu diesem Treffen wie auch in der Folge zu allen weiteren Aufenthalten beim Angeklagten mit Wissen und Erlaubnis ihrer Mutter alleine aus Schleswig-Holstein an. Der Angeklagte holte die Geschädigte vom Bahnhof ab und fuhr mit ihr zu der von ihm zuvor als „Modelhaus“ bezeichneten Örtlichkeit. Die Geschädigte war zwar wegen der Art der Räumlichkeiten verwundert, denn sie hatte ein gewerbliches Fotostudio und nicht die private Maisonette-Wohnung des Angeklagten erwartet. Da auch noch andere Mädchen anwesend waren, brachte sie dies aber nicht zur Sprache. Die Aufnahmen wurden im Obergeschoss gefertigt. Dort war kein professionelles Fotostudio eingerichtet, vielmehr hatte der Angeklagte einen Teil eines Zimmers mit einem Vorhang ausgestattet, vor welchem die Aufnahmen erfolgten. Die Geschädigte verbrachte das Wochenende beim Angeklagten, es kam zu sog. Fotoshootings, also der Fertigung von Bildaufnahmen der Geschädigten. 37 Nachdem man sich zur weiteren Zusammenarbeit bereitfand, schloss der Angeklagte mit der Zeugin U zunächst im September 2008 einen ersten und sodann mit Datum vom 01./02.10.2008 einen weiteren Vertrag über „Shooting/s inkl. Model-Lehrgang“. Als Vertragspartner waren die Geschädigte einerseits und der Angeklagte, handelnd unter der Firma „U2“ & „B“, andererseits aufgeführt. Der Vertrag sah unter Ziffer § 2a u.a. vor, dass durch den Vertrag ein Arbeitsverhältnis nicht zustande komme und dass die Erziehungsberechtigten das Model bei seinem konkreten Arbeitswunsch unterstützten, auch „wenn es zwecks Auflockerung in Aktbereiche geht“. In Ziffer § 2c ist weiter ausgeführt: 38 „§ 2c (NUR bei minderjährigen Models) 39 Für die Zeit jedes Shootings / Events übergeben die Eltern ihr Kind in die Obhut des Agenturleiters (N4 N3), der für diese Zeit die Verantwortung über das Model ausübt. Bei ggf. Auslands- oder Outdoor-Shootings und Aktionen darf das Model sich nur in seiner Gegenwart bewegen – das Model wird sich daran strikt halten. Ansonsten wird als Aufenthaltsort obige Adresse von N4 N3 vereinbart. Bei Grenz- / Polizeikontrollen ist das Model grundsätzlich in der Gewahrsam von Herrn N3 zu belassen“. 40 Der Vertragsabschluss erfolgte in der Weise, dass der Angeklagte der Geschädigten das Vertragsformular zusandte, diese gemeinsam mit ihrer Mutter als Erziehungsberechtigter das Formular unterzeichnete und die Geschädigte dem Angeklagten den Vertrag beim nächsten persönlichen Treffen zur Gegenzeichnung übergab, die der Angeklagte dann auch vornahm. 41 In der Folge kam es zu regelmäßigen Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. So kamen beide im Zeitraum von September 2008 bis Januar 2009 etwa einmal pro Monat zusammen. In den Herbstferien der Geschädigten, die vom 13.10.2008 bis 25.10.2008 stattfanden, fuhren beide gemeinsam in das Ferienhaus des Zeugen S3, eines Bekannten des Angeklagten, in D4 in den Niederlanden und verbrachten dort 10 Tage zusammen. Ab Februar 2009 trafen die Geschädigte und der Angeklagte sich seltener, nämlich zweimal in den Osterferien (06.04.2009 – 21.04.2009) und noch einmal kurz vor den Sommerferien, die am 20.07.2009 begannen. Die Treffen fanden in den Wohnungen des Angeklagten in C4 bzw. in einem gemieteten Studio in C6 statt. Im Jahr 2008 fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten auch nach C7 und in die Zugspitzregion nach Österreich, im Jahr 2009 nach E3, N9, und in die Schweiz. 42 Während des genannten Zeitraums agierte die Geschädigte unter dem Künstlernamen „K7“ als Model des Angeklagten. Sie trat bei Veranstaltungen auf und konnte über den Angeklagten gebucht werden. Bei der ersten Zusammenkunft wie auch bei sämtlichen folgenden Treffen fertigte der Angeklagte Bildaufnahmen von der Geschädigten an. Der Angeklagte erklärte der Geschädigten dazu, er wolle – auch – Aktfotos von ihr machen. Er erzählte ihr, alle Models – z.B. auch L9 – hätten auf diese Weise ihre Karriere begonnen. Beide begaben sich in den 1. Stock der Wohnung, wo der Angeklagte die Geschädigte fotografierte. Dabei war die Zeugin U zunächst bekleidet, auf Aufforderung des Angeklagten zog sie sich sodann nach und nach die Kleider aus und wurde unbekleidet fotografiert. Der Angeklagte forderte sie u.a. auf, sich da zu berühren, „wo sie rosa“ sei. Damit meinte er, dass die Geschädigte sich selbst im Intimbereich berühren sollte, während er sie fotografierte. Dem kam die Geschädigte nach und wurde dabei ebenfalls vom Angeklagten aufgenommen. Es entstanden Ganzkörperfotos sowie weiter Bilder, auf denen die Geschädigte lediglich bis zu den Oberschenkeln zu sehen war, sowie solche, die nur den Intimbereich zeigten. Der Angeklagte versicherte der Geschädigten, dass die Aktfotos lediglich ihrer Auflockerung und Enthemmung dienen und unmittelbar im Anschluss geschreddert, d.h. endgültig zerstört werden sollten. Er erklärte ihr das Computerprogramm, mit welchem er die Fotos auf seiner Festplatte schredderte und führte ihr auch vor, dass nach Durchlaufen des Programms die Fotos nicht mehr aufgerufen werden konnten. Das Alter der Geschädigten war dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt. Sie hatte zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zur Veröffentlichung derartiger Bilder gegeben. 43 Auch bei den weiteren genannten Treffen des Angeklagten mit der Geschädigten kam es mehrfach dazu, dass der Angeklagte die Geschädigte nackt und in aufreizender Pose fotografierte. Teilweise war die Geschädigte ganz nackt oder teilweise im Intimbereich unbekleidet zu sehen, teilweise waren zudem die Finger des Angeklagten erkennbar, die die Geschädigte an ihrer Scheide berührten bzw. die der Angeklagte in die Scheide der Geschädigten eingeführt hatte. Diese Fotos entstanden in der Weise, dass der Angeklagte mit nur einer Hand den Fotoapparat hielt und den Auslöser bediente, während er mit der anderen Hand den Intimbereich der Geschädigten berührte. Der Angeklagte hatte die Geschädigte zuvor angewiesen, sich für die Fotos wie dargestellt zu präsentieren. Er gab an, dass die Fertigung der Fotos der Auflockerung der Geschädigten dienen und dazu führen sollte, auch unter äußerem Druck möglichst natürlich zu posieren. Die Geschädigte kam den Anweisungen des Angeklagten nach in der Erwartung, dass die Nacktfotos im Anschluss vernichtet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 44 Darüber hinaus kam es spätestens seit dem zweiten Treffen des Angeklagten mit der Geschädigten zu sexuellen Handlungen zwischen beiden. Zumeist handelte es sich dabei um Geschlechtsverkehr, bei einigen Gelegenheiten befriedigte die Geschädigte den Angeklagten auch mit der Hand bzw. oral. Die Sexualkontakte erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch und Anforderung des Angeklagten. So hatte der Angeklagte der Geschädigten zu Beginn ihres Kontaktes mitgeteilt, es gebe drei Wege der Zusammenarbeit zwischen ihm und einem Model. Auf dem ersten Weg erhalte das Model eine Homepage sowie bekomme gelegentliche Auftritte vermittelt. Auf dem zweiten Weg gebe es daneben Studio-Shootings und vermehrte Einsatzmöglichkeiten. Der dritte Weg sei den bevorzugten Models vorbehalten. Für diese setze sich der Angeklagte besonders ein und gebe ihnen die beste Förderung, ihnen würden die attraktivsten Auftritte vermittelt, sie dürften an Miss-Wahlen teilnehmen, den Angeklagten ins Ausland begleiten und an dortigen Veranstaltungen teilnehmen. Im Gegenzug verlange er vom Vorzugsmodel ebenfalls besonderen Einsatz auch in Form sexueller Zuwendung. Sie müsse als seine „Muse“ tätig sein und ihm auf seinen Wunsch und nach seinem Bedürfnis durch Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen „die Batterien aufladen“. Die Geschädigte stimmte einem Kontakt auf der Basis der dritten Alternative zu. In der Folge verlangte der Angeklagte von der Geschädigten wiederholt sexuelle Zuwendung für bestimmte Leistungen, etwa den Erhalt eines Zahnbleachings für die dreimalige Durchführung von Geschlechtsverkehr mit ihr, den Gewinn einer Misswahl, die Erstellung eines Parfums bzw. einer Bodylotion oder den Erhalt eines Dampfgarers . Zu dem Sexualverkehr zwischen Angeklagtem und Geschädigter kam es in dessen Wohnungen in C4 sowie in T3, während der gemeinsamen Reisen in Hotels bzw. Ferienhäusern, aber auch in gemieteten Fotostudios. Dabei hatten beide auf Wunsch des Angeklagten nicht nur während der Freistunden sexuellen Verkehr, sondern auch im unmittelbaren Zusammenhang mit Foto-Shootings. Neben den Sexualkontakten verlangte der Angeklagte von der Geschädigten zeitweise auch die Fertigung von Nacktfotos als Gegenleistung für gewährte Vergünstigungen oder Leistungen, die er zugunsten der Geschädigten erbracht haben wollte. Wenn die Geschädigte aus Sicht des Angeklagten nicht kooperierte, also etwa Sexualkontakt oder aber Fotoshootings ihrerseits verweigerte oder abbrach, führte dies dazu, dass er ihr zugesagte Gegenleistungen vorenthielt. 45 Während der Aufenthalte der Geschädigten beim Angeklagten bestimmte er den gemeinsamen Tagesablauf. Während der Shootings und auch bei den sonstigen Aktivitäten folgte die Geschädigte den Anweisungen bzw. Empfehlungen und Vorgaben des Angeklagten. Dies galt sowohl für die Aufenthalte der Geschädigten an seinem Wohnort als auch dann, wenn sie den Angeklagten auf Reisen begleitete. So hielt sie sich durchgängig in der Nähe des Angeklagten auf. Der Angeklagte bestritt sämtliche Kosten der Geschädigten für Unterkunft, Verpflegung und Freizeitaktivitäten, die während ihrer Aufenthalte bei ihm oder mit ihm andernorts anfielen. Beide unterhielten sich viel miteinander und vertrauten einander persönliche Umstände und Gedanken an. So berichtete die Geschädigte dem Angeklagten über Probleme mit ihrer Mutter, während der Angeklagte die Geschädigte über seine Beziehung zu einem anderen Model ins Vertrauen zog. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zur Geschädigten baute die Geschädigte zum Angeklagten ein Vertrauensverhältnis auf und sah in ihm eine Art Vaterfigur. 46 b) Tatgeschehen 47 Entsprechend diesem Muster kam es zu folgenden konkreten Taten: 48 Im Rahmen eines 10-tägigen Aufenthalts des Angeklagten mit der Geschädigten in D4, der in der Zeit vom 13.10.2008 bis 25.10.2008 stattfand, forderte der Angeklagte zur eigenen Erregung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Geschädigte, die mit einem kurzen rosa Kleid ohne Slip bekleidet war, auf, sich auf einen Stuhl zu setzen, ihre Beine zu spreizen und ihre Scheide entblößt zur Schau zu stellen. Die Geschädigte kam der Aufforderung nach. Sodann berührte der Angeklagte die Geschädigte mit der Hand an ihrer Scheide, spreizte die Schamlippen der Geschädigten und führte seinen Finger in die Scheide ein. Während der Angeklagte dies tat, hielt er in der anderen Hand den Fotoapparat und fotografierte die Geschädigte in Ganzkörperaufnahme mehrfach. Dabei entstand eine Serie von Fotos der Geschädigten. Der Angeklagte hatte der Geschädigten auch bei dieser Gelegenheit versichert, dass die Fotos nur der Auflockerung der Geschädigten dienten und sie im Anschluss an das Shooting gelöscht würden. Gegenteiliges konnte die Kammer nicht feststellen. 49 Während des Aufenthalts in D4 im Oktober 2008 übte der Angeklagte an mindestens zwei Gelegenheiten mit der 14-jährigen Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr aus. Zwischen den Beteiligten bestand bei diesen Vorgängen die grundsätzliche Übereinkunft, dass die Gewährung einer solchen sexuellen Zuwendung Zug um Zug entweder für bereits erbrachten Arbeitsaufwand des Angeklagten oder aber als Vorleistung für konkrete, der Geschädigten in Aussicht gestellte Sachwerte erfolgte. So stellte der Angeklagte der Geschädigten U in Aussicht, gegen mehrfachen Geschlechtsverkehr mit ihm zukünftig Gewinnerin der Wahl zur Miss G4 2009 werden zu können. Des Weiteren bot er an, der Geschädigten gegen mehrfachen Geschlechtsverkehr ein professionelles Zahnbleaching zu finanzieren. Beide Leistungen, Ernennung zur Miss G4 sowie Zahnbleaching, erhielt die Geschädigte nach vielfacher Aufforderung gegenüber dem Angeklagten erst in 2011. Auf der Basis dieser Übereinkunft kam es zu dem vorbezeichneten Geschlechtsverkehr an mindestens zwei Gelegenheiten. Beide gingen zudem davon aus, dass der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten als Gegenleistung für die vom Angeklagten etwa in Form der Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten für den Aufenthalt in Holland erbrachten Leistungen dienen sollte. So brachte der Angeklagte auch ausdrücklich zum Ausdruck, er wolle „seinen Lohn“ für die erbrachten Leistungen haben. Schließlich handelten beide, Geschädigte und Angeklagter, auf Basis der getroffenen Vereinbarung, welche der Geschädigten im Sinne des „Weges Nr. 3“ die Rolle einer Muse des Angeklagten zuweist, die diesem für dessen Tätigkeit zur Förderung des Models, deren Präsentation am Markt und Aquise von Aufträgen zu ihren Gunsten im Gegenzug sexuelle Zuwendung in Form von Geschlechtsverkehr zuteil werden lässt. 50 Zu einer anderen Gelegenheit nach dem 06.04.2009 forderte der Angeklagte während eines zeitlich nicht näher bestimmbaren Aufenthalts der Beteiligten in der Schweiz die Geschädigte auf, sich zur Fertigung von Ganzkörperaufnahmen nackt und mit weit gespreizten Beinen darzubieten, sich dabei vorzustellen und sich gleichzeitig mit der eigenen Hand einen Vibrator in ihre Scheide einzuführen. Die Geschädigte kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte nahm die vorbezeichneten Handlungen der Geschädigten mit einer Videofilmkamera auf. Zur Begründung gab er gegenüber der Geschädigten an, es handele sich um ein Schauspieltraining in Form eines Sprachtrainings, welches dazu dienen sollte, die Geschädigte unbeirrt von Ablenkungen textsicher werden zu lassen. Tatsächlich wollte der Angeklagte den Anblick der Geschädigten jedenfalls auch dazu nutzen, sich selbst sexuell zu erregen. Auch insoweit war nicht feststellbar, dass der Angeklagte vorhatte, das erstellte Bildmaterial zu behalten. 51 Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt wie immer bei gemeinsamen Aufenthalten bei oder Reisen mit dem Angeklagten in dessen Obhut. Sie befolgte die Anweisungen des Angeklagten und stellte sich entsprechend seinen Vorgaben dar, weil sie sich davon im Gegenzug Vorteile versprach, so die Übernahme der aus ihrem Auslandsaufenthalt entstehenden Kosten, Vorzugsbehandlung als Model und größerer Erfolg am Markt. Die Geschädigte war in der Situation auf die Leistung des Angeklagten angewiesen, denn sie war selbst nicht in der Lage, die ihr aus Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Aktivitäten entstehenden Kosten selbst zu tragen. Dem Angeklagten war die Abhängigkeit der Geschädigten von ihm in dieser Hinsicht bewusst, als er die Geschädigte dazu aufforderte, in der genannten Weise vor der Videokamera zu agieren. 52 c) Nachtatgeschehen 53 Weiteren Treffen der Geschädigten mit dem Angeklagten stand ab Sommer 2009 zunächst die Inhaftierung des Angeklagten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren in U3 (Bayern) entgegen. Während der Haft hielten der Angeklagte und die Geschädigte brieflich Kontakt. Nach der Haftentlassung des Angeklagten kam es ab Dezember 2010 bis ins Jahr 2011 hinein zu gelegentlichen weiteren Treffen in L10, L8, M3, I3 und am Wohnort der Geschädigten in I4. Dabei nahmen der Angeklagte und die Geschädigte ihre Zusammenarbeit wieder auf, wobei es erneut regelmäßig zu Nacktaufnahmen sowie zu Sexualkontakten zwischen beiden kam. In 2011 wurde die Geschädigte schließlich bei der vom Angeklagten ausgerichteten Veranstaltung zur „Miss G4 2011“ ernannt. Ebenfalls in 2011 wurde sie bei einer Veranstaltung in ihrem Wohnort I4 zur „Botschafterin des Königs von H5“ ernannt und trat bei der Eröffnung der Bundesgartenschau 2011 in L8 auf. Da die Zusammenarbeit der Geschädigten mit dem Angeklagten nicht zu dem beruflichen Erfolg führte, den die Geschädigte sich erhofft hatte, wurde die Zusammenarbeit im Verlauf des Jahres 2011 beendet. 54 Anfang Juni 2012 entdeckte die Geschädigte auf Hinweis einer Freundin, dass bei Angabe ihres richtigen Namens und ihres Künstlernamens im Internet Nacktfotos von ihr aufrufbar sind. Auf der Internetseite mit der Adresse „http://nsfWhomepage.tumblr.com/post/###########/K7-$&$-K4-U“ konnten das Foto, welches die Geschädigte in einem kurzen rosa Kleid ohne Slip zeigt, wie sie auf einem Stuhl sitzt, ihre Scheide entblößt zur Schau stellt und dort von der Hand des Angeklagten berührt wird, und andere vom Angeklagten gefertigte Fotos z.T. auch pornographischen Inhalts frei abgerufen werden. Die Geschädigte forderte den Angeklagten auf, unverzüglich die Löschung dieser Fotos herbeizuführen. Der Angeklagte wandte sich an den Betreiber des Servers und forderte diesen zur Löschung der genannten Internetseite auf. 55 Eine Vielzahl von Fotos der Geschädigten, darunter Nacktfotos und Fotos pornografischen Inhalts und auch die vorliegend relevanten Aufnahmen, sind zudem auf den Seiten www.B5.com/mod/$$$/####.html; www.B5.com/mod/$$$/#####.html und www. B5.com/mod/$$$/#####.html veröffentlicht und nach wie vor abrufbar. 56 Infolge der Veröffentlichung der Fotos wurde im privaten und beruflichen Umfeld der Geschädigten bekannt, dass sie Nacktaufnahmen, z.T. pornografischen Inhalts, von sich hat fertigen lassen. Dies ist der Geschädigten persönlich sehr unangenehm. Auch haben sich für sie berufliche Nachteile aus der Veröffentlichung ergeben. Das Angebot einer Lehrstelle eines örtlichen Kreditinstituts, welches der Geschädigten zu Beginn der Absolvierung eines Praktikums in Aussicht gestellt worden war, wurde mit der Begründung zurückgezogen, Angestellte mit einem derartigen Hintergrund seien dem Kundenkreis einer Bank nicht vermittelbar. 57 3. Taten zum Nachteil der Geschädigten L2 58 a) Vortatgeschehen 59 Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der am ##.##.1998 geborenen Geschädigten L2 kam etwa Mitte August 2012 über das Internetportal „Facebook“ zustande. Die Geschädigte war an der Anfertigung von Modelfotos interessiert. Zwischen beiden entstand ein reger Schriftverkehr, in dessen Rahmen die damals 13-jährige Geschädigte dem Angeklagten auch ihr tatsächliches Alter mitteilte. Nachdem sich der Austausch zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten weiter intensivierte und zusätzlich auch per Telefon erfolgte, lud der Angeklagte die Geschädigte und ihre Eltern für den 25.08.2012 zu einer Weltkinopremiere nach Q6 ein, an welcher er mit Gästen teilnehmen konnte. Zu einem Treffen kam es jedoch nicht, da der Angeklagte seine Teilnahme an dieser Veranstaltung, auf welche sich die Geschädigte sehr freute, kurzfristig absagte. Alternativ bot der Angeklagte der Geschädigten an, das Wochenende vom 07.09.2012 bis zum 09.09.2012 bei ihm in dem von ihm geführten Modelhaus in T3 zu verbringen und Eignungstests bzw. Probeshootings zu machen. Auftakt des Treffens sollte die Teilnahme der Geschädigten an einem Casting der Firma F in E4 bilden. Nach Rücksprache mit den Eltern erklärte die Geschädigte ihre Bereitschaft zur Teilnahme in Begleitung ihrer Mutter. Als Treffpunkt wurde der Hauptbahnhof in E4 vereinbart. Dort sollte die Geschädigte mit einem anderen Model, der Zeugin H2, welches ebenfalls an dem Casting teilnehmen sollte, von einer Visagistin geschminkt und sodann zum Casting gebracht werden. Am 03.09.2012 teilte der Angeklagte der Geschädigten mit, dass für eine Teilnahme bei dem Casting eine Körpergröße von 174 cm Voraussetzung sei. Am 05.09.2012 informierte der Angeklagte die Geschädigte darüber, dass er „für Freitag“ eine Visagistin für sie gebucht habe. Die Geschädigte ging in der Folge von ihrer Teilnahme aus. 60 Die Geschädigte und ihre Mutter, die Zeugin L3, reisten am 07.09.2012 mit dem Zug nach E4, wo sie gegen 17:00 Uhr ankamen. Am Bahnhof wurden sie von der Visagistin, der Zeugin W abgeholt, später kamen der Angeklagte und die in seiner Begleitung befindliche Zeugin H2 dazu. Beide Mädchen wurden von der Visagistin für das anstehende Event geschminkt. Da eine Teilnahme der Geschädigten an dem Casting tatsächlich aufgrund ihres Alters oder ihrer zu geringen Körpergröße nicht möglich war, nahm nur die Zeugin H2 teil und verfolgten die anderen die Veranstaltung als Zuschauer. Nach Ausscheiden der Zeugin H2 fuhren die Geschädigte und die Zeuginnen L2 und H2 mit dem Angeklagten in dessen PKW gegen 21:00 Uhr zu den vom Angeklagten als Model-WG bezeichneten Räumlichkeiten nach T3. Die Geschädigte und die Zeuginnen übernachteten zu dritt im Bett des Angeklagten im Schlafzimmer, welches im 1. OG der Wohnung gelegen war. 61 Noch am Abend führte der Angeklagte bei der Geschädigten und der Zeugin H2 jeweils separat eine Körperfettanalyse durch, zu der sie sich jeweils unbekleidet auf die im Schlafzimmer des Angeklagten befindliche Analysewaage begeben mussten. Während die Zeugin H2 der entsprechenden Aufforderung des Angeklagten nachkam, weigerte sich die Geschädigte, den Slip auszuziehen. Des Weiteren forderte der Angeklagte an demselben Abend in Abwesenheit der Zeugin L3 die Geschädigte auf, ihn auf den Mund zu küssen. Als L2 dies verweigerte, wandte der Angeklagte sich mit diesem Verlangen an die Zeugin H2, die hinzutrat. Als die Zeugin H2 den Angeklagten auf den Mund küssen wollte, legte der Angeklagte den Finger zwischen seine und die Lippen der Zeugin. Die Zeugin L2 zeigte daraufhin ebenfalls Bereitschaft zu diesem Vorgehen. Der Angeklagte deutete gleichermaßen an, die Geschädigte zu küssen, legte dann aber den Finger dazwischen. Bei einer Wiederholung küsste er die Geschädigte, für diese unerwartet, auf den Mund. 62 Am Morgen des darauffolgenden Tages, Samstag dem 08.09.2012, forderte der Angeklagte die Geschädigte erneut dazu auf, sich zur Durchführung einer Körperfettmessung vollständig zu entkleiden. Er teilte ihr dazu mit, dass die Zeugin H2 diesem Verlangen zuvor ebenfalls nachgekommen sei. Nur zögernd entsprach die Zeugin L2 dem Wunsch des Angeklagten. Im Anschluss begaben sich alle Beteiligten vormittags an die N8, um dort Fotoshootings durchzuführen. Der Angeklagte setzte die Zeugin L3 in D3 ab und fuhr mit der Geschädigten und der Zeugin H2 zu einem nahegelegenen Wasserfall in die Eifel. Dort fotografierte der Angeklagte die Mädchen nacheinander zunächst in Kleidung vor dem Wasserfall und sodann im Bikini im Wasser. Dabei fertigte der Angeklagte möglicherweise auch einige Nacktfotos von den Zeuginnen H2 und L2. Nachfolgend begaben sich die Beteiligten zu einem zweiten Wasserfall und machten dort ebenfalls Aufnahmen. Nachdem sie die Zeugin L3 in D3 abgeholt hatten, fuhren sie zurück in die Wohnung des Angeklagten und aßen dort zu Abend. 63 b) Tatgeschehen 64 Die Geschädigte und der Angeklagte begaben sich sodann in das Schlafzimmer des Angeklagten im Obergeschoß der Wohnung, um dort „Mimikbilder“ von der Geschädigten zu machen. Die Mutter der Geschädigten sowie die Zeugin H2 verblieben in der unteren Etage. Nach Aufforderung des Angeklagten entkleidete sich die Geschädigte vollständig und wurde sodann erneut gewogen und vermessen. Sodann zog die Geschädigte entsprechend den Anweisungen des Angeklagten ein weißes Top und einen schwarzen Stretchrock ohne Slip darunter an und setzte sich auf das Sofa. Der Angeklagte forderte die Geschädigte zunächst dazu auf, frei zu posen, d.h. selbstbestimmt Gesichtsausdruck und Gestik zu variieren, während er fotografierte. Danach gab er ihr die Anweisung, den Träger des Tops nach und nach von der Schulter herunterrutschen zu lassen, um eine Brust zu entblößen, und die Beine immer stärker zu spreizen. Während er weiter Fotos machte, kam der Angeklagte näher, kniete sich vor die Geschädigte und sagte ihr, sie solle die Augen schließen und weiter posen, was diese zunächst auch tat. Er legte die linke Hand auf ihr rechtes Knie, fuhr damit den Oberschenkel der Geschädigten hinauf und berührte sie an der Scheide. Währenddessen fotografierte er die Geschädigte durchgängig weiter. Die Geschädigte wich der Berührung aus, indem sie sich immer tiefer in das Sofa hineinsetzte. Der Angeklagte folgte dieser Bewegung jedoch mit der Hand immer nach. Um die Zeugin am Zurückweichen zu hindern, sagte er, sie solle sich nicht bewegen, und kniff sie in den Oberschenkel. Die Geschädigte begann zu weinen und sagte dem Angeklagten, dass sie dies nicht wolle. Er gab zur Antwort, dass sie nicht schreien dürfe, da anderenfalls ihr und ihrer Mutter etwas Schlimmes passiere und er der Mutter auch die Nacktfotos zeigen werde, die er bislang von ihr gemacht habe. Sodann presste der Angeklagte mit Zeige- und Mittelfinger die Schamlippen der Zeugin aufeinander, führte sodann einen Finger in die Scheide ein, bewegte ihn hinein und hinaus und machte dort auch kreisende Bewegungen. Weiter zog er den Kitzler der Zeugin lang, was bei ihr Schmerzen verursachte. Währenddessen fotografierte er die Geschädigte durchgängig weiter, und zwar entweder, indem er die Kamera in der rechten Hand hielt und den Auslöser drückte oder, indem er die Kamera per Fernauslöser bediente. Die Geschädigte fuhr fort zu weinen, bemühte sich aber, das Schluchzen zu unterdrücken. Als dies immer weniger gelang und sie immer lauter weinte, ließ der Angeklagte von ihr ab und stellte auch das Fotografieren ein. Sodann nahm er die Geschädigte in den Arm und drückte sie an sich. Dabei fühlte die Geschädigte, dass der Penis des Angeklagten erigiert war. Der Angeklagte forderte die Geschädigte auf, ihn zu küssen, danach dürfe sie hinuntergehen. Sodann löste sich die Geschädigte vom Angeklagten, legte sich aufs Bett und weinte dort weiter. Während dieses Vorgangs kam die Zeugin H2 ins Zimmer. Als sie sich erkundigte, warum die Geschädigte weine, teilte ihr der Angeklagte mit, man habe „auf Kommando weinen“ geübt und dieses Training werde er jetzt auch bei ihr durchführen. 65 Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die vom Angeklagten am Tattag gefertigten Fotos pornographischen Inhalt hatten, d.h. es sich um Ganzkörperaufnahmen der Zeugin bzw. um ihr eindeutig zuzuordnende Abbildungen ihrer Brust oder/ und Genitalbereichs handelte. Weiter blieb offen, was mit den am Tattag von der Zeugin L2 auf der Couch gemachten Fotos geschehen ist, d.h. ob der Angeklagte diese entsprechend seiner Ankündigung auch gegenüber der Zeugin L2 im Anschluss an deren Fertigung vernichtet hat oder nicht. 66 c) Nachtatgeschehen 67 Die Geschädigte blieb zunächst im Schlafzimmer des Angeklagten auf dem Bett liegen, während der Angeklagte die Zeugin H2 fotografierte. Danach ging sie hinunter ins Erdgeschoss, wo sie ihre Mutter antraf, der sie auf Nachfrage ebenfalls mitteilte, dass sie „weinen“ geübt habe. Nachdem sich die Zeuginnen H2 und L2 und die Geschädigte zu Bett begeben hatten und die Zeugin L3 eingeschlafen war, informierte die Geschädigte die Zeugin H2 über das, was der Angeklagte zuvor mit ihr gemacht hatte. Da die Zeugin H2 Angst hatte, vom Angeklagten bei einer Unterhaltung abgehört werden zu können, tauschten die Zeugin H2 und die Geschädigte in der Weise Nachrichten aus, dass sie abwechselnd auf dem Mobiltelefon der Zeugin H2 Nachrichten eingaben, diese der anderen auf dem Display des Telefons zu lesen gaben und die Nachricht sodann löschten. Die Geschädigte berichtete der Zeugin H2 auf diese Weise von den Handlungen des Angeklagten, wobei nicht mehr aufzuklären war, ob sie auch über das Eindringen des Fingers des Angeklagten in die Scheide der Geschädigten Auskunft gegeben hatte. 68 Am nächsten Tag, Sonntag, dem 09.09.2012, fuhren die Zeuginnen O und L3 nach dem Frühstück mit dem Zug nach Hause. Am Nachmittag und Abend korrespondierten der Angeklagte und die Geschädigte über den Chatdienst WhatsApp. Die Geschädigte teilte dem Angeklagten u.a. mit einer um 22:06 Uhr gesendeten Nachricht mit, dass sie das, was sie gemacht haben, nicht mehr machen wolle. Auf die Frage, warum sie dies im Alter von 13 Jahren habe tun müssen, schrieb der Angeklagte gegen 22:12 Uhr zurück: „Du glaubst nicht, was andere machen :( ab 12 in Frankreich und ab 14 hier und Du bist ja theoretisch 14“. Auf seine Aussage, es sei doch so schlimm nicht gewesen, antwortete die Zeugin um 22:16 Uhr: „doch war es! So was werde ich nie wieder machen mir ging es ziemlich schlecht dabei….und die Nacht darauf auch…kann es immer noch nicht verkraften. Ich will nur ehrlich sein.“ 69 Der Angeklagte übersandte im Anschluss an den Aufenthalt Fotos an die Zeuginnen H2 und L2, von denen die Geschädigte eines am Montag auf ihrer facebook-Seite einstellte. Am Montag Abend, dem 10.09.2012, rief der Angeklagte die Geschädigte an. Anlass dafür war eine zuvor erhaltene Nachricht der Zeugin H2 an den Angeklagten, in der sie ihn auch namens der Geschädigten und deren Mutter dazu aufgefordert hatte, alle Fotos, die er am Wochenende von den Mädchen gefertigt hatte, zu löschen und keinen Kontakt mehr zu ihnen aufzunehmen. Der Angeklagte bat die Geschädigte, die Dinge, die ihr über angeblichen Missbrauch durch ihn erzählt würden, nicht zu glauben. 70 Am selben Abend meldete sich die Zeugin Y telefonisch bei der Geschädigten. Diese Zeugin war ebenfalls an zwei der vorangegangenen Wochenenden jeweils über mehrere Tage in der Wohnung des Angeklagten und hatte mit ihm diverse Fotoshootings gemacht. Die Telefonnummer der Geschädigten hatte die Zeugin Y von der Zeugin H2 erhalten. Nachdem sich beide über ihre jeweiligen Erlebnisse ausgetauscht hatten, forderte Y die Zeugin L2 eindringlich auf, sich ihrer Mutter anzuvertrauen. Dies konnte die zu diesem Zeitpunkt zufällig im Raum befindliche Zeugin L3 hören, weil die Geschädigte den Telefonhörer an der Schulter eingeklemmt hielt. Die Zeugin L3 übernahm sodann das Telefongespräch von ihrer Tochter und erfuhr das Tatgeschehen von der Zeugin Y. Danach wandte sie sich an ihre Tochter und fragte diese, ob der Angeklagte sie angefasst habe. Dies bestätigte die Geschädigte. Nachdem sie von ihrer Tochter weiter über Details aufgeklärt wurde, rief die Zeugin L3 sehr aufgebracht beim Angeklagten an und beschimpfte ihn. Der Angeklagte erwiderte, er könne wegen des starken Dialekts, in welchem die Zeugin spreche, nichts verstehen. 71 Am Morgen des 11.09.2012 erstatteten die Zeugin L3 und die Geschädigte gegen 9:00 Uhr Anzeige gegen den Beklagten. 72 In der Folge richtete die Zeugin Y auf der Plattform des Internet-Dienstleisters „WhatsApp“ eine sog. Chat-Gruppe ein, an der neben den Zeuginnen H2 und L2 zwei weitere weitere Models, T4 L7 und K5 T5, beteiligt waren, welche die Zeugin Y im Rahmen ihres Aufenthalts beim Angeklagten kennengelernt hatte. In dieser Chatgruppe tauschten die beteiligten Mädchen sich durch von allen gleichzeitig zu empfangenden Nachrichten über ihre jeweiligen Erlebnisse mit dem Angeklagten und ihre diesbezüglichen Empfindungen bzw. aktuellen Gefühlslagen aus. Die Zeuginnen H2 und L2 beteiligten sich nur gelegentlich. Der Austausch endete im November 2012. 73 III. 74 1. 75 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den Feststellungen in den verlesenen Urteilen und der Bundeszentralregisterauskunft. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten zu zweifeln. 76 2. 77 Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen: 78 Er habe die von U im Internet veröffentlichten Fotos gefertigt. Dies gelte auch für das Foto mit dem Vibrator, welches Teil des von ihm gedrehten Videofilms sei. Er habe sie im Rahmen eines Auflockerungstrainings gemacht, also am Anfang der Geschäftsbeziehung. Das sei im Sommer 2008 gewesen. Er mache häufig zur Auflockerung und Enthemmung der Models Nacktaufnahmen. Damit wolle er sie in für sie unangenehmen Situationen auf ihre physische und psychische Belastbarkeit und Selbstbeherrschung hin testen, da diese Eigenschaften für den Modelberuf von entscheidender Bedeutung seien. Derartige Fotos würde er allerdings im Anschluss an das jeweilige Shooting bei Bedarf mit dem Model zur Fehleranalyse eingehend besprechen und sodann schreddern, also unwiederbringlich zerstören. Er selbst habe die Fotos der Geschädigten U nicht ins Internet gestellt, sondern sämtlich geschreddert. Selbst wenn die Fotos nur für eine kurze Zeit auf seinem Rechner geblieben seien, müssten sie damals einem externen Zugriff unterlegen haben. Die Veröffentlichung sei mit dem privaten Namen der Zeugin U und nicht nur unter ihrem Künstlernamen „K7“ erfolgt, diesen Privatnamen habe niemand von ihm erhalten. Er habe die Fotos auch nicht verkauft. Zum damaligen Zeitpunkt habe allerdings seine Freundin X2 bei ihm gewohnt und möglicherweise Zugriff auf die Fotos genommen. 79 Die Zusammenarbeit mit der Zeugin U sei von seiner Untersuchungshaft vom Oktober 2009 bis November 2010 unterbrochen und danach fortgesetzt worden. Die Geschädigte sei entweder an Wochenenden oder aber während Schulferien an längeren Aufenthalten bei ihm gewesen. Sie sei immer alleine gekommen. Der Vertrag in 2008 sei sukzessive unterzeichnet worden, d. h. er habe ihn per Post oder E-Mail an die Geschädigte versandt, die ihn unterschrieben beim nächsten Treffen mitbrachte. Er habe Ende 2011 geendet. 80 Zwar sei es richtig, dass er mit der Zeugin U eine Beziehung gehabt habe. Diese habe kurz vor seiner Untersuchungshaft begonnen und sei nach der Untersuchungshaft intensiver geworden. Es habe sich um eine „brancheninterne“ Beziehung gehandelt, bei der es neben der gemeinsamen Arbeit zu Intimitäten gekommen sei. Es sei mehrfach zu Geschlechtsverkehr gekommen, man habe aber in seiner Wohnung und auf Reisen grundsätzlich getrennt geschlafen. Er sei nur einmal mit der Geschädigten alleine unterwegs gewesen, ansonsten seien immer andere Models dabei gewesen. Er habe sich nicht als Gegenleistung sexuelle Handlungen von der Geschädigten versprechen lassen, es könne aber sein, dass die Geschädigte dies so verstanden habe. Es sei im Übrigen die Geschädigte gewesen, die jeweils initiativ geworden sei in dem Sinne, dass es dann als „Lohn“ Sex gebe. So habe sie ihn manchmal in den Arm genommen, einen Kuss gegeben, Zeit füreinander versprochen und im Gegenzug etwas haben wollen. 81 Die Veröffentlichung der Fotos der Geschädigten im Internet tue ihm sehr leid, er wolle sich dafür bei der Geschädigten entschuldigen und könne ihren Ärger sehr gut verstehen, auch wenn er mit der Veröffentlichung nichts zu tun habe. Gegebenenfalls seien die von ihm zum damaligen Zeitpunkt verwendeten Schredderprogramme noch missbrauchsanfällig gewesen, so dass die Fotos doch wieder rekonstruiert worden seien. 95% der Angaben der Geschädigten in ihrer Einvernahme als Zeugin entsprächen den Tatsachen. 82 Der Kontakt zu der Geschädigten L2 habe mit einer Anfrage von O bei Facebook angefangen. Nachdem er ihr zunächst aufgrund ihres Alters eine Absage erteilt hatte, habe die Geschädigte insistiert und großes Interesse an einer Modelkarriere signalisiert. Auch habe ihm die Mutter der Geschädigten mitgeteilt, diese werde nach ärztlicher Einschätzung mindestens 174 cm groß. Er habe die Zeugin L2 und deren Eltern zu einer Weltkinopremiere in Q6 mit VIP-Service eingeladen, um sich zu diesem Anlass kennenlernen zu können, die Veranstaltung dann aber eine Woche vorher per facebook absagen müssen. Alternativ habe er den Vorschlag gemacht, dass die Geschädigte zum Casting nach T3 kommen könne. Man habe sich dann in E4 getroffen, die Zeugin H2 sei ebenfalls anwesend gewesen. Die Geschädigte habe aufgrund ihres Alters beim Casting nicht mitmachen können, was er ihr im Vorhinein gesagt habe. 83 Die Zeugin H2 habe bis zur 2. Runde bei dem Casting in E4 mitgemacht und die Geschädigte zugeschaut. Im Anschluss seien alle zu viert nach T3 gefahren. Er habe noch am Abend mit der Geschädigten im 1. OG im Studio eine Vermessung und Körperanalyse und ein Polaroid-Shooting vorgenommen. Es sei dort auch Weinen trainiert worden. Die Geschädigte habe ein gestreiftes langes T-Shirt getragen. Auf entsprechende Aufforderung habe sie peu à peu den Träger des T-Shirts herunterlassen sollen, so dass die Brust entblößt worden sei. Um Hemmungen der Geschädigten abzubauen und sie abzulenken, habe er ihr erklärt, was eine Muse sei und zu tun habe. Er sei sodann deutlich konfrontativ geworden und habe auf diese Weise einen leichten Tränenfluss erreicht. Die Zeugin H2 sei einmal heraufgekommen, da habe die Geschädigte mit leicht verweinten Augen auf dem Bett gelegen. Auf Nachfrage der Zeugin H2 habe er ihr angekündigt, dass er später dieses Weintraining auch mit ihr durchführen werde. Die Geschädigte sei beim Shooting zu keinem Zeitpunkt unbekleidet gewesen, sie habe T-Shirt, Minirock und Slip angehabt. Auch sei die Zeugin H2 immer anwesend geblieben. Es sei technisch nicht möglich, mit einer Hand zu fotografieren, mit der anderen die Schamlippen auseinanderzuziehen und mit der dritten Hand in die Geschädigte einzudringen. 84 Am Samstagmorgen habe es ein Shooting in der F6 an einem Wasserfall gegeben. An dem Abend seien alle früh zu Bett gegangen. Am Sonntag seien beide Mädchen sowie die Zeugin L3 wieder abgereist. 85 Ein am Sonntag an die Geschädigte übersandtes Foto habe diese gleich bei facebook eingestellt. Es seien noch wegen eines möglichen weiteren Aufenthaltes der Geschädigten in den nächsten Herbstferien in Holland Nachrichten ausgetauscht worden. Das Verhältnis zur Geschädigten sei am Montag bis ca. 18:00 Uhr gut gewesen. Dann sei eine Mail mit Beschimpfungen von ihr gekommen. Auch ihre Mutter habe ihn angerufen und beschimpft. 86 3. 87 a ) Die Feststellungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Abläufen im Rahmen der Aufenthalte der Models beim Angeklagten (Shootings mit Nacktaufnahmen bzw. entblößten Geschlechtsteilen, Aufnahmen spät in der Nacht bzw. am frühen Morgen, Berührungen des Angeklagten im Intimbereich während der Aufnahmen, sog. Kusstraining, Körperfettmessungen in unbekleidetem Zustand, Massagen in unbekleidetem Zustand insbesondere an Hüfte, Bauch, Oberschenkeln und Po, Erläuterungen zu der Aufgabe einer Muse) beruhen auf den Angaben des Angeklagten selbst, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Geschädigten U und L2 sowie der Zeuginnen Y, Q und H2. So schilderten sämtliche Zeuginnen, dass der Angeklagte sie bei einem der ersten Shootings zur Fertigung von Nacktaufnahmen anwies, um eine Auflockerung bzw. Enthemmung zu erreichen, und dass er sie dahingehend informierte, dass die Aufnahmen im Anschluss an eine ggf. erfolgende Besprechung geschreddert würden. Die Zeuginnen Q, Y und H2 bekundeten, ein solches Nacktshooting bewusst sehr spät in der Nacht absolviert haben zu müssen, um ihre Belastbarkeit als Model zu testen. Die Zeuginnen U, Q, L2 und Y berichteten davon, dass es während der Aufnahme von Fotos zu intimen Berührungen durch den Angeklagten gekommen sei. Die Zeuginnen Y, H2 und L2 führten aus, dass er bei ihnen ein sog. Kusstraining durchgeführt habe, um sie im Bereich der Schauspielerei auszubilden. Die Zeuginnen H2 und L2 gaben an, dass der Angeklagte bei ihnen regelmäßig mittels einer Körperfettwaage Messungen durchgeführt habe. Die Zeuginnen Q, Y und H2 berichteten von Körpermassagen mit Öl, welche der Angeklagte bei ihnen z.T. mehrfach durchgeführt habe. Schließlich sagten die Zeuginnen U, Q, H2 und L2 aus, dass der Angeklagte ihnen das Verhältnis einer Muse zu ihrem Mentor erläutert und ausgeführt habe, dass es für ein Model vorteilhaft sei, Muse des Angeklagten zu sein. 88 Der Angeklagte hat die Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Angeklagten, soweit sie mit den Aussagen der Zeuginnen übereinstimmen. Soweit der Angeklagte den Bekundungen der Zeugin U widerspricht und etwa ausführt, man habe grundsätzlich getrennt geschlafen, er sei nur einmal mit der Geschädigten alleine unterwegs gewesen, es sei die Geschädigte gewesen, die initiativ geworden und als Lohn Sex geboten habe, weil sie ihn diesbezüglich möglicherweise missverstanden habe, hält die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft, sondern geht davon aus, dass es sich insoweit um Schutzbehauptungen des Angeklagten handelt, der sein Verhalten gegenüber einer Minderjährigen bagatellisieren will. Zu folgen ist insoweit vielmehr den glaubhaften Bekundungen der Zeugin U. 89 Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der „Model-WG“ in der N2 in T3 beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen Y, H2 und L2 sowie auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten. 90 b) 91 Die Feststellungen zu den angeklagten sexuellen Handlungen zu Lasten der Geschädigten U beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen der Geschädigten U sowie der ebenfalls glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den Tatfolgen für die Zeugin U beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin U zu diesem Punkt 92 aa) 93 Die Geschädigte hat bekundet, die auf den Foto Bl. # Sonderheft Bilder FA 1 festgehaltenen Vorgänge hätten sich während eines 10-tägigen Aufenthalts mit dem Angeklagten in D4 in Holland ereignet, welchen beide gemeinsam in den Herbstferien der Geschädigten (13.10.2008 – 25.10.2008) verbracht haben. Sie hat weiter bekundet, dass es die Hand des Angeklagten ist, welche auf dem Foto zu sehen ist und mit welcher er an ihrer Scheide manipuliert hat. Die Geschädigte hat ausgeführt, der Angeklagte habe zur Begründung seiner Berührungen angegeben, diese seien professionell motiviert und dienten der Auflockerung und Befreiung von Hemmungen vor der Kamera. Die Geschädigte hat weiter glaubhaft bekundet, während des Aufenthalts in Holland häufig mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie hat ausgeführt, dass diese Art von sexuellem Verkehr zwischen dem Angeklagten und ihr während der Zeit von 2008 bis 2011 stattgefunden habe, aber in den Herbstferien 2008 am intensivsten gewesen sei. Schließlich hat die Zeugin U bekundet, zu dem auf der Videosequenz Bl. ## Sonderheft Bilder FA 1 abgebildeten Geschehen (Nacktaufnahme auf Veranlassung und durch den Angeklagten, während die Geschädigte sich einen Vibrator einführt) sei es bei einem Aufenthalt der beiden in der Schweiz in 2009 gekommen. Die konkreten Tatzeiträume hat die Geschädigte anhand der Kleidung auf den Fotos und einer Liste von Aktivitäten, die sie bereits bei der Polizei erstellt hatte, im Einzelnen benennen bzw. eingrenzen können. 94 Der Angeklagte hat diese Bekundungen uneingeschränkt bestätigt. Zwar hat er keine mit den Angaben der Geschädigten übereinstimmende Schilderung abgegeben, jedoch ausgeführt, deren Angaben in der Hauptverhandlung „entsprächen zu 95% der Wahrheit“. Der Angeklagte hat sich sogar an anderer Stelle (Einlassung in der Hauptverhandlung vom 14.05.2013) ausdrücklich dahingehend eingelassen, dass derartige Auflockerungs-Shootings üblicherweise mit sog. Newcomern, also Neulingen im Modelbereich, durchgeführt werden. Auch hat er bestätigt, vielfach mit der Geschädigten U Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und diese Art von Intimitätsverhältnis mit der Geschädigten als branchenintern üblich bezeichnet. Bestritten hat der Angeklagte lediglich die Bekundung der Geschädigten, er sei es gewesen, der die sie abbildenden Nacktfotos ins Internet gestellt bzw. dieses veranlasst habe. Widersprüche haben sich hinsichtlich der Vornahme der Missbrauchshandlungen zwischen den Angaben der Geschädigten U und denen des Angeklagten nicht ergeben. Schließlich hat die Kammer die Fotos Bl. # Sonderheft Bilder FA 1 sowie Bl. ## Sonderheft Bilder FA 1 in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die letztgenannte Aufnahme ist Teil des vom Angeklagten gefertigten Videos und diesem entnommen. 95 bb) 96 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Geschädigte U jedenfalls während des persönlichen Kontaktes zum Angeklagten in der Zeit von Oktober 2008 bis Sommer 2009 wie festgestellt unter der Obhut des Angeklagten stand. An den diese Feststellung tragenden Angaben der Geschädigten bestehen keine Zweifel. Die Geschädigte hat – vom Angeklagten bestätigt – angegeben, sie sei stets alleine zum Angeklagten gekommen und er habe sowohl auf Reisen als auch bei Aufenthalten in seiner Wohnung das gemeinsame Programm bestimmt. Weiter habe er sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Sonstiges getragen, wozu sie wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei. Schließlich habe sie in ihm eine Vaterfigur gesehen, zu der sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und mit der sie viel Persönliches besprochen habe. Auch diese tatsächlichen Angaben hat der Angeklagte in seiner Einlassung nicht konkret in Abrede gestellt, so dass sie von seiner pauschalen Bestätigung, die Angaben der Geschädigten seien zu 95% wahr, erfasst sind. 97 Gestützt werden die Angaben der Geschädigten durch den Inhalt des Vertrags vom 01./02.10.2008, der die Geschädigte mit dem Angeklagten verband. Dort ist in § 2c ausdrücklich festgehalten, dass bei minderjährigen Models „für die Zeit jedes Shootings/Events die Eltern ihr Kind in die Obhut des Agenturleiters (N4 N3) geben, der für diese Zeit die Verantwortung über das Model ausübt.“ Die Geschädigte wie auch der Angeklagte haben unter Schilderung der Art und Weise des Vertragsschlusses bestätigt, dass der Vertrag zu Beginn der Beziehung geschlossen worden ist und dass ihre Unterschrift bzw. die der Mutter der Geschädigten unter dem Vertrag steht. 98 cc) 99 Schließlich hat die Kammer auch keine Zweifel an der Annahme, der zwischen Angeklagtem und Geschädigter erfolgte Sexualverkehr sei jedes Mal auf eine konkrete Gegenleistung hin erfolgt. 100 Die Zeugin U hat dazu zunächst glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihr bewusst als dritte Variante einer Zusammenarbeit (Weg drei) das Angebot unterbreitet hatte, als seine Muse zu agieren, also für eine Vorzugsbehandlung als Model, Begleitung bei Auslandsreisen und Teilnahme an bzw. Titel einer Misswahl im Gegenzug Sex mit dem Angeklagten zu haben und dadurch seine „Batterien aufzuladen“, und dass sie dieses Angebot bewusst angenommen habe. Sie hat weiter angegeben, der Angeklagte sei für alle ihr aus dem Aufenthalt bei ihm oder Reisen mit ihm entstandenen Kosten aufgekommen. Schließlich hat sie bekundet, dass auch für konkrete Sachleistungen eine bestimmte Anzahl sexueller Zuwendungen konkret mit dem Angeklagten vereinbart und diesem gewährt zu haben, so etwa dreimal Sex gegen ein Zahnbleaching oder gegen den Gewinn einer Miss-Wahl. Dabei habe sie den Angeklagten häufig heruntergehandelt auf deutlich weniger sexuelle Kontakte als von ihm als Leistung ursprünglich gefordert. Auch einen Dampfgarer habe sie zu derartigen Bedingungen vom Angeklagten haben wollen und erhalten. 101 Die vorgenannten Angaben der Geschädigten hält die Kammer für glaubhaft. Sie waren inhaltlich nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei und – auch unter Berücksichtigung des seitdem vergangenen Zeitraums – hinreichend detailreich. Dies gilt insbesondere angesichts der Schilderungen der für die Austauschvereinbarung maßgeblichen Tatsachen. So hält die Kammer es für schlicht abwegig, dass die Angabe des Erhalts eines Dampfgarers Zug um Zug gegen die Gewährung sexueller Zuwendungen nicht auf realem Erleben beruht, sondern die Geschädigte sich dies ausgedacht hat. Denn die fiktive Wahl eines solchen Beispiels liegt fern und ist daher nicht wahrscheinlich. 102 Der Angeklagte hat diese Angaben zudem im Wesentlichen bestätigt. Dies folgt aus seiner Einlassung, die Geschädigte habe seine Äußerungen dahingehend verstehen können, dass er sich hat sexuelle Zuwendungen als „Lohn“ für seine Leistungen versprechen lassen. Wenn er weiter ausführt, sie sei es jedoch gewesen, die die Initiative ergriffen, eine Leistung erbeten und im Gegenzug Zärtlichkeiten und sexuelle Handlungen vorgenommen habe, so ändert dies nichts an der Richtigkeit der genannten Feststellungen. Denn wer von den Beteiligten in Bezug auf das vereinbarte Austauschverhältnis initiativ geworden ist, spielt für die Annahme, dass von einem solchen Austauschverhältnis tatsächlich auszugehen ist, keine Rolle. 103 Dem vorgenannten Beweisergebnis steht der Inhalt des aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens der Sachverständigen M4 nicht entgegen. Zwar kommt die Sachverständige darin zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Aussage der Geschädigten U die Erlebnisfundierung nicht mit der im forensischen Kontext erforderlichen Zuverlässigkeit bestätigt werden kann. Anlass hierfür bietet der Umstand, dass die Angaben der Geschädigten zu den konkreten sexuellen Handlungen, zu denen die Gutachterin sie befragt hat, dieser gegenüber wenig differenziert und teilweise lückenhaft waren und daher methodenbedingt die Mindestanforderung des Detailreichtums für einen erlebnisfundierten Bericht nicht als erfüllt anzusehen sind. Wie die Sachverständige selbst ausführt, verbietet dies zwar die Annahme, dass die sog. Nullhypothese, welche besagt, dass die Aussage der Geschädigten unwahr sei, als widerlegt anzusehen ist. Es führt allerdings auch nicht zu dem Umkehrschluss, also der Annahme, der Aussage der Geschädigten fehle der Erlebnisbezug. Wie die Gutachterin selbst ausführt, spricht gegen die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten U das Vorhandensein einer möglichen Erklärung für den geringen Differenzierungsgrad ihrer Angaben. Denn die Zeugin U vermittelte der Sachverständigen – wie im Übrigen auch der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung – den Eindruck, zum Tatzeitpunkt sexuell vorerfahren gewesen zu sein und den im Einvernehmen mit dem Angeklagten begangenen sexuellen Handlungen emotional eher indifferent gegenüber gestanden zu haben. Die aussagepsychologische Methode im Fall von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beruht nach Darstellung der Sachverständigen jedoch auf der Annahme, dass Sexualkontakte gegen den eigenen Willen emotional hoch relevante Ereignisse darstellen, die im Gedächtnis der Betroffenen verankert bleiben und anschaulich wiedergegeben werden können, während freiwillige sexuelle Kontakte mit einer geringeren emotionalen Bedeutsamkeit einhergehen. Haben die von der Geschädigten erlebten Kontakte eine solch starke Wirkung auf sie nicht, so lässt dies im konkreten Fall auch den Schluss zu, dass der Geschädigten eine weitergehend differenzierte Darstellung nicht möglich war, weil das Erlebte keinen besonders nachhaltigen Eindruck auf sie gemacht hatte. Dies lässt Raum für die Annahme eines Erlebnisbezugs bei der Aussage der Geschädigten U. 104 dd) 105 Dem Angeklagten war – nach eigener Einlassung – bei der Vornahme der sexuellen Handlungen an und mit der Geschädigten bzw. bei der Anweisung an sie, sich vor ihm einen Vibrator einzuführen, das Alter der Geschädigten bekannt. Ihm war auch der Entgeltcharakter der Vereinbarung von Geschlechtsverkehr gegen materielle Zuwendungen bewusst. Wenn der Angeklagte einwendet, er seinerseits habe seine Äußerungen, die die Geschädigte als Versprechen der Gegenleistung für sexuelle Handlungen aufgefasst hat, nicht so gemeint, wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Denn der Angeklagte hat selbst zugestanden, es könne sein, dass die Geschädigte ihn in dieser Weise falsch verstanden habe. Damit stellt er nicht in Abrede, dass er objektiv Versprechen von Gegenleistungen für den Empfang von Geschlechtsverkehr geäußert hat. Angesichts dessen konnte er nicht darauf vertrauen, dass die Geschädigte ihrerseits seinen ggf. bestehenden inneren Vorbehalt erkannt hat oder hätte erkennen können. 106 ee) 107 Was den Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Schriften (§ 184 c Abs. 4 StGB) zum Nachteil der Zeugin U betrifft, hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die Fotos unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Shootings schreddern wollen, nicht mit der nötigen Sicherheit widerlegen können. 108 Zwar spricht der Umstand, dass eine Vielzahl von Fotos im Internet veröffentlicht ist, auf denen die Zeugin U zu sehen ist und welche zu einem erheblichen Teil als pornographisch einzustufen sind, dafür, dass der Angeklagte entgegen seiner Äußerung gegenüber der Zeugin, er fertige derartige Aufnahmen lediglich zur Auflockerung und dem Abbau von Hemmungen bei den jugendlichen Models, die Fotos nicht selbst zerstörte, sondern diese entweder selbst veröffentlichte oder – ggf. gewerblich – an Dritte weitergab. In einem solchen Verhalten würde auch der Besitz jugendpornographischer Schriften liegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte insofern einschlägig wegen der unerlaubten Verwendung und Verbreitung von jugendpornographischen Fotos vorbestraft ist. Schließlich erscheint der Kammer die Einlassung des Angeklagten, es müsse zwischen der Fertigung der Aufnahmen und deren Zerstörung mithilfe des Shredder-Programms von dritter Seite Zugriff die auf seinem Computer befindlichen Dateien genommen und so die Fotos entwendet worden sein, angesichts der vom Angeklagten selbst als kurz beschriebene Zeitspanne, innerhalb derer die Fotos auf der Kamera bzw. dem Computer gespeichert waren, als eher fernliegend. Die Zeugin U hat jedoch bekundet, dass der Angeklagte ihr mehrfach gezeigt habe, wie er die von ihr aufgenommenen Fotos vernichtet hat. Dazu habe er ihr ein bei ihm vorhandenes Schredderprogramm gezeigt, dieses vorgeführt und auch erklärt. Sie selbst könne sich nicht erklären, wie es zur Wiederherstellung der Fotos gekommen sei. Sie hat nicht bestätigen können, die inkriminierten Fotos nach deren vermeintlicher Vernichtung nochmals auf dem Laptop des Angeklagten oder einem ihm zuzuordnenden Speichermedium gesehen zu haben. Gleiches gilt für den in der Schweiz gefertigten Videofilm. 109 ff) 110 Die Kammer hat das Verfahren, soweit es den Vorwurf der Verbreitung jugendpornographischer Schriften bzw. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Form der Veröffentlichung der Nacktfotos der Geschädigten U im Internet betrifft (Fall 2 der Anklage vom 29.10.2012), mit in der Hauptverhandlung vom 02.07.2013 verkündeten Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 111 gg) 112 Bei Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer keinen Zweifel, dass sich die Taten zum Nachteil der Geschädigten U wie festgestellt ereignet haben. 113 c) 114 aa) 115 Die Feststellungen zum grundsätzlichen Geschehensablauf am Wochenende des 07.09.2012 – 09.09.2012, welches die Geschädigte L2 beim Angeklagten verbracht hat, beruhen auf den Angaben der Geschädigten selbst, des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf denen der Zeuginnen L3 und H2. Dabei wird die Schilderung der Geschädigten durch die Angaben des Angeklagten sowie der Zeuginnen im Wesentlichen bestätigt. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 116 bb) 117 Hinsichtlich des Kerngeschehens zu dem festgestellten Missbrauch am Abend des 08.09.2012 beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Geschädigten L2. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass diese zutreffend sind. 118 (1) 119 Zwar bestreitet der Angeklagte, die von der Geschädigten dargestellten Missbrauchshandlungen (Berühren an der Scheide, Aufeinanderpressen der Schamlippen, Langziehen des Kitzlers, Einführen des Fingers in die Scheide) vorgenommen zu haben. Er bestätigt die Schilderung der konkreten Situation durch die Geschädigte lediglich insoweit, als sie zunächst auf seine ausdrückliche Aufforderung hin vor der Kamera posierte und dabei den Träger des Tops nach und nach von der Schulter herunterrutschen ließ, was ihr unangenehm gewesen sei. Im Anschluss habe er durch deutlich konfrontative Ansprache der Zeugin erreicht, dass diese schließlich in Tränen ausbrach. Die Zeugin H2 sei während des shootings mit der Geschädigten L2 durchgängig anwesend gewesen. Es sei ihm im Übrigen technisch nicht möglich gewesen, gleichzeitig zu fotografieren und die Missbrauchshandlungen vorzunehmen. Seine Einlassungen werden jedoch, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen, durch das weitere Beweisergebnis widerlegt. 120 (2) 121 Zunächst hält die Kammer die vorstehenden Einlassungen des Angeklagten bereits für sich genommen für nicht glaubhaft bzw. für teilweise widerlegt. Denn der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung an anderer Stelle selbst angegeben, die Zeugin H2 sei im Verlauf des Shootings „hinzugekommen“ und habe bei Anblick der Zeugin L2 gefragt, warum diese weine. Auch die Zeuginnen L3 und H2 haben die Angabe der Geschädigten L2 bestätigt, dass diese zunächst mit dem Angeklagten alleine im oberen Stockwerk gewesen sei. Die Zeuginnen H2 und L3 haben übereinstimmend angegeben, sich während des Shootings im Erdgeschoss der Wohnung im Wohnbereich aufgehalten und sich dort unterhalten zu haben. Erst nach einer gewissen, nicht im Detail eingrenzbaren Zeitspanne habe sich die Zeugin H2 ins Obergeschoss begeben, um etwas zu holen. Nach Angabe der Zeugin H2 sei sie dort auf den Angeklagten und die Geschädigte getroffen, die verweinte Augen gehabt habe. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Zeugin H2 durchgängig anwesend war, als der Angeklagte die Aufnahmen von der Geschädigten fertigte. 122 Die Kammer hat weiter keine Zweifel daran, dass der Angeklagte grundsätzlich technisch in der Lage war, mit einer Hand an der Scheide der Geschädigten zu manipulieren und mit der anderen Hand die Kamera zu bedienen, sei es durch Betätigung des Auslösers an der Kamera selbst oder per Fernauslöser. Dies ergibt sich bereits aus dem Foto der Geschädigten U, welches vom Angeklagten gefertigt wurde und auf welchem ebenfalls seine Hand zu sehen ist, während sie die Scheide der Geschädigten U berührt bzw. einen Finger in die Scheide eingeführt hat. Wegen der Einzelheiten der Abbildung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. # Sonderheft Bilder FA 1 verwiesen. 123 (3) 124 Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten in diesen Punkten werden sie jedoch in vollem Umfang von der nach fester Überzeugung der Kammer glaubhaften Aussage der persönlich glaubwürdigen Zeugin L2 widerlegt. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass aufgrund der vorliegenden Tatkonstellation die Aussage der Zeugin L2 einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist und die Verurteilung des Angeklagten nur bei einer lückenlosen Gesamtwürdigung der Indizien erfolgen kann. 125 Die Geschädigte L2 hat den Ablauf des Geschehens so geschildert, wie er in den Feststellungen Ziff. II 3 festgehalten ist. 126 Der Geschädigten fiel es in der Hauptverhandlung ersichtlich schwer, sich zu dem, was am Abend des 08.09.2012 passiert ist, zu äußern. So gab sie zunächst gefasst die Geschehnisse, welche Gegenstand der als Vor- und Nachtatgeschehen geschilderten Ereignisse sind, zusammenhängend und flüssig wieder, wobei sie die Darstellung des Kerngeschehens vollständig ausließ. Nach Beendigung des eigenen Berichts zu den Einzelheiten der sexuellen Übergriffe befragt, versuchte sie, ihre Bekundungen fortzusetzen, war dazu jedoch nicht in der Lage. Offensichtlich unter dem Eindruck bewusst werdender realer Erlebnisse, welche sie psychisch mitnahmen, verlor sie plötzlich vollständig die Fassung, so dass die Vernehmung unterbrochen werden musste. Auch nach Wiederaufnahme der Vernehmung bereitete es der Zeugin erkennbar große Mühe, sich zu den Details der einzelnen Übergriffe des Angeklagten zu äußern. Sie berichtete das Geschehen wie festgestellt, ihre psychische Belastung und die Peinlichkeit, welche ihr der Bericht verursachte, waren jedoch für die Kammer deutlich wahrnehmbar. Dieses Aussageverhalten spricht nach Einschätzung der Kammer bereits für die Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse. 127 Das vorgenannte Aussageverhalten zeigte die Geschädigte ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen M4 auch im Explorationsgespräch mit ihr. Danach wurde das Tatgeschehen, was die kontextuelle Einbettung sowie das Randgeschehen angeht, von der Geschädigten auf anschauliche Weise frei berichtet, wobei Angaben zum zentralen Kerngeschehen zunächst ebenfalls ausblieben. Dabei wurde das Unbehagen der Zeugin im Zusammenhang mit dem Bericht der sexuellen Vorgänge auch bei der Exploration durch die Sachverständige deutlich. 128 Die Kammer hält es für fernliegend, dass die Geschädigte, schon angesichts ihres jugendlichen Alters von 14 Jahren, dieses Verhalten bei den verschiedenen Gelegenheiten nur vorgetäuscht hat, ohne dass reales Erleben hierfür Anlass gab. 129 Die Zeugin L2 hat zudem eine Aussage von hoher Komplexität abgegeben. Ihre Angaben zeichneten sich durch einen hohen Detaillierungsgrad , logische Konsistenz und aussageübergreifende Konstanz aus. 130 Sowohl in der Exploration durch die Sachverständige M4 als auch in der Hauptverhandlung zu Beginn der Befragung lieferte die Geschädigte einen detailreichen freien Bericht zu dem gesamten beim Angeklagten verbrachten Wochenende. Der hier festgestellte Vorfall wurde ebenfalls, was die Einbettung in das übrige Geschehen angeht, in beiden Befragungen auf anschauliche Weise frei berichtet. Auch zum Kerngeschehen äußerte sich die Zeugin nach der zunächst wie vorstehend geschildert vorgenommenen Auslassung und nur zögerlicher, gehemmter Bekundung insoweit nicht pauschal, sondern sie nannte eine Reihe von unterschiedlichen Handlungen, die der Angeklagte mit den Fingern an bzw. in ihrer Scheide vollzogen haben soll: Aufeinanderpressen der Schamlippen, Langziehen des Kitzlers, kreisende Bewegungen, mehrfaches Herein- und Herausbewegen des Fingers. Sie schilderte auch ein von Interaktionen geprägtes Geschehen, so die körperliche Annäherung durch den Angeklagten und die daraufhin erfolgte Interaktion aus sukzessivem Zurückweichen der Zeugin und dem Versuch des Angeklagten, sie durch ein Kneifen ins Bein hieran zu hindern, oder auch der Versuch der Zeugin, ihr Weinen auf Anweisung des Angeklagten zu unterdrücken, was ihr zeitweise gelungen sei, bis sie erneut und schließlich immer lauter habe weinen müssen, was wiederum zum Abbruch des Geschehens geführt habe. Diese Interaktionen beschrieb O auch weitgehend eigenständig im Rahmen der Hauptverhandlung. In Ansehung des Umstands, dass die Geschädigte L2 eigenen glaubhaften Angaben nach über keinerlei sexuelle Vorerfahrungen verfügt, lässt der Detaillierungsgrad ihrer Aussage zu den sexuellen Übergriffen des Angeklagten nach Einschätzung der Kammer auf zugrunde liegenden Erlebnisbezug schließen. Eine erlebnisfremde fiktive Konstruktion dieser Darstellung durch die Zeugin, die zudem bei den verschiedenen Befragungen durch Polizei, Sachverständige und in der Hauptverhandlung hätte inhaltlich einheitlich aufrecht erhalten werden müssen, hält die Kammer für fernliegend und traut sie der Zeugin nach dem Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von ihr gewonnen hat, nicht zu. 131 Die Schilderung des Kerngeschehens durch die Geschädigte L2 war aus Sicht der Kammer auch logisch konsistent, also ohne innere Widersprüche. Dies gilt vollumfänglich für die Äußerungen der Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung. Soweit die Angaben der Geschädigten im Rahmen der Befragung durch die Sachverständige M4 insofern als widersprüchlich aufgefasst werden könnten, als sie auf die Frage nach der Benutzung welcher bzw. wie vieler Finger bei der Ausführung der sexuellen Handlungen zunächst angab, sie habe auf Anweisung des Angeklagten die Augen geschlossen gehabt und wisse nicht, wie viele Finger der Angeklagte benutzt habe, als er, wie sie sagte, bei ihr unten „rum gespielt“ habe, im weiteren Verlauf der Befragung aber ausführte, der Angeklagte habe dabei Mittel- und Zeigefinger benutzt, führt dies nicht zu Zweifeln an der logischen Konsistenz der Aussage insgesamt. Denn diese Abweichung lässt sich zwanglos damit erklären, dass die Geschädigte bei der Nennung konkreter Finger auf nähere Nachfrage bei der Exploration aus eigenem Impuls eine Pseudopräzisierung des nachgefragten Details vornahm, also es sich um die Darstellung einer Vorstellung gehandelt hat, wie es abgelaufen sein könnte. 132 Gleiches gilt für eine Unstimmigkeit bezüglich der Bekleidung der Geschädigten im Vorfeld des Geschehens auf der Couch und damit des Kernbereichs der Abläufe. Zunächst sagte sie, sie habe auf Anweisung des Angeklagten hin ihre Unterwäsche ausziehen und einen Rock anziehen sollen. An späterer Stelle korrigierte die Geschädigte L2, nachdem sie sich an eine Vermessung im Vorfeld des Vorfalls auf der Couch erinnerte, dass sie aufgrund der Vermessung bereits nackt gewesen sei und sich die Anweisung des Angeklagten daher lediglich auf das Anziehen des Rocks bezogen habe. Durch diesen vermeintlichen Widerspruch wird lediglich deutlich, dass die Zeugin sich bemüht, ihre Erinnerung zu präzisieren, und sie auch ihre eigene Erinnerung kritisch hinterfragt und gegebenenfalls korrigiert. Das dargestellte Aussageverhalten gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage insgesamt. 133 Die vom Angeklagten ansonsten wiederholt vorgebrachten angeblichen Widersprüche innerhalb der Aussage der Geschädigten L2 einerseits sowie mit der Aussage der Zeugin H2 andererseits führen nicht dazu, dass die Kammer die Aussage zum Kernbereich nicht für glaubhaft hält. Dies betrifft etwa die Frage, ob es im Rahmen des Shootings an den Wasserfällen in der F6 zu Nacktaufnahmen bei der Geschädigten L2 bzw. der Zeugin H2 gekommen ist, oder die Frage, ob die Tür zum Schlafzimmer in der Wohnung des Angeklagten durch einen Windstoß bewegt werden kann. Zum einen handelte es sich tatsächlich nur um wenige Punkte, zum anderen betrafen diese nahezu ausschließlich nicht das Kerngeschehen. Es ist aus Sicht der Kammer nicht verwunderlich, sondern im Gegenteil zu erwarten, dass die Geschädigte L2 das Geschehen eines ganzen Wochenendes sowie des vorhergehenden Kontakts in seiner Komplexität nicht vollständig richtig erinnert. Dies gilt bereits mit Rücksicht auf ihr jugendliches Alter von im maßgeblichen Zeitraum gerade 13 bis 14 Jahren. 134 Für die logische Konsistenz der Aussage der Zeugin L2 spricht schließlich auch der auch von der Kammer beobachtete unstrukturierte Aussagestil. Die Zeugin berichtet in ihren Vernehmungen das Geschehen nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern mit vielen zeitlichen Vor- und Rückgriffen. Trotzdem gelingt ihr eine weitgehende innere Stimmigkeit des Ausgesagten. Dies spricht massiv dafür, dass tatsächlich Erlebtes geschildert wird. Eine falsch aussagende Zeugin würde auf eine chronologische Schilderung bedacht sein, um nicht Gefahr zu laufen, im Verlauf der Befragung oder späteren Vernehmungen durcheinander zu kommen und von der einmal vorgetragenen Darstellung abzuweichen oder sich in Widersprüche zu verstricken. 135 Für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin spricht auch, dass ihre Aussage über die verschiedenen Befragungen hinweg im Wesentlichen konstant geblieben ist, d.h. die Aussagen im Vergleich zueinander keine solchen Auslassungen, Widersprüche oder Ergänzungen zu zentralen Sachverhalten bzw. Geschehenskomplexen aufweisen, die Anlass zu Zweifeln am realen Erlebnisbezug geben könnten. So gab die Zeugin die Schilderung des Kerngeschehens, die Grundlage der Feststellungen ist, bei allen vier Vernehmungen im Wesentlichen einheitlich wieder. Etwaige Auslassungen, etwa betreffend die vor den Vorfällen auf dem Sofa erfolgte Vermessung oder die Gedanken, die sie sich bei Berührung ihres Knies durch den Angeklagten gemacht habe, beziehen sich auf periphere Sachverhalte. Von der Zeugin vorgenommene Ergänzungen dienen sämtlich der Präzisierung bereits gemachter Angaben, neue Handlungsabläufe kommen nicht hinzu. 136 Um eine solche Ergänzung handelt es sich bei der Bekundung, dass die Zeugin L2 sich während der Annäherung des Angeklagten mit der Hand sukzessive auf der Couch zurück bewegt habe und der Angeklagte als Reaktion auf ihr Zurückweichen immer wieder seine Hand kurz zurückgezogen und sie auf Oberschenkelhöhe ins Bein gekniffen habe, um sie auf diese Weise zum Sitzenbleiben anzuhalten. Diese Bekundung hat die Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung wie auch gegenüber der Sachverständigen in der Exploration getätigt, nicht aber in den beiden übrigen Vernehmungen. Gleiches gilt für die in der Exploration im Verhältnis zu den vorangegangenen Vernehmungen erfolgte Ergänzung, dass die Zeugin L2 sich des Sachverhalts des Eindringens sicher sei, da sie wisse, wie es sich anfühle, wenn sie ein Tampon bei sich einführe. 137 Auch gravierende, d.h. für die Bewertung der Aussage als erlebnisfundiert erhebliche Widersprüche in den einzelnen Aussagen der Zeugin zueinander waren aus Sicht der Kammer nicht festzustellen. So ergab sich ein Widerspruch hinsichtlich der Beendigung der Situation auf dem Sofa. Während die Geschädigte im Rahmen der Exploration und bei der polizeilichen Vernehmung angab, der Angeklagte habe aufgrund des immer lauter werdenden Weinens von ihr abgelassen, hat sie bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundet, ihrerseits aufgestanden zu sein. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin schließlich – für die Kammer logisch vereinbar – ausgesagt, dass möglicherweise beide Aspekte die Beendigung des Geschehens ausgemacht hätten. Um einen gravierenden Widerspruch handelt es sich hierbei nicht. 138 Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Geschädigten ergeben sich weiter nicht aus der wiederholt aufgestellten Behauptung des Angeklagten, er sei Opfer eines Komplotts mehrerer beteiligter Mädchen geworden, die sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit bzw. unmittelbar nach den hier maßgeblichen Handlungen in einer Chatgruppe zusammengefunden, sich zu seinem Nachteil verabredet und ihre Aussagen miteinander abgestimmt hätten. 139 Die Kammer hat im Hinblick auf die Aussageentstehung bei L2 keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage. Sie sieht keine belastbaren Anzeichen dafür, dass die Angaben der Zeugin L2 auf einer bedeutsamen suggestiven Beeinflussung der Zeugin durch Dritte, sei es bewusst oder unbewusst, oder gar auf einer intentionalen Falschbeschuldigung beruhen. 140 Dies gilt in Bezug auf eine mögliche Behandlung der Tatvorwürfe im Rahmen der Chat-Gruppe bereits deshalb, weil die Geschädigte L2 sich nicht in wesentlichem Umfang an dem durchgeführten Chat-Austausch beteiligt hat. Dieser Umstand wurde sowohl von der Zeugin H2 als auch von der Zeugin Y, welche nach eigenen Angaben eine der Initiatorinnen und Hauptbetreiberinnen des Chat-Austauschs war, bestätigt. Zudem hat die Geschädigte L2 unmittelbar nach dem Wochenende, nämlich schon am darauffolgenden Dienstagmorgen, dem 11.09.2012, Anzeige erstattet. Bis dahin hatte sie lediglich mit H2, die an dem Wochenende ebenfalls bei dem Angeklagten war, und einmal mit Y Kontakt. Sie hat diesen – nach den übereinstimmenden Angaben der genannten Zeuginnen – keine Einzelheiten des Kerngeschehens berichtet. Der intensive Austausch innerhalb der Chat-Gruppe entwickelte sich jedoch erst im Anschluss an dieses Datum. 141 Auch im Übrigen finden sich keine Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung der Zeugin durch Dritte. Die Geschädigte L2 hat glaubhaft bekundet, sich zwar der Zeugin H2 gegenüber noch am Abend des Tattages offenbart zu haben, was von dieser bestätigt worden ist. Auch habe sie am Abend des 10.9.2012 mit der Zeugin Y über den Vorfall gesprochen und ihrer Mutter bestätigt, dass der Angeklagte sie angefasst habe. Sie habe aber aus Scham bzw. aus Angst vor den vom Angeklagten angekündigten Folgen nicht alles erzählt. Auch im Nachgang zur Anzeigeerstattung habe sie Gespräche mit ihrer Mutter zu den Vorgängen abgelehnt und sich auch am Chat-Austausch nicht nennenswert beteiligt. Diese Angaben werden von den Zeuginnen L3, Y und H2, soweit sie jeweils betroffen sind, bestätigt. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung die Geschädigte nach wie vor große Mühe hat, über die konkreten Missbrauchshandlungen zu sprechen. Es ist bemerkbar, wie ungerne sich die Zeugin mit dem Geschehen auseinandersetzt und wie gehemmt sie dabei ist. Da mithin ein relevanter inhaltlicher Austausch der Geschädigten L2 mit anderen Personen zu den tatrelevanten Vorkommnissen nicht stattgefunden hat, ist nicht von einer bedeutsamen suggestiven Beeinflussung der Zeugin auszugehen. 142 Die Kammer fand in der Aussage der Geschädigten L2 auch keinen Anlass zur Annahme einer Falschbeschuldigung. Sie konnte keinen erhöhten Belastungseifer feststellen. Zunächst kam es zur Strafanzeige der Zeugin gegen den Angeklagten nicht aufgrund ihrer Initiative. Vielmehr ging diese von ihrer Mutter, der Zeugin L3 aus, welche das Telefonat zwischen ihrer Tochter und Y mitbekommen hatte. Weiter hat die Geschädigte den Angeklagten nicht pauschal angeklagt und auch den Aufenthalt bei ihm nicht ausschließlich negativ beschrieben, sondern deutlich gemacht, dass dem Vorgefallenen auch positive Erlebnisse gegenüber standen, die sie dazu brachten, auch nach dem Wochenende zu überlegen, ob sie weiter mit ihm zusammenarbeiten würde. So beurteilte sie auch in der Hauptverhandlung das Shooting an den Wasserfällen als positiv. Es habe ihr Spaß gemacht, ihre fröhliche Stimmung habe zwar mal einen Knacks bekommen, als der Angeklagte sie abgerubbelt habe, aber das hätte ihre Stimmung bei dem Shooting am zweiten Wasserfall nicht trüben können, als ihr die Fotos erneut Spaß gemacht hätten. Wäre es der Zeugin um eine Falschbelastung des Angeklagten ohne realen Erlebnisbezug gegangen, so wäre eine differenzierte Darstellung auch positiver und für den Angeklagten sprechender Aspekte nicht zu erwarten gewesen. 143 Mit einer Falschbelastung nicht vereinbar ist auch die Bekundung der Zeugin gegenüber der Sachverständigen, sie selbst sei während des Aufenthaltes beim Angeklagten stark von ihrem Model-Traum geleitet gewesen, ihren „Seifenblasen hinterhergerannt“ und habe die Vorgänge gewissermaßen hingenommen. Gleiches gilt für die Angabe in der Hauptverhandlung, dass es der Zeugin selbst nach dem Aufenthalt beim Angeklagten noch schwer gefallen sei, zu entscheiden, ob sie den Kontakt zum Angeklagten abbrechen wolle oder nicht, da er ihr so viele Versprechungen gemacht habe. Bei diesen Äußerungen handelt es sich um selbstbelastende Angaben, die gegen das Vorhandensein einer einseitigen Belastungsmotivation sprechen und vielmehr in Verbindung mit belastenden tatbezogenen Angaben den Schluss auf die Erlebnisfundierung der geschilderten Vorgänge rechtfertigen. 144 Gegen eine Falschbeschuldigung spricht zudem, dass die Zeugin im Rahmen ihrer Schilderung gerade keine ausgeprägte „Opferrolle“ einnimmt. So gab sie beispielsweise auf Nachfrage an, dass ihr eine schulische Verschlechterung seit dem Aufenthalt beim Angeklagten nicht aufgefallen sei, während ihre Mutter sehr wohl eine solche Verschlechterung festgestellt haben will. Auch schilderte sie in keiner Weise das Ausmaß fortdauernder psychischer Belastung, welches ihre Mutter in der Hauptverhandlung beschrieb. In der Exploration sprach sie davon, von dem Vorgefallenen anfangs belastet gewesen zu sein, mittlerweile jedoch nicht mehr. Ungeachtet der Frage, wie belastet O tatsächlich ist, ist dieses Aussageverhalten der Zeugin motivational klar im Sinne eines Verzichtes auf das Einnehmen einer besonderen Opferrolle zu deuten und damit auch im Sinne einer Entlastung des Angeklagten, was wiederum nicht für eine intentionale Falschbelastung spricht. 145 Es ist auch keine Aggravationstendenz bei den Bekundungen der Zeugin feststellbar. Die Geschädigte ist im Anschluss an die von ihr erstattete Anzeige insgesamt viermal zu den inkriminierten Geschehnissen befragt worden, nämlich im Rahmen ihrer Aussage bei der Polizei in P2, bei der Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft in C6, im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige und schließlich in der Hauptverhandlung durch die Kammer. Weder im Rahmen der bei den polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben noch bei der Exploration durch die Sachverständige oder der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung lassen sich den Aussagen der Zeugin L2 zusätzliche oder schärfer werdende Belastungen entnehmen. Vielmehr bleiben die Beschreibungen der Zeugin im Kerngeschehen in einem hohen Maße einheitlich und differenziert und finden sich lediglich in Bezug auf das Randgeschehen Ergänzungen bzw. Auslassungen, die in der Gesamtschau jedoch auch eine Tendenz oder Voreingenommenheit der Zeugin gegenüber dem Angeklagten nicht erkennen lassen. 146 Schließlich vermag die Kammer auch ein plausibles Motiv der Geschädigten für eine bewusste Falschbeschuldigung des Angeklagten nicht zu erkennen. Es fehlt an jeglichem plausiblen Beweggrund. Zu einem Rachemotiv aufgrund enttäuschter Erwartungen passt bereits nicht, dass die Geschädigte – wie sie glaubhaft geschildert hat – sogar im Nachgang zu ihrem Wochenendaufenthalt beim Angeklagten unsicher war, ob sie ggf. mit dem Angeklagten noch weiter zusammen arbeiten wollte, und dass der Angeklagte ihr wiederholt gesagt hat, wie viel Potenzial für den Modelberuf sie habe und an wen sie sich alternativ zu ihm wenden solle zur Förderung ihrer Karriere. Dem Motiv, die übrigen Mädchen der Chat-Gruppe zu unterstützen, ist dadurch im Ansatz die Grundlage entzogen, dass ein nennenswerter Austausch der Zeugin mit Dritten vor der ersten Aussage wie dargelegt nicht stattgefunden hat. Insgesamt lässt sich das Aussageverhalten und der Aussageinhalt der Geschädigten L2 mit dem Bild einer zeitgleich mit Dritten verabredeten bewussten Falschbeschuldigung zum Nachteil des Angeklagten nicht logisch vereinbaren. 147 Schließlich hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Geschädigte die sexuellen Übergriffe im Sinne der Feststellungen gänzlich oder auch nur teilweise mit einer anderen Person erlebt oder in einzelnen Aspekten zu Unrecht auf den Angeklagten übertragen hat. Hiergegen spricht, dass die Zeugin weder vor noch nach den maßgeblichen Ereignissen sexuelle Erfahrungen gemacht hat und ohne solche Vorerfahrungen auch aufgrund ihres Alters zu einer Autosuggestion und Übertragung kaum in der Lage sein wird. 148 Die Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L2 wird darüber hinaus getragen von weiteren besonderen Merkmalen, die die Aussage kennzeichnen und für deren Erlebnisbezogenheit sprechen. So enthalten die Bekundungen der Zeugin raum-zeitliche Bezugnahmen, wenn sie ausführt, dass sie sich auf das Mimikshooting, welches zum Kerngeschehen gehört, eigentlich zunächst freute, da ihr die am Nachmittag davor erfolgten beiden Shootings am Wasserfall Spaß gemacht hätten, oder wenn sie berichtet, dass die Zeugin H2 ihr bei dem Austausch per Handy nach der Tat in Aussicht stellte, ja am nächsten Tag nach Hause zu fahren. Solche zeitlichen und örtlichen Verknüpfungen der Tathandlung mit dem Lebenskontext der beteiligten Personen sprechen dafür, dass die Zeugin sich in ihrer Erinnerung zeitlich und räumlich an tatsächlich Erlebtem orientiert. 149 Weiter beschrieb die Geschädigte bei ihrer Aussage wiederholt ihre innere Befindlichkeit oder ihre Gedanken und Gefühle, die ihr in bestimmten Situationen kamen. So schilderte sie ihre während des Verlaufs des Wochenendes immer wieder aufgekommenen Zweifel an der Seriosität des Verhaltens des Angeklagten und auch ihre Überlegungen, dass das Geschehen vielleicht doch professionell üblich und sie selbst ggf. zu wenig erfahren sei, die auch durch den Hinweis der Zeugin H2, sie wisse aufgrund ihrer Lebenserfahrung, dass der Angeklagte harmlos sei, gestützt worden seien. Auch beschrieb die Geschädigte, dass sie sich aus Angst vor der Drohung des Angeklagten, leise zu sein, weil sonst etwas passiere, sehr bemüht habe, sich daran zu halten und still zu weinen, was aber irgendwann nicht mehr geklappt habe. Angaben zu emotionalen Prozessen, körperlichen Empfindungen und Reaktionen oder gedanklichen Vorgängen im Kontext des Tatgeschehens legen auch einen Erlebnisbezug des Berichteten nahe. Gleiches gilt für die Beschreibung von psychischen Vorgängen beim Angeklagten. So führte die Zeugin L2 in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, der Angeklagte habe sie ins Bein gekniffen, um sie daran zu hindern, seiner sie an der Scheide berührenden Hand weiter auszuweichen. Sie gab wörtlich an: “Damit wollte er mir auch sagen, dass ich nicht ausweichen solle”. 150 Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L2 nicht zuletzt, dass sie während des Verlaufs ihrer Vernehmungen Erinnerungsschwierigkeiten oder –lücken kenntlich machte. So drückte sie wiederholt aus, sich an Wortlaute oder theoretisch leicht rekonstruierbare bestimmte Geschehnisse nicht mehr genau zu erinnern. Zu einer bewussten Falschaussage passt ein solches Aussageverhalten nicht. 151 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin L2 spricht zudem, dass diese durch einen Sachbeweis verobjektiviert werden. So spricht für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten der Inhalt der „What`sApp“-Korrespondenz, den die Geschädigte mit dem Angeklagten am 09.09.2012 zwischen 22:03 Uhr und 22:19 Uhr geführt hat. Dort spielt die Geschädigte auf einen konkreten, inhaltlich nicht näher beschriebenen Vorgang an, den „sie nicht verstehe“ und „nie wieder machen will, was wir da gemacht haben“, sie „das nicht so schnell vergessen :(“ werde, dass es „sehr schlimm“ gewesen sei und dass sie „es immer noch nicht verkraften“ könne. Diese Umschreibung lässt sich inhaltlich zwanglos als Anspielung der Zeugin auf die sexuellen Übergriffe des Angeklagten und als deren negative Bewertung und Zurückweisung interpretieren. Der Inhalt lässt eine hohe emotionale Belastung der Zeugin erkennen. Auch der Umstand, dass sie die kritisierte Handlung des Angeklagten nicht konkret benennt, passt zu der von ihr auch in der Hauptverhandlung und der Exploration gezeigten großen Gehemmtheit und dem Schamgefühl im Umgang mit den sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Demgegenüber ist die Erklärung dieses Dialogs durch den Angeklagten, der ihn auf ausdrückliche Nachfrage in der Hauptverhandlung den anstrengenden und fordernden Shootings im Allgemeinen zugeordnet hat, mit dem Inhalt des Austauschs nach Meinung der Kammer nicht logisch vereinbar. 152 Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin L2 sprechen schließlich auch Ausführungen der Zeuginnen U und Q. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, zeigt sich anhand verschiedener Aufnahmen der Geschädigten U, dass der Angeklagte auch zu anderer Gelegenheit mit einer Hand den Fotoapparat bediente und mit der anderen Hand im Genitalbereich des Models manipulierte. Wie die Zeugin U bekundete, hat der Angeklagte eine Vielzahl derartiger Fotos von ihr gemacht. Entsprechendes gilt für die Zeugin Q. Auch diese Zeugin hat glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte sie bereits beim ersten Shooting aufforderte, sich zu entkleiden und, nachdem sie dem gefolgt war, den Fotoapparat mit einer Hand hielt und mit der anderen den Genitalbereich der Zeugin berührte. Angesichts dieser – teilweise durch Foto verobjektivierten – Bekundungen stellt sich das Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten L2 für die Kammer als eine für ihn typische und regelmäßig angewandte Verhaltensweise dar. Da die Geschädigte L2 zu den beiden Zeuginnen Q und U nach übereinstimmender Bekundung aller keinerlei Kontakt hatte, ist diese Übereinstimmung nur damit zu erklären, dass es sich um eine Vorgehensweise handelt, welche der Angeklagte regelmäßig bei Shootings angewendet hat. 153 Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin L2 wird zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die Ausführungen der Sachverständigen M4. Die Sachverständige kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Schilderung mit großer Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert ist. Die Kammer hat keine Zweifel an der Sachkunde der einschlägig qualifizierten und forensisch erfahrenen Sachverständigen M4. 154 Die Sachverständige hat die Geschädigte, wie im Übrigen auch die Kammer in der Hauptverhandlung, für aussagetüchtig erachtet. Es ergaben sich aus ihrer Sicht weder Hinweise auf kognitive Einschränkungen der Zeugin, die etwa das Frageverständnis, die Ausdrucksfähigkeit oder die Erinnerungsfähigkeit betreffen würden, noch Hinweise auf das Vorliegen psychischer Störungen, die sich auf die Fähigkeit, Sachverhalte realitätsgetreu wahrzunehmen, auswirken. 155 In der Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit einer fremdsuggestiven Beeinflussung im Rahmen von tatbezogenen Befragungen zu vernachlässigen ist, da die Zeugin L2 in dem kurzen Zeitintervall zwischen inkriminiertem Geschehen und polizeilicher Aussage Dritten gegenüber kaum tatbezogene bzw. vollumfängliche Angaben gemacht habe und letztlich auch das Alter der Zeugin gegen eine wesentliche Empfänglichkeit für Suggestionen spreche. Ebenso wenig ließ sich aus Sicht der Sachverständigen die Möglichkeit einer intentionalen Falschaussage anhand der Motivanalyse oder des vorzufindenden Gefüges motivationsbezogener Merkmale untermauern, welches gegen einen besonderen Belastungseifer der Zeugin gegenüber dem Angeklagten spricht. 156 Bei Überprüfung der Aussagequalität, welche in Bezug auf Detailreichtum, logische Konsistenz und aussageübergreifende Konstanz sowie der Realkennzeichenanalyse erfolgte, kam die Sachverständige ebenfalls zu dem Schluss, dass die insoweit zu stellenden Anforderungen die Annahme einer Erlebnisfundierung der Aussage L2s rechtfertigen. 157 So enthalte der tatbezogene Bericht der Zeugin ein Gefüge anschaulicher, größtenteils eigenständig vorgebrachter tatbezogener Details. Die logische Konsistenz der Angaben sei ebenfalls vor dem Hintergrund der stark unstrukturierten Darstellungsweise der Zeugin als hinreichend ausgeprägt zu bewerten. 158 Zwar sah die Sachverständige die sinnvolle Durchführung einer Konstanzanalyse dadurch als erschwert an, dass die Ergebnisse der ersten beiden Befragungen der Zeugin durch Polizei und Staatsanwaltschaft lediglich in stark zusammengefassten Dokumentationen vorliegen und dass die Angaben der Zeugin zum zentralen Kerngeschehen in der Hauptverhandlung überwiegend Bestätigungen von Vorhaltfragen waren. Nach der Auffassung der Sachverständigen wie auch der Kammer erbrachte die Konstanzanalyse dennoch eine hinreichende aussageübergreifende Konstanzleistung mit einigen Ergänzungen, die die Aussagequalität aber sämtlich im Sinne von Präzisierungen bereichern. So wurde aus Sicht der Kammer in der Hauptverhandlung offensichtlich, dass das von der Zeugin gezeigte Aussageverhalten zum Kerngeschehen durch ihre Gehemmtheit und ihren Widerwillen motiviert war, sich mit den von ihr als belastend empfundenen Missbrauchshandlungen zu befassen, zudem vor ihr unbekannten Menschen und in einer exponierten und von Zeugen allgemein als stressauslösend empfundenen Situation der Vernehmung vor Gericht. Der Inhalt ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zum Kerngeschehen steht aber in nahezu voller Übereinstimmung zu ihren übrigen Aussagen. Der Umstand, dass sich die Geschädigte in der Hauptverhandlung nur in der Lage zeigte, an sie gestellte Vorhaltfragen zum Kerngeschehen zu bestätigen, gibt daher für die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der hinreichenden Konstanzleistung der Zeugin bezüglich ihrer Vernehmungen. 159 Soweit die Sachverständige ebenfalls einen zentralen Widerspruch beim Vergleich der Angaben in der Exploration mit der frühen Aussagen der Zeugin bei der Polizei P2 herausarbeitete (die Verwendung einer Hand oder zweier Hände bei der Ausführung der sexuellen Handlungen), hält sie diesen zwar für relevant, da hinsichtlich dieses Punktes von der Zeugin eine konstante Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Einen Einwand gegen den Erlebnisbezug des Berichteten sieht die Sachverständige darin jedoch nicht, da die Abweichung nicht so gravierend erscheint, dass die Gesamtaussageleistung hierdurch entwertet wird. 160 Schließlich spricht nach Einschätzung der Sachverständigen das vorzufindende Gefüge von Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Insbesondere diese Angaben mit Individualbezug (insbes. eigenpsychisches Erleben oder raum-zeitliche Verknüpfungen) ließen sich zudem mit der Annahme einer Wahrnehmungs-Übertragung von lediglich bei Dritten wahrgenommenen Handlungen durch die Zeugin nicht vereinbaren. Nach den Ausführungen der Sachverständigen liegt eine solche Wahrnehmungs-Übertragung von lediglich bei Dritten wahrgenommenen Handlungen bereits aus denselben Gründen nicht nahe, aus denen die Möglichkeit einer fremdsuggestiven Beeinflussung im Rahmen von tatbezogenen Befragungen zu vernachlässigen ist (kurze Zeitspanne zwischen inkriminiertem Geschehen und polizeilicher Aussage, innerhalb derer Dritten gegenüber keine detaillierte Angaben erfolgten, Alter der Zeugin, sexuelle Unerfahrenheit). 161 Insgesamt attestiert die Sachverständige M4 der Geschädigten L2 in Ansehung des eher schwach ausgeprägten Belastungseifers der Zeugin, ihrer kognitiven Voraussetzungen und ihrer fehlenden sexuellen Vorerfahrungen eine gute Aussagequalität und kommt insoweit im Einklang mit der Kammer zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Annahme eines realen Erlebnishintergrundes erklärt werden kann 162 Bei Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin L2. Ebenfalls keinerlei Zweifeln unterliegt deren Glaubwürdigkeit. 163 cc) 164 Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat beruhen auf den Angaben der Zeuginnen O und L3, der Zeuginnen H2 und Y sowie des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen insoweit bestehen keinerlei Bedenken. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 165 dd) 166 Was den Vorwurf des Besitzes jugendpornografischer Schriften (§ 184 c Abs. 4 StGB) zum Nachteil der Zeugin L2 betrifft, konnten eine Verurteilung tragende Feststellungen nicht getroffen werden. Nach dem Kenntnisstand der Kammer bleibt offen, ob die vom Angeklagten am Tattag gefertigten Fotos pornographischen Inhalt hatten, d.h. es sich um Ganzkörperaufnahmen der Zeugin bzw. um ihr eindeutig zuzuordnende Abbildungen ihrer Brust oder/ und Genitalbereichs handelte. Weiter blieb offen, was mit den am Tattag von der Zeugin L2 auf der Couch gemachten Fotos geschehen ist, d.h. ob der Angeklagte diese entsprechend seiner Ankündigung auch gegenüber der Zeugin L2 im Anschluss an deren Fertigung vernichtet hat oder nicht. Die Zeugin L2 hat nicht bekundet, wahrgenommen zu haben, dass der Angeklagte diese Fotos pornographischen Inhalts von ihr nach deren Fertigung in Besitz behalten hat. Bei der Durchsuchung der beim Angeklagten sichergestellten Speichermedien sind keine Fotos inkriminierenden Inhalts zum Nachteil der Zeugin L2 aufgefunden worden. 167 Damit konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Überzeugung annehmen, dass die Behauptung des Angeklagten, er habe die pornographischen Fotos nach Fertigung und soweit erforderlich Erörterung mit der Geschädigten U wie auch mit der Geschädigten L2 durchgängig gelöscht, widerlegt ist. 168 IV. 169 Der Angeklagte hat sich zum Nachteil der U des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier selbständigen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 182 Abs. 2, , 52, 53 StGB und zum Nachteil der L2 des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Die Taten zum Nachteil der U stehen zur Tat zum Nachteil der L2 jeweils in Tatmehrheit nach § 53 StGB. 170 1. §§ 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB 171 a) 172 Bei der Geschädigten U handelte es sich zum Zeitpunkt der Taten um eine dem Angeklagten schutzbefohlene Person im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn die Geschädigte U, die zu den einschlägigen Tatzeitpunkten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war dem Angeklagten in einem Obhutsverhältnis anvertraut, kraft dessen ihm das Recht und die Pflicht oblagen, deren Lebensführung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1967 – 1 StR 595/65 – zitiert nach juris; Urteil vom 04.05.1982 – 1 StR 88/82 – zitiert nach juris). Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist der Jugendliche demjenigen, der zumindest (Mit-)Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl des Jugendlichen trägt und eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit hat (BGH, Urteil vom 05.11.1985 – 1 StR 491/85 – zitiert nach juris Rz. 21ff.). Die nähere Bestimmung des Begriffs hat sich zu orientieren am Schutzzweck der Vorschrift, minderjährige und daher regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen zu bewahren, denen sie "durch Vertrauensbeweis überantwortet, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut gegeben sind" (BGH, a.a.O.). Nach den konkreten Umständen lag ein derartiges Verantwortungsverhältnis zwischen dem Angeklagten einerseits und der Geschädigten U andererseits vor. 173 Der Angeklagte hat unter dem 01.10.2008 mit der Geschädigten U und deren Mutter einen Vertrag abgeschlossen. Nach Ziffer 2c) dieses Vertrags geben die Eltern des minderjährigen Models dieses für die Zeit eines Shootings/Events in die Obhut des Angeklagten, der die Verantwortung über das Model ausübt. Mit dieser Formulierung suggeriert der Angeklagte dem Adressaten, also dem jeweiligen Model und vor allem den jeweiligen Sorgeberechtigten, dass er als Experte zur Anleitung und Unterweisung des Models in der Lage ist und Ausbildungskompetenz besitzt. Das Vertragsverhältnis erschöpft sich jedoch ausdrücklich nicht in der bloßen Vermittlung von Lerninhalten, sondern das Model steht auch, jedenfalls während der Abwesenheit der Sorgeberechtigten, unter der persönlichen Anleitung, Aufsicht und Führung des Angeschuldigten auf der Basis eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung. 174 Dieses rechtlich begründete Obhutsverhältnis wurde von den Beteiligten auch tatsächlich praktiziert. Die Geschädigte U war bei ihren Aufenthalten bei oder Reisen mit dem Angeklagten durchgängig ohne Begleitung ihrer Mutter oder eines sonstigen Erziehungsberechtigten. Vielmehr stand sie unter der Führung und Aufsicht des Angeklagten und folgte dessen Anweisungen und Vorgaben. Der Angeklagte bestimmte den gemeinsamen Tagesablauf. Er bestritt sämtliche Kosten der Geschädigten für Unterkunft, Verpflegung und Freizeitaktivitäten, die während der Aufenthalte der Geschädigten bei ihm oder mit ihm andernorts anfielen. Der Angeklagte nahm schließlich auch in persönlicher Hinsicht eine bestimmende und anleitende Funktion für die Geschädigte ein. So unterhielten sich beide viel miteinander und vertrauten einander persönliche Umstände und Gedanken an. Die Geschädigte berichtete dem Angeklagten über Probleme mit ihrer Mutter, während der Angeklagte die Geschädigte über seine Beziehung zu einem anderen Model ins Vertrauen zog. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten zur Geschädigten baute diese ein Vertrauensverhältnis zum Angeklagten auf und sah in ihm eine Art Vaterfigur. Hieraus folgt, dass der Geschädigten das Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer persönlichen Über- und Unterordnung auch durchaus bewusst war. 175 b) 176 Sowohl bei der Berührung der Scheide der Geschädigten als auch bei der Einführung des Vibrators in deren Vagina sowie schließlich beim Geschlechtsverkehr ist ohne weiteres von sexuellen Handlungen auszugehen. Hinsichtlich der Einführung des Vibrators handelt es sich um eine Tathandlung ohne körperlichen Kontakt zwischen Geschädigter und Angeklagtem, der § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt. Zur Vornahme dieser Handlung hat der Angeklagte die Geschädigte auch bestimmt, also i.S.d. § 26 StGB in ihr den Tatentschluss hervorgerufen (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2000 – 4 StR 400/99 – zitiert nach juris). Denn er war es, der der Geschädigten diese Übung im Rahmen des Sprachtrainings zur Auflockerung vorgegeben hatte. 177 c) 178 Der Angeklagte handelte in Bezug auf das jugendliche Alter, das Anvertrautsein und der vorgenommenen bzw. vorgegebenen sexuellen Handlung mit Tatvorsatz. Weiter bestimmte er die Geschädigte zur Einführung des Vibrators, um sich selbst sexuell zu erregen, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Hiervon geht die Kammer zum Einen schon aufgrund der Lebenserfahrung aus. Zudem hat auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer ausgeführt, dass die Models bei der Darstellung ihrer sexuellen Reize den Betrachter stimulieren sollen und wollen und dass dies vor allem auch den Fotografen betrifft und bei ihm zum Erfolg führt. 179 2. § 182 Abs. 2 StGB 180 Bei der Ausübung von Geschlechtsverkehr mit der noch nicht 18-jährigen Geschädigten U hat sich der Angeklagte zudem tateinheitlich des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht, da er sexuelle Handlungen gegen Entgelt an ihr vorgenommen hat. Unter dem Begriff „Entgelt“ ist jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung gleich welchen Umfangs zu verstehen (BGH, Urteil vom 12.10.2005 – 5 StR 315/05 – zitiert nach juris). Von dem Versprechen und Erhalt einer solchen Gegenleistung im Austausch gegen Geschlechtsverkehr ist vorliegend auszugehen. 181 Nach den Feststellungen der Kammer lag den Tathandlungen die Übereinkunft zwischen Angeklagtem und Geschädigter zu Grunde, dass diese sexuellen Zuwendungen in Form des Geschlechtsverkehrs Zug um Zug entweder für bereits erbrachten Arbeitsaufwand des Angeklagten oder aber als Vorleistung für konkrete, der Geschädigten in Aussicht gestellte Sachwerte erfolgte. So stellte der Angeklagte der Geschädigten U durchgängig, auch bereits bei ihrem Aufenthalt in Holland, in Aussicht, gegen mehrfachen Geschlechtsverkehr mit ihm zukünftig Gewinnerin der Wahl zur Miss G4 2009 werden zu können. Des Weiteren bot er an, der Geschädigten gegen mehrfachen Geschlechtsverkehr ein professionelles Zahnbleaching zu finanzieren. Beide gingen zudem davon aus, dass der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten als Gegenleistung für die vom Angeklagten etwa in Form der Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten für den Aufenthalt in Holland erbrachten Leistungen dienen sollte. So brachte der Angeklagte auch ausdrücklich zum Ausdruck, er wolle „seinen Lohn“ für die erbrachten Leistungen haben. Schließlich handelten beide, die Zeugin U und der Angeklagte, auf Basis der getroffenen Vereinbarung, welche der Geschädigten im Sinne des „Weges Nr. 3“ die Rolle einer Muse des Angeklagten zuweist, die diesem für dessen Tätigkeit zur Förderung des Models, deren Präsentation am Markt und Aquise von Aufträgen zu ihren Gunsten im Gegenzug sexuelle Zuwendung in Form von Geschlechtsverkehr zuteil werden lässt. 182 3. § 184 c Abs. 4 StGB 183 Von einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften zum Nachteil der Geschädigten U war dagegen nicht auszugehen. Dem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er die Fotos bzw. den Videofilm, welche er von der Geschädigten U im Zuge des Tatgeschehens gefertigt hat, auch tatsächlich behalten und nicht – seiner Einlassung entsprechend – unmittelbar im Anschluss vernichten wollte. Es fehlt daher am Nachweis des für die Strafbarkeit nach § 184 c Abs. 4 StGB erforderlichen Tatvorsatzes. Denn Besitz im Sinne der Vorschrift bedeutet das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH, Urteil vom 16.04.1975 – 2 StR 60/75 – zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 Ss 272/05 – zitiert nach juris Rz. 11). Der Vorsatz entfällt daher, wenn der Täter die Gegenstände nach Gewahrsamserlangung umgehend vernichten will (BGH, Beschluss vom 27.07.2004 – 3 StR 71/04 – zitiert nach juris Rz. 14 ff. m.w.N.). 184 4. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB 185 Der Angeklagte hat sich schließlich zum Nachteil der Geschädigten L2 wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Er hat an der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alten Geschädigten eine beischlafähnliche sexuelle Handlung vorgenommen, als er sie an der Scheide berührte, mit Zeige- und Mittelfinger die Schamlippen der Zeugin aufeinander presste, den Kitzler der Zeugin langzog, sodann einen Finger in die Scheide einführte, diesen hinein und hinausbewegte und dort kreisende Bewegungen machte. Die vorgenannte sexuelle Handlung ist ihrer Art nach als beischlafähnlich im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen. Dem Beischlaf ähnlich sind solche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dies umfasst nicht nur die Einführung eines Geschlechtsteils, sondern auch anderer Körperglieder, also auch eines Fingers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 – 4 StR 389/99 – zitiert nach juris, Rz. 4, 5). An der Beischlafähnlichkeit besteht in den Fällen kein Zweifel, in welchen die Tathandlung auf Seiten des Opfers – wie hier – oder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht (vgl. BGH a.a.O.). Es ist unerheblich, mit welcher konkreten Motivation der Täter die beischlafähnliche Handlung vornimmt. Denn der Schutzzweck der §§ 176, 176a StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt besteht darin, die Entwicklung von Kindern insgesamt von sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGH, Beschluss vom 20.04.1989 – 4 StR 161/89 – zitiert nach juris, Rz. 3). Daher kommt es auf den Einwand der Verteidigung, die Handlung des Angeklagten habe nie sexuellen Zwecken gedient, nicht an. 186 Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat vorsätzlich. Ihm war das Alter der Geschädigten bekannt. 187 5. § 184 c Abs. 4 StGB 188 Von einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften zum Nachteil der Geschädigten L2 konnte aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden. 189 V. 190 Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Überlegungen maßgeblich: 191 1) Straftaten zu Lasten der Geschädigten U 192 a) Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in der Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (fotografisch dokumentiert: Fotos im rosa Kleid) hat einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass 193 - das Gewicht der Tathandlung nicht so gravierend ist; es lassen sich deutlich erheblichere Missbrauchshandlungen denken; 194 - die Tatfolgen für die Zeugin U nicht so schwer erscheinen und keine negativen Folgen durch die Tat selbst ersichtlich sind; 195 - der Angeklagte geständig ist; 196 - die Tat länger zurück (2008) liegt; 197 - der Angeklagte wegen seiner angespannten gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist; 198 - ihm ein Bewährungswiderruf droht. 199 Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass 200 - der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist; 201 - er unter laufender Bewährung stand. 202 Ausgehend von diesen übergreifenden Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer für den Fall 1 (Berühren an der Scheide) eine Freiheitsstrafe von 203 9 Monaten 204 für tat- und schuldangemessen. 205 Es konnte nicht gemäß § 174 Abs. 4 StGB von einer Bestrafung abgesehen werden, weil bei Berücksichtigung des Verhaltens der Zeugin U das Unrecht der Tat als gering anzusehen ist. Hiervon ist schon deshalb nicht auszugehen, da für die Tatbegehung nicht Bereitschaft und Initiative der Zeugin U bestimmend war, sondern sie Ausdruck eines verfestigten Musters ist, welches der Angeklagte auch gegenüber anderen Zeuginnen gezeigt hat. 206 b) Die in den Fällen 2 und 3 (Beischlaf) jeweils für die Begehung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in der Variante § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB zu bestimmende Strafe war dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Dieser hat, wie dargelegt, einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. 207 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass 208 - die Tatfolgen für die Zeugin U nicht so schwer erscheinen und keine negativen Folgen durch die Taten selbst ersichtlich sind; 209 - der Angeklagte geständig ist; 210 - die Taten länger zurück liegen (2008); 211 - der Angeklagte wegen seiner angespannten gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist; 212 - ihm ein Bewährungswiderruf droht. 213 Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass 214 - der Angeklagte mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat; 215 - er erheblich und einschlägig vorbestraft ist; 216 - er unter laufender Bewährung stand. 217 Ausgehend von diesen übergreifenden Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer für die Fälle 2 und 3 jeweils eine Freiheitsstrafe von 218 1 Jahr 219 für tat- und schuldangemessen. 220 Auch hinsichtlich dieser Taten kam aus oben genanntem Grund ein Absehen von Bestrafung gemäß § 174 Abs. 4 StGB wegen geringen Tatunrechts nicht in Betracht. 221 c) Beim Missbrauch von Schutzbefohlenen In der Variante § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der konkreten Strafzumessung für den Fall 4 (Bestimmen zum Gebrauch eines Vibrators) Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass 222 - das Gewicht der Tathandlung – wenn auch mit einem stärkeren Eindringen in den Körper verbunden als im Fall 1und damit bedeutsamer – insgesamt nicht so gravierend ist; es lassen sich deutlich erheblichere Missbrauchshandlungen denken; 223 - die Tatfolgen für die Zeugin U nicht so schwer erscheinen und keine negativen Folgen durch die Tat selbst ersichtlich sind; 224 - der Angeklagte geständig ist; 225 - die Tat länger zurück (2009) liegt; 226 - der Angeklagte wegen seiner angespannten gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist; 227 - ihm ein Bewährungswiderruf droht. 228 Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass 229 - der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist; 230 - er unter laufender Bewährung stand. 231 Ausgehend davon erschien der Kammer ebenfalls eine Freiheitsstrafe von 232 9 Monaten 233 für tat- und schuldangemessen. 234 Ein Absehen von Bestrafung gemäß § 174 Abs. 4 StGB wegen geringen Tatunrechts kam wiederum nicht in Betracht. 235 2) Straftat zu Lasten der Geschädigten L2 236 Der schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes wird gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 237 a) Von einem minder schweren Fall war hier im Ergebnis auszugehen. 238 Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. 239 Bei dieser Gesamtabwägung hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass 240 - der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist; 241 - er unter laufender Bewährung stand; 242 - er mit der Tat einen besonderen Vertrauensbruch begangen hat, da diese im Beisein der Mutter begangen wurde. 243 Zugunsten des Angeklagten war aber zu berücksichtigen, dass 244 - das Gewicht der Tathandlung nicht gravierend erscheint, da sich deutlich erheblichere Missbrauchshandlungen denken lassen; 245 - die Tatfolgen nach eigenem Bekunden der Geschädigten nicht so schwer erscheinen, wobei ihre Reaktion in der Hauptverhandlung allerdings zeigt, dass diese Einschätzung ggf. nicht zutrifft; 246 - die Geschädigte L2 sich nur knapp unter der Altersgrenze von 14 Jahren befand (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 – 5 StR 189/09 – zitiert nach juris). 247 - der Angeklagte wegen seiner angespannten gesundheitlichen Situation besonders haftempfindlich ist. 248 Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung führen insbesondere das Gewicht der Tathandlung in Kumulation mit der unmittelbar bevorstehenden Altersgrenze der Geschädigten zu der Überzeugung, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eher abweicht. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 176a Abs. 4 StGB erscheint daher vorliegend geboten. 249 b) Es war daher von einem Strafrahmen des schweren sexuellen Missbrauchs gemäß §§ 176, 176 a StGB in minder schwerem Fall von einem Jahr bis 10 Jahren auszugehen. 250 Bei der Bemessung der konkreten Strafe in dem Strafrahmen des minder schweren Falles hat die Kammer die bei Bestimmung des Strafrahmens genannten Aspekte nochmals einer Gesamtabwägung unterzogen. Sie hielt eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens in Höhe von 251 3 Jahren 252 für tat- und schuldangemessen. 253 3) Gesamtstrafe: 254 Aus den vorstehend ermittelten Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 255 Der Bildung einer Gesamtstrafe aus den vorstehend genannten Einzelstrafen stand nicht eine etwaige Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts D3 vom 06.04.2009 (Ds #### Js #####/##) entgegen. Dem genannten Urteil kommt hinsichtlich der im Tatzeitraum von Oktober 2008 bis September 2012 durch den Angeklagten begangenen Taten keine Zäsurwirkung zu. 256 Zu berücksichtigen waren insoweit die vorangegangenen Verurteilungen des Angeklagten durch das AG D3 vom 11.06.2007 (#### Js #####/## VRs #####/##) wegen falscher Verdächtigung und Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstrafe von 4 Monaten sowie vom 06.04.2009 (Ds #### Js #####/##) wegen Verstoßes gegen das KunsturheberG in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten. 257 Die vorliegend abzuurteilenden Taten zu Lasten der Zeugin U wurden – mit Ausnahme des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener durch die Bestimmung zur Einführung eines Vibrators – sämtlich in 2008 begangen, liegen also zeitlich zwischen den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht D3 vom 11.06.2007 (#### Js #####/## VRs #####/##) einerseits und vom 06.04.2009 (Ds #### Js #####/##) andererseits. Damit bildet bereits die Verurteilung vom 11.06.2007 eine Zäsur auch betreffend die am 06.04.2009 abgeurteilten Taten. Liegen die neu abzuurteilenden Taten – wie hier – zwischen mehreren nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit den neuen Taten nicht gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur (BGH, Beschl. V. 21.07.2009, 5 StR 269/09, BeckRS 2009, 23665; BGH, NStZ-RR 2007, 369; Fischer, StGB, 58 Aufl., § 55, Rz. 12 a.E.). 258 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und die Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dazu jeweils sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und in besonderer Weise die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, berücksichtigt. Rechnung getragen wurde bei dieser Betrachtung insbesondere der Serienartigkeit der vier zu Lasten der Zeugin U begangenen Straftaten sowie des situativen Zusammenhangs, in welchem die Straftaten jeweils begangen wurden. 259 Ausgehend von der Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren und in Ansehung der gemäß § 54 Abs. 2 StGB bestehenden Bemessungsgrenze von 6 Jahren 6 Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 260 4 Jahren 6 Monaten 261 für tat- und schuldangemessen erachtet. 262 VI. 263 1. 264 Soweit die Anklage zum Nachteil der Zeugin Q auf sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger sowie auf Vergewaltigung in drei Fällen lautete, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 265 a) 266 Nach dem Vorwurf der Anklage soll der Angeklagte die Zeugin Q im Zeitraum von März bis Mai 2012 dreimal in seiner Wohnung in T3 und anderenorts mit Gewalt die zur Abwehr zusammengepressten Beine auseinandergedrückt und mit ihr den Beischlaf vollzogen haben. Weiter war dem Angeklagten vorgeworfen, der Zeugin Q in der Zeit von März bis Mai 2012 in seiner Wohnung in T3 bzw. anderenorts Medikamente verabreicht zu haben, darunter das Antidepressivum Doxepin Ratiopharm (10 mg). Dieses Mittel soll bei der Geschädigten erhebliche Dämmerzustände als Nebenwirkung hervorgerufen haben. Nachdem sie infolge dessen eingeschlafen war, soll der Angeklagte den Beischlaf mit ihr vollzogen haben. 267 b) 268 Die Kammer hat festgestellt, dass die Zeugin bei vielfachen Gelegenheiten mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Dies geschah häufig in der Weise, dass sie während der Nacht oder am Morgen, aus dem Schlaf erwachend, feststellte, dass der Angeklagte bereits in sie eingedrungen war, so etwa schon am Morgen des ersten Treffens, bei welchem sie beim Angeklagten übernachtet hatte, oder bei dem Aufenthalt der beiden in E5. Die Zeugin wollte selbst den geschlechtlichen Verkehr mit dem Angeklagten nicht und hat dies dem Angeklagten bei diversen Gelegenheiten auch mitgeteilt. Da sie sich aber vom Angeklagten manipuliert fühlte und ihm, sei es aus Angst, aufgrund psychischer Beeinflussung oder Überforderung nichts entgegenzusetzen hatte, sah sie sich nicht in der Lage, den Angeklagten eindeutig und wirksam zurückzuweisen. Vielmehr kam sie aus Angst vor dem Angeklagten etwa seiner Aufforderung ihn „netter“ zu berühren und beim Sex über den Rücken zu streicheln, sogar regelmäßig nach. Wenn die Zeugin merkte, dass der Angeklagte nachts im Bett in sie eindringen wollte, tat sie häufig so, als würde sie schlafen. Sie tat dann entweder gar nichts und hoffte, dass er aufhört oder sie machte Bewegungen, die wie zufällige Bewegungen im Schlaf aussehen sollten, um das gleiche Ziel zu erreichen. Lediglich ein einziges Mal wehrte sie die Annäherung des Angeklagten offen ab und stieß diesen beim Geschlechtsverkehr von sich herunter. Ansonsten zeigte nur einmal eindeutige Abwehrreaktion im Rahmen eines Beischlafs, dies allerdings auf Aufforderung des Angeklagten im Rahmen der Erstellung eines Videofilms. Dabei bemerkte der Angeklagte nicht, dass diese Abwehrhaltung nicht gespielt war, sondern ihrer tatsächlichen Gefühlslage entsprach. 269 Die Kammer hat weiter festgestellt, dass die Zeugin Q sich bei Anzeigeerstattung in Besitz des Antidepressivums Doxepin Ratiopharm in einer Dosierung von 10 mg je Tablette befand. Das genannte Mittel Doxepin wird in unterschiedlichen Dosierungen am Markt angeboten, so etwa von 10, 20 oder 50 mg je Tablette. In einer Dosierung von 40 mg je Tablette, welche die Zeugin Q in der Hauptverhandlung beschrieben hat, ist Doxepin hingegen nicht erhältlich. 270 c) 271 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Zeugin Q zu keinem Zeitpunkt vergewaltigt. Vielmehr habe er zu ihr eine besondere persönliche Beziehung gehabt, sei „mit dem Herzen dabei“ gewesen. Im Rahmen dieser intimen Beziehung habe er mit der Zeugin Q stets und ausschließlich einvernehmlich sexuell verkehrt. Er habe ihr auch kein Antidepressivum verabreicht, auch nicht das Mittel Doxepin. Lediglich Präparate zum Aufbau von Nagelbetten, wie etwa Kieselerde, und ähnliches habe die Zeugin von ihm erhalten Er wisse nicht, woher die im Besitz der Zeugin befindlichen Pillen stammten. Die Zeugin Q sei in seinem Beisein auch nie durch Medizin „beduselt“ gewesen. Es möge sein, dass er die Zeugin mal bei bestehender Müdigkeit zum Sex „überredet“ habe, mehr sei aber nicht geschehen. 272 d) 273 Die Feststellungen der Kammer tragen weder eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in drei Fällen noch wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person. 274 Zwar hält die Kammer im Grundsatz die Aussage der Zeugin Q in vollem Umfang für glaubhaft. Sie glaubt ihr insbesondere, dass sie sich vom Vorgehen des Angeklagten manipuliert fühlte und ihm, sei es aus Angst, aufgrund psychischer Beeinflussung oder Überforderung nichts entgegenzusetzen hatte. Die Kammer entnimmt der Aussage der Zeugin jedoch auch, dass die Einlassung des Angeklagten, er selbst sei subjektiv von einer intimen Beziehung zur Zeugin Q ausgegangen, nicht ohne weiteres widerlegt ist. Denn zu einer eindeutigen Zurückweisung der persönlichen oder sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten ist es auch nach der Bekundung der Zeugin Q nicht gekommen. So hat sie dem Angeklagten bis zum Abbruch der Beziehung – so auch in ihrem in der Hauptverhandlung verlesenen Abschiedsschreiben, welches sie ihm beim gemeinsamen letzten Aufenthalt in Holland hat zukommen lassen – ihre wahre Gefühlslage ihm gegenüber nicht offen gelegt. 275 aa) 276 Was den konkreten Tatvorwurf der dreifachen Vergewaltigung betrifft, so hat die Zeugin zwar in ihrer polizeilichen Vernehmung in L11 am 17.09.2012 bekundet, der Angeklagte habe ihr im Zeitraum von März bis Mai 2012 dreimal in seiner Wohnung in T3 und anderenorts mit Gewalt die zur Abwehr zusammengepressten Beine auseinandergedrückt und mit ihr den Beischlaf vollzogen. Die Zeugin hat jedoch in der Hauptverhandlung ihre diesbezügliche Aussage nicht bestätigt. Ebenso wie in der Exploration durch die Sachverständige hat sie vielmehr ausdrücklich bekundet, sich an diese konkreten Vorfälle nicht mehr zu erinnern. Sie wisse noch von ihrer Schilderung gegenüber der Polizei und gehe auch davon aus, dass diese ihrem damaligen Erinnerungsstand entsprochen hätte, da die Vernehmung durch die Polizei zeitnah zu den maßgeblichen Ereignissen stattgefunden habe. Zum heutigen Zeitpunkt könne sie die Frage, ob der Angeklagte sie tatsächlich dreimal in der genannten Weise vergewaltigt habe, jedoch nicht mehr bejahen. 277 Die Einlassung des Angeklagten, ist auf der Basis dieser Aussage nicht zu widerlegen. Die hinreichende gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen einer bzw. mehrerer Vergewaltigungshandlungen kann nicht allein auf die Aussage der Zeugin Q im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gegründet werden. Denn zum Einen erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Zeugin Q, gerade wenn sie sich durch die Beziehung zum Angeklagten so belastet zeigt und im Gegensatz zu dessen Eindruck den Kontakt nicht als einvernehmlich, sondern als durch Angst und psychische Kontrolle bzw. Einflussnahme durch den Angeklagten geprägt ansieht, ein in diesem Zusammenhang als elementar anzusehendes besonderes Ereignis nicht erinnerbar sein soll. Eine bewusste Verdrängung gerade dieses Vorfalls hält die Kammer nicht für wahrscheinlich, da eine Erinnerung an diese Situation, die einzige mit der Anwendung körperlicher Gewalt, gedächtnispsychologisch zu erwarten gewesen wäre. Zum Anderen ist das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung für sich genommen nicht geeignet, die gerichtliche Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben zu tragen. So ist die Aussage nicht hinreichend detailreich, um ihre Glaubhaftigkeit konkret zu überprüfen. Vielmehr bekundet die Zeugin nur an einer Stelle, dass der Angeklagte „auch 3 mal mit Gewalt ihre Beine auseinandergemacht“ habe, die sie, die Zeugin, „zusammengepresst“ habe, aber „er war stärker“. Diese Aussage findet sich in lediglich einem Satz und im Rahmen allgemeiner Ausführungen zu abstraktem Vorgehen des Angeklagten. Ihre Angaben enthalten keinerlei Tatsachen, welche die behaupteten Ereignisse zeitlich oder räumlich näher eingrenzbar machen oder sonst konkretisieren. 278 Dementsprechend kommt auch die Sachverständige M4 im Rahmen der Exploration zu dem Ergebnis, dass bereits wegen des Unvermögens der Zeugin im Explorationstermin, sich an das der angeblichen Vergewaltigung zugrunde liegende Geschehen zu erinnern, eine Erlebnisfundierung der ausschließlich bei der Polizei gemachten Angaben zu einem solchen Geschehen nicht mit der im forensischen Kontext erforderlichen Zuverlässigkeit bestätigt werden könne. 279 bb) 280 Auch der Anklagevorwurf des sexuellen Missbrauchs einer wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung widerstandsunfähigen Person hat sich nach der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Dabei hat sich für die Kammer bereits rein tatsächlich kein einheitliches Bild hinsichtlich der mit der Anklage vorgeworfenen Verabreichung des Antidepressivums Doxepin Ratiopharm gegeben, welches die Zeugin müde gemacht und in den Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt haben soll. Die Zeugin hatte der Polizei bei ihrer Vernehmung Tabletten (Doxepin 10 mg) übergeben und dazu bekundet, diese habe ihr der Angeklagte verabreicht und sie hätten sie müde und kraftlos gemacht. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin dagegen erstmals bekundet, dass sie die zur Akte gereichten Tabletten zur eigenen Verwendung mit nach Hause genommen habe. Wenn sie beim Angeklagten gewesen sei, habe sie andere Tabletten, solche in einer Dosierung von 40 mg je Tablette, von ihm verabreicht bekommen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N exitiert das Medikament Doxepin Ratiopharm jedoch in einer Dosierung von 40 mg je Tablette nicht. Zwar hat die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt durch den Sachverständigen dessen Vermutung bestätigt, dass es sich bei der Tablettengabe um ein anderes Mittel, etwa Cipramil/Citalopram gehandelt haben könnte, einem Medikament, dass es von mehreren Herstellern und auch in der Dosierung von 40mg gibt. Letztlich handelt es sich insoweit um eine Spekulation, es ist nicht abschließend festzustellen, welches Medikament in welcher Dosierung der Angeklagte der Zeugin verabreicht hat. 281 Schließlich konnte die Zeugin auch keine belastbaren Angaben dazu machen, welche Zeitabstände zwischen der Einnahme des Mittels und den vorgefallenen sexuellen Handlungen gelegen haben. Zwar hat sie in der Hauptverhandlung bekundet, mit der Einnahme habe sie in E5 begonnen, sie habe nach Anweisung des Angeklagten zwei Tabletten am Abend genommen, und sie sei dort häufig davon wachgeworden, dass er „in ihr drin“ gewesen sei. Konkretere Angaben zum Zusammenhang zwischen Einnahme und Auswirkungen hat die Zeugin nicht gemacht. Gleiches gilt für die Folgen der Tabletteneinnahme. Hier hat die Zeugin durchgängig wiederholt geschildert, sie sei schnell eingeschlafen, todmüde gewesen und habe die Handlungen des Angeschuldigten über sich ergehen lassen, um „endlich schlafen“ zu können. Der bloße Medikamenteneinfluss der Geschädigten als solcher bzw. der dadurch hervorgerufene Erschöpfungszustand rechtfertigt aber für sich genommen noch nicht die Annahme des Zustands einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Erforderlich ist insofern vielmehr eine eingehende Auseinandersetzung mit psychodiagnostischen Beurteilungskriterien (BGH, Beschluss vom 04.03.1998 – 2 StR 537/97 –, zitiert nach juris, Rz. 4). Auf Basis der Angaben der Zeugin Q ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das eingenommene Medikament ihre Widerstandsfähigkeit mehr als nur eingeschränkt hat. 282 Schließlich hat die Zeugin in der Hauptverhandlung auch nicht bekundet, dass sie widerstandunfähig war. Vielmehr hat sie angegeben, dass sie, wenn sie gemerkt habe, dass der Angeklagte nachts im Bett in sie eindringen wollte, so getan habe, als würde sie schlafen. Sie habe dann entweder gar nichts gemacht und gehofft, dass er aufhört oder Bewegungen gemacht, die wie zufällige Bewegungen im Schlaf aussehen sollten, um das gleiche Ziel zu erreichen. In der Exploration gab die Zeugin ausdrücklich an, grundsätzlich widerstandsfähig gewesen zu sein. In einem Fall schilderte sie zudem eine Situation, in der der Angeklagte ihr die Tabletten gegeben habe und sie ihn nach Einnahme der Tabletten dann weggestoßen, also tatsächlich Widerstand geleistet habe. Mit der Annahme einer völligen Widerstandsunfähigkeit im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erscheint die Tatsache, dass die Zeugin die Ausführung von Widerstandshandlungen schildert und auch angibt, unter Medikamenteneinnahme grundsätzlich widerstandsfähig gewesen zu sein, unvereinbar. 283 Um zu einer Verurteilung auf der Grundlage des § 179 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zu gelangen, hätte es des Nachweises bedurft, dass bei der Zeugin Q jedenfalls auch aufgrund der vom Angeklagten bewusst und mit dem Ziel sexuellen Missbrauchs verabreichten Tabletten ein Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung eingetreten war, der sie gegenüber den sexuellen Handlungen des Angeklagten widerstandsunfähig sein ließ. Unter Widerstandsunfähigkeit ist die Unfähigkeit zu verstehen, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage, § 179 Rz. 8a m.w.N.). Bloße Einschränkungen der Widerstandsfähigkeit reichen nicht aus (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 3 StR 88/08 – zitiert nach juris). Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn das Bewusstsein getrübt oder eingeengt ist, so z.B. tiefgreifende Störung des Gefühlslebens und der Selbstbestimmung vorliegt. Der Begriff erfasst Fälle völliger Bewusstlosigkeit durch Schlaf (BGH, Urteil vom 24.09.1991 – 5 StR 364/91 – zitiert nach juris), solche des schweren Rausches durch Medikamente (BGH, Beschluss vom 04.03.1998 – 2 StR 537/97 – zitiert nach juris) sowie tiefgreifende Erschöpfungszustände (BGH, Urteil vom 11.07.1985 – 4 StR 307/85 – zitiert nach juris). Auf Basis der Aussage der Zeugin hat sich weder ergeben, dass im Tatzeitraum eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorlag noch, dass sie widerstandsunfähig war. 284 e) 285 Da die Zeugin Q im maßgeblichen Tatzeitraum schon 19 Jahre alt war, kam eine mögliche Strafbarkeit des Beischlafs als solchem, den der Angeklagte ja eingeräumt hat, etwa aus § 174 Abs. 1 Ziffer 2) StGB, nicht in Betracht. Der Angeklagte war daher freizusprechen. 286 2. 287 Schließlich war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchte Vergewaltigung jeweils zum Nachteil der Zeugin Y vorgeworfen wurden. Hinsichtlich der weiteren Tatvorwürfe des Erwerbs bzw. Besitzes jugendpornographischer Schriften gemäß § 184 c Abs. 4 StGB zu Lasten der Zeugin hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 StPO bereits eingestellt. 288 a) 289 Laut Anklage soll der Angeklagte am 24.08.2012 gegen 11 Uhr die zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alte Zeugin Y in seiner Wohnung in T3 über der Kleidung an Brüsten und Po angefasst haben, während die Wohnungstür abgeschlossen war, so dass die Geschädigte keine Möglichkeit hatte, zu fliehen. Dadurch soll der Angeklagte die Zeugin Y unter Ausnutzen einer Lage, in der diese seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung der sexuellen Handlungen an ihr genötigt haben, § 177 Abs. 1 Ziff. 3 StGB bzw. die Zeugin eingesperrt haben, § 239 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die Zeugin Y i.S.d. §§ 177 Abs. 2 Ziffer 1), 22, 23 Abs. 1 StGB zu vergewaltigen versucht zu haben, indem er am 25.08.2012 während einer Videoaufzeichnung von ihr, bei der sie auf dem Bett liegend einen Orgasmus vorzutäuschen hatte, sich zu ihr auf das Bett begab, die Hände der Zeugin festhielt und mit seinem erigierten Glied, welches er durch den Schlitz seiner Hose hervorgeholt hatte, in ihre Scheide einzudringen ansetzte. Dies soll ihm in der Folge jedoch nicht gelungen sein. 290 b) 291 Die Kammer hat festgestellt, dass sich die Zeugin Y an zwei aufeinander folgenden Wochenenden beim Angeklagten aufgehalten hat, nämlich vom 23.08.2012 bis 27.08.2012 und vom 31.08.2012 bis zum 02.09.2012. Sie kam in Begleitung ihrer Mutter, die am Abend des ersten Tags ausführlich mit dem Angeklagten über dessen Pläne betreffend die Zeugin Y sprach und von diesem informiert wurde. Am Morgen des Folgetags reise die Mutter der Zeugin ab und diese blieb sodann während des ersten Aufenthalts wie auch beim weiteren Aufenthalt mit dem Angeklagten allein. Es kam während dieser Aufenthalte zu diversen Fotoshootings in der Wohnung des Angeklagten sowie auch anderenorts, bei denen auch Aktfotos erstellt wurden. Auch ein sog. Kusstraining hat der Angeklagte bei der Zeugin durchgeführt. Weiter kam es zu Massagen und sog. Körperfettmessungen. An einem Abend des ersten Aufenthalts begaben sich beide, der Angeklagte und die Zeugin Y, in den H6 in E4, wo die Zeugin Y die Bekanntschaft zweier anderer Models machte, die zum damaligen Zeitpunkt in Kontakt zum Angeklagten standen, nämlich T4 L7 und K5 T5. 292 c) 293 Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Zeugin zu keinem Zeitpunkt an Brüsten und Po angefasst hat. Auch habe er seine Wohnungstür nicht abgeschlossen. Es sei nie eine Alarmanlage oder etwas Ähnliches an seiner Haustür installiert gewesen. Er habe Aktfotos von der Zeugin gemacht, bei denen sie vollständig unbekleidet gewesen sei, jedoch keine pornographischen Fotos oder Filme von ihr erstellt. Bei den Aktfotos habe die Zeugin nicht mit gespreizten Beinen posieren müssen, da dies bei ihr nicht nötig gewesen sei. Auch im Übrigen träfen die in der Anklage gemachten Tatvorwürfe betreffend die Zeugin Y nicht zu. 294 d) 295 Nach Durchführung der Beweisaufnahme war nicht zur Überzeugung der Kammer von einer Faktenlage auszugehen, welche die Tatvorwürfe der sexuellen Nötigung bzw. der versuchten Vergewaltigung rechtfertigen. 296 aa) 297 Es konnten insbesondere keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, ob die Eingangstür zur Model-WG bzw. Wohnung des Angeklagten tatsächlich abgeschlossen oder alarmgesichert war. Der Angeklagte hat durchgängig und vehement bestritten, dass an der Eingangstür seiner Wohnung eine Alarmanlage installiert gewesen sei. Auch hat er abgestritten, die Wohnungseingangstür stets abgeschlossen gehalten zu haben. Die Zeugin Y hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 10.09.2012 in G5 ausgesagt, dass die Eingangstür immer abgeschlossen und alarmgesichert gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat sie ebenfalls bekundet, der Angeklagte habe eine Alarmanlage an seiner Eingangstür installiert, die er jedes Mal beim Verlassen der Wohnung durch Betätigung eines Knopfes aktiviert und bei ihrem Betreten deaktiviert habe. Auch auf ausdrückliche Nachfrage ist sie bei ihrer Darstellung geblieben. 298 Die Kammer hat nicht feststellen können, dass es an der Wohnungstür tatsächlich eine Alarmanlage gab. Abgesehen von der Zeugin Y hat zwar die Zeugin L2 ebenfalls vom Vorhandensein einer Alarmvorrichtung an der Tür gesprochen. Diese solle aber nicht über einen Knopf, sondern vielmehr mit einer Karte bedienbar gewesen sein. Beide Zeuginnen konnten allerdings nur schildern, dass sich der Angeklagte beim Betreten und Verlassen der Wohnung am Türrahmen zu schaffen machte. Die Existenz eines Alarmgeräts haben sie nicht beschrieben, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Wahrnehmung im Ergebnis auf einer Vermutung beruht. Die Zeugin H2 konnte sich nicht an eine Alarmanlage erinnern. Und schließlich hat auch der Zeuge KHK K2, der die Wohnungsdurchsuchung am 12.09.2012 durchführende Ermittlungsleiter der Polizei C6, auf Nachfrage in der Hauptverhandlung bekundet, eine solche Alarmanlage nicht bemerkt zu haben. 299 Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Angeklagte die Wohnungseingangstür während des Aufenthaltes der Zeugin Y durchgängig abgeschlossen hatte. Positive Feststellungen dazu konnte die Kammer nicht treffen. Die Zeugin Y hat dies in ihrer polizeilichen Vernehmung zwar angegeben, in der Folge aber ausdrücklich nicht mehr wiederholt. In den anderen Vernehmungen der beteiligten Mädchen ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte regelmäßig die Eingangstür abgeschlossen hat, so dass von einer solch allgemeinen Übung auf das konkrete Verhalten des Angeklagten zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Zeugin Y bei ihm hätte geschlossen werden können. Letztlich ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar, ob die Behauptung der Zeugin Y, der Angeklagte habe die Wohnung abgeschlossen (und sie damit eingesperrt), zutrifft oder nicht. 300 bb) 301 Was den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung betrifft, stützt sich die Anklage insoweit allein auf die entsprechenden Angaben der Zeugin Y in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10.09.2012 in G5, die der Angeklagte vollumfänglich bestreitet. Auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs vermochte die Kammer sich eine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der konkret behaupteten Tatsachen in der Beweisaufnahme im Ergebnis nicht zu verschaffen. 302 Da zwar nach Aussage der Zeugin Y das gesamte Geschehen auf Video aufgezeichnet worden sein soll, im Rahmen der Durchsuchung jedoch eine entsprechende Aufzeichnung nicht sichergestellt werden konnte, standen der Kammer als Beweismittel lediglich die verschiedenen Aussagen der Zeugin Y zur Verfügung, welche diese bei der Polizei G5, im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige M4 sowie in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Aussagen waren jedoch in der Gesamtschau sowohl in Bezug auf ihre Entstehung als auch auf ihre inhaltliche Qualität nicht dazu geeignet, auf sie sichere Feststellungen zu dem genannten Tatvorwurf gründen zu können. Die Kammer kann sich insoweit auch auf das Gutachten der Sachverständigen M4 stützen, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Erlebnisfundierung der Angaben der Zeugin Y nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt werden kann. 303 Bereits die Entstehung der Aussage der Zeugin erscheint problematisch. Die Zeugin hatte vor und nach der Anzeigenerstattung engen Kontakt mit mehreren anderen Mädchen, die ebenfalls mit dem Angeklagten zu tun hatten. Sie hat mit diesen eine Chat-Gruppe gegründet und war diejenige, die aktiv in dieser Gruppe agierte. Sie hat selber angegeben, dass sie mit mehreren Mädchen die Vorwürfe gegen den Angeklagten durchgesprochen hat, so etwa mit T4 L7 sowie den Zeuginnen O und L3 sowie H2. Auf diese Weise hat sie – jedenfalls im Nachgang zu den jeweiligen Ergebnissen polizeilicher Vernehmung der Zeuginnen – auch von den Erlebnissen der Zeuginnen L2 und H2 während ihres Aufenthalts beim Angeklagten erfahren. Die Aussage der Zeugin war daher mit besonderer Sorgfalt zu betrachten, da sich ihre Schilderung in Exploration und Hauptverhandlung durch die vielen Gespräche mit anderen verändert haben kann. 304 Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin Y eine Reihe von Merkmalen aufweist, die auf einen gewissen erhöhten Belastungseifer hindeuten. So schildert sie von Aussage zu Aussage immer mehr und intensiver werdende Übergriffe des Angeklagten. Sie bekundete in der Exploration wie auch in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe sie bereits bei den in der ersten Nacht gefertigten Aufnahmen im Intimbereich berührt und geküsst. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte sie dagegen angegeben, dass die intimen Berührungen und Zudringlichkeiten (erst) am zweiten Tag ihres Aufenthalts begonnen hätten, nachdem ihre Mutter abgefahren sei. Diese Aussageerweiterung ist auch inhaltlich insofern bedeutsam, als die Zeugin in der Exploration und der Hauptverhandlung bekundete, der Angeklagte habe ihr nach Fertigung der Nacktbilder in der ersten Nacht gedroht, diese den Eltern zu zeigen, und so erreicht, dass sie sich ihrer Mutter nicht offenbart hat. Weiter will die Zeugin in der Küchenschublade des Angeklagten spezielle Messer und eine Pistole gesehen haben, wobei sie die Aufbewahrung einer Pistole lediglich vermutet. Auch ging sie davon aus, dass sich im Schlafzimmer eine versteckte Kamera befand, die sie allerdings nie gesehen haben will. Die sich in der Küchenschublade befindende Waffe will die Zeugin „teilweise“ gesehen haben und berichtete in der Exploration, sich zu 90% sicher zu sein, dass sich eine solche tatsächlich in der Schublade befunden habe, zumal sie dem Angeklagten den Besitz einer Pistole durchaus zutraue. Für den Besitz einer Waffe und insbesondere einer Pistole hat die Kammer jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte. Die dem Angeklagten von der Zeugin zugewiesene kriminelle Energie lässt sich nicht verobjektivieren. 305 Entscheidend für die Kammer war jedoch insbesondere, dass die Aussagen der Zeugin erhebliche Konstanzmängel aufwiesen. Dies bedeutet, dass die konkreten Angaben sich von der Aussage zur Polizei über die Exploration bei der Sachverständigen bis hin zu der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung veränderten. Es gab – wie z.T. dargelegt – eine Reihe von Vorkommnissen, die bei der Polizei gar nicht geschildert wurden. Bei anderen Vorkommnissen änderten sich die Umstände, die Zeit, die Bekleidung oder Ähnliches. Teilweise widersprachen sich die einzelnen Aussagen. Da es sich insoweit jedoch um das Kerngeschehen handelte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Schilderung der Zeugin sich in allen drei Vernehmungen zumindest im Wesentlichen entspricht. Dies war jedoch nicht der Fall, was insbesondere für das angeklagte Geschehen des Drehens eines pornographischen Videos gilt. 306 In der Exploration bei der Sachverständigen sagte die Zeugin Y, der Angeklagte sei zunächst mit seiner Hand an und in ihrer Scheide (schnelle Bewegungen am Kitzler, Eindringen mit dem Finger) und danach auch noch mit der Zunge an ihrer Scheide gewesen, bevor er mit dem Penis eingedrungen sei. Die polizeiliche Aussage hingegen beinhaltet lediglich den Sachverhalt des Eindringens mit dem Glied des Angeklagten, wobei ein zentraler Widerspruch darin besteht, dass die Zeugin bei der Polizei nur von versuchtem Eindringen sprach, in der Exploration von einem mehrfachen vollendeten Eindringen von etwa vier Zentimetern. Die Zeugin berichtete außerdem erstmals in der Exploration, dass der Angeklagte sie im Zuge jenes Vorfalls geküsst und währenddessen versucht habe, sich mit der Hand „einen Ständer“ zu machen. In der Hauptverhandlung dann sagte sie stattdessen auf Nachfrage, dass der Angeklagte an sich selber in dieser Situation nichts gemacht habe. 307 Außerdem beschrieb die Zeugin ihre Bekleidung während des Vorgangs auf dem Bett in jeder Befragung unterschiedlich. Während sie bei der Polizei berichtete, dass sie der Anweisung des Angeklagten gefolgt sei, ihren Rock zum Zwecke des Videodrehs anzubehalten, und dass sie am Oberkörper lediglich mit einem BH bekleidet gewesen sei, gab die Zeugin in der Exploration bei der Sachverständigen an, dass sie im Zuge jenes Vorfalls nackt gewesen sei, da es zuvor zu Nacktaufnahmen gekommen sei bzw. dass sie sich, bevor sie auf das Bett gegangen sei, noch ein Top angezogen habe. In der Hauptverhandlung berichtete sie dann, ausschließlich einen BH angehabt zu haben. 308 In der polizeilichen Aussage erwähnte die Zeugin den Rock in der weiteren Beschreibung des Tatablaufs erneut, als sie angab, dass der Angeklagte, während er ihre Hände festgehalten habe, ihren Rock herunter gezogen habe, um sodann in sie einzudringen. Die Frage bei der Exploration und auch in der Hauptverhandlung, ob die Zeugin während der Aufenthalte beim Angeklagten auch mal einen Rock getragen habe, verneinte sie aber dann bei beiden Befragungen. 309 Widersprüchlich wurde auch geschildert, auf welche Weise es zur Entblößung des Penis des Angeklagten gekommen sein soll. Während es bei der Polizei hieß, der Angeklagte habe sein Glied durch den offenen Schlitz seiner Hose geholt, berichtete die Zeugin in der Exploration und in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte seine Boxershorts heruntergezogen habe. 310 Schließlich schildert die Zeugin die Beendigung der Situation widersprüchlich. In ihrer polizeilichen Aussage gab die Zeugin an, dass der Angeklagte den Versuch, in sie einzudringen, aufgegeben und von ihr abgelassen habe, nachdem sie ihn weggeschubst habe. In der Exploration bei der Sachverständigen hingegen berichtete sie, dass der Angeklagte gegangen sei, nachdem sie ihn während des Vorfalls angeschrien habe bzw. sagte die Zeugin auf Vorhalt ihrer polizeilichen Angaben, dass der Angeklagte nach dem Schubsen zunächst noch etwas weiter gemacht und schließlich von sich aus aufgehört habe. In der Hauptverhandlung sagte die Zeugin Y, es sei zur Beendigung gekommen, da sie nicht mehr gekonnt habe und zu angespannt gewesen sei. Auf Nachfrage sagte sie, dass sie sich in der Situation auf dem Bett zwar habe wehren wollen, hierzu aber aufgrund ihrer Angst nicht in der Lage gewesen sei. 311 Nicht zuletzt ergab sich ein Widerspruch auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Vorfalls. Die Zeugin Y hat sich an zwei Wochenenden beim Angeklagten aufgehalten und zwar vom 23.08.2012 bis zum 27.08.2012 und vom 31.08.2012 bis zum 02.09.2012. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gab die Zeugin an, zu dem Videofilm sei es am ersten Wochenende gekommen, welches sie beim Angeklagten verbracht hat, folglich im Zeitraum vom 23.08.2012 bis 27.08.2012. In der Exploration und der Hauptverhandlung wies die Zeugin auch auf erneute Nachfrage das konkrete Tatgeschehen eindeutig dem zweiten Wochenende zu. 312 Die vorstehend aufgezeigten Zweifel im Zusammenhang mit der Aussageentstehung sowie die Konstanzmängel in Form der Ergänzungen, Veränderungen und Widersprüche in den Aussagen der Zeugin Y hindern die Kammer an der positiven Feststellung eines konkreten Tatgeschehens, wie es zum Gegenstand der Anklage gemacht wurde. Zwar wurde durch die Sachverständige ausgeführt, dass grundsätzlich alle Gedächtnisinhalte einem Vergessensprozess unterliegen und eine Reproduktion früher gemachter Angaben zu einem späteren Zeitpunkt nicht durchgängig zu erwarten ist. Auch für Ergänzungen und Präzisierungen gilt, dass diese gedächtnispsychologischen Gesetzmäßigkeiten folgen und etwa häufig dann entstehen, wenn eine Befragung intensiver ausfällt als die vorangegangene. Andererseits ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass erlebnisfundierte Aussagen in ihren wesentlichen Aspekten auch über längere Zeiträume hinweg konstant reproduziert werden können. Auch Widersprüche ziehen den Erlebnisbezug der Aussage dann in Zweifel, wenn sie wesentliche Teile des in Frage stehenden Geschehens betreffen und sie nicht anderweitig erklärt werden können, z.B. durch Protokollierungsfehler, und wenn sie widerspiegeln, dass den Aussagen offenbar unterschiedliche Vorstellungen über den Ablauf des Vorfalls zugrunde liegen. 313 Die von der Zeugin auf Nachfrage zur Ergänzung ihrer Aussage bei der Exploration gebotene Bekundung, bei der Polizei habe sie nur kurz dazu etwas erzählt, weil der vernehmende Beamte ein Mann gewesen sei, der ihr auch noch vorgeworfen habe, keine Gegenwehr geleistet zu haben, und sie sich deshalb geschämt habe, bietet keine zwingende, wenngleich eine mögliche (Teil-)Erklärung für die Differenzen zwischen ihren Angaben bei der Polizei und denen bei der Exploration durch die Sachverständige. Die Erklärung der Zeugin bietet jedoch keinen Grund dafür, dass die weniger umfangreichen Angaben bei der Polizei im Explorationsgespräch nicht zumindest konstant blieben, sondern ebenfalls verändert wurden. Sie erklärt auch die weiteren Differenzen zu der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage nicht. 314 e) 315 In der Gesamtschau konnte sich die Kammer allein aufgrund der Aussage der Zeugin Y nicht davon überzeugen, dass die zu ihrem Nachteil von der Anklage erfassten Tatvorwürfe tatsächlich zutreffen. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Angaben der Zeugin keinerlei Erlebnisbezug aufweisen. Die Kammer hält im Gegenteil die Schilderungen der Zeugin zu den allgemeinen Geschehensabläufen in der Zeit ihres Kontakts für glaubhaft, zumal sich ihre Bekundungen wie auch die der Zeuginnen L2 und H2 einerseits mit denen der Zeuginnen U bzw. Q andererseits decken. Sie hält auch für sehr wahrscheinlich, dass es sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Zeugin Y gegeben hat. Dass der Angeklagte sich jedoch in der konkret von der Anklage behaupteten Weise strafwürdig verhalten hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Demzufolge war der Angeklagte insofern freizusprechen. 316 VII. 317 Dem Angeklagten war es zudem nach § 70 StGB für die Dauer von fünf Jahren zu untersagen, berufs- oder gewerbsmäßig von Personen unter 21 Jahren Abbildungen anzufertigen oder solche Personen als Schauspieler oder Fotomodel auszubilden, zu beraten oder zu vermitteln. Damit soll insbesondere die bisherige Tätigkeit des Angeklagten als Modelmanager bzw. Modelagent oder als Veranstalter von Misswahlen und ähnlichen Events zukünftig unterbunden werden. 318 Denn der Angeklagte hat vorliegend die ihm durch Ausübung des Berufs des Fotografen im Modelbereich typischerweise gegebene Möglichkeit, mit jungen Mädchen und weiblichen Jugendlichen in Kontakt zu kommen und zusammen zu arbeiten, bewusst und planmäßig mehrfach dazu ausgenutzt, Bilder pornografischen Inhalts zu erstellen. Darüber hinaus hat der Angeklagte die sich ihm aufgrund seiner Tätigkeit der Ausbildung bzw. Beratung von kindlichen oder jugendlichen Fotomodellen bzw. Modelanwärterinnen berufstypisch bietende Chance, zur eigenen Befriedigung sexuelle Handlungen an den Mädchen bzw. Jugendlichen vorzunehmen, bewusst und planvoll ergriffen. Dabei hat er sich weder davon abschrecken lassen, dass ihm Jugendliche – wie im Fall der Geschädigten U – in ein Obhutsverhältnis übergeben wurde und er insofern eine besondere Verantwortung übernommen hatte, noch davon, dass – wie im Fall der Geschädigten L2 – die Erziehungsberechtigten beim Modeltraining ebenfalls erschienen war. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich bei weiterer Ausübung der Tätigkeit eines Fotografen einerseits oder eines Modelagenten, -managers oder Eventmanager im Bereich von Miss-Wahlen derartige Gelegenheiten, soweit sie sich ihm weiter bieten, nicht ausschlägt, sondern auch zukünftig aktiv nutzen würde. So gehört insbesondere die Art des sexuellen Verkehrs mit besonders fähigen und von ihm bevorzugten Models erklärtermaßen nach seinem Verständnis zur Typik seines Berufsbildes. 319 Schließlich erscheint der Kammer nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände eine zeitliche Befristung des Berufsverbotes auf das in § 70 Abs. 1 S. 1 StGB Höchstmaß von fünf Jahren für angezeigt. Der Angeklagte ist in der vorbezeichneten Branche in wechselnden Funktionen seit 2002 tätig. Innerhalb dieses langen Zeitraums ist er wiederholt und regelmäßig strafrechtlich dadurch in Erscheinung getreten, dass er pornografische Bildaufnahmen von minderjährigen Frauen und Mädchen fertigt und diese veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung weitergibt. Auch seiner Verurteilung wegen Verwahrungsbruches durch das Amtsgericht D3 vom 11.06.2007 liegt zugrunde, dass pornografische Fotos von minderjährigen Frauen bzw. Mädchen beim Angeklagten polizeilich sichergestellt worden waren und der Angeklagte diese Fotos – wohl aus Angst vor den Tatfolgen – aus der polizeilichen Verwahrung und an sich nahm, um sie zu verstecken. Auch die Tathandlungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, stellen unter dem Deckmantel der Berufsbedingtheit eine deutliche Anzahl von Fällen einer Grenzüberschreitung gegenüber Mädchen in sexueller Hinsicht dar. Angesichts seiner wiederholten und einschlägigen Vorbelastung ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich in Zukunft allein durch die verhängte Strafe davon abhalten lässt, erneut einschlägig straffällig zu werden. Moralische Hemmungen, die Abhängigkeit der minderjährigen Frauen und Mädchen von ihm nicht jedenfalls auch zur eigenen sexuellen Befriedigung auszunutzen, fehlen dem Angeklagten offensichtlich und machen ihn auch zukünftig für derartige Taten anfällig. Dem muss mit einem langfristigen Berufsverbot begegnet werden. 320 VIII. 321 Die Nebenklägerin U hat gegen den Angeklagten wegen der unter Ziffer II. 2.) festgestellten Taten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 182 Abs. 2 StGB. 322 Die in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Entschädigung dient einerseits dem Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. 323 Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte das jugendliche Alter der Nebenklägerin und das damit einhergehende Unvermögen, sich hinreichend vor sexuellen Übergriffen zu schützen, planvoll ausgenutzt hat. Die Kammer hat auch gesehen, dass die Nebenklägerin durch die Folgen der Veröffentlichung der Aufnahmen, welche der Angeklagte gefertigt hat, sowohl im persönlichen und schulischen Umfeld Belastungen erfahren hat als auch in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt wurde. Jedenfalls das Risiko der Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahmen hat der Angeklagte bereits mit deren Fertigung gesetzt bzw. erhöht, wenn ihm auch die – von ihm bestrittene – aktive Verbreitung durch eigenhändige Veröffentlichung im Internet bzw. Veräußerung an Dritte nicht nachgewiesen werden konnte. 324 Gegen ein höheres Schmerzensgeld sprach, dass der Angeklagte mittelos ist und nach gegenwärtigem Erkenntnisstand voraussichtlich dauerhaft ohne gute Erwerbsperspektive. Deshalb stellt die Zahlung eines Geldbetrages von 1.000 Euro zuzüglich der sich daraus ergebenden nicht unerheblichen Zinsbelastung für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Andererseits würde die Zahlung eines solchen Betrages für die Nebenklägerin eine spürbare Besserstellung in finanzieller Hinsicht darstellen. 325 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Kammer es deshalb zum Ausgleich für die erlittenen Straftaten im Zeitraum von Herbst 2008 bis Sommer 2009 für angemessen erachtet, der Nebenklägerin eine Entschädigung von 1.000 Euro zuzusprechen. 326 Der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 € ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, 404 Abs. 2 StPO im zuerkannten Umfang zu verzinsen. 327 Soweit die Nebenklägerin ursprünglich Prozesskostenhilfe für einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch begehrt hat, hat die Kammer ihn nach derzeitiger Faktenlage als unbegründet angesehen. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Verbreitung der inkriminierenden Aufnahmen gemäß § 184 c Abs. 1 Nr. 2 StGB kam auf Basis der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Die Nebenklägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung aber angegeben, insbesondere durch die Veröffentlichung der Bilder belastet und in ihrem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt zu sein. Die Fertigung der Aufnahmen an sich sah sie persönlich nicht als besonders gravierend an. Da der Adhäsionsantrag nur in Höhe der bewilligten Prozesskostenhilfe gestellt wurde, war eine weitergehende Entscheidung der Kammer nicht veranlasst. 328 Was den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin Q betrifft, mit welchem sie einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,- € verfolgt hat, hat die Kammer ihn nach derzeitiger Faktenlage als unbegründet angesehen und daher von einer Entscheidung abgesehen, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO. Da nach den getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich der ihm zum Nachteil der Zeugin Q vorgeworfenen Taten nicht möglich war, kam auch die Annahme eines auf diese Feststellungen gründenden Schmerzensgeldanspruchs nicht in Betracht. 329 IX. 330 Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a StPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.